Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über den 50. Nachtrag zum Arzneibuch

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-03-27
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes 2012 – ABG 2012, BGBl. I Nr. 44/2012, wird verordnet:

§ 1. Die deutschsprachige Fassung der achten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2014, Amtliche Österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.

§ 2. Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuches, siebente Ausgabe 2011, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften der achten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2014, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.

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