Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2015-04-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-01
Status Aufgehoben · 2015-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 648
Änderungshistorie JSON API
4.

für Versicherungsvereine, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (§ 63 Abs. 3), und Privatstiftungen (§ 66 Abs. 1) die Bestimmungen des UGB für große Gesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Für die Rechnungslegung von Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen gelten sinngemäß die Bestimmungen des UGB für Unternehmen von öffentlichem Interesse, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

zum Bezugszeitraum vgl. § 341 Abs. 2

7.

Hauptstück

Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung

1.

Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Anwendbarkeit des UGB, des AktG und des SE-Gesetzes

§ 136. (1) Für die Rechnungslegung und die Konzernrechnungslegung sowie die Abschlussprüfung und die Konzernabschlussprüfung gelten die folgenden Bestimmungen:

1.

für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie kleine Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft die Bestimmungen des UGB für Unternehmen von öffentlichem Interesse, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;

2.

für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft (SE) die Bestimmungen des UGB für große Aktiengesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse und die Bestimmungen des SE-Gesetzes, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;

3.

für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie kleine Versicherungsunternehmen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der kein kleiner Versicherungsverein ist, die Bestimmungen des UGB für Unternehmen von öffentlichem Interesse, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt. § 96, § 104 und § 108 AktG sind unter Bedachtnahme auf § 137 Abs. 2 und § 138 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden;

4.

für Versicherungsvereine, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (§ 63 Abs. 3), die Bestimmungen des UGB für große Gesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;

5.

für Privatstiftungen (§ 66 Abs. 1) die Bestimmungen des UGB für große Gesellschaften, soweit diese gemäß § 18, § 20 und § 21 PSG anwendbar sind und dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt. § 270 Abs. 1 Satz 5 UGB ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Für die Rechnungslegung und die Abschlussprüfung von Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen gelten sinngemäß die Bestimmungen des UGB für Unternehmen von öffentlichem Interesse, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt. Die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

VAG 2016

zum Bezugszeitraum vgl. § 341 Abs. 2

7.

Hauptstück

Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung

1.

Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Anwendbarkeit des UGB, des AktG und des SE-Gesetzes

§ 136. (1) Für die Rechnungslegung und die Konzernrechnungslegung sowie die Abschlussprüfung und die Konzernabschlussprüfung gelten die folgenden Bestimmungen:

1.

für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie kleine Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft die Bestimmungen des UGB für Unternehmen von öffentlichem Interesse, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;

2.

für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft (SE) die Bestimmungen des UGB für große Aktiengesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse und die Bestimmungen des SE-Gesetzes, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;

3.

für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie kleine Versicherungsunternehmen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der kein kleiner Versicherungsverein ist, die Bestimmungen des UGB für Unternehmen von öffentlichem Interesse, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt. § 96, § 104 und § 108 AktG sind unter Bedachtnahme auf § 137 Abs. 2 und § 138 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden;

4.

für Versicherungsvereine, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (§ 63 Abs. 3), die Bestimmungen des UGB für große Gesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;

5.

für Privatstiftungen (§ 66 Abs. 1) die Bestimmungen des UGB für große Gesellschaften, soweit diese gemäß § 18, § 20 und § 21 PSG anwendbar sind und dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Für die Rechnungslegung und die Abschlussprüfung von Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen gelten sinngemäß die Bestimmungen des UGB für Unternehmen von öffentlichem Interesse, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt. Die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

VAG 2016

7.

Hauptstück

Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung

1.

Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Anwendbarkeit des UGB, des AktG und des SE-Gesetzes

§ 136. (1) Für die Rechnungslegung und die Konzernrechnungslegung sowie die Abschlussprüfung und die Konzernabschlussprüfung gelten die folgenden Bestimmungen:

1.

für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie kleine Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft die Bestimmungen des UGB für große Aktiengesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;

2.

für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft (SE) die Bestimmungen des UGB für große Aktiengesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse und die Bestimmungen des SE-Gesetzes, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;

3.

für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie kleine Versicherungsunternehmen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der kein kleiner Versicherungsverein ist, die Bestimmungen des UGB für große Aktiengesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt. Die genannten Unternehmen gelten als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 lit. c UGB. § 96, § 104 und § 108 AktG sind unter Bedachtnahme auf § 137 Abs. 2 und § 138 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden;

4.

für Versicherungsvereine, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (§ 63 Abs. 3), die Bestimmungen des UGB für große Gesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;

5.

für Privatstiftungen (§ 66 Abs. 1) die Bestimmungen des UGB für große Gesellschaften, soweit diese gemäß § 18, § 20 und § 21 PSG anwendbar sind und dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Für die Rechnungslegung und die Abschlussprüfung von Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen gelten sinngemäß die Bestimmungen des UGB für Unternehmen von öffentlichem Interesse, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt. Die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

VAG 2016

7.

Hauptstück

Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung

1.

Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Anwendbarkeit des UGB, des AktG und des SE-Gesetzes

§ 136. (1) Für die Rechnungslegung (Konzernrechnungslegung), einschließlich der (konsolidierten) Unternehmensberichterstattung, sowie die Abschlussprüfung und die Konzernabschlussprüfung und die Prüfung der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten die folgenden Bestimmungen:

1.

für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie kleine Versicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft die Bestimmungen des UGB für große Aktiengesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;

2.

für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft (SE) die Bestimmungen des UGB für große Aktiengesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse und die Bestimmungen des SE-Gesetzes, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;

3.

für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie kleine Versicherungsunternehmen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der kein kleiner Versicherungsverein ist, die Bestimmungen des UGB für große Aktiengesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt. Die genannten Unternehmen gelten als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 lit. c UGB. § 96, § 104 und § 108 AktG sind unter Bedachtnahme auf § 137 Abs. 2 und § 138 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden;

4.

für Versicherungsvereine, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (§ 63 Abs. 3), die Bestimmungen des UGB für große Gesellschaften, ausgenommen § 243b und § 267a UGB und soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;

5.

für Privatstiftungen (§ 66 Abs. 1) die Bestimmungen des UGB für große Gesellschaften, soweit diese gemäß § 18, § 20 und § 21 PSG anwendbar sind und dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Für die Rechnungslegung und die Abschlussprüfung von Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen gelten sinngemäß die Bestimmungen des UGB für Unternehmen von öffentlichem Interesse, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt. Die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist sinngemäß anzuwenden.

Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie den Corporate Governance Bericht

§ 137. (1) Der Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren haben für die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu sorgen.

(2) Unbeschadet des § 222 Abs. 1 UGB und der § 96 Abs. 1 und § 104 Abs. 1 und 2 Z 2 AktG sind der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie gegebenenfalls der Corporate Governance Bericht so rechtzeitig aufzustellen und der Jahresabschluss so rechtzeitig festzustellen, dass die Vorlagefristen des § 248 eingehalten werden können.

(3) Für inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen hat die Geschäftsleitung in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen.

(4) Das Geschäftsjahr von Versicherungsunternehmen hat dem Kalenderjahr zu entsprechen.

Abkürzung

VAG 2016

Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie den Corporate Governance-Bericht

§ 137. (1) Der Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren haben für die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu sorgen.

(2) Unbeschadet des § 222 Abs. 1 UGB und der § 96 Abs. 1 und § 104 Abs. 1 und 2 Z 2 AktG sind der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie gegebenenfalls der Corporate Governance-Bericht so rechtzeitig aufzustellen und der Jahresabschluss so rechtzeitig festzustellen, dass die Vorlagefristen des § 248 eingehalten werden können.

(3) Für inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen hat die Geschäftsleitung in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen.

(4) Das Geschäftsjahr von Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen hat dem Kalenderjahr zu entsprechen.

Abkürzung

VAG 2016

Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluss, den Lagebericht, den nichtfinanziellen Bericht sowie den Corporate Governance-Bericht

§ 137. (1) Der Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren haben für die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu sorgen.

(2) Unbeschadet des § 222 Abs. 1 UGB und der § 96 Abs. 1 und § 104 Abs. 1 und 2 Z 2 AktG sind der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie gegebenenfalls ein nichtfinanzieller Bericht und gegebenenfalls der Corporate Governance-Bericht so rechtzeitig aufzustellen und der Jahresabschluss so rechtzeitig festzustellen, dass die Vorlagefristen des § 248 eingehalten werden können.

(3) Für inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen hat die Geschäftsleitung in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen.

(4) Das Geschäftsjahr von Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen hat dem Kalenderjahr zu entsprechen.

Abkürzung

VAG 2016

Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluss, den Lagebericht sowie den Corporate Governance-Bericht

§ 137. (1) Der Vorstand oder die geschäftsführenden Direktoren haben für die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu sorgen.

(2) Unbeschadet des § 222 Abs. 1 UGB und der § 96 Abs. 1 und § 104 Abs. 1 und 2 Z 2 AktG sind der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie gegebenenfalls der Corporate Governance-Bericht so rechtzeitig aufzustellen und der Jahresabschluss so rechtzeitig festzustellen, dass die Vorlagefristen des § 248 eingehalten werden können.

(3) Für inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen hat die Geschäftsleitung in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen.

(4) Das Geschäftsjahr von Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen hat dem Kalenderjahr zu entsprechen.

(5) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Teil einer Gruppe gemäß § 195 Abs. 1 Z 3 lit. b sind und der Gruppenaufsicht gemäß Art. 213 Abs. 2 lit. a bis c der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, werden für Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung wie Tochterunternehmen des Mutterunternehmens der Gruppe gemäß § 243b Abs. 7 UGB und § 267a Abs. 8 UGB behandelt.

Besondere Vorschriften über den Konzernabschluss

§ 138. (1) § 246 UGB ist auf den Konzernabschluss von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Mutterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen nicht anzuwenden.

(2) Mutterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen trifft unbeschadet der Rechtsform die Verpflichtung zur Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses, wenn der einzige oder überwiegende Unternehmenszweck darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu verwalten, sofern es sich bei den konsolidierungspflichtigen Unternehmen ausschließlich oder überwiegend um Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen handelt.

(3) Für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gilt § 137 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(4) Der Konzernabschluss ist auf den Stichtag 31. Dezember aufzustellen; dies gilt auch für den befreienden Konzernabschluss und Konzernlagebericht. § 252 Abs. 1 UGB ist nicht anzuwenden.

(5) Die in § 260 UGB vorgesehene einheitliche Bewertung gilt jeweils gesondert für Unternehmen mit branchenspezifischen Bewertungsvorschriften. Der Grundsatz der einheitlichen Bewertung gilt nicht für die versicherungstechnischen Rückstellungen; ebenso gilt er nicht für die Vermögensgegenstände, deren Wertänderungen auch Rechte der Versicherungsnehmer beeinflussen oder begründen.

(6) Die Ausscheidung von Zwischenerfolgen kann unterbleiben, wenn das Geschäft zu gewöhnlichen Marktbedingungen abgeschlossen wurde und dadurch Rechtsansprüche der Versicherungsnehmer begründet wurden.

(7) § 251 Abs. 3 UGB ist nicht anzuwenden.

(8) Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder ein Mutterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen, das einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 UGB nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt, hat die Anforderungen des § 245a Abs. 1 und 3 UGB zu erfüllen. Der Konzernabschluss hat jedenfalls die in § 155 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 4, 7 bis 19 und Abs. 7 Z 3 sowie § 155 Abs. 12, 14 und 15 vorgesehenen Angaben zu enthalten. § 266 Z 4 UGB ist nicht anzuwenden.

(9) Unbeschadet des § 245a Abs. 3 UGB ist bei der Offenlegung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts gemäß Abs. 8 auch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um einen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes aufgestellten Konzernabschluss und Konzernlagebericht handelt.

Abkürzung

VAG 2016

Besondere Vorschriften über den Konzernabschluss

§ 138. (1) § 246 UGB ist auf den Konzernabschluss von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Mutterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen nicht anzuwenden.

(2) Mutterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen trifft unbeschadet der Rechtsform die Verpflichtung zur Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses, wenn der einzige oder überwiegende Unternehmenszweck darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu verwalten, sofern es sich bei den konsolidierungspflichtigen Unternehmen ausschließlich oder überwiegend um Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen handelt.

(3) Für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gilt § 137 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(4) Der Konzernabschluss ist auf den Stichtag 31. Dezember aufzustellen; dies gilt auch für den befreienden Konzernabschluss und Konzernlagebericht. § 252 Abs. 1 UGB ist nicht anzuwenden.

(5) Die in § 260 UGB vorgesehene einheitliche Bewertung gilt jeweils gesondert für Unternehmen mit branchenspezifischen Bewertungsvorschriften. Der Grundsatz der einheitlichen Bewertung gilt nicht für die versicherungstechnischen Rückstellungen; ebenso gilt er nicht für die Vermögensgegenstände, deren Wertänderungen auch Rechte der Versicherungsnehmer beeinflussen oder begründen.

(6) Die Ausscheidung von Zwischenerfolgen kann unterbleiben, wenn das Geschäft zu gewöhnlichen Marktbedingungen abgeschlossen wurde und dadurch Rechtsansprüche der Versicherungsnehmer begründet wurden.

(7) § 251 Abs. 3 UGB ist nicht anzuwenden.

(8) Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder ein Mutterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen, das einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 UGB nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt, hat die Anforderungen des § 245a Abs. 1 und 3 UGB zu erfüllen. Der Konzernabschluss hat jedenfalls die in § 155 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 4, 7 bis 19 und Abs. 7 Z 3 sowie § 155 Abs. 12, 14 und 15 vorgesehenen Angaben zu enthalten. § 266 Z 4 in Verbindung mit § 237 Abs. 1 Z 6 UGB ist nicht anzuwenden.

(9) Unbeschadet des § 245a Abs. 3 UGB ist bei der Offenlegung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts gemäß Abs. 8 auch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um einen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes aufgestellten Konzernabschluss und Konzernlagebericht handelt.

Abkürzung

VAG 2016

Besondere Vorschriften über den Konzernabschluss

§ 138. (1) § 246 UGB ist auf den Konzernabschluss von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Mutterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen nicht anzuwenden.

(2) Mutterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen trifft unbeschadet der Rechtsform die Verpflichtung zur Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses, wenn der einzige oder überwiegende Unternehmenszweck darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder zu verwalten, sofern es sich bei den konsolidierungspflichtigen Unternehmen ausschließlich oder überwiegend um Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen handelt.

(3) Für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gilt § 137 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(4) Der Konzernabschluss ist auf den Stichtag 31. Dezember aufzustellen; dies gilt auch für den befreienden Konzernabschluss und Konzernlagebericht. § 252 Abs. 1 UGB ist nicht anzuwenden.

(5) Die in § 260 UGB vorgesehene einheitliche Bewertung gilt jeweils gesondert für Unternehmen mit branchenspezifischen Bewertungsvorschriften. Der Grundsatz der einheitlichen Bewertung gilt nicht für die versicherungstechnischen Rückstellungen; ebenso gilt er nicht für die Vermögensgegenstände, deren Wertänderungen auch Rechte der Versicherungsnehmer beeinflussen oder begründen.

(6) Die Ausscheidung von Zwischenerfolgen kann unterbleiben, wenn das Geschäft zu gewöhnlichen Marktbedingungen abgeschlossen wurde und dadurch Rechtsansprüche der Versicherungsnehmer begründet wurden.

(7) § 251 Abs. 3 UGB ist nicht anzuwenden.

(8) Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder ein Mutterunternehmen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen, das einen Konzernabschluss gemäß § 245a Abs. 1 oder 2 UGB nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt, hat die Anforderungen des § 245a Abs. 1 und 3 UGB zu erfüllen.

(9) Unbeschadet des § 245a Abs. 3 UGB ist bei der Offenlegung eines Konzernabschlusses gemäß Abs. 8 auch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um einen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes aufgestellten Konzernabschluss handelt.

Abkürzung

VAG 2016

Besondere Rechnungslegungsvorschriften

§ 139. (1) Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung diejenigen besonderen Anordnungen über die Rechnungslegung und die Konzernrechnungslegung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu treffen, die im Hinblick auf die Eigenart des Betriebes der Vertragsversicherung, die angemessene Aufklärung der Versicherungsnehmer und der Öffentlichkeit über die Geschäftsgebarung, die Erfordernisse der Überwachung der Geschäftsgebarung durch die FMA und die Vollziehung der Bestimmungen dieses Hauptstücks für Zwecke der Versicherungsaufsicht notwendig sind.

(2) Die Anordnungen der FMA können unter Berücksichtigung dieser Erfordernisse enthalten:

1.

Vorschriften über verbindliche Formblätter für den Jahresabschluss und die Angaben gemäß § 145 Abs. 1 und § 155 Abs. 8 bis 17;

2.

Vorschriften über die Ermittlung und Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;

3.

die Festlegung eines Höchstzinssatzes für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung basierend auf dem Zinssatz der Anleihen der Republik Österreich abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 40 vH;

4.

Vorschriften über die Erstellung einer gesonderten Erfolgsrechnung für einzelne Versicherungszweige des direkten und indirekten Geschäfts;

5.

nähere Vorschriften über die einzelnen Posten des Jahresabschlusses sowie über die Angaben im Anhang und im Lagebericht;

6.

die näheren Vorschriften über die Erfüllung der Vorlagepflichten gemäß § 248 Abs. 2 Z 5, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 Z 2 und

7.

Vorschriften über das Erfordernis eigenhändiger Unterschriften für den Jahresabschluss und den Lagebericht.

(3) Für die Konzernrechnungslegung gilt Abs. 2 sinngemäß.

2.

Abschnitt

Gliederung und Ausweis

Allgemeine Grundsätze für die Gliederung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses

§ 140. (1) Die Lebensversicherung, die Krankenversicherung und die Schaden- und Unfallversicherung bilden je eine Bilanzabteilung. Das allgemeine Versicherungsgeschäft umfasst die Krankenversicherung und die Schaden- und Unfallversicherung.

(2) Die Bilanzposten der Gesamtbilanz sind zusätzlich entsprechend ihrer Zuordnung zu den einzelnen Bilanzabteilungen aufzugliedern.

(3) Für jede Bilanzabteilung ist eine gesonderte versicherungstechnische Rechnung zu erstellen. Die nicht-versicherungstechnische Rechnung gemäß § 146 Abs. 5 ist bis einschließlich Posten 7. gesondert für jede Bilanzabteilung aufzustellen; ab dem Posten 8. sind jeweils nur die Gesamtbeträge aller Bilanzabteilungen anzuführen.

(4) Indirektes Lebensversicherungsgeschäft ist der Bilanzabteilung Lebensversicherung, indirektes Krankenversicherungsgeschäft der Bilanzabteilung Krankenversicherung und sonstiges indirektes Geschäft der Bilanzabteilung Schaden- und Unfallversicherung zuzuordnen. Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsunternehmen, die neben dem indirekten Geschäft das direkte Geschäft beschränkt auf die Schaden- und Unfallversicherung betreiben, können das gesamte Geschäft der Bilanzabteilung Schaden- und Unfallversicherung zuordnen.

(5) § 223 Abs. 6 und 8 UGB ist nicht anzuwenden.

(6) Aufwendungen und Erträge sind, soweit sie nicht ihrer Art nach in eigenen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sind, nach ihrer Verursachung auf die zutreffenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung aufzuteilen.

(7) Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 sind auf den Konzernabschluss nicht anzuwenden. Die Bilanzposten der einzelnen Abteilungen können in der Konzernbilanz zusammengefasst werden.

(8) Abs. 3 ist auf den Konzernabschluss nicht anzuwenden. Für das allgemeine Versicherungsgeschäft und die Lebensversicherung ist in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung je eine gesonderte versicherungstechnische Rechnung zu erstellen. Die nicht-versicherungstechnische Rechnung gemäß § 146 Abs. 5 ist bis einschließlich Posten 7. gesondert für das allgemeine Versicherungsgeschäft und die Lebensversicherung aufzustellen; ab dem Posten 8. sind jeweils nur die Gesamtbeträge anzuführen.

(9) § 233 letzter Satz UGB gilt nicht für die Aufwendungen für Versicherungsfälle.

(10) § 223 Abs. 2 UGB gilt hinsichtlich der Bilanz und der Konzernbilanz nur für die Gesamtbeträge und nicht für die Beträge der einzelnen Bilanzabteilungen.

(11) § 225 Abs. 3 erster Satz und Abs. 6 erster Satz, § 227 zweiter Satz, § 237 Z 1 und § 266 Z 1 UGB sind nicht anzuwenden.

Abkürzung

VAG 2016

2.

Abschnitt

Gliederung und Ausweis

Allgemeine Grundsätze für die Gliederung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses

§ 140. (1) Die Lebensversicherung, die Krankenversicherung und die Schaden- und Unfallversicherung bilden je eine Bilanzabteilung. Das allgemeine Versicherungsgeschäft umfasst die Krankenversicherung und die Schaden- und Unfallversicherung.

(2) Die Bilanzposten der Gesamtbilanz sind zusätzlich entsprechend ihrer Zuordnung zu den einzelnen Bilanzabteilungen aufzugliedern.

(3) Für jede Bilanzabteilung ist eine gesonderte versicherungstechnische Rechnung zu erstellen. Die nicht-versicherungstechnische Rechnung gemäß § 146 Abs. 5 ist bis einschließlich Posten 7. gesondert für jede Bilanzabteilung aufzustellen; ab dem Posten 8. sind jeweils nur die Gesamtbeträge aller Bilanzabteilungen anzuführen.

(4) Indirektes Lebensversicherungsgeschäft ist der Bilanzabteilung Lebensversicherung, indirektes Krankenversicherungsgeschäft der Bilanzabteilung Krankenversicherung und sonstiges indirektes Geschäft der Bilanzabteilung Schaden- und Unfallversicherung zuzuordnen. Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsunternehmen, die neben dem indirekten Geschäft das direkte Geschäft beschränkt auf die Schaden- und Unfallversicherung betreiben, können das gesamte Geschäft der Bilanzabteilung Schaden- und Unfallversicherung zuordnen.

(5) § 223 Abs. 6 und 8 UGB ist nicht anzuwenden.

(6) Aufwendungen und Erträge sind, soweit sie nicht ihrer Art nach in eigenen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen sind, nach ihrer Verursachung auf die zutreffenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung aufzuteilen.

(7) Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 sind auf den Konzernabschluss nicht anzuwenden. Die Bilanzposten der einzelnen Abteilungen können in der Konzernbilanz zusammengefasst werden.

(8) Abs. 3 ist auf den Konzernabschluss nicht anzuwenden. Für das allgemeine Versicherungsgeschäft und die Lebensversicherung ist in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung je eine gesonderte versicherungstechnische Rechnung zu erstellen. Die nicht-versicherungstechnische Rechnung gemäß § 146 Abs. 5 ist bis einschließlich Posten 7. gesondert für das allgemeine Versicherungsgeschäft und die Lebensversicherung aufzustellen; ab dem Posten 8. sind jeweils nur die Gesamtbeträge anzuführen.

(9) Unter den Posten „außerordentliche Erträge“ (§ 146 Abs. 5 Z 8) und „außerordentliche Aufwendungen“ (§ 146 Abs. 5 Z 9) sind Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens anfallen

(10) § 223 Abs. 2 UGB gilt hinsichtlich der Bilanz und der Konzernbilanz nur für die Gesamtbeträge und nicht für die Beträge der einzelnen Bilanzabteilungen.

(11) § 225 Abs. 3 erster Satz und Abs. 6 erster Satz, § 227 zweiter Satz, § 237 Abs. 1 Z 5 und § 266 Z 3 UGB sind nicht anzuwenden.

Besondere Vorschriften für Kompositversicherungsunternehmen

§ 141. (1) Kompositversicherungsunternehmen haben die Aufwendungen und Erträge sind, soweit sie nicht ihrer Art nach zu einer einzigen Bilanzabteilung gehören, nach Zuordnungsverfahren den einzelnen Bilanzabteilungen zuzurechnen. Die Zuordnungsverfahren müssen sachgerecht und nachvollziehbar sein und eine verursachungsgemäße Aufteilung der Aufwendungen und Erträge sicherstellen. Es muss gewährleistet sein, dass nicht die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten in einer Bilanzabteilung beeinträchtigt oder gefährdet werden. Insbesondere müssen ihnen die Gewinne aus der Lebensversicherung so zugutekommen, als ob das Unternehmen ausschließlich die Lebensversicherung betreiben würde. Die Zuordnungsverfahren bedürfen der Genehmigung durch die FMA.

(2) Wenn Vermögenswerte von der Bilanzabteilung Lebensversicherung oder Krankenversicherung auf eine andere Bilanzabteilung übertragen werden und innerhalb eines Jahres veräußert werden, so sind allfällige Veräußerungsgewinne der ursprünglichen Bilanzabteilung zuzurechnen.

(3) Die Passiva gemäß Posten A., B. und C. gemäß § 144 Abs. 3 sind den betriebenen Bilanzabteilungen zuzuordnen. Das Jahresergebnis, das sich in einer bestimmten Bilanzabteilung nach Aufteilung der Aufwendungen und der Erträge nach dem Verursachungsprinzip und den Zuordnungsverfahren gemäß Abs. 1 ergibt, wirkt sich auf die Passiva gemäß Posten A., B. und C. in dieser Bilanzabteilung aus und darf unbeschadet des Abs. 4 nicht auf eine andere Bilanzabteilung übertragen werden.

(4) Solange gemäß § 194 die fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung und die fiktive Nicht-Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung erfüllt sind, dürfen Passiva gemäß Posten A., B. und C. auf eine andere Bilanzabteilung übertragen werden.

Abkürzung

VAG 2016

Besondere Vorschriften für Kompositversicherungsunternehmen

§ 141. (1) Kompositversicherungsunternehmen haben die Aufwendungen und Erträge, soweit sie nicht ihrer Art nach zu einer einzigen Bilanzabteilung gehören, nach Zuordnungsverfahren den einzelnen Bilanzabteilungen zuzurechnen. Die Zuordnungsverfahren müssen sachgerecht und nachvollziehbar sein und eine verursachungsgemäße Aufteilung der Aufwendungen und Erträge sicherstellen. Es muss gewährleistet sein, dass nicht die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten in einer Bilanzabteilung beeinträchtigt oder gefährdet werden. Insbesondere müssen ihnen die Gewinne aus der Lebensversicherung so zugutekommen, als ob das Unternehmen ausschließlich die Lebensversicherung betreiben würde. Die Zuordnungsverfahren bedürfen der Genehmigung durch die FMA.

(2) Wenn Vermögenswerte von der Bilanzabteilung Lebensversicherung oder Krankenversicherung auf eine andere Bilanzabteilung übertragen werden und innerhalb eines Jahres veräußert werden, so sind allfällige Veräußerungsgewinne der ursprünglichen Bilanzabteilung zuzurechnen.

(3) Die Passiva gemäß Posten A. und B. gemäß § 144 Abs. 3 sind den betriebenen Bilanzabteilungen zuzuordnen. Das Jahresergebnis, das sich in einer bestimmten Bilanzabteilung nach Aufteilung der Aufwendungen und der Erträge nach dem Verursachungsprinzip und den Zuordnungsverfahren gemäß Abs. 1 ergibt, wirkt sich auf die Passiva gemäß Posten A., B. und C. in dieser Bilanzabteilung aus und darf unbeschadet des Abs. 4 nicht auf eine andere Bilanzabteilung übertragen werden.

(4) Solange gemäß § 194 die fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung und die fiktive Nicht-Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung erfüllt sind, dürfen Passiva gemäß Posten A. und B. auf eine andere Bilanzabteilung übertragen werden.

Abkürzung

VAG 2016

Besondere Vorschriften für Kompositversicherungsunternehmen und andere Unternehmen mit mehr als einer Bilanzabteilung

§ 141. (1) Kompositversicherungsunternehmen und andere Unternehmen mit mehr als einer Bilanzabteilung haben die Aufwendungen und Erträge, soweit sie nicht ihrer Art nach zu einer einzigen Bilanzabteilung gehören, nach Zuordnungsverfahren den einzelnen Bilanzabteilungen zuzurechnen. Die Zuordnungsverfahren müssen sachgerecht und nachvollziehbar sein und eine verursachungsgemäße Aufteilung der Aufwendungen und Erträge sicherstellen. Es muss gewährleistet sein, dass nicht die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten in einer Bilanzabteilung beeinträchtigt oder gefährdet werden. Insbesondere müssen ihnen die Gewinne aus der Lebensversicherung so zugutekommen, als ob das Unternehmen ausschließlich die Lebensversicherung betreiben würde. Die Zuordnungsverfahren bedürfen der Genehmigung durch die FMA.

(2) Wenn Vermögenswerte von der Bilanzabteilung Lebensversicherung oder Krankenversicherung auf eine andere Bilanzabteilung übertragen werden und innerhalb eines Jahres veräußert werden, so sind allfällige Veräußerungsgewinne der ursprünglichen Bilanzabteilung zuzurechnen.

(3) Die Passiva gemäß Posten A. und B. gemäß § 144 Abs. 3 sind den betriebenen Bilanzabteilungen zuzuordnen. Das Jahresergebnis, das sich in einer bestimmten Bilanzabteilung nach Aufteilung der Aufwendungen und der Erträge nach dem Verursachungsprinzip und den Zuordnungsverfahren gemäß Abs. 1 ergibt, wirkt sich auf die Passiva gemäß Posten A., B. und C. in dieser Bilanzabteilung aus und darf unbeschadet des Abs. 4 nicht auf eine andere Bilanzabteilung übertragen werden.

(4) Solange gemäß § 194 die fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung und die fiktive Nicht-Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung erfüllt sind, dürfen Passiva gemäß Posten A. und B. auf eine andere Bilanzabteilung übertragen werden.

Abkürzung

VAG 2016

Rückversicherung mit begrenztem Risikoübertrag

§ 142. Verträge, durch die versicherungstechnische Risiken nicht oder nur in sehr geringem Umfang übertragen werden, sind für Zwecke der Rechnungslegung nicht als Rückversicherungsverträge zu betrachten.

Risikorücklage

§ 143. (1) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben eine Risikorücklage zu bilden; sie ist in der Bilanz gesondert auszuweisen.

(2) Der Risikorücklage sind jährlich 0,6 vH der um die Rückversicherungsabgabe verminderten abgegrenzten Prämien des inländischen Geschäfts zuzuführen. Die Rücklage darf jedoch 4 vH dieser Prämien nicht übersteigen. Sie darf nur zur Deckung von Verlusten und erst nach Auflösung aller sonstigen satzungsmäßigen und freien Rücklagen verwendet werden. Nach ihrer Auflösung ist die Rücklage neu zu bilden.

(3) Bei kleinen Versicherungsvereinen sind der Risikorücklage 10 vH des Jahreserfolges so lange zuzuführen, bis sie 25 vH des satzungsmäßig vorgeschriebenen Betrages der Sicherheitsrücklage erreicht. Die Risikorücklage ist vor der Sicherheitsrücklage zur Deckung von Verlusten zu verwenden.

Abkürzung

VAG 2016

Risikorücklage

§ 143. (1) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben eine Risikorücklage zu bilden; sie ist in der Bilanz gesondert auszuweisen.

(2) Der Risikorücklage sind jährlich 0,6 vH der um die Rückversicherungsabgabe verminderten abgegrenzten Prämien des inländischen Geschäfts zuzuführen. Die Rücklage darf jedoch 4 vH dieser Prämien nicht übersteigen. Sie darf nur zur Deckung von Verlusten und erst nach Auflösung aller sonstigen satzungsmäßigen und freien Rücklagen verwendet werden. Nach ihrer Auflösung ist die Rücklage neu zu bilden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2015)

Gliederung der Bilanz und der Konzernbilanz

§ 144. (1) In der Bilanz und der Konzernbilanz sind die in den Abs. 2 und 3 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.

(2) Aktiva:

A. Immaterielle Vermögensgegenstände

I. Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens

II. Entgeltlich erworbener Firmenwert

III. Aufwendungen für den Erwerb eines Versicherungsbestandes

IV. Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände

B. Kapitalanlagen

I. Grundstücke und Bauten

II. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen

1.

Anteile an verbundenen Unternehmen

2.

Schuldverschreibungen und andere Wertpapiere von verbundenen Unternehmen und Darlehen an verbundene Unternehmen

3.

Beteiligungen

4.

Schuldverschreibungen und andere Wertpapiere von und Darlehen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

III. Sonstige Kapitalanlagen

1.

Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere

2.

Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere

3.

Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen

4.

Hypothekenforderungen

5.

Vorauszahlungen auf Polizzen

6.

Sonstige Ausleihungen

7.

Guthaben bei Kreditinstituten,

8.

Andere Kapitalanlagen

IV. Depotforderungen aus dem übernommenen Rückversicherungsgeschäft

C. Kapitalanlagen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung

D. Forderungen

I. Forderungen aus dem direkten Versicherungsgeschäft

1.

an Versicherungsnehmer

2.

an Versicherungsvermittler

3.

an Versicherungsunternehmen

II. Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft

III. Eingeforderte ausstehende Einlagen

IV. Sonstige Forderungen

E. Anteilige Zinsen und Mieten

F. Sonstige Vermögensgegenstände

I. Sachanlagen (ausgenommen Grundstücke und Bauten) und Vorräte

II. Laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand

III. Eigene Aktien

IV. Andere Vermögensgegenstände

G. Verrechnungsposten mit der Zentrale

H. Rechnungsabgrenzungsposten

I. Verrechnungsposten zwischen den Abteilungen

(3) Passiva:

A. Eigenkapital

I. Grundkapital

1.

Nennbetrag

2.

Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen

II. Dotationskapital

III. Kapitalrücklagen

1.

gebundene

2.

nicht gebundene

IV. Gewinnrücklagen

1.

Sicherheitsrücklage

2.

Gesetzliche Rücklage gemäß § 229 Abs. 6 UGB

3.

Sonstige satzungsmäßige Rücklagen

4.

Freie Rücklagen

V. Risikorücklage gemäß § 143 VAG, versteuerter Teil

VI. Bilanzgewinn/Bilanzverlust, davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag

B. Unversteuerte Rücklagen

I. Risikorücklage gemäß § 143 VAG

II. Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen

III. Sonstige unversteuerte Rücklagen

C. Nachrangige Verbindlichkeiten

D. Versicherungstechnische Rückstellungen im Eigenbehalt

I. Prämienüberträge

1.

Gesamtrechnung

2.

Anteil der Rückversicherer

II. Deckungsrückstellung

1.

Gesamtrechnung

2.

Anteil der Rückversicherer

III. Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

1.

Gesamtrechnung

2.

Anteil der Rückversicherer

IV. Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung

1.

Gesamtrechnung

2.

Anteil der Rückversicherer

V. Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer

1.

Gesamtrechnung

2.

Anteil der Rückversicherer

VI. Schwankungsrückstellung

VII. Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

1.

Gesamtrechnung

2.

Anteil der Rückversicherer

E. Versicherungstechnische Rückstellungen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung

I. Gesamtrechnung

II. Anteil der Rückversicherer

F. Nicht-versicherungstechnische Rückstellungen

I. Rückstellungen für Abfertigungen

II. Rückstellungen für Pensionen

III. Steuerrückstellungen

IV. Sonstige Rückstellungen

G. Depotverbindlichkeiten aus dem abgegebenen Rückversicherungsgeschäft

H. Sonstige Verbindlichkeiten

I. Verbindlichkeiten aus dem direkten Versicherungsgeschäft

1.

an Versicherungsnehmer

2.

an Versicherungsvermittler

3.

an Versicherungsunternehmen

II. Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft

III. Anleiheverbindlichkeiten (mit Ausnahme des Ergänzungskapitals)

IV. Verbindlichkeiten gegen Kreditinstitute

V. Andere Verbindlichkeiten

I. Verrechnungsposten mit der Zentrale

J. Rechnungsabgrenzungsposten

(4) § 224 UGB ist nicht anzuwenden.

(5) Die Konzernbilanz umfasst

1.

zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Posten den Posten A. V. Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 UGB,

2.

zusätzlich zu den im Abs. 3 genannten Posten die Posten A. VII. Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter und D. Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 UGB.

(6) Sind im Konzernabschluss Unternehmen konsolidiert, die nicht in die Ermittlung der Solvabilität der Gruppe einzubeziehen sind, so sind die Vermögensgegenstände und Schulden dieser Unternehmen gesondert auszuweisen.

(7) Bei Anwendung des Abs. 6 sind die Aktiva gemäß Abs. 2 um folgende Hauptposten zu ergänzen:

J. Aktiva, die von Kreditinstituten stammen,

K. Aktiva, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften stammen,

L. Aktiva, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen.

(8) Bei Anwendung des Abs. 6 sind die Passiva gemäß Abs. 3 um folgende Hauptposten zu ergänzen:

K. Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von Kreditinstituten stammen,

L. Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften stammen,

M. Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen.

(9) Bei der Darstellung der Zusammensetzung der in Abs. 7 und 8 genannten Posten ist eine Aufgliederung vorzunehmen, die zumindest den mit Großbuchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten des Bilanzschemas nach § 224 UGB entspricht. Für die Unternehmen, für die branchenspezifische Bilanzierungsvorschriften bestehen, ist diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden. Die Posten sind gegebenenfalls zu erläutern. Die FMA kann durch Verordnung nähere Vorschriften für die Anhangsangaben gemäß Abs. 7 und 8 vorschreiben.

Abkürzung

VAG 2016

Gliederung der Bilanz und der Konzernbilanz

§ 144. (1) In der Bilanz und der Konzernbilanz sind die in den Abs. 2 und 3 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.

(2) Aktiva:

A. Immaterielle Vermögensgegenstände

I. Entgeltlich erworbener Firmenwert

II. Aufwendungen für den Erwerb eines Versicherungsbestandes

III. Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände

IV. Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 UGB (gilt nur für die Konzernbilanz)

B. Kapitalanlagen

I. Grundstücke und Bauten

II. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen

1.

Anteile an verbundenen Unternehmen

2.

Schuldverschreibungen und andere Wertpapiere von verbundenen Unternehmen und Darlehen an verbundene Unternehmen

3.

Beteiligungen

4.

Schuldverschreibungen und andere Wertpapiere von und Darlehen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

III. Sonstige Kapitalanlagen

1.

Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere

2.

Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere

3.

Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen

4.

Hypothekenforderungen

5.

Vorauszahlungen auf Polizzen

6.

Sonstige Ausleihungen

7.

Guthaben bei Kreditinstituten,

8.

Andere Kapitalanlagen

IV. Depotforderungen aus dem übernommenen Rückversicherungsgeschäft

C. Kapitalanlagen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung

D. Forderungen

I. Forderungen aus dem direkten Versicherungsgeschäft

1.

an Versicherungsnehmer

2.

an Versicherungsvermittler

3.

an Versicherungsunternehmen

II. Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft

III. Eingeforderte ausstehende Einlagen

IV. Sonstige Forderungen

E. Anteilige Zinsen und Mieten

F. Sonstige Vermögensgegenstände

I. Sachanlagen (ausgenommen Grundstücke und Bauten) und Vorräte

II. Laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand

III. Andere Vermögensgegenstände

(Anm.: Posten F. IV aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2015)

G. Verrechnungsposten mit der Zentrale

H. Rechnungsabgrenzungsposten

I. Aktive latente Steuern

J. Verrechnungsposten zwischen den Abteilungen

K. Aktiva, die von Kreditinstituten stammen (bei Anwendung des § 145)

L. Aktiva, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften stammen (bei Anwendung des § 145)

M. Aktiva, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen (bei Anwendung des § 145)

(3) Passiva:

A. Eigenkapital

I. Grundkapital

1.

Nennbetrag

davon eigene Anteile

2.

Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen

II. Dotationskapital

III. Kapitalrücklagen

1.

gebundene

2.

nicht gebundene

IV. Gewinnrücklagen

1.

Sicherheitsrücklage

2.

Gesetzliche Rücklage gemäß § 229 Abs. 6 UGB

3.

Sonstige satzungsmäßige Rücklagen

4.

Freie Rücklagen

V. Risikorücklage

VI. Bilanzgewinn/Bilanzverlust, davon Gewinnvortrag/Verlustvortrag

VII. Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter (gilt nur für die Konzernbilanz)

B. Nachrangige Verbindlichkeiten

(Anm.: Posten B. I bis B. III aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2015)

C. Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 UGB (gilt nur für die Konzernbilanz)

D. Versicherungstechnische Rückstellungen im Eigenbehalt

I. Prämienüberträge

1.

Gesamtrechnung

2.

Anteil der Rückversicherer

II. Deckungsrückstellung

1.

Gesamtrechnung

2.

Anteil der Rückversicherer

III. Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

1.

Gesamtrechnung

2.

Anteil der Rückversicherer

IV. Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung

1.

Gesamtrechnung

2.

Anteil der Rückversicherer

V. Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer

1.

Gesamtrechnung

2.

Anteil der Rückversicherer

VI. Schwankungsrückstellung

VII. Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

1.

Gesamtrechnung

2.

Anteil der Rückversicherer

E. Versicherungstechnische Rückstellungen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung

I. Gesamtrechnung

II. Anteil der Rückversicherer

F. Nicht-versicherungstechnische Rückstellungen

I. Rückstellungen für Abfertigungen

II. Rückstellungen für Pensionen

III. Steuerrückstellungen

IV. Rückstellungen für passive latente Steuern

V. Sonstige Rückstellungen

G. Depotverbindlichkeiten aus dem abgegebenen Rückversicherungsgeschäft

H. Sonstige Verbindlichkeiten

I. Verbindlichkeiten aus dem direkten Versicherungsgeschäft

1.

an Versicherungsnehmer

2.

an Versicherungsvermittler

3.

an Versicherungsunternehmen

II. Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft

III. Anleiheverbindlichkeiten (mit Ausnahme des Ergänzungskapitals)

IV. Verbindlichkeiten gegen Kreditinstitute

V. Andere Verbindlichkeiten

I. Verrechnungsposten mit der Zentrale

J. Rechnungsabgrenzungsposten

K. Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzugsposten, die von Kreditinstituten stammen (bei Anwendung des § 145)

L. Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Rechnungslegungsvorschriften stammen (bei Anwendung des § 145)

M. Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen (bei Anwendung des § 145)

(4) § 224 UGB ist nicht anzuwenden.

(Anm.: Abs. 5 bis 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2015)

Entwicklung von Vermögensgegenständen

§ 145. (1) Die Entwicklung der Posten A., B.I. und B.II. des § 144 Abs. 2 ist in der Bilanz oder im Anhang darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den Bilanzwerten am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres, die Zugänge, die Umbuchungen, die Abgänge, die Zuschreibungen und die Abschreibungen im Geschäftsjahr sowie die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahres gesondert aufzuführen.

(2) § 226 Abs. 1 UGB ist nicht anzuwenden.

(3) Abs. 1 ist sinngemäß auf den Konzernabschluss anzuwenden.

Abkürzung

VAG 2016

Besondere Vorschriften über die Konzernbilanz

§ 145. Sind im Konzernabschluss Unternehmen konsolidiert, die nicht in die Ermittlung der Solvabilität der Gruppe einzubeziehen sind, so sind die Vermögensgegenstände und Schulden dieser Unternehmen gesondert auszuweisen (Posten K. bis M. des § 144 Abs. 2 und 3).

Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 146. (1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform aufzustellen. In ihr sind die in den Abs. 2 bis 5 angeführten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.

(2) I. Versicherungstechnische Rechnung – Allgemeines Versicherungsgeschäft, Schaden- und Unfallversicherung

1.

Abgegrenzte Prämien

a)

Verrechnete Prämien

aa) Gesamtrechnung

ab) Abgegebene Rückversicherungsprämien

b)

Veränderung durch Prämienabgrenzung

ba) Gesamtrechnung

bb) Anteil der Rückversicherer

2.

Kapitalerträge des technischen Geschäfts

3.

Sonstige versicherungstechnische Erträge

4.

Aufwendungen für Versicherungsfälle

a)

Zahlungen für Versicherungsfälle

aa) Gesamtrechnung

ab) Anteil der Rückversicherer

b)

Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

ba) Gesamtrechnung

bb) Anteil der Rückversicherer

5.

Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen

a)

Deckungsrückstellung

aa) Gesamtrechnung

ab) Anteil der Rückversicherer

b)

Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

ba) Gesamtrechnung

bb) Anteil der Rückversicherer

6.

Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen

a)

Deckungsrückstellung

aa) Gesamtrechnung

ab) Anteil der Rückversicherer

b)

Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

ba) Gesamtrechnung

bb) Anteil der Rückversicherer

7.

Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung

a)

Gesamtrechnung

b)

Anteil der Rückversicherer

8.

Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung

a)

Gesamtrechnung

b)

Anteil der Rückversicherer

9.

Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb

a)

Aufwendungen für den Versicherungsabschluss

b)

Sonstige Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb

c)

Rückversicherungsprovisionen und Gewinnanteile aus Rückversicherungsabgaben

10.

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen

11.

Veränderung der Schwankungsrückstellung

12.

Versicherungstechnisches Ergebnis

(3) II. Versicherungstechnische Rechnung – Allgemeines Versicherungsgeschäft, Krankenversicherung

1.

Abgegrenzte Prämien

a)

Verrechnete Prämien

aa) Gesamtrechnung

ab) Abgegebene Rückversicherungsprämien

b)

Veränderung durch Prämienabgrenzung

ba) Gesamtrechnung

bb) Anteil der Rückversicherer

2.

Kapitalerträge des technischen Geschäfts

3.

Sonstige versicherungstechnische Erträge

4.

Aufwendungen für Versicherungsfälle

a)

Zahlungen für Versicherungsfälle

aa) Gesamtrechnung

ab) Anteil der Rückversicherer

b)

Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

ba) Gesamtrechnung

bb) Anteil der Rückversicherer

5.

Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen

a)

Deckungsrückstellung

aa) Gesamtrechnung

ab) Anteil der Rückversicherer

b)

Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

ba) Gesamtrechnung

bb) Anteil der Rückversicherer

6.

Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen

a)

Deckungsrückstellung

aa) Gesamtrechnung

ab) Anteil der Rückversicherer

b)

Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

ba) Gesamtrechnung

bb) Anteil der Rückversicherer

7.

Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung

a)

Gesamtrechnung

b)

Anteil der Rückversicherer

8.

Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung

a)

Gesamtrechnung

b)

Anteil der Rückversicherer

9.

Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb

a)

Aufwendungen für den Versicherungsabschluss

b)

Sonstige Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb

c)

Rückversicherungsprovisionen und Gewinnanteile aus Rückversicherungsabgaben

10.

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen

11.

Veränderung der Schwankungsrückstellung

12.

Versicherungstechnisches Ergebnis

(4) III. Versicherungstechnische Rechnung – Lebensversicherung

1.

Abgegrenzte Prämien

a)

Verrechnete Prämien

aa) Gesamtrechnung

ab) Abgegebene Rückversicherungsprämien

b)

Veränderung durch Prämienabgrenzung

ba) Gesamtrechnung

bb) Anteil der Rückversicherer

2.

Kapitalerträge des technischen Geschäfts

3.

Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen gemäß Posten C. der Aktiva

4.

Sonstige versicherungstechnische Erträge

5.

Aufwendungen für Versicherungsfälle

a)

Zahlungen für Versicherungsfälle

aa) Gesamtrechnung

ab) Anteil der Rückversicherer

b)

Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

ba) Gesamtrechnung

bb) Anteil der Rückversicherer

6.

Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen

a)

Deckungsrückstellung

aa) Gesamtrechnung

ab) Anteil der Rückversicherer

b)

Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

ba) Gesamtrechnung

bb) Anteil der Rückversicherer

7.

Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen

a)

Deckungsrückstellung

aa) Gesamtrechnung

ab) Anteil der Rückversicherer

b)

Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

ba) Gesamtrechnung

bb) Anteil der Rückversicherer

8.

Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer

a)

Gesamtrechnung

b)

Anteil der Rückversicherer

9.

Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb

a)

Aufwendungen für den Versicherungsabschluss

b)

Sonstige Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb

c)

Rückversicherungsprovisionen und Gewinnanteile aus Rückversicherungsabgaben

10.

Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen gemäß Posten C. der Aktiva

11.

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen

12.

Versicherungstechnisches Ergebnis

(5) IV. Nicht-versicherungstechnische Rechnung

1.

Versicherungstechnisches Ergebnis

2.

Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge

a)

Erträge aus Beteiligungen, davon verbundene Unternehmen

b)

Erträge aus Grundstücken und Bauten, davon verbundene Unternehmen

c)

Erträge aus sonstigen Kapitalanlagen, davon verbundene Unternehmen

d)

Erträge aus Zuschreibungen

e)

Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen

f)

Sonstige Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge

3.

Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen

a)

Aufwendungen für die Vermögensverwaltung

b)

Abschreibungen von Kapitalanlagen

c)

Zinsenaufwendungen

d)

Verluste aus dem Abgang von Kapitalanlagen

e)

Sonstige Aufwendungen für Kapitalanlagen

4.

In die versicherungstechnische Rechnung übertragene Kapitalerträge

5.

Sonstige nicht-versicherungstechnische Erträge

6.

Sonstige nicht-versicherungstechnische Aufwendungen

7.

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

8.

Außerordentliche Erträge

9.

Außerordentliche Aufwendungen

10.

Außerordentliches Ergebnis

11.

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

12.

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

13.

Auflösung von Rücklagen

a)

Auflösung der Risikorücklage gemäß § 143 VAG

b)

Auflösung der Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen

c)

Auflösung sonstiger unversteuerter Rücklagen

d)

Auflösung von Kapitalrücklagen

e)

Auflösung der Sicherheitsrücklage

f)

Auflösung der gesetzlichen Rücklage gemäß § 229 Abs. 6 UGB

g)

Auflösung der sonstigen satzungsmäßigen Rücklagen

h)

Auflösung der freien Rücklagen

14.

Zuweisung an Rücklagen

a)

Zuweisung an die Risikorücklage gemäß § 143 VAG

b)

Zuweisung an die Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen

c)

Zuweisung an sonstige unversteuerte Rücklagen

d)

Zuweisung an die Sicherheitsrücklage

e)

Zuweisung an die gesetzliche Rücklage gemäß § 229 Abs. 6 UGB

f)

Zuweisung an sonstige satzungsmäßige Rücklagen

g)

Zuweisung an freie Rücklagen

15.

Jahresgewinn/Jahresverlust

16.

Gewinnvortrag/Verlustvortrag

17.

Bilanzgewinn/Bilanzverlust

(6) § 231 UGB ist nicht anzuwenden.

(7) Wird § 259 Abs. 2 UGB angewendet, so sind die Posten 13. bis 17. des Abs. 5 als 14. bis 18. zu bezeichnen.

(8) Sind im Konzernabschluss Unternehmen konsolidiert, die nicht in die Ermittlung der Solvabilität der Gruppe einzubeziehen sind, so ist in der nicht-versicherungstechnischen Rechnung der Posten 7. (Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit) in

a)

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen,

b)

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von Kreditinstituten,

c)

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften und

d)

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von sonstigen anderen Unternehmen

(9) Abs. 1 bis 5 sind sinngemäß auf die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung anzuwenden.

Abkürzung

VAG 2016

Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 146. (1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform aufzustellen. In ihr sind die in den Abs. 2 bis 5 angeführten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.

(2) I. Versicherungstechnische Rechnung – Allgemeines Versicherungsgeschäft, Schaden- und Unfallversicherung

1.

Abgegrenzte Prämien

a)

Verrechnete Prämien

aa) Gesamtrechnung

ab) Abgegebene Rückversicherungsprämien

b)

Veränderung durch Prämienabgrenzung

ba) Gesamtrechnung

bb) Anteil der Rückversicherer

2.

Kapitalerträge des technischen Geschäfts

3.

Sonstige versicherungstechnische Erträge

4.

Aufwendungen für Versicherungsfälle

a)

Zahlungen für Versicherungsfälle

aa) Gesamtrechnung

ab) Anteil der Rückversicherer

b)

Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

ba) Gesamtrechnung

bb) Anteil der Rückversicherer

5.

Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen

a)

Deckungsrückstellung

aa) Gesamtrechnung

ab) Anteil der Rückversicherer

b)

Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

ba) Gesamtrechnung

bb) Anteil der Rückversicherer

6.

Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen

a)

Deckungsrückstellung

aa) Gesamtrechnung

ab) Anteil der Rückversicherer

b)

Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

ba) Gesamtrechnung

bb) Anteil der Rückversicherer

7.

Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung

a)

Gesamtrechnung

b)

Anteil der Rückversicherer

8.

Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung

a)

Gesamtrechnung

b)

Anteil der Rückversicherer

9.

Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb

a)

Aufwendungen für den Versicherungsabschluss

b)

Sonstige Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb

c)

Rückversicherungsprovisionen und Gewinnanteile aus Rückversicherungsabgaben

10.

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen

11.

Veränderung der Schwankungsrückstellung

12.

Versicherungstechnisches Ergebnis

(3) II. Versicherungstechnische Rechnung – Allgemeines Versicherungsgeschäft, Krankenversicherung

1.

Abgegrenzte Prämien

a)

Verrechnete Prämien

aa) Gesamtrechnung

ab) Abgegebene Rückversicherungsprämien

b)

Veränderung durch Prämienabgrenzung

ba) Gesamtrechnung

bb) Anteil der Rückversicherer

2.

Kapitalerträge des technischen Geschäfts

3.

Sonstige versicherungstechnische Erträge

4.

Aufwendungen für Versicherungsfälle

a)

Zahlungen für Versicherungsfälle

aa) Gesamtrechnung

ab) Anteil der Rückversicherer

b)

Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

ba) Gesamtrechnung

bb) Anteil der Rückversicherer

5.

Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen

a)

Deckungsrückstellung

aa) Gesamtrechnung

ab) Anteil der Rückversicherer

b)

Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

ba) Gesamtrechnung

bb) Anteil der Rückversicherer

6.

Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen

a)

Deckungsrückstellung

aa) Gesamtrechnung

ab) Anteil der Rückversicherer

b)

Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

ba) Gesamtrechnung

bb) Anteil der Rückversicherer

7.

Aufwendungen für die erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung

a)

Gesamtrechnung

b)

Anteil der Rückversicherer

8.

Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung

a)

Gesamtrechnung

b)

Anteil der Rückversicherer

9.

Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb

a)

Aufwendungen für den Versicherungsabschluss

b)

Sonstige Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb

c)

Rückversicherungsprovisionen und Gewinnanteile aus Rückversicherungsabgaben

10.

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen

11.

Veränderung der Schwankungsrückstellung

12.

Versicherungstechnisches Ergebnis

(4) III. Versicherungstechnische Rechnung – Lebensversicherung

1.

Abgegrenzte Prämien

a)

Verrechnete Prämien

aa) Gesamtrechnung

ab) Abgegebene Rückversicherungsprämien

b)

Veränderung durch Prämienabgrenzung

ba) Gesamtrechnung

bb) Anteil der Rückversicherer

2.

Kapitalerträge des technischen Geschäfts

3.

Nicht realisierte Gewinne aus Kapitalanlagen gemäß Posten C. der Aktiva

4.

Sonstige versicherungstechnische Erträge

5.

Aufwendungen für Versicherungsfälle

a)

Zahlungen für Versicherungsfälle

aa) Gesamtrechnung

ab) Anteil der Rückversicherer

b)

Veränderung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

ba) Gesamtrechnung

bb) Anteil der Rückversicherer

6.

Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen

a)

Deckungsrückstellung

aa) Gesamtrechnung

ab) Anteil der Rückversicherer

b)

Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

ba) Gesamtrechnung

bb) Anteil der Rückversicherer

7.

Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen

a)

Deckungsrückstellung

aa) Gesamtrechnung

ab) Anteil der Rückversicherer

b)

Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

ba) Gesamtrechnung

bb) Anteil der Rückversicherer

8.

Aufwendungen für die erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer

a)

Gesamtrechnung

b)

Anteil der Rückversicherer

9.

Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb

a)

Aufwendungen für den Versicherungsabschluss

b)

Sonstige Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb

c)

Rückversicherungsprovisionen und Gewinnanteile aus Rückversicherungsabgaben

10.

Nicht realisierte Verluste aus Kapitalanlagen gemäß Posten C. der Aktiva

11.

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen

12.

Versicherungstechnisches Ergebnis

(5) IV. Nicht-versicherungstechnische Rechnung

1.

Versicherungstechnisches Ergebnis

2.

Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge

a)

Erträge aus Beteiligungen, davon verbundene Unternehmen

b)

Erträge aus Grundstücken und Bauten, davon verbundene Unternehmen

c)

Erträge aus sonstigen Kapitalanlagen, davon verbundene Unternehmen

d)

Erträge aus Zuschreibungen

e)

Gewinne aus dem Abgang von Kapitalanlagen

f)

Sonstige Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge

3.

Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen

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