Bundesgesetz über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016)
(2) Die Einbringung hat zum Ende eines Geschäftsjahres als Sacheinlage zu Buchwerten zu erfolgen. Mehrere Einbringungsvorgänge zum gleichen Stichtag gelten als einheitlich erfolgt. Mit dem Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes der Aktiengesellschaft ist eine vom Abschlussprüfer des Vereins geprüfte und bestätigte Einbringungsbilanz vorzulegen. Der eingebrachte Versicherungsbetrieb ist in der Satzung, im Sacheinlagevertrag oder in einer Anlage zu diesem so zu beschreiben, dass die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die der Einbringung zugrunde zu legende Bilanz muss auf einen Zeitpunkt erstellt sein, der höchstens neun Monate vor der Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch liegt. Die sich anlässlich der Einbringung ergebenden Eigenmittel sind mit Ausnahme nachrangiger Verbindlichkeiten oder unversteuerter Rücklagen dem Grundkapital oder der gebundenen Kapitalrücklage (§ 229 Abs. 5 UGB) zuzuführen.
(3) Die Einbringung ist nur zulässig
in eine oder mehrere zu diesem Zweck errichtete Aktiengesellschaften als deren alleiniger Aktionär,
in eine oder mehrere zu diesem Zweck errichtete Aktiengesellschaften gemeinsam mit anderen Vereinen oder
in eine oder mehrere bestehende Versicherungsaktiengesellschaften allein oder gemeinsam mit anderen Vereinen.
(4) Die Einbringung bedarf der Zustimmung des obersten Organs. Der Beschluss des obersten Organs bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Genehmigung der Einbringung durch die FMA gemäß § 29 ist auch zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend gewahrt sind.
(5) Die Einbringung gilt als Gründung mit Sacheinlagen (§ 20 Abs. 1 AktG). Für den Gläubigerschutz gilt § 226 AktG.
Abkürzung
VAG 2016
Einbringung in eine Aktiengesellschaft
§ 62. (1) Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit kann seinen gesamten Versicherungsbetrieb im Weg der Gesamtrechtsnachfolge nach den folgenden Bestimmungen in eine oder mehrere Aktiengesellschaften einbringen.
(2) Die Einbringung hat zum Ende eines Geschäftsjahres als Sacheinlage zu Buchwerten zu erfolgen. Mehrere Einbringungsvorgänge zum gleichen Stichtag gelten als einheitlich erfolgt. Mit dem Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes der Aktiengesellschaft ist eine vom Abschlussprüfer des Vereins geprüfte und bestätigte Einbringungsbilanz vorzulegen. Der eingebrachte Versicherungsbetrieb ist in der Satzung, im Sacheinlagevertrag oder in einer Anlage zu diesem so zu beschreiben, dass die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die der Einbringung zugrunde zu legende Bilanz muss auf einen Zeitpunkt erstellt sein, der höchstens neun Monate vor der Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch liegt. Die sich anlässlich der Einbringung ergebenden Eigenmittel sind mit Ausnahme nachrangiger Verbindlichkeiten dem Grundkapital oder der gebundenen Kapitalrücklage (§ 229 Abs. 5 UGB) zuzuführen.
(3) Die Einbringung ist nur zulässig
in eine oder mehrere zu diesem Zweck errichtete Aktiengesellschaften als deren alleiniger Aktionär,
in eine oder mehrere zu diesem Zweck errichtete Aktiengesellschaften gemeinsam mit anderen Vereinen oder
in eine oder mehrere bestehende Versicherungsaktiengesellschaften allein oder gemeinsam mit anderen Vereinen.
(4) Die Einbringung bedarf der Zustimmung des obersten Organs. Der Beschluss des obersten Organs bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Genehmigung der Einbringung durch die FMA gemäß § 29 ist auch zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend gewahrt sind.
(5) Die Einbringung gilt als Gründung mit Sacheinlagen (§ 20 Abs. 1 AktG). Für den Gläubigerschutz gilt § 226 AktG.
Abkürzung
VAG 2016
Wirkungen der Einbringung
§ 63. (1) Die mit der Einbringung gemäß § 62 verbundene Gesamtrechtsnachfolge tritt durch die Eintragung der Aktiengesellschaft oder der Kapitalerhöhung in das Firmenbuch ein. Der Übergang im Weg der Gesamtrechtsnachfolge ist in das Firmenbuch einzutragen. Der Anmeldung zur Eintragung ist der Bescheid der FMA, mit dem die Einbringung genehmigt wurde, beizufügen.
(2) Der Rechtsübergang im Weg der Gesamtrechtsnachfolge umfasst das gesamte zum eingebrachten Versicherungsbetrieb gehörende Vermögen und alle mit dem eingebrachten Versicherungsbetrieb verbundenen Rechte und Pflichten. Insbesondere gehen mit der Einbringung die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung und die für den eingebrachten Versicherungsbetrieb erteilten Genehmigungen über.
(3) Der einbringende Versicherungsverein bleibt bestehen. Sein Gegenstand ist auf die Vermögensverwaltung beschränkt. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die FMA. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands gilt nicht als hauptberufliche Tätigkeit gemäß § 120 Abs. 2 Z 4. Der Vorstand hat aus mindestens zwei Personen zu bestehen und die Satzung hat jede Einzelvertretungsbefugnis, Einzelprokura oder Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb auszuschließen. § 37, § 38, § 40 Abs. 3, § 42, § 47 bis § 56, § 57 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, Abs. 2, 3 und 5, § 58 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 60, § 85 Abs. 3 bis 6, § 122 Abs. 1 Z 1 erster Satz, § 123 Abs. 3, § 136 bis § 139, § 140 Abs. 5 und 6, § 144 bis § 148, § 149 Abs. 1 bis 3, § 155, § 246, § 248 Abs. 2, 3 und 7 bis 9, § 260, § 263, § 264, § 272 Abs. 1, 4 und 5, § 274 Abs. 1 bis 7, § 275 Abs. 1 und 3, § 276 und § 309 sind sinngemäß anzuwenden. § 287 ist nicht anzuwenden.
(4) Die Mitgliedschaft beim Versicherungsverein ist an das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses bei einer Aktiengesellschaft gebunden, in die der Versicherungsbetrieb eingebracht wurde. Der Abschluss eines Versicherungsvertrages bei der Aktiengesellschaft begründet die Mitgliedschaft beim Versicherungsverein, im Fall der Beteiligung mehrerer Vereine die Mitgliedschaft bei allen Vereinen. Die Mitgliedschaft kann auch durch die Übernahme des Versicherungsbestandes eines anderen Versicherungsvereins oder einer Aktiengesellschaft, in die der Versicherungsbetrieb eines Versicherungsvereins gemäß § 62 eingebracht wurde, durch die Aktiengesellschaft begründet werden. Die Aktiengesellschaft darf, soweit dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist, Versicherungsverträge auch ohne Begründung einer Mitgliedschaft abschließen.
(5) Sinkt der Anteil des Vereins an einer Aktiengesellschaft, in die er seinen Versicherungsbetrieb eingebracht hat, unter 26 vH der stimmberechtigten Aktien, so ist dies der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA hat
dem Verein aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessener Frist herzustellen;
im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Verein aufzulösen. Das oberste Organ des Vereins hat nach der Auflösung durch die FMA die Abwicklung gemäß § 58 vorzunehmen und einen Abwicklungsplan zu beschließen. Der Abwicklungsplan bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder nicht ausreichend gewahrt sind.
Der Verein ist nicht aufzulösen, wenn das oberste Organ des Vereins innerhalb der Frist die Umwandlung in eine Privatstiftung gemäß § 66 beschließt. In diesem Fall hat die FMA eine Frist für die Durchführung der Umwandlung festzusetzen. Haben mehrere Vereine ihren Versicherungsbetrieb in eine Aktiengesellschaft eingebracht, so ist, wenn die Summe ihrer Anteile unter 26 vH sinkt, bei all diesen Vereinen gemäß diesem Absatz vorzugehen.
(6) Abs. 5 ist nicht anzuwenden, wenn die bei einer Aktiengesellschaft versicherten Mitglieder eine Abfindung in voller Höhe ihrer Rechte gemäß § 58 Abs. 5 erhalten und andere gemäß § 62 begründete Beteiligungen weiterhin in der Höhe von mindestens 26 vH bestehen. Die Festsetzung des Gesamtbetrages der Abfindung bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nicht ausreichend gewahrt sind.
Abkürzung
VAG 2016
Rechte des obersten Organs
§ 64. (1) Nach einer Einbringung gemäß § 62 gelten für das oberste Organ des Vereins neben § 51 folgende Bestimmungen:
Der Vorstand des Vereins muss in allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft fallen, auch die Entscheidung des obersten Organs verlangen. Das Auskunftsrecht der Mitglieder erstreckt sich auch auf die Angelegenheiten der Aktiengesellschaft, die mit dem Gegenstand der Entscheidung in Zusammenhang stehen.
Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung der Aktiengesellschaft kann das oberste Organ mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer bestellen. Im Übrigen gilt § 52.
Die Ansprüche der Aktiengesellschaft aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder ihres Vorstands oder ihres Aufsichtsrats müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt. Im Übrigen gilt § 53.
(2) Auf die Beschlussfassung gemäß Abs. 1 ist § 51 Abs. 8 anzuwenden.
Abkürzung
VAG 2016
Wirkungen einer Umstrukturierung
§ 65. (1) Wird durch ein Rechtsgeschäft, welches einer Genehmigung nach § 29 bedarf, der gesamte Versicherungsbetrieb oder Versicherungsbestand oder wesentliche Teile davon einer der in § 62 Abs. 3 genannten Aktiengesellschaften auf ein anderes Unternehmen übertragen, so ist § 63 Abs. 5 nicht anzuwenden,
wenn der Vorstand des Vereins das oberste Organ über die Auswirkungen des Rechtsgeschäfts nachweislich informiert und das oberste Organ mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen seine Zustimmung zu diesem Rechtsgeschäft erteilt hat und
wenn und solange der Verein
an dem anderen Unternehmen zumindest 26 vH der stimmberechtigten Aktien direkt hält,
zumindest 26 vH der stimmberechtigten Aktien an der Aktiengesellschaft hält und diese wiederum mehr als 50 vH der stimmberechtigten Aktien an dem anderen Unternehmen hält und die maßgebliche Einflussmöglichkeit des Vereins an dem anderen Unternehmen durch Satzungsbestimmungen oder durch sonstige Rechtsgrundlage gewährleistet ist oder
an dem anderen Unternehmen oder an der Aktiengesellschaft stimmberechtigte Aktien direkt hält und durch Satzungsbestimmungen oder durch sonstige Rechtsgrundlage ein im Sinne der lit. a vergleichbarerer maßgeblicher Einfluss des Vereins auf das andere Unternehmen oder ein im Sinne der lit. b vergleichbarer maßgeblicher Einfluss des Vereins auf die Aktiengesellschaft und das andere Unternehmen gewährleistet ist.
Die Einflussmöglichkeiten nach lit. b und lit. c sowie jede Änderung der Einflussmöglichkeiten sind der FMA nachzuweisen.
(2) Im Umfang der Umstrukturierung nach Abs. 1 ist § 63 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitgliedschaft beim Verein an das Bestehen oder den Abschluss eines Versicherungsvertrages bei dem anderen Unternehmen nach Abs. 1 gebunden ist; die Rechte des obersten Organs nach § 64 gelten sinngemäß auch in Bezug auf das in Abs. 1 genannte andere Unternehmen.
(3) Jede Verletzung der Bestimmungen des Abs. 1 Z 2 ist unverzüglich der FMA anzuzeigen. Die FMA hat
dem Verein aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessener Frist herzustellen;
im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Verein aufzulösen. Das oberste Organ des Vereins hat nach der Auflösung durch die FMA die Abwicklung gemäß § 58 vorzunehmen und einen Abwicklungsplan zu beschließen. Der Abwicklungsplan bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Mitglieder nicht ausreichend gewahrt sind.
(4) Wurden mehrere Versicherungsvereine zum gleichen Stichtag gemäß § 62 in eine Aktiengesellschaft eingebracht und sind diese Versicherungsvereine
im Falle des Abs. 1 Z 2 lit. a an dem anderen Unternehmen,
im Falle des Abs. 1 Z 2 lit. b an der Aktiengesellschaft
mitbeteiligt, so sind ihre Anteile zusammenzuzählen. Im Falle des Abs. 1 Z 2 lit. c ist der gemeinsam ausübbare Einfluss dieser Vereine bestimmend.
Abkürzung
VAG 2016
Formwechselnde Umwandlung in eine Privatstiftung
§ 66. (1) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die ihren gesamten Versicherungsbetrieb in eine oder mehrere Aktiengesellschaften eingebracht haben, können durch Beschluss des obersten Organs nach den folgenden Bestimmungen in eine Privatstiftung gemäß PSG, umgewandelt werden (formwechselnde Umwandlung). Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Mindestens während eines Monats vor dem Tag der Versammlung des obersten Organs, die über die Zustimmung zur Umwandlung beschließen soll, sind am Sitz des Vereins die Stiftungserklärung und die Schlussbilanz des Versicherungsvereins (Abs. 5) zur Einsicht durch die Mitglieder aufzulegen. Darüber sind alle Mitglieder des Vereins vor Auflage der Unterlagen in der satzungsmäßig für Veröffentlichungen des Vereins vorgesehenen Weise zu informieren.
(2) Der Umwandlungsbeschluss bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Stiftungserklärung nicht den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht oder durch die Umwandlung in Verbindung mit dem Inhalt der Stiftungserklärung die Interessen der Mitglieder als zukünftige Begünstigte der Privatstiftung gefährdet werden.
(3) Für die infolge der Umwandlung des Vereins entstehende Privatstiftung gilt:
Als Stifter gilt der Verein; er kann sich das Recht auf Änderung der Stiftungserklärung, auf Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde, auf Widerruf der Privatstiftung und sonstige Gestaltungsrechte nicht vorbehalten.
Die Privatstiftung ist auf unbestimmte Zeit zu errichten. § 35 Abs. 2 Z 3 PSG ist nicht anzuwenden.
Die Privatstiftung hat mehr als die Hälfte ihres Gesamtvermögens, gemessen an der jeweils letztgeprüften Stiftungsbilanz, in Unternehmen zu veranlagen, die derselben Gruppe (§ 195 Abs. 1 Z 3 lit. a) angehören, wie die Aktiengesellschaft, in die der umgewandelte Verein den Versicherungsbetrieb gemäß § 62 eingebracht hat. Als Veranlagung im Sinne dieses Absatzes gelten ausschließlich Anteile am Grundkapital sowie nachrangige Verbindlichkeiten gemäß § 170 Abs. 1 Z 2, die für die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe anrechenbar sind. Zudem haben die Unternehmen der Gruppe zusammen mehr als 50 vH der stimmberechtigten Aktien der Aktiengesellschaft, in die der umgewandelte Verein den Versicherungsbetrieb gemäß § 62 eingebracht hatte, zu halten. Ist die Privatstiftung an einem Tochterunternehmen der Gruppe beteiligt, so können in die Berechnung des Gesamtvermögens zusätzlich sämtliche Vermögenswerte des Tochterunternehmens anteilig zum Beteiligungsausmaß der Privatstiftung an dem Tochterunternehmen einbezogen werden; der Anteil der Privatstiftung an dem Tochterunternehmen ist diesfalls auszuscheiden. Der Abschlussprüfer hat im Zuge der Prüfung des Jahresabschlusses die Einhaltung dieser Bestimmung zu prüfen und darüber zu berichten. Der Stiftungsvorstand hat im Interesse der Begünstigten die dauernde Erfüllung dieser Bestimmung zu gewährleisten.
Jede Verletzung der Bestimmungen der Z 3 ist unverzüglich der FMA anzuzeigen. Die FMA hat
der Privatstiftung aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand binnen angemessener Frist herzustellen;
im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall die Privatstiftung aufzulösen. Der Stiftungsvorstand hat nach der Auflösung durch die FMA die Abwicklung nach Maßgabe von § 58 vorzunehmen, wobei an die Stelle des Vereins die Privatstiftung und an die Stelle der Mitglieder die Begünstigten treten, und einen Abwicklungsplan zu beschließen. Der Abwicklungsplan bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Interessen der Begünstigten nicht ausreichend gewahrt sind.
Die Bestimmungen der Z 3 gelten als nicht verletzt, solange der Anteil der Privatstiftung an der Aktiengesellschaft, in die der umgewandelte Verein seinen Versicherungsbetrieb eingebracht hat, nicht unter 26 vH der stimmberechtigten Aktien sinkt. Ist die Privatstiftung an einer Aktiengesellschaft beteiligt, in die mehrere Vereine ihren Versicherungsbetrieb eingebracht haben, so gelten die Bestimmungen der Z 3 nur dann als verletzt, wenn ihr Anteil an der Aktiengesellschaft gemeinsam mit dem Anteil der betreffenden Vereine bzw., sofern diese in eine Privatstiftung umgewandelt worden sind, der betreffenden Privatstiftungen unter 26 vH sinkt. Ebenso gelten die Bestimmungen der Z 3 als nicht verletzt, wenn eine Umstrukturierung im Sinn des § 65 vorgenommen wird. Diesfalls ist § 65 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle des Vereins die Privatstiftung, an die Stelle der Interessen der Mitglieder die Interessen der Begünstigten und an die Stelle Mitgliedschaft beim Verein die Begünstigung in der Privatstiftung tritt.
Nachträgliche Änderungen der Stiftungserklärung sind von den Stiftungsorganen zu beschließen. Der Änderungsbeschluss bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die geänderte Stiftungserklärung nicht den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht oder durch die Änderung der Stiftungserklärung die Interessen der Begünstigten gefährdet werden. Die Änderung der Stiftungserklärung ist vom Stiftungsvorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind der notariell beurkundete Änderungsbeschluss und der Bescheid der FMA, mit dem der Änderungsbeschluss genehmigt wurde, beizufügen. Das Gericht (§ 40 PSG) hat den Beschluss über die Eintragung der Änderung der Stiftungserklärung der FMA zuzustellen.
Die Begünstigung in der Privatstiftung ist an das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses bei der Aktiengesellschaft gebunden, in die der umgewandelte Verein den Versicherungsbetrieb oder Versicherungsteilbetrieb eingebracht hat. Der Abschluss eines Versicherungsvertrages mit dieser Aktiengesellschaft begründet die Begünstigtenstellung bei der Privatstiftung, im Fall der Beteiligung mehrerer Privatstiftungen die Begünstigtenstellung bei allen Privatstiftungen. Die Aktiengesellschaft darf, soweit dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist, Versicherungsverträge auch ohne Begründung einer Begünstigtenstellung in der Privatstiftung abschließen. Die näheren Voraussetzungen hiefür können zwischen Privatstiftung und Aktiengesellschaft vertraglich geregelt werden. Auch ohne eine solche vertragliche Regelung ist die Aktiengesellschaft verpflichtet, der Privatstiftung auf deren schriftliches Verlangen Namen und Anschrift der Personen bekannt zu geben, die durch Abschluss eines Versicherungsvertrages die Begünstigtenstellung erworben haben. Das Ende des Versicherungsverhältnisses bewirkt das Ende der Begünstigtenstellung.
Das sich aus der Schlussbilanz (Abs. 5) ergebende Vermögen des Vereins bleibt der Privatstiftung auf Dauer gewidmet und ist zu erhalten; ein sich aus dem Jahresabschluss ergebender Jahresüberschuss ist an die Begünstigten auszuschütten, soweit er nicht Gewinnrücklagen oder anderen in der Stiftungserklärung vorgesehenen Rücklagen zugeführt, für im PSG vorgesehene Vergütungen verwendet oder auf neue Rechnung vorgetragen wird. Den Rücklagen können jedenfalls jene Beträge zugeführt werden, die zur Aufrechterhaltung der Beteiligung der Privatstiftung an der Aktiengesellschaft, in die der umgewandelte Verein seinen Versicherungsbetrieb eingebracht hat, erforderlich sind. § 47 Abs. 2 ist anzuwenden, wobei an die Stelle der Satzung die Stiftungserklärung tritt. Den Rücklagen können im Fall der Z 3 auch Beträge in Höhe der Anteile am Grundkapital und den nachrangigen Verbindlichkeiten gemäß § 170 Abs. 1 Z 2 an Unternehmen derselben Gruppe zugeführt werden.
Letztbegünstigte sind die Personen, die zur Zeit der Auflösung Begünstigte gemäß Z 6 waren. Das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen ist, soweit die Stiftungserklärung nicht anderes vorsieht, nach den Grundsätzen für die Verteilung des Jahresüberschusses an diese Begünstigten zu verteilen.
Die Privatstiftung kann in ihrem Namen (§ 2 PSG) auch die Bezeichnung „Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“ oder eine Bezeichnung führen, in der das Wort „Versicherungsverein“ enthalten ist.
(4) Für die Organe einer aus der Umwandlung eines Vereins entstehenden Privatstiftung gilt:
Die Privatstiftung hat einen Aufsichtsrat.
Die § 15 Abs. 2 und 3 und § 23 Abs. 2 letzter Satz PSG sind auf die Privatstiftung nicht anzuwenden.
Die bisherigen Mitglieder des Vorstands des Vereins werden Mitglieder des ersten Vorstands der Privatstiftung, jene des Aufsichtsrats Mitglieder des ersten Aufsichtsrats.
Nachfolgende oder zusätzliche Mitglieder des Vorstands der Privatstiftung werden vom Aufsichtsrat bestellt. Dem Aufsichtsrat obliegt auch die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund, wenn diese in der Stiftungserklärung vorgesehen ist.
Die Bestellung nachfolgender oder zusätzlicher Mitglieder des Aufsichtsrats ist von den verbleibenden Aufsichtsratsmitgliedern mit Mehrheitsbeschluss vorzunehmen. Jede beabsichtigte Bestellung ist im Vorhinein auf Kosten der Privatstiftung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen. Die Begünstigten sind berechtigt, binnen drei Wochen ab Bekanntmachung, schriftlich einen Bestellungsvorschlag zu Handen des Vorstands der Privatstiftung zu erstatten. In der Stiftungserklärung ist zu regeln, von wie vielen Begünstigten der Bestellungsvorschlag unterstützt sein muss, um behandelt zu werden. Erfüllen mehrere Bestellungsvorschläge diese Voraussetzung, so muss nur jener behandelt werden, der von den meisten Begünstigten unterstützt wird. Der Bestellungsvorschlag ist nicht bindend. Gehört dem Aufsichtsrat noch kein von den Begünstigten vorgeschlagenes Mitglied an, so erfordert ein Abgehen von dem Bestellungsvorschlag eine Mehrheit von zwei Dritteln der verbleibenden Aufsichtsratsmitglieder.
Die Tätigkeit der Mitglieder des Stiftungsvorstands gilt nicht als hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 120 Abs. 2 Z 4. Der Stiftungsvorstand hat aus mindestens zwei Personen zu bestehen und die Satzung hat jede Einzelvertretungsbefugnis, Einzelprokura oder Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb auszuschließen.
(5) Der Vorstand des Versicherungsvereins hat eine Schlussbilanz aufzustellen, die den Bestimmungen des 7. Hauptstücks über die Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung unter Berücksichtigung des § 63 Abs. 3 entspricht. § 220 Abs. 3 AktG gilt sinngemäß. Der Vorstand hat die Schlussbilanz gemeinsam mit der Stiftungserklärung der FMA im Zuge der Einholung von deren Genehmigung vorzulegen.
(6) Die Umwandlung des Vereins ist vom Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung beizufügen sind jedenfalls
der notariell beurkundete Umwandlungsbeschluss,
der Nachweis der Veröffentlichung der Auflegung von Stiftungserklärung und Schlussbilanz,
der Bescheid der FMA, mit dem der Umwandlungsbeschluss genehmigt wurde,
die Schlussbilanz des Vereins gemäß Abs. 5 und
der Prüfungsbericht gemäß § 11 Abs. 3 PSG.
(7) Mit der Eintragung der Umwandlung in das Firmenbuch besteht der Verein als Privatstiftung weiter. Das Gericht (§ 40 PSG) hat den Beschluss über die Eintragung der Privatstiftung der FMA zuzustellen.
(8) Auf die Privatstiftung sind § 38, § 85 Abs. 3 bis 6, § 122 Abs. 1 Z 1 erster Satz, § 123 Abs. 3, § 136 bis § 139, § 140 Abs. 5 und 6, § 144 bis § 148, § 149 Abs. 1 bis 3, § 155, § 246, § 248 Abs. 2, 3 und 7 bis 9, § 260, § 263, § 264, § 272 Abs. 1, 4 und 5, § 274 Abs. 1 bis 7, § 275 Abs. 1 und 3, § 276 und § 309 sinngemäß anzuwenden. § 287 ist nicht anzuwenden.
Abkürzung
VAG 2016
Verschmelzung von Privatstiftungen
§ 67. (1) Privatstiftungen gemäß § 66 können unter Ausschluss der Abwicklung durch Aufnahme miteinander verschmolzen werden.
(2) Der Verschmelzungsvertrag ist schriftlich abzuschließen.
(3) Die Verschmelzung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats jeder Privatstiftung. Das Zustandekommen des Beschlusses setzt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Aufsichtsratsmitglieder und das Erreichen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen voraus.
(4) Die Verschmelzung bedarf der Genehmigung durch die FMA. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Verschmelzung geeignet erscheint, die Interessen der Begünstigten zu gefährden.
(5) Der Vorstand jeder Privatstiftung hat die Verschmelzung zur Eintragung ins Firmenbuch bei dem Gericht, in dessen Sprengel die Privatstiftung ihren Sitz hat, anzumelden. Der Verschmelzungsvertrag sowie die Beschlüsse der Aufsichtsräte der an der Verschmelzung beteiligten Privatstiftungen sind der Anmeldung der übernehmenden Privatstiftung in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift anzuschließen.
(6) Das Gericht, in dessen Sprengel die übernehmende Privatstiftung ihren Sitz hat, hat die Verschmelzung bei allen beteiligten Privatstiftungen gleichzeitig einzutragen. Mit der Eintragung der Verschmelzung bei der übernehmenden Privatstiftung geht das Vermögen der übertragenden Privatstiftung einschließlich der Schulden auf die übernehmende Privatstiftung über. Die Begünstigten der übertragenden Privatstiftung werden zu Begünstigten der übernehmenden Privatstiftung. Zugleich mit der Eintragung erlischt die übertragende Privatstiftung. § 226 AktG ist sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt
Kleine Versicherungsvereine
Allgemeine Bestimmungen
§ 68. (1) Der Geschäftsbereich eines kleinen Versicherungsvereins hat örtlich, sachlich und dem Personenkreis nach eingeschränkt zu sein. Der Geschäftsbereich gilt als örtlich eingeschränkt, wenn er sich satzungsmäßig auf das Bundesland, in dem der Verein seinen Sitz hat, sowie auf bestimmte unmittelbar daran angrenzende Gebiete erstreckt. Der Geschäftsbereich gilt als sachlich eingeschränkt, wenn nur die in Z 8 und 9 der Anlage A angeführten Risiken, mit Ausnahme von Schäden durch Kernenergie, gedeckt werden. Der Geschäftsbereich gilt als dem Personenkreis nach eingeschränkt, wenn dem Verein nicht mehr als 20 000 Mitglieder angehören.
(2) Ob ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ein kleiner Versicherungsverein ist, entscheidet die FMA.
(3) Die Konzession eines kleinen Versicherungsvereins gilt nur innerhalb des Bundesgebiets. Die Deckung von Risiken, die im Ausland belegen sind, ist ausgeschlossen.
(4) § 83 Abs. 2 und 7 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
VAG 2016
Abschnitt
Kleine Versicherungsvereine
Allgemeine Bestimmungen
§ 68. (1) Der Geschäftsbereich eines kleinen Versicherungsvereins hat örtlich, sachlich und dem Personenkreis nach eingeschränkt zu sein. Der Geschäftsbereich gilt als örtlich eingeschränkt, wenn er sich satzungsmäßig auf das Bundesland, in dem der Verein seinen Sitz hat, sowie auf bestimmte unmittelbar daran angrenzende Gebiete erstreckt. Der Geschäftsbereich gilt als sachlich eingeschränkt, wenn nur die in Z 3, eingeschränkt auf die Risiken Feuer, Sturm, Hagel und andere Elementarschäden außer Sturm, Z 8 und 9 der Anlage A angeführten Risiken, mit Ausnahme von Schäden durch Kernenergie, gedeckt werden. Der Geschäftsbereich gilt als dem Personenkreis nach eingeschränkt, wenn dem Verein nicht mehr als 20 000 Mitglieder angehören.
(2) Ob ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ein kleiner Versicherungsverein ist, entscheidet die FMA.
(3) Die Konzession eines kleinen Versicherungsvereins gilt nur innerhalb des Bundesgebiets. Die Deckung von Risiken, die im Ausland belegen sind, ist ausgeschlossen.
(4) § 83 Abs. 2 und 7 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
VAG 2016
Abschnitt
Kleine Versicherungsvereine
Allgemeine Bestimmungen
§ 68. (1) Der Geschäftsbereich eines kleinen Versicherungsvereins hat örtlich, sachlich und dem Personenkreis nach eingeschränkt zu sein. Der Geschäftsbereich gilt als örtlich eingeschränkt, wenn er sich satzungsmäßig auf das Bundesland, in dem der Verein seinen Sitz hat, sowie auf bestimmte unmittelbar daran angrenzende Gebiete erstreckt. Der Geschäftsbereich gilt als sachlich eingeschränkt, wenn nur die in Z 3, eingeschränkt auf die Risiken Feuer, Sturm, Hagel und andere Elementarschäden außer Sturm, Z 8 und 9 der Anlage A angeführten Risiken, mit Ausnahme von Schäden durch Kernenergie, gedeckt werden. Der Geschäftsbereich gilt als dem Personenkreis nach eingeschränkt, wenn dem Verein nicht mehr als 20 000 Mitglieder angehören. § 83 Abs. 2 und 7 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(1a) Als kleiner Versicherungsverein gilt auch ein Versicherungsverein, der ausschließlich die Übernahme von Risiken, die von kleinen Versicherungsvereinen abgegeben werden, zum Gegenstand hat. § 83 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 7 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Ob ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ein kleiner Versicherungsverein ist, entscheidet die FMA.
(3) Die Konzession eines kleinen Versicherungsvereins gilt nur innerhalb des Bundesgebiets. Die Deckung von Risiken, die im Ausland belegen sind, ist ausgeschlossen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 12, BGBl. I Nr. 16/2018)
Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen
§ 69. (1) Für kleine Versicherungsvereine gelten die Bestimmungen des 1. Abschnitts sinngemäß mit Ausnahme von § 37 Abs. 1, § 38, § 39, § 40 Abs. 2, § 42, § 43, § 46, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 3 bis 6, § 50 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 dritter Satz, Abs. 5 und 6, § 51 Abs. 5 und 6, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 54 Abs. 3 bis 5, § 55, § 56 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 Z 3, § 57 Abs. 5, § 58 Abs. 6, § 60 Abs. 3 bis 5, § 61 bis § 67.
(2) Ein kleiner Versicherungsverein entsteht mit Erteilung der Konzession. § 6, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 und Abs. 6, § 12 Abs. 1 und 4 bis 7 und § 84 sind sinngemäß anzuwenden. § 8 Abs. 2 Z 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung die Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 2 tritt.
(3) Satzungsänderungen werden mit der Genehmigung durch die FMA rechtswirksam.
(4) Kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit können sich freiwillig in das Firmenbuch eintragen lassen. In diesem Fall sind § 42 Abs. 2 bis 8 und § 54 Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
(5) Auf kleine Versicherungsvereine sind § 28, § 29 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6, § 31, § 33, § 34, § 86, § 87 Abs. 1 bis 4, § 91, § 246 Abs. 1 und 2, § 247 Abs. 2, § 248 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1, Abs. 7 bis 9, § 252, § 272, § 274 Abs. 1 bis 8, § 275, § 276, § 278, § 279 Abs. 1 und 2, § 281, § 283 Abs. 1 Z 1 erster Fall, Z 2 und Z 4, Abs. 2 bis 4, § 284 und § 285 Abs. 1, 2 und 4, § 286, § 306 und § 308 bis § 311, § 313 bis § 316 sinngemäß anzuwenden. § 278 und § 279 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung die Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 2 tritt.
(6) Die Auflösung durch Beschluss des obersten Organs (§ 57 Abs. 1 Z 1) wird frühestens mit der Genehmigung des Beschlusses durch die FMA rechtswirksam.
Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen
§ 69. (1) Für kleine Versicherungsvereine gelten die Bestimmungen des 1. Abschnitts sinngemäß mit Ausnahme von § 37 Abs. 1, § 38, § 39, § 40 Abs. 2, § 42, § 43, § 46, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 3 bis 6, § 50 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 dritter Satz, Abs. 5 und 6, § 51 Abs. 5 und 6, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 54 Abs. 3 bis 5, § 55, § 56 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 Z 3, § 57 Abs. 5, § 58 Abs. 6, § 60 Abs. 3 bis 5, § 61 bis § 67.
(2) Ein kleiner Versicherungsverein entsteht mit Erteilung der Konzession. § 6, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 und Abs. 6, § 12 Abs. 1 und 4 bis 7 und § 84 sind sinngemäß anzuwenden. § 8 Abs. 2 Z 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung die Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 2 tritt.
(3) Satzungsänderungen werden mit der Genehmigung durch die FMA rechtswirksam.
(4) Kleine Versicherungsvereine können sich freiwillig in das Firmenbuch eintragen lassen. In diesem Fall sind § 42 Abs. 2 bis 8 und § 54 Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
(5) Auf kleine Versicherungsvereine sind § 28, § 29 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6, § 31, § 33, § 34, § 86, § 87 Abs. 1 bis 4, § 91, § 246 Abs. 1 und 2, § 247 Abs. 2, § 248 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1, Abs. 7 bis 9, § 252, § 272, § 274 Abs. 1 bis 8, § 275, § 276, § 278, § 279 Abs. 1 und 2, § 281, § 283 Abs. 1 Z 1 erster Fall, Z 2 und Z 4, Abs. 2 bis 4, § 284 und § 285 Abs. 1, 2 und 4, § 286, § 306 und § 308 bis § 311, § 313 bis § 316 sinngemäß anzuwenden. § 278 und § 279 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung die Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 2 tritt.
(6) Die Auflösung durch Beschluss des obersten Organs (§ 57 Abs. 1 Z 1) wird frühestens mit der Genehmigung des Beschlusses durch die FMA rechtswirksam.
Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen
§ 69. (1) Für kleine Versicherungsvereine gelten die Bestimmungen des 1. Abschnitts sinngemäß mit Ausnahme von § 37 Abs. 1, § 38, § 39, § 40 Abs. 2, § 42, § 43, § 46, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 3 bis 6, § 50 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 dritter Satz, Abs. 5 und 6, § 51 Abs. 5 und 6, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 54 Abs. 3 bis 5, § 55, § 56 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 Z 3, § 57 Abs. 5, § 58 Abs. 6, § 60 Abs. 3 bis 5, § 61 bis § 67.
(2) Ein kleiner Versicherungsverein entsteht mit Erteilung der Konzession. § 6, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 und Abs. 6, § 12 Abs. 1 und 4 bis 7 und § 84 sind sinngemäß anzuwenden. § 8 Abs. 2 Z 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung die Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 2 tritt.
(3) Satzungsänderungen werden mit der Genehmigung durch die FMA rechtswirksam.
(4) Kleine Versicherungsvereine können sich freiwillig in das Firmenbuch eintragen lassen. In diesem Fall sind § 42 Abs. 2 bis 8 und § 54 Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
(5) Auf kleine Versicherungsvereine sind § 28, § 29 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6, § 31, § 33, § 34, § 86, § 87 Abs. 1 bis 4, § 91, § 246 Abs. 1 und 2, § 247 Abs. 2, § 248 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1, Abs. 7 und 9, § 252, § 272, § 274 Abs. 1 bis 8, § 275, § 276, § 278, § 279 Abs. 1 und 2, § 281, § 283 Abs. 1 Z 1 erster Fall, Z 2 und Z 4, Abs. 2 bis 4, § 284 und § 285 Abs. 1, 2 und 4, § 286, § 306 und § 308 bis § 311, § 313 bis § 316 sinngemäß anzuwenden. § 278 und § 279 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung die Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 2 tritt.
(6) Die Auflösung durch Beschluss des obersten Organs (§ 57 Abs. 1 Z 1) wird frühestens mit der Genehmigung des Beschlusses durch die FMA rechtswirksam.
Abkürzung
VAG 2016
Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen
§ 69. (1) Für kleine Versicherungsvereine gelten die Bestimmungen des 1. Abschnitts sinngemäß mit Ausnahme von § 37 Abs. 1, § 38, § 39, § 40 Abs. 2, § 42, § 43, § 46, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 3 bis 6, § 50 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 dritter Satz, Abs. 5 und 6, § 51 Abs. 5 und 6, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 54 Abs. 3 bis 5, § 55, § 56 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 Z 3, § 57 Abs. 5, § 58 Abs. 6, § 60 Abs. 3 bis 5, § 61 bis § 67.
(2) Ein kleiner Versicherungsverein entsteht mit Erteilung der Konzession. § 6, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 und Abs. 6, § 12 Abs. 1 und 4 bis 7 und § 84 sind sinngemäß anzuwenden. § 8 Abs. 2 Z 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung die Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 2 tritt.
(3) Satzungsänderungen werden mit der Genehmigung durch die FMA rechtswirksam.
(4) Kleine Versicherungsvereine können sich freiwillig in das Firmenbuch eintragen lassen. In diesem Fall sind § 42 Abs. 2 bis 8 und § 54 Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Sofern ein kleiner Versicherungsverein nicht im Firmenbuch eingetragen ist, hat die FMA dafür Sorge zu tragen, dass der kleine Versicherungsverein in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen ist und die ihr zur Kenntnis gelangten Änderungen eingetragen werden.
(5) Auf kleine Versicherungsvereine sind § 28, § 29 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6, § 31, § 33, § 34, § 86, § 87 Abs. 1 bis 4, § 91, § 246 Abs. 1 und 2, § 247 Abs. 2, § 248 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1, Abs. 7 und 9, § 252, § 272, § 274 Abs. 1 bis 8, § 275, § 276, § 278, § 279 Abs. 1 und 2, § 281, § 283 Abs. 1 Z 1 erster Fall, Z 2 und Z 4, Abs. 2 bis 4, § 284 und § 285 Abs. 1, 2 und 4, § 286, § 306 und § 308 bis § 311, § 313 bis § 316 sinngemäß anzuwenden. § 278 und § 279 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung die Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 2 tritt.
(6) Die Auflösung durch Beschluss des obersten Organs (§ 57 Abs. 1 Z 1) wird frühestens mit der Genehmigung des Beschlusses durch die FMA rechtswirksam.
Abkürzung
VAG 2016
Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen
§ 69. (1) Für kleine Versicherungsvereine gelten die Bestimmungen des 1. Abschnitts sinngemäß mit Ausnahme von § 37 Abs. 1, § 38, § 39, § 40 Abs. 2, § 42, § 43, § 46, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 3 bis 6, § 50 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 dritter Satz, Abs. 5 und 6, § 51 Abs. 5 und 6, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 54 Abs. 3 bis 5, § 55, § 56 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 Z 3, § 57 Abs. 5, § 58 Abs. 6, § 60 Abs. 3 bis 5, § 61 bis § 67.
(2) Ein kleiner Versicherungsverein entsteht mit Erteilung der Konzession. § 6, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 und Abs. 6, § 12 Abs. 1 und 4 bis 7 und § 84 sind sinngemäß anzuwenden. § 8 Abs. 2 Z 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung die Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 2 tritt.
(3) Satzungsänderungen werden mit der Genehmigung durch die FMA rechtswirksam.
(4) Kleine Versicherungsvereine können sich freiwillig in das Firmenbuch eintragen lassen. In diesem Fall sind § 42 Abs. 2 bis 8 und § 54 Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Sofern ein kleiner Versicherungsverein nicht im Firmenbuch eingetragen ist, hat die FMA dafür Sorge zu tragen, dass der kleine Versicherungsverein in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen ist und die ihr zur Kenntnis gelangten Änderungen eingetragen werden.
(5) Auf kleine Versicherungsvereine sind § 28, § 29 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6, § 31, § 86, § 87 Abs. 1 bis 4, § 91, § 127c Abs. 1, § 127d, § 128, § 128a, § 130, § 131, § 132, § 133 mit Ausnahme des Abs. 3, § 134, § 246 Abs. 1 und 2, § 247 Abs. 2, § 248 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1, Abs. 7 und 9, § 272, § 274 Abs. 1 bis 8, § 275, § 276, § 278, § 279 Abs. 1 und 2, § 281, § 283 Abs. 1 Z 1 erster Fall, Z 2 und Z 4, Abs. 2 bis 4, § 284 und § 285 Abs. 1, 2 und 4, § 286, § 306, § 308 bis § 311 und § 313 bis § 316 sinngemäß anzuwenden. § 123a ist sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei kleinen Versicherungsvereinen, die ausschließlich die Tierversicherung betreiben, laufende berufliche Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 123a Abs. 4 in ausreichendem Ausmaß zu absolvieren sind. § 278 und § 279 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung die Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 2 tritt.
(6) Die Auflösung durch Beschluss des obersten Organs (§ 57 Abs. 1 Z 1) wird frühestens mit der Genehmigung des Beschlusses durch die FMA rechtswirksam.
Abkürzung
VAG 2016
Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen
§ 69. (1) Für kleine Versicherungsvereine gelten die Bestimmungen des 1. Abschnitts sinngemäß mit Ausnahme von § 37 Abs. 1, § 38, § 39, § 40 Abs. 2, § 42, § 43, § 46, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 3 bis 6, § 50 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 dritter Satz, Abs. 5 und 6, § 51 Abs. 5 und 6, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 54 Abs. 3 bis 5, § 55, § 56 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 Z 3, § 57 Abs. 5, § 58 Abs. 6, § 60 Abs. 3 bis 5, § 61 bis § 67.
(2) Ein kleiner Versicherungsverein wird errichtet und entsteht mit Erteilung der Konzession. § 6, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 und Abs. 6, § 12 Abs. 1 und 4 bis 7 und § 84 sind sinngemäß anzuwenden. § 8 Abs. 2 Z 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung die Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 2 tritt.
(3) Satzungsänderungen werden mit der Genehmigung durch die FMA rechtswirksam.
(4) Kleine Versicherungsvereine können sich freiwillig in das Firmenbuch eintragen lassen. In diesem Fall sind § 42 Abs. 2 bis 8 und § 54 Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Sofern ein kleiner Versicherungsverein nicht im Firmenbuch eingetragen ist, hat die FMA dafür Sorge zu tragen, dass der kleine Versicherungsverein in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen ist und die ihr zur Kenntnis gelangten Änderungen eingetragen werden.
(5) Auf kleine Versicherungsvereine sind § 28, § 29 Abs. 1 bis 3 und Abs. 6, § 31, § 86, § 87 Abs. 1 bis 4, § 91, § 127c Abs. 1, § 127d, § 128, § 128a, § 130, § 131, § 132, § 133 mit Ausnahme des Abs. 3, § 134, § 246 Abs. 1 und 2, § 247 Abs. 2, § 248 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1, Abs. 7 und 9, § 272, § 274 Abs. 1 bis 8, § 275, § 276, § 278, § 279 Abs. 1 und 2, § 281, § 283 Abs. 1 Z 1 erster Fall, Z 2 und Z 4, Abs. 2 bis 4, § 284 und § 285 Abs. 1, 2 und 4, § 286, § 306, § 308 bis § 311 und § 313 bis § 316 sinngemäß anzuwenden. § 123a ist sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei kleinen Versicherungsvereinen, die ausschließlich die Tierversicherung betreiben, laufende berufliche Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen gemäß § 123a Abs. 4 in ausreichendem Ausmaß zu absolvieren sind. § 278 und § 279 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung die Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 2 tritt.
(6) Die Auflösung durch Beschluss des obersten Organs (§ 57 Abs. 1 Z 1) wird frühestens mit der Genehmigung des Beschlusses durch die FMA rechtswirksam.
Abkürzung
VAG 2016
Eigenmittelerfordernis
§ 70. (1) Das Eigenmittelerfordernis kleiner Versicherungsvereine ist auf der Grundlage der abgegrenzten Prämien im Eigenbehalt und der Gesamtversicherungssumme im Eigenbehalt zu ermitteln. Die näheren Bestimmungen für die Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses sind von der FMA mit Verordnung festzulegen, wobei auf die besonderen Verhältnisse der kleinen Versicherungsvereine, insbesondere den eingeschränkten Geschäftsbereich, Bedacht zu nehmen ist.
(2) Kleine Versicherungsvereine haben das Eigenmittelerfordernis jederzeit durch Eigenmittel gemäß § 71 zu bedecken.
Abkürzung
VAG 2016
Eigenmittelerfordernis
§ 70. (1) Das Eigenmittelerfordernis kleiner Versicherungsvereine ist auf der Grundlage der abgegrenzten Prämien im Eigenbehalt und der Gesamtversicherungssumme im Eigenbehalt zu ermitteln. Die näheren Bestimmungen für die Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses sind von der FMA mit Verordnung festzulegen, wobei auf die besonderen Verhältnisse der kleinen Versicherungsvereine, insbesondere den eingeschränkten Geschäftsbereich, Bedacht zu nehmen ist.
(2) Kleine Versicherungsvereine haben das Eigenmittelerfordernis jederzeit durch Eigenmittel gemäß § 71 zu bedecken.
(3) Eine Verteilung des Jahresüberschusses an die Mitglieder ist ausgeschlossen, insoweit die Verteilung zu einer Unterschreitung der zuletzt gemeldeten Eigenmittelanforderung führen würde.
Eigenmittel
§ 71. (1) Die Eigenmittel kleiner Versicherungsvereine bestehen aus dem Gründungsfonds, soweit er zur Deckung von Verlusten herangezogen werden kann, den Gewinnrücklagen, der Risikorücklage, der Sicherheitsrücklage und den sonstigen Rücklagen.
(2) Die Eigenmittel müssen im Zeitpunkt ihrer Berechnung frei von jeder vorhersehbaren Steuerschuld sein oder angepasst werden, sofern Ertragssteuern den Betrag verringern, bis zu dem die genannten Eigenmittelbestandteile für die Risiko- oder Verlustabdeckung verwendet werden können.
Abkürzung
VAG 2016
Eigenmittel
§ 71. (1) Die Eigenmittel kleiner Versicherungsvereine bestehen aus dem Gründungsfonds, soweit er zur Deckung von Verlusten herangezogen werden kann, der Sicherheitsrücklage, der Risikorücklage und den sonstigen Rücklagen.
(2) Die Eigenmittel müssen im Zeitpunkt ihrer Berechnung frei von jeder vorhersehbaren Steuerschuld sein oder angepasst werden, sofern Ertragssteuern den Betrag verringern, bis zu dem die genannten Eigenmittelbestandteile für die Risiko- oder Verlustabdeckung verwendet werden können.
Abkürzung
VAG 2016
Kapitalanlage
§ 72. (1) Für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine sind Vermögenswerte, die zu folgenden Kategorien gehören, geeignet:
Schuldverschreibungen;
Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag;
Anteile an OGAW und anderen gemeinschaftlichen Kapitalanlagen;
Darlehen;
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte und
Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände.
(2) Die FMA hat mit Verordnung die näheren Einzelheiten für die Kapitalanlage, insbesondere die Belegenheit der Vermögenswerte sowie Obergrenzen für die Kategorien und für einzelne Vermögenswerte, zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten.
Abkürzung
VAG 2016
Überschreitung des Geschäftsbereichs
§ 73. (1) Überschreitet der Geschäftsbetrieb eines kleinen Versicherungsvereins die in § 68 Abs. 1 festgelegten Grenzen, so hat die FMA unter Setzung einer angemessenen Frist anzuordnen, dass nach Wahl des Vereins der Geschäftsbetrieb wieder auf diese Grenzen eingeschränkt wird oder der Verein eine Konzession gemäß § 6 Abs. 1 oder § 83 Abs. 1 beantragt. Überschreitet der Geschäftsbetrieb eines kleinen Versicherungsvereins die in § 83 Abs. 2 genannten Beträge, so ist § 83 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
(2) Schränkt der kleine Versicherungsverein seine Geschäftstätigkeit nicht auf die in § 68 Abs. 1 festgelegten Grenzen ein oder erteilt die FMA keine Konzession gemäß § 6 Abs. 1 oder § 83 Abs. 1, so hat die FMA den Geschäftsbetrieb zu untersagen. Die Untersagung wirkt wie ein Auflösungsbeschluss.
Höchsthaftungssumme
§ 74. (1) Die Satzung eines kleinen Versicherungsvereins hat einen Betrag festzusetzen, bis zu dem der Verein übernommene Gefahren im Eigenbehalt tragen darf (Höchsthaftungssumme). Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der FMA.
(2) Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn die Belange der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind.
Abkürzung
VAG 2016
Höchsthaftungssumme
§ 74. (1) Die Satzung eines kleinen Versicherungsvereins hat einen Betrag festzusetzen, bis zu dem der Verein übernommene Gefahren im Eigenbehalt tragen darf (Höchsthaftungssumme).
(2) Die Genehmigung dieser Satzungsänderung ist zu verweigern, wenn die Belange der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind.
Abkürzung
VAG 2016
Organe
§ 75. (1) Kleine Versicherungsvereine müssen einen Vorstand und als oberstes Organ eine Mitgliederversammlung oder Mitgliedervertretung haben.
(2) Die Satzung kann die Bestellung eines Aufsichtsrats vorsehen. Kleine Versicherungsvereine mit mehr als 2 000 Mitgliedern müssen einen Aufsichtsrat haben.
Abkürzung
VAG 2016
Vorstand
§ 76. (1) Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand kann auch nur aus einer Person bestehen, wenn der Geschäftsbetrieb keine höhere Anzahl an Vorstandsmitgliedern erfordert.
(2) Die Vorstandsmitglieder müssen über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit verfügen. Die persönliche Zuverlässigkeit ist gemäß § 120 Abs. 2 Z 2 zu beurteilen.
(3) Der Vorstand ist dem Verein gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat oder die sich aus einem Beschluss des obersten Organs ergeben. Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis unwirksam. Im Übrigen gelten für die Leitung und Vertretung des Vereins durch den Vorstand und die Zeichnung des Vorstands § 70 Abs. 2, § 71 Abs. 2 und § 72 AktG sinngemäß.
(4) Die Vorstandsmitglieder sind, wenn die Satzung dies ausdrücklich bestimmt, vom Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre, sonst vom obersten Organ längstens bis zur Beendigung der Versammlung des obersten Organs zu bestellen, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr beschließt, das dem zum Zeitpunkt der Bestellung laufenden Geschäftsjahr folgt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Das für die Bestellung zuständige Organ kann die Bestellung widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
(5) Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von der FMA zu bestellen.
(6) Den Vorstandsmitgliedern kann ein angemessenes Entgelt für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand gewährt werden. Die Höhe des Entgelts ist vom obersten Organ oder, wenn ein Aufsichtsrat bestellt ist, von diesem unter Berücksichtigung der Vermögenslage des Vereins und der Arbeitsbelastung des Vorstands mit einem festen Betrag zu bestimmen.
(7) Der Verein darf Vorstandsmitgliedern und Angestellten des Vereins, ihren Ehegatten und minderjährigen Kindern sowie Dritten, die für Rechnung einer dieser Personen handeln, nur mit Zustimmung der FMA Darlehen gewähren. Die Zustimmung ist zu verweigern, wenn sonst die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten gefährdet werden.
(8) Für die Sorgfaltspflicht der Vorstandsmitglieder gilt § 84 Abs. 1 AktG sinngemäß. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten schuldhaft verletzen, sind dem Verein gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ansprüche des Vereins aus dieser Verpflichtung müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt oder ein Zehntel der Mitglieder des obersten Organs verlangt.
(9) Im Rechtsstreit gegen Vorstandsmitglieder wird der Verein vom Aufsichtsrat oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, von Bevollmächtigten vertreten, die vom obersten Organ gewählt werden.
Abkürzung
VAG 2016
Vorstand
§ 76. (1) Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand kann auch nur aus einer Person bestehen, wenn der Geschäftsbetrieb keine höhere Anzahl an Vorstandsmitgliedern erfordert.
(2) Die Vorstandsmitglieder müssen über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit verfügen. Die persönliche Zuverlässigkeit ist gemäß § 120 Abs. 2 Z 2 zu beurteilen.
(2a) Die Bestellung und das Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Der Bestellungsanzeige sind alle Unterlagen beizulegen, die notwendig sind, damit die fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit gemäß Abs. 2 geprüft werden kann. § 122 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Vorstand ist dem Verein gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat oder die sich aus einem Beschluss des obersten Organs ergeben. Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis unwirksam. Im Übrigen gelten für die Leitung und Vertretung des Vereins durch den Vorstand und die Zeichnung des Vorstands § 70 Abs. 2, § 71 Abs. 2 und § 72 AktG sinngemäß.
(4) Die Vorstandsmitglieder sind, wenn die Satzung dies ausdrücklich bestimmt, vom Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre, sonst vom obersten Organ längstens bis zur Beendigung der Versammlung des obersten Organs zu bestellen, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr beschließt, das dem zum Zeitpunkt der Bestellung laufenden Geschäftsjahr folgt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Das für die Bestellung zuständige Organ kann die Bestellung widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
(5) Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind sie in dringenden Fällen bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von der FMA zu bestellen.
(6) Den Vorstandsmitgliedern kann ein angemessenes Entgelt für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand gewährt werden. Die Höhe des Entgelts ist vom obersten Organ oder, wenn ein Aufsichtsrat bestellt ist, von diesem unter Berücksichtigung der Vermögenslage des Vereins und der Arbeitsbelastung des Vorstands mit einem festen Betrag zu bestimmen.
(7) Der Verein darf Vorstandsmitgliedern und Angestellten des Vereins, ihren Ehegatten und minderjährigen Kindern sowie Dritten, die für Rechnung einer dieser Personen handeln, nur mit Zustimmung der FMA Darlehen gewähren. Die Zustimmung ist zu verweigern, wenn sonst die Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten gefährdet werden.
(8) Für die Sorgfaltspflicht der Vorstandsmitglieder gilt § 84 Abs. 1 AktG sinngemäß. Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten schuldhaft verletzen, sind dem Verein gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ansprüche des Vereins aus dieser Verpflichtung müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt oder ein Zehntel der Mitglieder des obersten Organs verlangt.
(9) Im Rechtsstreit gegen Vorstandsmitglieder wird der Verein vom Aufsichtsrat oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, von Bevollmächtigten vertreten, die vom obersten Organ gewählt werden.
Abkürzung
VAG 2016
Aufsichtsrat
§ 77. (1) Die Aufsichtsratsmitglieder werden vom obersten Organ längstens bis zur Beendigung der Versammlung des obersten Organs gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr beschließt, das dem zum Zeitpunkt der Wahl laufenden Geschäftsjahr folgt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom obersten Organ widerrufen werden.
(2) Die Aufsichtsratsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein; sie dürfen auch nicht als Angestellte die Geschäfte des Vereins führen.
(3) Für die Einberufung des Aufsichtsrats gilt § 94 AktG sinngemäß.
(4) Für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats gelten § 95 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3, 4 und 5, § 96 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 AktG sinngemäß.
(5) Für die Sorgfaltspflicht der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 84 Abs. 1 AktG sinngemäß. Mitglieder des Aufsichtsrats, die ihre Pflichten schuldhaft verletzen, sind dem Verein gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verantwortlich. Ansprüche des Vereins aus dieser Verpflichtung müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder des obersten Organs verlangt.
Abkürzung
VAG 2016
Aufsichtsrat
§ 77. (1) Die Aufsichtsratsmitglieder werden vom obersten Organ längstens bis zur Beendigung der Versammlung des obersten Organs gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr beschließt, das dem zum Zeitpunkt der Wahl laufenden Geschäftsjahr folgt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom obersten Organ widerrufen werden.
(2) Die Aufsichtsratsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein; sie dürfen auch nicht als Angestellte die Geschäfte des Vereins führen.
(2a) Die Bestellung und das Ausscheiden von Aufsichtsratsmitgliedern sowie die Wahl und die Funktionsbeendigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.
(3) Für die Einberufung des Aufsichtsrats gilt § 94 AktG sinngemäß.
(4) Für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats gelten § 95 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3, 4 und 5, § 96 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 AktG sinngemäß.
(5) Für die Sorgfaltspflicht der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 84 Abs. 1 AktG sinngemäß. Mitglieder des Aufsichtsrats, die ihre Pflichten schuldhaft verletzen, sind dem Verein gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verantwortlich. Ansprüche des Vereins aus dieser Verpflichtung müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder des obersten Organs verlangt.
Abkürzung
VAG 2016
Aufsichtsrat
§ 77. (1) Die Aufsichtsratsmitglieder werden vom obersten Organ längstens bis zur Beendigung der Versammlung des obersten Organs gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr beschließt, das dem zum Zeitpunkt der Wahl laufenden Geschäftsjahr folgt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied kann vor Ablauf der Funktionsperiode vom obersten Organ widerrufen werden. Im Übrigen gilt § 86 Abs. 1 AktG sinngemäß.
(2) Die Aufsichtsratsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein; sie dürfen auch nicht als Angestellte die Geschäfte des Vereins führen.
(2a) Die Bestellung und das Ausscheiden von Aufsichtsratsmitgliedern sowie die Wahl und die Funktionsbeendigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.
(3) Für die Einberufung des Aufsichtsrats gilt § 94 AktG sinngemäß.
(4) Für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats gelten § 95 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3, 4 und 5, § 96 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 AktG sinngemäß.
(5) Für die Sorgfaltspflicht der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 84 Abs. 1 AktG sinngemäß. Mitglieder des Aufsichtsrats, die ihre Pflichten schuldhaft verletzen, sind dem Verein gegenüber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verantwortlich. Ansprüche des Vereins aus dieser Verpflichtung müssen geltend gemacht werden, wenn es das oberste Organ beschließt oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder des obersten Organs verlangt.
Abkürzung
VAG 2016
Oberstes Organ
§ 78. (1) Das oberste Organ beschließt alljährlich in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und, wenn ein solcher bestellt ist, des Aufsichtsrats.
(2) Das oberste Organ ist in den Fällen einzuberufen, die Gesetz oder Satzung ausdrücklich bestimmen. Das oberste Organ ist ferner einzuberufen, wenn es mindestens ein Zehntel seiner Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. In gleicher Weise haben die Mitglieder des obersten Organs das Recht, zu verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung durch das oberste Organ angekündigt werden. Entspricht der Vorstand dem Verlangen nicht, so kann die FMA die Mitglieder des obersten Organs, die das Verlangen gestellt haben, zur Einberufung des obersten Organs oder zur Ankündigung des Gegenstands ermächtigen.
(3) Die Bekanntmachung der Einberufung hat, wenn das oberste Organ aus einer Mitgliederversammlung besteht, durch Veröffentlichung oder durch schriftliche Verständigung der Mitglieder zu erfolgen, wobei die näheren Bestimmungen in der Satzung festzulegen sind. Besteht das oberste Organ aus einer Mitgliedervertretung, sind die einzelnen Mitgliedervertreter jedenfalls schriftlich zu verständigen. Im Übrigen gelten für die Einberufung des obersten Organs und die Teilnahme an seinen Versammlungen § 105 Abs. 1 und 2, § 106 Z 1 und 3, § 107 Abs. 1 und 4, § 108 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 erster Satz, erster Halbsatz und zweiter Satz, § 116 Abs. 2, § 118, § 119 Abs. 1 und 3, § 121 Abs. 1, § 122 und § 128 Abs. 1 und 3 AktG sinngemäß. Soweit in diesen Bestimmungen von Aktionären die Rede ist, treten an ihre Stelle die Mitglieder des obersten Organs.
(4) Den Vorsitz in der Versammlung des obersten Organs führt der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter; mangels dieser hat das an Jahren älteste Mitglied des obersten Organs die Versammlung zur Wahl eines Vorsitzenden zu leiten.
(5) Über die Versammlung des obersten Organs ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
(6) Der Vorstand hat jedem Mitglied des obersten Organs auf sein Verlangen Auskunft über Angelegenheiten des Vereins zu geben.
Rechnungslegung
§ 79. (1) Der Vorstand eines kleinen Versicherungsvereins hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen. Das oberste Organ hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen. Für die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gelten § 137 Abs. 1, § 140 Abs. 5 und 6, § 143, § 147 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6 und 7 und Abs. 2, § 149 Abs. 1 bis 3, § 151 und § 153 sinngemäß.
(2) In der Satzung ist die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen oder mehrere Rechnungsprüfer vorzusehen. Die Satzung hat auch die näheren Bestimmungen über den Umfang der Prüfung, die Bestellung der Rechnungsprüfer und den Prüfungsbericht an das oberste Organ zu enthalten. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats dürfen nicht zu Rechnungsprüfern bestellt werden.
(3) Die FMA kann alle für die laufende Überwachung der Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen und für die Führung von Versicherungsstatistiken erforderlichen Angaben verlangen. In diesem Rahmen hat die FMA mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung über die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine diejenigen besonderen Anordnungen zu treffen, die im Hinblick auf die Eigenart des Betriebes der Vertragsversicherung, die angemessene Aufklärung der Versicherungsnehmer und der Öffentlichkeit über die Geschäftsgebarung und die Erfordernisse der Überwachung der Geschäftsgebarung durch die FMA notwendig sind. Hierbei sind die besonderen Verhältnisse der kleinen Versicherungsvereine zu beachten und Erleichterungen vorzusehen. Die Anordnungen der FMA können unter Berücksichtigung dieser Erfordernisse insbesondere enthalten:
Vorschriften über die Ermittlung und Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
Vorschriften über die besondere Bewertung von Vermögensgegenständen;
Vorschriften über den Bericht an die FMA und Vorlagefristen;
Vorschriften über die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung;
Vorschriften über die in den Anhang und den Lagebericht aufzunehmenden Angaben;
Vorschriften über das Erfordernis eigenhändiger Unterschriften für den Jahresabschluss und den Lagebericht;
Vorschriften über die Übermittlung der Angaben an die FMA auf elektronischem Weg; dabei können auch die Datenmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues festgelegt werden und
Vorschriften über die Offenlegung des Jahresabschlusses.
Abkürzung
VAG 2016
Rechnungslegung
§ 79. (1) Der Vorstand eines kleinen Versicherungsvereins hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen. Das oberste Organ hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen. Für die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine gelten § 137 Abs. 1, § 140 Abs. 5 und 6, § 143 Abs. 1, § 147 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6 und 7 und Abs. 2, § 149 Abs. 1 bis 3, § 151 und § 153 sinngemäß. Der Risikorücklage sind 10 vH des Jahreserfolges so lange zuzuführen, bis sie 25 vH des satzungsmäßig vorgeschriebenen Betrages der Sicherheitsrücklage erreicht. Die Risikorücklage ist vor der Sicherheitsrücklage zur Deckung von Verlusten zu verwenden.
(2) In der Satzung ist die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen oder mehrere Rechnungsprüfer vorzusehen. Die Satzung hat auch die näheren Bestimmungen über den Umfang der Prüfung, die Bestellung der Rechnungsprüfer und den Prüfungsbericht an das oberste Organ zu enthalten. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats dürfen nicht zu Rechnungsprüfern bestellt werden.
(3) Die FMA kann alle für die laufende Überwachung der Geschäftsgebarung der Versicherungsunternehmen und für die Führung von Versicherungsstatistiken erforderlichen Angaben verlangen. In diesem Rahmen hat die FMA mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung über die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine diejenigen besonderen Anordnungen zu treffen, die im Hinblick auf die Eigenart des Betriebes der Vertragsversicherung, die angemessene Aufklärung der Versicherungsnehmer und der Öffentlichkeit über die Geschäftsgebarung und die Erfordernisse der Überwachung der Geschäftsgebarung durch die FMA notwendig sind. Hierbei sind die besonderen Verhältnisse der kleinen Versicherungsvereine zu beachten und Erleichterungen vorzusehen. Die Anordnungen der FMA können unter Berücksichtigung dieser Erfordernisse insbesondere enthalten:
Vorschriften über die Ermittlung und Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
Vorschriften über die besondere Bewertung von Vermögensgegenständen;
Vorschriften über den Bericht an die FMA und Vorlagefristen;
Vorschriften über die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung;
Vorschriften über die in den Anhang und den Lagebericht aufzunehmenden Angaben;
Vorschriften über das Erfordernis eigenhändiger Unterschriften für den Jahresabschluss und den Lagebericht;
Vorschriften über die Übermittlung der Angaben an die FMA auf elektronischem Weg; dabei können auch die Datenmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues festgelegt werden und
Vorschriften über die Offenlegung des Jahresabschlusses.
Abkürzung
VAG 2016
Abwicklung
§ 80. (1) Die Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglieder als Abwickler, wenn nicht die Satzung oder ein Beschluss des obersten Organs andere Personen bestellt.
(2) Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des obersten Organs oder auf Antrag des Aufsichtsrats hat die FMA aus wichtigem Grund die Abwickler zu bestellen und abzuberufen. Abwickler, die nicht von der FMA bestellt sind, kann das oberste Organ jederzeit abberufen.
(3) Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung des Vereins die Gläubiger des Vereins aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in einer lokalen Zeitung oder sonst in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.
(4) Die Abwickler haben für den Beginn der Abwicklung Rechnung zu legen und weiterhin für den Schluss jedes Jahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Das bisherige Geschäftsjahr des Vereins kann beibehalten werden.
(5) Das oberste Organ hat über die Rechnungslegung für den Beginn der Abwicklung, den Jahresabschluss und über die Entlastung der Abwickler und des Aufsichtsrats zu beschließen.
(6) Das Vermögen darf nur verteilt werden, wenn ein Jahr seit dem Tag verstrichen ist, an dem der Aufruf der Gläubiger gemäß Abs. 3 veröffentlicht worden ist. Im Übrigen gelten für die Abwicklung § 209 Abs. 1 und 2, § 210 Abs. 1 bis 4 und § 213 Abs. 2 bis 3 AktG sinngemäß.
(7) Ist die Abwicklung beendet und die Schlussrechnung gelegt, so haben die Abwickler den Schluss der Abwicklung der FMA anzuzeigen.
Abkürzung
VAG 2016
Verschmelzung
§ 81. (1) Die Aufnahme eines Vereins, der kein kleiner Versicherungsverein ist, durch einen kleinen Versicherungsverein und die Neubildung eines Vereins durch Zusammenschluss von Vereinen, die nicht kleine Versicherungsvereine sind, mit kleinen Versicherungsvereinen ist nicht zulässig.
(2) Für die Verschmelzung durch Aufnahme gelten § 222, § 225a Abs. 3 Z 1, 2 und 4 sowie § 226 bis § 228 AktG sinngemäß.
(3) Für die Verschmelzung durch Neubildung gelten § 222, § 225a Abs. 3 Z 1, 2 und 4, § 226 bis § 228 sowie § 233 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 AktG sinngemäß.
(4) Die Aufnahme eines kleinen Vereins durch einen Verein, der kein kleiner Versicherungsverein ist, ist vom Vorstand des übernehmenden Vereins zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der § 225 Abs. 1 zweiter Satz Z 1 bis 3 AktG gilt sinngemäß. Für die Schadenersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des übernehmenden Vereins gilt § 229 AktG sinngemäß.
(5) Bei der Aufnahme eines kleinen Versicherungsvereins durch einen anderen kleinen Versicherungsverein richtet sich die Schadenersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des übernehmenden Vereins nach § 76 Abs. 8 und § 77 Abs. 5. Die Verjährung der Ersatzansprüche nach § 76 Abs. 8 und § 77 Abs. 5 beginnt mit der Genehmigung der Verschmelzung durch die FMA.
(6) Entsteht durch die Verschmelzung kleiner Versicherungsvereine ein Verein, der kein kleiner Versicherungsverein ist, so gelten auch § 229 und § 233 Abs. 4 zweiter und dritter Satz und Abs. 5 AktG sinngemäß. Das Firmenbuchgericht, in dessen Sprengel der neue Verein seinen Sitz hat, hat die Verschmelzung einzutragen.
(7) In den Fällen, in denen nach den vorstehenden Bestimmungen die Verschmelzung nicht in das Firmenbuch einzutragen ist, tritt an die Stelle der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch oder deren Bekanntmachung die Genehmigung durch die FMA.
Hauptstück
Kleine Versicherungsunternehmen
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen
§ 82. Auf kleine Versicherungsunternehmen sind § 28, § 29 Abs. 1 bis 3 und 6, § 31, § 33, § 34, § 91 bis § 99, § 101 bis § 103, § 128 bis § 140, § 142 bis § 156, § 246, § 247 Abs. 2, § 248 Abs. 2 bis 3 und 7 bis 9, § 249, § 252 bis § 255, § 260 bis § 262, § 263 Abs. 1 Z 2, 3, 6 bis 8 und Abs. 2, § 264 bis § 266, § 272, § 274 Abs. 1 bis 8, § 275, § 276, § 278, § 279 Abs. 1 und 2, § 281, § 283 Abs. 1 Z 1 erster Fall, Z 2 und Z 4 und Abs. 2 bis 4, § 284, § 285 Abs. 1, 2 und 4, § 286, § 300 bis § 302 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 bis 6 und § 303 bis § 316 sinngemäß anzuwenden. § 278 und § 279 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung die Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 90 tritt.
Abkürzung
VAG 2016
zum Bezugszeitraum vgl. § 341 Abs. 2
Hauptstück
Kleine Versicherungsunternehmen
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen
§ 82. Auf kleine Versicherungsunternehmen sind § 28, § 29 Abs. 1 bis 3 und 6, § 31, § 33, § 34, § 91 bis § 99, § 101 bis § 103, § 123 Abs. 7 bis 9 § 128 bis § 140, § 142 bis § 156, § 246, § 247 Abs. 2, § 248 Abs. 2 bis 3 und 7 bis 9, § 249, § 252 bis § 255, § 260 Abs. 1, 3 und 4, § 261, § 263 Abs. 1 Z 2, 3, 6 bis 8 und Abs. 2, § 264 bis § 266, § 272, § 274 Abs. 1 bis 8, § 275, § 276, § 278, § 279 Abs. 1 und 2, § 281, § 283 Abs. 1 Z 1 erster Fall, Z 2 und Z 4 und Abs. 2 bis 4, § 284, § 285 Abs. 1, 2 und 4, § 286, § 300 bis § 302 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 bis 6 und § 303 bis § 316 sinngemäß anzuwenden. § 278 und § 279 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung die Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 90 tritt.
Abkürzung
VAG 2016
Hauptstück
Kleine Versicherungsunternehmen
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen
§ 82. Auf kleine Versicherungsunternehmen sind § 28, § 29 Abs. 1 bis 3 und 6, § 31, § 91 bis § 99, § 101 bis § 103, § 123 Abs. 7 bis 9, § 123a, § 127c, § 127d, § 128 bis § 135e, § 142 bis § 156, § 246, § 247 Abs. 2, § 248 Abs. 2 bis 3 und 7 bis 9, § 249, § 260 Abs. 1, 3 und 4, § 261, § 263 Abs. 1 Z 2, 3, 6 bis 8 und Abs. 2, § 264 bis § 266, § 272, § 274 Abs. 1 bis 8, § 275, § 276, § 278, § 279 Abs. 1 und 2, § 281, § 283 Abs. 1 Z 1 erster Fall, Z 2 und Z 4 und Abs. 2 bis 4, § 284, § 285 Abs. 1, 2 und 4, § 286, § 300 bis § 302 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 bis 6 und § 303 bis § 316 sinngemäß anzuwenden. § 278 und § 279 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung die Bedeckung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 90 tritt.
Abkürzung
VAG 2016
Konzession
§ 83. (1) Die Konzession eines kleinen Versicherungsunternehmens gilt nur für das Bundesgebiet. Kleine Versicherungsunternehmen dürfen nur in Form einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden. Bei kleinen Versicherungsunternehmen schließen die Konzession zum Betrieb von Versicherungszweigen der Lebensversicherung und die Konzession zum Betrieb anderer Versicherungszweige einander aus. § 6, § 7 Abs. 4 und 5, § 8 Abs. 6 und § 12 Abs. 1 und 4 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) In dem Antrag auf Erteilung der Konzession gemäß Abs. 1 ist nachzuweisen, dass nach dem vorgelegten Geschäftsplan für die nächsten fünf Geschäftsjahre die Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
die jährlich verrechneten und abgegrenzten Prämien der direkten Gesamtrechnung übersteigen nicht fünf Millionen Euro;
die gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherung und von Zweckgesellschaften übersteigen nicht 25 Millionen Euro;
falls das Unternehmen einer Gruppe angehört, die gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks der Gruppe ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften übersteigen nicht 25 Millionen Euro und
die verrechneten und abgegrenzten Prämien der indirekten Gesamtrechnung übersteigen nicht 0,5 Millionen Euro oder 10 vH der verrechneten und abgegrenzten Prämien der direkten Gesamtrechnung oder die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks für die übernommene Rückversicherung ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherung und von Zweckgesellschaften übersteigen nicht 2,5 Millionen Euro oder 10 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks für das direkte Geschäft ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherung und von Zweckgesellschaften.
(3) Die Erteilung der Konzession zum Betrieb eines der in Anlage A Z 10, 11, 12, 14 und 15 angeführten Versicherungszweige an kleine Versicherungsunternehmen ist ausgeschlossen. Kleine Versicherungsunternehmen dürfen Risiken, die diesen Versicherungszweigen zuzuordnen sind, nicht als zusätzliche Risiken gemäß § 7 Abs. 5 decken.
(4) Die Konzession ist zusätzlich zu § 8 Abs. 2 Z 1, 2 und 7 bis 9 zu versagen, wenn
das Unternehmen nicht über die Eigenmittel verfügt um den Mindestbetrag des Eigenmittelerfordernis zu bedecken;
das Unternehmen nicht nachweisen kann, dass es in der Lage sein wird, die Eigenmittel zu halten, um das Eigenmittelerfordernisses gemäß § 88 Abs. 1 laufend zu bedecken oder
das Unternehmen nicht nachweisen kann, dass es in der Lage sein wird, ein Governance-System gemäß den Bestimmungen des 2. Abschnitts einzurichten oder die Satzung nicht jede Einzelvertretungsbefugnis, Einzelprokura oder Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausschließt.
(5) Wenn der Geschäftsbetrieb eines kleinen Versicherungsunternehmens in einem Geschäftsjahr die in Abs. 2 festgelegten Beträge überschritten hat, hat das Unternehmen der FMA einen neuen Geschäftsplan für die nächsten drei Geschäftsjahre zur Genehmigung vorzulegen. Das Unternehmen hat im Geschäftsplan darzulegen, dass der Geschäftsbetrieb die in Abs. 2 festgelegten Beträge spätestens im zweiten Geschäftsjahr nicht mehr überschreiten wird oder dass es in der Lage sein wird, spätestens ab dem Beginn des vierten Geschäftsjahres die für Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 geltenden Bestimmungen zu erfüllen. Hat der Geschäftsbetrieb in drei aufeinanderfolgenden Jahren die in Abs. 2 festgelegten Beträge überschritten, unterliegt das Unternehmen ab dem vierten Jahr der Beaufsichtigung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 als Versicherungsunternehmen. Wenn das Unternehmen nachweist, dass es die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 6 bis § 10 erfüllt, hat die FMA mit Bescheid festzustellen, dass die Konzession des Unternehmens ab dem vierten Jahr als eine Konzession gemäß § 6 Abs. 1 gilt. Wird der Nachweis nicht binnen angemessener Frist erbracht, so hat die FMA den Geschäftsbetrieb mit Bescheid zu untersagen.
(6) Die FMA hat auf Antrag eines Versicherungsunternehmens festzustellen, dass es als kleines Versicherungsunternehmen gilt. Dies hat zur Folge, dass die Konzession als eine Konzession gemäß § 83 Abs. 1 gilt und es der Beaufsichtigung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 unterliegt. Dazu muss das Versicherungsunternehmen nachweisen, dass
es nicht in anderen Mitgliedstaaten Tätigkeiten gemäß dem 5. Abschnitt des 1. Hauptstücks ausübt,
die in Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen in den letzten drei aufeinander folgenden Jahren eingehalten wurden und in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich eingehalten werden und
die in Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
(7) Kleine Versicherungsunternehmen haben die in Abs. 2 genannten Beträge zum Abschlussstichtag zu berechnen und durch den Abschlussprüfer prüfen zu lassen. Wenn dies zu einem gleichwertigen Ergebnis führt, dürfen für die Zwecke der Ermittlung der in Abs. 2 festgelegten Beträge anstelle der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 7. Hauptstück herangezogen werden.
Abkürzung
VAG 2016
Konzession
§ 83. (1) Die Konzession eines kleinen Versicherungsunternehmens gilt nur für das Bundesgebiet. Kleine Versicherungsunternehmen dürfen nur in Form einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden. Bei kleinen Versicherungsunternehmen schließen die Konzession zum Betrieb von Versicherungszweigen der Lebensversicherung und die Konzession zum Betrieb anderer Versicherungszweige einander aus. § 6, § 7 Abs. 4 und 5, § 8 Abs. 6 und § 12 Abs. 1 und 4 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) In dem Antrag auf Erteilung der Konzession gemäß Abs. 1 ist nachzuweisen, dass nach dem vorgelegten Geschäftsplan für die nächsten fünf Geschäftsjahre die Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
die jährlich verrechneten und abgegrenzten Prämien der direkten Gesamtrechnung übersteigen nicht 5,4 Millionen Euro;
die gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherung und von Zweckgesellschaften übersteigen nicht 26,6 Millionen Euro;
falls das Unternehmen einer Gruppe angehört, die gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks der Gruppe ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften übersteigen nicht 26,6 Millionen Euro und
die verrechneten und abgegrenzten Prämien der indirekten Gesamtrechnung übersteigen nicht 0,6 Millionen Euro oder 10 vH der verrechneten und abgegrenzten Prämien der direkten Gesamtrechnung oder die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks für die übernommene Rückversicherung ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherung und von Zweckgesellschaften übersteigen nicht 2,7 Millionen Euro oder 10 vH der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks für das direkte Geschäft ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherung und von Zweckgesellschaften.
(3) Die Erteilung der Konzession zum Betrieb eines der in Anlage A Z 10, 11, 12, 14 und 15 angeführten Versicherungszweige an kleine Versicherungsunternehmen ist ausgeschlossen. Kleine Versicherungsunternehmen dürfen Risiken, die diesen Versicherungszweigen zuzuordnen sind, nicht als zusätzliche Risiken gemäß § 7 Abs. 5 decken.
(4) Die Konzession ist zusätzlich zu § 8 Abs. 2 Z 1, 2 und 7 bis 9 zu versagen, wenn
das Unternehmen nicht über die Eigenmittel verfügt um den Mindestbetrag des Eigenmittelerfordernis zu bedecken;
das Unternehmen nicht nachweisen kann, dass es in der Lage sein wird, die Eigenmittel zu halten, um das Eigenmittelerfordernisses gemäß § 88 Abs. 1 laufend zu bedecken oder
das Unternehmen nicht nachweisen kann, dass es in der Lage sein wird, ein Governance-System gemäß den Bestimmungen des 2. Abschnitts einzurichten oder die Satzung nicht jede Einzelvertretungsbefugnis, Einzelprokura oder Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausschließt.
(5) Wenn der Geschäftsbetrieb eines kleinen Versicherungsunternehmens in einem Geschäftsjahr die in Abs. 2 festgelegten Beträge überschritten hat, hat das Unternehmen der FMA einen neuen Geschäftsplan für die nächsten drei Geschäftsjahre zur Genehmigung vorzulegen. Das Unternehmen hat im Geschäftsplan darzulegen, dass der Geschäftsbetrieb die in Abs. 2 festgelegten Beträge spätestens im zweiten Geschäftsjahr nicht mehr überschreiten wird oder dass es in der Lage sein wird, spätestens ab dem Beginn des vierten Geschäftsjahres die für Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 geltenden Bestimmungen zu erfüllen. Hat der Geschäftsbetrieb in drei aufeinanderfolgenden Jahren die in Abs. 2 festgelegten Beträge überschritten, unterliegt das Unternehmen ab dem vierten Jahr der Beaufsichtigung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 als Versicherungsunternehmen. Wenn das Unternehmen nachweist, dass es die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 6 bis § 10 erfüllt, hat die FMA mit Bescheid festzustellen, dass die Konzession des Unternehmens ab dem vierten Jahr als eine Konzession gemäß § 6 Abs. 1 gilt. Wird der Nachweis nicht binnen angemessener Frist erbracht, so hat die FMA den Geschäftsbetrieb mit Bescheid zu untersagen.
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