Verordnung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend die Feststellung des Bestandes der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich als Religionsgesellschaft
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften in Österreich, Islamgesetz 2015, BGBl. I Nr. 39/2015, wird verordnet:
Der Bestand der Rechtspersönlichkeit der „Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ als Religionsgesellschaft gemäß § 3 Abs. 1 IslamG 2015 wird festgestellt. Auf sie findet der 3. Abschnitt des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften in Österreich, Islamgesetz 2015, BGBl. I Nr. 39/2015, Anwendung.
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