(Übersetzung)Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Armenien III 23/2015 Bosnien-Herzegowina III 23/2015 Estland III 62/2021 Finnland III 90/2018 Georgien III 23/2015 Italien III 2/2021 Kroatien III 23/2015 Lettland III 23/2015 Luxemburg III 23/2015 Moldau III 23/2015 Montenegro III 23/2015 Nordmazedonien III 23/2015 Norwegen III 23/2015 Portugal III 23/2015 Schweiz III 195/2019 Serbien III 23/2015 Slowakei III 23/2015 Slowenien III 23/2015 Ukraine III 23/2015 Ungarn III 23/2015
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Jänner 2015 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 18 lit. d für Österreich mit 1. Mai 2015 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt:
Armenien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Kroatien, Lettland, Luxemburg, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldau1, Montenegro, Norwegen, Portugal, Serbien, Slowakei, Slowenien, Ukraine, Ungarn.
1 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 199].
Präambel/Promulgationsklausel
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
in der Erwägung, dass es eines der Ziele des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern zum Zwecke der Wahrung und Pflege der Ideale und Grundsätze herbeizuführen, die auf der Achtung der Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit beruhen, welche ihr gemeinsames Erbe darstellen;
in Anerkennung der Notwendigkeit, Menschen und menschliche Werte in den Mittelpunkt eines erweiterten und fachübergreifenden Begriffs von Kulturerbe zu stellen;
unter Hervorhebung des Wertes und Potenzials des Kulturerbes, das als Ressource für nachhaltige Entwicklung und Lebensqualität in einer sich beständig weiter entwickelnden Gesellschaft klug genutzt wird;
in Anerkennung der Tatsache, dass jeder Mensch das Recht hat, sich mit dem Kulturerbe seiner Wahl unter Achtung der Rechte und Freiheiten der anderen zu befassen, und dies als einen Aspekt des Rechtes auf freie Teilhabe am kulturellen Leben, das in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (1948) verankert ist und vom Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte1 (1966) gewährleistet wird;
überzeugt von der Notwendigkeit, jeden in der Gesellschaft in den laufenden Prozess der Definition und der Verwaltung des Kulturerbes einzubinden;
überzeugt vom soliden Grundsatz der Politik des Kulturerbes und der Bildungsinitiativen, die alle Formen von Kulturerbe gleich behandeln und somit den Dialog zwischen Kulturen und Religionen fördern;
unter Hinweis auf die unterschiedlichen Rechtsakte des Europarates, insbesondere das Europäische Kulturabkommen2 (1954), das Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas (1985), das Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (1992, revidiert) und das Europäische Landschaftsübereinkommen (2000);
überzeugt von der Wichtigkeit der Schaffung eines europaweiten Rahmens für die Zusammenarbeit in dem dynamischen Prozess der Verwirklichung dieser Grundsätze,
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 590/1978.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 80/1958.
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Armenien III 23/2015 Belgien III 86/2022 Bosnien-Herzegowina III 23/2015 Estland III 62/2021 Finnland III 90/2018 Georgien III 23/2015 Italien III 2/2021 Kroatien III 23/2015 Lettland III 23/2015 Luxemburg III 23/2015 Moldau III 23/2015 Montenegro III 23/2015 Nordmazedonien III 23/2015 Norwegen III 23/2015 Polen III 193/2022 Portugal III 23/2015 San Marino III 48/2024 Schweiz III 195/2019 Serbien III 23/2015 Slowakei III 23/2015 Slowenien III 23/2015 Spanien III 62/2022 Ukraine III 23/2015 Ungarn III 23/2015
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 62/2022)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Jänner 2015 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 18 lit. d für Österreich mit 1. Mai 2015 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt:
Armenien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Kroatien, Lettland, Luxemburg, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldau, Montenegro, Norwegen, Portugal, Serbien, Slowakei, Slowenien, Ukraine, Ungarn.
Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 199]
Moldau, Spanien
Nachstehende Staaten haben folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Spanien
Nach Mitteilung der Generalsekretärin des Europarates hat Spanien am 7. April 2022 seine Ratifikationsurkunde hinterlegt und dabei eine interpretative Erklärung zum Übereinkommen sowie eine Erklärung für den Fall abgegeben, dass das Übereinkommen vom Vereinigten Königreich ratifiziert und von diesem auf Gibraltar angewendet wird.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
in der Erwägung, dass es eines der Ziele des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern zum Zwecke der Wahrung und Pflege der Ideale und Grundsätze herbeizuführen, die auf der Achtung der Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit beruhen, welche ihr gemeinsames Erbe darstellen;
in Anerkennung der Notwendigkeit, Menschen und menschliche Werte in den Mittelpunkt eines erweiterten und fachübergreifenden Begriffs von Kulturerbe zu stellen;
unter Hervorhebung des Wertes und Potenzials des Kulturerbes, das als Ressource für nachhaltige Entwicklung und Lebensqualität in einer sich beständig weiter entwickelnden Gesellschaft klug genutzt wird;
in Anerkennung der Tatsache, dass jeder Mensch das Recht hat, sich mit dem Kulturerbe seiner Wahl unter Achtung der Rechte und Freiheiten der anderen zu befassen, und dies als einen Aspekt des Rechtes auf freie Teilhabe am kulturellen Leben, das in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (1948) verankert ist und vom Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte1 (1966) gewährleistet wird;
überzeugt von der Notwendigkeit, jeden in der Gesellschaft in den laufenden Prozess der Definition und der Verwaltung des Kulturerbes einzubinden;
überzeugt vom soliden Grundsatz der Politik des Kulturerbes und der Bildungsinitiativen, die alle Formen von Kulturerbe gleich behandeln und somit den Dialog zwischen Kulturen und Religionen fördern;
unter Hinweis auf die unterschiedlichen Rechtsakte des Europarates, insbesondere das Europäische Kulturabkommen2 (1954), das Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas (1985), das Europäische Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (1992, revidiert) und das Europäische Landschaftsübereinkommen (2000);
überzeugt von der Wichtigkeit der Schaffung eines europaweiten Rahmens für die Zusammenarbeit in dem dynamischen Prozess der Verwirklichung dieser Grundsätze,
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 590/1978.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 80/1958.
Abschnitt I – Ziele, Begriffsbestimmungen und Grundsätze
Artikel 1 – Ziele des Übereinkommens
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens vereinbaren:
a. die Anerkennung der Tatsache, dass Rechte in Bezug auf das Kulturerbe dem Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben im Sinne der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte innewohnen;
b. die Anerkennung der individuellen und kollektiven Verantwortung hinsichtlich des Kulturerbes;
c. die Betonung der Tatsache, dass die Ziele der Bewahrung des Kulturerbes und seiner nachhaltigen Nutzung die menschliche Entwicklung und die Lebensqualität sind;
d. die Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens, und zwar in Bezug auf:
– die Rolle des Kulturerbes für den Aufbau einer friedlichen und demokratischen Gesellschaft sowie für die Prozesse einer nachhaltigen Entwicklung und die Förderung der kulturellen Vielfalt;
– größere Synergien bei den Kompetenzen aller beteiligten öffentlichen, institutionellen und privaten Akteure.
Artikel 2 – Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck,
a. Kulturerbe eine Gruppe von aus der Vergangenheit ererbten Ressourcen, die die Menschen unabhängig von der Zuordnung der Eigentümerschaft als Widerspiegelung und Ausdruck ihrer sich beständig weiter entwickelnden Werte, ihrer Überzeugungen, ihres Wissens und ihrer Traditionen erkennen. Kulturerbe umfasst alle Aspekte der Umwelt, die aus den Wechselwirkungen zwischen Menschen und Orten im Laufe der Zeit hervorgehen;
b. Gemeinschaft für das Kulturerbe Menschen, die bestimmte Aspekte des Kulturerbes wertschätzen, das sie im Rahmen öffentlicher Maßnahmen zu wahren und an nachfolgende Generationen zu übertragen wünschen.
Artikel 3 – Das gemeinsame Erbe Europas
Die Vertragsparteien vereinbaren die Förderung des Verständnisses für das gemeinsame Erbe Europas, das sich zusammensetzt aus:
a. allen Formen des Kulturerbes in Europa, welche zusammen eine gemeinsame Quelle der Erinnerung, des Verständnisses, der Identität, des Zusammenhaltes und der Kreativität bilden, und;
b. den Idealen, Grundsätzen und Werten, die aus der durch Fortschritt und vergangene Konflikte gewonnenen Erfahrung hervorgegangen sind und die Entwicklung einer friedlichen und stabilen Gesellschaft fördern, die ihrerseits auf der Achtung der Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit beruht.
Artikel 4 – Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf das Kulturerbe
Die Vertragsparteien anerkennen, dass:
a. jeder Mensch, einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen, das Recht besitzt, einen Nutzen aus dem Kulturerbe zu ziehen und zu seiner Bereicherung beizutragen;
b. jeder Mensch, einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen, die Verpflichtung besitzt, das Kulturerbe anderer genauso zu achten wie das eigene Kulturerbe und folglich auch das gemeinsame Erbe Europas;
c. die Ausübung des Rechtes auf Kulturerbe nur jenen Beschränkungen unterworfen werden kann, welche in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz des öffentlichen Interesses sowie der Rechte und Freiheiten Dritter notwendig sind.
Artikel 5 – Gesetze und Politik betreffend das Kulturerbe
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur:
a. Anerkennung des öffentlichen Interesses in Zusammenhang mit bestimmten Elementen des Kulturerbes gemäß ihrer Bedeutung für die Gesellschaft;
b. Erhöhung des Wertes des Kulturerbes durch dessen Bestimmung, Erforschung, Deutung, Schutz, Bewahrung und Darstellung;
c. Sicherstellung im besonderen Kontext der jeweiligen Vertragspartei, dass die gesetzlichen Bestimmungen für die Ausübung des Rechtes auf Kulturerbe im Sinne von Artikel 4 vorliegen;
d. Begünstigung eines wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Klimas, das die Teilnahme an Tätigkeiten im Bereich des Kulturerbes unterstützt;
e. Förderung des Schutzes des Kulturerbes als zentralen Faktor der sich gegenseitig unterstützenden Ziele einer nachhaltigen Entwicklung, kulturellen Vielfalt und zeitgenössischen Kreativität;
f. Anerkennung des Wertes des Kulturerbes, das sich in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten befindet, und zwar unabhängig von dessen Ursprung;
g. Formulierung integrierter Strategien zur Erleichterung der Umsetzung der Bestimmungen dieses Übereinkommens.
Artikel 6 – Wirkungen des Übereinkommens
Keine Bestimmung dieses Übereinkommens ist so auszulegen, dass dadurch:
a. die Menschenrechte und Grundfreiheiten, die durch internationale Rechtsakte, insbesondere die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und das Übereinkommen zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten geschützt werden, begrenzt oder untergraben werden;
b. günstigere Bestimmungen bezüglich des Kulturerbes und der Umwelt, die in anderen nationalen oder internationalen Rechtsakten enthalten sind, berührt werden;
c. durchsetzbare Rechte begründet werden.
Abschnitt II – Beitrag des Kulturerbes zur Gesellschaft und menschlichen Entwicklung
Artikel 7 – Kulturerbe und Dialog
Die Vertragsparteien verpflichten sich über deren Behörden und sonstige zuständige Stellen zur:
a. Ermutigung zum Nachdenken über Ethik und Methoden der Darstellung des Kulturerbes sowie der Achtung der Vielfalt an Deutungen;
b. Einführung von Schlichtungsverfahren zum ausgewogenen Umgang mit Situationen, in denen unterschiedliche Gemeinschaften demselben Kulturerbe gegensätzliche Werte zuschreiben;
c. Entwicklung von Wissen über das Kulturerbe als Mittel zur Begünstigung des friedlichen Miteinander durch die Förderung von Vertrauen und gegenseitigem Verständnis im Hinblick auf die Beilegung und Vermeidung von Konflikten;
d. Integration dieser Ansätze in alle Aspekte der lebenslangen Bildung und Weiterbildung.
Artikel 8 – Umwelt, Kulturerbe und Lebensqualität
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Nutzung aller Aspekte des kulturellen Umfelds des Kulturerbes zum Zwecke der:
a. Bereicherung des Prozesses der wirtschaftlichen, politischen, gesellschaftlichen und kulturellen Entwicklung und der Raumplanung unter Prüfung der Auswirkungen auf das Kulturerbe sowie gegebenenfalls unter Einsatz von Strategien zur Minimierung dieser;
b. Förderung eines integrierten politischen Ansatzes im Bereich der kulturellen, biologischen, geologischen und landschaftlichen Vielfalt, mit dem Ziel, ein Gleichgewicht zwischen diesen Elementen herzustellen;
c. Verstärkung des gesellschaftlichen Zusammenhaltes durch Bewusstmachung der geteilten Verantwortung für die Lebensräume der Menschen;
d. Förderung des Qualitätsziels bei modernen Ergänzungen in der Umwelt ohne Gefährdung ihrer kulturellen Werte.
Artikel 9 – Nachhaltige Nutzung des Kulturerbes
Zur Erhaltung des Kulturerbes verpflichten sich die Vertragsparteien zur:
a. Förderung der Achtung der Integrität des Kulturerbes, indem sichergestellt wird, dass Entscheidungen über Veränderungen das Verständnis für die betroffenen kulturellen Werte miteinbeziehen;
b. Definition und Förderung von Grundsätzen für eine nachhaltige Verwaltung des Kulturerbes und Ermutigung zur Erhaltung;
c. Sicherstellung, dass alle allgemeinen technischen Vorschriften die besonderen Anforderungen an die Bewahrung des Kulturerbes berücksichtigen;
d. Förderung der Verwendung von auf Tradition basierenden Materialien, Methoden und Fertigkeiten und Untersuchung ihres Potenzials für moderne Anwendungen;
e. Förderung qualitativ hochwertiger Arbeit durch Systeme beruflicher Qualifizierung und Akkreditierung für Einzelpersonen, Unternehmen und Institutionen.
Artikel 10 – Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeit
Zur vollen Ausschöpfung des Potenzials des Kulturerbes als Faktor einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung verpflichten sich die Vertragsparteien zur:
a. Sensibilisierung und Nutzung des wirtschaftlichen Potenzials des Kulturerbes;
b. Berücksichtigung des besonderen Charakters und der Interessen des Kulturerbes bei der Konzeption der Wirtschaftspolitik; und
c. Gewährleistung, dass diese Politik die Integrität des Kulturerbes ohne Beeinträchtigung der dem Kulturerbe innewohnenden Werte achtet.
Abschnitt III – Gemeinsame Verantwortung für das Kulturerbe und Beteiligung der Öffentlichkeit
Artikel 11 – Die Organisation der öffentlichen Verantwortung für das Kulturerbe
Bei der Verwaltung des Kulturerbes verpflichten sich die Vertragsparteien zur:
a. Förderung eines integrierten und gut informierten Ansatzes durch Behörden in allen Bereichen und auf allen Ebenen;
b. Entwicklung von rechtlichen, finanziellen und beruflichen Rahmenbedingungen, die ein gemeinsames Vorgehen von Behörden, Fachpersonen, Eigentümern, Investoren, Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen und der Zivilgesellschaft ermöglichen;
c. Entwicklung innovativer Formen der Zusammenarbeit zwischen Behörden und anderen Akteuren;
d. Achtung und Förderung freiwilliger Initiativen, welche die Rolle der Behörden ergänzen;
e. Ermutigung von mit der Bewahrung des Kulturerbes befassten Nichtregierungsorganisationen zu einer Vorgehensweise im öffentlichen Interesse.
Artikel 12 – Zugang zum Kulturerbe und demokratische Teilhabe
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur:
a. Ermutigung eines jeden Menschen zur Teilnahme an dem:
– Prozess der Bestimmung, Erforschung, Deutung, des Schutzes, Bewahrung und Darstellung des Kulturerbes;
– öffentlichen Nachdenken und der Debatte über die Möglichkeiten und Herausforderungen, die das Kulturerbe bietet;
b. Berücksichtigung des Wertes, den jede Gemeinschaft für das Kulturerbe jenem Kulturerbe zuschreibt, mit dem sie sich identifiziert;
c. Anerkennung der Rolle von freiwilligen Organisationen sowohl als Partner bei Aktivitäten als auch als konstruktive Kritiker der Politik des Kulturerbes;
d. Ergreifung von Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zum Kulturerbe, insbesondere für junge Menschen und benachteiligte Gruppen, zum Zwecke der Sensibilisierung für dessen Wert, die Notwendigkeit seiner Erhaltung und Bewahrung sowie für den daraus erwachsenden Nutzen.
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