Multilaterale Vereinbarung M273 nach Abschnitt 1.5.1 ADR über die Kennzeichnung von Flaschen für Gase
Ratifikationstext
Die vorliegende Vereinbarung wurde von Österreich am 12. Mai 2015 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
| ADR-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: |
|---|---|
| Deutschland | 12. Februar 2014 |
| Spanien | 12. März 2014 |
| Irland | 8. Mai 2014 |
| Finnland | 12. Mai 2014 |
| Frankreich | 30. Mai 2014 |
| Vereinigtes Königreich | 15. Juli 2014 |
| Schweiz | 26. August 2014 |
| Portugal | 25. November 2014 |
(1) Abweichend von den Vorschriften in 5.2.1.1 ADR dürfen Flaschen für Gase, die entsprechend den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften des ADR mit einer UN-Nummer gekennzeichnet sind, jedoch nicht den ab 1. Januar 2013 geltenden Vorschriften des Unterabschnitts 5.2.1.1 ADR hinsichtlich der Größe der UN-Nummer und der Buchstaben „UN“ entsprechen, bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung weiterverwendet werden.
(2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2018 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
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