Verordnung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend die Feststellung des Bestandes der Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft als Religionsgesellschaft

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-04-11
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften in Österreich, Islamgesetz 2015, BGBl. I Nr. 39/2015, wird verordnet:

Der Bestand der Rechtspersönlichkeit der „Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ als Religionsgesellschaft gemäß § 3 Abs. 1 IslamG 2015 wird festgestellt. Auf sie findet der 4. Abschnitt des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften in Österreich, Islamgesetz 2015, BGBl. I Nr. 39/2015, Anwendung.

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