Multilaterale Vereinbarung ADN/M 012 gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage zum ADN über die Verwendung von Tauchpumpen in Wallgängen und Doppelböden von Tankschiffen
Ratifikationstext
Die vorliegende Vereinbarung wurde von Österreich am 17. Februar 2015 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADN-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
| ADN-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: |
|---|---|
| Deutschland | 8. Dezember 2014 |
| Niederlande | 16. Dezember 2014 |
Abweichend von 9.3.1.52.1 b), 9.3.2.52.1 b) und 9.3.3.52.1 b) sind in Wallgängen und Doppelböden fest eingebaute Tauchpumpen mit Temperaturüberwachung zugelassen, die dem Typ „bescheinigte Sicherheit“ entsprechen und ausschließlich zu Ballastzwecken benutzt werden.
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Dezember 2016. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.