Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Magdeburg-Kaserne zur Betreuungsstelle erklärt wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-06-24
Status Aufgehoben · 2015-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport verordnet:

§ 1. Die Magedeburg-Kaserne (Teilfläche), EZ 24, KG 01704 Klosterneuburg, bestehend aus den Grundstücken Nr. 3102/1, 3102/28 und 3117/79 gilt als Betreuungsstelle gemäß § 1 Z 4 GVG-B 2005.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und nach Ablauf von vier Monaten nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

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