Verordnung des Bundesministers für Verkehr, lnnovation und Technologie über die Höhe der Beiträge der von Schlichtungsverfahren betroffenen Unternehmer (PFAG-Kostenbeitragsverordnung 2015)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, BGBI. I Nr. 61/2015, wird verordnet:
Die Höhe des gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, BGBI. I Nr. 61/2015, festzulegenden Beitrages der Unternehmer beträgt 78 Euro.
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