Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Zimmereitechnik (Zimmereitechnik-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013, wird verordnet:
Lehrberuf Zimmereitechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Zimmereitechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Zimmereitechnik kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 eingetreten werden.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Zimmereitechniker oder Zimmereitechnikerin) zu bezeichnen.
Lehrberuf Zimmereitechnik
§ 1.(1) Der Lehrberuf Zimmereitechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Zimmereitechniker oder Zimmereitechnikerin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. (1) Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Zimmereitechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Lagern, Pflegen und Auswählen des Werkstoffes Holz und anderer Bau- und Bauhilfsstoffe,
Einrichten und Absichern von Baustellen und Arbeitsplätzen sowie Erstellen von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten,
manuelles und maschinelles Bearbeiten von Holz sowie Herstellen von Holzverbindungen,
Herstellen unterschiedlichster Holzkonstruktionen wie zB Dachkonstruktionen, Wände, Decken, Treppen, Türen, Tore, Türme, Brücken,
Bearbeiten und konstruktives sowie chemisches Schützen von Holzkonstruktionen,
Einbauen von Holzkonstruktionen wie zB Dachkonstruktionen, Wände und Decken sowie von vorgefertigten Bauteilen wie zB Türen und Fenster, Treppen, Wand- und Deckenverkleidungen und Holzfußböden mittels verschiedener Befestigungs- und Montagemethoden,
Durchführen von Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Holzkonstruktionen,
Ausführen des Trockenbaus sowie Herstellen von Schalungen, Lattungen und Eindeckungen,
Einbauen von Dämmstoffen zum Wärme-, Kälte-, Brand- und Schallschutz,
Planen und Herstellen von Produkten, Einzelteilen oder Baugruppen für Holzkonstruktionen nach eigenen Ideen oder nach Vorgaben sowie Erstellen der dazu notwendigen Pläne (Abbund-, Fertigungs- und Montagepläne) sowie Durchführen von Berechnungen (zB Kalkulieren des Materialverbrauchs),
Durchführen von Berechnungen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Produkten, Einzel-teilen oder Baugruppen für Holzkonstruktionen,
Auswählen und Zusammenstellen von Werkstoffen und Hilfsstoffen sowie Mitarbeiten bei Kalkulationen,
Mitwirken bei der Auftragsabwicklung wie Arbeitsvorbereitung, beim Organisieren, Durchführen und Überwachen des Auftrages, bei der Koordination mit anderen Gewerken sowie Organisieren der betrieblichen Logistik,
Anlegen von Dokumentationen über die Arbeitsabläufe sowie über Arbeitsstunden und Materialverbrauch (wie zB Pflichtenhefte, Übergabeprotokolle, Aufmassabrechnung, Aufmasstabellen, Bautagebücher) auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme,
Beraten von Kunden und Kundinnen im Bereich Holzbau (Instandhaltung, Wartung, Ausführung usw.),
Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Zimmereitechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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