Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits samt Schlussakte
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Bosnisch, Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Serbisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch
Vertragsparteien
Belgien III 73/2015 Bosnien-Herzegowina III 73/2015 Bulgarien III 73/2015 Dänemark III 73/2015 Deutschland III 73/2015 EG III 73/2015 Estland III 73/2015 EURATOM III 73/2015 Finnland III 73/2015 Frankreich III 73/2015 Griechenland III 73/2015 Irland III 73/2015 Italien III 73/2015 Lettland III 73/2015 Litauen III 73/2015 Luxemburg III 73/2015 Malta III 73/2015 Niederlande III 73/2015 Polen III 73/2015 Portugal III 73/2015 Rumänien III 73/2015 Schweden III 73/2015 Slowakei III 73/2015 Slowenien III 73/2015 Spanien III 73/2015 Tschechische R III 73/2015 Ungarn III 73/2015 Vereinigtes Königreich III 73/2015 *Zypern III 73/2015
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Schlussakte wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, ungarische und bosnische, kroatische und serbische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.
Ratifikationstext
Die Notifikation über den Abschluss des erforderlichen Genehmigungsverfahrens gemäß Art. 134 des Abkommens wurde am 4. September 2009 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs tritt dieses Abkommen gemäß seinem Art. 134 mit 1. Juni 2015 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
LISTE DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE
ANHÄNGE
− Anhang I (Artikel 21) Zollzugeständnisse von Bosnien und Herzegowina für gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
− Anhang II (Artikel 27 Absatz 2) Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse aus Baby-beef“
− Anhang III (Artikel 27) Zollzugeständnisse von Bosnien und Herzegowina für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
− Anhang IV (Artikel 28) Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungserzeugnisse von Bosnien und Herzegowina
− Anhang V (Artikel 28) Einfuhrzölle von Bosnien und Herzegowina auf Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
− Anhang VI (Artikel 50) Niederlassung: Finanzdienstleistungen
− Anhang VII (Artikel 73) Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums
PROTOKOLLE
− Protokoll Nr. 1 (Artikel 25) Handel zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen
− Protokoll Nr. 2 (Artikel 42) Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung dieses Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina
− Protokoll Nr. 3 (Artikel 59) Landverkehr
− Protokoll Nr. 4 (Artikel 71) Staatliche Beihilfen für die Stahlindustrie
− Protokoll Nr. 5 (Artikel 97) Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich
− Protokoll Nr. 6 (Artikel 126) Streitbeilegung
− Protokoll Nr. 7 (Artikel 27) Gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle der Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT und DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
| einerseits und |
|---|
BOSNIEN UND HERZEGOWINA
| andererseits, |
|---|
zusammen „Vertragsparteien“ genannt,
IN ANBETRACHT der engen Bindungen zwischen den Vertragsparteien, der ihnen gemeinsamen Werte und ihres Wunsches, diese Bindungen zu stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und dauerhafte Beziehungen zu begründen, die es Bosnien und Herzegowina ermöglichen sollten, die Beziehungen zur Gemeinschaft weiter zu vertiefen und auszubauen,
IN ANBETRACHT der Bedeutung dieses Abkommens für die Schaffung und Festigung einer stabilen europäischen Ordnung auf der Grundlage der Zusammenarbeit, in der die Europäische Union eine wichtige Stütze ist, im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses für die Länder Südosteuropas wie auch im Rahmen des Stabilitätspakts,
IN ANBETRACHT der Bereitschaft der Europäischen Union, Bosnien und Herzegowina soweit wie möglich in das politische und wirtschaftliche Leben Europas zu integrieren, und in Anbetracht von dessen Status als potenzieller Kandidat für die Mitgliedschaft in der Europäischen Union auf der Grundlage des Vertrages über die Europäische Union (nachstehend „EU-Vertrag“ genannt) und der Erfüllung der vom Europäischen Rat im Juni 1993 festgelegten Kriterien sowie der Auflagen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, der, insbesondere hinsichtlich der regionalen Zusammenarbeit, unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Durchführung dieses Abkommens steht,
IN ANBETRACHT der Europäischen Partnerschaft mit Bosnien und Herzegowina, in der prioritäre Maßnahmen zur Unterstützung der Bemühungen von Bosnien und Herzegowina um Annäherung an die Europäischen Union festgelegt sind,
IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, mit allen Mitteln zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilisierung in Bosnien und Herzegowina und in der Region beizutragen durch Entwicklung der Zivilgesellschaft und Demokratisierung, Verwaltungsaufbau und Reform der öffentlichen Verwaltung, Integration des Regionalhandels und Ausbau der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowie eine Zusammenarbeit in einer ganzen Reihe von Bereichen, einschließlich der Bereiche Justiz und Inneres, sowie Erhöhung der nationalen und der regionalen Sicherheit,
IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Stärkung der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage dieses Abkommens bilden, sowie ihres Eintretens für die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Rechte der Angehörigen nationaler Minderheiten, und für die Grundsätze der Demokratie, zu denen ein Mehrparteiensystem mit freien und fairen Wahlen gehört,
IN ANBETRACHT der Zusage der Vertragsparteien, alle Grundsätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der OSZE, insbesondere der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (nachstehend „Schlussakte von Helsinki“ genannt), der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen von Madrid und Wien und der Pariser Charta für ein neues Europa vollständig umzusetzen und die Verpflichtungen aus dem Friedensabkommen von Dayton/Paris und dem Stabilitätspakt für Südosteuropa zu erfüllen, um zur Stabilität in der Region und zur Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Region beizutragen,
IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Grundsätze der freien Marktwirtschaft und der Bereitschaft der Gemeinschaft, einen Beitrag zu den wirtschaftlichen Reformen in Bosnien und Herzegowina zu leisten, sowie des Eintretens der Vertragsparteien für die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung,
IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für Freihandel im Einklang mit den sich aus der Mitgliedschaft in der WTO ergebenden Rechten und Pflichten und für ihre transparente und diskriminierungsfreie Anwendung,
IN ANBETRACHT des Wunsches der Vertragsparteien, den regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union weiter auszubauen,
IN ANBETRACHT des Eintretens der Vertragsparteien für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und für die Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus auf der Grundlage der Erklärung der Europäischen Konferenz vom 20. Oktober 2001,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (nachstehend „dieses Abkommen“ genannt) ein neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen, entscheidenden Faktoren für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft von Bosnien und Herzegowina, schaffen wird,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Zusage von Bosnien und Herzegowina, seine Rechtsvorschriften in den einschlägigen Bereichen an die der Gemeinschaft anzugleichen und wirksam anzuwenden,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, die Durchführung der Reformen tatkräftig zu unterstützen und alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente der Zusammenarbeit und der technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Hilfe auf einer als Richtschnur dienenden umfassenden Mehrjahresbasis für diese Anstrengungen einzusetzen,
BESTÄTIGEND, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend „EG-Vertrag“ genannt) fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Mitgliedstaaten der Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland Bosnien und Herzegowina notifiziert, dass es im Einklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des EU-Vertrags und des EG-Vertrags nunmehr als Teil der Gemeinschaft gebunden ist. Dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark,
EINGEDENK des Zagreber Gipfels, der zu einer weiteren Festigung der Beziehungen zwischen den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern und der Europäischen Union sowie zu einer engeren regionalen Zusammenarbeit aufgerufen hat,
EINGEDENK des Gipfels von Thessaloniki, der den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess als Rahmen für die Politik der Europäischen Union gegenüber den westlichen Balkanländern bestätigt und die Aussicht auf deren Integration in die Europäische Union nach Maßgabe ihrer Fortschritte im Reformprozess und ihrer besonderen Lage unterstrichen hat,
EINGEDENK der Unterzeichnung des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens am 19. Dezember 2006 in Bukarest als Mittel, die Region für Investitionen attraktiver zu machen und die Aussichten auf ihre Integration in die Weltwirtschaft zu verbessern,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
ARTIKEL 1
(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits wird eine Assoziation gegründet.
(2) Ziel dieser Assoziation ist es,
die Bestrebungen von Bosnien und Herzegowina zu unterstützen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auszubauen;
einen Beitrag zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in Bosnien und Herzegowina und zur Stabilisierung der Region zu leisten;
einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;
die Bestrebungen von Bosnien und Herzegowina zu unterstützen, seine wirtschaftliche und internationale Zusammenarbeit auszubauen, unter anderem durch Angleichung seiner Rechtsvorschriften an die der Gemeinschaft;
die Bestrebungen von Bosnien und Herzegowina zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden;
ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zu fördern und schrittweise eine Freihandelszone zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zu errichten;
die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu fördern.
TITEL I
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
ARTIKEL 2
Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet und in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Schlussakte von Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa festgelegt wurden, und die Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts, einschließlich der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY), und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie im Dokument der Bonner KSZE-Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Ausdruck kommen, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Elemente dieses Abkommens.
ARTIKEL 3
Die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln ist ein wesentliches Element dieses Abkommens.
ARTIKEL 4
Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen und insbesondere der uneingeschränkten Zusammenarbeit mit dem ICTY beimessen.
ARTIKEL 5
Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene, die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen, die Menschenrechte und die Achtung und der Schutz von Minderheiten sind für den Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess von entscheidender Bedeutung. Der Abschluss und die Durchführung dieses Abkommens sind nach wie vor von der Erfüllung der Auflagen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses abhängig und tragen der besonderen Lage von Bosnien und Herzegowina Rechnung.
ARTIKEL 6
Bosnien und Herzegowina verpflichtet sich, die Zusammenarbeit und die gutnachbarlichen Beziehungen mit den anderen Ländern der Region fortzusetzen und zu fördern, einschließlich angemessener gegenseitiger Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie der Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Interesse, vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Korruption, der Geldwäsche, der illegalen Migration und des illegalen Handels, einschließlich insbesondere des Menschenhandels, des Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie des Drogenhandels. Diese Verpflichtung ist ein entscheidender Faktor der Entwicklung der Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina und trägt somit zur Stabilität in der Region bei.
ARTIKEL 7
Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der Bekämpfung des Terrorismus und der Erfüllung der internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich beimessen.
ARTIKEL 8
Die Assoziation wird in einer Übergangszeit von höchstens sechs Jahren schrittweise und vollständig verwirklicht.
Der mit Artikel 115 eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat überprüft regelmäßig, in der Regel jährlich, die Durchführung dieses Abkommens und die Verabschiedung und Durchführung der institutionellen, wirtschaftlichen, Rechts- und Verwaltungsreformen durch Bosnien und Herzegowina. Diese Überprüfung wird unter Berücksichtigung der Präambel und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen dieses Abkommens vorgenommen. Sie trägt den in der Europäischen Partnerschaft festgelegten Prioritäten, die für dieses Abkommen von Belang sind, gebührend Rechnung und steht mit den im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses eingeführten Mechanismen im Einklang, insbesondere mit dem Fortschrittsbericht zum Stabilisierungsund Assoziierungsprozess.
Auf der Grundlage dieser Überprüfung spricht der Stabilitäts- und Assoziationsrat Empfehlungen aus und kann Beschlüsse fassen. Werden bei der Überprüfung besondere Schwierigkeiten festgestellt, so können sie nach den in diesem Abkommen festgelegten Streitbeilegungsmechanismen behandelt werden.
Die vollständige Assoziation wird schrittweise verwirklicht. Spätestens im dritten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens nimmt der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine eingehende Überprüfung der Anwendung dieses Abkommens vor. Auf der Grundlage dieser Überprüfung evaluiert der Stabilitäts- und Assoziationsrat die von Bosnien und Herzegowina erzielten Fortschritte und kann Beschlüsse über die folgenden Phasen der Assoziation fassen.
Die genannte Überprüfung gilt nicht für den freien Warenverkehr, für den in Title IV ein eigener Zeitplan vorgesehen ist.
ARTIKEL 9
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.