Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer zusätzlichen Mutterkuhprämie im Jahr 2014 (Mutterkuhzusatzprämien-Verordnung 2014)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 Z 6, 31 und 32 Abs. 10 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2014, und auf Grund des § 8 Abs. 5 Z 3 lit. b MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung dient der Gewährung einer zusätzlichen Mutterkuhprämie gemäß Art. 111 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. Nr. L 30 vom 31.01.2009 S. 16.
Zuständigkeit
§ 2. Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA).
Zusätzliche Mutterkuhprämie
§ 3. Der Erzeuger erhält nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, für jede im Jahr 2014 geförderte Mutterkuh oder Kalbin eine zusätzliche Mutterkuhprämie von 30 Euro.
Kürzung
§ 4. Überschreiten die für diese Maßnahme benötigten Haushaltsmittel des Bundes einen Betrag in Höhe von 6 141 000 Euro, so wird nach Anwendung von Art. 115 Abs. 1 zweiter Unterabsatz letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die zusätzliche Prämie je geförderte Kalbin gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h letzter Satz MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013, anteilsmäßig gekürzt.
Außerkrafttreten der Mutterkuh- und Milchkuhzusatzprämien-Verordnung 2013
§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Mutterkuh- und Milchkuhzusatzprämien-Verordnung 2013, BGBl. II Nr. 51/2014, außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte, die sich im Jahr 2013 verwirklicht haben, anwendbar.
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