Multilaterale Vereinbarung M273 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Kennzeichnung von Flaschen für Gase

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2015-05-29
Status Aufgehoben · 2018-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die vorliegende Vereinbarung wurde von Österreich am 12. Mai 2015 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Deutschland 12. Februar 2014
Spanien 12. März 2014
Irland 8. Mai 2014
Finnland 12. Mai 2014
Frankreich 30. Mai 2014
Vereinigtes Königreich 15. Juli 2014
Schweiz 26. August 2014
Portugal 25. November 2014

(1) Abweichend von den Vorschriften in 5.2.1.1 ADR dürfen Flaschen für Gase, die entsprechend den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften des ADR mit einer UN-Nummer gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 5.2.1.1 ADR hinsichtlich der Größe der UN-Nummer und der Buchstaben „UN“ entsprechen, bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung weiterverwendet werden.

(2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2018 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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