Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Tadschikistan samt Anhang
Ratifikationstext
Die Notifikationen gemäß Art. 23 des Abkommens wurden am 10. Dezember 2014 bzw. 27. März 2015 vorgenommen; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 23 mit 1. Mai 2015 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Tadschikistan (in der Folge „die Vertragsparteien“) sind als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt;
Vom Wunsche geleitet, internationale Luftverkehrsdienste auf sichere und geordnete Art und Weise zu organisieren und die internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf derartige Dienste bestmöglich zu fördern; sowie
Vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Förderung des Ausbaus von Linienluftverkehrsdiensten zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu schließen;
Wie folgt übereingekommen:
ARTIKEL 1
DEFINITIONEN
Für die Anwendung dieses Abkommens:
bedeutet der Begriff „Abkommen“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt1, einschließlich aller gemäß Artikel 90 des Abkommens angenommenen Anhänge und diesbezüglicher Änderungen sowie aller Änderungen der Anhänge oder des Abkommens gemäß Artikel 90 und 94 Buchstabe (a) des Abkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien gelten;
bedeutet der Begriff „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Regierung der Republik Tadschikistan das Verkehrsministerium der Republik Tadschikistan und im Falle der Republik Österreich das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie oder, in beiden Fällen, alle Behörden oder Personen, die berechtigt sind, die Funktionen, welche gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübt werden, oder ähnliche Funktionen wahrzunehmen;
bedeutet der Begriff „vereinbarte Luftverkehrsdienste“ internationale Linienflugverkehrsdienste auf der/den im Anhang zu diesem Abkommen näher benannte/n Strecke/n zur Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post;
bedeutet der Begriff „namhaft gemachtes Luftverkehrsunternehmen“ jedes gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemachte und berechtigte Luftverkehrsunternehmen;
hat der Begriff „Hoheitsgebiet“ die diesem Begriff in Artikel 2 des Abkommens zugewiesene Bedeutung;
haben die Begriffe „Fluglinienverkehr“, „internationaler Fluglinienverkehr“, „Luftverkehrsunternehmen“ und „nichtgewerbliche Landung“ die ihnen in Artikel 96 des Abkommens zugewiesenen Bedeutungen;
bedeutet der Begriff „festgelegte Flugstrecke“ eine im Anhang zu diesem Abkommen näher bezeichnete Flugstrecke;
bedeutet der Begriff „Kapazität“ in Zusammenhang mit den vereinbarten Luftverkehrsdiensten die verfügbare Tragkraft der für diese Dienste eingesetzten Luftfahrzeuge, multipliziert mit der mit diesen Luftfahrzeugen betriebenen Frequenz über einen bestimmten Zeitraum auf einer Strecke oder Teilstrecke;
bedeutet der Begriff „Tarif“ die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht zu bezahlenden Preise, sowie die Konditionen, zu denen diese Preise gelten, einschließlich Provisionsgebühren und anderer zusätzlicher Vergütungen für Agenturen oder den Verkauf von Beförderungsdokumenten, jedoch ausschließlich Entgelt oder Konditionen für die Beförderung von Post;
bedeutet der Begriff „Anhang“ den Anhang zu diesem Abkommen in der jeweils geltenden Fassung. Der Anhang ist integraler Bestandteil des Abkommens und alle Bezugnahmen auf das Abkommen umfassen, soweit nichts anderes festgelegt ist, eine Bezugnahme auf den Anhang.
Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Republik Österreich gelten in diesem Abkommen als Bezugnahmen auf Angehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union;
Bezugnahmen auf Luftverkehrsunternehmen der Republik Österreich in diesem Abkommen gelten als Bezugnahmen auf von der Republik Österreich namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen.
Bezugnahmen auf „EU-Verträge” in diesem Abkommen gelten als Bezugnahmen auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 115/2008.
ARTIKEL 2
GEWÄHRUNG VON VERKEHRSRECHTEN
Jede Vertragspartei gewährt der jeweils anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für den Betrieb internationaler Linienflugdienste auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken.
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießen die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen bei der Erbringung der vereinbarten Dienste auf den festgelegten Flugstrecken folgende Rechte:
das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen, und
das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen.
das Recht, im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei an den im Anhang dieses Abkommens genannten Punkten zu landen, um Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post, entweder getrennt oder zusammen, aufzunehmen oder abzusetzen, welche/s für einen oder mehrere Punkte im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei bestimmt ist/sind oder von dort kommt/kommen.
Keine Bestimmung in Absatz (2) ist dahingehend auszulegen, dass den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei das Recht übertragen wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
ARTIKEL 3
NAMHAFTMACHUNG UND WIDERRUF
Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Luftverkehrsunternehmen für die Durchführung der vereinbarten Luftverkehrsdienste auf den angeführten Flugstrecken namhaft zu machen, sowie die Namhaftmachung eines Luftverkehrsunternehmens zu widerrufen oder ein anderes Luftverkehrsunternehmen für ein zuvor namhaft gemachtes einzusetzen.
Diese Namhaftmachungen erfolgen schriftlich über auf diplomatischem Wege übermittelte Notifikationen zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien.
Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei sind berechtigt, von dem durch die andere Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen den Nachweis zu verlangen, dass es in der Lage ist, den Erfordernissen, die gemäß den Gesetzen und Rechtsvorschriften für den Betrieb des internationalen Luftverkehrs von den genannten Behörden im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens vorgeschrieben werden, zu entsprechen.
Nach Erhalt einer derartigen Namhaftmachung hat die andere Vertragspartei die entsprechenden Genehmigungen und Bewilligungen unter möglichst geringer verfahrensbedingter Verzögerung zu erteilen, vorausgesetzt:
im Falle eines von der Republik Österreich namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:
(i) dass dieses Unternehmen im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gemäß den EU-Verträgen niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union verfügt; und
(ii) dass der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine tatsächliche gesetzliche Kontrolle über dieses Luftverkehrsunternehmen ausübt und diese aufrechterhält und dass die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung eindeutig angegeben ist; und
(iii) dass dieses Luftverkehrsunternehmen direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder Staaten der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und/oder von Angehörigen dieser Staaten steht und die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens bei diesen liegt.
im Falle eines von der Republik Tadschikistan namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:
(i) dass dieses Unternehmen im Hoheitsgebiet der Republik Tadschikistan niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung im Einklang mit dem geltenden Recht der Republik Tadschikistan verfügt;
(ii) dass die Republik Tadschikistan eine wirksame gesetzliche Kontrolle über dieses Luftverkehrsunternehmen ausübt und aufrecht erhält und dass die Republik Tadschikistan für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberschein zuständig ist und dass die betreffende Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung eindeutig angegeben ist;
(iii) dass dieses Luftverkehrsunternehmen direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum der Republik Tadschikistan und/oder ihrer Staatsangehörigen steht und tatsächlich kontrolliert wird.
Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Betriebsgenehmigung oder die technischen Genehmigungen für ein von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachtes Luftverkehrsunternehmen zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken, wenn:
im Falle eines von der Republik Österreich namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:
(i) dieses Unternehmen nicht im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gemäß den EU-Verträgen niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt; oder
(ii) die tatsächliche gesetzliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht von dem EU-Mitgliedsstaat, der für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberschein zuständig ist, ausgeübt oder aufrecht erhalten wird, oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung nicht klar genannt ist; oder
(iii) das Luftverkehrsunternehmen nicht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und/oder Angehörigen dieser Staaten steht oder die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht bei diesen liegt.
im Falle eines von der Regierung der Republik Tadschikistan namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:
(i) dieses Unternehmen nicht im Hoheitsgebiet der Republik Tadschikistan niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem gültigen dem Recht der Republik Tadschikistan verfügt;
(ii) die tatsächliche gesetzliche Kontrolle über dieses Luftverkehrsunternehmen nicht von der Republik Tadschikistan ausgeübt oder aufrechterhalten wird oder die Republik Tadschikistan nicht für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberschein zuständig ist oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung nicht klar genannt ist;
(iii) dieses Unternehmen nicht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum der Republik Tadschikistan und/oder ihrer Staatsangehörigen steht und die tatsächliche Kontrolle des Unternehmens nicht bei diesen liegt.
Wenn ein Luftverkehrsunternehmen gemäß diesem Artikel namhaft gemacht und entsprechend autorisiert wurde, kann es jederzeit beginnen, die vereinbarten Luftverkehrsdienste im Einklang mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu betreiben.
ARTIKEL 4
ANWENDBARKEIT VON GESETZEN UND RECHTSVORSCHRIFTEN
Die Gesetze und Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gelten für Führung und Betrieb des Luftfahrzeugs der von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen beim Einfliegen, Überfliegen, Verweilen in und Verlassen des Hoheitsgebiets der ersten Vertragspartei.
Die Gesetze und Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die den Einflug in ihr, den Aufenthalt in und den Ausflug aus ihrem Hoheitsgebiet von Fluggästen, Besatzungen, Fracht oder Post regeln, etwa Formalitäten bezüglich Einreise, Ausreise, Auswanderung, Einwanderung, Zoll, Gesundheit und Quarantäne, gelten für Fluggäste, Besatzungen, Fracht und Post, die von Luftfahrzeugen der von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen befördert werden, während sie sich innerhalb des besagten Hoheitsgebietes aufhalten.
Jede Vertragspartei hat der jeweils anderen Vertragspartei auf deren Wunsch Kopien der relevanten Gesetze und Rechtsvorschriften, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, zur Verfügung zu stellen.
ARTIKEL 5
BEFREIUNG VON ZÖLLEN, ABGABEN UND ANDEREN GEBÜHREN
Die von den durch die Vertragsparteien namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen im internationalen Luftverkehrsdienst betriebenen Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte, einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak, die sich an Bord dieser Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Inspektionsgebühren und sonstigen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt besagte Ausrüstung und Vorräte verbleiben bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeugs oder werden für die Beförderung über dem Hoheitsgebiet verwendet.
Außerdem sind von diesen Zöllen, Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für die erbrachte Dienstleistung zu entrichtenden Entgelte, befreit:
Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an Bord genommen werden, innerhalb der von den zuständigen Behörden des Staats der betreffenden Vertragspartei festgesetzten Grenzen, sofern sie zur Verwendung an Bord des Luftfahrzeugs des namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens der anderen Vertragspartei, das auf einer festgelegten Flugstrecke des internationalen Luftverkehrs eingesetzt wird, bestimmt sind;
Ersatzteile und komplette Ausrüstungen, die in das Hoheitsgebiet des Staates einer Vertragspartei zum Zwecke der Wartung oder Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt werden, welche von dem/den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden;
Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind und von dem/den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte während des Teils des Fluges, der über das Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen wurden, führt, verwendet werden sollen.
ARTIKEL 6
BESTEUERUNG
Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sind nur auf dem Hoheitsgebiet des Vertragsstaates zu besteuern, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Kapital, das im internationalen Luftverkehr betriebene Luftfahrzeuge darstellen, sowie bewegliches Vermögen zum Betrieb von derartigen Luftfahrzeugen sind nur im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats zu besteuern, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Falls ein Sonderabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern auf Einkommen und Vermögen zwischen den Vertragsparteien existiert, sind dessen Bestimmungen ausschlaggebend.
ARTIKEL 7
BENUTZUNGSGEBÜHREN
Keine Vertragspartei ist berechtigt, den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen höhere Benutzungsgebühren aufzuerlegen – oder deren Auferlegung zu gestatten – als jene, die ihren eigenen Luftverkehrsunternehmen, welche ähnliche internationale Luftverkehrsdienste durchführen, auferlegt sind.
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