Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Magdeburg-Kaserne zur Betreuungsstelle erklärt wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport verordnet:
§ 1. Die Magedeburg-Kaserne (Teilfläche), EZ 24, KG 01704 Klosterneuburg, bestehend aus den Grundstücken Nr. 3102/1, 3102/28 und 3117/79 gilt als Betreuungsstelle gemäß § 1 Z 4 GVG-B 2005.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und nach Ablauf von vier Monaten nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.