Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Bezeichnung von Symbolen, deren Verwendung verboten ist (Symbole-BezeichnungsV)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem die Verwendung von Symbolen der Gruppierung Islamischer Staat und anderer Gruppierungen verboten wird (Symbole-Gesetz), BGBl. I Nr. 103/2014, wird verordnet:
Bezeichnung der Symbole
§ 1. Diese Verordnung bezeichnet im Anhang die Symbole, deren Verwendung gemäß § 2 Abs. 1 Symbole-Gesetz, BGBl. I. Nr. 103/2014, verboten ist.
Inkrafttreten
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Inkrafttreten
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Die Z 15 bis 23 des Anhangs in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2019 treten mit 1. März 2019 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Die Z 15 bis 23 des Anhangs in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2019 treten mit 1. März 2019 in Kraft.
(3) Der Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 528/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Anhang
(Anm.: Anhang ist als PDF dargestellt)
Anhang
(Anm.: Anhang und die Änderung, BGBl. II Nr. 58/2019 sind als PDF dokumentiert)
Anhang
(Anm.: Anhang als PDF dokumentiert)
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