Erklärung europäischer Regierungen über die Phase des Einsatzes der Träger Ariane, Vega und Sojus vom Raumfahrtzentrum Guayana aus

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2009-11-26
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die Annahme der Erklärung wurde am 15. Mai 2009 dem Generaldirektor der ESA notifiziert; die Erklärung ist gemäß ihrem Art. V Abs. 1 für Österreich mit 26. November 2009 in Kraft getreten.

Nach Mitteilung des Generaldirektors der ESA haben folgende weitere Staaten die Erklärung angenommen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Niederlande, Norwegen, Schweiz, Spanien.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen der Vertragsstaaten dieser Erklärung, im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet, –

EINGEDENK der am 21. September 1973 unterzeichneten Vereinbarung zwischen bestimmten europäischen Regierungen und der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation über die Durchführung des Raumfahrzeugträger-Programms Ariane, insbesondere der Artikel I, III Absatz 1 und V, die eine neue Vereinbarung vorsehen, in welcher der Inhalt der Produktionsphase des Ariane-Programms festgelegt wird;

GESTÜTZT auf das Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation (im Folgenden als „ESA“ oder „Organisation“ bezeichnet), das am 30. Mai 1975 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und am 30. Oktober 1980 in Kraft getreten ist (im Folgenden als „ESA-Übereinkommen“ bezeichnet);

IN DER ERWÄGUNG, dass die ESA-Trägerprogramme insbesondere auf Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten ausgerichtet sind und die im Rahmen der Organisation entwickelten Startsysteme Ariane und Vega (im Folgenden als „von der ESA entwickelte Träger“ bezeichnet) dazu beitragen, den garantierten Zugang Europas zum Weltraum zu gewährleisten;

IN DER ERWÄGUNG, dass der Rat der Organisation sich in der Entschließung ESA/C/XXXIII/Res.3 vom 26. Juli 1979 damit einverstanden erklärt hat, die Produktion einer Industriestruktur zu übertragen;

UNTER HINWEIS DARAUF, dass bestimmte europäische Regierungen durch die Erklärung über die Produktionsphase der Ariane-Träger und ihre späteren Erneuerungen und Verlängerungen (im Folgenden als „Erklärung über die Ariane-Produktionsphase“ bezeichnet) für den Zeitraum vom 14. April 1980 bis Ende 2008 vereinbart haben, dass die Produktionsphase der Ariane-Träger von einer Industriestruktur durchgeführt wird und die Organisation nach Artikel V Absatz 2 des ESA-Übereinkommens die mit der Produktionsphase der Ariane-Träger verbundene Betriebstätigkeit ausführt;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Organisation sich durch die Annahme mehrerer Entschließungen ihres Rates damit einverstanden erklärt hat, diese Aufgabe zu übernehmen;

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Organisation zur Durchführung der genannten Aufgabe eine Vereinbarung und die zugehörigen Zusatzvereinbarungen mit der im folgenden Beweggrund definierten Gesellschaft Arianespace geschlossen hat, die später erneuert und verlängert wurde und durch die sich Arianespace einverstanden erklärt hat, die Fertigung, die Vermarktung und den Start des Trägers Ariane zu friedlichen Zwecken in Übereinstimmung mit dem ESA-Übereinkommen zu übernehmen;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Arianespace-Gruppe gegenwärtig aus den Gesellschaften Arianespace Participation S.A. und Arianespace S.A., beide mit eingetragenem Sitz in Frankreich, (im Folgenden gemeinsam als „Arianespace“ bezeichnet) besteht und dass sich die Aktien von Arianespace im Besitz europäischer Einrichtungen einschließlich der an der Fertigung der oben definierten von der ESA entwickelten Träger mitwirkenden Firmen befinden;

FERNER IN DER ERWÄGUNG, dass die Organisation zur Erhöhung der Flexibilität der von Arianespace angebotenen Startdienste Abkommen mit Frankreich und Russland für den Einsatz des Sojus-Startsystems (im Folgenden als „Träger Sojus“ bezeichnet) vom Raumfahrtzentrum Guayana aus (im Folgenden als „CSG“ bezeichnet) und eine entsprechende Zusatzvereinbarung zu der Vereinbarung mit Arianespace geschlossen hat;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass der am 5. und 6. Dezember 2005 auf Ministerebene zusammengetretene Rat der Organisation eine Entschließung über die Weiterentwicklung des europäischen Trägersektors (im Folgenden als „Träger-Entschließung von 2005“ bezeichnet) angenommen hat, in der er die Notwendigkeit anerkennt, einen gemeinsamen Rahmen für die Einsatzphase der Träger nach 2008 zur Umsetzung einer schlüssigen Trägerstrategie zu erarbeiten, der ab 1. Januar 2009 der in der Erklärung über die Ariane-Produktionsphase enthaltenen Regelung nachfolgt;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass nach der Träger-Entschließung von 2005 die an den betreffenden Trägerentwicklungsprogrammen der Organisation teilnehmenden Mitgliedstaaten für jeden der von der ESA entwickelten Träger im Rahmen der Organisation so bald wie möglich und rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Erklärung im Einklang mit ihr die entsprechende Einsatzvereinbarung zur Festlegung der für die Einsatzphase jedes Trägers geltenden spezifischen Grundsätze schließen;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der in Abschnitt 16 Buchstabe d der Träger-Entschließung von 2005 genannten Vorlage „Bezugsrahmen für eine kohärente Umsetzung von Beschlüssen zur Umstrukturierung des europäischen Trägersektors ab 2007“ (ESA/PB-ARIANE(2005)3, rev.3) (im Folgenden als „Bezugsrahmen“ bezeichnet);

IN DER ERWÄGUNG, dass die Regierungen, die Teilnehmer der Erklärung über die Ariane-Produktionsphase sind, zur Finanzierung der Startanlage CSG im Einklang mit den einschlägigen vom Rat der ESA angenommenen Entschließungen beitragen;

EINGEDENK der folgenden zwischen der französischen Regierung und der ESA geschlossenen Abkommen: des am 11. April 2002 unterzeichneten Abkommens über das Raumfahrtzentrum Guayana (CSG) (2002–2006) (im Folgenden als „CSG-Abkommen“ bezeichnet), des am 11. April 2002 unterzeichneten Abkommens über die Startkomplexe und die zugehörigen Anlagen der Organisation im CSG („ELA-Abkommen“) und des am 21. März 2005 unterzeichneten Abkommens über den Startkomplex Sojus („ELS-Abkommen“) sowie der späteren Änderungen dieser Abkommen;

EINGEDENK des Vertrags vom 27. Januar 1967 über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper (im Folgenden als „Weltraumvertrag“ bezeichnet);

IN DER ERWÄGUNG, dass die ESA das Übereinkommen vom 29. März 1972 über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände und das Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen angenommen hat;

EINGEDENK der vom Rat der ESA am 13. Dezember 1977 angenommenen Entschließung über die Haftung der Organisation (ESA/C/XXII/Res.3) –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

I. ZWECK UND VERPFLICHTUNGEN DER VERTRAGSPARTEIEN

(1) Mit dieser Erklärung vereinbaren die Vertragsparteien einen gemeinsamen Rahmen für die Einsatzphase der von der ESA entwickelten Träger und des vom CSG aus eingesetzten Sojus-Trägers nach 2008, welcher der in der Präambel beschriebenen in der Erklärung über die Ariane-Produktionsphase enthaltenen Regelung nachfolgt. Die Einsatzphase der Träger, die sich an das in dem in der Präambel genannten Bezugsrahmen beschriebene Qualifizierungsverfahren anschließt, umfasst die Fertigung, die Integration, den Betrieb und die Vermarktung dieser Träger.

(2) Die Gewährleistung eines verfügbaren, zuverlässigen und eigenständigen Zugangs Europas zum Weltraum zu erschwinglichen Bedingungen ist und bleibt für die Vertragsparteien dieser Erklärung ein vorrangiges Ziel.

(3) Der garantierte Zugang zum Weltraum wird durch i) von der europäischen Industrie entwickelte und gefertigte Träger, deren Entwurf vorrangig am Bedarf institutioneller europäischer Missionen ausgerichtet ist, ii) eine einsatzbereite europäische Startanlage und iii) europäische Industriekapazitäten gesichert.

(4) Die Einsatzphase der Träger wird zu friedlichen Zwecken in Übereinstimmung mit dem Weltraumvertrag und dem ESA-Übereinkommen durchgeführt.

(5) Die Vertragsparteien dieser Erklärung beschließen, Arianespace (im Folgenden als „Startdienstbetreiber“ bezeichnet) im Einklang mit den in dem in der Präambel genannten Bezugsrahmen festgelegten Rollen und Verantwortlichkeiten die Durchführung der Einsatzphase der von der ESA entwickelten Träger und des vom CSG aus eingesetzten Sojus-Trägers zu übertragen; die Organisation schließt zu diesem Zweck nach Abschnitt III Abmachungen mit dem Startdienstbetreiber. Diese Abmachungen folgen der in der Präambel genannten Vereinbarung zwischen der ESA und Arianespace nach, wobei sie die Kontinuität mit derselben sicherstellen.

(6) Beim Einsatz der von der ESA entwickelten Träger wird die geografische Verteilung der Industriearbeiten beachtet, die sich aus den von der Organisation in Angriff genommenen einschlägigen Entwicklungsprogrammen ergibt, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der entsprechenden für jeden von der ESA entwickelten Träger zwischen den Staaten, die an den jeweiligen Trägerentwicklungsprogrammen der Organisation teilnehmen, wie in der Präambel erwähnt zu schließenden Einsatzvereinbarungen und vorbehaltlich der in Abschnitt III vorgesehenen Abmachungen zwischen der ESA und dem Startdienstbetreiber.

(7) Die europäische Startanlage wird einsatzbereit gehalten, um den Vertragsparteien dieser Erklärung jederzeit einen Zugang zum Weltraum zu ermöglichen. Die Vertragsparteien verpflichten sich ihrerseits, im Einklang mit besonderen Abmachungen zur Finanzierung der Startanlage CSG beizutragen.

(8) Die Vertragsparteien dieser Erklärung berücksichtigen bei der Aufstellung und Durchführung ihrer nationalen Programme sowie der europäischen und anderen internationalen Programme, an denen sie beteiligt sind, die von der ESA entwickelten Träger und den vom CSG aus eingesetzten Sojus-Träger, sofern ihre Verwendung im Vergleich zur Verwendung anderer jeweils verfügbarer Trägerraketen oder Raumtransportsysteme nicht einen unvertretbaren Nachteil hinsichtlich Kosten, Zuverlässigkeit und Missionstauglichkeit darstellt.

Bei ihrer Verwendung wird den Trägern von den Vertragsparteien in folgender Reihenfolge der Vorrang gegeben:

– den von der ESA entwickelten Trägern,

– dem vom CSG aus eingesetzten Sojus-Träger gegenüber Optionen für den Start von Missionen der Organisation durch nicht von der ESA entwickelte Träger,

– anderen Trägern.

(9) Die Vertragsparteien dieser Erklärung kommen überein, den Aufbau eines Rahmens für die Beschaffung von Startdiensten für institutionelle europäische Programme und zur Sicherung gleicher Wettbewerbschancen für Europa auf dem Weltmarkt für Startdienste gemeinsam zu unterstützen.

(10) Bei Verkäufen von durch die von dieser Erklärung erfassten Startsysteme erbrachten Startdiensten an Nichtmitgliedstaaten der Organisation oder Kunden, die nicht der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats der Organisation unterstehen,

a)

kommen die Vertragsparteien überein, einen Ausschuss (im Folgenden als „Verkaufskontrollausschuss“ bezeichnet) einzusetzen, der dem nach Maßgabe der in der Präambel genannten Erklärung über die Ariane-Produktionsphase eingesetzten Verkaufskontrollausschuss nachfolgt und prüft, ob ein geplanter Verkauf eines Starts mit Absatz 4 unvereinbar ist.

b)

Jede Vertragspartei kann unbeschadet der ihr aus dieser Erklärung erwachsenden Verpflichtungen erklären, dass sie sich aus Gründen, die nur sie betreffen, einem bestimmten Start nicht anschließt.

c)

Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass der Verkauf eines Starts nicht mit ihrem Beitritt zu dieser Erklärung vereinbar ist, so muss sie nach möglicherweise von ihr für notwendig erachteten Konsultationen den Generaldirektor der Organisation davon unterrichten.

d)

Der Verkaufskontrollausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(11) Die Vertragsparteien dieser Erklärung verpflichten sich, dem Startdienstbetreiber, soweit dies für den Einsatz der von der ESA entwickelten Träger und des vom CSG aus eingesetzten Sojus-Trägers erforderlich ist, Folgendes zur Verfügung zu stellen:

– zu finanziellen Bedingungen, die auf die Erstattung der dadurch entstehenden Kosten beschränkt sind, die Sachen, die Vertragsparteien dieser Erklärung gehören und für die Entwicklungsprogramme der von der ESA entwickelten Träger und für das Programm für die Sojus im CSG verwendet worden sind mit Ausnahme der Startanlage CSG, für welche die in Absatz 7 genannten Sonderbestimmungen gelten;

– unentgeltlich die ihnen gehörenden Rechte an geistigem Eigentum, die sich aus den Entwicklungsprogrammen der von der ESA entwickelten Träger und dem Programm für die Sojus im CSG herleiten; der Startdienstbetreiber hat unentgeltlich Zugang zu den sich aus diesen Programmen ergebenden und im Besitz der Vertragsparteien befindlichen technischen Informationen.

(12) Die Vertragsparteien dieser Erklärung bemühen sich nach besten Kräften, der ESA und dem Startdienstbetreiber die erforderliche Unterstützung in Bezug auf industrielle Qualitätskontrolle und Preisprüfung zu leisten.

(13) Werden bei einem Ausfuhrverkauf besondere Garantie- und Finanzierungsregelungen für zweckmäßig erachtet, so konsultieren die Vertragsparteien einander, um zu prüfen, wie einem solchen Antrag auf der Grundlage einer ausgewogenen, der in den in der Präambel genannten Einsatzvereinbarungen festgelegten Beteiligung an dem Einsatz entsprechenden Verteilung des Risikos und der Kosten entsprochen werden kann.

(14) Die Vertragsparteien kommen überein, einander im Fall von bedeutenden Veränderungen beim Startdienstbetreiber oder von Ereignissen, die umfassende Auswirkungen auf dessen Geschäftstätigkeit oder auf die Zukunft der von der ESA entwickelten Träger und des vom CSG aus eingesetzten Sojus-Trägers haben können, über geeignete Maßnahmen zu konsultieren.

II. AUFTRAG DER ORGANISATION

Die Vertragsparteien dieser Erklärung

1.

fordern die Organisation auf, dafür zu sorgen, dass diese Erklärung eingehalten und angewandt wird und dass ihre Rechte gewahrt werden, und zu überwachen, dass die vom Startdienstbetreiber und der Industrie während der Einsatzphase durchgeführten Tätigkeiten die Qualifizierung der Trägersysteme einschließlich der zugehörigen Anlagen nicht in Frage stellen;

2.

fordern die Organisation auf, durch einen Beschluss des Rates dem ihr nach Artikel V Absatz 2 des ESA-Übereinkommens mit dieser Erklärung übertragenen Auftrag zuzustimmen;

3.

fordern die Organisation auf, im Einklang mit den in dieser Erklärung enthaltenen Grundsätzen die in Abschnitt III genannten besonderen Abmachungen mit dem Startdienstbetreiber zu schließen;

4.

fordern die Organisation auf, sich damit einverstanden zu erklären, dass die Berichterstattung über Fragen, die in Zusammenhang mit dem ihr mit dieser Erklärung übertragenen Auftrag stehen, an die Vertragsparteien anlässlich der Tagungen des Rates der Organisation oder der Sitzungen des für Trägerfragen zuständigen nachgeordneten Gremiums erfolgt; diese Berichterstattung wird mindestens einmal im Jahr stattfinden und insbesondere Folgendes umfassen:

a)

Berichte über den finanziellen Bedarf und die Finanzierung des CSG;

b)

Berichte des Generaldirektors der Organisation oder seines Vertreters über den Weltmarkt für Startdienste zusammen mit einer kritischen Analyse;

c)

ausführliche Berichte des Generaldirektors der Organisation oder seines Vertreters über die geografische Gesamtverteilung der mit dem Einsatz in Zusammenhang stehenden Arbeiten unter den Vertragsparteien dieser Erklärung;

d)

Berichte des Generaldirektors der Organisation über die Verteilung der mit dem Einsatz in Zusammenhang stehenden Industriearbeiten;

e)

ausführliche Berichte des Generaldirektors der Organisation auf der Grundlage der nach Abschnitt III Absatz 1 Buchstabe n erhaltenen Angaben sowie Berichte des Vertreters des Startdienstbetreibers über den jährlichen Geschäftsplan und die Tätigkeiten der Gesellschaft. Bei dieser Gelegenheit kann der Rat oder das ihm nachgeordnete Gremium jede Empfehlung an den Startdienstbetreiber richten, die er oder es für die Erreichung der Ziele dieser Erklärung für zweckmäßig hält. Er oder es kann den Startdienstbetreiber auffordern, ihm ergänzende Berichte vorzulegen;

f)

Berichte des Generaldirektors der Organisation über die Tätigkeiten des Startdienstbetreibers; dazu gehört auch die Entwicklung der Struktur und/oder der Aktienbeteiligungen der Gesellschaft des Startdienstbetreibers und ihrer Gruppe;

g)

Berichte des Vorsitzenden des Verkaufskontrollausschusses;

5.

fordern die Organisation auf, die genannten Berichte und Informationen, die vertraulich sein können, entsprechend zu behandeln;

6.

sorgen dafür, dass sich die Vertreter der Vertragsparteien dieser Erklärung anlässlich von Tagungen des Rates der Organisation oder von Sitzungen seines für Trägerfragen zuständigen nachgeordneten Gremiums über Fragen der Durchführung dieser Erklärung abstimmen;

7.

fordern den Rat der Organisation auf, den Generaldirektor der Organisation zu ermächtigen, die Aufgaben des Verwahrers dieser Erklärung sowie die in Abschnitt V beschriebenen Aufgaben wahrzunehmen;

8.

fordern die Organisation auf, den Startdienstbetreiber bei der Förderung der Ausfuhr der Träger und vor allem bei Kontakten mit internationalen Organisationen zu unterstützen;

9.

fordern die Organisation auf, dem Startdienstbetreiber die erforderliche Unterstützung in Bezug auf industrielle Qualitätskontrolle und Preisprüfung zu leisten.

III. VOM STARTDIENSTBETREIBER EINZUGEHENDE VERPFLICHTUNGEN – ABMACHUNGEN ZWISCHEN DER ESA UND DEM STARTDIENSTBETREIBER

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