(Übersetzung) Drittes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 320/1969
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. April 2015 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Dritte Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 3 für Österreich mit 1. August 2015 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:
„Zu Art. 5:
Österreich erklärt gemäß Art. 5 lit. a, dass Art. 14 des Übereinkommens keine Anwendung findet, wenn die ausgelieferte Person ihrer Auslieferung gemäß Art. 4 dieses Protokolls zustimmt.“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Dritte Zusatzprotokoll ratifiziert oder angenommen:
Albanien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Lettland, die ehemalige Republik Mazedonien, Niederlande, Serbien, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Aserbaidschan:
Die Republik Aserbaidschan ratifiziert das Dritte Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen und erklärt, dass sie die Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls für die durch die Republik Armenien besetzten Gebiete (der Region Berg-Karabach der Republik Aserbaidschan und den sieben diese Region umgebenden Provinzen) erst dann gewährleisten kann, wenn diese Gebiete von der Besatzung befreit und die Folgen dieser Besatzung vollständig beseitigt sind.
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie bis zur Befreiung der von der Republik Armenien besetzten Gebiete1 und der vollständigen Beseitigung der damit verbundenen Folgen, die Republik Armenien im Rahmen dieses Protokolls nicht unterstützt.
Lettland:
Lettland behält sich das Recht vor, gemäß Art. 4 Abs. 5 des Dritten Zusatzprotokolls zum Übereinkommen die Zustimmung zur Auslieferung im vereinfachten Verfahren und den Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität zu widerrufen.
Lettland erklärt gemäß Art. 5 des Dritten Zusatzprotokolls zum Übereinkommen, dass Art. 14 des Übereinkommens keine Anwendung findet, wenn die von Lettland ausgelieferte Person ihrer Auslieferung gemäß Art. 4 dieses Protokolls zustimmt und auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität ausdrücklich verzichtet.
Niederlande:
Das Königreich der Niederlande erklärt die Anwendung des Protokolls für den europäischen und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba).
Das Königreich der Niederlande erklärt gemäß Art. 5 des Dritten Zusatzprotokolls zum Übereinkommen, dass Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens im europäischen und karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) keine Anwendung findet.
Slowenien:
Die Republik Slowenien behält sich das Recht vor, gemäß Art. 4 Abs. 5 des Protokolls die Zustimmung zur Auslieferung bis zur höchstgerichtlichen Entscheidung des zuständigen nationalen Gerichtes über die Auslieferung im vereinfachten Verfahren zu widerrufen.
Slowenien erklärt gemäß Art. 5 des Protokolls, dass Art. 14 des Übereinkommens keine Anwendung findet, wenn die von der Republik Slowenien ausgelieferte Person ihrer Auslieferung zustimmt und auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität ausdrücklich verzichtet.
Spanien:
Für den Fall, dass das gegenständliche Protokoll vom Vereinigten Königreich ratifiziert und dessen Anwendung auf Gibraltar erstreckt wird, möchte Spanien folgende Erklärung abgeben:
Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und das sich in einem Prozess der Entkolonialisierung nach den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen befindet.
Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, von dem das genannte Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung abhängt, vornimmt.
Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Protokolls so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars stattfindet, und darf nicht so angesehen werden, als berühre sie die beiden vorangegangenen Absätze.
Das vorgesehene Verfahren für die Regelungen bezüglich Behörden von Gibraltar im Rahmen bestimmter internationaler Verträge, die von Spanien und dem Vereinigten Königreich am 19. Dezember 2007 vereinbart wurden (gemeinsam mit dem „vereinbarten Abkommen bezüglich der Behörden von Gibraltar im Rahmen der EU-und EG Instrumente sowie die entsprechenden Verträge“ vom 19. April 2000), gilt für das Dritte Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen.
Die Anwendung dieses Protokolls auf Gibraltar ist nicht als Anerkennung irgendwelcher anderer als der in Artikel 10 des Vertrages von Utrecht zwischen der Krone Spaniens und der Krone Großbritanniens vom 13. Juli 1713 angeführten Rechte oder Situationen auszulegen.
Tschechische Republik:
Die Tschechische Republik erklärt gemäß Art. 5 lit. a des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen, dass Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens keine Anwendung findet, wenn die von der Tschechischen Republik ausgelieferte Person der Auslieferung gemäß Art. 4 des Dritten Zusatzprotokolls zustimmt.
Zypern:
Zypern erklärt gemäß Art. 5 lit. b des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen, dass Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens keine Anwendung findet, wenn die von der Republik Zypern ausgelieferte Person ihrer Auslieferung gemäß Art. 4 dieses Zusatzprotokolls zustimmt und auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität ausdrücklich verzichtet.
1 Eine schematische Karte der besetzten Gebiete der Republik Aserbaidschan ist auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 209].
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
von dem Wunsch geleitet, ihre individuelle und gemeinsame Fähigkeit zu stärken, der Kriminalität entgegenzutreten;
gestützt auf das am 13. Dezember 19571 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Auslieferungsübereinkommen (SEV Nr. 24) (im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) sowie die beiden in Straßburg am 15. Oktober 1975 beziehungsweise am 17. März 19782 beschlossenen Zusatzprotokolle hierzu (SEV Nr. 86 beziehungsweise 98);
in der Erwägung, dass es zweckmäßig ist, das Übereinkommen in bestimmten Punkten zu ergänzen, um das Auslieferungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, wenn die gesuchte Person der Auslieferung zustimmt –
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969.
2 Zweites Zusatzprotokoll vom 17. März 1978, kundgemacht in BGBl. Nr. 297/1983.
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 320/1969
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 131/2016)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. April 2015 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Dritte Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 3 für Österreich mit 1. August 2015 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:
„Zu Art. 5:
Österreich erklärt gemäß Art. 5 lit. a, dass Art. 14 des Übereinkommens keine Anwendung findet, wenn die ausgelieferte Person ihrer Auslieferung gemäß Art. 4 dieses Protokolls zustimmt.“
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Dritte Zusatzprotokoll ratifiziert oder angenommen:
Albanien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Lettland, die ehemalige Republik Mazedonien, Niederlande, Serbien, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Aserbaidschan:
Die Republik Aserbaidschan ratifiziert das Dritte Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen und erklärt, dass sie die Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls für die durch die Republik Armenien besetzten Gebiete (der Region Berg-Karabach der Republik Aserbaidschan und den sieben diese Region umgebenden Provinzen) erst dann gewährleisten kann, wenn diese Gebiete von der Besatzung befreit und die Folgen dieser Besatzung vollständig beseitigt sind.
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie bis zur Befreiung der von der Republik Armenien besetzten Gebiete1 und der vollständigen Beseitigung der damit verbundenen Folgen, die Republik Armenien im Rahmen dieses Protokolls nicht unterstützt.
1 Eine schematische Karte der besetzten Gebiete der Republik Aserbaidschan ist auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 209].
Deutschland:
Die Zustimmung zum vereinfachten Verfahren ist unabhängig von dem Verzicht auf den Spezialitätsschutz. Die Bestimmungen des Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens sollen nur dann nicht gelten, wenn die verfolgte Person ihre Zustimmung zur Auslieferung gegeben und zusätzlich ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat.
In Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Dritten Zusatzprotokolls erklärt die Bundesrepublik Deutschland, dass sie unbeschadet der vorstehenden Erklärung alle Vorbehalte und Erklärungen, die zu dem Übereinkommen abgegeben wurden, aufrecht hält.
Lettland:
Lettland behält sich das Recht vor, gemäß Art. 4 Abs. 5 des Dritten Zusatzprotokolls zum Übereinkommen die Zustimmung zur Auslieferung im vereinfachten Verfahren und den Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität zu widerrufen.
Lettland erklärt gemäß Art. 5 des Dritten Zusatzprotokolls zum Übereinkommen, dass Art. 14 des Übereinkommens keine Anwendung findet, wenn die von Lettland ausgelieferte Person ihrer Auslieferung gemäß Art. 4 dieses Protokolls zustimmt und auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität ausdrücklich verzichtet.
Niederlande:
Das Königreich der Niederlande erklärt die Anwendung des Protokolls für den europäischen und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba).
Das Königreich der Niederlande erklärt gemäß Art. 5 des Dritten Zusatzprotokolls zum Übereinkommen, dass Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens im europäischen und karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) keine Anwendung findet.
Slowenien:
Die Republik Slowenien behält sich das Recht vor, gemäß Art. 4 Abs. 5 des Protokolls die Zustimmung zur Auslieferung bis zur höchstgerichtlichen Entscheidung des zuständigen nationalen Gerichtes über die Auslieferung im vereinfachten Verfahren zu widerrufen.
Slowenien erklärt gemäß Art. 5 des Protokolls, dass Art. 14 des Übereinkommens keine Anwendung findet, wenn die von der Republik Slowenien ausgelieferte Person ihrer Auslieferung zustimmt und auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität ausdrücklich verzichtet.
Spanien:
Für den Fall, dass das gegenständliche Protokoll vom Vereinigten Königreich ratifiziert und dessen Anwendung auf Gibraltar erstreckt wird, möchte Spanien folgende Erklärung abgeben:
Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und das sich in einem Prozess der Entkolonialisierung nach den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen befindet.
Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, von dem das genannte Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung abhängt, vornimmt.
Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Protokolls so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars stattfindet, und darf nicht so angesehen werden, als berühre sie die beiden vorangegangenen Absätze.
Das vorgesehene Verfahren für die Regelungen bezüglich Behörden von Gibraltar im Rahmen bestimmter internationaler Verträge, die von Spanien und dem Vereinigten Königreich am 19. Dezember 2007 vereinbart wurden (gemeinsam mit dem „vereinbarten Abkommen bezüglich der Behörden von Gibraltar im Rahmen der EU-und EG Instrumente sowie die entsprechenden Verträge“ vom 19. April 2000), gilt für das Dritte Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen.
Die Anwendung dieses Protokolls auf Gibraltar ist nicht als Anerkennung irgendwelcher anderer als der in Artikel 10 des Vertrages von Utrecht zwischen der Krone Spaniens und der Krone Großbritanniens vom 13. Juli 1713 angeführten Rechte oder Situationen auszulegen.
Tschechische Republik:
Die Tschechische Republik erklärt gemäß Art. 5 lit. a des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen, dass Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens keine Anwendung findet, wenn die von der Tschechischen Republik ausgelieferte Person der Auslieferung gemäß Art. 4 des Dritten Zusatzprotokolls zustimmt.
Zypern:
Zypern erklärt gemäß Art. 5 lit. b des Dritten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen, dass Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens keine Anwendung findet, wenn die von der Republik Zypern ausgelieferte Person ihrer Auslieferung gemäß Art. 4 dieses Zusatzprotokolls zustimmt und auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität ausdrücklich verzichtet.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
von dem Wunsch geleitet, ihre individuelle und gemeinsame Fähigkeit zu stärken, der Kriminalität entgegenzutreten;
gestützt auf das am 13. Dezember 19571 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Auslieferungsübereinkommen (SEV Nr. 24) (im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) sowie die beiden in Straßburg am 15. Oktober 1975 beziehungsweise am 17. März 19782 beschlossenen Zusatzprotokolle hierzu (SEV Nr. 86 beziehungsweise 98);
in der Erwägung, dass es zweckmäßig ist, das Übereinkommen in bestimmten Punkten zu ergänzen, um das Auslieferungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, wenn die gesuchte Person der Auslieferung zustimmt –
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969.
2 Zweites Zusatzprotokoll vom 17. März 1978, kundgemacht in BGBl. Nr. 297/1983.
Das Dritte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).
Artikel 1 – Verpflichtung zur Auslieferung im vereinfachten Verfahren
Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander die Personen, nach denen gemäß Artikel 1 des Übereinkommens gesucht wird, in dem vereinfachten Verfahren, wie es in diesem Protokoll vorgesehen ist, auszuliefern, sofern diese Personen und die ersuchte Vertragspartei hierzu ihre Zustimmung gegeben haben.
Das Dritte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).
Artikel 2 – Einleitung des Verfahrens
(1) Liegt gegen die gesuchte Person ein Ersuchen um vorläufige Verhaftung nach Artikel 16 des Übereinkommens vor, so bedarf es für die Auslieferung nach Artikel 1 dieses Protokolls nicht der Vorlage eines Auslieferungsersuchens und der Unterlagen nach Artikel 12 des Übereinkommens. Die ersuchte Vertragspartei sieht für die Anwendung der Artikel 3 bis 5 dieses Protokolls und für ihre endgültige Entscheidung über die Auslieferung im vereinfachten Verfahren die folgenden von der ersuchenden Vertragspartei übermittelten Informationen als ausreichend an:
die Identität der gesuchten Person einschließlich ihrer Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, sofern verfügbar;
die um die Festnahme ersuchende Behörde;
das Bestehen eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines vollstreckbaren Urteils sowie eine Bestätigung, dass die Person nach Artikel 1 des Übereinkommens gesucht wird;
die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat einschließlich der Höchststrafe oder der mit rechtskräftigem Urteil verhängten Strafe sowie, ob ein Teil der Strafe aus dem Urteil bereits vollstreckt wurde;
Angaben über die Verjährung und Verjährungsunterbrechung;
die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Zeit, des Ortes und der Art der Tatbeteiligung der gesuchten Person;
soweit möglich, die Folgen der Straftat;
bei Ersuchen um Auslieferung zur Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils, ob es sich bei dem Urteil um ein Abwesenheitsurteil handelt.
(2) Erweisen sich die Informationen nach Absatz 1 für die ersuchte Vertragspartei als unzureichend, um über die Auslieferung entscheiden zu können, so kann ungeachtet des Absatzes 1 um ergänzende Informationen ersucht werden.
(3) Hat die ersuchte Vertragspartei bereits ein Auslieferungsersuchen nach Artikel 12 des Übereinkommens erhalten, so findet dieses Protokoll sinngemäß Anwendung.
Das Dritte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).
Artikel 3 – Pflicht zur Unterrichtung der Person
Wird eine Person, nach der zum Zweck der Auslieferung gesucht wird, gemäß Artikel 16 des Übereinkommens verhaftet, so unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei nach deren Recht diese Person unverzüglich über das sie betreffende Ersuchen und über die Möglichkeit der Anwendung des vereinfachten Auslieferungsverfahrens nach diesem Protokoll.
Das Dritte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).
Artikel 4 – Zustimmung zur Auslieferung
(1) Die gesuchte Person erklärt ihre Zustimmung und gegebenenfalls ihren ausdrücklichen Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität vor der zuständigen Justizbehörde der ersuchten Vertragspartei nach deren Recht.
(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 unter Bedingungen entgegengenommen werden, die erkennen lassen, dass die Person sie freiwillig und in vollem Bewusstsein der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bekundet hat. Zu diesem Zweck hat die gesuchte Person das Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen. Bei Bedarf sorgt die ersuchte Vertragspartei dafür, dass die gesuchte Person von einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher unterstützt wird.
(3) Die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 werden nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei zu Protokoll genommen.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 sind die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 unwiderruflich.
(5) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach erklären, dass die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität widerrufen werden können. Die Zustimmung kann bis zur endgültigen Entscheidung der ersuchten Vertragspartei über die Auslieferung im vereinfachten Verfahren widerrufen werden. In diesem Fall wird der Zeitabschnitt zwischen der Mitteilung der Zustimmung und der Mitteilung ihres Widerrufs bei der Berechnung der in Artikel 16 Absatz 4 des Übereinkommens vorgesehenen Fristen nicht berücksichtigt. Der Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität kann bis zur Übergabe der betreffenden Person widerrufen werden. Jeder Widerruf der Zustimmung zur Auslieferung oder des Verzichts auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität ist nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei zu Protokoll zu nehmen und der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.
Das Dritte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).
Artikel 5 – Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach erklären, dass Artikel 14 des Übereinkommens nicht gilt, wenn die von diesem Staat ausgelieferte Person nach Artikel 4 dieses Protokolls
ihre Zustimmung zu der Auslieferung gibt oder
ihre Zustimmung zu der Auslieferung gibt und ausdrücklich auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität verzichtet.
Das Dritte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).
Artikel 6 – Mitteilungen im Fall einer vorläufigen Verhaftung
(1) Damit die ersuchende Vertragspartei gegebenenfalls ein Auslieferungsersuchen nach Artikel 12 des Übereinkommens stellen kann, teilt ihr die ersuchte Vertragspartei so bald wie möglich, spätestens aber zehn Tage nach der vorläufigen Verhaftung mit, ob die gesuchte Person ihre Zustimmung zu der Auslieferung erteilt hat.
(2) Entscheidet sich die ersuchte Vertragspartei in Ausnahmefällen gegen die Anwendung des vereinfachten Verfahrens, obwohl die gesuchte Person zugestimmt hat, so teilt sie dies der ersuchenden Vertragspartei rechtzeitig genug mit, damit diese vor Ablauf der nach Artikel 16 des Übereinkommens vorgesehenen Frist von vierzig Tagen ein Auslieferungsersuchen stellen kann.
Das Dritte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).
Artikel 7 – Mitteilung der Entscheidung
Hat die gesuchte Person ihre Zustimmung zu der Auslieferung gegeben, so teilt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei ihre Entscheidung über die Auslieferung im vereinfachten Verfahren innerhalb von zwanzig Tagen nach dem Zeitpunkt mit, zu dem die Person zugestimmt hat.
Das Dritte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).
Artikel 8 – Kommunikationsmittel
Für den Zweck dieses Protokolls können Mitteilungen durch elektronische oder andere Mittel, die einen schriftlichen Nachweis ermöglichen, unter Bedingungen, die den Vertragsparteien die Feststellung ihrer Echtheit erlauben, sowie über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) übersandt werden. In jedem Fall übersendet die betreffende Vertragspartei die Unterlagen auf Ersuchen und jederzeit im Original oder in beglaubigter Abschrift.
Das Dritte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).
Artikel 9 – Übergabe der auszuliefernden Person
Die Übergabe erfolgt so bald wie möglich und vorzugsweise innerhalb von zehn Tagen nach Mitteilung der Entscheidung über die Auslieferung.
Das Dritte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).
Artikel 10 – Zustimmung nach Ablauf der in Artikel 6 vorgesehenen Frist
Gibt die gesuchte Person ihre Zustimmung nach Ablauf der in Artikel 6 Absatz 1 dieses Protokolls vorgesehenen Frist von zehn Tagen, so führt die ersuchte Vertragspartei das vereinfachte Verfahren nach diesem Protokoll durch, sofern ihr noch kein Auslieferungsersuchen im Sinne des Artikels 12 des Übereinkommens zugegangen ist.
Das Dritte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).
Artikel 11 – Durchlieferung
Für die Durchlieferung im Sinne des Artikels 21 des Übereinkommens gilt, wenn eine Person im vereinfachten Verfahren an die ersuchende Vertragspartei auszuliefern ist, Folgendes:
Das Durchlieferungsersuchen muss die in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls vorgesehenen Informationen enthalten;
die um Bewilligung der Durchlieferung ersuchte Vertragspartei kann um ergänzende Informationen ersuchen, wenn die unter Buchstabe a angeführten Informationen für die Entscheidung der betreffenden Vertragspartei über die Durchlieferung nicht ausreichen.
Das Dritte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).
Artikel 12 – Verhältnis zum Übereinkommen und zu anderen internationalen Übereinkünften
(1) Die in diesem Protokoll verwendeten Wörter und Ausdrücke sind im Sinne des Übereinkommens auszulegen. Zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls findet das Übereinkommen sinngemäß Anwendung, soweit es mit den Bestimmungen dieses Protokolls vereinbar ist.
(2) Dieses Protokoll lässt die Anwendung des Artikels 28 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens über das Verhältnis des Übereinkommens zu zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen unberührt.
Das Dritte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).
Artikel 13 – Gütliche Einigung
Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen des Europarats wird über die Durchführung dieses Protokolls fortlaufend informiert; er unternimmt das Nötige, um bei Schwierigkeiten, die sich möglicherweise aus der Auslegung und Durchführung des Protokolls ergeben, eine gütliche Einigung zu erleichtern.
Das Dritte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).
Artikel 14 – Unterzeichnung und Inkrafttreten
(1) Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die Vertragspartei des Übereinkommens sind oder das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Unterzeichner kann das Protokoll nicht ratifizieren, annehmen oder genehmigen, ohne gleichzeitig oder zuvor das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt zu haben. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
(2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
(3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt, tritt dieses Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung folgt.
Das Dritte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).
Artikel 15 – Beitritt
(1) Jeder Nichtmitgliedstaat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, kann diesem Protokoll beitreten, nachdem es in Kraft getreten ist.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats.
(3) Für jeden beitretenden Staat tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt.
Das Dritte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).
Artikel 16 – Räumlicher Geltungsbereich
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet.
(2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
(3) Jede nach Absatz 1 oder 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Das Dritte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).
Artikel 17 – Erklärungen und Vorbehalte
(1) Die von einem Staat zu einer Bestimmung des Übereinkommens oder der beiden Zusatzprotokolle dazu angebrachten Vorbehalte finden auch auf dieses Protokoll Anwendung, sofern dieser Staat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde keine anderslautende Absicht zum Ausdruck bringt. Das Gleiche gilt für jede Erklärung, die zu oder aufgrund einer Bestimmung des Übereinkommens oder der beiden Zusatzprotokolle dazu abgegeben worden ist.
(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er von dem Recht Gebrauch macht, Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls ganz oder teilweise nicht anzunehmen. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
(3) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach die in Artikel 4 Absatz 5 und in Artikel 5 dieses Protokolls vorgesehenen Erklärungen abgeben.
(4) Jeder Staat kann einen Vorbehalt, den er nach diesem Protokoll angebracht hat, oder eine Erklärung, die er nach dem Protokoll abgegeben hat, durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen; diese Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam.
(5) Eine Vertragspartei, die nach Absatz 2 dieses Artikels einen Vorbehalt zu Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls angebracht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere Vertragspartei Artikel 2 Absatz 1 anwendet. Sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung des Artikels 2 Absatz 1 insoweit verlangen, als sie selbst ihn angenommen hat.
Das Dritte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).
Artikel 18 – Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarats folgt.
(3) Die Kündigung des Übereinkommens hat ohne weiteres auch die Kündigung dieses Protokolls zur Folge.
Das Dritte Zusatzprotokoll wird ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).
Artikel 19 – Notifikationen
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist,
jede Unterzeichnung;
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 14 und 15;
jede nach Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5, Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 1 abgegebene Erklärung und jede Rücknahme einer solchen Erklärung;
jeden nach Artikel 17 Absatz 2 angebrachten Vorbehalt und jede Rücknahme eines solchen Vorbehalts;
jede nach Artikel 18 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird;
jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 10. November 2010 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und den Nichtmitgliedstaaten, die dem Übereinkommen beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.