Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP EU Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
Die Notifikation gemäß Art. 14 Abs. 1 des Internen Abkommens wurde am 11. Juni 2014 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs tritt dieses Abkommen gemäß seinem Art. 14 Abs. 2 mit 1. März 2015 in Kraft.
Das Interne Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 210 vom 06.08.2013 S. 1, veröffentlicht.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
nach Anhörung der Europäischen Kommission,
nach Anhörung der Europäischen Investitionsbank,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 1 , erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 2 und zum zweiten Mal geändert in Ouagadougou am 22. Juni 2010 3 (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen") sieht vor, dass für jeden Fünfjahreszeitraum ein Finanzprotokoll festgelegt wird.
(2) Am 17. Juli 2006 haben die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten das Interne Abkommen über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008 bis 2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet 4 , angenommen.
(3) Der Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft 5 (im Folgenden „Übersee-Assoziationsbeschluss"), gilt bis zum 31. Dezember 2013. Bis zu diesem Datum sollte ein neuer Beschluss angenommen werden.
(4) Für die Durchführung des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und des Übersee-Assoziationsbeschlusses sollte ein 11. Europäischer Entwicklungsfonds eingerichtet und ein Verfahren für die Mittelvergabe und die Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten festgelegt werden.
(5) Die Union und ihre Mitgliedstaaten haben im Einklang mit Anhang Ib des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens gemeinsam mit der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (im Folgenden „AKP-Staaten") eine Leistungsüberprüfung durchgeführt, bei der der Stand der Mittelbindungen und der Auszahlungen bewertet wurde.
(6) Die Verwaltungsverfahren für die finanzielle Zusammenarbeit sollten festgelegt werden.
(7) Es sollte ein Ausschuss aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten bei der Kommission (im Folgenden „EEF-Ausschuss") und ein entsprechender Ausschuss bei der Europäischen Investitionsbank (EIB) eingesetzt werden. Die Arbeiten der Kommission und der EIB bei der Durchführung des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und der entsprechenden Bestimmungen des Übersee-Assoziationsbeschlusses sollten aufeinander abgestimmt werden.
(8) Die Politik der Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit ist an den am 8. September 2000 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedeten Millenniums-Entwicklungszielen, einschließlich aller nachfolgenden Änderungen dieser Ziele, ausgerichtet.
(9) Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und die Kommission haben am 22. Dezember 2005 eine gemeinsame Erklärung zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union angenommen, den „Europäische Konsens" 6 .
(10) Am 9. Dezember 2010 hat der Rat Schlussfolgerungen zum Thema „Gegenseitige Rechenschaftspflicht und Transparenz: Viertes Kapitel des operativen Rahmens der EU für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe“ angenommen. Diese Schlussfolgerungen wurde der konsolidierten Fassung des operativen Rahmens für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe, in dem die Vereinbarungen im Rahmen der Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit (2005), des EU-Verhaltenskodex für Komplementarität und Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik (2007) und der EU-Leitlinien für den Aktionsplan von Accra (2008) bekräftigt werden, angefügt. Am 14. November 2011 hat der Rat einen Gemeinsamen Standpunkt der EU für die vierte Tagung des Hochrangigen Forums über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit in Busan (Südkorea), die unter anderem in dem Busan Abschlussdokument mündete, angenommen, in dem er auch auf die EU-Transparenzgarantie und andere Aspekte der Transparenz und Rechenschaftspflicht eingeht. Die Union und ihre Mitgliedstaaten haben dem Busan-Abschlussdokument zugestimmt. Der Rat hat am 14. Mai 2012 Schlussfolgerungen zum Thema „Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung: Agenda für den Wandel“ und zum Thema „Der künftige Ansatz für die EU-Budgethilfe an Drittstaaten“ angenommen.
(11) Die Zielvorgaben für die Öffentliche Entwicklungshilfe (Official Development Assistance – ODA), die in den in Erwägungsgrund 10 erwähnten Schlussfolgerungen genannt werden, sollten berücksichtigt werden. Bei der Berichterstattung an die Mitgliedstaaten und an den Entwicklungshilfeausschuss der OECD über die im Rahmen des 11. EEF getätigten Ausgaben sollte die Kommission zwischen ODA- und Nicht-ODA-Tätigkeiten unterscheiden.
(12) Der Rat hat am 22. Dezember 2009 Schlussfolgerungen zu den Beziehungen der Union zu den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) angenommen.
(13) Die Anwendung dieses Abkommens sollte mit dem Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes 1 im Einklang stehen.
(14) Um eine Unterbrechung der Finanzierungen zwischen März und Dezember 2020 zu vermeiden, sollte der Geltungszeitraum des mehrjährigen Finanzrahmens für den 11. EEF mit dem Geltungszeitraum des auf den Gesamthaushaltsplan der Union anwendbaren mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014 bis 2020 in Einklang gebracht werden Es empfiehlt sich daher, die Frist für die Mittelbindungen im Rahmen des 11. EEF nicht mit Auslaufen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens am 28. Februar 2020, sondern vielmehr am 31. Dezember 2020 enden zu lassen.
(15) Nach den Grundprinzipien des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens sind die Ziele des 11. EEF die Beseitigung der Armut, die nachhaltige Entwicklung und die schrittweise Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft. Den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten sollte eine besondere Behandlung gewährt werden.
(16) Um die sozioökonomische Zusammenarbeit zwischen den Regionen der Union in äußerster Randlage und den AKP-Staaten sowie den ÜLG im Karibischen Raum, in Westafrika und im Indischen Ozean zu stärken, sollten der Europäische Fonds für regionale Entwicklung und die Verordnungen über die Europäische territoriale Zusammenarbeit für den Zeitraum 2014 bis 2020 eine Aufstockung der Mittelzuweisungen für eine solche Zusammenarbeit zwischen diesen Regionen und Partnern vorsehen –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
1 ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
2 ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.
3 ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.
4 ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.
5 ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.
6 ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.
7 ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.
KAPITEL 1
FINANZMITTEL
ARTIKEL 1
Mittelausstattung des 11. EEF
(1) Die Mitgliedstaaten richten einen 11. Europäischen Entwicklungsfonds, im Folgenden „11. EEF", ein.
(2) Für den 11. EEF gilt:
Er umfasst einen Betrag von 30 506 Mio. EUR (in jeweiligen Preisen), der sich aus den nachstehenden Beiträgen der Mitgliedstaaten zusammensetzt:
| Mitgliedstaat | Beitragsschlüssel (%) | Beitrag in EUR |
|---|---|---|
| Belgien | 3,24927 | 991 222 306 |
| Bulgarien | 0,21853 | 66 664 762 |
| Tschechische Republik | 0,79745 | 243 270 097 |
| Dänemark | 1,98045 | 604 156 077 |
| Deutschland | 20,5798 | 6 278 073 788 |
| Estland | 0,08635 | 26 341 931 |
| Irland | 0,94006 | 286 774 704 |
| Griechenland | 1,50735 | 459 832 191 |
| Spanien | 7,93248 | 2 419 882 349 |
| Frankreich | 17,81269 | 5 433 939 212 |
| Kroatien (*) | 0,22518 | 68 693 411 |
| Italien | 12,53009 | 3 822 429 255 |
| Zypern | 0,11162 | 34 050 797 |
| Lettland | 0,11612 | 35 423 567 |
| Litauen | 0,18077 | 55 145 696 |
| Luxemburg | 0,25509 | 77 817 755 |
| Ungarn | 0,61456 | 187 477 674 |
| Malta | 0,03801 | 11 595 331 |
| Niederlande | 4,77678 | 1 457 204 507 |
| Österreich | 2,39757 | 731 402 704 |
| Polen | 2,00734 | 612 359 140 |
| Portugal | 1,19679 | 365 092 757 |
| Rumänien | 0,71815 | 219 078 839 |
| Slowenien | 0,22452 | 68 492 071 |
| Slowakische Republik | 0,37616 | 114 751 370 |
| Finnland | 1,50909 | 460 362 995 |
| Schweden | 2,93911 | 896 604 897 |
| Vereinigtes Königreich | 14,67862 | 4 477 859 817 |
| INSGESAMT | 100,00000 | 30 506 000 000 |
| (*) Geschätzter Betrag. |
29 089 Mio. EUR den AKP-Staaten zugewiesen;
ii) 364,5 Mio. EUR den ÜLG zugewiesen;
iii) 1 052,5 Mio. EUR der Kommission für Unterstützungsausgaben nach Artikel 6 im Zusammenhang mit der Programmierung und Durchführung des 11. EEF zugewiesen, von diesem Betrag werden mindestens 76,3 Mio. EUR der Kommission für Ausgaben zur Verbesserung der Auswirkungen von EEF-Programmen gemäß Artikel 6 Absatz 3 zugewiesen.
Mit Ausnahme der Zuschüsse für die Finanzierung der Zinsvergütungen fallen die in den Anhängen I und Ib des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und den Anhängen II A und II Aa des Übersee-Assoziationsbeschlusses genannten und im Rahmen des 9. und 10. EEF für die Finanzierung der Investitionsfazilitäten bereitgestellten Mittel nicht unter den Beschluss 2005/446/EG 1 und nicht unter Anhang Ib Nummer 5 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, worin festgelegt ist, ab welchem Datum Mittel des 9. bzw. 10. EEF nicht länger gebunden werden dürfen. Diese Mittel werden auf den 11. EEF übertragen und – hinsichtlich der in den Anhängen I und Ib des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens genannten Mittel – ab Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014 bis 2020 im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bzw. – hinsichtlich der in den Anhängen II A und II Aa des Übersee-Assoziationsbeschlusses genannten Mittel – ab Inkrafttreten der Ratsbeschlüsse über die finanzielle Unterstützung für die ÜLG für den Zeitraum 2014 bis 2020 nach den Durchführungsbestimmungen für den 11. EEF verwaltet.
(3) Nach dem 31. Dezember 2013 oder nach Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014 bis 2020, falls dies zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, werden – sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig etwas anderes beschließt – Restmittel des 10. EEF oder vorangegangener EEF nicht mehr gebunden, mit Ausnahme der Restmittel und der nach dem jeweils relevanten Datum freigegebenen Mittel, die aus dem System zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen (Stabex) aus den dem 9. EEF vorangegangenen EEF stammen und der Mittel im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b.
(4) Mittel aus Projekten im Rahmen des 10. EEF oder vorangegangener EEF, die nach dem 31. Dezember 2013 oder nach Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014 bis 2020, falls dies zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, freigegeben wurden, werden – sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig etwas anderes beschließt – nicht mehr gebunden, mit Ausnahme der nach dem jeweils relevanten Datum freigegebenen Mittel, die aus dem System zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen (Stabex) aus den dem 9. EEF vorangegangenen EEF stammen, die automatisch auf die jeweiligen nationalen Richtprogramme im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 3 Absatz 1 übertragen werden, und der Mittel für die Finanzierung der Ressourcen der Investitionsfazilitäten im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe b.
(5) Die Gesamtmittelausstattung des 11. EEF gilt für Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020. Die Mittel des 11. EEF sowie im Falle der Investitionsfazilität die Mittel aus Rückflüssen werden nach dem 31. Dezember 2020 nicht mehr gebunden, sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig etwas anderes beschließt. Die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des 9., 10. und 11. EEF zur Finanzierung der Investitionsfazilität bereitgestellten Mittel stehen jedoch nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin zur Auszahlung zur Verfügung, und zwar bis zu einem Datum, das in der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung festzulegen ist.
(6) Zinseinnahmen aus Finanzierungen durch Mittelbindungen im Rahmen vorangegangener EEF und aus Mitteln des 11. EEF, die von der Kommission verwaltet werden, werden einem oder mehreren auf den Namen der Kommission lautenden Konten gutgeschrieben und nach Artikel 6 verwendet. Die Verwendung der Zinseinnahmen aus den von der EIB verwalteten Mitteln wird in der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung festgelegt.
(7) Im Falle des Beitritts weiterer Staaten zur Union werden die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Beträge und Beitragsschlüssel auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert.
(8) Die Finanzmittel können durch einstimmigen Beschluss des Rates angepasst werden, insbesondere nach Artikel 62 Absatz 2 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens.
(9) Unbeschadet der Beschlussfassungsregeln und -verfahren nach Artikel 8 kann jeder Mitgliedstaat der Kommission oder der EIB zur Unterstützung der Ziele des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens freiwillige Beiträge zukommen lassen. Die Mitgliedstaaten können ferner Projekte oder Programme kofinanzieren, beispielsweise im Rahmen spezifischer Initiativen, die von der Kommission oder der EIB verwaltet werden. Die nationale Eigenverantwortung der AKP-Staaten für Initiativen dieser Art wird gewährleistet.
Die Durchführungsverordnung und die Finanzregelung nach Artikel 10 enthalten die notwendigen Bestimmungen über Kofinanzierungen aus dem 11. EEF sowie über die Kofinanzierungsaktivitäten der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat im Voraus über ihre freiwilligen Beiträge.
(10) Die Union und ihre Mitgliedstaaten führen eine Leistungsüberprüfung durch, in der der Stand der Mittelbindungen und Auszahlungen sowie die Ergebnisse und Auswirkungen der Hilfe bewertet werden. Die Überprüfung erfolgt auf Vorschlag der Kommission.
________
1 Beschluss 2005/446/EG der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 30. Mai 2005 zur Festsetzung der Frist für Mittelbindungen im Rahmen des 9. Europäischen Entwicklungshilfefonds (EEF) (ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 19).
ARTIKEL 2
Mittelzuweisungen für die AKP-Staaten
Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannte Betrag in Höhe von 29 089 Mio. EUR wird wie folgt auf die Instrumente der Zusammenarbeit aufgeteilt:
ein Betrag in Höhe von 24 365 Mio. EUR ist für die Finanzierung nationaler und regionaler Richtprogramme vorgesehen. Diese Mittel dienen der Finanzierung
der nationalen Richtprogramme der AKP-Staaten nach den Artikeln 1 bis 5 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens;
ii) der regionalen Richtprogramme zur Förderung der regionalen und interregionalen Zusammenarbeit und Integration der AKP-Staaten nach den Artikeln 6 bis 11 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens;
ein Betrag in Höhe von 3 590 Mio. EUR ist für die Finanzierung der Intra-AKP-Zusammenarbeit und der interregionalen Zusammenarbeit mit vielen oder allen AKP-Staaten nach den Artikeln 12 bis 14 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens vorgesehen. Mit diesen Mitteln kann auch strukturelle Unterstützung für Organe und Einrichtungen, die im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens errichtet wurden, finanziert werden. Mit diesen Mitteln wird Unterstützung für die Finanzierung der Verwaltungskosten des AKP-Sekretariats nach den Nummern 1 und 2 des Protokolls Nr. 1 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens gewährt.
Die unter den Buchstaben a und b genannten Mittel können zum Teil auch wie folgt verwendet werden: zur Deckung eines unvorhergesehenen Bedarfs und zur Begrenzung der kurzfristigen negativen Auswirkungen exogener Schocks nach Maßgabe der Artikel 60, 66, 68, 72, 72a und 73 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und der Artikel 3 und 9 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, wozu gegebenenfalls auch die Finanzierung von ergänzender kurzfristiger humanitärer Hilfe und von Soforthilfe gehört, sofern diese Hilfe nicht aus dem Unionshaushalt finanziert werden kann.
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