Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Kapitalanlagen kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (kleine Versicherungsvereine Kapitalanlageverordnung – kV-KAV)
Abkürzung
kV-KAV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 72 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, wird verordnet:
Abkürzung
kV-KAV
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für kleine Versicherungsvereine gemäß § 5 Z 4 VAG 2016.
Abkürzung
kV-KAV
Grundsätze der Kapitalanlage
§ 2. (1) Kleine Versicherungsvereine haben bei der Auswahl der Vermögenswerte gemäß § 72 Abs. 1 VAG 2016 auf Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu nehmen. Ebenso ist auf die mit den Vermögenswerten verbundenen Risiken, insbesondere auf eine ausreichende Bonität des Emittenten oder des Vertragspartners zu achten. Dies gilt insbesondere für Forderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft. Eine angemessene Risikoüberwachung ist sicherzustellen und zu dokumentieren.
(2) Einmal ausnutzbare Darlehen, Guthaben und Forderungen dürfen nur herangezogen werden, wenn der Schuldner, der Bürge und bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben.
(3) Wertpapiere dürfen nur herangezogen werden, wenn der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat und die Haftung des Verwahrers oder des Zwischenverwahrers für das Verschulden von Drittverwahrern vertraglich weder beschränkt noch ausgeschlossen ist. Wertpapiere sind bei einem Kredit- oder Finanzinstitut, welches in einem Mitgliedstaat zum Betrieb des Depotgeschäftes berechtigt ist (Verwahrer), zu hinterlegen, wobei sicherzustellen ist, dass die jeweils hinterlegten Wertpapiere beim Verwahrer ein Sondervermögen darstellen, das im Falle eines Konkursverfahrens des Verwahrers eine Sondermasse bildet.
(4) Vermögenswerte gemäß Abs. 1 dürfen nur dann herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass Tilgungen und Rücklösungen auf ein Bankkonto, für das die Bank gegenüber dem kleinen Versicherungsverein auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat, eingehen.
(5) Vermögenswerte, sofern sie keiner Depotpflicht unterliegen, sind ausreichend sicher zu verwahren.
Abkürzung
kV-KAV
Grundsätze der Kapitalanlage
§ 2. (1) Kleine Versicherungsvereine haben bei der Auswahl der Vermögenswerte gemäß § 72 Abs. 1 VAG 2016 auf Sicherheit, Rentabilität und den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung Bedacht zu nehmen. Ebenso ist auf die mit den Vermögenswerten verbundenen Risiken, insbesondere auf eine ausreichende Bonität des Emittenten oder des Vertragspartners zu achten. Dies gilt insbesondere für Forderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft. Eine angemessene Risikoüberwachung ist sicherzustellen und zu dokumentieren.
(2) Einmal ausnutzbare Darlehen, Guthaben und Forderungen dürfen nur herangezogen werden, wenn der Schuldner, der Bürge und bei treuhändiger Verwaltung der Treuhänder auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet haben.
(3) Wertpapiere dürfen nur herangezogen werden, wenn der Verwahrer auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat und die Haftung des Verwahrers oder des Zwischenverwahrers für das Verschulden von Drittverwahrern vertraglich weder beschränkt noch ausgeschlossen ist. Wertpapiere sind bei einem Kredit- oder Finanzinstitut, welches in einem OECD-Mitgliedstaat zum Betrieb des Depotgeschäftes berechtigt ist (Verwahrer), zu hinterlegen, wobei sicherzustellen ist, dass die jeweils hinterlegten Wertpapiere beim Verwahrer ein Sondervermögen darstellen, das im Falle eines Konkursverfahrens des Verwahrers eine Sondermasse bildet.
(4) Vermögenswerte gemäß Abs. 1 dürfen nur dann herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass Tilgungen und Rücklösungen auf ein Bankkonto, für das die Bank gegenüber dem kleinen Versicherungsverein auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht schriftlich verzichtet hat, eingehen.
(5) Vermögenswerte, sofern sie keiner Depotpflicht unterliegen, sind ausreichend sicher zu verwahren.
Abkürzung
kV-KAV
Geeignete Vermögenswerte
§ 3. (1) Folgende Vermögenswerte gemäß § 2 sind für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine geeignet:
In Euro denominierte, nicht nachrangige Schuldverschreibungen, welche ein „Investment Grade“ Rating einer Ratingagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1, verfügen oder welche, die bei Fehlen eines Ratings eine stabile Ertrags- und Vermögenslage des Emittenten durch interne Kennzahlen aufweisen:
Schuldverschreibungen eines Mitgliedstaats gemäß § 5 Z 11 VAG 2016, einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats sowie Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein Mitgliedstaat oder eine Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats haftet;
Schuldverschreibungen von Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat sowie Schuldverschreibungen von supranationalen Organisationen, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 des Börsegesetzes 1989 (BörseG), BGBl. Nr. 555, zugelassen sind;
sonstige Schuldverschreibungen von Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat sowie Schuldverschreibungen von supranationalen Organisationen, die binnen angemessener Frist veräußert werden können.
In Euro denominierte Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag:
von Unternehmen, die an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 BörseG notieren;
an Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat, deren Geschäftstätigkeit sich ausschließlich auf das Vermittlungsgeschäft von Versicherungsverträgen beschränkt;
Anteils- und verbriefte Genussrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat, deren Hauptzweck der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte zum Zeitpunkt des Erwerbs durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist;
In Euro denominierte Anteile an Kapitalanlagefonds, die unter eine der folgenden Kategorien fallen:
Anteile an Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) gemäß § 2 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 (InvFG 2011), BGBl. I Nr. 77, mit Ausnahme strukturierter OGAW im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden, ABl. Nr. L 176 vom 10.07.2010 S. 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 108 vom 10.07.2010 S. 28;
Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes (Immo-InvFG), BGBl. I Nr. 80/2003, sowie Anteile an Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verwaltet werden und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen.
In Euro denominierte, nicht nachrangige Darlehen:
auf einmal ausnützbare Darlehen an eine Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats und Darlehen und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats haftet;
auf einmal ausnützbare Darlehen und sonstige Forderungen an Gemeinden oder solche mit Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien, jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden;
in einem öffentlichen Buch eingetragene Hypothekardarlehen auf Liegenschaften oder auf in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die in einem Mitgliedstaat belegen sind, bis zu einer Belastung von 60% des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen zum Zeitpunkt des Erwerbs nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens ausreichend gegen das Feuerrisiko versichert ist;
In einem öffentlichen Buch in einem Mitgliedstaat eingetragene Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft im Falle der Bebauung ausreichend gegen das Feuerrisiko versichert ist;
In Euro denominierte Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände:
Guthaben bei zum Bankgeschäft in einem Mitgliedstaat berechtigten Kreditinstituten („Bankguthaben“);
Kassenbestände.
(2) Abs. 1 Z 1 lit. b und c sowie Z 2 bis 5 gelten nicht für kleine Versicherungsvereine, die ausschließlich den Betrieb der Tierversicherung zum Gegenstand haben.
Abkürzung
kV-KAV
zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 2
Geeignete Vermögenswerte
§ 3. (1) Folgende Vermögenswerte gemäß § 2 sind für die Kapitalanlage kleiner Versicherungsvereine geeignet:
in Euro denominierte, nicht nachrangige Schuldverschreibungen, welche ein „Investment Grade“ Rating einer Ratingagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 267 vom 06.09.2014 S. 30, verfügen oder welche bei Fehlen eines Ratings eine stabile Ertrags- und Vermögenslage des Emittenten durch interne Kennzahlen aufweisen:
Schuldverschreibungen eines OECD-Mitgliedstaats oder einer Gebietskörperschaft eines OECD-Mitgliedstaats sowie Schuldverschreibungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein OECD-Mitgliedstaat oder eine Gebietskörperschaft eines OECD-Mitgliedstaats haftet;
Schuldverschreibungen von Unternehmen mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat sowie Schuldverschreibungen von supranationalen Organisationen, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 des Börsegesetzes 2018 (BörseG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017, oder an einem gleichwertigen Markt gemäß § 107 Abs. 5 Z 2 BörseG 2018 in einem OECD-Mitgliedstaat zugelassen sind;
sonstige Schuldverschreibungen von Unternehmen mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat sowie Schuldverschreibungen von supranationalen Organisationen, die binnen angemessener Frist veräußert werden können.
Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag:
von Unternehmen, die an einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 BörseG 2018 oder an einem gleichwertigen Markt gemäß § 107 Abs. 5 Z 2 BörseG 2018 in einem OECD-Mitgliedstaat notieren;
an Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat, deren Geschäftstätigkeit sich ausschließlich auf das Vermittlungsgeschäft von Versicherungsverträgen beschränkt;
Anteils- und verbriefte Genussrechte an Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat, deren Hauptzweck der Erwerb von Liegenschaften und in einem öffentlichen Buch eingetragenen liegenschaftsgleichen Rechten, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, die Errichtung von Gebäuden auf diesen Liegenschaften und die Verwaltung dieser Liegenschaften ist, sofern der Wert der Liegenschaften oder liegenschaftsgleichen Rechte zum Zeitpunkt des Erwerbs durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen nachgewiesen ist;
in Euro denominierte Anteile an Kapitalanlagefonds, die unter eine der folgenden Kategorien fallen:
Anteile an Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) gemäß § 2 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 (InvFG 2011), BGBl. I Nr. 77/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017;
Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1 Abs. 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes (ImmoInvFG), BGBl. I Nr. 80/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017, sowie Anteile an mit diesen vergleichbaren Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem anderen OECD-Mitgliedstaat verwaltet werden und einer öffentlichen Aufsicht unterliegen;
in Euro denominierte, nicht nachrangige Darlehen:
einmal ausnutzbare Darlehen an eine Gebietskörperschaft eines OECD-Mitgliedstaats und Darlehen und sonstige Forderungen, für deren Rückzahlung und Verzinsung eine Gebietskörperschaft eines OECD-Mitgliedstaats haftet;
einmal ausnutzbare Darlehen und sonstige Forderungen an Gemeinden oder solche mit Haftung von Gemeinden mit Ausnahme der Bundeshauptstadt Wien, jedoch nur, sofern die Erträge aus gesetzlich geregelten Abgaben verpfändet werden;
in einem öffentlichen Buch eingetragene Hypothekardarlehen auf Liegenschaften oder auf in einem öffentlichen Buch eingetragene liegenschaftsgleiche Rechte, die in einem OECD-Mitgliedstaat belegen sind, bis zu einer Belastung von 60% des Verkehrswertes der Liegenschaft oder des liegenschaftsgleichen Rechtes, sofern dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen zum Zeitpunkt des Erwerbs nachgewiesen ist und die Liegenschaft während der Laufzeit des Darlehens ausreichend gegen das Feuerrisiko versichert ist;
in einem öffentlichen Buch in einem OECD-Mitgliedstaat eingetragene Liegenschaften und liegenschaftsgleiche Rechte, die einen Ertrag abwerfen oder erwarten lassen, sofern die Angemessenheit des Kaufpreises durch ein Schätzgutachten eines allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen oder auf eine sonstige geeignete Weise nachgewiesen ist und die Liegenschaft im Falle der Bebauung ausreichend gegen das Feuerrisiko versichert ist;
in Euro denominierte Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände:
Guthaben bei zum Bankgeschäft in einem OECD-Mitgliedstaat berechtigten Kreditinstituten („Bankguthaben“);
Kassenbestände.
(2) Abs. 1 Z 1 lit. b und c sowie Z 2 bis 5 gelten nicht für kleine Versicherungsvereine, die ausschließlich den Betrieb der Tierversicherung zum Gegenstand haben.
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kV-KAV
Kapitalanlagegrenzen
§ 4. (1) Die nachstehenden einzelnen Kapitalanlagen dürfen nur bis zu den folgenden Sätzen auf Basis des Buchwerts der gesamten Kapitalanlagen angelegt werden („Einzel-Grenze“):
bis zu jeweils 2%: Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a;
bis zu jeweils 10%:
Schuldverschreibungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c desselben Emittenten;
Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b und c desselben Unternehmens;
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