Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Anrechnung von Ausbildungen auf den Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik (Freizeitpädagogik-Anrechnungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-09-01
Status Aufgehoben · 2018-07-12
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 56 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, wird verordnet:

Gleichwertige, jedenfalls anzurechnende Ausbildungen

§ 1. Folgende Ausbildungen (Ausbildungsteile) sind auf die Ausbildungsdauer des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik in vollem Umfang anzurechnen und ersetzen mit Ausnahme der Module „Rechtliche Grundlagen“, „Diversität“ sowie „Freizeitpädagogische Grundlagen“ sämtliche Module gemäß § 12 der Hochschul-Curriculaverordnung 2013, BGBl. II Nr. 335/2013:

1.

Lehrgang zur Ausbildung von Trainerinnen und Trainern an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung: Absolvierte Mindestausbildungsdauer 227 Stunden;

2.

Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrerinnen und Sportlehrern an einer Bundesanstalt für Leibeserziehung: Erfolgreicher Abschluss des 2. Semesters;

3.

Bachelorstudium Lehramt im Unterrichtsfach „Bewegung und Sport“ oder Bachelorstudium „Sport- und Bewegungswissenschaften“: Absolvierte Pflichtmodule im Ausmaß von mindestens 45 ECTS-Credits.

Anrechnung anderer Ausbildungen

§ 2. Die Anrechnung von anderen als den in § 1 angeführten Ausbildungen (Ausbildungsteilen) gemäß § 56 des Hochschulgesetzes 2005 bleibt von dieser Verordnung unberührt.

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2015 in Kraft.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2015 in Kraft.

(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.

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