Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2015-04-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-01
Status Aufgehoben · 2015-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 648
Änderungshistorie JSON API
§ 140
§ 141
§ 142
§ 143

Abkürzung

VAG 2016

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 140
§ 141
§ 142
§ 143
1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Der Beaufsichtigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen:

1.

Versicherungsunternehmen (§ 5 Z 1) und Rückversicherungsunternehmen (§ 5 Z 2), mit Sitz im Inland;

2.

kleine Versicherungsunternehmen (§ 5 Z 3) nach Maßgabe der Bestimmungen des 3. Hauptstücks;

3.

kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (§ 5 Z 4) nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Abschnitts des 2. Hauptstücks;

4.

Drittland-Versicherungsunternehmen (§ 5 Z 5) und Drittland-Rückversicherungsunternehmen (§ 5 Z 6) nach Maßgabe der Bestimmungen des 4. Abschnitts;

5.

EWR-Versicherungsunternehmen (§ 5 Z 7) und EWR-Rückversicherungsunternehmen (§ 5 Z 8) nach Maßgabe der Bestimmungen des 5. Abschnitts;

6.

Versicherungsholdinggesellschaften (§ 195 Abs. 1 Z 6) und gemischte Finanzholdinggesellschaften (§ 195 Abs. 1 Z 8), jeweils mit Sitz im Inland, nach Maßgabe der Bestimmungen des 9. Hauptstücks;

7.

Versicherungsvereine, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (§ 63 Abs. 3) nach Maßgabe von § 63 bis § 65;

8.

Privatstiftungen (§ 66 Abs. 1), nach Maßgabe von § 66 und § 67 und

9.

Zweckgesellschaften (§ 5 Z 33) mit Sitz im Inland, nach Maßgabe von § 105 und der Durchführungsverordnung (EU).

(2) Soweit dieses Bundesgesetz besondere Vorschriften für Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und für Zweigniederlassungen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft von Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland enthält, gelten diese für den Betrieb aller Versicherungszweige mit Ausnahme der Lebensversicherung gemäß Z 19 bis 22 der Anlage A nach Maßgabe des Beschlusses 91/370/EWG zur Genehmigung des Abschlusses des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung, ABl. Nr. L 205 vom 27.07.1991 S. 2. Diese Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden, wenn das Abkommen 91/370/EWG gemäß seinem Art. 39 Abs. 8 als hinfällig gilt.

(3) EWR-Versicherungsunternehmen, die sich nur im Wege der Mitversicherung auf Unionsebene an im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträgen beteiligen, unterliegen nur § 17 Abs. 4, § 30 Abs. 1, 2 und 4 und § 31. Auf Versicherungsunternehmen, die sich im Wege der Mitversicherung auf Unionsebene an im EWR abgeschlossenen Versicherungsverträgen beteiligen, ist § 23 nicht anzuwenden. Versicherungsunternehmen haben über statistische Daten zu verfügen, aus denen der Umfang dieser Mitversicherungsgeschäfte, an denen sie beteiligt sind, sowie die betreffenden Mitgliedstaaten hervorgehen.

(4) Ob ein Unternehmen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt, entscheidet die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA).

Abkürzung

VAG 2016

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

1.

Abschnitt

Anwendungsbereich

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Der Beaufsichtigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen:

1.

Versicherungsunternehmen (§ 5 Z 1) und Rückversicherungsunternehmen (§ 5 Z 2), mit Sitz im Inland;

2.

kleine Versicherungsunternehmen (§ 5 Z 3) nach Maßgabe der Bestimmungen des 3. Hauptstücks;

3.

kleine Versicherungsvereine (§ 5 Z 4) nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Abschnitts des 2. Hauptstücks;

4.

Drittland-Versicherungsunternehmen (§ 5 Z 5) und Drittland-Rückversicherungsunternehmen (§ 5 Z 6) nach Maßgabe der Bestimmungen des 4. Abschnitts;

5.

EWR-Versicherungsunternehmen (§ 5 Z 7) und EWR-Rückversicherungsunternehmen (§ 5 Z 8) nach Maßgabe der Bestimmungen des 5. Abschnitts;

6.

Versicherungsholdinggesellschaften (§ 195 Abs. 1 Z 6) und gemischte Finanzholdinggesellschaften (§ 195 Abs. 1 Z 8), jeweils mit Sitz im Inland, nach Maßgabe der Bestimmungen des 9. Hauptstücks;

7.

Versicherungsvereine, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (§ 63 Abs. 3) nach Maßgabe von § 63 bis § 65;

8.

Privatstiftungen (§ 66 Abs. 1), nach Maßgabe von § 66 und § 67 und

9.

Zweckgesellschaften (§ 5 Z 33) mit Sitz im Inland, nach Maßgabe von § 105 und der Durchführungsverordnung (EU).

Auf die in Z 2 bis 9 genannten Unternehmen sind zusätzlich zu den dort genannten Bestimmungen der 1. und 2. Abschnitt, der 1. und 3. Abschnitt des 11. Hauptstücks, das 13. und 14. Hauptstück sowie § 288, § 292 und § 293 anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf diese Unternehmen nur dann anzuwenden, wenn dies ausdrücklich angeordnet wird.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz besondere Vorschriften für Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und für Zweigniederlassungen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft von Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland enthält, gelten diese für den Betrieb aller Versicherungszweige mit Ausnahme der Lebensversicherung gemäß Z 19 bis 22 der Anlage A nach Maßgabe des Beschlusses 91/370/EWG zur Genehmigung des Abschlusses des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung, ABl. Nr. L 205 vom 27.07.1991 S. 2. Diese Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden, wenn das Abkommen 91/370/EWG gemäß seinem Art. 39 Abs. 8 als hinfällig gilt.

(3) EWR-Versicherungsunternehmen, die sich nur im Wege der Mitversicherung auf Unionsebene an im Inland abgeschlossenen Versicherungsverträgen beteiligen, unterliegen nur § 17 Abs. 4, § 30 Abs. 1, 2 und 4 und § 31. Auf Versicherungsunternehmen, die sich im Wege der Mitversicherung auf Unionsebene an im EWR abgeschlossenen Versicherungsverträgen beteiligen, ist § 23 nicht anzuwenden. Versicherungsunternehmen haben über statistische Daten zu verfügen, aus denen der Umfang dieser Mitversicherungsgeschäfte, an denen sie beteiligt sind, sowie die betreffenden Mitgliedstaaten hervorgehen.

(4) Ob ein Unternehmen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt, entscheidet die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA).

Abkürzung

VAG 2016

Ausnahmen in der Personenversicherung

§ 2. (1) Pensionskassen gemäß PKG, unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Der Betrieb von Versicherungszweigen der Personenversicherung durch Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Versicherungsnehmer nur ihre Mitglieder sind, unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Dies gilt nicht, wenn solche Versicherungen überwiegend in Rückversicherung abgegeben werden.

(3) Unternehmen, die nur die Bestattungskostenversicherung betreiben, unterliegen wenn der Betrag ihrer Leistungen den Durchschnittswert der Bestattungskosten bei einem Todesfall nicht übersteigt oder diese Leistungen in Sachwerten erbracht werden, nur den Bestimmungen des 3. Hauptstücks.

Abkürzung

VAG 2016

Ausnahmen in der Nicht-Lebensversicherung

§ 3. (1) Beistandsleistungen, die folgende Bedingungen erfüllen, gelten nicht als Betrieb der Vertragsversicherung:

1.

die Beistandsleistung wird anlässlich eines Unfalls oder einer Panne mit einem Kraftfahrzeug erbracht, sofern sich der Unfall oder die Panne innerhalb des Mitgliedstaats des Gewährleistenden ereignet haben;

2.

die Leistungspflicht ist auf folgende Leistungen beschränkt:

a)

Pannenhilfe vor Ort, für die der Gewährleistende in der Mehrzahl der Fälle sein eigenes Personal und Material einsetzt;

b)

Überführung des Fahrzeugs zum nächstgelegenen oder geeignetsten Ort der Reparatur, an dem diese vorgenommen werden kann, sowie etwaige Beförderung des Fahrers und der Fahrzeuginsassen mit normalerweise demselben Hilfeleistungsmittel zum nächstgelegenen Ort, von dem aus sie ihre Reise mit anderen Mitteln fortsetzen können, und

c)

Beförderung des betroffenen Fahrzeugs und gegebenenfalls des Fahrers und der Fahrzeuginsassen bis zu deren Wohnort, Ausgangspunkt oder ursprünglichen Bestimmungsort innerhalb desselben Mitgliedstaats; und

3.

die Beistandsleistung wird nicht durch ein diesem Bundesgesetz unterliegendes Unternehmen erbracht.

(2) In den in Abs. 1 Z 2 lit. a und b genannten Fällen gilt die Voraussetzung, dass sich der Unfall oder die Panne innerhalb des Mitgliedstaats des Gewährleistenden ereignet haben muss, nicht, wenn der Anspruchsberechtigte ein Mitglied des Gewährleistenden ist und die Pannenhilfe oder die Beförderung des Fahrzeugs allein auf Vorlage des Mitgliedsausweises hin ohne zusätzliche Zahlung durch eine ähnliche Einrichtung des betroffenen Landes auf der Grundlage einer Gegenseitigkeitsvereinbarung erfolgt.

Abkürzung

VAG 2016

Ausnahmen in der Rückversicherung

§ 4. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf die von der Republik Österreich in der Eigenschaft als Rückversicherer letzter Instanz aus Gründen des erheblichen öffentlichen Interesses ausgeübte oder vollständig garantierte Rückversicherung, einschließlich der Fälle, in denen diese Funktion auf Grund einer Marktsituation erforderlich ist, in der ein angemessener kommerzieller Versicherungsschutz nicht zu erlangen ist.

2.

Abschnitt

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 5. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

1.

Versicherungsunternehmen: ein Unternehmen, das den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession gemäß § 6 Abs. 1 bzw. Art. 14 der Richtlinie 2009/138/EG erhalten hat, die nicht auf die Rückversicherung beschränkt ist.

2.

Rückversicherungsunternehmen: ein Unternehmen, das im Rahmen des Betriebs der Vertragsversicherung ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand hat und gemäß § 6 Abs. 1 bzw. Art. 14 der Richtlinie 2009/138/EG eine Konzession zur Ausübung von Rückversicherungstätigkeiten erhalten hat.

3.

Kleines Versicherungsunternehmen: ein Unternehmen mit Sitz im Inland, das den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession gemäß § 83 Abs. 1 erhalten hat.

4.

Kleiner Versicherungsverein: einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz im Inland, der die Voraussetzungen gemäß § 68 erfüllt, den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession gemäß § 68 Abs. 3 erhalten hat.

5.

Drittland-Versicherungsunternehmen: ein Unternehmen, das seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat hat, den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession als Versicherungsunternehmen benötigen würde, wenn sich sein Sitz im Inland befände.

6.

Drittland-Rückversicherungsunternehmen: ein Unternehmen, das seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat hat, das im Rahmen des Betriebs der Vertragsversicherung ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession als Rückversicherungsunternehmen benötigen würde, wenn sich sein Sitz im Inland befände.

7.

EWR-Versicherungsunternehmen: ein Versicherungsunternehmen, das seinen Sitz nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat hat.

8.

EWR-Rückversicherungsunternehmen: ein Rückversicherungsunternehmen, das seinen Sitz nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat hat.

9.

Rückversicherung: eine der beiden folgenden Tätigkeiten:

a)

die Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem Drittland-Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen abgegeben werden oder

b)

im Falle der als Lloyd’s bezeichneten Vereinigung von Versicherern die Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd’s abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd’s bezeichneten Vereinigung von Versicherern angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen.

10.

Kompositversicherungsunternehmen: ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, das eine Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung und zumindest eines anderen Versicherungszweiges, mit Ausnahme der Rückversicherung, erhalten hat.

11.

Mitgliedstaat: einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993 in der Fassung des Anpassungsprotokolls BGBl. Nr. 910/1993 (EWR).

12.

Drittland: einen Staat der kein Mitgliedstaat ist.

13.

Dienstleistungsverkehr: den Abschluss von Versicherungsverträgen durch ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für in einem anderen Mitgliedstaat belegene Risiken, sofern der Abschluss nicht durch eine in diesem Mitgliedstaat errichtete Zweigniederlassung erfolgt.

14.

Herkunftsmitgliedstaat:

a)

im Falle der Nicht-Lebensversicherung den Mitgliedstaat, in welchem sich der Sitz des Versicherungsunternehmens befindet, das das Risiko deckt;

b)

im Falle der Lebensversicherung den Mitgliedstaat, in welchem sich der Sitz des Versicherungsunternehmens befindet, das die Verpflichtung eingeht, oder

c)

im Falle der Rückversicherung den Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des Rückversicherungsunternehmens befindet.

15.

Aufnahmemitgliedstaat: den Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt, in dem ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen eine Zweigniederlassung unterhält oder Dienstleistungen erbringt; im Falle der Lebens- und Nicht-Lebensversicherung bezeichnet der Mitgliedstaat der Dienstleistung den Mitgliedstaat der Verpflichtung oder den Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, wenn die Verpflichtung oder das Risiko durch ein Versicherungsunternehmen oder eine Zweigniederlassung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat abgedeckt wird.

16.

Aufsichtsbehörde: diejenige einzelstaatliche Behörde oder diejenigen einzelstaatlichen Behörden von Mitgliedstaaten, die auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die Beaufsichtigung von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuständig sind.

17.

Zweigniederlassung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: eine Agentur oder Zweigniederlassung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in einem Mitgliedstaat, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht seinen Sitz hat. Jede ständige Präsenz eines Unternehmens im Gebiet eines Mitgliedstaats ist einer Zweigniederlassung gleichzustellen, und zwar auch dann, wenn diese Präsenz nicht die Form einer Zweigniederlassung angenommen hat, sondern lediglich durch ein Büro wahrgenommen wird, das von dem eigenen Personal des Unternehmens oder einer Person geführt wird, die zwar unabhängig, aber beauftragt ist, auf Dauer für dieses Unternehmen wie eine Agentur zu handeln.

18.

Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens: jede ständige Präsenz eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, das in diesem Mitgliedstaat eine Konzession erhalten hat und Versicherungsgeschäfte ausübt.

19.

Niederlassung eines Unternehmens: seinen Sitz oder eine seiner Zweigniederlassungen.

20.

Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, einen der nachfolgend genannten Mitgliedstaaten:

a)

in der Nicht-Lebensversicherung:

aa) bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen und Überbauten sowie die dort befindlichen, durch denselben Vertrag versicherten beweglichen Sachen den Mitgliedstaat, in dem diese Sachen belegen sind;

bb) bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf zugelassene Fahrzeuge aller Art den Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist; unabhängig davon gilt jedoch im Fall von Fahrzeugen, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen eingeführt werden, während eines Zeitraums von höchstens 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Lieferung, Bereitstellung oder Versendung des Fahrzeuges an den Käufer das Risiko als im Bestimmungsstaat belegen;

cc) bei der Versicherung von Reise- und Ferienrisiken in Versicherungsverträgen über eine Laufzeit von höchstens vier Monaten den Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat;

b)

in allen anderen nicht ausdrücklich in lit. a genannten Fällen der Nicht-Lebensversicherung und in der Lebensversicherung den Mitgliedstaat, in dem Folgendes belegen ist:

aa) wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts;

bb) wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, der Ort der Niederlassung auf die sich der Vertrag bezieht.

21.

Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen gemäß Art. 22 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU.

22.

Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen gemäß Art. 22 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU einschließlich seiner eigenen Tochterunternehmen.

23.

Enge Verbindungen: eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen durch Kontrolle oder Beteiligung verbunden sind, oder eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind.

24.

Kontrolle: das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen gemäß Art. 22 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen.

25.

Gruppeninterne Transaktion: eine Transaktion, bei der sich ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder auf mit den Unternehmen der Gruppe durch enge Verbindungen verbundene natürliche oder juristische Personen stützt, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher und auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis geschieht.

26.

Beteiligung: das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen.

27.

Qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens.

28.

Finanzunternehmen: eines der folgenden Unternehmen:

a)

Kreditinstitute, Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten oder Finanzinstitute gemäß Art. 4 Z 1, 17 und 22 der Richtlinie 2013/36/EU;

b)

ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Versicherungs-Holdinggesellschaft gemäß § 195 Abs. 1 Z 6;

c)

eine Wertpapierfirma oder ein Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG oder

d)

eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß Art. 2 Z 15 der Richtlinie 2002/87/EG.

29.

Firmeneigenes Versicherungsunternehmen: ein Versicherungsunternehmen, das entweder einem Finanzunternehmen, bei dem es sich weder um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen noch um eine Gruppe von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß § 195 Abs. 1 Z 3 handelt, oder einem nicht der Finanzbranche angehörenden Unternehmen gehört und das ausschließlich Risiken des Unternehmens oder der Unternehmen, dem oder denen es gehört, oder Risiken eines oder mehrerer Unternehmen der Gruppe, der es angehört, versichert.

30.

Firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen: ein Rückversicherungsunternehmen, das entweder einem Finanzunternehmen, bei dem es sich weder um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen noch um eine Gruppe von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne von § 195 Abs. 1 Z 3 handelt, oder einem nicht der Finanzbranche angehörenden Unternehmen gehört und das ausschließlich Risiken des Unternehmens oder der Unternehmen, dem oder denen es gehört, oder Risiken eines oder mehrerer Unternehmen der Gruppe, der es angehört, rückversichert.

31.

OGAW: ein Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren gemäß § 2 Abs. 1 InvFG 2011.

32.

Finanzrückversicherung: eine Rückversicherung mit begrenzter Risikoübernahme, bei der das übernommene wirtschaftliche Gesamtrisiko, das sich aus der Übernahme sowohl eines erheblichen versicherungstechnischen Risikos als auch des Risikos hinsichtlich der Abwicklungsdauer ergibt, die Prämiensumme über die Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrags um einen begrenzten, aber erheblichen Betrag übersteigt, wobei zumindest eines der folgenden Merkmale zusätzlich gegeben sein muss:

a)

ausdrückliche und materielle Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes oder

b)

vertragliche Bestimmungen mit dem Ziel die wirtschaftlichen Ergebnisse zwischen den Vertragsparteien über die Gesamtlaufzeit des Vertrags auszugleichen, um einen gezielten Risikotransfer zu ermöglichen.

33.

Zweckgesellschaft: ein Unternehmen, unabhängig davon, ob es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt oder nicht, das kein bestehendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist und Risiken von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übernimmt, wobei es diese Risiken vollständig über die Emission von Schuldtiteln oder einen anderen Finanzierungsmechanismus absichert, bei denen die Rückzahlungsansprüche der Kapitalgeber über solche Schuldtitel oder einen Finanzierungsmechanismus gegenüber den Rückversicherungsverpflichtungen des Unternehmens nachrangig sind.

34.

Großrisiken:

a)

Transport- und Transporthaftpflichtrisiken nach Z 4 bis 7, 11 und 12 der Anlage A;

b)

Kredit- und Kautionsrisiken nach Z 14 und 15 der Anlage A, wenn der Versicherungsnehmer eine Erwerbstätigkeit im industriellen oder gewerblichen Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit ausübt und das Risiko damit im Zusammenhang steht;

c)

Risiken nach Z 3, 8, 9, 10, 13 und 16 der Anlage A, sofern der Versicherungsnehmer bei mindestens zwei der folgenden Kriterien die Obergrenze überschreitet:

aa) 6,2 Millionen Euro Bilanzsumme;

bb) 12,8 Millionen Euro Nettoumsatz;

cc) eine durchschnittliche Arbeitnehmerzahl von 250 Arbeitnehmern während eines Geschäftsjahres.

35.

Beistandsleistungen: Leistungen zugunsten von Personen, die sich auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten befinden, und darin bestehen, dass auf Grund der vorherigen Zahlung einer Prämie die Verpflichtung eingegangen wird, dem Begünstigten eines Beistandsvertrags in den im Vertrag vorgesehenen Fällen und unter den dort aufgeführten Bedingungen unmittelbar eine Hilfe zukommen zu lassen, wenn er sich nach Eintritt eines zufälligen Ereignisses in Schwierigkeiten befindet. Die materielle Hilfe kann in Geld- oder in Naturalleistungen bestehen. Die Naturalleistungen können auch durch Einsatz des eigenen Personals oder Materials des Erbringers der Leistung erbracht werden. Wartungsleistungen und Kundendienst sowie einfache Hinweise auf Hilfe oder einfache Vermittlung einer Hilfe ohne deren Übernahme fallen nicht unter die Beistandsleistungen.

36.

Auslagerung: eine Vereinbarung jeglicher Form, die zwischen einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und einem Dienstleister getroffen wird, bei dem es sich um ein beaufsichtigtes oder nichtbeaufsichtigtes Unternehmen handeln kann, auf Grund derer der Dienstleister direkt oder durch weiteres Auslagern einen Prozess, eine Dienstleistung oder eine Tätigkeit erbringt, die ansonsten vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen selbst erbracht werden würde.

37.

Funktion: eine interne Kapazität innerhalb des Governance-Systems zur Übernahme praktischer Aufgaben; das Governance-System schließt die Risikomanagement-Funktion, die Compliance-Funktion, die interne Revisions-Funktion und die versicherungsmathematische Funktion mit ein.

38.

Versicherungstechnisches Risiko: das Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Wertes der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus einer unangemessenen Preisfestlegung und nicht angemessenen Rückstellungsannahmen ergibt.

39.

Marktrisiko: das Risiko eines Verlustes oder nachteiliger Veränderungen der Finanzlage, das sich direkt oder indirekt aus Schwankungen in der Höhe und in der Volatilität der Marktpreise für die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumente ergibt.

40.

Kreditrisiko: das Risiko eines Verlustes oder nachteiliger Veränderungen der Finanzlage, das sich aus Fluktuationen bei der Bonität von Wertpapieremittenten, Gegenparteien und anderen Schuldnern ergibt, gegenüber denen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Forderungen haben, und das in Form von Gegenparteiausfallrisiken, Spread-Risiken oder Marktrisikokonzentrationen auftritt.

41.

Operationelles Risiko: das Verlustrisiko, das sich aus der Unangemessenheit oder dem Versagen von internen Prozessen, Mitarbeitern oder Systemen oder durch externe Ereignisse ergibt.

42.

Liquiditätsrisiko: das Risiko, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht in der Lage sind, Kapitalanlagen und andere Vermögenswerte zu realisieren, um ihren finanziellen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen.

43.

Konzentrationsrisiko: sämtliche mit Risiken behafteten Engagements mit einem Ausfallpotenzial, das umfangreich genug ist, um die Solvabilität oder die Finanzlage der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu gefährden.

44.

Risikominderungstechniken: sämtliche Techniken, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in die Lage versetzen, einen Teil oder die Gesamtheit ihrer Risiken auf eine andere Partei zu übertragen.

45.

Diversifikationseffekte: eine Reduzierung des Gefährdungspotenzials von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und -gruppen durch die Diversifizierung ihrer Geschäftstätigkeit, die sich aus der Tatsache ergibt, dass das negative Resultat eines Risikos durch das günstigere Resultat eines anderen Risikos ausgeglichen werden kann, wenn diese Risiken nicht voll korreliert sind.

46.

Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose: eine mathematische Funktion, die einer ausreichenden Reihe von einander ausschließenden zukünftigen Ereignissen eine Eintrittswahrscheinlichkeit zuweist.

47.

Risikomaß: eine mathematische Funktion, die unter einer bestimmten Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose einen monetären Betrag bestimmt und monoton mit dem Risikopotenzial steigt, das der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose zugrunde liegt.

48.

Mitversicherung auf Unionsebene: Mitversicherungsgeschäfte, die ein oder mehrere der unter Z 3 bis 6 Anlage A angeführten Risiken zum Gegenstand haben und die folgende Bedingungen erfüllen:

a)

das Risiko ist ein Großrisiko;

b)

das Risiko wird im Rahmen eines einzigen Vertrags gegen Zahlung einer Gesamtprämie für eine einheitliche Versicherungsdauer von mehreren Versicherungsunternehmen, von denen eines das führende Versicherungsunternehmen ist, und zwar von jedem einzeln als Mitversicherer übernommen, ohne dass zwischen diesen ein Gesamtschuldverhältnis besteht;

c)

das Risiko ist innerhalb des EWR belegen;

d)

zur Sicherstellung der Risikodeckung wird das führende Versicherungsunternehmen wie ein Versicherungsunternehmen behandelt, das das gesamte Risiko abdeckt;

e)

zumindest ein Mitversicherer ist über eine Niederlassung (Gesellschaftssitz oder Zweigniederlassung) in einem anderen Mitgliedstaat als dem des führenden Versicherungsunternehmens am Vertrag beteiligt;

f)

das führende Versicherungsunternehmen nimmt die Funktion, die ihm in der Praxis der Mitversicherung zukommt, in vollem Umfang wahr und setzt insbesondere die Versicherungsbedingungen und Prämien fest.

49.

Qualifizierte zentrale Gegenpartei: eine zentrale Gegenpartei, die entweder nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder nach Art. 25 jener Verordnung anerkannt wurde.

50.

Externe Ratingagentur oder „ECAI“: eine Ratingagentur, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009/EG zugelassen oder zertifiziert ist, oder eine Zentralbank, die Ratings abgibt und von der Anwendung der genannten Verordnung ausgenommen ist.

51.

EIOPA: die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Verordnung (EU) Nr. 1094/2010.

52.

EBA: die Europäische Bankaufsichtsbehörde gemäß Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

53.

ESMA: die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.

54.

Durchführungsverordnung (EU): die Verordnung (EU) Nr. 35/2015 ABl. L 12 vom 17.01.2015, S. 1).

55.

Technische Standards (EU): technische Regulierungsstandards gemäß Art. 10 bis 14 Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und technische Durchführungsstandards gemäß Art. 15 Verordnung (EU) Nr. 1094/2010.

56.

Leitlinien (EIOPA): Leitlinien gemäß Art. 16 Verordnung (EU) Nr. 1094/2010.

57.

Empfehlungen (EIOPA): Empfehlungen gemäß Art. 16 Verordnung (EU) Nr. 1094/2010.

Abkürzung

VAG 2016

2.

Abschnitt

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 5. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

1.

Versicherungsunternehmen: ein Unternehmen, das den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession gemäß § 6 Abs. 1 bzw. Art. 14 der Richtlinie 2009/138/EG erhalten hat, die nicht auf die Rückversicherung beschränkt ist.

2.

Rückversicherungsunternehmen: ein Unternehmen, das im Rahmen des Betriebs der Vertragsversicherung ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand hat und gemäß § 6 Abs. 1 bzw. Art. 14 der Richtlinie 2009/138/EG eine Konzession zur Ausübung von Rückversicherungstätigkeiten erhalten hat.

3.

Kleines Versicherungsunternehmen: ein Unternehmen mit Sitz im Inland, das den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession gemäß § 83 Abs. 1 erhalten hat.

4.

Kleiner Versicherungsverein: einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz im Inland, der die Voraussetzungen gemäß § 68 erfüllt, den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession gemäß § 68 Abs. 3 erhalten hat.

5.

Drittland-Versicherungsunternehmen: ein Unternehmen, das seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat hat, den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession als Versicherungsunternehmen benötigen würde, wenn sich sein Sitz im Inland befände.

6.

Drittland-Rückversicherungsunternehmen: ein Unternehmen, das seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat hat, das im Rahmen des Betriebs der Vertragsversicherung ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession als Rückversicherungsunternehmen benötigen würde, wenn sich sein Sitz im Inland befände.

7.

EWR-Versicherungsunternehmen: ein Versicherungsunternehmen, das seinen Sitz nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat hat.

8.

EWR-Rückversicherungsunternehmen: ein Rückversicherungsunternehmen, das seinen Sitz nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat hat.

9.

Rückversicherung: eine der beiden folgenden Tätigkeiten:

a)

die Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem Drittland-Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen abgegeben werden oder

b)

im Falle der als Lloyd’s bezeichneten Vereinigung von Versicherern die Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd’s abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd’s bezeichneten Vereinigung von Versicherern angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen.

10.

Kompositversicherungsunternehmen: ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, das eine Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung und zumindest eines anderen Versicherungszweiges, mit Ausnahme der Rückversicherung, erhalten hat.

11.

Mitgliedstaat: einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993 in der Fassung des Anpassungsprotokolls BGBl. Nr. 910/1993 (EWR).

12.

Drittland: einen Staat der kein Mitgliedstaat ist.

13.

Dienstleistungsverkehr: den Abschluss von Versicherungsverträgen durch ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für in einem anderen Mitgliedstaat belegene Risiken, sofern der Abschluss nicht durch eine in diesem Mitgliedstaat errichtete Zweigniederlassung erfolgt.

14.

Herkunftsmitgliedstaat:

a)

im Falle der Nicht-Lebensversicherung den Mitgliedstaat, in welchem sich der Sitz des Versicherungsunternehmens befindet, das das Risiko deckt;

b)

im Falle der Lebensversicherung den Mitgliedstaat, in welchem sich der Sitz des Versicherungsunternehmens befindet, das die Verpflichtung eingeht, oder

c)

im Falle der Rückversicherung den Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des Rückversicherungsunternehmens befindet.

15.

Aufnahmemitgliedstaat: den Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt, in dem ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen eine Zweigniederlassung unterhält oder Dienstleistungen erbringt; im Falle der Lebens- und Nicht-Lebensversicherung bezeichnet der Mitgliedstaat der Dienstleistung den Mitgliedstaat der Verpflichtung oder den Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, wenn die Verpflichtung oder das Risiko durch ein Versicherungsunternehmen oder eine Zweigniederlassung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat abgedeckt wird.

16.

Aufsichtsbehörde: diejenige einzelstaatliche Behörde oder diejenigen einzelstaatlichen Behörden von Mitgliedstaaten, die auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die Beaufsichtigung von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuständig sind.

17.

Zweigniederlassung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: eine Agentur oder Zweigniederlassung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in einem Mitgliedstaat, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht seinen Sitz hat. Jede ständige Präsenz eines Unternehmens im Gebiet eines Mitgliedstaats ist einer Zweigniederlassung gleichzustellen, und zwar auch dann, wenn diese Präsenz nicht die Form einer Zweigniederlassung angenommen hat, sondern lediglich durch ein Büro wahrgenommen wird, das von dem eigenen Personal des Unternehmens oder einer Person geführt wird, die zwar unabhängig, aber beauftragt ist, auf Dauer für dieses Unternehmen wie eine Agentur zu handeln.

18.

Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens: jede ständige Präsenz eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, das in diesem Mitgliedstaat eine Konzession erhalten hat und Versicherungsgeschäfte ausübt.

19.

Niederlassung eines Unternehmens: seinen Sitz oder eine seiner Zweigniederlassungen.

20.

Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, einen der nachfolgend genannten Mitgliedstaaten:

a)

in der Nicht-Lebensversicherung:

aa) bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen und Überbauten sowie die dort befindlichen, durch denselben Vertrag versicherten beweglichen Sachen den Mitgliedstaat, in dem diese Sachen belegen sind;

bb) bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf zugelassene Fahrzeuge aller Art den Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist; unabhängig davon gilt jedoch im Fall von Fahrzeugen, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen eingeführt werden, während eines Zeitraums von höchstens 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Lieferung, Bereitstellung oder Versendung des Fahrzeuges an den Käufer das Risiko als im Bestimmungsstaat belegen;

cc) bei der Versicherung von Reise- und Ferienrisiken in Versicherungsverträgen über eine Laufzeit von höchstens vier Monaten den Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat;

b)

in allen anderen nicht ausdrücklich in lit. a genannten Fällen der Nicht-Lebensversicherung und in der Lebensversicherung den Mitgliedstaat, in dem Folgendes belegen ist:

aa) wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts;

bb) wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, der Ort der Niederlassung auf die sich der Vertrag bezieht.

21.

Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen gemäß Art. 22 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU.

22.

Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen gemäß Art. 22 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU einschließlich seiner eigenen Tochterunternehmen.

23.

Enge Verbindungen: eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen durch Kontrolle oder Beteiligung verbunden sind, oder eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind.

24.

Kontrolle: das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen gemäß Art. 22 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen.

25.

Gruppeninterne Transaktion: eine Transaktion, bei der sich ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder auf mit den Unternehmen der Gruppe durch enge Verbindungen verbundene natürliche oder juristische Personen stützt, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher und auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis geschieht.

26.

Beteiligung: das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen.

27.

Qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens.

28.

Finanzunternehmen: eines der folgenden Unternehmen:

a)

Kreditinstitute, Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten oder Finanzinstitute gemäß Art. 3 Z 1, 17 und 22 der Richtlinie 2013/36/EU;

b)

ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Versicherungs-Holdinggesellschaft gemäß § 195 Abs. 1 Z 6;

c)

eine Wertpapierfirma oder ein Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2004/39/EG oder

d)

eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß Art. 2 Z 15 der Richtlinie 2002/87/EG.

29.

Firmeneigenes Versicherungsunternehmen: ein Versicherungsunternehmen, das entweder einem Finanzunternehmen, bei dem es sich weder um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen noch um eine Gruppe von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß § 195 Abs. 1 Z 3 handelt, oder einem nicht der Finanzbranche angehörenden Unternehmen gehört und das ausschließlich Risiken des Unternehmens oder der Unternehmen, dem oder denen es gehört, oder Risiken eines oder mehrerer Unternehmen der Gruppe, der es angehört, versichert.

30.

Firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen: ein Rückversicherungsunternehmen, das entweder einem Finanzunternehmen, bei dem es sich weder um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen noch um eine Gruppe von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne von § 195 Abs. 1 Z 3 handelt, oder einem nicht der Finanzbranche angehörenden Unternehmen gehört und das ausschließlich Risiken des Unternehmens oder der Unternehmen, dem oder denen es gehört, oder Risiken eines oder mehrerer Unternehmen der Gruppe, der es angehört, rückversichert.

31.

OGAW: ein Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren gemäß § 2 Abs. 1 InvFG 2011.

32.

Finanzrückversicherung: eine Rückversicherung mit begrenzter Risikoübernahme, bei der das übernommene wirtschaftliche Gesamtrisiko, das sich aus der Übernahme sowohl eines erheblichen versicherungstechnischen Risikos als auch des Risikos hinsichtlich der Abwicklungsdauer ergibt, die Prämiensumme über die Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrags um einen begrenzten, aber erheblichen Betrag übersteigt, wobei zumindest eines der folgenden Merkmale zusätzlich gegeben sein muss:

a)

ausdrückliche und materielle Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes oder

b)

vertragliche Bestimmungen mit dem Ziel die wirtschaftlichen Ergebnisse zwischen den Vertragsparteien über die Gesamtlaufzeit des Vertrags auszugleichen, um einen gezielten Risikotransfer zu ermöglichen.

33.

Zweckgesellschaft: ein Unternehmen, unabhängig davon, ob es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt oder nicht, das kein bestehendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist und Risiken von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übernimmt, wobei es diese Risiken vollständig über die Emission von Schuldtiteln oder einen anderen Finanzierungsmechanismus absichert, bei denen die Rückzahlungsansprüche der Kapitalgeber über solche Schuldtitel oder einen Finanzierungsmechanismus gegenüber den Rückversicherungsverpflichtungen des Unternehmens nachrangig sind.

34.

Großrisiken:

a)

Transport- und Transporthaftpflichtrisiken nach Z 4 bis 7, 11 und 12 der Anlage A;

b)

Kredit- und Kautionsrisiken nach Z 14 und 15 der Anlage A, wenn der Versicherungsnehmer eine Erwerbstätigkeit im industriellen oder gewerblichen Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit ausübt und das Risiko damit im Zusammenhang steht;

c)

Risiken nach Z 3, 8, 9, 10, 13 und 16 der Anlage A, sofern der Versicherungsnehmer bei mindestens zwei der folgenden Kriterien die Obergrenze überschreitet:

aa) 6,2 Millionen Euro Bilanzsumme;

bb) 12,8 Millionen Euro Nettoumsatz;

cc) eine durchschnittliche Arbeitnehmerzahl von 250 Arbeitnehmern während eines Geschäftsjahres.

35.

Beistandsleistungen: Leistungen zugunsten von Personen, die sich auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten befinden, und darin bestehen, dass auf Grund der vorherigen Zahlung einer Prämie die Verpflichtung eingegangen wird, dem Begünstigten eines Beistandsvertrags in den im Vertrag vorgesehenen Fällen und unter den dort aufgeführten Bedingungen unmittelbar eine Hilfe zukommen zu lassen, wenn er sich nach Eintritt eines zufälligen Ereignisses in Schwierigkeiten befindet. Die materielle Hilfe kann in Geld- oder in Naturalleistungen bestehen. Die Naturalleistungen können auch durch Einsatz des eigenen Personals oder Materials des Erbringers der Leistung erbracht werden. Wartungsleistungen und Kundendienst sowie einfache Hinweise auf Hilfe oder einfache Vermittlung einer Hilfe ohne deren Übernahme fallen nicht unter die Beistandsleistungen.

36.

Auslagerung: eine Vereinbarung jeglicher Form, die zwischen einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und einem Dienstleister getroffen wird, bei dem es sich um ein beaufsichtigtes oder nichtbeaufsichtigtes Unternehmen handeln kann, auf Grund derer der Dienstleister direkt oder durch weiteres Auslagern einen Prozess, eine Dienstleistung oder eine Tätigkeit erbringt, die ansonsten vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen selbst erbracht werden würde.

37.

Funktion: eine interne Kapazität innerhalb des Governance-Systems zur Übernahme praktischer Aufgaben; das Governance-System schließt die Risikomanagement-Funktion, die Compliance-Funktion, die interne Revisions-Funktion und die versicherungsmathematische Funktion mit ein.

38.

Versicherungstechnisches Risiko: das Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Wertes der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus einer unangemessenen Preisfestlegung und nicht angemessenen Rückstellungsannahmen ergibt.

39.

Marktrisiko: das Risiko eines Verlustes oder nachteiliger Veränderungen der Finanzlage, das sich direkt oder indirekt aus Schwankungen in der Höhe und in der Volatilität der Marktpreise für die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumente ergibt.

40.

Kreditrisiko: das Risiko eines Verlustes oder nachteiliger Veränderungen der Finanzlage, das sich aus Fluktuationen bei der Bonität von Wertpapieremittenten, Gegenparteien und anderen Schuldnern ergibt, gegenüber denen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Forderungen haben, und das in Form von Gegenparteiausfallrisiken, Spread-Risiken oder Marktrisikokonzentrationen auftritt.

41.

Operationelles Risiko: das Verlustrisiko, das sich aus der Unangemessenheit oder dem Versagen von internen Prozessen, Mitarbeitern oder Systemen oder durch externe Ereignisse ergibt.

42.

Liquiditätsrisiko: das Risiko, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht in der Lage sind, Kapitalanlagen und andere Vermögenswerte zu realisieren, um ihren finanziellen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen.

43.

Konzentrationsrisiko: sämtliche mit Risiken behafteten Engagements mit einem Ausfallpotenzial, das umfangreich genug ist, um die Solvabilität oder die Finanzlage der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu gefährden.

44.

Risikominderungstechniken: sämtliche Techniken, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in die Lage versetzen, einen Teil oder die Gesamtheit ihrer Risiken auf eine andere Partei zu übertragen.

45.

Diversifikationseffekte: eine Reduzierung des Gefährdungspotenzials von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und -gruppen durch die Diversifizierung ihrer Geschäftstätigkeit, die sich aus der Tatsache ergibt, dass das negative Resultat eines Risikos durch das günstigere Resultat eines anderen Risikos ausgeglichen werden kann, wenn diese Risiken nicht voll korreliert sind.

46.

Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose: eine mathematische Funktion, die einer ausreichenden Reihe von einander ausschließenden zukünftigen Ereignissen eine Eintrittswahrscheinlichkeit zuweist.

47.

Risikomaß: eine mathematische Funktion, die unter einer bestimmten Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose einen monetären Betrag bestimmt und monoton mit dem Risikopotenzial steigt, das der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose zugrunde liegt.

48.

Mitversicherung auf Unionsebene: Mitversicherungsgeschäfte, die ein oder mehrere der unter Z 3 bis 6 Anlage A angeführten Risiken zum Gegenstand haben und die folgende Bedingungen erfüllen:

a)

das Risiko ist ein Großrisiko;

b)

das Risiko wird im Rahmen eines einzigen Vertrags gegen Zahlung einer Gesamtprämie für eine einheitliche Versicherungsdauer von mehreren Versicherungsunternehmen, von denen eines das führende Versicherungsunternehmen ist, und zwar von jedem einzeln als Mitversicherer übernommen, ohne dass zwischen diesen ein Gesamtschuldverhältnis besteht;

c)

das Risiko ist innerhalb des EWR belegen;

d)

zur Sicherstellung der Risikodeckung wird das führende Versicherungsunternehmen wie ein Versicherungsunternehmen behandelt, das das gesamte Risiko abdeckt;

e)

zumindest ein Mitversicherer ist über eine Niederlassung (Gesellschaftssitz oder Zweigniederlassung) in einem anderen Mitgliedstaat als dem des führenden Versicherungsunternehmens am Vertrag beteiligt;

f)

das führende Versicherungsunternehmen nimmt die Funktion, die ihm in der Praxis der Mitversicherung zukommt, in vollem Umfang wahr und setzt insbesondere die Versicherungsbedingungen und Prämien fest.

49.

Qualifizierte zentrale Gegenpartei: eine zentrale Gegenpartei, die entweder nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder nach Art. 25 jener Verordnung anerkannt wurde.

50.

Externe Ratingagentur oder „ECAI“: eine Ratingagentur, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009/EG zugelassen oder zertifiziert ist, oder eine Zentralbank, die Ratings abgibt und von der Anwendung der genannten Verordnung ausgenommen ist.

51.

EIOPA: die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Verordnung (EU) Nr. 1094/2010.

52.

EBA: die Europäische Bankaufsichtsbehörde gemäß Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

53.

ESMA: die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.

54.

Durchführungsverordnung (EU): Delegierte Verordnung (EU) Nr. 35/2015.

55.

ESRB: den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken gemäß Verordnung (EU) Nr. 1092/2010.

56.

Technische Standards (EU): technische Regulierungsstandards gemäß Art. 10 bis 14 Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und technische Durchführungsstandards gemäß Art. 15 Verordnung (EU) Nr. 1094/2010.

57.

Leitlinien (EIOPA): Leitlinien gemäß Art. 16 Verordnung (EU) Nr. 1094/2010.

58.

Empfehlungen (EIOPA): Empfehlungen gemäß Art. 16 Verordnung (EU) Nr. 1094/2010.

Abkürzung

VAG 2016

2.

Abschnitt

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 5. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

1.

Versicherungsunternehmen: ein Unternehmen, das den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession gemäß § 6 Abs. 1 bzw. Art. 14 der Richtlinie 2009/138/EG erhalten hat, die nicht auf die Rückversicherung beschränkt ist.

2.

Rückversicherungsunternehmen: ein Unternehmen, das im Rahmen des Betriebs der Vertragsversicherung ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand hat und gemäß § 6 Abs. 1 bzw. Art. 14 der Richtlinie 2009/138/EG eine Konzession zur Ausübung von Rückversicherungstätigkeiten erhalten hat.

3.

Kleines Versicherungsunternehmen: ein Unternehmen mit Sitz im Inland, das den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession gemäß § 83 Abs. 1 erhalten hat.

4.

Kleiner Versicherungsverein: einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz im Inland, der die Voraussetzungen gemäß § 68 Abs. 1 oder Abs. 1a erfüllt, den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession gemäß § 68 Abs. 3 erhalten hat.

5.

Drittland-Versicherungsunternehmen: ein Unternehmen, das seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat hat, den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession als Versicherungsunternehmen benötigen würde, wenn sich sein Sitz im Inland befände.

6.

Drittland-Rückversicherungsunternehmen: ein Unternehmen, das seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat hat, das im Rahmen des Betriebs der Vertragsversicherung ausschließlich den Betrieb der Rückversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession als Rückversicherungsunternehmen benötigen würde, wenn sich sein Sitz im Inland befände.

7.

EWR-Versicherungsunternehmen: ein Versicherungsunternehmen, das seinen Sitz nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat hat.

8.

EWR-Rückversicherungsunternehmen: ein Rückversicherungsunternehmen, das seinen Sitz nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat hat.

9.

Rückversicherung: eine der beiden folgenden Tätigkeiten:

a)

die Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem Drittland-Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen abgegeben werden oder

b)

im Falle der als Lloyd’s bezeichneten Vereinigung von Versicherern die Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd’s abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd’s bezeichneten Vereinigung von Versicherern angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen.

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