Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit zur Implementierung und Weiterentwicklung von ELGA (ELGA-Verordnung 2015 – ELGA-VO 2015)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-05-15
Letzte Aktualisierung 2025-04-01
Status Aufgehoben · 2025-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 115
Änderungshistorie JSON API

(4) Gemäß § 16 Abs. 4 GTelG 2012 haben die gesetzlichen Interessenvertretungen für Angehörige von Gesundheitsberufen, die ihren Beruf als Gesundheitsdiensteanbieter freiberuflich ausüben, einen verständlichen, gut sichtbaren und leicht zugänglichen Aushang im Rahmen ihres übertragenen Wirkungsbereiches den jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zur Verfügung zu stellen, wobei die Mindestinhalte gemäß Abs. 3 jedenfalls einzuhalten sind. Dieser Aushang hat zu dem in § 27 Abs. 3 GTelG 2012 definierten Zeitpunkt fertig und verfügbar zu sein.

(5) Die Bundesministerin für Gesundheit hat den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern Muster für einen Aushang zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

ELGA-VO 2015

5.

Abschnitt

Sonstiges

Aushang zu den Teilnehmer/innen/rechten

§ 18. (1) ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 10 GTelG 2012 haben in den Bereichen, in denen Patient/inn/en angemeldet bzw. identifiziert werden, über die gemäß § 16 GTelG 2012 gewährten Teilnehmer/innen/rechte in Form eines verständlichen, gut sichtbaren und leicht zugänglichen Aushanges zu informieren. Der Zeitpunkt, ab dem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter den Aushang zugänglich machen müssen, richtet sich nach den Bestimmungen des § 27 GTelG 2012 in Verbindung mit § 21.

(2) Der Aushang hat die Überschrift „Patienteninformation“ sowie das ELGA-Logo zu enthalten. Sowohl die Überschrift als auch das ELGA-Logo müssen in der für andere Anschläge beim ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter üblichen Schreibweise, Schriftgröße sowie Aufmachung gestaltet sein, um auch aus einiger Entfernung gut sichtbar zu sein. Höhe und Breite des Aushanges dürfen die durch das Format DIN A4 vorgegebene Höhe und Breite nicht unterschreiten. Anpassungen an den jeweiligen Außenauftritt („Corporate Design“) des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters sind zulässig.

(3) Der Aushang hat über die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 bis 3 GTelG 2012 zu informieren. Dieser umfasst insbesondere Informationen zur:

1.

Auskunftserteilung über die sie betreffenden ELGA-Gesundheits- und Protokolldaten über das Zugangsportal oder durch die ELGA-Ombudsstelle,

2.

Möglichkeit, individuelle Zugriffsberechtigungen über das Zugangsportal oder durch die ELGA-Ombudsstelle festzulegen,

3.

Option, einen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter des Vertrauens festzulegen, sowie

4.

der Aufnahme von ELGA-Gesundheitsdaten gegenüber dem jeweils behandelnden bzw. betreuenden ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter im konkreten Anlassfall situativ zu widersprechen, wobei der situative Widerspruch im Aushang ebenfalls erklärt werden muss.

(4) Gemäß § 16 Abs. 4 GTelG 2012 haben die gesetzlichen Interessenvertretungen für Angehörige von Gesundheitsberufen, die ihren Beruf als Gesundheitsdiensteanbieter freiberuflich ausüben, einen verständlichen, gut sichtbaren und leicht zugänglichen Aushang im Rahmen ihres übertragenen Wirkungsbereiches den jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zur Verfügung zu stellen, wobei die Mindestinhalte gemäß Abs. 3 jedenfalls einzuhalten sind. Dieser Aushang hat zu dem in § 27 Abs. 3 GTelG 2012 definierten Zeitpunkt fertig und verfügbar zu sein.

(5) Die Bundesministerin für Gesundheit hat den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern sowie den gesetzlichen Interessenvertretungen gemäß Abs. 4 Muster für einen Aushang gemäß der Anlage zu dieser Verordnung zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

ELGA-VO 2015

5.

Abschnitt

Sonstiges

Aushang zu den Teilnehmer/innen/rechten

§ 18. (1) ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 10 GTelG 2012 haben in den Bereichen, in denen Patient/inn/en angemeldet bzw. identifiziert werden, über die gemäß § 16 GTelG 2012 gewährten Teilnehmer/innen/rechte in Form eines verständlichen, gut sichtbaren und leicht zugänglichen Aushanges zu informieren. Der Zeitpunkt, ab dem ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter den Aushang zugänglich machen müssen, richtet sich nach den Bestimmungen des § 27 GTelG 2012 in Verbindung mit den §§ 21 und 21a.

(2) Der Aushang hat die Überschrift „Patienteninformation“ sowie das ELGA-Logo zu enthalten. Sowohl die Überschrift als auch das ELGA-Logo müssen in der für andere Anschläge beim ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter üblichen Schreibweise, Schriftgröße sowie Aufmachung gestaltet sein, um auch aus einiger Entfernung gut sichtbar zu sein. Höhe und Breite des Aushanges dürfen die durch das Format DIN A4 vorgegebene Höhe und Breite nicht unterschreiten. Anpassungen an den jeweiligen Außenauftritt („Corporate Design“) des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters sind zulässig.

(3) Der Aushang hat über die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 bis 3 GTelG 2012 zu informieren. Dieser umfasst insbesondere Informationen zur:

1.

Auskunftserteilung über die sie betreffenden ELGA-Gesundheits- und Protokolldaten über das Zugangsportal oder durch die ELGA-Ombudsstelle,

2.

Möglichkeit, individuelle Zugriffsberechtigungen über das Zugangsportal oder durch die ELGA-Ombudsstelle festzulegen,

3.

Option, einen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter des Vertrauens festzulegen, sowie

4.

der Aufnahme von ELGA-Gesundheitsdaten gegenüber dem jeweils behandelnden bzw. betreuenden ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter im konkreten Anlassfall situativ zu widersprechen, wobei der situative Widerspruch im Aushang ebenfalls erklärt werden muss.

(4) Gemäß § 16 Abs. 4 GTelG 2012 haben die gesetzlichen Interessenvertretungen für Angehörige von Gesundheitsberufen, die ihren Beruf als Gesundheitsdiensteanbieter freiberuflich ausüben, einen verständlichen, gut sichtbaren und leicht zugänglichen Aushang im Rahmen ihres übertragenen Wirkungsbereiches den jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zur Verfügung zu stellen, wobei die Mindestinhalte gemäß Abs. 3 jedenfalls einzuhalten sind. Dieser Aushang hat zu dem in § 27 Abs. 3 GTelG 2012 definierten Zeitpunkt fertig und verfügbar zu sein.

(5) Die Bundesministerin für Gesundheit hat den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern sowie den gesetzlichen Interessenvertretungen, ausgenommen Einrichtungen der Pflege sowie deren Interessenvertretungen, gemäß Abs. 4 Muster für Aushänge gemäß der Anlagen zu dieser Verordnung zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

ELGA-VO 2015

5.

Abschnitt

Aushang zu den ELGA-Teilnehmer/innenrechten

Pflicht zur Information

§ 18. (1) Ab dem jeweils für sie gültigen Verpflichtungstermin haben die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (§ 2 Z 10 GTelG 2012) die ELGA-Teilnehmer/innen gemäß § 16 Abs. 4 GTelG 2012 mittels eines verständlichen, gut sichtbaren und leicht zugänglichen Aushanges („ELGA-Aushang“) zu informieren.

(2) Der ELGA-Aushang ist von den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (§ 2 Z 10 GTelG 2012) in jenen Bereichen ihrer Räumlichkeiten zu platzieren, in denen sich die ELGA-Teilnehmer/innen anmelden.

(3) Die gesetzlichen Interessenvertretungen der ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter haben den ELGA-Aushang den jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern rechtzeitig, spätestens ab dem jeweils gültigen Verpflichtungstermin, zur Verfügung zu stellen.

(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat

1.

den ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 2 Z 10 lit. a, lit. c und lit. d GTelG 2012, sowie gemäß § 2 Z 10 lit. e GTelG 2012, sofern es sich dabei um stationäre Einrichtungen handelt, entsprechende Muster ( Anlage 1 bis 4 ) sowie

2.

ein allgemeines Muster ( Anlage 5 )

für den ELGA-Aushang zur Verfügung zu stellen und kann diese Muster jeweils auch am Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (§ 12a GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at zur Verfügung stellen.

(5) Werden die gemäß Abs. 4 zur Verfügung gestellten Muster aktualisiert, haben die ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter, die diese Muster-Aushänge verwenden, den aktualisierten ELGA-Aushang spätestens drei Monate nach der Aktualisierung zu verwenden.

Zugriff auf ELGA für unmündige Minderjährige

§ 19. Obsorgeberechtigte dürfen die ELGA ihrer Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zu den in § 14 Abs. 2 GTelG 2012 genannten Zwecken der Gesundheitsversorgung sowie der Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte verwenden.

Abkürzung

ELGA-VO 2015

Zugriff auf ELGA für unmündige Minderjährige

§ 19. Obsorgeberechtigte dürfen die ELGA von Kindern, für die sie obsorgeberechtigt sind, bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zu den in § 14 Abs. 2 GTelG 2012 genannten Zwecken der Gesundheitsversorgung sowie der Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte verwenden.

Abkürzung

ELGA-VO 2015

Anforderungen an den ELGA-Aushang

§ 19. (1) Für den ELGA-Aushang gilt Folgendes:

1.

Der ELGA-Aushang hat die Überschrift „Information für Patientinnen und Patienten“ sowie das ELGA-Logo zu enthalten.

2.

Für die Überschrift und das ELGA-Logo sind die für andere Anschläge bei dem jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter übliche Schreibweise, Schriftgröße sowie Aufmachung zu verwenden.

3.

Anpassungen an den jeweiligen Außenauftritt („Corporate Design“) des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters sind zulässig.

(2) Der ELGA-Aushang hat jedenfalls Folgendes zu enthalten:

1.

Information über die Möglichkeit über das Zugangsportal und

a)

über die ELGA-Ombudsstelle eine persönliche Information über die in ELGA gespeicherten ELGA-Gesundheitsdaten sowie Protokolldaten sowie

b)

über die eHealth-Servicestelle Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO über die in ELGA gespeicherten ELGA-Gesundheitsdaten

zu erhalten,

2.

Information darüber, dass ELGA-Teilnehmer/innen über das Zugangsportal oder über die ELGA-Ombudsstelle individuelle Zugriffsberechtigungen für ELGA festlegen können,

3.

Information über die Möglichkeit, einen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter des Vertrauens festzulegen und

4.

Information darüber, dass der Teilnahme an ELGA situativ widersprochen werden kann („situatives Opt-out“) sowie die daraus resultierenden Folgen.

Abkürzung

ELGA-VO 2015

Betreiberfestlegungen

§ 20. Das Berechtigungssystem (§ 21 GTelG 2012) sowie das Protokollierungssystem (§ 22 GTelG 2012) sind von der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 11 GTelG 2012 zu betreiben.

Abkürzung

ELGA-VO 2015

Betreiberfestlegungen

§ 20. (1) Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt die Wartung und der Betrieb sowie die betriebliche Weiterentwicklung nachstehender zentraler ELGA-Services:

1.

Berechtigungssystem (§ 21 GTelG 2012),

2.

Protokollierungssystem (§ 22 GTelG 2012),

3.

Gesundheitsdiensteanbieterindex (§ 19 GTelG 2012).

(2) Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt die Koordination und Steuerung des Betriebs der zentralen ELGA-Services.

(3) Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt die Erbringung unterstützender Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausrollung und der systematischen Weiterentwicklung der ELGA.

(4) Sofern für die Nutzung der ELGA-Services gemäß Abs. 1 oder Leistungen gemäß den Abs. 2 und 3 Entgelte eingehoben werden, kann die Bundesrechenzentrum GmbH auch mit den Aufgaben der Verrechnungsstelle betraut werden.

(5) Art, Umfang und Dauer der jeweiligen Aufgabenstellung sowie der für die damit verbundenen Leistungen zu entrichtende Kostenersatz sind mittels vertraglicher Grundlage zu konkretisieren.

Abkürzung

ELGA-VO 2015

6.

Abschnitt

Betreiberfestlegungen

§ 20. (1) Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt die Wartung und der Betrieb sowie die betriebliche Weiterentwicklung nachstehender zentraler ELGA-Services:

1.

Berechtigungssystem (§ 21 GTelG 2012),

2.

Protokollierungssystem (§ 22 GTelG 2012),

3.

Gesundheitsdiensteanbieterindex (§ 19 GTelG 2012).

(2) Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt die Koordination und Steuerung des Betriebs der zentralen ELGA-Services.

(3) Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt die Erbringung unterstützender Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausrollung und der systematischen Weiterentwicklung der ELGA.

(4) Sofern für die Nutzung der ELGA-Services gemäß Abs. 1 oder Leistungen gemäß den Abs. 2 und 3 Entgelte eingehoben werden, kann die Bundesrechenzentrum GmbH auch mit den Aufgaben der Verrechnungsstelle betraut werden.

(5) Art, Umfang und Dauer der jeweiligen Aufgabenstellung sowie der für die damit verbundenen Leistungen zu entrichtende Kostenersatz sind mittels vertraglicher Grundlage zu konkretisieren.

Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Beginnend mit 1. Dezember 2015 haben gemäß § 27 Abs. 2 GTelG 2012 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GTelG 2012 Krankenanstalten gemäß § 3 Abs. 2b KAKuG, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit sie gemäß § 24 Abs. 2 ASVG Krankenanstalten betreibt, sowie Einrichtungen der Pflege gemäß § 2 Z 10 lit. e GTelG 2012 ELGA zu verwenden, soweit die Nutzung der ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) zur Verwendung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist.

(2) Der Beginn einer Verwendung von ELGA gemäß Abs. 1 kann regional und zeitlich, soweit die Nutzung der ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) zur Verwendung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist, gestaffelt erfolgen. ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Abs. 1 dürfen nach den im Gesundheitstelematikgesetz 2012 geltenden Regeln ELGA regional erproben (Testphasen), bevor ELGA im Echtbetrieb eingesetzt wird.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nur für stationäre Einrichtungen der Pflege (Anlage 1 Teil 2 Z 10 der Gesundheitstelematikverordnung 2013 [GTelV 2013], BGBl. II Nr. 506/2013). § 27 Abs. 2 GTelG 2012 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GTelG 2012 ist bis zur Festlegung des Verwendungsbeginns von ELGA auf die mobile Pflege nicht anzuwenden.

(4) Sobald ELGA in einer Region erprobt wird bzw. der Echtbetrieb startet, hat auch die ELGA-Ombudsstelle gemäß § 10 ihren Betrieb in dieser Region aufzunehmen.

(5) Ab 1. Dezember 2015 sind jedenfalls Geburtsdatum und Geburtsort gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 bzw. Abs. 3 Z 2 zur eindeutigen Identifikation zu verwenden.

(6) Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c GTelG 2012 werden für Entlassungsbriefe (§ 2 Z 9 lit. a sublit. aa GTelG 2012), Laborbefunde (§ 2 Z 9 lit. a sublit. bb GTelG 2012) sowie Befunde der bildgebenden Diagnostik einschließlich allfälliger Bilddaten (§ 2 Z 9 lit. a sublit. cc GTelG 2012) folgende ELGA-Interoperabilitätsstufen als Mindeststandards festgelegt:

1.

EIS Structured ab 1. Dezember 2015,

2.

EIS Enhanced ab 1. Jänner 2017 sowie

3.

EIS Full Support ab 1. Jänner 2018.

(7) Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 lit. d GTelG 2012 wird für Medikationsdaten (§ 2 Z 9 lit. b GTelG 2012) die ELGA-Interoperabilitätsstufe EIS Full Support als Standard ab 1. Dezember 2015 festgelegt.

Abkürzung

ELGA-VO 2015

Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Beginnend mit 1. Dezember 2015 haben gemäß § 27 Abs. 2 GTelG 2012 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GTelG 2012 Krankenanstalten gemäß § 3 Abs. 2b KAKuG, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit sie gemäß § 24 Abs. 2 ASVG Krankenanstalten betreibt, sowie Einrichtungen der Pflege gemäß § 2 Z 10 lit. e GTelG 2012 ELGA zu verwenden, soweit die Nutzung der ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) zur Verwendung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist.

(1a) ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 sind nicht von der Pflicht gemäß Abs. 1 umfasst.

(2) Der Beginn einer Verwendung von ELGA gemäß Abs. 1 kann regional und zeitlich, soweit die Nutzung der ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) zur Verwendung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist, gestaffelt erfolgen. ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Abs. 1 dürfen nach den im Gesundheitstelematikgesetz 2012 geltenden Regeln ELGA regional erproben (Testphasen), bevor ELGA im Echtbetrieb eingesetzt wird.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nur für stationäre Einrichtungen der Pflege (Anlage 1 Teil 2 Z 10 der Gesundheitstelematikverordnung 2013 [GTelV 2013], BGBl. II Nr. 506/2013). § 27 Abs. 2 GTelG 2012 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GTelG 2012 ist bis zur Festlegung des Verwendungsbeginns von ELGA auf die mobile Pflege nicht anzuwenden.

(4) Sobald ELGA in einer Region erprobt wird bzw. der Echtbetrieb startet, hat auch die ELGA-Ombudsstelle gemäß § 10 ihren Betrieb in dieser Region aufzunehmen.

(5) Ab 1. Dezember 2015 sind jedenfalls Geburtsdatum und Geburtsort gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 bzw. Abs. 3 Z 2 zur eindeutigen Identifikation zu verwenden.

(6) Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c GTelG 2012 werden für Entlassungsbriefe (§ 2 Z 9 lit. a sublit. aa GTelG 2012), Laborbefunde (§ 2 Z 9 lit. a sublit. bb GTelG 2012) sowie Befunde der bildgebenden Diagnostik einschließlich allfälliger Bilddaten (§ 2 Z 9 lit. a sublit. cc GTelG 2012) folgende ELGA-Interoperabilitätsstufen als Mindeststandards festgelegt:

1.

EIS Structured ab 1. Dezember 2015,

2.

EIS Enhanced ab 1. Jänner 2017 sowie

3.

EIS Full Support ab 1. Jänner 2018.

(7) Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 lit. d GTelG 2012 wird für Medikationsdaten (§ 2 Z 9 lit. b GTelG 2012) die ELGA-Interoperabilitätsstufe EIS Full Support als Standard ab 1. Dezember 2015 festgelegt.

(8) Bis zum Ablauf des 30. Juni°2016 gelten Meldungen gemäß § 17k Abs. 1 auch dann als vollständig, wenn sie die Voraussetzungen des § 17k Abs. 2 nicht erfüllen.

Abkürzung

ELGA-VO 2015

Beginn der Speicherverpflichtung für Krankenanstalten und weitere Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Beginnend mit 1. Dezember 2015 haben gemäß § 27 Abs. 2 GTelG 2012 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GTelG 2012 Krankenanstalten gemäß § 3 Abs. 2b KAKuG, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit sie gemäß § 24 Abs. 2 ASVG Krankenanstalten betreibt, sowie Einrichtungen der Pflege gemäß § 2 Z 10 lit. e GTelG 2012 ELGA zu verwenden, soweit die Nutzung der ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) zur Verwendung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist.

(1a) ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 sind nicht von der Pflicht gemäß Abs. 1 umfasst.

(2) Der Beginn einer Verwendung von ELGA gemäß Abs. 1 kann regional und zeitlich, soweit die Nutzung der ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) zur Verwendung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist, gestaffelt erfolgen. ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Abs. 1 dürfen nach den im Gesundheitstelematikgesetz 2012 geltenden Regeln ELGA regional erproben (Testphasen), bevor ELGA im Echtbetrieb eingesetzt wird.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nur für stationäre Einrichtungen der Pflege (Anlage 1 Teil 2 Z 10 der Gesundheitstelematikverordnung 2013 [GTelV 2013], BGBl. II Nr. 506/2013). § 27 Abs. 2 GTelG 2012 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GTelG 2012 ist bis zur Festlegung des Verwendungsbeginns von ELGA auf die mobile Pflege nicht anzuwenden.

(4) Sobald ELGA in einer Region erprobt wird bzw. der Echtbetrieb startet, hat auch die ELGA-Ombudsstelle gemäß § 10 ihren Betrieb in dieser Region aufzunehmen.

(5) Ab 1. Dezember 2015 sind jedenfalls Geburtsdatum und Geburtsort gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 bzw. Abs. 3 Z 2 zur eindeutigen Identifikation zu verwenden.

(6) Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c GTelG 2012 werden für Entlassungsbriefe (§ 2 Z 9 lit. a sublit. aa GTelG 2012), Laborbefunde (§ 2 Z 9 lit. a sublit. bb GTelG 2012) sowie Befunde der bildgebenden Diagnostik einschließlich allfälliger Bilddaten (§ 2 Z 9 lit. a sublit. cc GTelG 2012) folgende ELGA-Interoperabilitätsstufen als Mindeststandards festgelegt:

1.

EIS Structured ab 1. Dezember 2015,

2.

EIS Enhanced ab 1. Jänner 2017 sowie

3.

EIS Full Support ab 1. Jänner 2018.

(7) Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 lit. d GTelG 2012 wird für Medikationsdaten (§ 2 Z 9 lit. b GTelG 2012) die ELGA-Interoperabilitätsstufe EIS Full Support als Standard ab 1. Dezember 2015 festgelegt.

(8) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 gelten Meldungen gemäß § 17k Abs. 1 auch dann als vollständig, wenn sie die Voraussetzungen des § 17k Abs. 2 nicht erfüllen.

Abkürzung

ELGA-VO 2015

Beginn der Speicherverpflichtung für Krankenanstalten und weitere Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Beginnend mit 1. Dezember 2015 haben gemäß § 27 Abs. 2 GTelG 2012 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GTelG 2012 Krankenanstalten gemäß § 3 Abs. 2b KAKuG, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit sie gemäß § 24 Abs. 2 ASVG Krankenanstalten betreibt, sowie Einrichtungen der Pflege gemäß § 2 Z 10 lit. e GTelG 2012 ELGA zu verwenden, soweit die Nutzung der ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) zur Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist.

(1a) ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 sind nicht von der Pflicht gemäß Abs. 1 umfasst.

(2) Der Beginn einer Verwendung von ELGA gemäß Abs. 1 kann regional und zeitlich, soweit die Nutzung der ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) zur Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch möglich ist, gestaffelt erfolgen. ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Abs. 1 dürfen nach den im Gesundheitstelematikgesetz 2012 geltenden Regeln ELGA regional erproben (Testphasen), bevor ELGA im Echtbetrieb eingesetzt wird.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nur für stationäre Einrichtungen der Pflege (Anlage 1 Teil 2 Z 10 der Gesundheitstelematikverordnung 2013 [GTelV 2013], BGBl. II Nr. 506/2013). § 27 Abs. 2 GTelG 2012 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GTelG 2012 ist bis zur Festlegung des Verwendungsbeginns von ELGA auf die mobile Pflege nicht anzuwenden.

(4) Sobald ELGA in einer Region erprobt wird bzw. der Echtbetrieb startet, hat auch die ELGA-Ombudsstelle gemäß § 10 ihren Betrieb in dieser Region aufzunehmen.

(5) Ab 1. Dezember 2015 sind jedenfalls Geburtsdatum und Geburtsort gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 bzw. Abs. 3 Z 2 zur eindeutigen Identifikation zu verwenden.

(6) Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c GTelG 2012 werden für Entlassungsbriefe (§ 2 Z 9 lit. a sublit. aa GTelG 2012), Laborbefunde (§ 2 Z 9 lit. a sublit. bb GTelG 2012) sowie Befunde der bildgebenden Diagnostik einschließlich allfälliger Bilddaten (§ 2 Z 9 lit. a sublit. cc GTelG 2012) folgende ELGA-Interoperabilitätsstufen als Mindeststandards festgelegt:

1.

EIS Structured ab 1. Dezember 2015,

2.

EIS Enhanced ab 1. Jänner 2017 sowie

3.

EIS Full Support ab 1. Jänner 2018.

(7) Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 lit. d GTelG 2012 wird für Medikationsdaten (§ 2 Z 9 lit. b GTelG 2012) die ELGA-Interoperabilitätsstufe EIS Full Support als Standard ab 1. Dezember 2015 festgelegt.

(8) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 gelten Meldungen gemäß § 17k Abs. 1 auch dann als vollständig, wenn sie die Voraussetzungen des § 17k Abs. 2 nicht erfüllen.

Abkürzung

ELGA-VO 2015

7.

Abschnitt

Sicherheitsanforderungen für ELGA

Zeitliche Verfügbarkeit

§ 21. (1) Die Betreiber von ELGA-Komponenten haben

1.

die Komponentenverfügbarkeit (§ 2 Z 3)

a)

während der Kernzeit (Abs. 2) zu gewährleisten, wobei eine Nicht-Verfügbarkeit von maximal elf Stunden pro Kalendervierteljahr zulässig ist,

b)

außerhalb der Kernzeit (Abs. 2) in hohem Maße sicherzustellen,

2.

auf Störungen unverzüglich zu reagieren, wobei Störungen außerhalb der Kernzeit jedenfalls im nächsten Kernzeitfenster bearbeitet werden müssen,

3.

auf sonstige Anfragen so schnell wie möglich zu reagieren,

4.

zu gewährleisten, dass der Zeitraum zwischen zwei Wiederherstellungspunkten so gering wie möglich ist, jedenfalls aber 30 Stunden nicht übersteigt und

5.

die Wiederherstellung gesicherter Daten mindestens einmal jährlich zu testen; dies ist gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren.

(2) Im Sinne dieser Verordnung versteht man unter Kernzeit

1.

ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis 30. Juni 2025 die Zeit an einem Werktag

a)

zwischen 8:30 Uhr und 16:30 Uhr von Montag bis Donnerstag und

b)

zwischen 8:30 Uhr und 13:30 Uhr an einem Freitag, und

2.

ab 1. Juli 2025 die Zeit an einem Werktag

a)

zwischen 7:00 Uhr und 17:00 Uhr von Montag bis Freitag und

b)

zwischen 8:00 und 12:00 Uhr am 24. und 31. Dezember.

Abkürzung

ELGA-VO 2015

Beginn der Speicherverpflichtung für den niedergelassenen Bereich, selbstständige Ambulatorien und Apotheken

§ 21a. (1) Gemäß § 27 Abs. 3 GTelG 2012 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Z 4 und 5 GTelG 2012 haben Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 und, sofern sie in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte gemäß § 3 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, sowie Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien gemäß § 3a KAKuG, deren Leistungsspektrum Aufgaben der ärztlichen Berufe im Sinne des § 2 Z 10 GTelG 2012 umfasst, Medikationsdaten (§ 2 Z 9 lit. b GTelG 2012) zu speichern

1.

ab dem 8. März 2018 im politischen Bezirk Deutschlandsberg;

2.

ab dem 29. März 2018 in den politischen Bezirken Hartberg-Fürstenfeld, Leibnitz, Südoststeiermark und Weiz;

3.

ab dem 19. April 2018 in den politischen Bezirken Bruck-Mürzzuschlag, Leoben, Liezen, Murau, Murtal und Voitsberg;

4.

ab dem 10. Mai 2018 in den politischen Bezirken Graz-Stadt und Graz-Umgebung;

5.

ab dem 31. Mai 2018 in den politischen Bezirken Klagenfurt, Klagenfurt-Land, St. Veit an der Glan, Völkermarkt und Wolfsberg;

6.

ab dem 14. Juni 2018 in den politischen Bezirken Feldkirchen, Hermagor, Spittal an der Drau, Villach und Villach Land;

7.

ab dem 27. September 2018 in den politischen Bezirken Lienz, Kitzbühel, Kufstein und Schwaz;

8.

ab dem 18. Oktober 2018 in den politischen Bezirken Imst, Innsbruck, Innsbruck-Land, Landeck und Reutte;

9.

ab dem 8. November 2018 in den politischen Bezirken Salzburg und Salzburg-Umgebung;

10.

ab dem 22. November 2018 in den politischen Bezirken Hallein, St. Johann im Pongau, Tamsweg und Zell am See;

11.

ab dem 13. Dezember 2018 in den politischen Bezirken Eferding, Freistadt, Grieskirchen, Perg, Rohrbach, Schärding und Urfahr-Umgebung;

12.

ab dem 31. Jänner 2019 in den politischen Bezirken Braunau, Ried, Vöcklabruck, Wels und Wels-Land;

13.

ab dem 14. Februar 2019 in den politischen Bezirken Gmunden, Kirchdorf, Steyr und Steyr-Land;

14.

ab dem 28. Februar 2019 in den politischen Bezirken Linz und Linz-Land;

15.

ab dem 21. März 2019 in den politischen Bezirken Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch;

16.

ab dem 4. April 2019 in den politischen Bezirken Baden und Mödling;

17.

ab dem 25. April 2019 in den politischen Bezirken Bruck/Leitha, Gänserndorf, Hollabrunn, Horn, Korneuburg, Mistelbach und Tulln;

18.

ab dem 16. Mai 2019 in den politischen Bezirken Amstetten, Gmünd, Krems an der Donau, Krems-Land, Melk, Waidhofen/Thaya, Waidhofen/Ybbs und Zwettl;

19.

ab dem 6. Juni 2019 in den politischen Bezirken Lilienfeld, Neunkirchen, Scheibbs, St. Pölten, St. Pölten Land, Wr. Neustadt und Wr. Neustadt Land;

20.

ab dem 20. Juni 2019 in den politischen Bezirken Eisenstadt, Eisenstadt-Umgebung, Güssing, Jennersdorf, Mattersburg, Neusiedl am See, Oberpullendorf, Oberwart und Rust;

21.

ab dem 11. Juli 2019 in den folgenden Wiener Gemeindebezirken: 21. Bezirk und 22. Bezirk;

22.

ab dem 25. Juli 2019 in den folgenden Wiener Gemeindebezirken: 2. Bezirk, 10. Bezirk und 11. Bezirk;

23.

ab dem 8. August 2019 in den folgenden Wiener Gemeindebezirken: 1. Bezirk, 3. Bezirk, 4. Bezirk, 5. Bezirk, 6. Bezirk, 7. Bezirk, 8. Bezirk, und 9. Bezirk;

24.

ab dem 29. August 2019 in den folgenden Wiener Gemeindebezirken: 16. Bezirk, 17. Bezirk, 18. Bezirk, 19. Bezirk und 20. Bezirk;

25.

ab dem 19. September 2019 in den folgenden Wiener Gemeindebezirken: 12. Bezirk, 13. Bezirk, 14. Bezirk, 15. Bezirk und 23. Bezirk.

(2) Der Beginn der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 ist im Einzelfall gehemmt, solange die Nutzung der ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) zur Verwendung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch nicht möglich ist.

(3) Unbeschadet der Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 3 Z 4 GTelG 2012 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Z 2 und 3 GTelG 2012, gelten die Verpflichtungstermine nach Abs. 1 ausschließlich für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte (auch Vertragsgruppenpraxen), soweit sie

1.

Ärztinnen oder Ärzte der Allgemeinmedizin oder

2.

Fachärztinnen oder Fachärzte einer der internistischen Sonderfächer im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 11 Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 oder

3.

Fachärztinnen oder Fachärzte einer der folgenden Sonderfächer sind:

a)

Augenheilkunde und Optometrie,

b)

Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

c)

Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,

d)

Haut- und Geschlechtskrankheiten,

e)

Kinder- und Jugendheilkunde,

f)

Kinder- und Jugendpsychiatrie,

g)

Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,

h)

Lungenkrankheiten,

i)

Neurologie,

j)

Neurologie und Psychiatrie,

k)

Orthopädie und Orthopädische Chirurgie,

l)

Orthopädie und Traumatologie,

m)

Psychiatrie,

n)

Psychiatrie und Neurologie,

o)

Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,

p)

Urologie.

(4) Unbeschadet des Rechts aller ELGA-Gesundheitsanbieter, ELGA zu verwenden (§ 13 Abs. 2 GTelG 2012), erstrecken sich die Verpflichtungstermine nach Abs. 1 nicht auf Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit Ausnahme von Gruppenpraxen,

1.

deren Einzelvertrag aufgrund der im anzuwendenden Gesamtvertrag festgelegten Altersgrenze innerhalb von vier Jahren ab dem gemäß Abs. 1 Z 1 bis 25 anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt jedenfalls endet, oder

2.

deren Einzelvertrag aufgrund der im anzuwendenden Gesamtvertrag festgelegten Altersgrenze innerhalb von zehn Jahren ab dem gemäß Abs. 1 Z 1 bis 25 anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt jedenfalls endet, sofern sie sich bis zu dem gemäß Abs. 1 Z 1 bis 25 anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt schriftlich gegenüber dem jeweiligen Träger der Krankenversicherung verpflichten, ihren Einzelvertrag innerhalb eines Jahres ab dem gemäß Abs. 1 Z 1 bis 25 anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt zurückzulegen.

Für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die entgegen der schriftlichen Verpflichtungserklärung gemäß Z 2 nach Ablauf der einjährigen Frist in einem aufrechten Vertragsverhältnis zu einem Träger der Krankenversicherung stehen, gilt die Speicherpflicht nach Abs. 1 ab Ende der einjährigen Frist.

Abkürzung

ELGA-VO 2015

Beginn der Speicherverpflichtung für den niedergelassenen Bereich, selbstständige Ambulatorien und Apotheken

§ 21a. (1) Gemäß § 27 Abs. 3 GTelG 2012 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Z 4 und 5 GTelG 2012 haben Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907 und, sofern sie in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung stehen, freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte gemäß § 3 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, sowie Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien gemäß § 3a KAKuG, deren Leistungsspektrum Aufgaben der ärztlichen Berufe im Sinne des § 2 Z 10 GTelG 2012 umfasst, Medikationsdaten (§ 2 Z 9 lit. b GTelG 2012) zu speichern

1.

ab dem 8. März 2018 im politischen Bezirk Deutschlandsberg;

2.

ab dem 29. März 2018 in den politischen Bezirken Hartberg-Fürstenfeld, Leibnitz, Südoststeiermark und Weiz;

3.

ab dem 19. April 2018 in den politischen Bezirken Bruck-Mürzzuschlag, Leoben, Liezen, Murau, Murtal und Voitsberg;

4.

ab dem 10. Mai 2018 in den politischen Bezirken Graz-Stadt und Graz-Umgebung;

5.

ab dem 31. Mai 2018 in den politischen Bezirken Klagenfurt, Klagenfurt-Land, St. Veit an der Glan, Völkermarkt und Wolfsberg;

6.

ab dem 14. Juni 2018 in den politischen Bezirken Feldkirchen, Hermagor, Spittal an der Drau, Villach und Villach Land;

7.

ab dem 27. September 2018 in den politischen Bezirken Lienz, Kitzbühel, Kufstein und Schwaz;

8.

ab dem 18. Oktober 2018 in den politischen Bezirken Imst, Innsbruck, Innsbruck-Land, Landeck und Reutte;

9.

ab dem 8. November 2018 in den politischen Bezirken Salzburg und Salzburg-Umgebung;

10.

ab dem 22. November 2018 in den politischen Bezirken Hallein, St. Johann im Pongau, Tamsweg und Zell am See;

11.

ab dem 13. Dezember 2018 in den politischen Bezirken Eferding, Freistadt, Grieskirchen, Perg, Rohrbach, Schärding und Urfahr-Umgebung;

12.

ab dem 31. Jänner 2019 in den politischen Bezirken Braunau, Ried, Vöcklabruck, Wels und Wels-Land;

13.

ab dem 14. Februar 2019 in den politischen Bezirken Gmunden, Kirchdorf, Steyr und Steyr-Land;

14.

ab dem 28. Februar 2019 in den politischen Bezirken Linz und Linz-Land;

15.

ab dem 21. März 2019 in den politischen Bezirken Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch;

16.

ab dem 4. April 2019 in den politischen Bezirken Baden und Mödling;

17.

ab dem 25. April 2019 in den politischen Bezirken Bruck/Leitha, Gänserndorf, Hollabrunn, Horn, Korneuburg, Mistelbach und Tulln;

18.

ab dem 16. Mai 2019 in den politischen Bezirken Amstetten, Gmünd, Krems an der Donau, Krems-Land, Melk, Waidhofen/Thaya, Waidhofen/Ybbs und Zwettl;

19.

ab dem 6. Juni 2019 in den politischen Bezirken Lilienfeld, Neunkirchen, Scheibbs, St. Pölten, St. Pölten Land, Wr. Neustadt und Wr. Neustadt Land;

20.

ab dem 20. Juni 2019 in den politischen Bezirken Eisenstadt, Eisenstadt-Umgebung, Güssing, Jennersdorf, Mattersburg, Neusiedl am See, Oberpullendorf, Oberwart und Rust;

21.

ab dem 11. Juli 2019 in den folgenden Wiener Gemeindebezirken: 21. Bezirk und 22. Bezirk;

22.

ab dem 25. Juli 2019 in den folgenden Wiener Gemeindebezirken: 2. Bezirk, 10. Bezirk und 11. Bezirk;

23.

ab dem 8. August 2019 in den folgenden Wiener Gemeindebezirken: 1. Bezirk, 3. Bezirk, 4. Bezirk, 5. Bezirk, 6. Bezirk, 7. Bezirk, 8. Bezirk, und 9. Bezirk;

24.

ab dem 29. August 2019 in den folgenden Wiener Gemeindebezirken: 16. Bezirk, 17. Bezirk, 18. Bezirk, 19. Bezirk und 20. Bezirk;

25.

ab dem 19. September 2019 in den folgenden Wiener Gemeindebezirken: 12. Bezirk, 13. Bezirk, 14. Bezirk, 15. Bezirk und 23. Bezirk.

(2) Der Beginn der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 ist im Einzelfall gehemmt, solange die Nutzung der ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) zur Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten technisch nicht möglich ist.

(3) Unbeschadet der Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 3 Z 4 GTelG 2012 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Z 2 und 3 GTelG 2012, gelten die Verpflichtungstermine nach Abs. 1 ausschließlich für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte (auch Vertragsgruppenpraxen), soweit sie

1.

Ärztinnen oder Ärzte der Allgemeinmedizin oder

2.

Fachärztinnen oder Fachärzte einer der internistischen Sonderfächer im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 11 Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 oder

3.

Fachärztinnen oder Fachärzte einer der folgenden Sonderfächer sind:

a)

Augenheilkunde und Optometrie,

b)

Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

c)

Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,

d)

Haut- und Geschlechtskrankheiten,

e)

Kinder- und Jugendheilkunde,

f)

Kinder- und Jugendpsychiatrie,

g)

Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,

h)

Lungenkrankheiten,

i)

Neurologie,

j)

Neurologie und Psychiatrie,

k)

Orthopädie und Orthopädische Chirurgie,

l)

Orthopädie und Traumatologie,

m)

Psychiatrie,

n)

Psychiatrie und Neurologie,

o)

Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,

p)

Urologie.

(4) Unbeschadet des Rechts aller ELGA-Gesundheitsanbieter, ELGA zu verwenden (§ 13 Abs. 2 GTelG 2012), erstrecken sich die Verpflichtungstermine nach Abs. 1 nicht auf Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit Ausnahme von Gruppenpraxen,

1.

deren Einzelvertrag aufgrund der im anzuwendenden Gesamtvertrag festgelegten Altersgrenze innerhalb von vier Jahren ab dem gemäß Abs. 1 Z 1 bis 25 anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt jedenfalls endet, oder

2.

deren Einzelvertrag aufgrund der im anzuwendenden Gesamtvertrag festgelegten Altersgrenze innerhalb von zehn Jahren ab dem gemäß Abs. 1 Z 1 bis 25 anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt jedenfalls endet, sofern sie sich bis zu dem gemäß Abs. 1 Z 1 bis 25 anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt schriftlich gegenüber dem jeweiligen Träger der Krankenversicherung verpflichten, ihren Einzelvertrag innerhalb eines Jahres ab dem gemäß Abs. 1 Z 1 bis 25 anzuwendenden Verpflichtungszeitpunkt zurückzulegen.

Für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die entgegen der schriftlichen Verpflichtungserklärung gemäß Z 2 nach Ablauf der einjährigen Frist in einem aufrechten Vertragsverhältnis zu einem Träger der Krankenversicherung stehen, gilt die Speicherpflicht nach Abs. 1 ab Ende der einjährigen Frist.

6.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

In- und Außerkrafttreten

§ 22. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 2015 in Kraft.

(2) Die ELGA-Verordnung (ELGA-VO), BGBl. II Nr. 505/2013, tritt mit Ablauf des 14. Mai 2015 außer Kraft.

Abkürzung

ELGA-VO 2015

6.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

In- und Außerkrafttreten

§ 22. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 2015 in Kraft.

(1a) § 2 Z 2a, 3a, 3b und 6, § 4 Abs. 6 und 8, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs 1a bis 1c, § 16, § 17 Abs. 3, die §§ 17a bis 17k samt Überschriften, § 18 Abs. 5, § 19, § 21 Abs. 1a und 8, § 23 sowie die Anlage, in der Fassung der ELGA-Verordnungsnovelle 2015, BGBl. II Nr. 373/2015, treten mit 27. November 2015 in Kraft.

(2) Die ELGA-Verordnung (ELGA-VO), BGBl. II Nr. 505/2013, tritt mit Ablauf des 14. Mai 2015 außer Kraft.

Abkürzung

ELGA-VO 2015

6.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

In- und Außerkrafttreten

§ 22. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 2015 in Kraft.

(1a) § 2 Z 2a, 3a, 3b und 6, § 4 Abs. 6 und 8, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs 1a bis 1c, § 16, § 17 Abs. 3, die §§ 17a bis 17k samt Überschriften, § 18 Abs. 5, § 19, § 21 Abs. 1a und 8, § 23 sowie die Anlage, in der Fassung der ELGA-Verordnungsnovelle 2015, BGBl. II Nr. 373/2015, treten mit 27. November 2015 in Kraft.

(1b) § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 5, § 21 Abs. 8, die Überschrift des § 21, § 21a sowie die Anlagen, in der Fassung der ELGA-Verordnungsnovelle 2017, BGBl. II Nr. 380/2017, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die ELGA-Verordnung (ELGA-VO), BGBl. II Nr. 505/2013, tritt mit Ablauf des 14. Mai 2015 außer Kraft.

Abkürzung

ELGA-VO 2015

6.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

In- und Außerkrafttreten

§ 22. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 2015 in Kraft.

(1a) § 2 Z 2a, 3a, 3b und 6, § 4 Abs. 6 und 8, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs 1a bis 1c, § 16, § 17 Abs. 3, die §§ 17a bis 17k samt Überschriften, § 18 Abs. 5, § 19, § 21 Abs. 1a und 8, § 23 sowie die Anlage, in der Fassung der ELGA-Verordnungsnovelle 2015, BGBl. II Nr. 373/2015, treten mit 27. November 2015 in Kraft.

(1b) § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 5, § 21 Abs. 8, die Überschrift des § 21, § 21a sowie die Anlagen, in der Fassung der ELGA-Verordnungsnovelle 2017, BGBl. II Nr. 380/2017, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(1c) § 1 Z 2 lit. d bis f, § 2 Z 1, 3a und 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5, § 17 Abs. 3, § 17c Abs. 3, § 17f Abs. 2 und 3, § 17g Abs. 1, § 17j Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 4, § 20, § 21 Abs. 1 und 2 sowie § 21a Abs. 2, in der Fassung der ELGA-Verordnungsnovelle 2018, BGBl. II Nr. 54/2019, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die ELGA-Verordnung (ELGA-VO), BGBl. II Nr. 505/2013, tritt mit Ablauf des 14. Mai 2015 außer Kraft.

Abkürzung

ELGA-VO 2015

6.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

In- und Außerkrafttreten

§ 22. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 2015 in Kraft.

(1a) § 2 Z 2a, 3a, 3b und 6, § 4 Abs. 6 und 8, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs 1a bis 1c, § 16, § 17 Abs. 3, die §§ 17a bis 17k samt Überschriften, § 18 Abs. 5, § 19, § 21 Abs. 1a und 8, § 23 sowie die Anlage, in der Fassung der ELGA-Verordnungsnovelle 2015, BGBl. II Nr. 373/2015, treten mit 27. November 2015 in Kraft.

(1b) § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 5, § 21 Abs. 8, die Überschrift des § 21, § 21a sowie die Anlagen, in der Fassung der ELGA-Verordnungsnovelle 2017, BGBl. II Nr. 380/2017, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(1c) § 1 Z 2 lit. d bis f, § 2 Z 1, 3a und 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5, § 17 Abs. 3, § 17c Abs. 3, § 17f Abs. 2 und 3, § 17g Abs. 1, § 17j Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 4, § 20, § 21 Abs. 1 und 2 sowie § 21a Abs. 2, in der Fassung der ELGA-Verordnungsnovelle 2018, BGBl. II Nr. 54/2019, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(1d) § 2 Z 3 lit. f und g sowie Z 7, § 16 Abs. 1 Z 1 und 6 bis 10, Abs. 2 und 4 bis 7 sowie § 23 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/2022 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Die ELGA-Verordnung (ELGA-VO), BGBl. II Nr. 505/2013, tritt mit Ablauf des 14. Mai 2015 außer Kraft.

Abkürzung

ELGA-VO 2015

6.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

In- und Außerkrafttreten

§ 22. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 2015 in Kraft.

(1a) § 2 Z 2a, 3a, 3b und 6, § 4 Abs. 6 und 8, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs 1a bis 1c, § 16, § 17 Abs. 3, die §§ 17a bis 17k samt Überschriften, § 18 Abs. 5, § 19, § 21 Abs. 1a und 8, § 23 sowie die Anlage, in der Fassung der ELGA-Verordnungsnovelle 2015, BGBl. II Nr. 373/2015, treten mit 27. November 2015 in Kraft.

(1b) § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 5, § 21 Abs. 8, die Überschrift des § 21, § 21a sowie die Anlagen, in der Fassung der ELGA-Verordnungsnovelle 2017, BGBl. II Nr. 380/2017, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(1c) § 1 Z 2 lit. d bis f, § 2 Z 1, 3a und 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5, § 17 Abs. 3, § 17c Abs. 3, § 17f Abs. 2 und 3, § 17g Abs. 1, § 17j Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 4, § 20, § 21 Abs. 1 und 2 sowie § 21a Abs. 2, in der Fassung der ELGA-Verordnungsnovelle 2018, BGBl. II Nr. 54/2019, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(1d) § 2 Z 3 lit. f und g sowie Z 7, § 16 Abs. 1 Z 1 und 6 bis 10, Abs. 2 und 4 bis 7 sowie § 23 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/2022 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(1e) § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1 und 4, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 1 Z 4 und 9 bis 11, Abs. 5 und 7 sowie § 23 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 339/2023 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Die ELGA-Verordnung (ELGA-VO), BGBl. II Nr. 505/2013, tritt mit Ablauf des 14. Mai 2015 außer Kraft.

Abkürzung

ELGA-VO 2015

Sicherheitsanforderungen und Zugriffsschutz

§ 22. (1) Zur Gewährleistung eines hohen Niveaus an Sicherheit und eines Zugriffsschutzes haben die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) die Sicherheitsanforderungen gemäß § 23 bis § 30 einzuhalten und die Einhaltung dieser Sicherheitsanforderungen laufend zu überwachen.

(2) Abs. 1 gilt auch für all jene Dienste, die zur Kommunikation zwischen den ELGA-Komponenten erforderlich sind.

Hinweis zur Notifikation

§ 23. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, der Europäischen Kommission unter Notifikationsnummer 2014/629/A, notifiziert.

Abkürzung

ELGA-VO 2015

Hinweis zur Notifikation

§ 23. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, der Europäischen Kommission unter den Notifikationsnummern 2014/629/A und 2015/414/A, notifiziert.

Abkürzung

ELGA-VO 2015

Hinweis zur Notifikation

§ 23. (1) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, der Europäischen Kommission unter den Notifikationsnummern 2014/629/A und 2015/414/A, notifiziert.

(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 35/2022 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2021/0678/A).

Abkürzung

ELGA-VO 2015

Hinweis zur Notifikation

§ 23. (1) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, der Europäischen Kommission unter den Notifikationsnummern 2014/629/A und 2015/414/A, notifiziert.

(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 35/2022 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2021/0678/A).

(3) Die Verordnung BGBl. II Nr. 339/2023 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2023/0439/AT).

Abkürzung

ELGA-VO 2015

Für die Informationssicherheit beauftragte Person

§ 23. (1) Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben aus ihren jeweiligen Mitarbeiter/innen für die Informationssicherheit beauftragte Person zu benennen.

(2) Im Falle von Sicherheitszwischenfällen und -problemen, die direkt oder indirekt eine Gefährdung von ELGA bedingen können, haben

1.

die Mitarbeiter/innen der Betreiber von ELGA-Komponenten diese Sicherheitszwischenfälle und -probleme unmittelbar an die für die Informationssicherheit beauftragte Person zu melden und

2.

hat die für die Informationssicherheit beauftragte Person diese Information im Falle der Notwendigkeit direkt an die für die Informationssicherheit beauftragte Person anderer Betreiber von ELGA-Komponenten zu übermitteln.

(3) Die Betreiber von ELGA-Komponenten dürfen

1.

Warnungen vor Sicherheitslücken sowie

2.

Lösungsansätze zur Schließung von Sicherheitslücken

auch mit Koordinationsnetzen zur IT-Sicherheit, die von Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 DSGVO) des öffentlichen Bereichs betrieben werden, austauschen.

Abkürzung

ELGA-VO 2015

Risikomanagement

§ 24. (1) Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben ein Risikomanagement (Abs. 2) einzuhalten.

(2) Das Risikomanagement umfasst insbesondere:

1.

die Erfassung von Sicherheitsrisiken,

2.

die Bewertung von Sicherheitsrisiken,

3.

die angemessene Reaktion auf Sicherheitsrisiken sowie

4.

die Dokumentation der Reaktion gemäß § 8 GTelG 2012.

Abkürzung

ELGA-VO 2015

Sicherheitsanforderungen an Prozesse

§ 25. (1) Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben am Ticket-System der Serviceline (§ 14 der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtungsverordnung (SupE-V), BGBl. II Nr. 11/2025) teilzunehmen. Die Serviceline hat auf eine möglichst effiziente Abwicklung zu achten.

(2) Die Betreiber von ELGA-Komponenten haben die Betriebsprozesse zur

1.

Erfassung von IT-Sicherheitszwischenfällen,

2.

Reaktion auf IT-Sicherheitsprobleme,

3.

Änderung der technischen Infrastruktur von ELGA-Komponenten,

4.

Eingliederung und Ausrollung neuer Software,

5.

Authentifizierung von Benutzern und Benutzerinnen sowie

6.

Aufrechterhaltung der Betriebskontinuität

gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren.

Abkürzung

ELGA-VO 2015

Technische Sicherheitsanforderungen

§ 26. (1) Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben

1.

die Aktualität der für die Zwecke von ELGA eingesetzten Software sicherzustellen,

2.

durch das Ergreifen von geeigneten technischen Maßnahmen sicherzustellen, dass die von ihnen übermittelten Daten frei von Viren oder anderer Schadsoftware sind,

3.

die Ausführungsbestimmungen der in Abs. 2 angeführten Zertifikate gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren und

4.

die zeitliche Synchronität der ELGA-Komponenten zu gewährleisten.

(2) Bei der Übermittlung von ELGA-Gesundheitsdaten an Betreiber von ELGA-Komponenten dürfen von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern (§ 2 Z 10 GTelG 2012) und übermittelten Betreibern von ELGA-Komponenten ausschließlich die von dem empfangenen Betreiber von ELGA-Komponenten zur Verfügung gestellten Zertifikate verwendet werden.

(3) Zu entsorgende Datenträger und Unterlagen sind so zu zerstören, dass sie nicht mehr gelesen werden können. Die verwendete Methode ist gemäß § 8 GTelG 2012 zu dokumentieren.

(4) Endgeräte, über die ELGA genutzt werden kann, sind vor unbefugtem Zugang und Gebrauch zu schützen.

Abkürzung

ELGA-VO 2015

Sicherheitsanforderungen an die Authentifizierung

§ 27. (1) Zur Sicherstellung der bereits erfolgten Authentifizierung dürfen Sicherheitstoken (§ 2 Z 5) verarbeitet werden.

(2) Sicherheitstoken gemäß Abs. 1 dürfen folgende Datenarten umfassen:

1.

die eindeutige Kennung des Softwareservices, das den Sicherheitstoken ausgestellt hat,

2.

das Datum sowie den Zeitpunkt der Identitätsfeststellung,

3.

das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit („bPK-GH“) oder die OID des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters,

4.

das bPK-GH oder eine eindeutige Kennung der ELGA-Teilnehmerin/des ELGA-Teilnehmers,

5.

die Qualität der Identifikation sowie

6.

den Status des Sicherheitstokens.

(3) Sicherheitstoken dürfen nicht länger gültig sein als

1.

vier Stunden in Netzen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GTelG 2012 und

2.

20 Minuten in allen anderen Netzen.

Abkürzung

ELGA-VO 2015

Sicherheitsanforderungen für Testumgebungen

§ 28. (1) Testsysteme sind von Produktivsystemen zu trennen. Die Haltung von Produktivsystemen zu Zwecken der Fehlerbehebung sowie zur Sicherung der Datenqualität und Betriebsstabilität ist zulässig.

(2) Die Verarbeitung von personenbezogenen Echtdaten von ELGA-Teilnehmer/innen zur Verwendung von ELGA zu Testzwecken ist unzulässig.

Abkürzung

ELGA-VO 2015

Bauliche Sicherheitsanforderungen

§ 29. Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben eine dem Stand der Technik entsprechende Überwachung aller Zutrittsmöglichkeiten zu Räumlichkeiten, in denen sich technische Infrastruktur von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) befindet, sicherzustellen und einen angemessenen baulichen und technischen Einbruchschutz für diese Räumlichkeiten vorzusehen.

Abkürzung

ELGA-VO 2015

Sicherheitsanforderungen an das Personal

§ 30. (1) Die Betreiber von ELGA-Komponenten (§ 24 GTelG 2012) haben

1.

ihre Mitarbeiter/innen über die einschlägigen Rechtsvorschriften zu belehren,

2.

technisch zu gewährleisten, dass es keine Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten außerhalb der zulässigen Rollen gibt,

3.

bei der Vergabe von Benutzerberechtigungen sicherzustellen, dass Mitarbeiter/inne/n nicht einander ausschließende Rollen zugeteilt werden und

4.

bei Austritt und Wechsel von Mitarbeiter/inne/n dafür zu sorgen, dass eine vollständige Rücksetzung der Berechtigungen erfolgt.

(2) Die Mitarbeiter/innen der Betreiber von ELGA-Komponenten sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich über das Datengeheimnis gemäß § 6 DSG zu informieren. Dieses Datengeheimnis gilt auch über die Beendigung der Tätigkeit der Mitarbeiter/innen hinaus.

(3) Bei Beendigung der Tätigkeit sind allfällige Betriebsmittel, die ELGA-Gesundheitsdaten enthalten können, zurückzustellen.

(4) Bei der Übermittlung von Authentifizierungsdaten haftet derjenige, der die Authentifizierungsdaten übermittelt hat.

Abkürzung

ELGA-VO 2015

Meldung

§ 31. (1) Betreiber von Datenspeichern und Verweisregistern haben vor Aufnahme des Betriebes dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin eine Meldung zu erstatten. Der Meldung ist ein IT-Sicherheitskonzept (§ 8 GTelG 2012) anzuschließen.

(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat

1.

die Angaben gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 10 GTelG 2012 sowie

2.

den Namen und die Kontaktdaten der von dem Betreiber berechtigten Personen, die die Ausstellung von Zertifikaten gemäß § 26 Abs. 2 im Namen des Betreibers beantragen dürfen,

zu enthalten.

(3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat den Betreibern von Datenspeichern und Verweisregistern den Betrieb oder die Fortsetzung des Betriebs mittels Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden.

Abkürzung

ELGA-VO 2015

8.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

In- und Außerkrafttreten

§ 32. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 2015 in Kraft.

(1a) § 2 Z 2a, 3a, 3b und 6, § 4 Abs. 6 und 8, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs 1a bis 1c, § 16, § 17 Abs. 3, die §§ 17a bis 17k samt Überschriften, § 18 Abs. 5, § 19, § 21 Abs. 1a und 8, § 23 sowie die Anlage, in der Fassung der ELGA-Verordnungsnovelle 2015, BGBl. II Nr. 373/2015, treten mit 27. November 2015 in Kraft.

(1b) § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 5, § 21 Abs. 8, die Überschrift des § 21, § 21a sowie die Anlagen, in der Fassung der ELGA-Verordnungsnovelle 2017, BGBl. II Nr. 380/2017, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(1c) § 1 Z 2 lit. d bis f, § 2 Z 1, 3a und 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5, § 17 Abs. 3, § 17c Abs. 3, § 17f Abs. 2 und 3, § 17g Abs. 1, § 17j Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 4, § 20, § 21 Abs. 1 und 2 sowie § 21a Abs. 2, in der Fassung der ELGA-Verordnungsnovelle 2018, BGBl. II Nr. 54/2019, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(1d) § 2 Z 3 lit. f und g sowie Z 7, § 16 Abs. 1 Z 1 und 6 bis 10, Abs. 2 und 4 bis 7 sowie § 23 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/2022 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(1e) § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1 und 4, § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 1 Z 4 und 9 bis 11, Abs. 5 und 7 sowie § 23 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 339/2023 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(1f) In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 11/2025 treten mit dem 1. April 2025

1.

in Kraft das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 2, § 2 Z 2 bis lit. b, lit. c bis e, Z 3 (neu) bis 8 (neu) und Z 9, der 2. und 3. Abschnitt (neu), die Überschrift des 4. Abschnitts, § 13 samt Überschrift, die Überschrift zu § 14, § 14 Abs. 1, § 15 samt Überschrift, § 16 Abs. 1 und 3, § 17 samt Überschrift, der 5. Abschnitt (neu), die Überschrift des 6. Abschnitts, der 7. und 8. Abschnitt (neu) sowie die Anlagen, und

2.

außer Kraft § 2 Z 5 und 6, § 14 Abs. 4 und 5, § 16 Abs. 7, § 17a bis § 17k samt Überschriften, die Überschrift zu § 20 und § 21a.

(2) Die ELGA-Verordnung (ELGA-VO), BGBl. II Nr. 505/2013, tritt mit Ablauf des 14. Mai 2015 außer Kraft.

Abkürzung

ELGA-VO 2015

Hinweis zur Notifikation

§ 33. (1) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, der Europäischen Kommission unter den Notifikationsnummern 2014/629/A und 2015/414/A, notifiziert.

(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 35/2022 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2021/0678/A).

(3) Die Verordnung BGBl. II Nr. 339/2023 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2023/0439/AT).

Abkürzung

ELGA-VO 2015

Anlage

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Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

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Anlage 5

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