Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2015-04-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-01
Status Aufgehoben · 2015-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 648
Änderungshistorie JSON API
15.

Aufnahmemitgliedstaat: den Mitgliedstaat, bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt, in dem ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen eine Zweigniederlassung unterhält oder Dienstleistungen erbringt; im Falle der Lebens- und Nicht-Lebensversicherung bezeichnet der Mitgliedstaat der Dienstleistung den Mitgliedstaat der Verpflichtung oder den Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, wenn die Verpflichtung oder das Risiko durch ein Versicherungsunternehmen oder eine Zweigniederlassung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat abgedeckt wird.

16.

Aufsichtsbehörde: diejenige einzelstaatliche Behörde oder diejenigen einzelstaatlichen Behörden von Mitgliedstaaten, die auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die Beaufsichtigung von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuständig sind.

17.

Zweigniederlassung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: eine Agentur oder Zweigniederlassung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in einem Mitgliedstaat, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht seinen Sitz hat. Jede ständige Präsenz eines Unternehmens im Gebiet eines Mitgliedstaats ist einer Zweigniederlassung gleichzustellen, und zwar auch dann, wenn diese Präsenz nicht die Form einer Zweigniederlassung angenommen hat, sondern lediglich durch ein Büro wahrgenommen wird, das von dem eigenen Personal des Unternehmens oder einer Person geführt wird, die zwar unabhängig, aber beauftragt ist, auf Dauer für dieses Unternehmen wie eine Agentur zu handeln.

18.

Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens: jede ständige Präsenz eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, das in diesem Mitgliedstaat eine Konzession erhalten hat und Versicherungsgeschäfte ausübt.

19.

Niederlassung eines Unternehmens: seinen Sitz oder eine seiner Zweigniederlassungen.

20.

Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, einen der nachfolgend genannten Mitgliedstaaten:

a)

in der Nicht-Lebensversicherung:

aa) bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen und Überbauten sowie die dort befindlichen, durch denselben Vertrag versicherten beweglichen Sachen den Mitgliedstaat, in dem diese Sachen belegen sind;

bb) bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf zugelassene Fahrzeuge aller Art den Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist; unabhängig davon gilt jedoch im Fall von Fahrzeugen, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen eingeführt werden, entsprechend der Wahl der für die Haftpflichtversicherung verantwortlichen Person das Risiko entweder als im Zulassungsmitgliedstaat belegen oder während eines Zeitraums von höchstens 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Lieferung, Bereitstellung oder Versendung des Fahrzeuges an den Käufer als im Bestimmungsmitgliedstaat belegen, selbst wenn das Fahrzeug im Bestimmungsmitgliedstaat nicht offiziell zugelassen wurde;

cc) bei der Versicherung von Reise- und Ferienrisiken in Versicherungsverträgen über eine Laufzeit von höchstens vier Monaten den Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat;

b)

in allen anderen nicht ausdrücklich in lit. a genannten Fällen der Nicht-Lebensversicherung und in der Lebensversicherung den Mitgliedstaat, in dem Folgendes belegen ist:

aa) wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts;

bb) wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, der Ort der Niederlassung auf die sich der Vertrag bezieht.

21.

Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen gemäß Art. 22 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU.

22.

Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen gemäß Art. 22 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU einschließlich seiner eigenen Tochterunternehmen.

23.

Enge Verbindungen: eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen durch Kontrolle oder Beteiligung verbunden sind, oder eine Situation, in der zwei oder mehrere natürliche oder juristische Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind.

24.

Kontrolle: das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen gemäß Art. 22 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen.

25.

Gruppeninterne Transaktion: eine Transaktion, bei der sich ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder auf mit den Unternehmen der Gruppe durch enge Verbindungen verbundene natürliche oder juristische Personen stützt, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher und auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis geschieht.

26.

Beteiligung: das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen.

27.

Qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 vH der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens.

28.

Finanzunternehmen: eines der folgenden Unternehmen:

a)

Kreditinstitute, Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten oder Finanzinstitute gemäß Art. 3 Z 1, 17 und 22 der Richtlinie 2013/36/EU;

b)

ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Versicherungs-Holdinggesellschaft gemäß § 195 Abs. 1 Z 6;

c)

eine Wertpapierfirma oder ein Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Richtlinie 2014/65/EU oder

d)

eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß Art. 2 Z 15 der Richtlinie 2002/87/EG.

29.

Firmeneigenes Versicherungsunternehmen: ein Versicherungsunternehmen, das entweder einem Finanzunternehmen, bei dem es sich weder um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen noch um eine Gruppe von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gemäß § 195 Abs. 1 Z 3 handelt, oder einem nicht der Finanzbranche angehörenden Unternehmen gehört und das ausschließlich Risiken des Unternehmens oder der Unternehmen, dem oder denen es gehört, oder Risiken eines oder mehrerer Unternehmen der Gruppe, der es angehört, versichert.

30.

Firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen: ein Rückversicherungsunternehmen, das entweder einem Finanzunternehmen, bei dem es sich weder um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen noch um eine Gruppe von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne von § 195 Abs. 1 Z 3 handelt, oder einem nicht der Finanzbranche angehörenden Unternehmen gehört und das ausschließlich Risiken des Unternehmens oder der Unternehmen, dem oder denen es gehört, oder Risiken eines oder mehrerer Unternehmen der Gruppe, der es angehört, rückversichert.

31.

OGAW: ein Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren gemäß § 2 Abs. 1 InvFG 2011.

32.

Finanzrückversicherung: eine Rückversicherung mit begrenzter Risikoübernahme, bei der das übernommene wirtschaftliche Gesamtrisiko, das sich aus der Übernahme sowohl eines erheblichen versicherungstechnischen Risikos als auch des Risikos hinsichtlich der Abwicklungsdauer ergibt, die Prämiensumme über die Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrags um einen begrenzten, aber erheblichen Betrag übersteigt, wobei zumindest eines der folgenden Merkmale zusätzlich gegeben sein muss:

a)

ausdrückliche und materielle Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes oder

b)

vertragliche Bestimmungen mit dem Ziel die wirtschaftlichen Ergebnisse zwischen den Vertragsparteien über die Gesamtlaufzeit des Vertrags auszugleichen, um einen gezielten Risikotransfer zu ermöglichen.

33.

Zweckgesellschaft: ein Unternehmen, unabhängig davon, ob es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt oder nicht, das kein bestehendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist und Risiken von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übernimmt, wobei es diese Risiken vollständig über die Emission von Schuldtiteln oder einen anderen Finanzierungsmechanismus absichert, bei denen die Rückzahlungsansprüche der Kapitalgeber über solche Schuldtitel oder einen Finanzierungsmechanismus gegenüber den Rückversicherungsverpflichtungen des Unternehmens nachrangig sind.

34.

Großrisiken:

a)

Transport- und Transporthaftpflichtrisiken nach Z 4 bis 7, 11 und 12 der Anlage A;

b)

Kredit- und Kautionsrisiken nach Z 14 und 15 der Anlage A, wenn der Versicherungsnehmer eine Erwerbstätigkeit im industriellen oder gewerblichen Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit ausübt und das Risiko damit im Zusammenhang steht;

c)

Risiken nach Z 3, 8, 9, 10, 13 und 16 der Anlage A, sofern der Versicherungsnehmer bei mindestens zwei der folgenden Kriterien die Obergrenze überschreitet:

aa) 6,6 Millionen Euro Bilanzsumme;

bb) 13,6 Millionen Euro Nettoumsatz;

cc) eine durchschnittliche Arbeitnehmerzahl von 250 Arbeitnehmern während eines Geschäftsjahres.

Gehört der Versicherungsnehmer zu einer Unternehmensgruppe, für die der konsolidierte Abschluss nach Maßgabe der Richtlinie 2013/34/EU erstellt wird, so werden die in lit. c genannten Kriterien auf den konsolidierten Abschluss angewandt.

35.

Beistandsleistungen: Leistungen zugunsten von Personen, die sich auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten befinden, und darin bestehen, dass auf Grund der vorherigen Zahlung einer Prämie die Verpflichtung eingegangen wird, dem Begünstigten eines Beistandsvertrags in den im Vertrag vorgesehenen Fällen und unter den dort aufgeführten Bedingungen unmittelbar eine Hilfe zukommen zu lassen, wenn er sich nach Eintritt eines zufälligen Ereignisses in Schwierigkeiten befindet. Die materielle Hilfe kann in Geld- oder in Naturalleistungen bestehen. Die Naturalleistungen können auch durch Einsatz des eigenen Personals oder Materials des Erbringers der Leistung erbracht werden. Wartungsleistungen und Kundendienst sowie einfache Hinweise auf Hilfe oder einfache Vermittlung einer Hilfe ohne deren Übernahme fallen nicht unter die Beistandsleistungen.

36.

Auslagerung: eine Vereinbarung jeglicher Form, die zwischen einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und einem Dienstleister getroffen wird, bei dem es sich um ein beaufsichtigtes oder nichtbeaufsichtigtes Unternehmen handeln kann, auf Grund derer der Dienstleister direkt oder durch weiteres Auslagern einen Prozess, eine Dienstleistung oder eine Tätigkeit erbringt, die ansonsten vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen selbst erbracht werden würde.

37.

Funktion: eine interne Kapazität innerhalb des Governance-Systems zur Übernahme praktischer Aufgaben; das Governance-System schließt die Risikomanagement-Funktion, die Compliance-Funktion, die interne Revisions-Funktion und die versicherungsmathematische Funktion mit ein.

38.

Versicherungstechnisches Risiko: das Risiko eines Verlustes oder einer nachteiligen Veränderung des Wertes der Versicherungsverbindlichkeiten, das sich aus einer unangemessenen Preisfestlegung und nicht angemessenen Rückstellungsannahmen ergibt.

39.

Marktrisiko: das Risiko eines Verlustes oder nachteiliger Veränderungen der Finanzlage, das sich direkt oder indirekt aus Schwankungen in der Höhe und in der Volatilität der Marktpreise für die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Finanzinstrumente ergibt.

40.

Kreditrisiko: das Risiko eines Verlustes oder nachteiliger Veränderungen der Finanzlage, das sich aus Fluktuationen bei der Bonität von Wertpapieremittenten, Gegenparteien und anderen Schuldnern ergibt, gegenüber denen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Forderungen haben, und das in Form von Gegenparteiausfallrisiken, Spread-Risiken oder Marktrisikokonzentrationen auftritt.

41.

Operationelles Risiko: das Verlustrisiko, das sich aus der Unangemessenheit oder dem Versagen von internen Prozessen, Mitarbeitern oder Systemen oder durch externe Ereignisse ergibt.

42.

Liquiditätsrisiko: das Risiko, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht in der Lage sind, Kapitalanlagen und andere Vermögenswerte zu realisieren, um ihren finanziellen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen.

43.

Konzentrationsrisiko: sämtliche mit Risiken behafteten Engagements mit einem Ausfallpotenzial, das umfangreich genug ist, um die Solvabilität oder die Finanzlage der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu gefährden.

44.

Risikominderungstechniken: sämtliche Techniken, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in die Lage versetzen, einen Teil oder die Gesamtheit ihrer Risiken auf eine andere Partei zu übertragen.

45.

Diversifikationseffekte: eine Reduzierung des Gefährdungspotenzials von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und -gruppen durch die Diversifizierung ihrer Geschäftstätigkeit, die sich aus der Tatsache ergibt, dass das negative Resultat eines Risikos durch das günstigere Resultat eines anderen Risikos ausgeglichen werden kann, wenn diese Risiken nicht voll korreliert sind.

46.

Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose: eine mathematische Funktion, die einer ausreichenden Reihe von einander ausschließenden zukünftigen Ereignissen eine Eintrittswahrscheinlichkeit zuweist.

47.

Risikomaß: eine mathematische Funktion, die unter einer bestimmten Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose einen monetären Betrag bestimmt und monoton mit dem Risikopotenzial steigt, das der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose zugrunde liegt.

48.

Mitversicherung auf Unionsebene: Mitversicherungsgeschäfte, die ein oder mehrere der unter Z 3 bis 6 Anlage A angeführten Risiken zum Gegenstand haben und die folgende Bedingungen erfüllen:

a)

das Risiko ist ein Großrisiko;

b)

das Risiko wird im Rahmen eines einzigen Vertrags gegen Zahlung einer Gesamtprämie für eine einheitliche Versicherungsdauer von mehreren Versicherungsunternehmen, von denen eines das führende Versicherungsunternehmen ist, und zwar von jedem einzeln als Mitversicherer übernommen, ohne dass zwischen diesen ein Gesamtschuldverhältnis besteht;

c)

das Risiko ist innerhalb des EWR belegen;

d)

zur Sicherstellung der Risikodeckung wird das führende Versicherungsunternehmen wie ein Versicherungsunternehmen behandelt, das das gesamte Risiko abdeckt;

e)

zumindest ein Mitversicherer ist über eine Niederlassung (Gesellschaftssitz oder Zweigniederlassung) in einem anderen Mitgliedstaat als dem des führenden Versicherungsunternehmens am Vertrag beteiligt;

f)

das führende Versicherungsunternehmen nimmt die Funktion, die ihm in der Praxis der Mitversicherung zukommt, in vollem Umfang wahr und setzt insbesondere die Versicherungsbedingungen und Prämien fest.

49.

Qualifizierte zentrale Gegenpartei: eine zentrale Gegenpartei, die entweder nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder nach Art. 25 jener Verordnung anerkannt wurde.

50.

Externe Ratingagentur oder „ECAI“: eine Ratingagentur, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009/EG zugelassen oder zertifiziert ist, oder eine Zentralbank, die Ratings abgibt und von der Anwendung der genannten Verordnung ausgenommen ist.

51.

EIOPA: die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Verordnung (EU) Nr. 1094/2010.

52.

EBA: die Europäische Bankaufsichtsbehörde gemäß Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

53.

ESMA: die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.

54.

Durchführungsverordnung (EU): Delegierte Verordnung (EU) Nr. 35/2015.

55.

ESRB: den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken gemäß Verordnung (EU) Nr. 1092/2010.

56.

Technische Standards (EU): technische Regulierungsstandards gemäß Art. 10 bis 14 Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und technische Durchführungsstandards gemäß Art. 15 Verordnung (EU) Nr. 1094/2010.

57.

Leitlinien (EIOPA): Leitlinien gemäß Art. 16 Verordnung (EU) Nr. 1094/2010.

58.

Empfehlungen (EIOPA): Empfehlungen gemäß Art. 16 Verordnung (EU) Nr. 1094/2010.

59.

Versicherungsvertrieb: die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen, das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, einschließlich der Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge aufgrund von Kriterien, die ein Versicherungsnehmer über eine Website oder andere Medien wählt, sowie die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs, oder ein Rabatt auf den Preis eines Versicherungsvertrags, wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann.

60.

Rückversicherungsvertrieb: die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Rückversicherungsverträgen, das Abschließen von Rückversicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall; und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeiten von einem Rückversicherungsunternehmen ohne Beteiligung eines Rückversicherungsvermittlers ausgeübt werden.

61.

Vertriebsvergütung: alle Arten von Provisionen, Gebühren, Entgelten oder sonstigen Zahlungen, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, oder finanzielle oder nichtfinanzielle Vorteile oder Anreize, die in Bezug auf Versicherungsvertriebstätigkeiten angeboten oder gewährt werden.

62.

Beratung: die Abgabe einer persönlichen Empfehlung an einen Versicherungsnehmer, entweder auf dessen Wunsch oder auf Initiative des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 hinsichtlich eines oder mehrerer Versicherungsverträge.

63.

Versicherungsanlageprodukt: ein Versicherungsprodukt, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufswert bietet, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist, mit Ausnahme von

a)

in Anhang I der Richtlinie 2009/138/EG genannten Nichtlebensversicherungsprodukten (Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung),

b)

Lebensversicherungsverträgen, deren vertragliche Leistungen nur im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Körperverletzung, Krankheit oder Gebrechen zahlbar sind,

c)

Altersvorsorgeprodukten, die in einem Bundesgesetz unter Verweis auf diese Bestimmung ausdrücklich als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, und die dem Anleger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen einräumen,

d)

amtlich anerkannten betrieblichen Altersversorgungssystemen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 oder der Richtlinie 2009/138/EG fallen, und

e)

individuellen Altersvorsorgeprodukten, für die nach nationalem Recht ein finanzieller Beitrag des Arbeitgebers vorgeschrieben ist und die bzw. deren Anbieter weder der Arbeitgeber noch der Beschäftigte selbst wählen kann.

64.

dauerhafter Datenträger: jedes Medium, das

a)

es einem Versicherungsnehmer ermöglicht, persönlich an diesen Versicherungsnehmer gerichtete Informationen so zu speichern, dass diese während eines für den Informationszweck angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, und

b)

das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Daten ermöglicht.

65.

Versicherungsvertreiber: ein Versicherungsvermittler, ein Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 der Richtlinie (EU) 2016/97 oder ein Versicherungsunternehmen.

66.

ESAP: das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wird;

67.

ESAP-Sammelstelle: eine Sammelstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Abkürzung

VAG 2016

3.

Abschnitt

Konzession

Allgemeine Bestimmungen

§ 6. (1) Der Betrieb der Vertragsversicherung im Inland bedarf, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Konzession der FMA.

(2) Vor Erteilung einer Konzession an ein Unternehmen hat die FMA den Bundesminister für Finanzen zu verständigen.

(3) Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen dürfen außer der Vertragsversicherung nur solche Geschäfte betreiben, die mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dies können insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Leasingverträgen, von OGAW und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten sein. Bei Rückversicherungsunternehmen kann das Halten und Verwalten von Beteiligungen an einem untergeordneten Unternehmen der Finanzbranche gemäß Art. 2 Z 8 der Richtlinie 2002/87/EG in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vertragsversicherung stehen.

Abkürzung

VAG 2016

3.

Abschnitt

Konzession

Allgemeine Bestimmungen

§ 6. (1) Der Betrieb der Vertragsversicherung im Inland bedarf, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Konzession der FMA.

(2) Vor Erteilung einer Konzession an ein Unternehmen hat die FMA den Bundesminister für Finanzen zu verständigen.

(3) Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen dürfen außer der Vertragsversicherung nur solche Geschäfte betreiben, die mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dies können insbesondere die Vermittlung von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen anderer Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 5, von Bausparverträgen, von Leasingverträgen, von OGAW und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten sein. Bei Rückversicherungsunternehmen kann das Halten und Verwalten von Beteiligungen an einem untergeordneten Unternehmen der Finanzbranche gemäß Art. 2 Z 8 der Richtlinie 2002/87/EG in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vertragsversicherung stehen.

(4) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge anderer Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 vermitteln, haben anstelle der Anforderungen des 6. Hauptstücks die für die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung geltenden Informations- und Wohlverhaltenspflichten der GewO 1994 für Versicherungsagenten sinngemäß einzuhalten. Im Übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Unberührt bleibt insbesondere die Zuständigkeit der FMA auch für die laufende Beaufsichtigung.

Abkürzung

VAG 2016

3.

Abschnitt

Konzession

Allgemeine Bestimmungen

§ 6. (1) Der Betrieb der Vertragsversicherung im Inland bedarf, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Konzession der FMA.

(2) Vor Erteilung einer Konzession an ein Unternehmen hat die FMA den Bundesminister für Finanzen zu verständigen.

(3) Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen dürfen außer der Vertragsversicherung nur solche Geschäfte betreiben, die mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dies können insbesondere die Vermittlung von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen anderer Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 5, von Bausparverträgen, von Leasingverträgen, von OGAW und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten sein. Bei Rückversicherungsunternehmen kann das Halten und Verwalten von Beteiligungen an einem untergeordneten Unternehmen der Finanzbranche gemäß Art. 2 Z 8 der Richtlinie 2002/87/EG in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vertragsversicherung stehen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 5 Z 2, BGBl. I Nr. 112/2018)

Abkürzung

VAG 2016

Umfang der Konzession

§ 7. (1) Die Konzession eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gilt für das Gebiet aller Mitgliedstaaten.

(2) Die Konzession von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittland sind, gilt abweichend von Abs. 1 nur für das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, solange eine Feststellung vorliegt, dass der Sitzstaat des Mutterunternehmens Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, mengenmäßig beschränkt oder diesen Versicherungsunternehmen Beschränkungen auferlegt, die er nicht gegen Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anwendet.

(3) Die Konzession zum Betrieb von Versicherungszweigen der Lebensversicherung und die Konzession zum Betrieb anderer Versicherungszweige außer der Unfallversicherung, der Krankenversicherung und der Rückversicherung, schließen einander aus. Die Konzession zum Betrieb der Rückversicherung kann für die Nicht-Lebensrückversicherung, die Lebensrückversicherung oder für alle Arten der Rückversicherung erteilt werden.

(4) Die Konzession ist für jeden Versicherungszweig gesondert zu erteilen. Die Konzession bezieht sich bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen jeweils auf den ganzen Versicherungszweig, es sei denn, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Konzession nur für einen Teil der Risiken beantragt hat, die zu diesem Versicherungszweig gehören. Die Deckung zusätzlicher Risiken innerhalb des Versicherungszweiges bedarf in diesem Fall einer weiteren Konzession. Die Einteilung der Versicherungszweige ergibt sich aus der Anlage A.

(5) Ein Versicherungsunternehmen, das eine oder mehrere Konzessionen innerhalb der in Z 1 bis 18 der Anlage A angeführten Versicherungszweige besitzt, darf zusätzliche Risiken, die nicht von der Konzession umfasst sind, bei Vorliegen sämtlicher nachstehender Voraussetzungen decken:

1.

Es handelt sich um ein Risiko, das mit einem von einer Konzession erfassten Risiko (Hauptrisiko) in Zusammenhang steht, denselben Gegenstand wie dieses betrifft und durch denselben Vertrag gedeckt ist.

2.

Es handelt sich um ein Risiko, das gegenüber dem Hauptrisiko von untergeordneter Bedeutung ist.

3.

Es handelt sich nicht um ein Risiko, das unter die Z 14, 15 und 17 der Anlage A fällt. Abweichend hiervon kann ein Risiko, das unter die Z 17 der Anlage A fällt, als zusätzliches Risiko der Z 18 der Anlage A angesehen werden, wenn das Hauptrisiko

a)

nur Beistandsleistungen zugunsten von Personen betrifft, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten oder

b)

sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind.

Konzessionsvoraussetzungen

§ 8. (1) Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen dürfen nur in Form einer Aktiengesellschaft, einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden.

(2) Die Konzession ist zu versagen, wenn

1.

die Hauptverwaltung nicht im Inland gelegen ist,

2.

nach dem Geschäftsplan die Belange der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind,

3.

das Unternehmen nicht über die anrechenbaren Basiseigenmittel verfügt, um die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung gemäß § 193 Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 zu bedecken,

4.

das Unternehmen nicht nachweisen kann, dass es in der Lage sein wird, die anrechenbaren Eigenmittel zu halten, um die Solvenzkapitalanforderung gemäß § 174 laufend zu bedecken,

5.

das Unternehmen nicht nachweisen kann, dass es in der Lage sein wird, die anrechenbaren Basiseigenmittel zu halten, um die Mindestkapitalanforderung gemäß § 193 Abs. 1 laufend zu bedecken,

6.

das Unternehmen nicht nachweisen kann, dass es in der Lage sein wird, die Bestimmungen des 5. Hauptstücks über das Governance-System einzuhalten,

7.

der Vorstand nicht aus mindestens zwei Personen besteht bzw. nicht zumindest zwei geschäftsführende Direktoren bestellt sind oder die Satzung nicht jede Einzelvertretungsbefugnis, Einzelprokura oder Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausschließt,

8.

Personen, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen,

9.

zu erwarten ist, dass durch

a)

enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen oder

b)

Schwierigkeiten bei der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlands, denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt

10.

auf Grund der mangelnden Transparenz der Gruppenstruktur die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten beeinträchtigt werden oder die FMA an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht gehindert wird oder

11.

bei Beantragung einer Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Z 10 der Anlage A), mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers, Name und Anschrift sämtlicher gemäß § 100 Abs. 1 bestellter Schadenregulierungsbeauftragten nicht mitgeteilt werden.

(3) Auf die Feststellung der Stimmrechte ist § 91 Abs. 1a bis 2a BörseG in Verbindung mit § 92 und § 92a Abs. 2 und 3 BörseG anzuwenden, wobei Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gemäß § 1 Z 2 lit. f WAG 2007 halten, nicht zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

(4) Im Fall des Abs. 2 Z 8 und 9 kann die FMA die Konzession unter Auflagen erteilen, die ihr die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Überwachungspflicht ermöglichen.

(5) Ein Versicherungsunternehmen, welches bereits die Lebensversicherung (Zweige 19 bis 22 gemäß Anlage A) betreibt und eine Konzession zum Betrieb der Unfallversicherung und/oder der Krankenversicherung (Zweige 1 und 2 gemäß Anlage A) beantragt, oder welches bereits die Unfallversicherung und/oder die Krankenversicherung betreibt und eine Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung (Zweige 19 bis 22 gemäß Anlage A) beantragt, muss außerdem nachweisen, dass

1.

es über die anrechenbaren Eigenmittel verfügt, um die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung für Kompositversicherungsunternehmen gemäß § 193 Abs. 2 Z 4 zu bedecken,

2.

es in der Lage sein wird, die fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung gemäß § 194 Abs. 1 Z 1 und die fiktive Nicht-Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung gemäß § 194 Abs. 1 Z 2 laufend zu bedecken.

(6) Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Änderung seines Geschäftsgegenstandes, die einer Konzession bedarf, dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn der Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wurde, in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift vorliegt. Das Firmenbuchgericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Eintragungen auch der FMA zuzustellen.

Abkürzung

VAG 2016

Konzessionsvoraussetzungen

§ 8. (1) Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen dürfen nur in Form einer Aktiengesellschaft, einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden.

(2) Die Konzession ist zu versagen, wenn

1.

die Hauptverwaltung nicht im Inland gelegen ist,

2.

nach dem Geschäftsplan die Belange der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind,

3.

das Unternehmen nicht über die anrechenbaren Basiseigenmittel verfügt, um die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung gemäß § 193 Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 zu bedecken,

4.

das Unternehmen nicht nachweisen kann, dass es in der Lage sein wird, die anrechenbaren Eigenmittel zu halten, um die Solvenzkapitalanforderung gemäß § 174 laufend zu bedecken,

5.

das Unternehmen nicht nachweisen kann, dass es in der Lage sein wird, die anrechenbaren Basiseigenmittel zu halten, um die Mindestkapitalanforderung gemäß § 193 Abs. 1 laufend zu bedecken,

6.

das Unternehmen nicht nachweisen kann, dass es in der Lage sein wird, die Bestimmungen des 5. Hauptstücks über das Governance-System einzuhalten,

7.

der Vorstand nicht aus mindestens zwei Personen besteht bzw. nicht zumindest zwei geschäftsführende Direktoren bestellt sind oder die Satzung nicht jede Einzelvertretungsbefugnis, Einzelprokura oder Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausschließt,

8.

Personen, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen,

9.

zu erwarten ist, dass durch

a)

enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen oder

b)

Schwierigkeiten bei der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlands, denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt

10.

auf Grund der mangelnden Transparenz der Gruppenstruktur die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten beeinträchtigt werden oder die FMA an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht gehindert wird oder

11.

bei Beantragung einer Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Z 10 der Anlage A), mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers, Name und Anschrift sämtlicher gemäß § 100 Abs. 1 bestellter Schadenregulierungsbeauftragten nicht mitgeteilt werden.

(3) Auf die Feststellung der Stimmrechte ist § 91 Abs. 1a bis 2a BörseG in Verbindung mit § 92 und § 92a Abs. 2 und 3 BörseG anzuwenden, wobei Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gemäß § 1 Z 2 lit. f WAG 2007 halten, nicht zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

(4) Im Fall des Abs. 2 Z 8 und 9 kann die FMA die Konzession unter Auflagen erteilen, die ihr die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Überwachungspflicht ermöglichen.

(5) Ein Versicherungsunternehmen, welches bereits die Lebensversicherung (Zweige 19 bis 22 gemäß Anlage A) betreibt und eine Konzession zum Betrieb der Unfallversicherung und/oder der Krankenversicherung (Zweige 1 und 2 gemäß Anlage A) beantragt, oder welches bereits die Unfallversicherung und/oder die Krankenversicherung betreibt und eine Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung (Zweige 19 bis 22 gemäß Anlage A) beantragt, muss außerdem nachweisen, dass

1.

es über die anrechenbaren Eigenmittel verfügt, um die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung für Kompositversicherungsunternehmen gemäß § 193 Abs. 2 Z 4 zu bedecken,

2.

es in der Lage sein wird, die fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung gemäß § 194 Abs. 1 Z 1 und die fiktive Nicht-Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung gemäß § 194 Abs. 1 Z 2 laufend zu bedecken.

(6) Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Änderung seines Geschäftsgegenstandes, die einer Konzession bedarf, dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn der Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wurde, in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift vorliegt. Das Firmenbuchgericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Eintragungen auch der FMA zuzustellen.

Abkürzung

VAG 2016

Konzessionsvoraussetzungen

§ 8. (1) Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen dürfen nur in Form einer Aktiengesellschaft, einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden.

(2) Die Konzession ist zu versagen, wenn

1.

die Hauptverwaltung nicht im Inland gelegen ist,

2.

nach dem Geschäftsplan die Belange der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind,

3.

das Unternehmen nicht über die anrechenbaren Basiseigenmittel verfügt, um die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung gemäß § 193 Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 zu bedecken,

4.

das Unternehmen nicht nachweisen kann, dass es in der Lage sein wird, die anrechenbaren Eigenmittel zu halten, um die Solvenzkapitalanforderung gemäß § 174 laufend zu bedecken,

5.

das Unternehmen nicht nachweisen kann, dass es in der Lage sein wird, die anrechenbaren Basiseigenmittel zu halten, um die Mindestkapitalanforderung gemäß § 193 Abs. 1 laufend zu bedecken,

6.

das Unternehmen nicht nachweisen kann, dass es in der Lage sein wird, die Bestimmungen des 5. Hauptstücks über das Governance-System einzuhalten,

7.

der Vorstand nicht aus mindestens zwei Personen besteht bzw. nicht zumindest zwei geschäftsführende Direktoren bestellt sind oder die Satzung nicht jede Einzelvertretungsbefugnis, Einzelprokura oder Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausschließt,

8.

Personen, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen,

9.

zu erwarten ist, dass durch

a)

enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen oder

b)

Schwierigkeiten bei der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlands, denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt

die FMA an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht gehindert wird,

10.

auf Grund der mangelnden Transparenz der Gruppenstruktur die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten beeinträchtigt werden oder die FMA an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht gehindert wird oder

11.

bei Beantragung einer Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Z 10 der Anlage A), mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers, Name und Anschrift sämtlicher gemäß § 100 Abs. 1 bestellter Schadenregulierungsbeauftragten nicht mitgeteilt werden.

(3) Auf die Feststellung der Stimmrechte ist § 130 Abs. 2 bis 4 BörseG 2018 in Verbindung mit § 133 und § 134 Abs. 2 und 3 BörseG 2018 anzuwenden, wobei Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gemäß § 1 Z 3 lit. f WAG 2018 halten, nicht zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

(4) Im Fall des Abs. 2 Z 8 und 9 kann die FMA die Konzession unter Auflagen erteilen, die ihr die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Überwachungspflicht ermöglichen.

(5) Ein Versicherungsunternehmen, welches bereits die Lebensversicherung (Zweige 19 bis 22 gemäß Anlage A) betreibt und eine Konzession zum Betrieb der Unfallversicherung und/oder der Krankenversicherung (Zweige 1 und 2 gemäß Anlage A) beantragt, oder welches bereits die Unfallversicherung und/oder die Krankenversicherung betreibt und eine Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung (Zweige 19 bis 22 gemäß Anlage A) beantragt, muss außerdem nachweisen, dass

1.

es über die anrechenbaren Eigenmittel verfügt, um die absolute Untergrenze der Mindestkapitalanforderung für Kompositversicherungsunternehmen gemäß § 193 Abs. 2 Z 4 zu bedecken,

2.

es in der Lage sein wird, die fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung gemäß § 194 Abs. 1 Z 1 und die fiktive Nicht-Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung gemäß § 194 Abs. 1 Z 2 laufend zu bedecken.

(6) Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Änderung seines Geschäftsgegenstandes, die einer Konzession bedarf, dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn der Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wurde, in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift vorliegt. Das Firmenbuchgericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Eintragungen auch der FMA zuzustellen.

Abkürzung

VAG 2016

Vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten

§ 9. Vor Erteilung der Konzession an ein Unternehmen, das

1.

ein Tochterunternehmen eines EWR-Versicherungs- oder EWR-Rückversicherungsunternehmens, eines Kreditinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind,

2.

ein Tochterunternehmen eines Unternehmens ist, das auch Mutterunternehmen eines EWR-Versicherungs- oder EWR-Rückversicherungsunternehmens, eines Kreditinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind oder

3.

durch die gleichen natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird wie ein EWR-Versicherungs- oder EWR-Rückversicherungsunternehmen, ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind,

hat die FMA eine Stellungnahme der Aufsichtsbehörde dieses anderen Mitgliedstaats einzuholen. Diese kann insbesondere die Eignung der Aktionäre und die Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit sämtlicher Personen betreffen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselfunktionen im Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen derselben Gruppe innehaben.

Abkürzung

VAG 2016

Unterrichtung der EIOPA und der Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten

§ 9a. (1) Beabsichtigt die FMA, einem Unternehmen eine Konzession als Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu erteilen, dessen Geschäftsplan darauf hinweist, dass ein Teil seiner Tätigkeiten im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen soll, und weist dieser Geschäftsplan ferner darauf hin, dass diese Tätigkeiten für den Markt des Aufnahmemitgliedstaats von Bedeutung sein dürften, so hat die FMA die EIOPA und die Aufsichtsbehörde des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats hiervon zu unterrichten. Die Unterrichtung muss ausreichend detailliert sein, um eine ordnungsgemäße Bewertung zu ermöglichen.

(2) Die Unterrichtung durch die FMA gemäß Abs. 1 oder der FMA gemäß Art. 152a Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG lässt das Aufsichtsmandat der FMA unberührt.

Abkürzung

VAG 2016

Geschäftsplan

§ 10. (1) Mit dem Antrag auf Erteilung der Konzession ist der Geschäftsplan vorzulegen.

(2) Der Geschäftsplan hat zu enthalten:

1.

die Art der Risiken, die das Versicherungsunternehmen decken will, im Fall der übernommenen Rückversicherung auch die Art der Rückversicherungsverträge, die das Rückversicherungsunternehmen mit Vorversicherern abschließen will;

2.

die Grundzüge der Rückversicherung und Retrozession;

3.

die Basiseigenmittelbestandteile zur Bedeckung der absoluten Untergrenze der Mindestkapitalanforderung § 193 Abs. 2;

4.

die Schätzung der Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung und des Vertriebes und den Nachweis, dass die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, und

5.

für den Betrieb des in Z 18 der Anlage A angeführten Versicherungszweiges Angaben über die Mittel, über die das Unternehmen verfügt, um die zugesagten Beistandsleistungen zu erfüllen.

(3) Zusätzlich zu den in Abs. 2 dargelegten Angaben muss der Geschäftsplan für die ersten drei Geschäftsjahre folgende Angaben enthalten:

1.

eine Prognose der Solvenzbilanz;

2.

Schätzungen der künftigen Solvenzkapitalanforderung auf der Grundlage der Prognose der Solvenzbilanz gemäß Z 1 sowie die Berechnungsmethode zur Ableitung dieser Schätzungen;

3.

Schätzungen der Mindestkapitalanforderung auf der Grundlage der Prognose der Solvenzbilanz gemäß Z 1 sowie die Berechnungsmethode zur Ableitung dieser Schätzungen;

4.

Schätzungen der finanziellen Ressourcen, die voraussichtlich zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks, der Mindesteigenkapitalanforderung und der Solvenzkapitalanforderung zur Verfügung stehen;

5.

in Bezug auf die Nicht-Lebensversicherung und die Rückversicherung auch

a)

die voraussichtlichen Provisionsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (ohne die Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung),

b)

das voraussichtliche Prämienaufkommen und die voraussichtlichen Versicherungsleistungen

und

6.

in Bezug auf die Lebensversicherung auch einen Plan, aus dem die Schätzungen der Einnahmen und Ausgaben bei Direktgeschäften wie auch im aktiven und passiven Rückversicherungsgeschäft im Einzelnen hervorgehen.

(4) Die Satzung gehört zum Geschäftsplan, wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung besitzt.

Abkürzung

VAG 2016

Änderungen des Geschäftsbetriebes

§ 11. (1) Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn auf Grund der Satzungsänderung die Belange der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten nicht ausreichend gewahrt werden, insbesondere wenn die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind.

(2) Änderungen in der Art der Risiken, die ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen decken will, oder der Art der Rückversicherungsverträge, die das Versicherungsunternehmen mit Vorversicherern abschließen will, sind der FMA anzuzeigen. Besteht bei Versicherungsunternehmen die Änderung in der Deckung zusätzlicher Risiken innerhalb eines Versicherungszweiges, so darf sie erst nach dieser Anzeige vorgenommen werden. Sollen zusätzliche Risiken in wesentlichem Umfang gedeckt werden, so kann die FMA hiefür die Angaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und 4 und Abs. 3 verlangen.

(3) Die beabsichtigte Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Drittland ist der FMA anzuzeigen; für die Anzeige gilt § 21 Abs. 1 sinngemäß. Bedarf das Versicherungsunternehmen hierzu einer Bescheinigung entsprechend § 16 Abs. 3 Z 1, so ist die FMA zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Eine Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.

(4) Beantragt ein Versicherungsunternehmen die Erteilung der Konzession für eine Zweigniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, so hat die FMA zu dem von der Schweizerischen Aufsichtsbehörde mit einer gutachtlichen Äußerung übermittelten Geschäftsplan innerhalb von drei Monaten Stellung zu nehmen. Eine Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung entsprechend § 19 Abs. 1 hat mit Bescheid zu erfolgen.

(5) Die FMA hat gegen die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) gemäß Art. 8 Abs. 14 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 Einspruch zu erheben, wenn die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten nicht ausreichend gewahrt sind.

Abkürzung

VAG 2016

Änderungen des Geschäftsbetriebes

§ 11. (1) Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn auf Grund der Satzungsänderung die Belange der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten nicht ausreichend gewahrt werden, insbesondere wenn die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind.

(2) Änderungen in der Art der Risiken, die ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen decken will, oder der Art der Rückversicherungsverträge, die das Versicherungsunternehmen mit Vorversicherern abschließen will, sind der FMA anzuzeigen. Besteht bei Versicherungsunternehmen die Änderung in der Deckung zusätzlicher Risiken innerhalb eines Versicherungszweiges, so darf sie erst nach dieser Anzeige vorgenommen werden. Sollen zusätzliche Risiken in wesentlichem Umfang gedeckt werden, so kann die FMA hiefür die Angaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und 4 und Abs. 3 verlangen.

(3) Die beabsichtigte Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Drittland ist der FMA anzuzeigen; für die Anzeige gilt § 21 Abs. 1 sinngemäß. Bedarf das Versicherungsunternehmen hierzu einer Bescheinigung entsprechend § 16 Abs. 3 Z 1, so ist die FMA zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Eine Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen. Die beabsichtigte Aufnahme des Geschäftsbetriebs in einem Drittland ist der FMA drei Monate vor der geplanten Aufnahme anzuzeigen.

(4) Beantragt ein Versicherungsunternehmen die Erteilung der Konzession für eine Zweigniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, so hat die FMA zu dem von der Schweizerischen Aufsichtsbehörde mit einer gutachtlichen Äußerung übermittelten Geschäftsplan innerhalb von drei Monaten Stellung zu nehmen. Eine Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung entsprechend § 19 Abs. 1 hat mit Bescheid zu erfolgen.

(5) Die FMA hat gegen die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) gemäß Art. 8 Abs. 14 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 Einspruch zu erheben, wenn die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten nicht ausreichend gewahrt sind.

Erlöschen der Konzession

§ 12. (1) Die Konzession erlischt für Versicherungszweige,

1.

deren Betrieb innerhalb eines Jahres nach Erteilung oder Ausdehnung der Konzession nicht aufgenommen wurde oder deren Betrieb seit mehr als sechs Monaten eingestellt ist,

2.

auf deren Betrieb das Versicherungsunternehmen verzichtet hat,

3.

deren gesamter Versicherungsbestand auf andere Versicherungsunternehmen übertragen wurde.

(2) Die Konzession einer Europäischen Gesellschaft (SE) erlischt mit der Eintragung in das Register des neuen Sitzstaats.

(3) Die Konzession eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens erlischt auch, soweit es die Berechtigung zum Betrieb der Vertragsversicherung im Sitzstaat verliert.

(4) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben das Eintreten der in Abs. 1 bezeichneten Umstände unverzüglich der FMA anzuzeigen. Die FMA hat das Erlöschen der Konzession mit Bescheid festzustellen.

(5) Vor Ablauf eines Jahres nach Erlöschen der Konzession nach Abs. 1 Z 1 und 2 darf eine Konzession nicht neu erteilt werden, es sei denn, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht.

(6) Das Erlöschen der Konzession bewirkt, dass Versicherungsverträge nicht mehr abgeschlossen werden dürfen und bestehende Versicherungsverträge ehestmöglich beendet werden müssen.

(7) Nach Erlöschen der Konzession sind von der FMA alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten zu wahren. Insbesondere kann zu diesem Zweck die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens eingeschränkt oder untersagt werden. § 283 ist anzuwenden.

Abkürzung

VAG 2016

Erlöschen der Konzession

§ 12. (1) Die Konzession erlischt für Versicherungszweige,

1.

deren Betrieb innerhalb eines Jahres nach Erteilung oder Ausdehnung der Konzession nicht aufgenommen wurde oder deren Betrieb seit mehr als sechs Monaten eingestellt ist,

2.

auf deren Betrieb das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen verzichtet hat,

3.

deren gesamter Versicherungsbestand auf andere Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übertragen wurde.

(2) Die Konzession einer Europäischen Gesellschaft (SE) erlischt mit der Eintragung in das Register des neuen Sitzstaats.

(3) Die Konzession eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens erlischt auch, soweit es die Berechtigung zum Betrieb der Vertragsversicherung im Sitzstaat verliert.

(4) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben das Eintreten der in Abs. 1 bezeichneten Umstände unverzüglich der FMA anzuzeigen. Die FMA hat das Erlöschen der Konzession mit Bescheid festzustellen.

(5) Vor Ablauf eines Jahres nach Erlöschen der Konzession nach Abs. 1 Z 1 und 2 darf eine Konzession nicht neu erteilt werden, es sei denn, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht.

(6) Das Erlöschen der Konzession bewirkt, dass Versicherungsverträge nicht mehr abgeschlossen werden dürfen und bestehende Versicherungsverträge ehestmöglich beendet werden müssen.

(7) Nach Erlöschen der Konzession sind von der FMA alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten zu wahren. Insbesondere kann zu diesem Zweck die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens eingeschränkt oder untersagt werden. § 283 ist anzuwenden.

Abkürzung

VAG 2016

4.

Abschnitt

Vorschriften für Drittländer

Geschäftsbetrieb im Inland von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen

§ 13. (1) Der Betrieb der Vertragsversicherung im Inland darf durch ein Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen nur über eine inländische Zweigniederlassung ausgeübt werden und bedarf der Konzession durch die FMA. Die Konzession von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen gilt nur für das Inland. Ein Betrieb im Inland liegt vor, soweit Versicherungsverträge im Inland abgeschlossen werden oder für sie im Inland geworben wird. § 6 Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Ein Versicherungsvertrag gilt als im Inland abgeschlossen, wenn die Willenserklärung, die für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages den Ausschlag gibt, im Inland abgegeben wird. Ein Versicherungsvertrag mit natürlichen Personen, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder mit juristischen Personen, die im Inland ihre Niederlassung haben, auf die sich der Vertrag bezieht, gilt jedenfalls als im Inland abgeschlossen, wenn der Vertrag mit in welcher Form auch immer erfolgter Beteiligung eines beruflichen Vermittlers oder Beraters abgeschlossen worden ist. Dies gilt nicht für Rückversicherungsverträge oder wenn das Risiko nicht gemäß § 5 Z 20 im Inland belegen ist.

(3) Auf Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen sind im Hinblick auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung der 7. und 8. Abschnitt des 1. Hauptstücks, das 4. bis 8. Hauptstück, das 10. Hauptstück, das 12. Hauptstück und § 272 bis § 286, § 291 und § 316 sinngemäß anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung kommen die Rechte und Pflichten, die nach diesem Bundesgesetz den gesetzlichen Vertretern eines inländischen Unternehmens auferlegt sind, zu.

(4) Wenn die Europäische Kommission gemäß Art. 172 Abs. 2 oder 4 der Richtlinie 2009/138/EG die Gleichwertigkeit des Solvabilitätssystems eines Drittlandes festgestellt hat, so sind die Bestimmungen dieses Abschnitts auf Drittland-Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in diesem Drittland nicht anzuwenden. Rückversicherungsverträge mit diesen Unternehmen sind genauso zu behandeln wie solche mit Rückversicherungsunternehmen.

Abkürzung

VAG 2016

Besondere Konzessionsvoraussetzungen

§ 14. (1) Einem Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen ist die Konzession, zusätzlich zu § 8 Abs. 2 Z 2, 9 und 11, Abs. 3 und Abs. 5, zu versagen, wenn

1.

es nicht eine Rechtsform aufweist, die den in § 8 Abs. 1 angeführten entspricht oder vergleichbar ist,

2.

es nicht nach dem Recht des Sitzstaats zum Betrieb der Vertragsversicherung in dem betreffenden Versicherungszweig berechtigt ist,

3.

es nicht eine Zweigniederlassung unter einer eigenen Geschäftsleitung im Inland errichtet, die aus mindestens zwei natürlichen Personen besteht, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben,

4.

es sich nicht verpflichtet, am Sitz der Zweigniederlassung über die Geschäftstätigkeit, die es dort ausübt, gesondert gemäß dem 7. Hauptstück Rechnung zu legen und dort alle Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu halten sowie eine Solvenzbilanz gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks aufzustellen,

5.

es sich nicht verpflichtet, die Eigenmittel zu halten, um die Solvenzkapitalanforderung laufend zu bedecken und die Basiseigenmittel zu halten, um die Mindestkapitalanforderung laufend zu bedecken,

6.

es nicht im Inland belegene Vermögenswerte in der Höhe der absoluten Untergrenze der Mindestkapitalanforderung gemäß § 193 Abs. 2 verfügt und sich nicht verpflichtet, die Hälfte hiervon für die Dauer des Betriebes der Zweigniederlassung als Kaution zu stellen. Im Konzessionsbescheid sind die geeigneten Vermögenswerte festzulegen sowie Art und Inhalt der Kautionsbindung in der Weise festzusetzen, dass das Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen nicht ohne Zustimmung der FMA über die Vermögenswerte verfügen kann,

7.

es nicht nachweisen kann, dass es im Hinblick auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung in der Lage sein wird, die Bestimmungen des 5. Hauptstücks über das Governance-System einzuhalten oder

8.

der Sitzstaat Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten wie Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in diesem Drittland bietet und Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland nicht effektiven Marktzugang gestattet, der demjenigen vergleichbar ist, der von österreichischer Seite Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in diesem Drittland gewährt wird, es sei denn, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Konzession besteht; dies gilt nicht für Vertragsstaaten der Welthandelsorganisation.

(2) Bei Drittland-Versicherungsunternehmen schließen die Konzession zum Betrieb von Versicherungszweigen der Lebensversicherung und die Konzession anderer Versicherungszweige einander aus.

(3) Unter den Eigenmitteln und Basiseigenmitteln gemäß Abs. 1 Z 5 sind die der Zweigniederlassung zugeordneten Eigenmittel und Basiseigenmittel zu verstehen.

(4) § 8 Abs. 4 und 6 und § 9 sind sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

VAG 2016

Erleichterungen bei Konzessionserteilung in mehreren Mitgliedstaaten

§ 15. (1) Ein Drittland-Versicherungsunternehmen, das in mindestens einem anderen Mitgliedstaat bereits eine Konzession besitzt oder beantragt hat, kann an die FMA einen Antrag stellen, dass

1.

die Solvenzkapitalanforderung auf der Grundlage der gesamten Geschäftstätigkeit seiner Zweigniederlassungen im EWR berechnet wird;

2.

es die Kaution nur in einem der Mitgliedstaaten zu stellen hat, in denen es seine Tätigkeit ausübt und

3.

die Vermögenswerte, die den Gegenwert der Mindestkapitalanforderung bilden, zur Gänze in einem der Mitgliedstaaten belegen sein können, in dem das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt.

(2) Der Antrag auf Gewährung der Erleichterungen nach Abs. 1 ist auch an die Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten zu stellen in denen das Drittland-Versicherungsunternehmen eine Konzession besitzt oder beantragt hat. Im Antrag ist die Aufsichtsbehörde zu wählen, die künftig die Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit der im EWR ansässigen Zweigniederlassungen überwachen soll. Das Unternehmen hat die Wahl der Aufsichtsbehörde zu begründen.

(3) Ist die FMA die gemäß Abs. 2 zweiter Satz gewählte Aufsichtsbehörde, so darf sie den Antrag nur dann genehmigen, wenn dies sachlich begründet ist, dies nicht die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten gefährdet und die Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten, bei denen der Antrag gestellt worden ist, zustimmen. Die Kaution ist diesfalls gemäß § 14 Abs. 1 Z 6 im Inland zu stellen. Die Erleichterungen werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die FMA ihre Genehmigung den Aufsichtsbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mitgeteilt hat. Ab diesem Zeitpunkt hat die FMA die Überwachung der Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit der im EWR ansässigen Zweigniederlassungen zu übernehmen. Dies beinhaltet die Anordnung der Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte gemäß § 283 Abs. 1 Z 1 bis 3. § 295 ist sinngemäß anzuwenden. Die FMA hat die Genehmigung auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde eines oder mehrerer der betroffenen Mitgliedstaaten zu entziehen und dies den Aufsichtsbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

(4) Ist die FMA nicht die gemäß Abs. 2 zweiter Satz gewählte Aufsichtsbehörde, so darf die FMA der Gewährung von Erleichterungen nur dann zustimmen, wenn die Wahl der Aufsichtsbehörde im Antrag sachlich begründet ist und dies nicht die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten gefährdet. Die Erleichterungen werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die gewählte Aufsichtsbehörde der FMA ihre Genehmigung gemäß Art. 167 Abs. 3 der Richtlinie 2009/138/EG mitgeteilt hat. Die FMA hat dieser Aufsichtsbehörde die für die Überwachung des Gesamtsolvabilitätsbedarfs notwendigen Auskünfte über die inländische Zweigniederlassung zu erteilen. Wenn diese Aufsichtsbehörde eine Anordnung gemäß Art. 137, Art. 138 Abs. 5 oder Art. 139 Abs. 3 der Richtlinie 2009/138/EG getroffen hat, ist § 295 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die Erleichterungen sind bei Veranlassung der Aufsichtsbehörde eines oder mehrerer der betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig von allen Aufsichtsbehörden nicht mehr anzuwenden.

Geschäftsplan der Zweigniederlassung

§ 16. (1) Die Satzung eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gehört nicht zum Geschäftsplan. Wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzt, sind jedoch mit dem Geschäftsplan die Satzung vorzulegen und die Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs und der Aufsichtsorgane des Unternehmens der FMA zur Kenntnis zu bringen. Änderungen der Satzung und Änderungen der Mitglieder der vorgenannten Organe sind der FMA anzuzeigen.

(2) § 10 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden. Zusätzlich hat der Geschäftsplan auch

1.

eine Darstellung der Zusammensetzung der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmittel und Basiseigenmittel und

2.

Informationen über die Struktur des Governance-Systems

(3) Mit dem Geschäftsplan sind vorzulegen:

1.

eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitzstaats darüber, welche Versicherungszweige das Unternehmen im Sitzstaat zu betreiben befugt ist und welche es tatsächlich betreibt und

2.

die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre, sofern das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzt. Besteht das Unternehmen noch nicht so lange, so sind diese Unterlagen für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen.

Abkürzung

VAG 2016

Geschäftsplan der Zweigniederlassung

§ 16. (1) Die Satzung eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens gehört nicht zum Geschäftsplan. Wenn das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzt, sind jedoch mit dem Geschäftsplan die Satzung vorzulegen und die Namen der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs und der Aufsichtsorgane des Unternehmens der FMA zur Kenntnis zu bringen. Änderungen der Satzung und Änderungen der Mitglieder der vorgenannten Organe sind der FMA anzuzeigen.

(2) § 10 Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß anzuwenden. Zusätzlich hat der Geschäftsplan auch

1.

eine Darstellung der Zusammensetzung der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmittel und Basiseigenmittel und

2.

Informationen über die Struktur des Governance-Systems

zu enthalten.

(3) Mit dem Geschäftsplan sind vorzulegen:

1.

eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitzstaats darüber, welche Versicherungszweige das Unternehmen im Sitzstaat zu betreiben befugt ist und welche es tatsächlich betreibt und

2.

die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre, sofern das Unternehmen noch keine Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzt. Besteht das Unternehmen noch nicht so lange, so sind diese Unterlagen für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen.

Abkürzung

VAG 2016

Voraussetzungen für die Aufnahme des Geschäftsbetriebes

§ 17. (1) Der Geschäftsbetrieb eines Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens im Inland darf nicht vor Eintragung der inländischen Zweigniederlassung und ihrer Geschäftsleitung in das Firmenbuch aufgenommen werden. Auf die Eintragung des Unternehmens und einer Änderung der Tätigkeit seiner Zweigniederlassung ist § 8 Abs. 6 anzuwenden.

(2) Zur Vertretung der inländischen Zweigniederlassung sind zwei Mitglieder der Geschäftsleitung gemeinsam oder eines von diesen in Gemeinschaft mit einem Prokuristen befugt. Jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb im Inland ist ausgeschlossen. § 73 und § 76 AktG sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen dürfen nach Erteilung der Konzession Versicherungsverträge über im Inland belegene Risiken nur mehr über ihre inländische Zweigniederlassung abschließen. Dies gilt nicht für Risiken, die den in Z 4 bis 7, 11 und 12 der Anlage A angeführten Versicherungszweigen zuzuordnen sind.

(4) Der Gerichtsstand des § 99 Abs. 3 JN darf für Klagen aus dem inländischen Geschäftsbetrieb nicht ausgeschlossen werden.

Abkürzung

VAG 2016

Bestimmungen für den laufenden Geschäftsbetrieb

§ 18. (1) Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen haben über anrechenbare Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung und über anrechenbare Basiseigenmittel zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung zu verfügen. Die Kaution gemäß § 14 Abs. 1 Z 6 wird auf die zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung anrechenbaren Basiseigenmittel angerechnet.

(2) Der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung werden lediglich die Tätigkeiten der betreffenden Zweigniederlassung zugrunde gelegt.

(3) Die Vermögenswerte, die dem Deckungsstock gewidmet sind, müssen im Inland belegen sein. Die Vermögenswerte, die den Gegenwert der Solvenzkapitalanforderung bilden, müssen bis zur Höhe der Mindestkapitalanforderung im Inland und der darüber hinausgehende Teil in einem Mitgliedstaat belegen sein.

(4) § 11 und § 12 sind sinngemäß anzuwenden.

Besondere Bestimmungen für die Schweizerische Eidgenossenschaft

§ 19. (1) Drittland-Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben mit dem Geschäftsplan auch eine Bescheinigung der Schweizerischen Aufsichtsbehörde vorzulegen

1.

darüber, dass das Unternehmen über die erforderlichen Eigenmittel sowie über die erforderlichen Mittel gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 und 5 verfügt,

2.

über die Art der tatsächlich gedeckten Risiken,

3.

darüber, dass das Unternehmen eine zulässige Rechtsform angenommen hat,

4.

darüber, dass das Unternehmen außer der Vertragsversicherung nur solche Geschäfte betreibt, die mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

(2) Vor Erteilung der Konzession an ein Drittland-Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die FMA den Geschäftsplan mit einer gutachtlichen Äußerung der Schweizerischen Aufsichtsbehörde zur Stellungnahme zu übermitteln. Hat sich diese nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Unterlagen geäußert, so wird angenommen, dass sie gegen die Konzessionserteilung keinen Einwand hat.

(3) Vor Widerruf der Konzession eines Drittland-Versicherungsunternehmens mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist die Schweizerische Aufsichtsbehörde anzuhören. Ergreift die FMA vor Einlangen einer Stellungnahme dieser Behörde eine Maßnahme gemäß § 284 Abs. 1 Z 3, so hat sie hiervon die Schweizerische Aufsichtsbehörde unverzüglich zu verständigen.

(4) Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegen keinem gesonderten Eigenmittelerfordernis. § 10 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, § 14 Abs. 1 Z 5, 6 und 8 und § 16 Abs. 2 sind nicht anzuwenden.

Abkürzung

VAG 2016

Besondere Bestimmungen für die Schweizerische Eidgenossenschaft

§ 19. (1) Drittland-Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben mit dem Geschäftsplan auch eine Bescheinigung der Schweizerischen Aufsichtsbehörde vorzulegen

1.

darüber, dass das Unternehmen über die erforderlichen Eigenmittel sowie über die erforderlichen Mittel gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 und 5 verfügt,

2.

über die Art der tatsächlich gedeckten Risiken,

3.

darüber, dass das Unternehmen eine zulässige Rechtsform angenommen hat,

4.

darüber, dass das Unternehmen außer der Vertragsversicherung nur solche Geschäfte betreibt, die mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

(2) Vor Erteilung der Konzession an ein Drittland-Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die FMA den Geschäftsplan mit einer gutachtlichen Äußerung der Schweizerischen Aufsichtsbehörde zur Stellungnahme zu übermitteln. Hat sich diese nicht innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Unterlagen geäußert, so wird angenommen, dass sie gegen die Konzessionserteilung keinen Einwand hat.

(3) Vor Widerruf der Konzession eines Drittland-Versicherungsunternehmens mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist die Schweizerische Aufsichtsbehörde anzuhören. Ergreift die FMA vor Einlangen einer Stellungnahme dieser Behörde eine Maßnahme gemäß § 284 Abs. 1 Z 3, so hat sie hiervon die Schweizerische Aufsichtsbehörde unverzüglich zu verständigen.

(4) Inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegen keinem gesonderten Eigenmittelerfordernis. § 10 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3, § 14 Abs. 1 Z 1, 5, 6 und 8 und § 16 Abs. 2 Z 1 sind nicht anzuwenden. Die Verpflichtung gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 zur Aufstellung einer Solvenzbilanz gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks entfällt.

Abkürzung

VAG 2016

Besondere Bestimmungen für die Vereinigten Staaten von Amerika

§ 19a. §§ 13 bis 18 gelten nicht für den Betrieb der Rückversicherung im Inland durch ein Drittland-Versicherungs- oder Drittland-Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika, wenn

1.

der Betrieb der Rückversicherung nicht über eine inländische Zweigniederlassung erfolgt und

2.

die Bedingungen gemäß Art. 3 Abs. 4 und 8 des Bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung, ABl. Nr. L 258 vom 06.10.2017 S. 4 (im Folgenden: Bilaterales Abkommen), erfüllt sind.

Die FMA ist in diesem Fall Aufsichtsbehörde der Aufnahmepartei gemäß Art. 2 lit. i des Bilateralen Abkommens. Ist die Republik Österreich Herkunftspartei gemäß Art. 2 lit. f des Bilateralen Abkommens, ist die FMA Aufsichtsbehörde der Herkunftspartei gemäß Art. 2 lit. g des Bilateralen Abkommens. Als Aufsichtsbehörde der Aufnahmepartei oder als Aufsichtsbehörde der Herkunftspartei hat die FMA die Bestimmungen des Bilateralen Abkommens anzuwenden. Dabei stehen der FMA in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und –mittel aus diesem Bundesgesetz zur Verfügung, derer sie sich bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach diesem Bundesgesetz bedienen kann.

5.

Abschnitt

Vorschriften für den EWR

Niederlassungsfreiheit: Zweigniederlassungen im Inland

§ 20. (1) Zweigniederlassungen im Inland von EWR-Versicherungsunternehmen und EWR-Rückversicherungsunternehmen bedürfen keiner Konzession nach diesem Bundesgesetz. Der Betrieb der Vertragsversicherung durch EWR-Versicherungsunternehmen über eine Zweigniederlassung ist zulässig, wenn die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats der FMA

1.

die Angaben, die ihr das EWR-Versicherungsunternehmen gemäß Art. 145 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG über die Zweigniederlassung gemacht hat, und

2.

eine Bescheinigung, dass das EWR-Versicherungsunternehmen die gemäß Art. 100 und 129 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Solvenz- und Mindestkapitalanforderung bedeckt,

(2) Der Betrieb der Vertragsversicherung darf nach zwei Monaten nach Einlangen der Mitteilung gemäß Abs. 1 bei der FMA aufgenommen werden. Hat die FMA vor Ablauf dieser Frist der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats mitgeteilt, welche Bedingungen für den Betrieb der Vertragsversicherung im Inland aus Gründen des Allgemeininteresses gelten, so darf der Betrieb nach Einlangen dieser Mitteilung bei der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats aufgenommen werden.

(3) Bei Änderungen des Betriebes der Zweigniederlassung, die die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 betreffen, ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Der Betrieb ist nicht mehr zulässig, sobald eine rechtskräftige Entscheidung der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats vorliegt, wonach auf Grund der Änderungen in den Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 gegen den weiteren Betrieb der Zweigniederlassung Bedenken bestehen.

(4) Bei im Inland belegenen Risiken, die keine Großrisiken sind, ist dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages der Mitgliedstaat mitzuteilen, in dem das EWR-Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muss diese Mitteilung darin enthalten sein.

(5) Auf EWR-Versicherungs- und EWR-Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und im Inland eine Zweigniederlassung errichten, sind im Hinblick auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung neben den Bestimmungen dieses Paragraphen, § 17 Abs. 4, § 30 Abs. 1 und 2, § 31, § 33, § 34, § 91, § 93 bis § 96, § 98, § 101, § 128 bis § 135, § 246 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 und 4, § 252 bis § 255, § 289 und § 290 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. Sofern diese Vorschriften nur auf den Betrieb im Inland oder auf im Inland belegene Risiken anwendbar sind, bleibt dies unberührt.

Abkürzung

VAG 2016

5.

Abschnitt

Vorschriften für den EWR

Niederlassungsfreiheit: Zweigniederlassungen im Inland

§ 20. (1) Zweigniederlassungen im Inland von EWR-Versicherungsunternehmen und EWR-Rückversicherungsunternehmen bedürfen keiner Konzession nach diesem Bundesgesetz. Der Betrieb der Vertragsversicherung durch EWR-Versicherungsunternehmen über eine Zweigniederlassung ist zulässig, wenn die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats der FMA

1.

die Angaben, die ihr das EWR-Versicherungsunternehmen gemäß Art. 145 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG über die Zweigniederlassung gemacht hat, und

2.

eine Bescheinigung, dass das EWR-Versicherungsunternehmen die gemäß Art. 100 und 129 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Solvenz- und Mindestkapitalanforderung bedeckt,

übermittelt hat. Das EWR-Versicherungsunternehmen hat sofern sich der Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Z 10 der Anlage A) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers erstreckt, der FMA eine Bescheinigung vorzulegen, dass es eine Beteiligung an der Einrichtung gemäß § 30 KHVG 1994 vollzogen hat.

(2) Der Betrieb der Vertragsversicherung darf nach zwei Monaten nach Einlangen der Mitteilung gemäß Abs. 1 bei der FMA aufgenommen werden. Hat die FMA vor Ablauf dieser Frist der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats mitgeteilt, welche Bedingungen für den Betrieb der Vertragsversicherung im Inland aus Gründen des Allgemeininteresses gelten, so darf der Betrieb nach Einlangen dieser Mitteilung bei der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats aufgenommen werden.

(3) Bei Änderungen des Betriebes der Zweigniederlassung, die die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 betreffen, ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Der Betrieb ist nicht mehr zulässig, sobald eine rechtskräftige Entscheidung der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats vorliegt, wonach auf Grund der Änderungen in den Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 gegen den weiteren Betrieb der Zweigniederlassung Bedenken bestehen.

(4) Bei im Inland belegenen Risiken, die keine Großrisiken sind, ist dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages der Mitgliedstaat mitzuteilen, in dem das EWR-Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muss diese Mitteilung darin enthalten sein.

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