Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz – ZvVG)
Abkürzung
ZvVG
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
ZvVG
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
ZvVG
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
ZvVG
Teil
Zentralverwahrer
Zuständige Behörde
§ 1. (1) Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, und nimmt die den zuständigen Behörden gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu überwachen.
(2) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen. § 79 Abs. 1 bis 4a, 4b Z 4 und Abs. 5 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der Aufsicht über Zentralverwahrer gelten.
(3) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der ESMA (European Securities and Markets Authority) beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.
(4) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
Abkürzung
ZvVG
Teil
Zentralverwahrer
Zuständige Behörde
§ 1. (1) Die FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und nimmt die den zuständigen Behörden gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu überwachen.
(2) Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank arbeiten zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eng zusammen. § 79 Abs. 1 bis 4a, 4b Z 4 und Abs. 5 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für den Bereich der Bankenaufsicht geregelten Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank für die Zwecke dieses Bundesgesetzes für den Bereich der Aufsicht über Zentralverwahrer gelten.
(3) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der ESMA (European Securities and Markets Authority) und der EBA (European Banking Authority) beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.
(4) Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Oesterreichischen Nationalbank im Bereich der Zahlungssystemaufsicht nach § 44a des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
Aufsicht
§ 2. (1) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch Zentralverwahrer jederzeit berechtigt:
in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger eines Zentralverwahrers Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten,
von einem Zentralverwahrer und seinen Organen Auskünfte zu verlangen, Personen vorzuladen und zu befragen,
durch Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder durch sonstige Sachverständige Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen,
die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfung eines Zentralverwahrers zu beauftragen; die Kompetenz der Oesterreichischen Nationalbank zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Aufsicht über Zentralverwahrer erstreckt sich dabei umfassend auf die Prüfung aller Geschäftsfelder und aller Risikoarten; die Oesterreichische Nationalbank hat dafür zu sorgen, dass sie über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen zur Durchführung der genannten Prüfungen verfügt; die FMA ist berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank teilnehmen zu lassen,
von einem Zentralverwahrer bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern oder
von den Abschlussprüfern eines Zentralverwahrers Auskünfte einzuholen.
(2) Bei einer Prüfung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 6 BWG anzuwenden. Hinsichtlich der Zusammenarbeit der FMA mit der Oesterreichischen Nationalbank und der Vornahme von Prüfungen durch diese sind § 70 Abs. 1a bis 1c und § 79 Abs. 1 bis 4a, 4b Z 4 und Abs. 5 BWG anzuwenden.
(3) Zur Abwendung einer Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Zentralverwahrers kann die FMA befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere:
Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;
eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß § 2 Abs. 1 zustehen, hat
diesem Rechtsträger alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, und
im Falle, dass dem Zentralverwahrer die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;
Geschäftsleitern des Zentralverwahrers unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Unternehmens ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;
die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.
(4) Die FMA kann auf Antrag des Regierungskommissärs einen Stellvertreter bestellen, wenn und solange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung des Regierungskommissärs, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten sind die für den Regierungskommissär geltenden Bestimmungen anzuwenden. Der Regierungskommissär kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung seiner Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem Zentralverwahrer zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen des Regierungskommissärs oder seines Stellvertreters.
(5) Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär gemäß Abs. 3 Z 2 oder ein Stellvertreter gemäß Abs. 4 zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz des Zentralverwahrers zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMA
einen Rechtsanwalt oder
einen Wirtschaftsprüfer
(6) Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.
(7) Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung eines Zentralverwahrers ganz oder teilweise untersagt wird (Abs. 3 Z 3 und Abs. 8), sind, wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme, von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.
(8) Verletzt ein Zentralverwahrer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, so kann die FMA
dem Zentralverwahrer unter Androhung einer Zwangsstrafe auftragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;
im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern des Zentralverwahrers die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.
(9) Die FMA kann mit Behörden und Zentralbanken aus Drittstaaten zusammenarbeiten, die eine Aufgabe wahrnehmen, die derjenigen einer zuständigen Behörde gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder derjenigen einer betreffenden Behörde gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 entspricht. Diese Zusammenarbeit einschließlich des Austausches von Informationen ist zulässig, soweit sie Aufgaben einer zuständigen Behörde oder einer betreffenden Behörde oder entsprechende Aufgaben einer Behörde oder Zentralbank aus einem Drittstaat betreffen; diese Aufgabenbereiche umfassen insbesondere die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ebenso wie von Drittland-Zentralverwahrern gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie die Verfolgung von Verwaltungsübertretungen. Die FMA kann ausschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz von ihren Befugnissen Gebrauch machen; dies gilt auch dann, wenn der Zusammenarbeit ein Ermittlungsverfahren im Drittstaat wegen eines Verhaltens zugrunde liegt, das keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.
Abkürzung
ZvVG
Form der elektronischen Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung
§ 2a. Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und sonstigen Übermittlungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie § 3 Abs. 1, 2 und 4 dieses Bundesgesetzes, Art. 7 Abs. 1 und 7, Art. 19 Abs. 1, Art. 22a Abs. 1 und 5, Art. 23 Abs. 3, 4 und 9, Art. 27 Abs. 11, Art. 27a Abs. 1, Art. 28 Abs. 6, Art. 29 Abs. 2, Art. 30 Abs. 3, Art. 48 Abs. 2, Art. 54 Abs. 7, Art. 55 Abs. 1, Art. 56 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 4 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 dieses Bundesgesetzes eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
Bestimmungen zur Sanierungs- und Abwicklungsplanung
§ 3. (1) Ein Zentralverwahrer hat der FMA
einen Sanierungsplan gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorzulegen,
der alle Angaben zu enthalten hat, die eine Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten gewährleisten, und
der, soweit dem Zentralverwahrer eine Genehmigung gemäß Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erteilt ist, zusätzlich alle Angaben zu enthalten hat, die eine Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann gewährleisten, wenn sich in Folge der Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben,
einen Abwicklungsplan gemäß Art. 22 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorzulegen, der alle Angaben enthält, die eine Fortführung seiner kritischen Kernaufgaben sicherstellen,
einen Notfallsanierungsplan gemäß Art. 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorzulegen, der alle Angaben enthält, die bei Ereignissen, die ein beträchtliches Risiko einer Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs bergen, die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen, die rasche Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs und die Erfüllung seiner Pflichten gewährleisten.
(2) Ein benanntes Kreditinstitut gemäß § 2 Z 34a BWG hat in einen vorzulegenden Sanierungsplan gemäß Art. 54 Abs. 4 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 alle Angaben aufzunehmen, die die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann gewährleisten, wenn sich als Folge des Erbringens bankartiger Nebendienstleistungen Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben.
(3) Die FMA hat durch Verordnung die Mindestinhalte festzulegen, die
ein Sanierungsplan jedenfalls enthalten muss, um eine Fortführung der kritischen Tätigkeiten eines Zentralverwahrers zu gewährleisten,
ein Sanierungsplan eines Zentralverwahrers, dem eine Genehmigung gemäß Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen durch dieselbe juristische Person erteilt ist, neben den Inhalten gemäß Z 1 jedenfalls beinhalten muss, um die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann zu gewährleisten, wenn sich als Folge der Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben,
ein Abwicklungsplan enthalten muss, um eine Fortführung der kritischen Kernaufgaben eines Zentralverwahrers sicherzustellen,
ein Notfallsanierungsplan enthalten muss, um bei Ereignissen, die ein beträchtliches Risiko einer Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs bergen, die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen, die rasche Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs und die Erfüllung der Pflichten eines Zentralverwahrers zu gewährleisten,
ein Sanierungsplan eines benannten Kreditinstituts gemäß § 2 Z 34a BWG jedenfalls enthalten muss, um die Fortführung seiner kritischen Tätigkeiten auch dann zu gewährleisten, wenn sich als Folge des Erbringens bankartiger Nebendienstleistungen Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben.
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