Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016)
(5) Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung besondere Anordnungen über die Vorschriften über die Durchführung der Abschlussprüfung, den aufsichtlichen Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und über das Erfordernis eigenhändiger Unterschriften für den Bericht des Abschlussprüfers treffen.
(6) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bewahren die in Art. 15 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Unterlagen und Informationen nach deren Erstellung mindestens sieben Jahre auf.
Abkürzung
VAG 2016
Berichtspflichten des Abschlussprüfers
§ 264. (1) Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 263 Abs. 1 und 2 ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss (aufsichtlicher Prüfungsbericht) darzustellen.
(2) Die Prüfung gemäß § 263 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 hat in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Jahres- bzw. Konzernabschlussprüfung zu erfolgen. Die Prüfung der Funktionsfähigkeit gemäß § 263 Abs. 1 Z 2, 3, 5 lit. b sowie § 263 Abs. 2 Z 2 hat sich auf die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren, die im Hinblick auf die Beachtung der jeweiligen Bestimmungen eingerichtet und dokumentiert worden sind, zu erstrecken. Die Prüfung gemäß § 263 Abs. 1 Z 4 und Abs. 1 Z 5 lit. a hat sich auf die qualitative Auswirkung der gruppeninternen Transaktionen auf die Solvabilität zu erstrecken, sofern sie bedeutend sind.
(3) Die Berichterstattung über das Ergebnis der Prüfungen gemäß § 263 Abs. 1 Z 1 und 8, Abs. 2 Z 1 und Abs. 2 Z 4 lit. a ist mit einer positiven Zusicherung, die Berichterstattung über das Ergebnis aller weiteren Prüfungen mit einer negativen Zusicherung zu verbinden. Der Abschlussprüfer hat auch über wesentliche Wahrnehmungen im Rahmen seiner Tätigkeit zu berichten, die darauf hindeuten, dass die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen beeinträchtigt werden könnte.
(4) Der Ausschluss von Unternehmen aus der Gruppenaufsicht gemäß § 198 Abs. 1, die Durchführung einer Subgruppenaufsicht auf Ebene einer nationalen Teilgruppe gemäß § 199 und die Subgruppenaufsicht auf Ebene einer mehrere Mitgliedstaaten umfassenden Teilgruppe gemäß § 200 ist im Bericht gemäß Abs. 1 und 3 anzugeben.
(5) Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung besondere Anordnungen über die Vorschriften über die Durchführung der Abschlussprüfung und der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, den aufsichtlichen Prüfungsbericht des Abschlussprüfers und über das Erfordernis eigenhändiger Unterschriften für den Bericht des Abschlussprüfers treffen.
(6) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bewahren die in Art. 15 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Unterlagen und Informationen nach deren Erstellung mindestens sieben Jahre auf.
Anzeigepflicht des Abschlussprüfers
§ 265. (1) Der Abschlussprüfer hat der FMA unverzüglich schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen und zu erläutern, von denen er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben Kenntnis erlangt hat und die
eine Verletzung von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die die Zulassungsbedingungen regeln oder auf die Ausübung der Geschäftstätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens Anwendung finden,
die Beeinträchtigung der Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens,
die Ablehnung der Bestätigung ordnungsmäßiger Rechnungslegung oder diesbezügliche Vorbehalte,
die Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung nach sich ziehen können oder
die Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung nach sich ziehen können.
(2) Die Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 bezieht sich auch auf diejenigen Tatsachen, von denen der Abschlussprüfer bei einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das in einer sich aus einem Kontrollverhältnis ergebenden engen Verbindung zu demjenigen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen steht, für das er als Abschlussprüfer tätig ist.
(3) Die Anzeigepflicht gegenüber der FMA umfasst jedenfalls auch die Ausübung der Berichtspflicht gemäß § 273 Abs. 2 UGB.
(4) Im guten Glauben vorgenommene Anzeigen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht als Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verschwiegenheitspflicht und ziehen für den Abschlussprüfer keine Haftung nach sich.
(5) Anzeigen gemäß Abs. 1 und 2 sind dem Vorstand und dem Aufsichtsrat bzw. dem Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
VAG 2016
zum Bezugszeitraum vgl. § 341 Abs. 2
Anzeigepflicht des Abschlussprüfers
§ 265. (1) Der Abschlussprüfer hat der FMA unverzüglich schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen und zu erläutern, von denen er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben Kenntnis erlangt hat und die
eine Verletzung von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die die Zulassungsbedingungen regeln oder auf die Ausübung der Geschäftstätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens Anwendung finden,
die Beeinträchtigung der Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens,
die Ablehnung der Bestätigung ordnungsmäßiger Rechnungslegung oder diesbezügliche Vorbehalte,
die Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung nach sich ziehen können oder
die Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung nach sich ziehen können.
(2) Die Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 bezieht sich auch auf diejenigen Tatsachen, von denen der Abschlussprüfer bei einem Unternehmen Kenntnis erlangt, das in einer sich aus einem Kontrollverhältnis ergebenden engen Verbindung zu demjenigen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen steht, für das er als Abschlussprüfer tätig ist.
(3) Die Anzeigepflicht gegenüber der FMA umfasst jedenfalls auch die Ausübung der Berichtspflicht gemäß § 273 Abs. 2 UGB.
(4) Im guten Glauben vorgenommene Anzeigen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht als Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verschwiegenheitspflicht und ziehen für den Abschlussprüfer keine Haftung nach sich.
(5) Anzeigen gemäß Art. 7 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sind an die FMA zu richten und haben die dem Abschlussprüfer bekannten Tatsachen für die in Art. 7 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Unregelmäßigkeiten darzustellen.
(6) Anzeigen gemäß Abs. 1, 2 und 5 sind dem Vorstand und dem Aufsichtsrat bzw. dem Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
VAG 2016
Ersatzpflicht des Abschlussprüfers
§ 266. Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers beschränkt sich bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme
bis zu 200 Millionen Euro auf 2 Millionen Euro,
bis zu 400 Millionen Euro auf 3 Millionen Euro,
bis zu einer Milliarde Euro auf 4 Millionen Euro,
bis zu zwei Milliarden Euro auf 6 Millionen Euro,
bis zu 5 Milliarden Euro auf 9 Millionen Euro,
bis zu 15 Milliarden Euro auf 12 Millionen Euro,
von mehr als 15 Milliarden Euro auf 18 Millionen Euro
je geprüftem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern § 275 Abs. 2 UGB anzuwenden.
Abkürzung
VAG 2016
zum Bezugszeitraum vgl. § 333 Abs. 14
Ersatzpflicht des Abschlussprüfers
§ 266. Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers beschränkt sich bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme
bis zu 200 Millionen Euro auf 2 Millionen Euro,
bis zu 400 Millionen Euro auf 3 Millionen Euro,
bis zu einer Milliarde Euro auf 4 Millionen Euro,
bis zu zwei Milliarden Euro auf 6 Millionen Euro,
bis zu 5 Milliarden Euro auf 9 Millionen Euro,
bis zu 15 Milliarden Euro auf 12 Millionen Euro,
von mehr als 15 Milliarden Euro auf 18 Millionen Euro
je geprüftem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Für die Ersatzpflicht wegen Pflichtverletzungen anlässlich der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten noch einmal die im ersten Satz genannten Haftungsgrenzen. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern § 275 Abs. 2 UGB anzuwenden.
Abkürzung
VAG 2016
Anwendbarkeit der Bestimmungen auf unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen
§ 266a. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten mit Ausnahme von §§ 261, 263, 264 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 und § 265 Abs. 1 Z 2, 4 und 5 und Abs. 5 auch für unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen gemäß § 189a Z 14 UGB.
Hauptstück
Aufsichtsbehörde und Verfahren
Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Ziele der Beaufsichtigung
§ 267. (1) Das Hauptziel der FMA bei der Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse ist der Schutz der Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten.
(2) Unbeschadet des Hauptziels gemäß Abs. 1 hat die FMA bei der Ausübung ihrer Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen zu berücksichtigen, wobei sie die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde zu legen hat. In Zeiten außergewöhnlicher Bewegungen auf den Finanzmärkten hat die FMA die potenziellen prozyklischen Effekte ihrer Maßnahmen zu berücksichtigen. Daraus begründet sich keine rechtliche Verpflichtung der FMA, ein bestimmtes Ergebnis zu erreichen und es können keine Schadenersatzansprüche auf Grund der Erzielung oder Nichterzielung bestimmter Ergebnisse begründet werden. Insbesondere stellen solche Ergebnisse keine Schäden im Sinne des AHG dar.
(3) Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung und Vollziehung der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei der Vollziehung der Durchführungsverordnung (EU) und der technischen Standards (EU) der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EIOPA zu beteiligen und die Leitlinien (EIOPA) und die Empfehlungen (EIOPA) und andere von der EIOPA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden. Die FMA kann von den Leitlinien (EIOPA) und den Empfehlungen (EIOPA) abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe vorliegen. In diesem Fall hat die FMA die EIOPA über ihre Gründe für die Nichtanwendung oder Abweichung von den betreffenden Leitlinien (EIOPA) und Empfehlungen (EIOPA) zu informieren.
(4) Die FMA hat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 mit der EIOPA zusammenarbeiten und der EIOPA unverzüglich alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.
Abkürzung
VAG 2016
Hauptstück
Aufsichtsbehörde und Verfahren
Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Ziele der Beaufsichtigung
§ 267. (1) Das Hauptziel der FMA bei der Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse ist der Schutz der Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten.
(2) Unbeschadet des Hauptziels gemäß Abs. 1 hat die FMA bei der Ausübung ihrer Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen zu berücksichtigen, wobei sie die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde zu legen hat. In Zeiten außergewöhnlicher Bewegungen auf den Finanzmärkten hat die FMA die potenziellen prozyklischen Effekte ihrer Maßnahmen zu berücksichtigen. Daraus begründet sich keine rechtliche Verpflichtung der FMA, ein bestimmtes Ergebnis zu erreichen und es können keine Schadenersatzansprüche auf Grund der Erzielung oder Nichterzielung bestimmter Ergebnisse begründet werden. Insbesondere stellen solche Ergebnisse keine Schäden im Sinne des AHG dar.
(3) Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung und Vollziehung der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei der Vollziehung der Durchführungsverordnung (EU) und der technischen Standards (EU) der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EIOPA zu beteiligen, mit dem ESRB zusammenzuarbeiten, die Leitlinien (EIOPA) und die Empfehlungen (EIOPA) und andere von der EIOPA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden sowie den vom ESRB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen. Die FMA kann von den Leitlinien (EIOPA) und Empfehlungen (EIOPA) abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen.
(4) Die FMA hat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 mit der EIOPA zusammenarbeiten und der EIOPA unverzüglich alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.
Abkürzung
VAG 2016
Hauptstück
Aufsichtsbehörde und Verfahren
Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Ziele der Beaufsichtigung
§ 267. (1) Das Hauptziel der FMA bei der Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse ist der Schutz der Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten.
(2) Unbeschadet des Hauptziels gemäß Abs. 1 hat die FMA bei der Ausübung ihrer Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen zu berücksichtigen, wobei sie die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde zu legen hat. In Zeiten außergewöhnlicher Bewegungen auf den Finanzmärkten hat die FMA die potenziellen prozyklischen Effekte ihrer Maßnahmen zu berücksichtigen. Daraus begründet sich keine rechtliche Verpflichtung der FMA, ein bestimmtes Ergebnis zu erreichen und es können keine Schadenersatzansprüche auf Grund der Erzielung oder Nichterzielung bestimmter Ergebnisse begründet werden. Insbesondere stellen solche Ergebnisse keine Schäden im Sinne des AHG dar.
(3) Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung und Vollziehung der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei der Vollziehung der Durchführungsverordnung (EU), der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359 und der technischen Standards (EU) der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EIOPA zu beteiligen, mit dem ESRB zusammenzuarbeiten, die Leitlinien (EIOPA) und die Empfehlungen (EIOPA) und andere von der EIOPA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden sowie den vom ESRB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen. Die FMA kann von den Leitlinien (EIOPA) und Empfehlungen (EIOPA) abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen.
(4) Die FMA hat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 mit der EIOPA zusammenarbeiten und der EIOPA unverzüglich alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.
Abkürzung
VAG 2016
Hauptstück
Aufsichtsbehörde und Verfahren
Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Ziele der Beaufsichtigung
§ 267. (1) Das Hauptziel der FMA bei der Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse ist der Schutz der Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten.
(2) Unbeschadet des Hauptziels gemäß Abs. 1 hat die FMA bei der Ausübung ihrer Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen zu berücksichtigen, wobei sie die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde zu legen hat. In Zeiten außergewöhnlicher Bewegungen auf den Finanzmärkten hat die FMA die potenziellen prozyklischen Effekte ihrer Maßnahmen zu berücksichtigen. Daraus begründet sich keine rechtliche Verpflichtung der FMA, ein bestimmtes Ergebnis zu erreichen und es können keine Schadenersatzansprüche auf Grund der Erzielung oder Nichterzielung bestimmter Ergebnisse begründet werden. Insbesondere stellen solche Ergebnisse keine Schäden im Sinne des AHG dar.
(3) Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung und Vollziehung der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, bei der Vollziehung der Durchführungsverordnung (EU), der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359, der Verordnung (EU) 2019/2088, der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 und der technischen Standards (EU) der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der EIOPA zu beteiligen, mit dem ESRB zusammenzuarbeiten, die Leitlinien (EIOPA) und die Empfehlungen (EIOPA) und andere von der EIOPA beschlossenen Maßnahmen anzuwenden sowie den vom ESRB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen. Die FMA kann von den Leitlinien (EIOPA) und Empfehlungen (EIOPA) abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen.
(4) Die FMA hat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 mit der EIOPA zusammenarbeiten und der EIOPA unverzüglich alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.
Grundsätze der Beaufsichtigung
§ 268. (1) Die FMA hat im Umfang der gemäß § 6 Abs. 1 erteilten Konzession die gesamte Geschäftsgebarung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu überwachen.
(2) Die Aufsichtstätigkeit der FMA hat vorausschauend und risikobasiert zu sein. Die FMA hat die ordnungsgemäße Funktionsweise des Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfts und die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, insbesondere dieses Bundesgesetz, der Durchführungsverordnung (EU) und der technischen Standards (EU), durch die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu überwachen. Hierbei ist auf eine angemessene Kombination von standortunabhängigen Tätigkeiten und Prüfungen vor Ort zu achten.
(3) Die FMA hat bei der Ausübung ihrer Befugnisse die Wesensart, den Umfang und die Komplexität der Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einhergehen, angemessen zu berücksichtigen.
(4) Ist ein Versicherungsunternehmen im Rahmen der gemäß § 6 Abs. 1 erteilten Konzession berechtigt, die unter Zweig 18 gemäß Anlage A eingestuften Risiken zu decken, erstreckt sich die Beaufsichtigung auch auf die Verfügbarkeit technischer Mittel zur Erfüllung der Beistandspflicht.
Abkürzung
VAG 2016
zum Bezugszeitraum vgl. § 341 Abs. 2
Grundsätze der Beaufsichtigung
§ 268. (1) Die FMA hat im Umfang der gemäß § 6 Abs. 1 erteilten Konzession die gesamte Geschäftsgebarung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu überwachen.
(2) Die Aufsichtstätigkeit der FMA hat vorausschauend und risikobasiert zu sein. Die FMA hat die ordnungsgemäße Funktionsweise des Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfts und die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, insbesondere dieses Bundesgesetz, der Durchführungsverordnung (EU) und der technischen Standards (EU), durch die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu überwachen. Hierbei ist auf eine angemessene Kombination von standortunabhängigen Tätigkeiten und Prüfungen vor Ort zu achten.
(3) Die FMA hat bei der Ausübung ihrer Befugnisse die Wesensart, den Umfang und die Komplexität der Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einhergehen, angemessen zu berücksichtigen.
(4) Ist ein Versicherungsunternehmen im Rahmen der gemäß § 6 Abs. 1 erteilten Konzession berechtigt, die unter Zweig 18 gemäß Anlage A eingestuften Risiken zu decken, erstreckt sich die Beaufsichtigung auch auf die Verfügbarkeit technischer Mittel zur Erfüllung der Beistandspflicht.
(5) Die FMA hat die Anwendung der Bestimmungen von Art. 16 und Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sicherzustellen.
Abkürzung
VAG 2016
Grundsätze der Beaufsichtigung
§ 268. (1) Die FMA hat im Umfang der gemäß § 6 Abs. 1 erteilten Konzession die gesamte Geschäftsgebarung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu überwachen.
(2) Die Aufsichtstätigkeit der FMA hat vorausschauend und risikobasiert zu sein. Die FMA hat die ordnungsgemäße Funktionsweise des Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfts und die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, insbesondere dieses Bundesgesetz, der Durchführungsverordnung (EU), der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359 und der technischen Standards (EU), durch die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu überwachen. Hierbei ist auf eine angemessene Kombination von standortunabhängigen Tätigkeiten und Prüfungen vor Ort zu achten.
(3) Die FMA hat bei der Ausübung ihrer Befugnisse die Wesensart, den Umfang und die Komplexität der Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einhergehen, angemessen zu berücksichtigen.
(4) Ist ein Versicherungsunternehmen im Rahmen der gemäß § 6 Abs. 1 erteilten Konzession berechtigt, die unter Zweig 18 gemäß Anlage A eingestuften Risiken zu decken, erstreckt sich die Beaufsichtigung auch auf die Verfügbarkeit technischer Mittel zur Erfüllung der Beistandspflicht.
(5) Die FMA hat die Anwendung der Bestimmungen von Art. 16 und Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sicherzustellen.
Abkürzung
VAG 2016
Grundsätze der Beaufsichtigung
§ 268. (1) Die FMA hat im Umfang der gemäß § 6 Abs. 1 erteilten Konzession die gesamte Geschäftsgebarung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu überwachen.
(2) Die Aufsichtstätigkeit der FMA hat vorausschauend und risikobasiert zu sein. Die FMA hat die ordnungsgemäße Funktionsweise des Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfts und die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, insbesondere dieses Bundesgesetz, der Durchführungsverordnung (EU), der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359 und der technischen Standards (EU), durch die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu überwachen. Hierbei ist auf eine angemessene Kombination von standortunabhängigen Tätigkeiten und Prüfungen vor Ort zu achten.
(2a) Die FMA hat insbesondere auch die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 durch die Versicherungsunternehmen laufend zu überwachen.
(3) Die FMA hat bei der Ausübung ihrer Befugnisse die Wesensart, den Umfang und die Komplexität der Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einhergehen, angemessen zu berücksichtigen.
(4) Ist ein Versicherungsunternehmen im Rahmen der gemäß § 6 Abs. 1 erteilten Konzession berechtigt, die unter Zweig 18 gemäß Anlage A eingestuften Risiken zu decken, erstreckt sich die Beaufsichtigung auch auf die Verfügbarkeit technischer Mittel zur Erfüllung der Beistandspflicht.
(5) Die FMA hat die Anwendung der Bestimmungen von Art. 16 und Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sicherzustellen.
Abkürzung
VAG 2016
Grundsätze der Beaufsichtigung
§ 268. (1) Die FMA hat im Umfang der gemäß § 6 Abs. 1 erteilten Konzession die gesamte Geschäftsgebarung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu überwachen.
(2) Die Aufsichtstätigkeit der FMA hat vorausschauend und risikobasiert zu sein. Die FMA hat die ordnungsgemäße Funktionsweise des Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfts und die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, insbesondere dieses Bundesgesetz, der Durchführungsverordnung (EU), der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359 und der technischen Standards (EU), durch die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu überwachen. Hierbei ist auf eine angemessene Kombination von standortunabhängigen Tätigkeiten und Prüfungen vor Ort zu achten.
(2a) Die FMA hat insbesondere auch die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 durch die Versicherungsunternehmen laufend zu überwachen.
(3) Die FMA hat bei der Ausübung ihrer Befugnisse die Wesensart, den Umfang und die Komplexität der Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einhergehen, angemessen zu berücksichtigen.
(4) Ist ein Versicherungsunternehmen im Rahmen der gemäß § 6 Abs. 1 erteilten Konzession berechtigt, die unter Zweig 18 gemäß Anlage A eingestuften Risiken zu decken, erstreckt sich die Beaufsichtigung auch auf die Verfügbarkeit technischer Mittel zur Erfüllung der Beistandspflicht.
(5) Die FMA hat die Anwendung der Bestimmungen von Art. 16 und Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sicherzustellen. Soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlich ist, kann die FMA vom Abschlussprüfer jederzeit Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen.
Abkürzung
VAG 2016
Marktüberwachung
§ 268a. Die FMA hat den Markt für Versicherungsprodukte, einschließlich des Marktes für Versicherungsprodukte, die im Inland oder aus dem Inland ergänzend zu anderen Produkten oder Dienstleistungen vermarktet, vertrieben oder verkauft werden, in ausschließlicher Wahrnehmung der in § 267 Abs. 1 und 2 genannten öffentlichen Interessen zu überwachen.
Abkürzung
VAG 2016
Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten
§ 268b. Die FMA ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.
Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung
§ 269. Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Vorlagen und Meldungen gemäß § 11 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 5, § 24 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 5, § 65 Abs. 3, § 66 Abs. 3 Z 4, § 79 Abs. 3, § 85 Abs. 2, § 87 Abs. 4, § 92 Abs. 1, 2 und 5, § 100 Abs. 4, § 102 Abs. 1, § 109 Abs. 2 und 4, § 115 Abs. 2 und 4, § 122 Abs. 1 und 3, § 123 Abs. 3 und 4, § 127 Abs. 1 bis 3, § 129 Abs. 8 Z 2, § 176 Abs. 1, § 185 Abs. 2, § 193 Abs. 3, § 194 Abs. 2 und 3, § 196 Abs. 3, § 202 Abs. 4, § 203 Abs. 2 und 3, § 220 Abs. 1, § 221 Abs. 1 und 3, § 224 Abs. 2, § 225 Abs. 2 und 4, § 248 Abs. 2 bis 6 und 8, § 249 Abs. 1 und 2, § 250 Abs. 1 und 2, § 260 Abs. 1, § 265 Abs. 1, § 272 Abs. 2, § 278 Abs. 1, § 279 Abs. 1, § 280 Abs. 1 und 3, § 300 Abs. 3, § 305 Abs. 1 Z 3 und Abs. 6, § 306 Abs. 1 und § 309 Abs. 1 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung
§ 269. Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Vorlagen und Meldungen gemäß § 11 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 5, § 24 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 5, § 65 Abs. 3, § 66 Abs. 3 Z 4, § 79 Abs. 3, § 85 Abs. 2, § 87 Abs. 4, § 92 Abs. 1, 2 und 5, § 100 Abs. 4, § 102 Abs. 1, § 109 Abs. 2 und 4, § 115 Abs. 2 und 4, § 116 Abs. 3, § 122 Abs. 1 und 3, § 123 Abs. 3 und 4, § 127 Abs. 1 bis 3, § 129 Abs. 8 Z 2, § 176 Abs. 1, § 185 Abs. 2, § 193 Abs. 3, § 194 Abs. 2 und 3, § 196 Abs. 3, § 202 Abs. 4, § 203 Abs. 2 und 3, § 220 Abs. 1, § 221 Abs. 1 und 3, § 224 Abs. 2, § 225 Abs. 2 und 4, § 248 Abs. 2 bis 6 und 8, § 249 Abs. 1 und 2, § 250 Abs. 1 und 2, § 260 Abs. 1, § 265 Abs. 1, § 272 Abs. 2, § 278 Abs. 1, § 279 Abs. 1, § 280 Abs. 1 und 3, § 300 Abs. 3, § 305 Abs. 1 Z 3 und Abs. 6, § 306 Abs. 1 und § 309 Abs. 1 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
Abkürzung
VAG 2016
Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung
§ 269. Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Vorlagen und Meldungen gemäß § 11 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 5, § 24 Abs. 1 bis 3, § 63 Abs. 5, § 65 Abs. 3, § 66 Abs. 3 Z 4, § 79 Abs. 3, § 85 Abs. 2, § 86 Abs. 1, 4 und 5, § 87 Abs. 4, § 92 Abs. 1, 2 und 5, § 100 Abs. 4, § 102 Abs. 1, § 109 Abs. 2 und 4, § 115 Abs. 2 und 4, § 122 Abs. 1 und 3, § 123 Abs. 3 und 4, § 127 Abs. 1 bis 3, § 176 Abs. 1, § 185 Abs. 2, § 193 Abs. 3, § 194 Abs. 2 und 3, § 196 Abs. 3, § 202 Abs. 4, § 203 Abs. 2 und 3, § 220 Abs. 1, § 221 Abs. 1 und 3, § 224 Abs. 2, § 225 Abs. 1 und 2, § 248 Abs. 2 bis 6 und 8, § 249 Abs. 1 und 2, § 250 Abs. 1 und 2, § 260 Abs. 1, § 265 Abs. 1, § 272 Abs. 2, § 273 Abs. 4, § 278 Abs. 1, § 279 Abs. 1, § 280 Abs. 1 und 3, § 300 Abs. 3, § 305 Abs. 1 Z 3 und Abs. 6, § 306 Abs. 1 und § 309 Abs. 1, gemäß Art. 300 Z. 2, Art. 312, Art. 362, Art. 368, Art. 373 der Durchführungsverordnung (EU) sowie gemäß § 22 Abs. 5 FMABG ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
Abkürzung
VAG 2016
Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung
§ 269. Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Vorlagen und Meldungen gemäß § 11 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 5, § 24 Abs. 1 bis 3, § 63 Abs. 5, § 65 Abs. 3, § 66 Abs. 3 Z 4, § 79 Abs. 3, § 85 Abs. 2, § 86 Abs. 1, 4 und 5, § 87 Abs. 4, § 92 Abs. 1, 2 und 5, § 100 Abs. 4, § 102 Abs. 1, § 109 Abs. 2 und 4, § 115 Abs. 2 und 4, § 122 Abs. 1 und 3, § 123 Abs. 3 und 4, § 127 Abs. 1 bis 3, § 176 Abs. 1, § 185 Abs. 2, § 193 Abs. 3, § 194 Abs. 2 und 3, § 196 Abs. 3, § 202 Abs. 4, § 203 Abs. 2 und 3, § 220 Abs. 1, § 221 Abs. 1 und 3, § 224 Abs. 2, § 225 Abs. 1 und 2, § 248 Abs. 2 bis 6 und 8, § 249 Abs. 1 und 2, § 250 Abs. 1 und 2, § 260 Abs. 1, § 265 Abs. 1, § 272 Abs. 2, § 273 Abs. 4, § 278 Abs. 1, § 279 Abs. 1, § 280 Abs. 1 und 3, § 300 Abs. 3, § 305 Abs. 1 Z 3 und Abs. 6, § 306 Abs. 1 und § 309 Abs. 1, gemäß Art. 300 Z. 2, Art. 312, Art. 362, Art. 368, Art. 373 der Durchführungsverordnung (EU) ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
Abkürzung
VAG 2016
Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung
§ 269. Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Vorlagen und Meldungen gemäß § 11 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und 5, § 24 Abs. 1 bis 3, § 63 Abs. 5, § 65 Abs. 3, § 66 Abs. 3 Z 4, § 79 Abs. 3, § 85 Abs. 2, § 86 Abs. 1, 4 und 5, § 87 Abs. 4, § 92 Abs. 1, 2 und 5, § 100 Abs. 4, § 102 Abs. 1, § 109 Abs. 2 und 4, § 115 Abs. 2 und 4, § 122 Abs. 1 und 3, § 123 Abs. 3 und 4, § 127 Abs. 1 bis 3, § 176 Abs. 1, § 185 Abs. 2, § 193 Abs. 3, § 194 Abs. 2 und 3, § 196 Abs. 3, § 202 Abs. 4, § 203 Abs. 2 und 3, § 220 Abs. 1, § 221 Abs. 1 und 3, § 224 Abs. 2, § 225 Abs. 1 und 2, § 246a, § 248 Abs. 2 bis 6 und 8, § 249 Abs. 1 und 2, § 250 Abs. 1 und 2, § 253, § 260 Abs. 1, § 265 Abs. 1, § 272 Abs. 2, § 273 Abs. 4, § 278 Abs. 1, § 279 Abs. 1, § 280 Abs. 1 und 3, § 300 Abs. 3, § 305 Abs. 1 Z 3 und Abs. 6, § 306 Abs. 1 und 6 und § 309 Abs. 1, gemäß Art. 300 Z. 2, Art. 312, Art. 362, Art. 368, Art. 373 der Durchführungsverordnung (EU) ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
Abkürzung
VAG 2016
Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung
§ 269. Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Vorlagen und Meldungen gemäß § 11 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und 5, § 23 Abs. 1 und 5, § 24 Abs. 1 bis 3, § 63 Abs. 5, § 65 Abs. 3, § 66 Abs. 3 Z 4, § 79 Abs. 3, § 85 Abs. 2, § 86 Abs. 1, 4 und 5, § 87 Abs. 4, § 92 Abs. 1, 2 und 5, § 100 Abs. 4, § 102 Abs. 1, § 109 Abs. 2 und 4, § 115 Abs. 2 und 4, § 116 Abs. 3, § 122 Abs. 1 und 3, § 123 Abs. 3 und 4, § 127 Abs. 1 bis 3, § 176 Abs. 1, § 185 Abs. 2, § 193 Abs. 3, § 194 Abs. 2 und 3, § 196 Abs. 3, § 202 Abs. 4, § 203 Abs. 2 und 3, § 220 Abs. 1, § 221 Abs. 1 und 3, § 224 Abs. 2, § 225 Abs. 1 und 2, § 246a, § 248 Abs. 2 bis 6 und 8, § 249 Abs. 1 und 2, § 250 Abs. 1 und 2, § 253, § 260 Abs. 1, § 265 Abs. 1, § 272 Abs. 2, § 273 Abs. 4, § 278 Abs. 1, § 279 Abs. 1, § 280 Abs. 1 und 3, § 300 Abs. 3, § 305 Abs. 1 Z 3 und Abs. 6, § 306 Abs. 1 und 6 und § 309 Abs. 1, gemäß Art. 304, Art. 312, Art. 362, Art. 368, Art. 373 der Durchführungsverordnung (EU) ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
Abkürzung
VAG 2016
Mitwirkung der Bundesrechnungszentrum GmbH
§ 270. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Besorgung der Geschäfte, die der FMA nach diesem Bundesgesetz obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.
Kosten der Versicherungsaufsicht
§ 271. (1) Der auf die Versicherungsaufsicht entfallende Personal- und Sachaufwand der FMA mit Ausnahme der Kosten gemäß § 304 Abs. 3 zweiter Satz (Kosten der Versicherungsaufsicht) ist der FMA von den in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmen zu ersetzen und durch eine Gebühr zu erstatten. EWR-Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben nur dann eine Gebühr zu leisten, wenn diese im Inland eine Zweigniederlassung errichtet haben.
(2) Die Bemessungsgrundlage für die Gebühr bilden die verrechneten Prämien des gesamten auf Grund der Konzession betriebenen Geschäfts. Bei Unternehmen, die keine Prämien verrechnen, hat die FMA eine Pauschale festzusetzen, die in einer angemessenen Relation zu den erwarteten Aufsichtskosten steht.
(3) Der Gebührensatz ergibt sich aus dem Verhältnis der Kosten der Versicherungsaufsicht zur Gesamtsumme der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2. Von den Kosten der Versicherungsaufsicht sind zuvor die gemäß Abs. 2 verrechneten Pauschalen abzuziehen. Er ist von der FMA jährlich auf Grund der Ergebnisse des vorangegangenen Geschäftsjahres festzusetzen. Eine Aufrundung bis tausendstel Promille und die Festsetzung einer betraglichen Mindestgebühr sind zulässig. Der Gebührensatz darf 0,8 vT der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 nicht übersteigen.
(4) Die FMA hat die Gebühr jedem einzelnen Unternehmen vorzuschreiben.
Kosten der Versicherungsaufsicht
§ 271. (1) Der auf die Versicherungsaufsicht entfallende Personal- und Sachaufwand der FMA mit Ausnahme der Kosten gemäß § 304 Abs. 3 zweiter Satz ist der FMA von den in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmen zu erstatten. EWR-Versicherungs- und EWR-Rückversicherungsunternehmen haben nur dann Kosten zu erstatten, wenn diese im Inland eine Zweigniederlassung errichtet haben.
(2) Die Bemessungsgrundlage für die Kosten bilden die verrechneten Prämien des gesamten auf Grund der Konzession betriebenen Geschäfts. Bei Unternehmen, die keine Prämien verrechnen, hat die FMA eine Pauschale festzusetzen, die in einer angemessenen Relation zu den erwarteten Aufsichtskosten steht.
(3) Der Kostensatz ergibt sich aus dem Verhältnis der Kosten der Versicherungsaufsicht zur Gesamtsumme der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2. Von den Kosten der Versicherungsaufsicht sind zuvor die gemäß Abs. 2 verrechneten Pauschalen abzuziehen. Er ist von der FMA jährlich auf Grund der Ergebnisse des vorangegangenen Geschäftsjahres festzusetzen. Eine Aufrundung bis tausendstel Promille und die Festsetzung von betraglichen Mindestkosten sind zulässig. Der Kostensatz darf 0,8 vT der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 nicht übersteigen.
(4) Die FMA hat die Kosten jedem einzelnen Unternehmen vorzuschreiben.
Abkürzung
VAG 2016
Kosten der Versicherungsaufsicht
§ 271. (1) Die auf die Versicherungsaufsicht entfallenden Aufsichtskosten mit Ausnahme der Kosten gemäß § 304 Abs. 3 zweiter Satz sind der FMA von den in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmen zu erstatten. EWR-Versicherungs- und EWR-Rückversicherungsunternehmen haben nur dann Kosten zu erstatten, wenn diese im Inland eine Zweigniederlassung errichtet haben.
(2) Die Bemessungsgrundlage für die Kosten bilden die verrechneten Prämien des gesamten auf Grund der Konzession betriebenen Geschäfts. Bei Unternehmen, die keine Prämien verrechnen, hat die FMA eine Pauschale festzusetzen, die in einer angemessenen Relation zu den erwarteten Aufsichtskosten steht.
(3) Der Kostensatz ergibt sich aus dem Verhältnis der Kosten der Versicherungsaufsicht zur Gesamtsumme der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2. Von den Kosten der Versicherungsaufsicht sind zuvor die gemäß Abs. 2 verrechneten Pauschalen abzuziehen. Er ist von der FMA jährlich auf Grund der Ergebnisse des vorangegangenen Geschäftsjahres festzusetzen. Eine Aufrundung bis tausendstel Promille und die Festsetzung von betraglichen Mindestkosten sind zulässig. Der Kostensatz darf 0,8 vT der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 nicht übersteigen.
(4) Die auf die Kostenpflichtigen gemäß Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben. Die FMA hat nähere Regelungen über die Kostenerstattung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen und
die Termine für die Vorschreibungen und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
Die Kostenpflichtigen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen. Die FMA kann für Zweigniederlassungen von EWR-Versicherungs- und EWR-Rückversicherungsunternehmen eine Pauschale gemäß Abs. 2 festlegen, wenn dies zweckmäßiger erscheint.
Abkürzung
VAG 2016
zum Bezugszeitraum vgl. § 340 Abs. 15
Kosten der Versicherungsaufsicht
§ 271. (1) Die auf die Versicherungsaufsicht entfallenden Aufsichtskosten mit Ausnahme der Kosten gemäß § 304 Abs. 3 zweiter Satz sind der FMA von den in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmen zu erstatten. EWR-Versicherungs- und EWR-Rückversicherungsunternehmen haben nur dann Kosten zu erstatten, wenn diese im Inland eine Zweigniederlassung errichtet haben.
(2) Die Bemessungsgrundlage für die Kosten bilden die verrechneten Prämien des gesamten auf Grund der Konzession betriebenen Geschäfts. Bei Unternehmen, die keine Prämien verrechnen, hat die FMA eine Pauschale festzusetzen, die in einer angemessenen Relation zu den erwarteten Aufsichtskosten steht.
(3) Der Kostensatz ergibt sich aus dem Verhältnis der Kosten der Versicherungsaufsicht zur Gesamtsumme der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2. Von den Kosten der Versicherungsaufsicht sind zuvor die gemäß Abs. 2 verrechneten Pauschalen abzuziehen. Er ist von der FMA jährlich auf Grund der Ergebnisse des vorangegangenen Geschäftsjahres festzusetzen. Eine Aufrundung bis tausendstel Promille und die Festsetzung von betraglichen Mindestkosten sind zulässig. Der Kostensatz darf 1,0 vT der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 nicht übersteigen.
(4) Die auf die Kostenpflichtigen gemäß Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben. Die FMA hat nähere Regelungen über die Kostenerstattung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen und
die Termine für die Vorschreibungen und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
Die Kostenpflichtigen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen. Die FMA kann für Zweigniederlassungen von EWR-Versicherungs- und EWR-Rückversicherungsunternehmen eine Pauschale gemäß Abs. 2 festlegen, wenn dies zweckmäßiger erscheint.
Abkürzung
VAG 2016
Abschnitt
Beaufsichtigung
Auskunfts-, Anzeige- und Vorlagepflichten
§ 272. (1) Die FMA kann von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen jederzeit Auskünfte über alle Angelegenheiten der Geschäftsgebarung und die Vorlage entsprechender Unterlagen verlangen und festlegen, auf welche Art und Weise die Unterlagen vorzulegen sind. Dies schließt nicht die Verpflichtung der Versicherungsunternehmen zur systematischen Vorlage der allgemeinen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckstücke ein, die sie im Verkehr mit den Versicherungsnehmern oder im Verkehr mit Zedenten oder Retrozedenten zu verwenden beabsichtigen.
(2) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen führen können.
(3) Die FMA kann, um die Rechtmäßigkeit des Versicherungsvertriebes sicher zu stellen, auch von Versicherungsvermittlern jederzeit Auskunft und die Vorlage von Unterlagen, insbesondere Informationen über von Versicherungsvermittlern gehaltene Verträge oder Verträge mit Dritten, verlangen und sie vor Ort prüfen; § 274 Abs. 1 bis 3 gilt sinngemäß.
(4) Die FMA kann im Rahmen der ihr nach diesem Bundesgesetz auferlegten Überwachungspflichten von jedermann Auskunft über Angelegenheiten der Geschäftsgebarung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verlangen. Eine nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehende Verschwiegenheitspflicht wird dadurch nicht berührt. Der Abschlussprüfer des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens kann sich jedoch nicht auf seine Verschwiegenheitspflicht berufen.
(5) Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.
Aufsichtliches Überprüfungsverfahren
§ 273. (1) Die FMA hat die Angemessenheit der von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften eingeführten Strategien, Prozesse und Meldeverfahren zu überprüfen und zu beurteilen. Dabei hat die FMA insbesondere die qualitativen Anforderungen hinsichtlich des Governance-Systems, die Risiken, denen das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausgesetzt ist oder sein könnte und die Fähigkeit des Unternehmens, diese Risiken unter Berücksichtigung des jeweiligen Geschäftsumfelds beurteilen zu können, zu bewerten. Die FMA hat insbesondere die Einhaltung der folgenden Anforderungen zu überprüfen und zu beurteilen:
Governance-System einschließlich der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung und der Anlagevorschriften gemäß dem 5. Hauptstück mit Ausnahme der § 106 und § 114 bis § 116;
versicherungstechnische Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitts des 8. Hauptstücks;
Solvenzkapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung;
Qualität und Quantität der Eigenmittel und
gegebenenfalls die laufende Einhaltung der Anforderungen für ein internes Modell.
(2) Die in Abs. 1 genannten Überprüfungen, Beurteilungen und Bewertungen hat die FMA regelmäßig durchzuführen. Je nach Art, Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit und der Risiken hat die FMA die Häufigkeit und den Umfang für jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen festzulegen.
(3) Die FMA hat angemessene Aufsichtsinstrumente einzusetzen, mit denen sie eine Verschlechterung der Finanzlage von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erkennen, sowie die von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen getroffenen Gegenmaßnahmen überwachen kann.
(4) Die FMA kann im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens, soweit dies angemessen und erforderlich ist, quantitative Instrumente entwickeln, welche die Fähigkeit der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bewerten möglichen Ereignissen oder künftigen Änderungen der Wirtschaftslage Rechnung zu tragen, die sich ungünstig auf ihre allgemeine Finanz- und Vermögenslage auswirken könnten. Die FMA kann anordnen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen entsprechende Tests durchführen.
Aufsichtliches Überprüfungsverfahren
§ 273. (1) Die FMA hat die Angemessenheit der von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften eingeführten Strategien, Prozesse und Meldeverfahren zu überprüfen und zu beurteilen. Dabei hat die FMA insbesondere die qualitativen Anforderungen hinsichtlich des Governance-Systems, die Risiken, denen das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausgesetzt ist oder sein könnte und die Fähigkeit des Unternehmens, diese Risiken unter Berücksichtigung des jeweiligen Geschäftsumfelds beurteilen zu können, zu bewerten. Die FMA hat insbesondere die Einhaltung der folgenden Anforderungen zu überprüfen und zu beurteilen:
Governance-System einschließlich der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung und der Anlagevorschriften gemäß dem 5. Hauptstück mit Ausnahme der § 106 und § 114 bis § 116;
versicherungstechnische Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks;
Solvenzkapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung;
Qualität und Quantität der Eigenmittel und
gegebenenfalls die laufende Einhaltung der Anforderungen für ein internes Modell.
(2) Die in Abs. 1 genannten Überprüfungen, Beurteilungen und Bewertungen hat die FMA regelmäßig durchzuführen. Je nach Art, Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit und der Risiken hat die FMA die Häufigkeit und den Umfang für jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen festzulegen.
(3) Die FMA hat angemessene Aufsichtsinstrumente einzusetzen, mit denen sie eine Verschlechterung der Finanzlage von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erkennen, sowie die von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen getroffenen Gegenmaßnahmen überwachen kann.
(4) Die FMA kann im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens, soweit dies angemessen und erforderlich ist, quantitative Instrumente entwickeln, welche die Fähigkeit der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bewerten möglichen Ereignissen oder künftigen Änderungen der Wirtschaftslage Rechnung zu tragen, die sich ungünstig auf ihre allgemeine Finanz- und Vermögenslage auswirken könnten. Die FMA kann anordnen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen entsprechende Tests durchführen.
Abkürzung
VAG 2016
Aufsichtliches Überprüfungsverfahren
§ 273. (1) Die FMA hat die Angemessenheit der von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften eingeführten Strategien, Prozesse und Meldeverfahren zu überprüfen und zu beurteilen. Dabei hat die FMA insbesondere die qualitativen Anforderungen hinsichtlich des Governance-Systems, die Risiken, denen das betreffende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausgesetzt ist oder sein könnte und die Fähigkeit des Unternehmens, diese Risiken unter Berücksichtigung des jeweiligen Geschäftsumfelds beurteilen zu können, zu bewerten. Die FMA hat insbesondere die Einhaltung der folgenden Anforderungen zu überprüfen und zu beurteilen:
Governance-System einschließlich der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung und der Anlagevorschriften gemäß dem 5. Hauptstück mit Ausnahme der § 106 und § 114 bis § 116;
versicherungstechnische Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks;
Solvenzkapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung;
Qualität und Quantität der Eigenmittel und
gegebenenfalls die laufende Einhaltung der Anforderungen für ein internes Modell.
Die FMA hat außerdem die Angemessenheit der Methoden und Praktiken von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu bewerten, die dazu dienen, mögliche Ereignisse oder künftige Veränderungen der wirtschaftlichen Bedingungen festzustellen, die sich ungünstig auf die allgemeine finanzielle Leistungsfähigkeit des jeweiligen Unternehmens auswirken könnten. Weiters hat die FMA die Fähigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diesen möglichen Ereignissen oder künftigen Veränderungen der wirtschaftlichen Bedingungen standhalten zu können, zu bewerten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Überprüfungen, Beurteilungen und Bewertungen hat die FMA regelmäßig durchzuführen. Je nach Art, Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit und der Risiken hat die FMA die Häufigkeit und den Umfang für jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen festzulegen.
(3) Die FMA hat angemessene Aufsichtsinstrumente einzusetzen, mit denen sie eine Verschlechterung der Finanzlage von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erkennen, sowie die von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen getroffenen Gegenmaßnahmen überwachen kann.
(4) Die FMA kann im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens, soweit dies angemessen und erforderlich ist, quantitative Instrumente entwickeln, welche die Fähigkeit der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bewerten möglichen Ereignissen oder künftigen Änderungen der Wirtschaftslage Rechnung zu tragen, die sich ungünstig auf ihre allgemeine Finanz- und Vermögenslage auswirken könnten. Die FMA kann anordnen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen entsprechende Tests durchführen. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben der FMA die Ergebnisse dieser Tests der FMA vorzulegen.
Abkürzung
VAG 2016
Meldung von Verstößen an die FMA
§ 273a. (1) Die FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU), der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359 und der technischen Standards (EU) oder eines auf Basis dieser Verordnungen erlassenen Bescheides anzuzeigen.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Mechanismen umfassen zumindest
spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung;
einen angemessenen Schutz für die Angestellten von Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9, die Verstöße innerhalb ihres Rechtsträgers melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten unfairer Behandlung;
den Schutz der Identität gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist, in allen Verfahrensstufen soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.
(3) Angestellte, die Verstöße im Sinne dieses Bundesgesetzes im Rahmen eines betriebsinternen Verfahrens oder an die FMA melden, dürfen deswegen weder
benachteiligt, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oder
nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden,
es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich unwahr abgegeben worden. Dem Rechtsträger oder einem Dritten steht ein Schadenersatzanspruch nur bei einer offenbar unrichtigen Meldung, die der Arbeitnehmer mit Schädigungsvorsatz erstattet hat, zu. Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.
Abkürzung
VAG 2016
Meldung von Verstößen an die FMA
§ 273a. (1) Die FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU), der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359, der Verordnung (EU) 2019/2088, der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 und der technischen Standards (EU) oder eines auf Basis dieser Verordnungen erlassenen Bescheides anzuzeigen.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Mechanismen umfassen zumindest
spezielle Verfahren für den Empfang der Meldungen über Verstöße und deren Weiterverfolgung;
einen angemessenen Schutz für die Angestellten von Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9, die Verstöße innerhalb ihres Rechtsträgers melden, zumindest vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten unfairer Behandlung;
den Schutz der Identität gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist, in allen Verfahrensstufen soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.
(3) Angestellte, die Verstöße im Sinne dieses Bundesgesetzes im Rahmen eines betriebsinternen Verfahrens oder an die FMA melden, dürfen deswegen weder
benachteiligt, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oder
nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden,
es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich unwahr abgegeben worden. Dem Rechtsträger oder einem Dritten steht ein Schadenersatzanspruch nur bei einer offenbar unrichtigen Meldung, die der Arbeitnehmer mit Schädigungsvorsatz erstattet hat, zu. Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.
Abkürzung
VAG 2016
Prüfung vor Ort
§ 274. (1) Die FMA kann die Geschäftsgebarung der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen jederzeit vor Ort prüfen.
(2) Soweit es zur Überwachung der Geschäftsgebarung erforderlich ist, kann die FMA Prüfungsorgane bestellen, die nicht der FMA angehören. Ihnen ist von der FMA eine Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Prüfung verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht.
(3) Die Prüfung ist eine Woche vor Beginn anzukündigen, sofern dadurch der Zweck der Prüfung nicht vereitelt wird. Die Prüfungsorgane sind mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Der Prüfungsauftrag hat den Gegenstand der Prüfung zu umschreiben.
(4) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben den Prüfungsorganen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihnen Einsicht in die Bücher, Belege und Schriften zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen. Sie haben den Prüfungsorganen überdies innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit jederzeit Zutritt zu den Geschäfts- und Arbeitsräumen zu gewähren.
(5) Die Prüfungsorgane können die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte und Geschäftsunterlagen unmittelbar von jeder im Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beschäftigten Person in deren Wirkungsbereich verlangen.
(6) Zur Durchführung der Prüfung sind den Prüfungsorganen geeignete Räumlichkeiten und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten Anzahl beizubringen.
(7) Die in der Prüfung getroffenen Feststellungen sind schriftlich festzuhalten. Dem betroffenen Unternehmen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind sinngemäß auf Dienstleister anzuwenden, auf die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert worden sind, und zwar unabhängig davon, ob die Übertragung der Genehmigung bedarf. Wenn der Dienstleister seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, hat die FMA die Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats zu informieren, bevor eine Prüfung vor Ort vorgenommen wird. Im Falle eines nicht beaufsichtigten Unternehmens ist die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleister seinen Sitz hat, die zuständige Behörde. Die FMA kann eine Prüfung vor Ort an die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats delegieren, in dem der Dienstleister seinen Sitz hat. Wenn es der FMA nicht möglich ist, ihr Recht auf Durchführung dieser Prüfungen vor Ort wahrzunehmen, kann die FMA gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung ersuchen.
(9) Ein Dienstleister mit Sitz im Inland, auf den von einem EWR-Versicherungs- oder EWR-Rückversicherungsunternehmen Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert wurden, darf von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats oder von ihr beauftragten Personen vor Ort geprüft werden, sobald die FMA davon schriftlich verständigt worden ist. Die FMA kann sich an dieser Prüfung selbst oder durch von ihr gemäß Abs. 2 bestellte Prüfungsorgane beteiligen. Abs. 3 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden.
Anordnungen der FMA
§ 275. (1) Die FMA hat alle Anordnungen zu treffen,
die erforderlich und geeignet sind um den Geschäftsbetrieb mit den für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, insbesondere den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU), in Einklang zu halten,
die erforderlich und geeignet sind, um Schwächen oder Unzulänglichkeiten zu beheben, die im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahren festgestellt wurden oder
die zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb mit den anerkannten Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Einklang zu halten.
(2) Anerkannte Grundsätze eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes im Sinne des Abs. 1 Z 3 können insbesondere dadurch verletzt werden, dass
Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte neben den Leistungen auf Grund des Versicherungsvertrages unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen gewährt werden,
Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte durch das Leistungsversprechen des Versicherers oder das vereinbarte Versicherungsentgelt ohne sachlichen Grund begünstigt werden oder
versicherungsmäßige Leistungen erbracht werden, obwohl dafür kein Versicherungsvertrag besteht oder kein Schaden eingetreten ist.
(3) Anordnungen nach Abs. 1 können, wenn ihr Zweck es verlangt, außer an das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen selbst, auch an
die Mitglieder des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren, sowie an die das Unternehmen kontrollierenden Personen oder
an Dienstleister, auf die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Auslagerung der Genehmigung bedarf,
Abkürzung
VAG 2016
Anordnungen der FMA
§ 275. (1) Die FMA hat alle Anordnungen zu treffen,
die erforderlich und geeignet sind um den Geschäftsbetrieb mit den für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, insbesondere den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Durchführungsverordnung (EU) und den technischen Standards (EU), in Einklang zu halten,
die erforderlich und geeignet sind, um Schwächen oder Unzulänglichkeiten zu beheben, die im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahren festgestellt wurden oder
die zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb mit den anerkannten Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Einklang zu halten.
(2) Anerkannte Grundsätze eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes im Sinne des Abs. 1 Z 3 können insbesondere dadurch verletzt werden, dass
Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten neben den Leistungen auf Grund des Versicherungsvertrages unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen gewährt werden,
Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte durch das Leistungsversprechen des Versicherers oder das vereinbarte Versicherungsentgelt ohne sachlichen Grund begünstigt werden oder
versicherungsmäßige Leistungen erbracht werden, obwohl dafür kein Versicherungsvertrag besteht oder kein Schaden eingetreten ist.
(3) Anordnungen nach Abs. 1 können, wenn ihr Zweck es verlangt, außer an das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen selbst, auch an
die Mitglieder des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren, sowie an die das Unternehmen kontrollierenden Personen oder
an Dienstleister, auf die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Auslagerung der Genehmigung bedarf,
gerichtet werden.
Abkürzung
VAG 2016
Anordnungen der FMA
§ 275. (1) Die FMA hat alle Anordnungen zu treffen,
die erforderlich und geeignet sind um den Geschäftsbetrieb mit den für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, insbesondere den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Durchführungsverordnung (EU), der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359 und den technischen Standards (EU), in Einklang zu halten,
die erforderlich und geeignet sind, um Schwächen oder Unzulänglichkeiten zu beheben, die im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahren festgestellt wurden oder
die zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb mit den anerkannten Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Einklang zu halten.
(2) Anerkannte Grundsätze eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes im Sinne des Abs. 1 Z 3 können insbesondere dadurch verletzt werden, dass
Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten neben den Leistungen auf Grund des Versicherungsvertrages unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen gewährt werden,
Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte durch das Leistungsversprechen des Versicherers oder das vereinbarte Versicherungsentgelt ohne sachlichen Grund begünstigt werden oder
versicherungsmäßige Leistungen erbracht werden, obwohl dafür kein Versicherungsvertrag besteht oder kein Schaden eingetreten ist.
(3) Anordnungen nach Abs. 1 können, wenn ihr Zweck es verlangt, außer an das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen selbst, auch an
die Mitglieder des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren, sowie an die das Unternehmen kontrollierenden Personen,
an Dienstleister, auf die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Auslagerung der Genehmigung bedarf oder
die für eine Verletzung von Pflichten für den Versicherungsvertrieb verantwortliche natürliche Person
gerichtet werden.
(4) Zur Unterbindung weiterer Verletzungen von Pflichten gemäß § 128 bis § 135d beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten kann die FMA dem für die Pflichtverletzung verantwortlichen Mitglied des Vorstands oder des Verwaltungsrats bzw. die verantwortlichen geschäftsführenden Direktoren des Versicherungsunternehmens durch eine Anordnung vorübergehend untersagen, bei Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Versicherungsvertreibern Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
Abkürzung
VAG 2016
Anordnungen der FMA
§ 275. (1) Die FMA hat alle Anordnungen zu treffen,
die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb mit den für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften, insbesondere den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Durchführungsverordnung (EU), der delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und 2017/2359, der Verordnung (EU) 2019/2088 und der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/852 und den technischen Standards (EU) in Einklang zu halten,
die erforderlich und geeignet sind, um Schwächen oder Unzulänglichkeiten zu beheben, die im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahren festgestellt wurden oder
die zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb mit den anerkannten Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Einklang zu halten.
(2) Anerkannte Grundsätze eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes im Sinne des Abs. 1 Z 3 können insbesondere dadurch verletzt werden, dass
Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten neben den Leistungen auf Grund des Versicherungsvertrages unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen gewährt werden,
Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte durch das Leistungsversprechen des Versicherers oder das vereinbarte Versicherungsentgelt ohne sachlichen Grund begünstigt werden oder
versicherungsmäßige Leistungen erbracht werden, obwohl dafür kein Versicherungsvertrag besteht oder kein Schaden eingetreten ist.
(3) Anordnungen nach Abs. 1 können, wenn ihr Zweck es verlangt, außer an das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen selbst, auch an
die Mitglieder des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren, sowie an die das Unternehmen kontrollierenden Personen,
an Dienstleister, auf die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Auslagerung der Genehmigung bedarf oder
die für eine Verletzung von Pflichten für den Versicherungsvertrieb verantwortliche natürliche Person
gerichtet werden.
(4) Zur Unterbindung weiterer Verletzungen von Pflichten gemäß § 128 bis § 135d beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten kann die FMA dem für die Pflichtverletzung verantwortlichen Mitglied des Vorstands oder des Verwaltungsrats bzw. die verantwortlichen geschäftsführenden Direktoren des Versicherungsunternehmens durch eine Anordnung vorübergehend untersagen, bei Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Versicherungsvertreibern Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
Abkürzung
VAG 2016
Einberufung der Hauptversammlung oder des Aufsichtsrats
§ 276. Soweit es der Durchsetzung der Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften und der Anordnungen der FMA dient, hat die FMA die Einberufung der Hauptversammlung (Mitgliederversammlung oder Mitgliedervertretung) oder des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens und die Ankündigung bestimmter Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung in der Tagesordnung zu verlangen. Wird diesem Verlangen nicht unverzüglich entsprochen, so kann die FMA, wenn sonst die Belange der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten gefährdet würden, die Einberufung oder Ankündigung auf Kosten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens selbst vornehmen.
Abkürzung
VAG 2016
Kapitalaufschlag
§ 277. (1) Im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens kann die FMA nur in den folgenden Fällen einen Kapitalaufschlag festsetzen:
wenn das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die der mit der Standardformel berechneten Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegen, und
die Anordnung gemäß § 181 Abs. 2 ein internes Modell zu verwenden, unangemessen wäre oder unwirksam war oder
nach einer Anordnung gemäß § 181 Abs. 2 ein internes Modell noch entwickelt wird;
wenn das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die der unter Verwendung eines internen Modells berechneten Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegen, weil
bestimmte quantifizierbare Risiken nur unzureichend erfasst wurden und
die Anpassung des Modells zur Abbildung des Risikoprofils innerhalb eines angemessenen Zeitraumes fehlgeschlagen ist,
wenn das Governance-System eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den in § 107 bis § 113, § 117 bis § 122 festgelegten Anforderungen abweicht und
das Unternehmen dadurch gehindert wird, die Risiken, denen es ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, angemessen zu erkennen, zu messen, zu überwachen, zu managen und darüber Bericht zu erstatten und
die Anwendung anderer Maßnahmen die Mängel wahrscheinlich nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes ausreichend beheben wird oder
wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Matching Anpassung, die Volatilitätsanpassung oder die Übergangsmaßnahmen gemäß § 336 und § 337 anwendet und das Risikoprofil dieses Unternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die diesen Anpassungen und Übergangsmaßnahmen zugrunde liegen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 hat die Berechnung durch die FMA auf eine Art und Weise zu erfolgen, dass der Kalibrierung der Solvenzkapitalanforderung in § 175 Abs. 3 entsprochen wird. Die Höhe von Kapitalaufschlägen gemäß Abs. 1 Z 3 muss den wesentlichen Risiken entsprechen, die mit den Mängeln einhergehen, die zur Festsetzung eines Kapitalaufschlages durch die FMA geführt haben. In dem Fall gemäß Abs. 1 Z 4 muss der Kapitalaufschlag proportional zu den wesentlichen Risiken sein, die mit den Abweichungen einhergehen.
(3) Die FMA hat geeignete Maßnahmen zur Behebung der Mängel, die zur Festsetzung eines Kapitalaufschlags gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 geführt haben, anzuordnen.
(4) Ein gemäß Abs. 1 festgesetzter Kapitalaufschlag ist von der FMA mindestens einmal jährlich zu überprüfen und aufzuheben, sobald das Unternehmen nachweist, dass es die ihm zugrunde liegenden Mängel behoben hat.
(5) Der gemäß Abs. 1 festgesetzte Kapitalaufschlag wird der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen berechneten Solvenzkapitalanforderung hinzugerechnet und dieser Betrag ersetzt die inadäquate Solvenzkapitalanforderung. Unbeschadet dessen wird der nach Abs. 1 Z 3 festgesetzte Kapitalaufschlag für die Zwecke der Berechnung der Risikomarge gemäß § 161 nicht berücksichtigt.
Abkürzung
VAG 2016
Maßnahmen bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage: Solvabilitätsplan
§ 278. (1) Stellt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen fest, dass auf Grund einer Verschlechterung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung mit anrechenbaren Eigenmitteln nicht mehr dauerhaft gewährleistet sein wird, aber die Voraussetzungen des § 279 noch nicht erfüllt sind, so hat es dies der FMA unverzüglich anzuzeigen. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben geeignete Verfahren vorzusehen, um eine Verschlechterung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit festzustellen.
(2) Innerhalb von zwei Monaten nach Eintreten der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 hat das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der FMA einen Solvabilitätsplan zur Genehmigung vorzulegen. Im Solvabilitätsplan ist darzulegen wie der Verschlechterung der finanziellen Leistungsfähigkeit abgeholfen wird und die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung mit anrechenbaren Eigenmitteln dauerhaft gewährleistet werden kann.
Abkürzung
VAG 2016
Maßnahmen bei Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung: Sanierungsplan
§ 279. (1) Stellt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen fest, dass die Solvenzkapitalanforderung nicht mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der nächsten drei Monate eintreten wird, so hat es dies unverzüglich der FMA anzuzeigen.
(2) Innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung hat das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der FMA einen realistischen Sanierungsplan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse vorzulegen. Dieser Plan bedarf der Genehmigung der FMA und hat zu gewährleisten, dass innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung die Solvenzkapitalanforderung wieder bedeckt ist, indem
die anrechenbaren Eigenmittel mindestens auf die Höhe der Solvenzkapitalanforderung aufgestockt werden oder
das Risikoprofil entsprechend gesenkt wird.
Die FMA kann diese Frist gegebenenfalls um weitere drei Monate verlängern.
(3) Sofern außergewöhnliche widrige Umstände gemäß Abs. 4 von der EIOPA festgestellt wurden, kann die FMA auf Antrag eines betroffenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens die in Abs. 2 genannte Frist unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren, einschließlich der durchschnittlichen Laufzeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, um maximal sieben Jahre verlängern.
(4) Die FMA hat ein Ersuchen auf Feststellung des Vorliegens außergewöhnlicher widriger Umstände an die EIOPA zu stellen, wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die einen wesentlichen Anteil am Markt oder an den betroffenen Geschäftsbereichen ausmachen, aller Voraussicht nach eine der in Abs. 2 genannten Bedingungen nicht erfüllen werden. Außergewöhnliche widrige Umstände liegen vor, wenn die finanzielle Situation von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die einen wesentlichen Anteil am Markt oder an den betroffenen Geschäftsbereichen ausmachen, erheblich oder nachteilig durch eine oder mehrere der folgenden Umstände beeinträchtigt wird:
ein unvorhergesehener heftiger und steiler Einbruch an den Finanzmärkten;
ein von dauerhaft niedrigen Zinssätzen geprägtes Umfeld oder
ein katastrophales Ereignis mit schweren Folgen.
Die EIOPA beurteilt nach Anhörung der betreffenden Aufsichtsbehörde regelmäßig, ob die im vorstehenden Absatz genannten Bedingungen weiterhin vorliegen. Die EIOPA stellt nach Anhörung der betreffenden Aufsichtsbehörde fest, wann keine außergewöhnlichen widrigen Umstände mehr vorliegen.
(5) Das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen legt der FMA alle drei Monate einen Fortschrittsbericht vor, in dem die Maßnahmen zur Aufstockung der anrechenbaren Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderliche Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung sowie der hierbei erzielte Fortschritt dargestellt sind.
(6) Die FMA hat die gemäß Abs. 3 gewährte Verlängerung zu widerrufen, wenn aus dem Fortschrittsbericht hervorgeht, dass zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung und dem der Übermittlung des Fortschrittsberichts kein wesentlicher Fortschritt bei der Erreichung einer Aufstockung der anrechenbaren Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung stattgefunden hat.
Maßnahmen bei Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung: Finanzierungsplan
§ 280. (1) Stellt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen fest, dass die Mindestkapitalanforderung nicht mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der folgenden drei Monate eintreten wird, so hat es dies unverzüglich der FMA anzuzeigen.
(2) Innerhalb eines Monats nach Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung hat das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der FMA einen kurzfristigen Finanzierungsplan vorzulegen. Dieser Plan bedarf der Genehmigung der FMA und hat zu gewährleisten, dass innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung die Mindestkapitalanforderung wieder bedeckt ist, indem
die anrechenbaren Basiseigenmittel mindestens auf Höhe der Mindestkapitalanforderung aufgestockt werden oder
das Risikoprofil entsprechend gesenkt wird.
(3) Stellt ein Kompositversicherungsunternehmen fest, dass die fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung oder die fiktive Nicht-Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung nicht mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der folgenden drei Monate eintreten wird, so hat es dies unverzüglich der FMA anzuzeigen. Die FMA hat die in Abs. 2 und in § 283 Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Maßnahmen auf die betroffene Tätigkeit anzuwenden oder die Übertragung anrechenbarer Basiseigenmittelbestandteile von der Lebensversicherungstätigkeit auf die Nicht-Lebensversicherungstätigkeit oder umgekehrt zu genehmigen.
Abkürzung
VAG 2016
Maßnahmen bei Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung: Finanzierungsplan
§ 280. (1) Stellt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen fest, dass die Mindestkapitalanforderung nicht mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der folgenden drei Monate eintreten wird, so hat es dies unverzüglich der FMA anzuzeigen.
(2) Innerhalb eines Monats nach Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung hat das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der FMA einen kurzfristigen, realistischen Finanzierungsplan vorzulegen. Dieser Plan bedarf der Genehmigung der FMA und hat zu gewährleisten, dass innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung die Mindestkapitalanforderung wieder bedeckt ist, indem
die anrechenbaren Basiseigenmittel mindestens auf Höhe der Mindestkapitalanforderung aufgestockt werden oder
das Risikoprofil entsprechend gesenkt wird.
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