Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2015 bis 2017
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 1 mit 1. Jänner 2015 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten und Vorarlberg in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.
Der Bund – vertreten durch die Bundesregierung – und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien – jeweils vertreten durch den Landeshauptmann – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Zielsetzung
Um Personen ohne ausreichende Mindestqualifikation (Art. 4 Abs. 2 Z 1 und Art. 4 Abs. 3 Z 1) bessere Zugangschancen zum Arbeitsmarkt zu eröffnen sowie deren soziale Integration zu fördern, wurde durch die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Lehrgängen für Erwachsene im Bereich Basisbildung/Grundkompetenzen sowie von Lehrgängen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, BGBl. I Nr. 39/2012, ein österreichweit einheitliches, zwischen dem Bund und den Ländern abgestimmtes Förderprogramm eingerichtet. Dieses Förderprogramm wird in den Jahren 2015 bis 2017 fortgeführt.
Artikel 2
Grundsätze
(1) Dieses Förderprogramm gliedert sich entsprechend den unterschiedlichen Qualifikationsstufen „Basisbildung“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ in zwei Programmbereiche, für die jeweils spezifische Kriterien hinsichtlich der Qualität und Kostenkalkulation gelten. Die beiden Programmbereiche sollen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kostenfrei umgesetzt werden.
(2) Das Förderprogramm intendiert die optimale Allokation von Ressourcen des Bundes und der Länder, um optimale Rahmenbedingungen für die Lernenden zu schaffen und insbesondere junge Erwachsene mit entsprechendem Qualifikationsbedarf zu erreichen. Qualitätssicherung, Monitoring und Evaluierung sowie die Definition der Zugangskriterien erfolgen nach den bundesweit einheitlichen und einvernehmlich festgelegten Standards (Abs. 5). Die konkrete Förderentscheidung erfolgt – vorbehaltlich des Art. 13 Z 1 – durch das jeweilige Land.
(3) Fördernehmer ist der jeweilige Bildungsträger, der die Bildungsmaßnahme durchführt (Maßnahmenförderung).
(4) Um den Aufbau nachhaltiger Strukturen zu fördern und eine konsequente Zielgruppenerschließung zu gewährleisten, sollen die Vereinbarungen zwischen den Fördergebern und den Bildungsträgern mehrjährig abgeschlossen werden, soweit dies zur Zielerreichung erforderlich ist.
(5) Die zur operativen Umsetzung und qualitativen Absicherung der Programmbereiche erforderlichen Detailregelungen sind von der Steuerungsgruppe festzulegen und in einem Programmplanungsdokument öffentlich zugänglich zu machen (Art. 5 Abs. 3 Z 2). Das Programmplanungsdokument hat die Funktion eines gemeinsamen Referenzdokuments für die Bildungsträger und die abwickelnden Stellen (Bund und Länder).
Artikel 3
Finanzierung
(1) Im Programmbereich „Basisbildung“ verdoppelt der Bund jeden von den Ländern entsprechend den Bestimmungen dieser Vereinbarung als Fördermittel ausbezahlten Euro gemäß folgenden Planungsdaten pro Land und Haushaltsjahr. Durch Inanspruchnahme von Mitteln des Europäischen Sozialfonds seitens des Bundes können die Mittel von Bund und Land verdoppelt werden (ausgenommen Burgenland).
| Vertrags-partei | 2015 je Bund und Land (in Euro) | 2016 je Bund und Land (in Euro) | 2017 je Bund und Land (in Euro) | Summe Land (in Euro) | Summe Bund (in Euro) | ESF-Mittel (in Euro) | Gesamt- summe (in Euro) |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Burgenland | 88 000 | 88 000 | 88 000 | 264 000 | 264 000 | 528 000 | |
| Kärnten | 117 188 | 117 188 | 117 189 | 351 565 | 351 565 | 703 130 | 1 406 260 |
| Nieder-österreich | 421 875 | 421 875 | 421 875 | 1 265 625 | 1 265 625 | 2 531 250 | 5 062 500 |
| Oberöster-reich | 453 125 | 453 125 | 453 125 | 1 359 375 | 1 359 375 | 2 718 750 | 5 437 500 |
| Salzburg | 200 000 | 200 000 | 200 000 | 600 000 | 600 000 | 1 200 000 | 2 400 000 |
| Steiermark | 150 000 | 150 000 | 150 000 | 450 000 | 450 000 | 900 000 | 1 800 000 |
| Tirol | 154 690 | 154 690 | 154 690 | 464 070 | 464 070 | 928 140 | 1 856 280 |
| Vorarlberg | 75 000 | 75 000 | 75 000 | 225 000 | 225 000 | 450 000 | 900 000 |
| Wien | 1 966 666 | 1 966 666 | 1 966 668 | 5 900 000 | 5 900 000 | 11 800 000 | 23 600 000 |
| Summe Länder | 3 626 544 | 3 626 544 | 3 626 547 | 10 879 635 | |||
| Summe Bund | 3 626 544 | 3 626 544 | 3 626 547 | 10 879 635 | |||
| Summe ESF | 7 077 090 | 7 077 090 | 7 077 090 | 21 231 270 | |||
| Gesamt-summe | 42 990 540 | ||||||
(2) Im Programmbereich „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ verdoppelt der Bund jeden von den Ländern entsprechend den Bestimmungen dieser Vereinbarung als Fördermittel ausbezahlten Euro gemäß folgenden Planungsdaten pro Land und Haushaltsjahr:
| Vertragspartei | 2015 (in Euro) | 2016 (in Euro) | 2017 (in Euro) | Summe (in Euro) |
|---|---|---|---|---|
| Burgenland | 121 770 | 121 770 | 121 770 | 365 310 |
| Kärnten | 243 250 | 243 450 | 243 250 | 730 350 |
| Niederösterreich | 283 960 | 283 960 | 283 960 | 851 880 |
| Oberösterreich | 624 277 | 624 277 | 624 278 | 1 872 832 |
| Salzburg | 484 000 | 484 000 | 484 000 | 1 452 000 |
| Steiermark | 400 000 | 400 000 | 400 000 | 1 200 000 |
| Tirol | 243 393 | 243 393 | 243 394 | 730 180 |
| Vorarlberg | 163 900 | 163 900 | 163 900 | 491 700 |
| Wien | 2 903 175 | 2 903 175 | 2 903 177 | 8 709 527 |
| Summe Länder | 5 467 925 | 5 467 925 | 5 467 929 | 16 403 779 |
| Summe Bund | 5 467 925 | 5 467 925 | 5 467 929 | 16 403 779 |
(3) Die Kosten für den Verwaltungsaufwand im jeweiligen Zuständigkeitsbereich trägt jede Vertragspartei selbst, sofern in dieser Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist.
Artikel 4
Zielgruppen, Fördersätze und Berechnungsmodalitäten
(1) Die erfolgreiche Akkreditierung eines Angebots entsprechend den in diesem Artikel festgelegten Kriterien ist Voraussetzung für die Förderfähigkeit von Bildungsmaßnahmen im Rahmen dieser Vereinbarung. Aus einer erfolgreichen Akkreditierung entsteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Förderung für einen Bildungsträger.
(2) Für den Programmbereich „Basisbildung“ legen die Vertragsparteien folgende Kriterien zur Durchführung der Angebotsförderung fest:
Zielgruppe des Programmbereichs „Basisbildung“ sind ungeachtet ihrer Herkunft, ihrer Erstsprache und eventuell vorliegender Schulabschlüsse Personen ab vollendetem 15. Lebensjahr mit grundlegendem Bildungsbedarf in den Bereichen Lernkompetenz, schriftliche und mündliche Kommunikation in der deutschen Sprache, grundlegende Kommunikationskompetenz in einer weiteren Sprache, Rechnen, Informations- und Kommunikationstechnologien.
Der förderfähige Gesamtrahmen je Bildungsmaßnahme beträgt mindestens 100 und höchstens 400 Unterrichtseinheiten (zu 50 Minuten).
Die Größe der Lerngruppen darf zehn Teilnehmerinnen und/oder Teilnehmer nicht übersteigen.
Der im Fördervertrag festzulegende Kostensatz je Unterrichtseinheit beträgt mindestens 100 Euro und maximal 200 Euro und ist insbesondere abhängig von der eingesetzten Anzahl der Trainerinnen und Trainer je Gruppe, einem etwaigen Kinderbetreuungsangebot und der Anzahl der Einzelstunden beim Lerneinstieg.
Sollten Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Bildungsmaßnahme vorzeitig abbrechen, so können die Kursplätze nachbesetzt werden. Wird ein Kursplatz nicht nachbesetzt, können getätigte Ausgaben für jene Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche die Bildungsmaßnahme vorzeitig abgebrochen haben, vom Bildungsträger auf Basis des im Fördervertrag festgelegten Kostensatzes bis zu einem Ausmaß von 40 Unterrichtseinheiten aliquot mit dem Fördergeber verrechnet werden. Dies gilt auch für die integrierte Beratungs- und Eingangsphase. Bei einem Kursbesuch von über 40 Unterrichtseinheiten werden 100 % des im Fördervertrag festgelegten Kostensatzes ausbezahlt.
(3) Für den Programmbereich „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ legen die Vertragsparteien folgende Kriterien zur Durchführung der Angebotsförderung fest:
Zielgruppe des Programmbereichs „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ sind Personen ab vollendetem 15. Lebensjahr,
die über keinen positiven Abschluss
aa) der 8. Schulstufe nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule,
bb) der Polytechnischen Schule auf der 8. Schulstufe oder
cc) der 4. oder einer höheren Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule
verfügen oder
die eine Bildungsmaßnahme zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses begonnen, jedoch bisher nicht abgeschlossen haben.
Der maximal förderbare Gesamtrahmen beträgt 1.160 Unterrichtseinheiten (zu 50 Minuten) pro Teilnehmerin und Teilnehmer, wobei förderfähige Angebote das Minimum von 986 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten dürfen.
Der im Fördervertrag festzulegende Kostensatz je Teilnehmerin und Teilnehmer beträgt maximal 6 600 Euro, den der Bildungsträger nur dann erhält, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die Bildungsmaßnahme absolviert und zu den Prüfungen antritt.
Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die maximal 51,5% der Bildungsmaßnahme (maximal 598 Unterrichtseinheiten) benötigen, erhält der Bildungsträger einen aliquoten Anteil des im Fördervertrag festgelegten Kostensatzes.
Für den Fall, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die Bildungsmaßnahme abgebrochen hat oder nicht zu den Prüfungen angetreten ist, werden 80 % des vollen vereinbarten Kostensatzes gemäß Z 3 oder 4 an den Bildungsträger ausbezahlt.
Artikel 5
Steuerungsgruppe
(1) Die Vertragsparteien richten eine Steuerungsgruppe ein, der je eine Vertreterin oder ein Vertreter eines jeden Landes und vier Vertreterinnen und Vertreter des Bundes mit Stimmrecht angehören. Die Sozialpartner (Bundesarbeitskammer, Wirtschaftskammer Österreich, Landwirtschaftskammer Österreich und Österreichischer Gewerkschaftsbund) haben das Recht, je eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden. Eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender, die bzw. der nicht stimmberechtigt ist, wird von der Bundesministerin für Bildung und Frauen bestellt.
(2) Die Steuerungsgruppe fasst ihre Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, hinsichtlich der Aufgabe gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 jedoch mit Einstimmigkeit. Die Einberufung erfolgt durch die oder den Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich. Einladung und Sitzungsvorbereitung erfolgen durch die Geschäftsstelle.
(3) Die Aufgaben der Steuerungsgruppe sind:
Erstellung einer Geschäftsordnung;
Festlegen der Detailregelungen zur Umsetzung des Programms gemäß Art. 2 Abs. 5. Dies betrifft insbesondere Regelungen zur Qualität des Angebotskonzepts (Mindeststandards für Bildungsangebote), der Qualifikation des eingesetzten Personals (Anforderungen hinsichtlich fachspezifischer Ausbildung, Erfahrung im Fachgebiet, verpflichtende Teilnahme an Weiterbildung) und der infrastrukturellen Voraussetzungen von Seiten der Bildungsträger (Mindeststandards für Bildungsträger). Der Bund veröffentlicht auf der Internetplattform www.initiative-erwachsenenbildung.at diese Detailregelungen;
Bestellung und Abberufung der Expertinnen und Experten der Akkreditierungsgruppe sowie Beschlussfassung ihrer Geschäftsordnung;
Programmaufsicht, Festlegen der Kriterien für das Monitoring und Bewertung der laufenden Bildungsmaßnahmen;
Vorbereitung und Beschlussfassung der Programmevaluation sowie Abnahme von Evaluationsberichten;
Erarbeitung von Vorschlägen zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Programms, sofern dies erforderlich erscheint und soweit die für die Budgetplanung der Länder und des Bundes maßgeblichen Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung davon nicht berührt sind;
wechselseitige Information (Bund – Länder – Geschäftsstelle) sowie Informationsweitergabe an die Bildungsträger in den Ländern und beim Bund.
Die Kriterien für das Monitoring gemäß Z 4 sind unter Beachtung der Grundsätze des Datenschutzes so festzulegen, dass ein Personenbezug zu einer Teilnehmerin oder einem Teilnehmer einer Bildungsmaßnahme nicht hergestellt werden kann.
(4) Die Steuerungsgruppe kann zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere aus dem Bereich der Wissenschaft und Forschung, beiziehen.
(5) Die Kosten für das vom jeweiligen Land entsendete Mitglied der Steuerungsgruppe werden vom betreffenden Land getragen, die Kosten für die vom Bundesministerium für Bildung und Frauen entsendeten Mitglieder trägt der Bund.
Artikel 6
Geschäftsstelle
(1) Zur Durchführung der operativen Geschäfte der Steuerungsgruppe und der Akkreditierungsgruppe wird vom Bundesministerium für Bildung und Frauen eine Geschäftsstelle eingerichtet.
(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind insbesondere:
Beratung und fachliche Betreuung der Bildungsträger, die eine Akkreditierung anstreben;
Vorbereitung und Dokumentation der Sitzungen der Steuerungsgruppe und der Akkreditierungsgruppe;
Gesamtevidenz der Durchführungsentscheidungen;
Monitoring; dazu gehören unter Beachtung der Grundsätze des Datenschutzes insbesondere: Auswerten des von den Bildungsträgern übermittelten statistischen Datenbestandes, Verfassen von Monitoringberichten, Weiterentwickeln des Dokumentationssystems, Aufzeigen von allfälligen Schwachpunkten und von Handlungspotenzialen.
(3) Die Kosten für die Geschäftsstelle trägt der Bund unter Inanspruchnahme von etwaigen Mitteln des Europäischen Sozialfonds.
Artikel 7
Akkreditierungsgruppe
(1) Zur Prüfung der qualitativen Mindestvoraussetzungen der eingereichten Bildungsmaßnahmen wird eine Akkreditierungsgruppe eingerichtet, die ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit fasst. Umlaufbeschlüsse sind zulässig.
(2) Die Akkreditierungsgruppe besteht aus sechs unabhängigen Expertinnen und Experten (Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler sowie Praktikerinnen oder Praktiker mit Qualifikationen in zumindest einem der beiden Programmbereiche), die durch die Steuerungsgruppe jeweils auf drei Jahre bestellt werden. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Bundes- oder Landesbehörden dürfen nicht als Mitglieder in die Akkreditierungsgruppe bestellt werden. Drei Expertinnen oder Experten werden von den Ländervertreterinnen und Ländervertretern in der Steuerungsgruppe und drei Expertinnen oder Experten von den Vertreterinnen und Vertretern des Bundes nominiert.
(3) Die Aufgaben der Akkreditierungsgruppe sind:
Prüfung der Angebote von Bildungsträgern anhand der vorgelegten Akkreditierungsansuchen und Beschlussfassung über die Akkreditierung einer Bildungsmaßnahme auf Basis der Bestimmungen des Art. 4 sowie der gemäß Art. 2 Abs. 5 und Art. 5 Abs. 3 Z 2 festgelegten Detailregelungen;
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