Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung erklärt wird
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 85/2016
Präambel/Promulgationsklausel
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 18 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 24. April 2015 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 85/2016
Satzung eines Kollektivvertrages für das grafische GewerbeArbeiter/innen und Angestellte
S 2/2015/X/42/1
Geltungsbereich der Satzung
§ 1. Die Satzung gilt
Fachlich: Für alle Sparten der grafischen Produktion (Druck und Druckformenerzeugung) , die von dem in § 2 näher bezeichneten, zwischen dem Verband Druck Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, abgeschlossenen Kollektivvertrag erfasst sind.
Örtlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
Persönlich: Für alle Arbeitgeber/innen, die grafische Erzeugnisse regelmäßig unter Anwendung von in grafischen Unternehmungen üblichen Verfahren herstellen, sowie die von diesen Arbeitgeber/innen beschäftigten Arbeiter/innen, Lehrlingen und Angestellten, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht schon durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 85/2016
Inhalt der Satzung
§ 2. Der zwischen dem Verband Druck Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, am 6. März 2015 abgeschlossene
Kollektivvertrag – Vereinbarung betreffend die Lohntabellen zum Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe Österreichs und die Gehaltstabellen für technische und kaufmännische Angestellte zum Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe Österreichs,
wird zur Satzung erklärt.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 85/2016
Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung
§ 3. Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. April 2015 bei monatlicher Lohn- bzw. Gehaltsauszahlung und der 30. März 2015 bei wöchentlicher Lohnauszahlung festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
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