(Übersetzung)VEREINBARUNG zwischen DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DEN VEREINTEN NATIONEN über die Beistellung VON RESSOURCEN FÜR DIE „UNITED NATIONS INTERIM FORCE IN LEBANON“ (UNIFIL)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2015-05-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 20
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch

Sonstige Textteile

Gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, werden die Anhänge der vorliegenden Vereinbarung in ihrem authentischen Wortlaut in englischer Sprache und deren deutschsprachiger Übersetzung dadurch kundgemacht, dass sie im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden aufliegen.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 14 Abs. 1 der Vereinbarung wurden am 25. Februar bzw. 5. März 2015 abgegeben und anlässlich dessen die rückwirkende Anwendung ab 14. November 2011 gemäß Art. 14 Abs. 3 bestätigt.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 14 Abs. 1 mit 1. Mai 2015 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

In Anbetracht dessen, dass die „United Nations Interim Force in Lebanon“ (UNIFIL) gemäß Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 425 und 426 vom 19. März 1978 und 1701 vom 11. August 2006 aufgestellt wurde,

in Anbetracht dessen, dass sich die österreichische Bundesregierung (nachfolgend als die Regierung bezeichnet) auf Ersuchen der Vereinten Nationen bereit erklärt hat, Personal, Ausrüstung und Dienstleistungen für eine Logistikeinheit zur Unterstützung der „United Nations Interim Force in Lebanon” (UNIFIL) bei der Durchführung ihres Mandats beizustellen,

in Anbetracht dessen, dass die Vereinten Nationen und die Regierung die Bedingungen für die Beistellung festzulegen wünschen,

kommen nunmehr die Vereinten Nationen und die Regierung (nachfolgend gemeinsam als die Parteien bezeichnet) wie folgt überein:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

1.

Zum Zwecke dieser Vereinbarung sind die in Anhang F angeführten Begriffsbestimmungen anzuwenden.

Artikel 2

Dokumente, aus denen diese Vereinbarung besteht

2.1 Dieses Dokument, einschließlich all seiner Anhänge, bildet die gesamte Vereinbarung (nachfolgend als Vereinbarung bezeichnet) zwischen den Parteien für die Beistellung von Personal, Ausrüstung und Dienstleistungen zur Unterstützung von UNIFIL.

2.2 Anhänge:
Anhang A: Personal
1 – Voraussetzungen
2 – Rückvergütung
3 – Allgemeine Bestimmungen betreffend das Personal
Anlage 1 zu Anhang A: Die Ausrüstung des Soldaten – empfohlenes einsatzspezifisches Erfordernis
Anhang B: Großgerät, das durch die Regierung bereitgestellt wird
1 – Voraussetzungen und Rückvergütungssätze
2 – Allgemeine Bestimmungen für Großgerät
3 – Verifizierung und Kontrollverfahren
4 – Transport
5 – Nutzungsfaktoren für die Mission
6 – Verlust oder Schäden
7 – Verlust oder Schäden im Transit
8 – Sonderausrüstung
9 – Haftung für Schäden an Großgerät, das einem Truppensteller gehört und von einem anderen Truppensteller benützt wird
Anlage 1 zu Anhang B – Rückvergütung für Sonderausrüstung
Anhang C: Selbsterhaltung, die durch die Regierung bereitgestellt wird
1 – Voraussetzungen und Rückvergütungssätze
2 – Allgemeine Bestimmungen betreffend die Selbsterhaltung
3 – Verifizierung und Kontrollverfahren
4 – Transport
5 – Nutzungsfaktoren für die Mission
6 – Verlust oder Schäden
Anlage 1 zu Anhang C – Selbsterhaltungsdienste – Verteilung der Zuständigkeiten
Anlage 2 zu Anhang C – Selbsterhaltungsdienste – Freizeit- und Betreuungsausrüstung
Anhang D: Grundsätze der Verifizierung und Leistungsstandards für Großgerät, das gemäß „Wet“ / „Dry Lease“-Vereinbarungen bereitgestellt wird
Anhang E: Grundsätze der Verifizierung und Leistungsstandards für Kleingerät und Verbrauchsgüter, die im Rahmen der Selbsterhaltung bereitgestellt werden
Anhang F: Begriffsbestimmungen
Anhang G: Richtlinien (Aide-Mémoire) für truppenstellende Länder1
Anhang H: Verhaltensstandards der Vereinten Nationen: Wir sind Personal bei friedenserhaltenden Missionen der Vereinten Nationen

1Anhang G ist missionsspezifisch und nicht im gegenständlichen Dokument enthalten. Er wird gesondert verteilt. [Anmerkung: Anhang G wird durch die Vereinten Nationen nicht mehr missionsspezifisch erstellt, sondern es werden stattdessen die Allgemeinen Richtlinien für truppenstellende Länder verwendet. Diese sind in Anhang G wiedergegeben.]

Artikel 3

Zweck

3.

Zweck der vorliegenden Vereinbarung ist es, die administrativen, logistischen und finanziellen Bedingungen für die Beistellung von Personal, Ausrüstung und Dienstleistungen, welche die Regierung zur Unterstützung von UNIFIL bereitstellt, und die Verhaltensstandards für Personal der Vereinten Nationen, das durch die Regierung bereitgestellt wird, festzulegen.

Artikel 4

Anwendung

4.

Diese Vereinbarung ist zusammen mit den Richtlinien (Aide-Mémoire) für truppenstellende Länder anzuwenden.

Artikel 5

Beitrag der Regierung

5.1 Die Regierung hat UNIFIL das in Anhang A angeführte Personal beizustellen. Jegliches Personal, das die in dieser Vereinbarung angegebene Obergrenze übersteigt, fällt in den nationalen Verantwortungsbereich und unterliegt daher nicht der Rückvergütung oder sonst einer Art von Unterstützung durch die Vereinten Nationen.

5.2 Die Regierung hat UNIFIL das in Anhang B angeführte Großgerät beizustellen. Die Regierung hat sicherzustellen, dass das Großgerät und das damit verbundene Kleingerät für die Dauer des Einsatzes von solchem Gerät zu UNIFIL die in Anhang D festgelegten Leistungsstandards erfüllt. Jegliche Ausrüstung, die die in dieser Vereinbarung angegebene Obergrenze übersteigt, fällt in den nationalen Verantwortungsbereich und unterliegt daher nicht der Rückvergütung oder sonst einer Art von Unterstützung durch die Vereinten Nationen.

5.3 Die Regierung hat UNIFIL das in Anhang C angeführte Kleingerät und die Verbrauchsgüter, die mit der Selbsterhaltung verbunden sind, beizustellen. Die Regierung hat sicherzustellen, dass das Kleingerät und die Verbrauchsgüter für die Dauer des Einsatzes von solchem Gerät zu UNIFIL die in Anhang E festgelegten Leistungsstandards erfüllen. Jegliche Ausrüstung, die die in dieser Vereinbarung angegebene Obergrenze übersteigt, fällt in den nationalen Verantwortungsbereich und unterliegt daher nicht der Rückvergütung oder sonst einer Art von Unterstützung durch die Vereinten Nationen.

Artikel 6

Rückvergütung und Unterstützung durch die Vereinten Nationen

6.1 Die Vereinten Nationen haben der Regierung für das gemäß dieser Vereinbarung bereitgestellte Personal zu den in Artikel 2 von Anhang A angegebenen Sätzen Rückvergütung zu leisten.

6.2 Die Vereinten Nationen haben der Regierung für das in Anhang B angeführte bereitgestellte Großgerät Rückvergütung zu leisten. Die Rückvergütung für Großgerät ist herabzusetzen, wenn solches Gerät nicht die in Anhang D festgelegten erforderlichen Leistungsstandards erfüllt oder für den Fall, dass die Ausrüstungsliste reduziert wird.

6.3 Die Vereinten Nationen haben der Regierung für die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen zur Selbsterhaltung zu den in Anhang C angeführten Sätzen und Obergrenzen Rückvergütung zu leisten. Die Rückvergütung für Selbsterhaltung ist herabzusetzen, wenn das Kontingent nicht die in Anhang E festgelegten erforderlichen Leistungsstandards erfüllt oder für den Fall, dass das Ausmaß für Selbsterhaltung reduziert wird.

6.4 Die Rückvergütung der Truppenkosten erfolgt bis zum Abzug des Personals zu vollen Sätzen.

6.5 Die Rückvergütung für Großgerät erfolgt bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Einsatzes durch einen Truppensteller oder der Beendigung der Mission zu vollen Sätzen und wird danach bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Gerät abgezogen wird, mit 50 % der in dieser Vereinbarung vereinbarten Sätze berechnet.

6.6 Die Rückvergütung für Selbsterhaltung erfolgt bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Einsatzes durch einen Truppensteller oder der Beendigung der Mission in voller Höhe und verringert sich danach bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Kontingentspersonal zur Gänze aus dem Missionsgebiet abgezogen ist, nach Maßgabe der verbleibenden tatsächlich eingesetzten Truppenstärke, auf 50 % der in dieser Vereinbarung vereinbarten Sätze.

6.7 Im Fall, dass die Vereinten Nationen einen Vertrag für die Rückführung von Ausrüstung aushandeln und der Spediteur eine 14-tägige Nachfrist nach dem erwarteten Ankunftszeitpunkt überschreitet, wird der Truppensteller durch die Vereinten Nationen vom erwarteten Ankunftszeitpunkt bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ankunft zum „Dry Lease“-Satz entschädigt.

Artikel 7

Allgemeine Bestimmungen

7.1 Die Parteien kommen überein, dass der Beitrag der Regierung und die Unterstützung durch die Vereinten Nationen durch die allgemeinen Bestimmungen, die in den einschlägigen Anhängen festgelegt sind, geregelt sind.

Artikel 7a

Verhaltensstandards der Vereinten Nationen

7.2 Die Regierung hat sicherzustellen, dass alle Angehörigen des nationalen Kontingents der Regierung die in Anhang H dieses Abkommens festgelegten Verhaltensstandards der Vereinten Nationen befolgen müssen.

7.3 Die Regierung hat sicherzustellen, dass alle Angehörigen ihres nationalen Kontingents mit den Verhaltensstandards der Vereinten Nationen vertraut gemacht werden und diese vollständig verstehen. Zu diesem Zweck hat die Regierung unter anderem sicherzustellen, dass alle Angehörigen ihres nationalen Kontingents während der Einsatzvorbereitung in diesen Standards angemessen und wirksam ausgebildet werden.

7.4 Die Vereinten Nationen haben nationalen Kontingenten weiterhin einsatzspezifische Ausbildungsunterlagen über die Verhaltensstandards der Vereinten Nationen, einsatzspezifische Bestimmungen und Vorschriften sowie einschlägige örtliche Gesetze und Vorschriften zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus haben die Vereinten Nationen eine angemessene und wirksame Ausbildung am Beginn und während der Verwendung bei der Mission durchzuführen, um die Ausbildung während der Einsatzvorbereitung zu ergänzen.

Artikel 7b

Disziplin

7.5 Die Regierung anerkennt, dass der Kommandant ihres nationalen Kontingents für Disziplin und Ordnung bei allen Kontingentsangehörigen für die Dauer der Verwendung bei UNIFIL verantwortlich ist. Die Regierung verpflichtet sich demgemäß sicherzustellen, dass der Kommandant ihres nationalen Kontingents mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet ist und alle erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung von Disziplin und Ordnung bei allen Angehörigen des nationalen Kontingents trifft, um sicherzustellen, dass die Verhaltensstandards der Vereinten Nationen, die einsatzspezifischen Bestimmungen und Vorschriften sowie die Verpflichtungen gegenüber nationalen und örtlichen Gesetzen und Vorschriften in Übereinstimmung mit dem Abkommen zur Regelung der Rechtsstellung eingehalten werden.

7.6 Die Regierung verpflichtet sich, vorbehaltlich anwendbarer nationaler Gesetze, sicherzustellen, dass der Kommandant ihres nationalen Kontingents den „Force Commander“ regelmäßig von jeglichen ernstzunehmenden Angelegenheiten bezüglich Disziplin und Ordnung bei Angehörigen ihres nationalen Kontingents, einschließlich jeglicher disziplinären Maßnahmen, die für Verstöße gegen die Verhaltensstandards der Vereinten Nationen oder die einsatzspezifischen Bestimmungen und Vorschriften sowie für die Nichteinhaltung örtlicher Gesetze und Vorschriften getroffen wurden, in Kenntnis setzt.

7.7 Die Regierung hat sicherzustellen, dass der Kommandant ihres nationalen Kontingents während der Einsatzvorbereitung angemessen und wirksam in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner oder ihrer Verantwortlichkeit für die Einhaltung von Disziplin und Ordnung bei allen Kontingentsangehörigen unterwiesen wird.

7.8 Die Vereinten Nationen haben die Regierung bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Absatz 3 oben durch die Abhaltung von Einweisungen für Kommandanten bei deren Eintreffen bei UNIFIL über die Verhaltensstandards der Vereinten Nationen, einsatzspezifische Bestimmungen und Vorschriften sowie örtliche Gesetze und Bestimmungen zu unterstützen.

7.9 Die Regierung hat ihre Betreuungszahlungen für die Bereitstellung entsprechender Betreuungs- und Freizeiteinrichtungen für ihre Kontingentsangehörigen bei der Mission zu verwenden.

Artikel 7c

Untersuchungen

7.10 Es wird davon ausgegangen, dass die Regierung die Hauptverantwortung für die Untersuchung von jeglichen Fällen von Fehlverhalten oder grobem Fehlverhalten durch einen Angehörigen ihres nationalen Kontingents trägt.

7.11 Für den Fall, dass die Regierung prima facie Gründe hat, die darauf hindeuten, dass ein Angehöriger ihres nationalen Kontingents einen Akt von grobem Fehlverhalten begangen hat, hat sie die Vereinten Nationen darüber unverzüglich zu informieren und den Fall an ihre zuständigen nationalen Behörden zum Zwecke der Untersuchung weiterzuleiten.

7.12 Für den Fall, dass die Vereinten Nationen prima facie Gründe haben, die darauf hindeuten, dass ein Angehöriger des nationalen Kontingents der Regierung einen Akt von Fehlverhalten oder grobem Fehlverhalten begangen hat, haben die Vereinten Nationen die Regierung darüber unverzüglich zu informieren. Um bei Bedarf Beweise zu sichern, und wenn die Regierung keine Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts durchführt, können die Vereinten Nationen in Fällen von grobem Fehlverhalten, wenn die Vereinten Nationen die Regierung von der Anschuldigung in Kenntnis gesetzt haben, gegebenenfalls eine vorläufige Nachforschung zur Feststellung des Sachverhalts beginnen, so lange bis die Regierung ihre eigene Untersuchung beginnt. Dabei wird davon ausgegangen, dass jegliche solche vorläufige Nachforschung zur Feststellung des Sachverhalts durch das entsprechende Untersuchungsorgan der Vereinten Nationen, einschließlich des „Office of Internal Oversight Services“ (OIOS), in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Organisation durchgeführt wird. Jegliche solche vorläufige Nachforschung zur Feststellung des Sachverhalts hat als Teil des Untersuchungsteams einen Regierungsvertreter einzuschließen. Die Vereinten Nationen haben auf Ersuchen der Regierung dieser unverzüglich einen vollständigen Bericht über ihre vorläufige Nachforschung zur Feststellung des Sachverhalts zur Verfügung zu stellen.

7.13 Für den Fall, dass die Regierung die Vereinten Nationen nicht ehestmöglich, spätestens jedoch binnen zehn Arbeitstagen vom Zeitpunkt der Benachrichtigung durch die Vereinten Nationen an, darüber informiert, dass sie das angebliche grobe Fehlverhalten selbst untersuchen wird, wird angenommen, dass die Regierung nicht willens oder nicht in der Lage ist, eine solche Untersuchung durchzuführen, und die Vereinten Nationen können gegebenenfalls unverzüglich eine administrative Untersuchung des angeblichen groben Fehlverhaltens einleiten. Die administrative Untersuchung, die durch die Vereinten Nationen in Hinblick auf einen Angehörigen des nationalen Kontingents durchgeführt wird, hat jene rechtlichen Ansprüche auf ein ordentliches Verfahren, die dem Angehörigen durch das nationale und internationale Recht zugebilligt werden, zu beachten. Jede solche administrative Untersuchung schließt als Teil des Untersuchungsteams einen Vertreter der Regierung ein, sofern die Regierung einen solchen bereitstellt. Für den Fall, dass die Regierung dennoch beschließt, eine eigene Untersuchung zu beginnen, stellen die Vereinten Nationen der Regierung umgehend die gesamten vorhandenen Unterlagen über den Fall zur Verfügung. In Fällen, in denen eine administrative Untersuchung der Vereinten Nationen beendet wird, haben die Vereinten Nationen der Regierung die Untersuchungsergebnisse und die Beweise, die im Laufe der Untersuchung gesammelt wurden, zur Verfügung zu stellen.

7.14 Im Fall einer administrativen Untersuchung der Vereinten Nationen über mögliches grobes Fehlverhalten durch einen Angehörigen des nationalen Kontingents erklärt sich die Regierung bereit, den Kommandanten ihres nationalen Kontingents anzuweisen zu kooperieren und, vorbehaltlich der anwendbaren nationalen Gesetze, einschließlich des Wehrrechts, Dokumentationen und Informationen weiterzugeben. Die Regierung verpflichtet sich, durch den Kommandanten ihres nationalen Kontingents, die Angehörigen ihres nationalen Kontingents anzuweisen, mit einer solchen Untersuchung der Vereinten Nationen vorbehaltlich der anwendbaren nationalen Gesetze, einschließlich des Wehrrechts, zusammenzuarbeiten.

7.15 Für den Fall, dass die Regierung den Beginn ihrer eigenen Untersuchung beschließt und einen oder mehrere Beamte auswählt oder entsendet, um die Angelegenheit zu untersuchen, hat sie unverzüglich die Vereinten Nationen über die Entscheidung einschließlich der Identität des oder der betreffenden Beamten (nachfolgend als nationale Untersuchungsbeamte bezeichnet) zu informieren.

7.16 Die Vereinten Nationen erklären sich bereit, in vollem Umfang zu kooperieren und Dokumentationen und Informationen an die Regierung, einschließlich jeglicher nationaler Untersuchungsbeamten, die mögliches Fehlverhalten oder grobes Fehlverhalten durch einen Angehörigen des nationalen Kontingents untersuchen, weiterzugeben.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.