Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Pflichten bei Bau- und Abbruchtätigkeiten, die Trennung und die Behandlung von bei Bau- und Abbruchtätigkeiten anfallenden Abfällen, die Herstellung und das Abfallende von Recycling-Baustoffen (Recycling-Baustoffverordnung)
Tabelle 3: Parameter und Grenzwerte für Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt), die ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut oder zur Herstellung einer ungebundenen oberen Tragschicht gemäß § 13 Z 9 verwendet werden
| Qualitätsklasse | ||||
|---|---|---|---|---|
| Parameter | Einheit | B-B | B-C | B-D |
| Eluat bei L/S 10 | ||||
| pH-Wert | 7,51) bis 12,52) | bis 12,52) | ||
| el. Leitfähigkeit | mS/m | 1502) 3) | 1502) 3) | 1502) 3) |
| Chrom ges. | mg/kg TM | 1,0 | 1,0 | 1,0 |
| Kupfer | mg/kg TM | 2,0 | 2,0 | 2,0 |
| Nickel | mg/kg TM | 0,60 | 0,60 | 0,60 |
| Molybdän | mg/kg TM | 0,50 | ||
| Vanadium | mg/kg TM | 0,50 | 0,50 | 1,0 |
| Ammonium-N5) | mg/kg TM | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
| Chlorid5) | mg/kg TM | 800 | 800 | 800 |
| Fluorid | mg/kg TM | 10,0 | ||
| Nitrat-N5) | mg/kg TM | 130 | 130 | 130 |
| Nitrit-N5) | mg/kg TM | 2,0 | 2,0 | 2,0 |
| Sulfat5) | mg/kg TM | 4.000 | 4.000 | 4 000 |
| Gesamtgehalt | ||||
| Blei | mg/kg TM | 1004) | 1004) | 500 |
| Chrom ges. | mg/kg TM | 904) | 904) | 2 500 |
| Kupfer | mg/kg TM | 904) | 904) | 500 |
| Nickel | mg/kg TM | 6012) | 6012) | 50012) |
| Quecksilber5) | mg/kg TM | 0,70 | 0,70 | 0,70 |
| Zink | mg/kg TM | 450 | 450 | 450 |
| KW-Index6) 13) | mg/kg TM | 200 | 200 | 200 |
| ∑16PAK (EPA) | mg/kg TM | 20 | 300 14) | 20/30014) |
| Verunreinigung | ||||
| FL7) | cm3/kg | ≤ 5 | ≤ 5 | ≤ 5 |
| Rg+X8) | M-% | ≤ 1 | ≤ 1 | ≤ 1 |
Tabelle 4: Parameter und Grenzwerte für Gesteinskörnungen aus Stahlwerksschlacken direkt aus der Produktion, die ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut verwendet werden
| Qualitätsklasse | ||
|---|---|---|
| Parameter | Einheit | D |
| Eluat bei L/S 10 | ||
| pH-Wert | bis 12,5 | |
| Barium | mg/kg TM | 20 |
| Cadmium | mg/kg TM | 0,040 |
| Chrom gesamt | mg/kg TM | 0,30 |
| Cobalt | mg/kg TM | 1,0 |
| Molybdän | mg/kg TM | 0,50 |
| Thallium | mg/kg TM | 0,10 |
| Vanadium | mg/kg TM | 1,0 |
| Wolfram | mg/kg TM | 1,50 |
| Fluorid | mg/kg TM | 10,0 |
| Gesamtgehalt | ||
| Cadmium | mg/kg TM | 1,10 |
| Chrom gesamt | mg/kg TM | 2 500 |
| Molybdän | mg/kg TM | 50 |
| Thallium | mg/kg TM | 50 |
| Wolfram | mg/kg TM | 450 |
1) Für natürliches, nicht verunreinigtes Gestein gilt der pH-Wertebereich ab 6,5.
2) Bei Überschreitung des pH-Wertes und/oder der elektrischen Leitfähigkeit kann bei frischgebrochenen betonhaltigen Recycling-Baustoffen eine Schnellkarbonatisierung in Anlehnung an die ÖNORM S 2116-3 „Untersuchung stabilisierter Abfälle, Teil 3: Schnellkarbonatisierung“, ausgegeben am 1. Jänner 2010, durchgeführt werden. In diesem Fall hat eine nochmalige Eluatuntersuchung zu erfolgen. Jedenfalls müssen nach der Karbonatisierung die Grenzwerte eingehalten werden. Dies gilt sowohl für den pH-Wert als auch für die elektrische Leitfähigkeit.
3) Bei einem pH-Wert zwischen 11,0 und 12,5 beträgt der Grenzwert für die elektrische Leitfähigkeit 200 mS/m.
4) Für geogen bedingte Gehalte in Gesteinskörnungen gelten die Grenzwerte der Spalte II der Tabelle 1 des Anhangs 1 der DVO 2008. Bei einem geogen bedingten Gehalt an Blei, der den Wert von 100 mg/kg TM überschreitet, ist der Eluat-Grenzwert von 0,3 mg/kg TM einzuhalten.
5) Bei Ausbauasphalt ist dieser Parameter nicht anzuwenden.
6) Wird der Grenzwert für den KW-Index (C10-C40) aufgrund von bituminösen Anteilen überschritten, so ist dieser Wert für die Beurteilung des Materials nicht maßgeblich, sofern der Anteil an C10-C17 50% des Grenzwertes für den KW-Index nicht überschreitet. In diesem Fall ist im Prüfbericht das Ergebnis für C10-C17 sowie der Asphaltanteil in M-% anzugeben.
7) Schwimmendes Material, bestimmt nach dem Stand der Technik
8) Glas und sonstige Materialien, bestimmt nach dem Stand der Technik
9) Gilt auch als eingehalten, wenn der Parameter AOX nicht mehr als 0,3 mg/kg TM beträgt.
10) Auf die Bestimmung kann verzichtet werden, wenn von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt begründet werden kann, dass aufgrund der Abfallherkunft bzw. des Entstehungsprozesses des Abfalls kein Verdacht auf eine Verunreinigung mit dem jeweiligen Stoff vorliegt.
11) Für geogen bedingte Gehalte in Gesteinskörnungen gilt der höhere Wert.
12) Für geogen bedingte Gehalte gilt keine Beschränkung.
13) Bei einem Recycling-Baustoff RA (recycliertes gebrochenes Asphaltgranulat) mit einem Asphaltanteil von mehr als 95 M-% ist der Parameter KW-Index nicht anzuwenden.
14)Der Grenzwert von 300 mg/kg TM gilt für Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt), die in eingehausten Heißmischanlagen mit Dämpfeerfassung und –behandlung aus dem Mischprozess eingesetzt werden. Die Dämpfeerfassung und –behandlung muss die Freisetzung von Schadstoffen, insbesondere TOC, KW und PAK, nach dem Stand der Technik verhindern. Das Asphaltmischgut hat den Grenzwert von 20 mg/kg TM einzuhalten.
Abkürzung
RBV
Anhang 2
Qualitätsklassen für Recycling-Baustoffe
Parameter und Grenzwerte
Tabelle 1: Parameter und Grenzwerte für Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz
| Qualitätsklasse | |||
|---|---|---|---|
| Parameter | Einheit | UA | UB |
| Eluat bei L/S 10 | |||
| pH-Wert | 7,5 1) bis 12,5 2) | ||
| el. Leitfähigkeit | mS/m | 150 2) 3) | 150 2) 3) |
| Chrom ges. | mg/kg TM | 0,60 | 1,0 4) |
| Kupfer | mg/kg TM | 1,0 | 2,0 |
| Nickel | mg/kg TM | 0,40 | 0,60 |
| Ammonium-N | mg/kg TM | 4,0 | 8,0 |
| Chlorid | mg/kg TM | 800 | 1 000 |
| Nitrit-N | mg/kg TM | 2,0 | 2,0 |
| Sulfat | mg/kg TM | 2 500 | 6 000 4) 5) |
| TOC | mg/kg TM | 100 | 200 |
| Gesamtgehalt | |||
| Blei | mg/kg TM | 150 | 150/500 6) 7) |
| Chrom ges. | mg/kg TM | 90/300 7) | 90/700 7) |
| Kupfer | mg/kg TM | 90/300 7) | 90/500 7) |
| Nickel | mg/kg TM | 60/100 7) | 60 8) |
| Quecksilber 9) | mg/kg TM | 0,70 | 0,70 |
| Zink | mg/kg TM | 450 | 450 |
| KW-Index 10) | mg/kg TM | 150 | 200 |
| ∑16PAK (EPA) | mg/kg TM | 12,0 | 20 |
| Verunreinigung | |||
| FL 11) | cm3/kg | ≤ 4 | ≤ 5 |
| Rg+X 12) | M-% | ≤ 1 | ≤ 1 |
Tabelle 1a: Parameter und Grenzwerte für Gesteinskörnungen zur Verwendung im Trapez des Gleiskörpers oder in Verkehrsflächen gemäß § 13 Z 4 sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz
| Qualitätsklasse | ||
|---|---|---|
| Parameter | Einheit | U-E |
| Eluat bei L/S 10 | ||
| pH-Wert | 7,5 1) bis 12,5 2) | |
| el. Leitfähigkeit | mS/m | 150 2) 3) |
| Chrom ges. | mg/kg TM | 0,60 |
| Cobalt | mg/kg TM | 1,0 |
| Kupfer | mg/kg TM | 1,0 |
| Molybdän | mg/kg TM | 0,50 |
| Nickel | mg/kg TM | 0,40 |
| Ammonium-N | mg/kg TM | 4,0 |
| Chlorid | mg/kg TM | 800 |
| Fluorid | mg/kg TM | 10 |
| Nitrit-N | mg/kg TM | 2,0 |
| Sulfat | mg/kg TM | 2 500 |
| TOC | mg/kg TM | 100 |
| KW-Index | mg/kg TM | 5,0 |
| anionenak. Tenside – MBAS 13) | mg/kg TM | 1,0 |
| Gesamtgehalt | ||
| Arsen | mg/kg TM | 50/200 7) |
| Blei | mg/kg TM | 150/500 6) 7) |
| Cadmium | mg/kg TM | 2,0/4,0 7) |
| Chrom ges. | mg/kg TM | 300/700 7) |
| Cobalt | mg/kg TM | 50 8) |
| Kupfer | mg/kg TM | 100/500 7) |
| Nickel | mg/kg TM | 100 8) |
| Quecksilber 9) | mg/kg TM | 1,0/2,0 7) |
| Zink | mg/kg TM | 500/1 000 7) |
| TOC | mg/kg TM | 30 000 |
| KW-Index 10) | mg/kg TM | 150 |
| ∑16PAK (EPA) | mg/kg TM | 12,0 |
| Benzo(a)pyren | mg/kg TM | 1,2 |
| Verunreinigung | ||
| FL 11) | cm3/kg | ≤ 5 |
| Rg+X 12) | M-% | ≤ 1 |
Tabelle 2: Parameter und Grenzwerte für Gesteinskörnungen, die ausschließlich zur Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder für die Herstellung von Beton der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 gemäß ÖNORM B 4710-1 verwendet werden
| Qualitätsklasse | ||
|---|---|---|
| Parameter | Einheit | H-B |
| Eluat bei L/S 10 | ||
| pH-Wert | mg/kg TM | bis 12,5 2) |
| Chrom ges. | mg/kg TM | 1,0 4) |
| Kupfer | mg/kg TM | 2,0 |
| Ammonium-N | mg/kg TM | 8,0 |
| Chlorid | mg/kg TM | 1 000 |
| Sulfat | mg/kg TM | 6 000 |
| TOC | mg/kg TM | 200 |
| Gesamtgehalt | ||
| Blei | mg/kg TM | 150/500 6) 7) |
| Chrom ges. | mg/kg TM | 90/700 7) |
| Kupfer | mg/kg TM | 90/500 7) |
| Nickel | mg/kg TM | 60 8) |
| Quecksilber | mg/kg TM | 0,70 |
| Zink | mg/kg TM | 450 |
| KW-Index 10) | mg/kg TM | 200 |
| ∑16PAK (EPA) | mg/kg TM | 20 |
| Verunreinigung | ||
| FL 11) | cm3/kg | ≤ 5 |
| Rg+X 12) | M-% | ≤ 1 |
Tabelle 3: Parameter und Grenzwerte für Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt), die ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut oder zur Herstellung einer ungebundenen oberen Tragschicht gemäß § 13 Z 9 verwendet werden
| Qualitätsklasse | ||||
|---|---|---|---|---|
| Parameter | Einheit | B-B | B-C | B-D |
| Eluat bei L/S 10 | ||||
| pH-Wert | 7,5 1) bis 12,5 2) | bis 12,5 2) | ||
| el. Leitfähigkeit | mS/m | 150 2) 3) | 150 2) 3) | 150 2) 3) |
| Chrom ges. | mg/kg TM | 1,0 | 1,0 | 1,0 |
| Kupfer | mg/kg TM | 2,0 | 2,0 | 2,0 |
| Molybdän | mg/kg TM | 0,50 | ||
| Ammonium-N 9) | mg/kg TM | 8,0 | 8,0 | 8,0 |
| Chlorid 9) | mg/kg TM | 1 000 | 1 000 | 1 000 |
| Fluorid | mg/kg TM | 10,0 | ||
| Nitrit-N 9) | mg/kg TM | 2,0 | 2,0 | 2,0 |
| Sulfat 9) | mg/kg TM | 6 000 | 6 000 | 6 000 |
| Gesamtgehalt | ||||
| Blei | mg/kg TM | 150/500 6) 7) | 150/500 6) 7) | 500 |
| Chrom ges. | mg/kg TM | 90/700 7) | 90/700 7) | 2 500 |
| Kupfer | mg/kg TM | 90/500 7) | 90/500 7) | 500 |
| Nickel | mg/kg TM | 60 8) | 60 8) | 500 8) |
| Quecksilber 9) | mg/kg TM | 0,70 | 0,70 | 0,70 |
| Zink | mg/kg TM | 450 | 450 | 450 |
| KW-Index 10) 14) | mg/kg TM | 200 | 200 | 200 |
| ∑16PAK (EPA) | mg/kg TM | 20 | 300 15) | 20/300 15) |
| Verunreinigung | ||||
| FL 11) | cm3/kg | ≤ 5 | ≤ 5 | ≤ 5 |
| Rg+X 12) | M-% | ≤ 1 | ≤ 1 | ≤ 1 |
Tabelle 4: Parameter und Grenzwerte für Gesteinskörnungen aus Stahlwerksschlacken direkt aus der Produktion, die ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut verwendet werden
| Qualitätsklasse | ||
|---|---|---|
| Parameter | Einheit | D |
| Eluat bei L/S 10 | ||
| pH-Wert | bis 12,5 | |
| Barium | mg/kg TM | 20 |
| Cadmium | mg/kg TM | 0,040 |
| Chrom gesamt | mg/kg TM | 0,30 |
| Cobalt | mg/kg TM | 1,0 |
| Molybdän | mg/kg TM | 0,50 |
| Thallium | mg/kg TM | 0,10 |
| Vanadium | mg/kg TM | 1,0 |
| Wolfram | mg/kg TM | 1,50 |
| Fluorid | mg/kg TM | 10,0 |
| Gesamtgehalt | ||
| Cadmium | mg/kg TM | 1,10 |
| Chrom gesamt | mg/kg TM | 2 500 |
| Molybdän | mg/kg TM | 50 |
| Thallium | mg/kg TM | 50 |
| Wolfram | mg/kg TM | 450 |
1) Für natürliches, nicht verunreinigtes Gestein gilt der pH-Wertebereich ab 6,5.
2) Bei Überschreitung des pH-Wertes und/oder der elektrischen Leitfähigkeit kann bei frischgebrochenen betonhaltigen Recycling-Baustoffen eine Schnellkarbonatisierung in Anlehnung an die ÖNORM S 2116-3 „Untersuchung stabilisierter Abfälle, Teil 3: Schnellkarbonatisierung“, ausgegeben am 1. Jänner 2010, durchgeführt werden. In diesem Fall hat eine nochmalige Eluatuntersuchung zu erfolgen. Jedenfalls müssen nach der Karbonatisierung die Grenzwerte eingehalten werden. Dies gilt sowohl für den pH-Wert als auch für die elektrische Leitfähigkeit.
3) Bei einem pH-Wert zwischen 11,0 und 12,5 beträgt der Grenzwert für die elektrische Leitfähigkeit 200 mS/m.
4) Für Recycling-Baustoffe, die mehr als 50 M-% Ziegel enthalten, gilt keine Begrenzung.
5) Bei einem Ca/SO4-Verhältnis von ≥ 0,43 im Eluat gilt ein Grenzwert von 8 000 mg/kg TM.
6) Bei einem geogen bedingten Gehalt an Blei, der den Wert von 150 mg/kg TM überschreitet, ist der Parameter Blei im Eluat zu bestimmen und ein Grenzwert von 0,3 mg/kg TM einzuhalten.
7) Für geogen bedingte Gehalte in Gesteinskörnungen gilt der höhere Wert.
8) Für geogen bedingte Gehalte gilt keine Begrenzung.
9) Bei Ausbauasphalt ist dieser Parameter nicht anzuwenden.
10) Wird der Grenzwert für den KW-Index (C10-C40) aufgrund von bituminösen Anteilen überschritten, so ist dieser Wert für die Beurteilung des Materials nicht maßgeblich, sofern der (flüchtigere) Anteil an C10-C17 75 mg/kg TM bei der Qualitätsklasse U-A und 100 mg/kg TM bei der Qualitätsklasse U-B für den KW-Index nicht überschreitet. In diesem Fall ist im Prüfbericht das Ergebnis für C10-C17 sowie der Asphaltanteil in M-% anzugeben. Alternativ ist bei einem Recycling-Baustoff RA (recycliertes gebrochenes Asphaltgranulat) mit einem Asphaltanteil von mehr als 90 M-% der Parameter KW-Index nicht anzuwenden. Statt dessen gilt ein KW-Index im Eluat von 2 mg/kg TM bei der Qualitätsklasse U-A und ein KW-Index im Eluat von 5 mg/kg TM bei der Qualitätsklasse U-B.
11) Schwimmendes Material, bestimmt nach dem Stand der Technik
12) Glas und sonstige Materialien, bestimmt nach dem Stand der Technik
13) Auf die Bestimmung des Parameters kann verzichtet werden, wenn von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt begründet werden kann, dass aufgrund der Abfallherkunft bzw. des Entstehungsprozesses des Abfalls kein Verdacht auf eine Verunreinigung mit dem jeweiligen Stoff vorliegt.
14) Bei einem Recycling-Baustoff RA (recycliertes gebrochenes Asphaltgranulat) mit einem Asphaltanteil von mehr als 90 M-% ist der Parameter KW-Index nicht anzuwenden.
15) Der Grenzwert von 300 mg/kg TM gilt für Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt), die in eingehausten Heißmischanlagen mit Dämpfeerfassung und behandlung aus dem Mischprozess eingesetzt werden. Die Dämpfeerfassung und behandlung muss die Freisetzung von Schadstoffen, insbesondere TOC, KW und PAK, nach dem Stand der Technik verhindern. Das Asphaltmischgut hat den Grenzwert von 20 mg/kg TM einzuhalten.
Abkürzung
RBV
Anhang 3
Qualitätssicherung hinsichtlich Umweltverträglichkeit
Allgemeines
Die Umweltverträglichkeit (Einhaltung der im Anhang 2 definierten Gesamtgehalte und Eluatgehalte) ist für jede Charge eines Recycling-Baustoffes durch eine analytische Untersuchung gemäß den Vorgaben dieses Anhangs nachzuweisen.
Jede Charge ist bis zum positiven Abschluss der Untersuchungen zwischenzulagern. Davon darf abgesehen werden, wenn
– bei einem Abbruch aus dem Abbruchabfall ein Recycling-Baustoff vor Ort hergestellt wird und dieser vor Ort im Zuge eines Bauvorhabens eingesetzt werden soll,
– die Abbruchabfälle auf Grund der Art des Abbruchobjekts sowie der Erkenntnisse aus der Schad- und Störstofferkundung eine Einhaltung der Grenzwerte sowie eine gleichbleibende Qualität erwarten lassen und
– der Übernehmer der Recycling-Baustoffe darüber informiert wird, dass die Untersuchungen für diese Recycling-Baustoffe zum Zeitpunkt des Einbaus noch nicht vorliegen.
Hinsichtlich Aufschluss-, Auslaug- und Bestimmungsmethoden zur chemisch-analytischen Untersuchung gelten alle Vorgaben des Anhangs 4 Teil 1 Kapitel 5 DVO 2008. Die schwimmenden Materialien, Glas und sonstigen Materialien sind nach dem Stand der Technik zu bestimmen.
Werden aus einem Ausgangsmaterial gleichzeitig mehrere Recycling-Baustoffe erzeugt, die sich ausschließlich durch die Kornverteilung unterscheiden, ist es unter folgenden Bedingungen ausreichend, die Qualitätssicherung auf die Charge mit der feinsten Kornverteilung zu beschränken:
– Alle gleichzeitig erzeugten Chargen werden der Qualitätsklasse, die durch die Untersuchung der Charge mit der feinsten Kornverteilung ermittelt wurde, zugeordnet.
– Die Chargen jener Kornverteilungen, die nicht unmittelbar untersucht werden (d.h. in der Regel die Grobfraktionen), werden zwischengelagert bis die Untersuchung der Charge mit der feinsten Kornverteilung abgeschlossen ist.
– Wird in der Charge mit der feinsten Kornverteilung ein Grenzwert nicht eingehalten, gilt die weitere Vorgehensweise (zB Zuordnung einer anderen Qualitätsklasse) auch für alle nicht untersuchten Chargen desselben Ausgangsmaterials, oder diese Chargen werden getrennt untersucht.
Von jeder untersuchten Feldprobe ist eine Rückstellprobe (zumindest 2 kg) zu bilden und zumindest ein halbes Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe der jeweiligen Charge an einen Dritten aufzubewahren.
Standardverfahren zur Qualitätssicherung von Recycling-Baustoffen
Das Standardverfahren der Qualitätssicherung von Recycling-Baustoffen besteht aus einer Deklarationsprüfung einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt und einer werkseigenen Produktionskontrolle. Jede hergestellte Charge ist dabei getrennt analytisch zu untersuchen und zu beurteilen. Die Größe einer zu beurteilenden Charge darf dabei maximal die Menge aus 50 Produktionsstunden (dh. in der Regel die Produktion einer Woche) betragen.
1.1. Deklarationsprüfung
Für die Deklarationsprüfung ist die erste hergestellte Charge (maximal 50 Produktionsstunden, Mindestmenge 200 t) eines Recycling-Baustoffes gemäß diesem Kapitel durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu beproben und chemisch-analytisch zu untersuchen.
Die Deklarationsprüfung ist für jeden Recycling-Baustoff zumindest einmal in jedem folgenden Produktionsjahr zu wiederholen.
1.1.1. Probenahmeplanung und Probenahme
Aus der zu beurteilenden Charge sind zumindest 10 Stichproben – gleichmäßig über die vorliegende Masse verteilt – zu ziehen und zu einer qualifizierten Stichprobe (Feldprobe) zu vereinigen.
Hinsichtlich der Durchführung der Probenahme, der Mindestprobenmenge einer Stichprobe und der Dokumentation der Probenahme gelten die Vorgaben der ÖNORM EN 932-1 „Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen – Teil 1: Probenahmeverfahren“, ausgegeben am 1. Jänner 1997.
1.1.2. Untersuchung der Proben
Die aus der zu beurteilenden Charge gewonnene Feldprobe ist für
– Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 1 des Anhangs 2,
– Gesteinskörnungen zur Verwendung im Trapez des Gleiskörpers oder in Verkehrsflächen gemäß § 13 Z 4 auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 1a des Anhangs 2
– Gesteinskörnungen zur ausschließlichen Herstellung von Beton ab Festigkeitsklasse C 12/15 oder für die Herstellung von Beton der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 gemäß ÖNORM B 4710-1 auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 2 des Anhangs 2 und
– Gesteinskörnungen zur ausschließlichen Herstellung von Asphaltmischgut oder zur Herstellung einer ungebundenen oberen Tragschicht gemäß § 13 Z 9 auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 3 des Anhangs 2
analytisch zu untersuchen.
1.1.3. Beurteilung
Auf Basis der Untersuchungsergebnisse der Feldprobe ist die zu beurteilende Charge gemäß den Grenzwerten der zutreffenden Tabelle des Anhangs 2 einer entsprechenden Qualitätsklasse – bei Einhaltung aller Grenzwerte – zuzuordnen.
Wurden für eine zu beurteilende Charge mehrere Feldproben untersucht, ist der Beurteilungswert der Charge für jeden Parameter als arithmetisches Mittel der einzelnen Untersuchungsergebnisse zu berechnen. Der Beurteilungswert muss den Grenzwert einhalten. Die Untersuchungsergebnisse der einzelnen Feldproben müssen dabei innerhalb des Toleranzbereiches gemäß Anhang 4 Teil 1 Kapitel 7 DVO 2008 liegen.
Für alle Wiederholungen der Deklarationsprüfung müssen die Grenzwerte der zutreffenden Tabellen des Anhangs 2 für die deklarierte Qualitätsklasse des jeweiligen Recycling-Baustoffes für die untersuchte Charge eingehalten werden, andernfalls ist die untersuchte Charge entweder:
– nach Entfernung der entsprechenden Schad- oder Störstoffe im Rahmen einer Deklarationsprüfung erneut zu untersuchen und die Einhaltung der jeweiligen Grenzwerte zu beurteilen, oder
– einer anderen Qualitätsklasse – bei Einhaltung aller Grenzwerte – zuzuordnen, oder
– aus der Produktion auszuschleusen und ordnungsgemäß zu behandeln.
Zusätzlich ist bei Überschreitung eines oder mehrerer Grenzwerte im Zuge der Wiederholungen der Deklarationsprüfung unmittelbar zumindest eine weitere Charge von maximal 50 Produktionsstunden dieses Recycling-Baustoffes gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt zu untersuchen und zu beurteilen.
1.1.4. Dokumentation
Jede Deklarationsprüfung ist in einem Beurteilungsnachweis zu dokumentieren, der zumindest Folgendes zu enthalten hat:
Eindeutige Kennung des Beurteilungsnachweises und der beurteilten Charge;
Name, Anschrift und, falls im eRAS registriert, die GLN der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt;
Ausstellungsdatum, Stempel und Unterschrift;
Bezeichnung gemäß § 11 und Masse (in Tonnen) der beurteilten Charge;
Name, Anschrift und GLN des Herstellers von Recycling-Baustoffen;
Aussagekräftige(s) Foto(s) des Materials und des Ortes, an dem die Beprobung stattgefunden hat;
Probenahmeprotokoll;
Analysenberichte für die einzelnen begrenzten Parameter gemäß Anhang 2 inklusive angewandte Probenaufbereitungs-, Aufschluss-, Auslaug- und Bestimmungsmethoden;
Nachvollziehbare Darstellung aller Beurteilungswerte, Gegenüberstellung mit den jeweiligen Grenzwerten und Beurteilung der Grenzwerteinhaltung;
Zugeordnete Qualitätsklasse für die beurteilte Charge sowie Einsatzbereiche und Verwendungsverbote aufgrund der jeweiligen zutreffenden Qualitätsklasse;
Im Falle der Inanspruchnahme von Ausnahmen gemäß § 9 Abs. 1 oder Anhang 2 für Gesamtgehalte aufgrund geogener Hintergrundbelastungen die Bestätigung und eine nachvollziehbare geologische Begründung, dass es sich bei den betroffenen Parametern tatsächlich um eine geogene Hintergrundbelastung handelt.
1.2. Werkseigene Produktionskontrolle (WPK)
Die Umweltverträglichkeit ist im Rahmen einer werkseigenen Produktionskontrolle für alle Chargen (maximal 50 Produktionsstunden) analytisch nachzuweisen, die nicht im Rahmen der Deklarationsprüfung untersucht werden.
1.2.1. Probenahmeplanung und Probenahme
Für jede zu beurteilende Charge eines bestimmten Recycling-Baustoffes sind zumindest 10 Stichproben gleichmäßig verteilt aus der laufenden Produktion zu ziehen und zu einer qualifizierten Stichprobe (Feldprobe) zu vereinigen.
Hinsichtlich der Durchführung der Probenahme, der Mindestprobenmenge einer Stichprobe und der Dokumentation der Probenahme gelten die Vorgaben der ÖNORM EN 932-1.
1.2.2. Untersuchung der Proben
Die aus der zu beurteilenden Charge gewonnene Feldprobe ist für
– Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 1 des Anhangs 2,
– Gesteinskörnungen zur Verwendung im Trapez des Gleiskörpers oder in Verkehrsflächen gemäß §13 Z 4 auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 1a des Anhangs 2
– Gesteinskörnungen zur ausschließlichen Herstellung von Beton ab Festigkeitsklasse C 12/15 oder der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 gemäß ÖNORM B 4710-1 auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 2 des Anhangs 2 und
– Gesteinskörnungen zur ausschließlichen Herstellung von Asphaltmischgut oder zur Herstellung einer ungebundenen oberen Tragschicht gemäß § 13 Z 9 auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 3 des Anhangs 2
analytisch zu untersuchen.
1.2.3. Beurteilung
Die Untersuchungsergebnisse der Feldprobe für die zu beurteilende Charge müssen die Grenzwerte der deklarierten Qualitätsklasse für den jeweiligen Recycling-Baustoff einhalten, andernfalls ist die jeweilige Charge entweder:
– nach Entfernung der entsprechenden Schad- oder Störstoffe erneut zu untersuchen und die Einhaltung der jeweiligen Grenzwerte zu beurteilen, oder
– einer anderen Qualitätsklasse – bei Einhaltung aller Grenzwerte – zuzuordnen, oder
– aus der Produktion auszuschleusen und ordnungsgemäß zu behandeln.
Wurden für die jeweilige Charge mehrere Feldproben untersucht, ist der Beurteilungswert der Charge für jeden Parameter als arithmetisches Mittel der einzelnen Untersuchungsergebnisse zu berechnen. Der Berurteilungswert muss den Grenzwert einhalten. Die Untersuchungsergebnisse der einzelnen Feldproben müssen dabei innerhalb des Toleranzbereiches gemäß Anhang 4 Teil 1 Kapitel 7 DVO 2008 liegen.
1.2.4. Dokumentation
Im Rahmen der WPK ist für jede beurteilte Charge zumindest zu dokumentieren:
Eindeutige Kennung der beurteilten Charge;
Name, Anschrift und GLN des Herstellers von Recycling-Baustoffen;
Ort der Produktion;
Probenahme (Probenahmeprotokoll);
Bezeichnung gemäß § 11;
Masse der beurteilten Charge (in Tonnen);
Produktionszeitraum, in der die beurteilte Charge produziert wurde;
Analysenberichte für die einzelnen begrenzten Parameter gemäß Anhang 2;
Zugeordnete Qualitätsklasse gemäß § 9 und
Einsatzbereiche und Verwendungsverbote für die ermittelte Qualitätsklasse.
Qualitätssicherung für Einzelchargen gemäß ÖNORM S 2127
Wenn keine Probenahme aus einer laufenden Produktion möglich ist, können einzelne Chargen eines Recycling-Baustoffes auch gemäß ÖNORM S 2127 „Grundlegende Charakterisierung von Abfallhaufen oder von festen Abfällen aus Behältnissen und Transportfahrzeugen“, ausgegeben am 1. November 2011, hinsichtlich der Umweltverträglichkeit geprüft werden. Hierzu ist die jeweilige Charge mit beliebiger Größe gemäß den Vorgaben der ÖNORM S 2127 durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt mit einem maximalen Beurteilungsmaßstab von 500 t zu untersuchen. Als Parameterumfang gilt für:
– Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz alle begrenzten Parameter der Tabelle 1 des Anhangs 2,
– Gesteinskörnungen zur Verwendung im Trapez des Gleiskörpers oder in Verkehrsflächen gemäß § 13 Z 4 auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 1a des Anhangs 2,
– Gesteinskörnungen zur ausschließlichen Herstellung von Beton ab Festigkeitsklasse C 12/15 oder der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 gemäß ÖNORM B 4710-1 alle begrenzten Parameter der Tabelle 2 des Anhangs 2 und
– Gesteinskörnungen zur ausschließlichen Herstellung von Asphaltmischgut oder zur Herstellung einer ungebundenen oberen Tragschicht gemäß § 13 Z 9 alle begrenzten Parameter der Tabelle 3 des Anhangs 2
Die jeweilige Charge ist – bei Einhaltung aller Grenzwerte – einer entsprechenden Qualitätsklasse gemäß § 9 iVm Anhang 2 zuzuordnen.
Bei der Untersuchung von Chargen gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 gilt abweichend zur ÖNORM S 2127 ein maximaler Beurteilungsmaßstab von 1 500 t.
Qualitätssicherung für Recycling-Baustoffe aus bestimmten Abfällen
3.1. Recycling-Baustoffe aus Stahlwerksschlacken direkt aus der Produktion
Die Qualitätssicherung für Recycling-Baustoffe aus Stahlwerksschlacken direkt aus der Produktion hat als grundlegende Charakterisierung als Abfallstrom gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 3 DVO 2008 durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu erfolgen, wobei der Parameterumfang und die Grenzwerte der Tabelle 4 des Anhangs 2 gelten. Alle begrenzten Parameter der Tabelle 4 des Anhangs 2 sind dabei als grenzwertrelevante Parameter zu untersuchen und zu beurteilen.
Einzelne Chargen an Stahlwerksschlacken können auch als sonstig einmalig anfallender Abfall gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.8 DVO 2008 grundlegend charakterisiert werden, wobei ein maximaler Beurteilungsmaßstab von 200 t sowie der Parameterumfang und die Grenzwerte der Tabelle 4 des Anhangs 2 gelten.
3.2. Recycling-Baustoffe aus bituminös oder hydraulisch gebundenen Deck- oder Tragschichten aus dem Rückbau oder der Sanierung von Verkehrsflächen
Die Qualitätssicherung für Recycling-Baustoffe aus bituminös oder hydraulisch gebundenen Deck- oder Tragschichten (zB Ausbauasphalt) aus dem Rückbau und der Sanierung von Verkehrsflächen kann mittels Beprobung durch Einzelproben (zB Bohrkerne, Fräsproben) und deren analytischen Untersuchung noch vor Beginn der Aufbruch- oder Frästätigkeit (in-situ) durchgeführt werden.
Die Probenahmeplanung, Probenahme, Beurteilung und Dokumentation hat dabei durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu erfolgen, wobei die Probenahme unter bestimmten Bedingungen (siehe 3.2.1) von betriebseigenem Personal des Bauherrn durchgeführt werden kann. Bei Abbruch- oder Fräsvorhaben mit mehr als 2 000 m2 Fläche ist jeder Fahrstreifen getrennt zu beproben.
Grundsätzlich ist jedes Abbruch- oder Fräsvorhaben getrennt zu untersuchen und zu beurteilen, eine gemeinsame Untersuchung und Beurteilung mehrerer Abbruch- oder Fräsvorhaben durch eine Sammelprobe aller Einzelproben ist zulässig wenn:
– Maximal fünf Rückbauvorhaben zu einer Sammelprobe zusammengefasst werden,
– Insgesamt nicht mehr als 20 000 m 2 durch die Sammelprobe repräsentiert werden,
– Jedes dieser Rückbauvorhaben mit mindestens zwei Einzelproben repräsentiert ist (zB je Fahrstreifen eine Probe) und
– Keine Schadstoffbelastungen (insbesondere Teer) in der abzufräsenden Schicht bekannt sind oder im Zuge der Probenahme wahrgenommen wurden.
3.2.1. Probenahmeplanung und Probenahme
Es ist maximal pro 2 000 m2 aufzubrechender oder zu fräsender Fläche eine Einzelprobe vorzusehen. Bei Bundesstraßen A und S ist ein Beprobungsraster von einer Einzelprobe pro maximal 5 000 m2 ausreichend, wenn eine entsprechende Homogenität des Straßenaufbaus vorliegt.
Die Probenahme kann unter folgenden Bedingungen durch betriebseigenes Personal des Bauherrn durchgeführt werden:
– Der betriebseigene Probenehmer ist entsprechend bautechnisch und abfallchemisch geschult (maßgeblich ist hier vor allem die Fähigkeit, eventuelle Teerkontaminationen zu erkennen und zu bewerten) und
– Die Bohrkerne werden von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt vor der analytischen Untersuchung optisch und olfaktorisch beurteilt.
Die Einzelprobe ist jedenfalls an einem für die jeweilige Fläche möglichst repräsentativen Punkt zu gewinnen, die Probenahme hat über die geplante Frästiefe zu erfolgen. Jede Probenahme einer Einzelprobe ist in einem Probenahmeprotokoll in Anlehnung an das Probenahmeprotokoll der ÖNORM S 2127 zu dokumentieren, das vor Ort vom Probenehmer zu unterzeichnen ist.
3.2.2. Untersuchung der Proben
Pro maximal 20 000 m2 Rückbaufläche können alle gezogenen Einzelproben zu einer Sammelprobe zusammengefasst werden. Sind aufgrund der optischen/olfaktorischen Beurteilung der Bohrkerne vor der analytischen Untersuchung in der Schichtung unterschiedliche Qualitäten zu erwarten, dann sind diese auch getrennt zu analysieren und auch getrennt abzutragen. Diese Sammelprobe oder die Einzelproben sind in weiterer Folge für:
– Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 1 des Anhangs 2,
– Gesteinskörnungen zur Verwendung im Trapez des Gleiskörpers oder in Verkehrsflächen gemäß §13 Z 4 auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 1a des Anhangs 2,
– Gesteinskörnungen zur ausschließlichen Herstellung von Beton ab Festigkeitsklasse C 12/15 oder der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 gemäß ÖNORM B 4710-1 auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 2 des Anhangs 2 und
– Gesteinskörnungen zur ausschließlichen Herstellung von Asphaltmischgut oder zur Herstellung einer ungebundenen oberen Tragschicht gemäß § 13 Z 9 auf alle begrenzten Parameter der Tabelle 3 des Anhangs 2
chemisch-analytisch zu untersuchen. Dafür sind die jeweiligen Bohrkerne senkrecht zu halbieren (Rückstellprobe), eine Hälfte in der vorgesehenen Frässtärke zu schneiden, zu brechen und zu untersuchen.
3.2.3. Beurteilung
Auf Basis der Untersuchungsergebnisse der Sammelprobe oder der Einzelproben ist das aus der jeweiligen Asphaltfläche abgefräste Material einer entsprechenden Qualitätsklasse gemäß § 9 iVm Anhang 2 bei Einhaltung aller Grenzwerte zuzuordnen.
3.2.4. Dokumentation
Die Dokumentation durch die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt hat gemäß Kapitel 1.1.4. zu erfolgen, wobei zusätzlich anzugeben sind:
– beprobte Straßenstücke (zB Kilometrierung, Katastralgemeinde, Grundstücksnummer) und Positionen der Entnahmestellen der Einzelproben,
– Ergebnis der optischen/olfaktorischen Beurteilung der einzelnen Bohrkerne und
– flächenmäßige Einteilung der Bereiche verschiedener Qualitätsklassen (falls verschiedene Qualitätsklassen im Zuge eines Abbruch- oder Fräsvorhabens vorhanden sind).
3.3. Recycling-Baustoffe aus Gleisschottermaterial und technischem Schüttmaterial aus dem Unterbau von Gleisbauwerken
Die Qualitätssicherung für Recycling-Baustoffe aus Gleisschottermaterial und technischem Schüttmaterial aus dem Unterbau von Gleisbauwerken kann auch durch eine grundlegende Charakterisierung gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6 DVO 2008 vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt erfolgen.
Als Parameterumfang für die Erstuntersuchung gelten zumindest alle für die Qualiätsklasse U-E begrenzten Parameter. Es ist jedenfalls eine Detailuntersuchung aller Anteile bzw. Teilmengen auf alle grenzwertrelevanten Parameter sowie jedenfalls auf die Parameter ∑16PAK (EPA), KW-Index und Benz(a)pyren (jeweils als Gesamtgehalt) durchzuführen.
Die untersuchten Massen sind – bei Einhaltung aller Grenzwerte – der Qualitätsklasse UE zuzuordnen. Wenn die Grenzwerte der Qualitätsklasse UE eingehalten sind, kann, wenn auch eine andere Qualitätsklasse eingehalten wird, die untersuchte Masse dieser anderen Qualitätsklasse zugeordnet werden.
Für Gleisaushubmaterial aus dem Oberbau von Gleisbereichen geringer Kontaminationswahrscheinlichkeit (HE 1 gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6 DVO 2008), das in einem Zug im Unterbau als Tragschichtmaterial verwertet werden soll, ist für die Qualitätssicherung eine Begehung des Streckenabschnitts inklusive einer visuellen und olfaktorischen Befundung durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt ausreichend. Die Begehung bzw. die Befundung ist entsprechend zu dokumentieren.
3.4 Recycling-Baustoffe aus technischem Schüttmaterial
Die Qualitätssicherung für Recycling-Baustoffe aus technischem Schüttmaterial kann auch als eine grundlegende Charakterisierung gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.2 DVO 2008 vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt erfolgen.
Als Parameterumfang für die Erstuntersuchung gelten zumindest alle für die Qualitätsklasse UE begrenzten Parameter. Die untersuchten Massen sind – bei Einhaltung aller Grenzwerte – der Qualitätsklasse UE zuzuordnen. Wenn die Grenzwerte der Qualitätsklasse UE eingehalten sind, kann, wenn auch eine andere Qualitätsklasse eingehalten wird, die untersuchte Masse dieser anderen Qualitätsklasse zugeordnet werden.
Abkürzung
RBV
Anhang 4
Zulässige Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß den §§ 13 und 17
Tabelle 1: Tabellarische Zuordnung der Qualitätsklassen zu den Einsatzbereichen und Verwendungsverboten gemäß §§ 13 und 17
| Qualitätsklasse | Beschreibung | Ungebundene Anwendung) ohne gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht | Ungebundene Anwendung1) unter gering durchlässiger, gebundener Deck- oder Tragschicht | Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 | Herstellung von Asphalt-mischgut |
|---|---|---|---|---|---|
| UA (ungebunden – A) | Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz | Ja2) | Ja2) | Ja | Ja |
| UB (ungebunden – B) | Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz | Nein | Ja2) | Ja | Ja |
| UE (ungebunden – E) | Gesteinskörnungen zur Verwendung im Trapez des Gleiskörpers oder in Verkehrsflächen gemäß § 13 Z 4 sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz | Ja3) | Ja3)4 | Ja | Ja |
| HB (für hydraulische Bindung – B) | Gesteinskörnungen ausschließlich zur Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 | Nein | Nein | Ja | Nein |
| BB (für bituminöse Bindung – B) | Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut | Nein | Nein | Nein | Ja |
| BC (für bituminöse Bindung – C) | Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut | Nein | Nein | Nein | Ja) |
| BD (für bituminöse Bindung – D) | Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut | Nein | Nein6) | Nein | Ja) |
| D (Stahlwerksschlacke D) | Gesteinskörnungen aus Stahlwerksschlacken direkt aus der Produktion ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut | Nein | Nein | Nein | Ja7) |
1) einschließlich Herstellung von Beton bis zur Festigkeitsklasse C 12/15 oder bis zur Festigkeitsklasse C 8/10 unter der Expositionsklasse XC1
2) Verwendung gemäß § 13 Z 1 (nicht in Schutzgebieten, nicht in ausgewiesenen Kernzonen von Schongebieten, nicht in ausgewiesenen engeren Schongebieten, nicht unterhalb des HGW und nicht in Oberflächengewässern)
3) Verwendung gemäß § 13 Z 1 und Z 2 (nicht in Schutzgebieten, nicht in ausgewiesenen Kernzonen von Schongebieten, nicht in ausgewiesenen engeren Schongebieten, nicht im gesamten Schongebiet, sofern keine Kernzone oder kein engeres Schongebiet ausgewiesen ist und keine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt, nicht unterhalb des HGW und nicht in Oberflächengewässern)
4) Nur im Trapez des Gleiskörpers als Tragschicht oder in Verkehrsflächen unter einer gering durchlässigen, gebundenen Deck- oder Tragschicht (§ 13 Z 4)
5) Bei einem PAK-Gesamtgehalt (16 PAK nach EPA) zwischen 20 mg/kg TM und 300 mg/kg TM ist die Verwendung ausschließlich in eingehausten Heißmischanlagen mit Dämpfeerfassung und –behandlung aus dem Mischprozess zulässig. Die Dämpfeerfassung und –behandlung muss die Freisetzung von Schadstoffen, insbesondere TOC, KW und PAK, nach dem Stand der Technik verhindern. Das Asphaltmischgut hat den Grenzwert von 20 mg/kg TM einzuhalten.
6) Ein Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-D aus Asphalt, der durch Fräsen gewonnen wird, darf auch für die Herstellung von ungebundenen oberen Tragschichten gemäß § 13 Z 9 verwendet werden.
7) Verwertung nur zulässig unter Einhaltung der Einsatzbereiche und Verwendungsverbote des § 17.
Abkürzung
RBV
Anhang 4
Zulässige Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß den §§ 13 und 17
Tabelle 1: Tabellarische Zuordnung der Qualitätsklassen zu den Einsatzbereichen und Verwendungsverboten gemäß den §§ 13 und 17
| Qualitätsklasse | Beschreibung | Ungebundene Anwendung1) ohne gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht | Ungebundene Anwendung1) unter gering durchlässiger, gebundener Deck- oder Tragschicht | Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 | Herstellung von Asphaltmischgut |
|---|---|---|---|---|---|
| UA (ungebunden – A) | Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz | Ja | Ja | Ja | Ja |
| UB (ungebunden – B) | Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz | Nein | Ja2) | Ja | Ja |
| UE (ungebunden – E) | Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz | Ja2)3) | Ja2) | Ja | Ja |
| HB (für hydraulische Bindung – B) | Gesteinskörnungen ausschließlich zur Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 | Nein | Nein | Ja | Nein |
| BB (für bituminöse Bindung – B) | Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) zur Herstellung von Asphaltmischgut | Nein | Nein4) | Nein | Ja |
| BC (für bituminöse Bindung – C) | Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) zur Herstellung von Asphaltmischgut | Nein | Nein | Nein | Ja5) |
| BD (für bituminöse Bindung – D) | Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) zur Herstellung von Asphaltmischgut | Nein | Nein4) | Nein | Ja5)6) |
| D (Stahlwerksschlacke D) | Gesteinskörnungen aus Stahlwerksschlacken direkt aus der Produktion ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut | Nein | Nein | Nein | Ja6) |
1) Einschließlich Herstellung von Beton unter der Festigkeitsklasse C 12/15 oder bis zur Festigkeitsklasse C 8/10 unter der Expositionsklasse XC1
2) Verwendung gemäß § 13 Z 1 (sofern nicht eine wasserrechtliche Bewilligung für den Einsatz des Recycling-Baustoffes vorliegt nicht in Schutzgebieten, nicht in ausgewiesenen Kernzonen von Schongebieten, nicht in ausgewiesenen engeren Schongebieten, nicht im und unmittelbar über dem Grundwasser und nicht in Oberflächengewässern)
3) Nur im Trapez des Gleiskörpers als Tragschicht (§ 13 Z 4)
4) Ein Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-B und B-D aus Asphalt, der durch Fräsen gewonnen wird, darf auch für die Herstellung von ungebundenen oberen Tragschichten gemäß § 13 Z 9 verwendet werden.
5) Bei einem PAK-Gesamtgehalt (16 PAK nach EPA) zwischen 20 mg/kg TM und 300 mg/kg TM ist die Verwendung ausschließlich in eingehausten Heißmischanlagen mit Dämpfeerfassung und behandlung aus dem Mischprozess zulässig. Die Dämpfeerfassung und -behandlung muss die Freisetzung von Schadstoffen, insbesondere TOC, KW und PAK, nach dem Stand der Technik verhindern. Das Asphaltmischgut hat den Grenzwert von 20 mg/kg TM einzuhalten.
6) Verwertung nur zulässig unter Einhaltung der Einsatzbereiche und Verwendungsverbote des § 17.
Abkürzung
RBV
Anhang 5
Aufzeichnungs- und Meldepflichten
Teil I
Stammdaten (Mindestanforderungen)
Hersteller von Recycling-Baustoffen haben im Register gemäß § 22 AWG 2002 die im Folgenden genannten Daten anzugeben:
Name, Anschrift (Sitz) und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift;
sofern vorhanden: Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer, Ergänzungsregisternummer;
Branchencode gemäß § 2 Abs. 8 Z 6 AWG 2002 (vierstellig);
Bezeichnungen und Adressen der Standorte, an denen relevante Anlagen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen betrieben werden;
sofern für einen Standort keine Adresse vorhanden ist: Grundstücke (Katastralgemeinde und Grundstücksnummern), auf denen sich der jeweilige Standort befindet;
die Behandlungsverfahren, die am jeweiligen Standort durchgeführt werden;
für jeden Standort, auf dem sich zumindest eine relevante Anlage zur Herstellung von Recycling-Baustoffen oder Recycling-Baustoff-Produkten befindet, ist eine „gesamte Betriebsanlage“ anzugeben, der sämtliche Anlagen am Standort unterzuordnen sind;
für jeden Standort jede einzelne relevante Abfallbehandlungsanlage zur Herstellung von Recycling-Baustoffen, ein relevantes Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14 und ein relevantes Lager für sonstige hergestellte Recycling-Baustoffe, gegebenenfalls Kennzeichnung mit zutreffenden Anlagenattributen;
relevante mobile Abfallbehandlungsanlagen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen sind am Sitz des Unternehmens zu registrieren. Werden relevante mobile Anlagen an einem Standort wiederkehrend eingesetzt, so ist die Aufstellungsfläche als relevante Abfallbehandlungsanlage gemäß Z 8 zu registrieren und mit dem Anlagenattribut „wird mit mobilen Anlagen betrieben“ zu kennzeichnen;
für jede Anlage gemäß Z 7 bis 9 sind weiters anzugeben:
die Anlagentypen;
die Koordinaten der Eckpunkte der jeweiligen Anlage, ausgenommen für am Sitz registrierte mobile Anlagen;
der faktische Status der Anlage (zB „in Betrieb“, „stillgelegt“, „in Bau“);
die Darstellung der Beziehungen der Anlagen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen zur gesamten Betriebsanlage gemäß Z 7 und die Darstellung der Beziehungen der Anlagen gemäß Z 8 und 9 untereinander durch Verwendung der Attribute „gehört zu“ und „besteht aus“.
Relevante Anlagen für Abfallaufzeichnungen und –bilanzen im Sinne der Abfallbilanzverordnung sind als Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) zu kennzeichnen.
Personen, die bereits im Register registriert sind, haben bereits angegebene Stammdaten allenfalls zu ergänzen. In anderen Verordnungen enthaltene zusätzliche Anforderungen an die Stammdatenerfassung im Register gemäß § 22 AWG 2002 bleiben unberührt.
Teil II
Vorgaben für elektronische Aufzeichnungen und Meldungen
ALLGEMEINES
Für Aufzeichnungen und Meldungen zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Abfallbilanzverordnung, BGBl. II Nr. 497/2008, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. In anderen Verordnungen enthaltene zusätzliche Anforderungen an Aufzeichnungen und Meldungen zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen bleiben unberührt.
Für die Angabe von Personen, Standorten und Anlagen einschließlich untergeordneter Anlagen sind die im Register gemäß § 22 AWG 2002 enthaltenen Identifikationsnummern zu verwenden.
Die in den Schnittstellen für den elektronischen Datenaustausch am EDM-Portal, edm.gv.at, für „eBilanzen“ genannten und am EDM-Portal veröffentlichten Referenztabellen mit Identifikationsnummern und standardisierten Zuordnungen sind zu verwenden. Bei der Erstellung von Auszügen, Zusammenfassungen und Meldungen sind die am EDM-Portal veröffentlichten technischen und organisatorischen Spezifikationen, insbesondere das Dokument „Dokumentation des XML-Datenformats für Aufzeichnungen, Zusammenfassungen und Jahresabfallbilanzen entsprechend Abfallbilanzverordnung“ anzuwenden.
Eine Zusammenfassung der Aufzeichnungen ist als Teil der Jahresabfallbilanz im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden. Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist im Register der Zugriff auf diese Meldungen einzuräumen. Für Meldungen von sonstigen Zusammenfassungen von Aufzeichnungen und von Auszügen aus Aufzeichnungen an die zuständige Behörde ist § 7 der Abfallbilanzverordnung sinngemäß anzuwenden.
SPEZIELLE AUFZEICHUNGS- UND MELDUNGSINHALTE FÜR DAS BAUSTOFFRECYCLING
Die folgenden Inhalte gemäß Punkt 2.1 bis 2.5 sind jeweils ehestmöglich aufzuzeichnen.
2.1. Herstellung von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14
Die Herstellung von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14 ist durch die Aufzeichnung einer innerbetrieblichen Abfallbewegung zu dokumentieren. Dafür ist getrennt aufzuzeichnen:
– Buchungsart (innerbetriebliche Abfallbewegung),
– Datum oder Zeitraum der innerbetrieblichen Abfallbewegung,
– als Herkunft die Anlage, in der der Recycling-Baustoff hergestellt worden ist und das Behandlungsverfahren zu Herstellung des Recycling-Baustoffes,
– Abfallart gemäß Anhang 1 Tabelle 2,
– Abfallmasse,
– als Verbleib das relevante Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14 (Anhang 5 Teil I Z 8) und das Behandlungsverfahren zur Lagerung.
Diese innerbetrieblichen Abfallbewegungen dürfen – getrennt nach Abfallart – über einen Zeitraum von maximal einem Monat zusammengefasst aufgezeichnet werden.
2.2. Herstellung von sonstigen Recycling-Baustoffen
Die Herstellung von sonstigen Recycling-Baustoffen ist durch die Aufzeichnung einer innerbetrieblichen Abfallbewegung zu dokumentieren. Dafür ist getrennt aufzuzeichnen:
– Buchungsart (innerbetriebliche Abfallbewegung),
– Datum oder Zeitraum der innerbetrieblichen Abfallbewegung,
– als Herkunft die Anlage, in der der Recycling-Baustoff hergestellt worden ist und das Behandlungsverfahren zur Herstellung des Recycling-Baustoffes,
– Abfallart gemäß Anhang 1 Tabelle 2,
– Abfallmasse,
– als Verbleib das relevante Lager für sonstige hergestellte Recycling-Baustoffe (Anhang 5 Teil I Z 8) und das Behandlungsverfahren zur Lagerung.
Diese innerbetrieblichen Abfallbewegungen dürfen – getrennt nach Abfallart – über einen Zeitraum von maximal einem Monat zusammengefasst aufgezeichnet werden.
2.3. Übergaben von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14
Für jede Übergabe von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14 an eine andere Rechtsperson ist getrennt aufzuzeichnen:
– Buchungsart (Produktübergabe),
– Datum der Übergabe,
– als Herkunft das Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14 (Anhang 5 Teil I Z 8) und das Behandlungsverfahren zur Lagerung,
– die Art des Recycling-Baustoffes durch Angabe der ursprünglichen Abfallart, die gemäß Anhang 5 Teil II Punkt 2.2 in das Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14 bewegt worden ist,
– die Masse des übergebenen Recycling-Baustoff-Produkts und
– als Verbleib die Verbleibs-Personenkreis-Identifikationsnummer für „Übernehmer von Recycling-Baustoff-Produkten“.
Übergaben von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14 an andere Rechtspersonen dürfen – getrennt nach Abfallart – über einen Zeitraum von maximal einer Woche zusammengefasst aufgezeichnet werden.
2.4. Übernahmen und Übergaben von Stahlwerksschlacken
Bei Übernahmen von Stahlwerksschlacken für das Baustoff-Recycling von einer anderen Rechtsperson sind jeweils zusätzlich zu den Aufzeichnungsinhalten gemäß der Abfallbilanzverordnung der Abfallersterzeuger und der Entstehungsort aufzuzeichnen. Dies gilt auch für die Übernahme von Abfällen, die Stahlwerksschlacken beinhalten.
Bei Übergaben von Stahlwerksschlacken an eine andere Rechtsperson und bei Übergaben von Abfällen, die Stahlwerksschlacken beinhalten, sind dem Übernehmer der Abfallersterzeuger und der Entstehungsort bekannt zu geben.
2.5. Lagerstand für relevante Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe (Anhang 5 Teil I Z 8)
Zu Beginn jeden Monats ist für jedes relevante Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe (Anhang 5 Teil I Z 8) die Lagermenge getrennt nach Abfallart aufzuzeichnen.
Abkürzung
RBV
Anhang 5
Aufzeichnungs- und Meldepflichten
Teil I
Stammdaten (Mindestanforderungen)
Ergänzend zu Anhang 1 der Abfallbilanzverordnung haben Hersteller von Recycling-Baustoffen im Register gemäß § 22 AWG 2002 Folgendes anzugeben:
Je Standort der Herstellung von Recycling-Baustoffen soweit zutreffend ein „relevantes Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14“ und soweit zutreffend ein „relevantes Lager für sonstige Recycling-Baustoffe“.
Bei Herstellung von Recycling-Baustoffen in mobilen Anlagen (Betrieb an unterschiedlichen, wechselnden Standorten) sind am Sitz (Standort) soweit zutreffend ein „relevantes Lager für in mobilen Anlagen außerhalb von dauerhaften Abfallbehandlungsstandorten hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14“ und soweit zutreffend ein „Lager für in mobilen Anlagen außerhalb von dauerhaften Abfallbehandlungsstandorten hergestellte sonstige Recycling-Baustoffe“ zu registrieren.
Werden mobile Anlagen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen an einem Standort wiederkehrend eingesetzt, so ist die Aufstellungsfläche als relevante Abfallbehandlungsanlage zu registrieren und mit dem Anlagenattribut „wird mit mobilen Anlagen betrieben“ zu kennzeichnen. Die Angabe der Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe hat entsprechend Z 1 zu erfolgen.
Kennzeichnung aller relevanten Anlagen als Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL).
Teil II
Vorgaben für elektronische Aufzeichnungen und Meldungen
ALLGEMEINES
Für Aufzeichnungen und Meldungen zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Abfallbilanzverordnung, BGBl. II Nr. 497/2008, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. In anderen Verordnungen enthaltene zusätzliche Anforderungen an Aufzeichnungen und Meldungen zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen bleiben unberührt.
Bei mobilen Anlagen bzw. bei Anlagen gemäß Anhang 5 Teil I Z 2 ist für Herkunft bzw. Verbleib von Abfällen sowie für Lagerstandskorrekturen jeweils zusätzlich zur Anlagen-GLN der Aufstellungsstandort durch Angabe der Postleitzahl anzugeben.
ERGÄNZENDE AUFZEICHNUNGS- UND MELDUNGSINHALTE FÜR DIE HERSTELLUNG VON RECYCLING-BAUSTOFFEN
Ergänzend sind die folgenden Inhalte gemäß Punkt 2.1 bis 2.5 jeweils ehestmöglich aufzuzeichnen.
2.1 Herstellung von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14
Die Herstellung von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14 ist ehestmöglich nach der Herstellung durch die Aufzeichnung einer innerbetrieblichen Abfallbewegung zu dokumentieren. Dafür ist getrennt aufzuzeichnen:
– Buchungsart (innerbetriebliche Abfallbewegung bzw. zutreffendenfalls Rücknahme aus Lohnarbeit),
– Datum der innerbetrieblichen Abfallbewegung bzw. zutreffendenfalls der Rücknahme aus Lohnarbeit (bei innerbetrieblicher Abfallbewegung ist auch die Angabe des Zeitraums zulässig),
– als Herkunft die Anlage, in der der Recycling-Baustoff hergestellt worden ist und das Behandlungsverfahren zu Herstellung des Recycling-Baustoffes,
– Abfallart gemäß Anhang 1 Tabelle 2,
– Abfallmasse,
– als Verbleib das zutreffende relevante Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A (Anhang 5 Teil I Z 1 bzw. Z 2) und das Behandlungsverfahren zur Lagerung.
Diese innerbetrieblichen Abfallbewegungen dürfen – getrennt nach Abfallart – über einen Zeitraum von maximal einem Monat zusammengefasst aufgezeichnet werden.
2.2 Herstellung von sonstigen Recycling-Baustoffen
Die Herstellung von sonstigen Recycling-Baustoffen ist durch die Aufzeichnung einer innerbetrieblichen Abfallbewegung zu dokumentieren. Dafür ist ehestmöglich nach der Herstellung getrennt aufzuzeichnen:
– Buchungsart (innerbetriebliche Abfallbewegung bzw. zutreffendenfalls Rücknahme aus Lohnarbeit),
– Datum der innerbetrieblichen Abfallbewegung bzw. zutreffendenfalls der Rücknahme aus Lohnarbeit (bei innerbetrieblicher Abfallbewegung ist auch die Angabe des Zeitraums zulässig),
– als Herkunft die Anlage, in der der Recycling-Baustoff hergestellt worden ist und das Behandlungsverfahren zur Herstellung des Recycling-Baustoffes,
– Abfallart gemäß Anhang 1 Tabelle 2,
– Abfallmasse,
– als Verbleib das zutreffende relevante Lager für sonstige hergestellte Recycling-Baustoffe (Anhang 5 Teil I Z 1 bzw. Z 2) und das Behandlungsverfahren zur Lagerung.
Diese innerbetrieblichen Abfallbewegungen dürfen – getrennt nach Abfallart – über einen Zeitraum von maximal einem Monat zusammengefasst aufgezeichnet werden.
2.3 Übergaben von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14
Für jede Übergabe von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14 an eine andere Rechtsperson ist getrennt aufzuzeichnen:
– Buchungsart (Produktübergabe),
– Datum der Übergabe,
– als Herkunft das zutreffende Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A (Anhang 5 Teil I Z 1 bzw. Z 2) und das Behandlungsverfahren zur Lagerung,
– die Art des Recycling-Baustoffes durch Angabe der Abfallart „Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Recycling-Baustoffverordnung“ mit der Schlüssel-Nummer 31490,
– die Masse des übergebenen Recycling-Baustoff-Produkts und
– als Verbleib die Verbleibs-Personenkreis-Identifikationsnummer für „Übernehmer von Recycling-Baustoff-Produkten“.
Übergaben von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14 an andere Rechtspersonen dürfen – getrennt nach Abfallart – über einen Zeitraum von maximal einem Monat zusammengefasst aufgezeichnet werden.
2.4 Übernahmen und Übergaben von Stahlwerksschlacken
Bei Übernahmen von Stahlwerksschlacken für die Herstellung von Recycling-Baustoffen von einer anderen Rechtsperson sind jeweils zusätzlich zu den Aufzeichnungsinhalten gemäß der Abfallbilanzverordnung der Abfallersterzeuger und der Entstehungsort aufzuzeichnen. Dies gilt auch für die Übernahme von Abfällen, die Stahlwerksschlacken beinhalten.
Bei Übergaben von Stahlwerksschlacken an eine andere Rechtsperson und bei Übergaben von Abfällen, die Stahlwerksschlacken beinhalten, sind dem Übernehmer der Abfallersterzeuger und der Entstehungsort bekannt zu geben.
2.5 Lagerstand für relevante Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe gemäß Anhang 5 Teil I Z 2
Wenn die Aufzeichnung und Meldung der Inputs und Outputs in die Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe gemäß Anhang 5 Teil I Z 2 den Lagerstand rechnerisch abbildet, so ist keine eigene Lagerstandsaufzeichnung und -meldung erforderlich. Andernfalls ist in den Aufzeichnungen und Meldungen eine Lagerstandskorrektur vorzunehmen.
Abkürzung
RBV
ÖNORM
B 3130
Ausgabe: 2016-08-01
Gesteinskörnungen für Asphalte und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen
Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN 13043
(Anm.: ÖNORM B 3130 (Anlage 6) ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
RBV
ÖNORM
B 3151
Ausgabe: 2014-12-01
Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode
(Anm.: ÖNORM B 3151 (Anlage 7) ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
RBV
ÖNORM
B 4710-1
Ausgabe: 2007-10-01
Beton
Teil 1: Festlegung, Herstellung, Verwendung und Konformitätsnachweis
(Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN 206-1 für Normal- und Schwerbeton)
(Anm.: ÖNORM B 4710-1 (Anlage 8) ist als PDF dokumentiert.)
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