Dritte Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (Dritte Außenwirtschaftsverordnung 2014 – 3. AußWV 2014)
Abkürzung
AußWV 2019
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 Abs. 2, 25 sowie 77 Abs. 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (AußWG 2011), BGBl. I Nr. 26/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2013, wird hinsichtlich der §§ 2 und 3 sowie der Anlagen 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Abkürzung
AußWV 2019
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 Abs. 2, 25 sowie 77 Abs. 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (AußWG 2011), BGBl. I Nr. 26/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2013, wird hinsichtlich der §§ 2 und 3 sowie der Anlagen 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Abkürzung
AußWV 2019
Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32009L0043, 32024L0242, 32025L0290, 32026L0325
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 Abs. 2, 25 sowie 77 Abs. 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes 2011 (AußWG 2011), BGBl. I Nr. 26/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2013, wird hinsichtlich der §§ 2 und 3 sowie der Anlagen 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Abkürzung
AußWV 2019
Verteidigungsgüter
§ 1. Verteidigungsgüter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 AußWG 2011 sind alle Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, die im Anhang zur Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, ABl. Nr. L 146 vom 10.06.2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind.
Abkürzung
AußWV 2019
Waffenembargos
§ 2. (1) Die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung genannten Drittstaaten sind jene, gegenüber denen ein Waffenembargo auf Grund der in § 25 AußWG 2011 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen gilt.
(2) Verboten sind:
die Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Verteidigungsgütern im Sinne des § 1 in Drittstaaten, die in der Anlage 1 angeführt sind,
sonstige Vorgänge im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 23 AußWG 2011, die zu einer Verbringung von Verteidigungsgütern in diese Drittstaaten führen, und
die Einfuhr von Verteidigungsgütern aus Drittstaaten, die in der Anlage 2 angeführt sind; dieses Verbot gilt auch für den Erwerb, die Beschaffung oder die Beförderung solcher Güter durch österreichische Staatsbürger oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen unter österreichischer Flagge.
(3) Nicht dem Verbot gemäß Abs. 2 sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen Vorgänge, die von Ausnahmeregelungen erfasst sind, die in einem
Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder
Beschluss auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union in Verbindung mit Teil V des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder
Beschluss im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) enthalten sind.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die in Abs. 3 genannten Regelungen in geeigneter Weise bekannt zu machen.
Abkürzung
AußWV 2019
Waffenembargos
§ 2. (1) Die in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung genannten Drittstaaten sind jene, gegenüber denen ein Waffenembargo auf Grund der in § 25 AußWG 2011 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen gilt.
(2) Verboten sind:
die Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Verteidigungsgütern im Sinne des § 1 in Drittstaaten, die in der Anlage 1 angeführt sind,
sonstige Vorgänge im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 23 AußWG 2011, die zu einer Verbringung von Verteidigungsgütern in diese Drittstaaten führen, und
die Einfuhr von Verteidigungsgütern aus Drittstaaten, die in der Anlage 2 angeführt sind; dieses Verbot gilt auch für den Erwerb, die Beschaffung oder die Beförderung solcher Güter durch österreichische Staatsbürger oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen unter österreichischer Flagge.
(3) Nicht dem Verbot gemäß Abs. 2 sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen Vorgänge, die von Ausnahmeregelungen erfasst sind, die in einem
Beschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder
Beschluss auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union in Verbindung mit Teil V des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder
Beschluss im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) enthalten sind.
(4) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft hat die in Abs. 3 genannten Regelungen in geeigneter Weise bekannt zu machen.
Abkürzung
AußWV 2019
Inkrafttreten
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 1 und 6 sowie die Anlagen 1 bis 3 der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011 (1. AußWV 2011), BGBl. II Nr. 343/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 23/2013, außer Kraft.
(3) Sofern auf Bestimmungen oder Anlagen der 1. AußWV 2011 verwiesen wird, die durch diese Verordnung ersetzt werden, treten an deren Stelle die Bestimmungen oder Anlagen dieser Verordnung.
Abkürzung
AußWV 2019
Inkrafttreten
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 1 und 6 sowie die Anlagen 1 bis 3 der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011 (1. AußWV 2011), BGBl. II Nr. 343/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 23/2013, außer Kraft.
(3) Sofern auf Bestimmungen oder Anlagen der 1. AußWV 2011 verwiesen wird, die durch diese Verordnung ersetzt werden, treten an deren Stelle die Bestimmungen oder Anlagen dieser Verordnung.
(4) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2017 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Abkürzung
AußWV 2019
Inkrafttreten
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 1 und 6 sowie die Anlagen 1 bis 3 der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011 (1. AußWV 2011), BGBl. II Nr. 343/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 23/2013, außer Kraft.
(3) Sofern auf Bestimmungen oder Anlagen der 1. AußWV 2011 verwiesen wird, die durch diese Verordnung ersetzt werden, treten an deren Stelle die Bestimmungen oder Anlagen dieser Verordnung.
(4) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2017 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(5) Der Titel und die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 3/2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Abkürzung
AußWV 2019
Inkrafttreten
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 1 und 6 sowie die Anlagen 1 bis 3 der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011 (1. AußWV 2011), BGBl. II Nr. 343/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 23/2013, außer Kraft.
(3) Sofern auf Bestimmungen oder Anlagen der 1. AußWV 2011 verwiesen wird, die durch diese Verordnung ersetzt werden, treten an deren Stelle die Bestimmungen oder Anlagen dieser Verordnung.
(4) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2017 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(5) Der Titel und die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 3/2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(6) Der Verordnungstitel, § 2 Abs. 1 und 4 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.
Abkürzung
AußWV 2019
Anlage 1
Waffenembargoländer
Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Birma/Myanmar, Côte d´Ivoire, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Eritrea, Irak, Iran, Libanon, Liberia, Libyen, Russland, Simbabwe, Somalia, Sudan, Südsudan, Zentralafrikanische Republik.
Abkürzung
AußWV 2019
Anlage 1
Waffenembargoländer
Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Birma/Myanmar, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Eritrea, Irak, Iran, Libanon, Libyen, Russland, Simbabwe, Somalia, Sudan, Südsudan, Zentralafrikanische Republik.
Abkürzung
AußWV 2019
Anlage 1
Waffenembargoländer
Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Birma/Myanmar, Bolivarische Republik Venezuela, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Irak, Iran, Libanon, Libyen, Russland, Simbabwe, Somalia, Sudan, Südsudan, Zentralafrikanische Republik.
Abkürzung
AußWV 2019
Anlage 2
Waffenembargoländer – Einfuhrverbot
Demokratische Volksrepublik Korea, Eritrea, Iran, Libyen, Russland.
Abkürzung
AußWV 2019
Anlage 2
Waffenembargoländer – Einfuhrverbot
Demokratische Volksrepublik Korea, Iran, Libyen, Russland.
Abkürzung
AußWV 2019
Anlage 2
Waffenembargoländer – Einfuhrverbot
Demokratische Volksrepublik Korea, Iran, Libyen, Russland, Syrien.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.