Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der eine Prüfungsordnung für private Befähigungsausweise, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten ausgestellt werden sollen, erlassen wird (Jachtführung-Prüfungsordnung – JachtPrO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-06-26
Status Aufgehoben · 2020-05-08
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

JachtPrO

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 15 Abs. 8 des Seeschifffahrtsgesetzes – SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2013, wird verordnet:

(Anm.:

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JachtPrO

1.

Abschnitt

Allgemeines

Zweck der Norm

§ 1. Zweck dieser Verordnung ist die Festlegung einer verbindlichen einheitlichen Prüfungsordnung für im privaten Rechtsverhältnis durchgeführte Prüfungen, die zum Erwerb von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten geeignet sein sollen.

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JachtPrO

Geltungsbereich

§ 2. Diese Verordnung ist von gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG über einen gültigen Feststellungsbescheid der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie verfügenden Prüfungsorganisationen für die administrative Infrastruktur, die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern, die Prüfungszulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die Organisation von Prüfungen und die Ausstellung von Befähigungsausweisen anzuwenden, sofern diese von diesen Prüfungsorganisationen auf Grundlage dieser Prüfungen im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See als Grundlage zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998 geeignet sein sollen.

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Bezug habende Rechtsvorschriften

§ 3. Bezug habende Rechtsvorschriften sind die Seeschifffahrts-Verordnung – SeeSchFVO, BGBl. Nr. 189/1981, und die Jachtzulassungsverordnung – JachtZulVO, BGBl. Nr. 502/1994, in den jeweils geltenden Fassungen.

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JachtPrO

2.

Abschnitt

Administrative Infrastruktur

Örtliche Verfügbarkeit

§ 4. Die administrative Infrastruktur zur Erfüllung der Aufgaben der Bestellung der Prüferinnen und Prüfer, der Abwicklung der Verfahren zur Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern zu den Prüfungen, der Organisation der Prüfungen und der Ausstellung der Befähigungsausweise hat sich in den Räumlichkeiten der Prüfungsorganisation im Inland zu befinden.

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JachtPrO

Ausstattung

§ 5. Die administrative Infrastruktur hat eine ausreichende personelle Ausstattung mit zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 im Geltungsbereich gemäß § 2 entsprechendem Kenntnisstand und eine ausreichende Ausstattung mit Sachmitteln, insbesondere der Telekommunikation und elektronischen Datenverarbeitung zu beinhalten.

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JachtPrO

Zeitliche Verfügbarkeit

§ 6. Die administrative Infrastruktur ist für die Inanspruchnahme durch Bewerberinnen und Bewerber für die Stellung von Anträgen auf Prüfungszulassung und den Erhalt von Auskünften jährlich mindestens 45 Wochen an jeweils vier Tagen zu jeweils drei Stunden bereitzuhalten.

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JachtPrO

Kostenersatz

§ 7. (1) Prüfungsorganisationen haben gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern zivilrechtlich Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres Aufwands, der durch die Organisation der Prüfungen sowie den gemäß § 11 Abs. 1 den Prüferinnen und Prüfern auszuzahlenden Kostenersatz verursacht wird. Bestandteile dieser Kosten, die im Zuge der Prüfung mehrerer Bewerberinnen und Bewerber unabhängig von deren Anzahl am selben Ort und am selben Tag einmalig anfallen, sind anteilig in Rechnung zu stellen.

(2) Eine angemessene Pauschalierung der Kosten gemäß Abs. 1 ist zulässig.

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JachtPrO

3.

Abschnitt

Prüferinnen und Prüfer

Bestellung

§ 8. (1) Vorbehaltlich zusätzlicher Anforderungen durch die Prüfungsorganisationen können Personen, welche die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 204 SeeSchFVO nachweisen, hinsichtlich § 204 Abs. 2 Z 1 SeeSchFVO mittels Befähigungsausweises gemäß SeeSchFG sowie hinsichtlich § 204 Abs. 2 Z 2 und 3 SeeSchFVO mittels Logbuchs, vom Schiffsführer unterfertigter auszugsweiser Abschrift des Logbuchs oder sonstiger logbuchähnlicher Aufzeichnungen, von Prüfungsorganisationen über Antrag mit Mindestinhalt nach Muster gemäß Anlage 1 zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden. Die Bestellung durch mehrere Prüfungsorganisationen ist zulässig.

(2) Die Bestellung gemäß Abs. 1 oder allfällige Begründung einer Nichtbestellung erfolgt ausschließlich im privaten Rechtsverhältnis.

(3) Eine Bestellung gemäß Abs. 1 ist nach Maßgabe des wiederkehrenden Nachweises der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung gemäß § 204 Abs. 2 Z 3 SeeSchFVO, wobei für die Praxis für Segeljachten und für die Praxis für Motorjachten verwendete Jachten jeweils den Anforderungen gemäß Abs. 9 zu entsprechen haben, zu befristen.

(4) Mit Ablauf der Befristung der Gültigkeit des an die bestellende Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG gerichteten Bescheids ruht die Bestellung gemäß Abs. 1. Wird binnen sechs Monaten ein hinsichtlich der Prüfungsorganisation und des Inhalts identer Bescheid neuerlich erteilt, gilt die Bestellung weiter, andernfalls sie im Geltungsbereich gemäß § 2 endet. In diesen Zeitraum fallende Befristungen gemäß Abs. 3 bleiben wirksam.

(5) Die der Bestellung gemäß Abs. 1 zugrunde liegenden Nachweise gemäß § 204 SeeSchFVO sind von der Prüfungsorganisation zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer der Gültigkeit der Bestellung aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend. Mit dem Antrag gemäß Abs. 1 gilt die Zustimmung der antragstellenden Person zu dieser Aufbewahrung oder Speicherung von sie betreffenden personenbezogenen Daten zu Zwecken behördlicher Kontrolle gemäß § 15 Abs. 9 SeeSchFG unter der Voraussetzung einer Bestellung für die Dauer ihrer Gültigkeit als erteilt.

(6) Prüferinnen und Prüfern ist mit ihrer Bestellung durch die Prüfungsorganisation von dieser ein mit Name und/oder Nummer individualisierter Prüferstempel auszuhändigen; dieser ist nach Ablauf der Bestellung zurückzustellen.

(7) Für einen wahlweisen Prüfungsteil „Pyrotechnik“ können von Prüfungsorganisationen Personen zu Prüferinnen und Prüfer bestellt werden, die über einen für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, Produktgruppe Seenot-Signalmittel, gültigen Pyrotechnik-Ausweis gemäß § 19 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, verfügen.

(8) Als logbuchähnliche Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 gelten Aufzeichnungen mit folgenden Mindestinhalten:

1.

die für die Fahrt maßgeblichen meteorologischen und navigatorischen Angaben (z. B. Kurse, Positionen, zurückgelegte Strecken, Wetterbeobachtungen einschließlich Windrichtung und -stärke, Gezeiten);

2.

zusammenfassende Angaben über die Fahrt, insbesondere den Zeitpunkt der Abfahrt und der Ankunft sowie Fahrtunterbrechungen und umfangreichere Manöver (Wechsel der Antriebsart, Segelwechsel);

3.

Angaben über die Crew und deren Aufgaben;

4.

gegebenenfalls Angaben über Unfälle bzw. Havarien unter genauer Beschreibung des Hergangs und aller Einzelheiten;

5.

Angaben über sonstige wichtige Ereignisse und Maßnahmen.

(9) Es gelten als:

1.

Segeljacht : Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler;

2.

Motorjacht : Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist.

Abkürzung

JachtPrO

3.

Abschnitt

Prüferinnen und Prüfer

Bestellung

§ 8. (1) Vorbehaltlich zusätzlicher Anforderungen durch die Prüfungsorganisationen können Personen, welche die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 204 SeeSchFVO nachweisen, hinsichtlich § 204 Abs. 2 Z 1 SeeSchFVO mittels Befähigungsausweises gemäß SeeSchFG sowie hinsichtlich § 204 Abs. 2 Z 2 und 3 SeeSchFVO mittels Logbuchs, vom Schiffsführer unterfertigter auszugsweiser Abschrift des Logbuchs oder sonstiger logbuchähnlicher Aufzeichnungen, von Prüfungsorganisationen über Antrag mit Mindestinhalt nach Muster gemäß Anlage 1 zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden. Die Bestellung durch mehrere Prüfungsorganisationen ist zulässig.

(2) Die Bestellung gemäß Abs. 1 oder allfällige Begründung einer Nichtbestellung erfolgt ausschließlich im privaten Rechtsverhältnis.

(3) Eine Bestellung gemäß Abs. 1 ist nach Maßgabe des wiederkehrenden Nachweises der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung gemäß § 204 Abs. 2 Z 3 SeeSchFVO, wobei für die Praxis für Segeljachten und für die Praxis für Motorjachten verwendete Jachten jeweils den Anforderungen gemäß Abs. 9 zu entsprechen haben, zu befristen.

(4) Mit Ablauf der Befristung der Gültigkeit des an die bestellende Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG gerichteten Bescheids ruht die Bestellung gemäß Abs. 1. Wird binnen sechs Monaten ein hinsichtlich der Prüfungsorganisation und des Inhalts identer Bescheid neuerlich erteilt, gilt die Bestellung weiter, andernfalls sie im Geltungsbereich gemäß § 2 endet. In diesen Zeitraum fallende Befristungen gemäß Abs. 3 bleiben wirksam.

(5) Die der Bestellung gemäß Abs. 1 zugrunde liegenden Nachweise gemäß § 204 SeeSchFVO sind von der Prüfungsorganisation zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer der Gültigkeit der Bestellung aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend. Die Aufbewahrung oder Speicherung von personenbezogenen Daten der antragstellenden Person erfolgt zu Zwecken der behördlichen Kontrolle gemäß § 15 Abs. 9 SeeSchFG unter der Vorraussetzung einer Bestellung für die Dauer ihrer Gültigkeit.

(6) Prüferinnen und Prüfern ist mit ihrer Bestellung durch die Prüfungsorganisation von dieser ein mit Name und/oder Nummer individualisierter Prüferstempel auszuhändigen; dieser ist nach Ablauf der Bestellung zurückzustellen.

(7) Für einen wahlweisen Prüfungsteil „Pyrotechnik“ können von Prüfungsorganisationen Personen zu Prüferinnen und Prüfer bestellt werden, die über einen für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, Produktgruppe Seenot-Signalmittel, gültigen Pyrotechnik-Ausweis gemäß § 19 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, verfügen.

(8) Als logbuchähnliche Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 gelten Aufzeichnungen mit folgenden Mindestinhalten:

1.

die für die Fahrt maßgeblichen meteorologischen und navigatorischen Angaben (z. B. Kurse, Positionen, zurückgelegte Strecken, Wetterbeobachtungen einschließlich Windrichtung und -stärke, Gezeiten);

2.

zusammenfassende Angaben über die Fahrt, insbesondere den Zeitpunkt der Abfahrt und der Ankunft sowie Fahrtunterbrechungen und umfangreichere Manöver (Wechsel der Antriebsart, Segelwechsel);

3.

Angaben über die Crew und deren Aufgaben;

4.

gegebenenfalls Angaben über Unfälle bzw. Havarien unter genauer Beschreibung des Hergangs und aller Einzelheiten;

5.

Angaben über sonstige wichtige Ereignisse und Maßnahmen.

(9) Es gelten als:

1.

Segeljacht : Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler;

2.

Motorjacht : Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist.

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JachtPrO

Ausübung der Prüfungstätigkeit

§ 9. (1) Prüferinnen und Prüfer haben ihre Tätigkeit unabhängig und unbefangen auszuüben und die Kenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber objektiv zu beurteilen. Es ist Prüferinnen und Prüfern nicht gestattet, im Zusammenhang mit dem Prüfungsverhältnis Weisungen entgegenzunehmen.

(2) Haben Prüferinnen oder Prüfer den begründeten Verdacht ihrer Befangenheit gegenüber Bewerberinnen oder Bewerbern oder des Vorliegens sonstiger Gründe, welche die objektive Beurteilung der Kenntnisse von Bewerberinnen oder Bewerbern gefährden könnten, haben sie sich der Prüfungstätigkeit zu enthalten und darüber unverzüglich die zur Prüfung einteilende Prüfungsorganisation in Kenntnis zu setzen.

(3) Befangenheit ist insbesondere anzunehmen, wenn die Prüferin bzw. der Prüfer

1.

in einem entlohnten arbeits- oder werkvertraglichen Verhältnis zu einer Prüfungsorganisation, unabhängig von einer Bestellung durch eine solche, oder zur Bewerberin bzw. zum Bewerber steht;

2.

an der Ausbildung der Bewerberin bzw. des Bewerbers maßgeblich beteiligt war; als maßgeblich gelten jedenfalls eine Vortragstätigkeit bei der theoretischen Ausbildung und die Schiffsführung bei Ausbildungsfahrten (Ausbildungstörns) innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Termin der praktischen Prüfung;

3.

zur Bewerberin bzw. zum Bewerber im Verhältnis eines bzw. einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;

4.

mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber bis einschließlich zum dritten Grad in gerader oder Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;

5.

mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber verehelicht ist oder war oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebt oder lebte;

6.

zur Bewerberin bzw. zum Bewerber im Verhältnis von Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekindern steht;

7.

Eigentümerin bzw. Eigentümer, sonst Verfügungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigter oder Schiffsführerin bzw. Schiffsführer der für die Prüfung verwendeten Jacht ist.

(4) Die Prüferin bzw. der Prüfer ist nicht verpflichtet, die Ablehnung einer Prüfungstätigkeit wegen gegebener oder angenommener Befangenheit gegenüber anderen Personen, insbesondere der Bewerberin, dem Bewerber oder der zur Prüfung einteilenden Prüfungsorganisation zu begründen.

(5) Erkennen Prüfungsorganisationen Verstöße der von ihnen gemäß § 8 Abs. 1 bestellten Prüferinnen oder Prüfer gegen Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 3, haben sie die Bestellung zu widerrufen, widrigenfalls als erwiesen zu gelten hat, dass die administrative Infrastruktur der Organisation gemäß § 15 Abs. 2 Z 3 SeeSchFG, insbesondere hinsichtlich des Kenntnisstands gemäß § 5, im Geltungsbereich gemäß § 2 nicht ausreicht. Dies gilt auch, wenn die Prüfungsorganisation derartige Verstöße offenbar hätte erkennen können.

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JachtPrO

Prüfungsbericht

§ 10. (1) Prüferinnen und Prüfer haben die wesentlichen Angaben des ihnen vorzulegenden Identitätsnachweises sowie der Prüfungszulassung der Bewerberinnen und Bewerber, die an diese gerichteten Prüfungsfragen und Aufgabenstellungen, die erhaltenen Prüfungsantworten und Aufgabenlösungen sowie das Prüfungsergebnis, welches mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu vermerken ist, als Prüfungsbericht mit Mindestinhalt nach Muster gemäß Anlage 2 nachvollziehbar in Schriftform festzuhalten. Der Prüfungsbericht ist von der Prüferin bzw. vom Prüfer unter Hinzufügung eines Abdrucks des Prüferstempels gemäß § 8 Abs. 6 zu unterfertigen.

(2) Prüferinnen und Prüfer haben sich bei der Auswahl ihrer Prüfungsfragen und Aufgabenstellungen am Lernzielkatalog gemäß Anlage 3 zu orientieren. Diesem nicht zuordenbare, für die Bewerberin bzw. den Bewerber bei vorausgesetzter Kenntnis des Lernzielkatalogs überraschende Prüfungsfragen und Aufgabenstellungen sind zu vermeiden.

(3) Der Prüfungsbericht einschließlich Beilagen ist im Original der die Prüferin bzw. den Prüfer einteilenden Prüfungsorganisation und von dieser zumindest der Prüfungsbericht über die theoretische Prüfung, jedoch ohne Beilagen, der Bewerberin bzw. dem Bewerber über deren bzw. dessen Anforderung abschriftlich auszufolgen.

Abkürzung

JachtPrO

Kostenersatz

§ 11. (1) Prüferinnen und Prüfer haben gegenüber der sie einteilenden Prüfungsorganisation zivilrechtlich Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres durch die Prüfungstätigkeit verursachten Aufwands.

(2) Die gewerbsmäßige Ausübung einer Prüfungstätigkeit im Rahmen des Geltungsbereichs gemäß § 2 ist nicht zulässig.

Abkürzung

JachtPrO

4.

Abschnitt

Prüfungszulassung

Antrag

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