Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Indien über soziale Sicherheit
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch, Hindi
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 24 Abs. 1 des Abkommens wurden am 5. Juni 2013 bzw. 8. April 2015 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 24 Abs. 1 mit 1. Juli 2015 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die Republik Österreich und die Republik Indien, im Folgenden „Vertragsstaaten“ genannt, haben, von dem Wunsch geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln, Folgendes vereinbart:
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
„Österreich“ die Republik Österreich und „Indien“ die Republik Indien;
„Rechtsvorschriften“ die in Artikel 2 bezeichneten Gesetze, Verordnungen und Satzungen;
„Staatsangehöriger“ in Bezug auf Österreich einen österreichischen Staatsbürger und in Bezug auf Indien einen indischen Staatsangehörigen;
„zuständige Behörde“ in Bezug auf Österreich die Bundesminister, die mit der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften betraut sind, und in Bezug auf Indien den Minister für Angelegenheiten von Auslandsindern (Minister of Overseas Indian Affairs);
„zuständige Stelle“ in Bezug auf Österreich die Stelle, den Träger, den Verband oder die Einrichtung, die zur Gänze oder zum Teil für die Anwendung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften zuständig ist und in Bezug auf Indien, die Einrichtung des Altersvorsorgefonds (Employees’ Provident Fund Organisation);
„Versicherungszeiten“ Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften als solche gelten, und
„Leistung“ eine Pension oder eine andere Geldleistung einschließlich aller Zulagen, oder Zuschläge nach den in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften, mit Ausnahme von Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich.
In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen bezieht sich:
in Bezug auf Österreich
auf die Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sondervorschriften für das Notariat und
ii) nur hinsichtlich des Abschnittes II auf die Rechtsvorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung;
in Bezug auf Indien auf die Rechtsvorschriften über
die Alters- und Hinterbliebenenrente für Beschäftigte;
ii) die Rente für Beschäftigte bei dauerhafter und voller Invalidität.
Dieses Abkommen findet auch auf Rechtsvorschriften Anwendung, die die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften aufheben, ersetzen, ändern, ergänzen oder zusammenfassen.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt es für alle Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten und für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von diesen Personen ableiten.
Artikel 4
Gleichbehandlung
Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, deren Angehörige und Hinterbliebene bei der Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleich.
In Bezug auf Österreich gilt Absatz 1 dieses Artikels bei der Anwendung des Abkommens auch für die nachstehenden Personen:
Staatsangehörige eines Staates, für den die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt;
Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 hiezu, die sich gewöhnlich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten;
Staatenlose im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, die sich gewöhnlich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten;
jede andere Person, die ein Angehöriger oder Hinterbliebener ist und sich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhält, soweit sie ihre Rechte von einer in diesem Absatz bezeichneten Person ableitet.
Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend:
die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung der sozialen Sicherheit;
Versicherungslastregelungen in Übereinkünften mit dritten Staaten;
die Versicherung der bei einer amtlichen österreichischen Vertretung in einem Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen.
Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten stehen die indischen Staatsangehörigen, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen, den österreichischen Staatsbürgern gleich.
Artikel 5
Leistungstransfer
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Leistungen, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt oder geändert werden, weil sich die berechtigte Person im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt.
Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates sind Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die sich gewöhnlich außerhalb des Gebietes der beiden Vertragsstaaten aufhalten, unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang zu erbringen, wie Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates, die sich gewöhnlich außerhalb des Gebietes der Vertragsstaaten aufhalten.
Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 dieses Artikels nicht in Bezug auf die Ausgleichszulage.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Allgemeine Bestimmungen
Soweit die Artikel 7 bis 9 nichts anderes bestimmen, gelten für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. In Bezug auf eine unselbständig erwerbstätige Person gilt das auch, wenn sich der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Artikel 7
Sonderbestimmungen
Wird ein Dienstnehmer eines Dienstgebers mit einer Betriebsstätte, die ihn im Gebiet eines Vertragsstaat gewöhnlich beschäftigt, und der Beiträge nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates bezahlt, von diesem Dienstgeber zur Ausübung einer Arbeit auf dessen Rechnung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten für ihn weiterhin die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates und er hat weiterhin die Beiträge nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zu bezahlen, wie wenn er weiterhin in dessen Gebiet beschäftigt wäre, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 60 Kalendermonate nicht überschreitet.
Absatz 1 dieses Artikels gilt auch, wenn eine Person von einem Dienstgeber aus dem Gebiet eines Vertragsstaates in das Gebiet eines Drittstaates entsendet wurde und anschließend von diesem Dienstgeber aus dem Gebiet dieses Drittstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet wird.
Wird ein Dienstnehmer von einem Luftfahrtunternehmen, das seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates hat, in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so ist Absatz 1 dieses Artikels ohne die zeitliche Einschränkung auf 60 Kalendermonate anzuwenden.
Für eine Person, die eine Beschäftigung an Bord eines Seeschiffes ausübt, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, gelten die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
Artikel 8
Beamte, Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 oder des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963.
Wird eine von der Regierung oder einem anderen öffentlichen Dienstgeber eines Vertragsstaates beschäftigte Person in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
Artikel 9
Ausnahmen von den Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten oder die von ihnen bezeichneten Stellen einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 bis 8 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.
Gelten für eine Person nach Absatz 1 dieses Artikels die österreichischen Rechtsvorschriften, so sind diese Rechtsvorschriften so anzuwenden, als wäre sie im Gebiet Österreichs beschäftigt.
ABSCHNITT III
BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN
Artikel 10
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt, so sind diese, soweit erforderlich, für den Erwerb eines Leistungsanspruches so zu berücksichtigen, als wären alle Versicherungszeiten im betreffenden Vertragsstaat zurückgelegt worden, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Von einer Person in einem Drittstaat, mit dem der betreffende Vertragsstaat ein Abkommen über soziale Sicherheit derselben Art geschlossen hat, zurückgelegte Versicherungszeiten sind für den Erwerb eines Leistungsanspruches nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates ebenfalls zu berücksichtigen.
Erreichen die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach den in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften, so wird nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt.
Artikel 11
Feststellung der autonomen Leistung
Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so hat die zuständige Stelle dieses Vertragsstaates die Leistung ausschließlich auf Grund der nach diesen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
Teil 1
Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften
Artikel 12
Besondere Bestimmungen für Österreich
Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat die österreichische zuständige Stelle nach den österreichischen Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 10 und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Leistung hat:
Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die nach den indischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.
Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den Beobachtungszeitraum, in dem die Versicherungszeiten bis zu dem in Betracht kommenden Datum zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den indischen Rechtsvorschriften.
Artikel 13
Berechnung der österreichischen Leistungen
Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 10 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so hat die zuständige sterreichische Stelle die Leistung unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berechnen, wobei indische Versicherungszeiten als Versicherungszeiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gelten.
Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels sind Kindererziehungszeiten nur nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen.
Teil 2
Leistungen nach den indischen Rechtsvorschriften
Artikel 14
Besondere Bestimmungen für Indien
Ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens sind für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Anspruchs auf Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsleistungen die nach den österreichischen Rechtsvorschriften für diese Leistungen zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit erforderlich, mit den nach den indischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Hängt nach den indischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsleistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem bestimmten Beruf ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen nur Versicherungszeiten, die in demselben Beruf in Österreich zurückgelegt wurden oder als gleichwertige anerkannt sind, zusammenzurechnen.
Hängt nach den indischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem bestimmten Beruf ab und reichen diese Zeiten nicht für einen Anspruch auf diese Leistungen aus, so werden diese Zeiten für die Feststellung der Leistung aus dem allgemeinen System für Dienstnehmer berücksichtigt.
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