Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine (kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung – kV-RLV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

kV-RLV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 79 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 35/2015 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 34/2015), wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

Abkürzung

kV-RLV

Jahresabschluss

§ 1. (1) Der Jahresabschluss hat bei kleinen Versicherungsvereinen gemäß § 5 Z 4 VAG 2016,

1.

die ausschließlich den Betrieb der Tierversicherung zum Gegenstand haben, aus der Vermögensübersicht und der Erfolgsrechnung, und bei jenen,

2.

die nicht unter Z 1 fallen, aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung

zu bestehen.

(2) Der Jahresabschluss ist unter Beachtung der in der Anlage enthaltenen Formblätter zu erstellen. Sind für den Jahresabschluss amtliche Nachweisungen aufgelegt, so sind diese zu verwenden.

Abkürzung

kV-RLV

Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Oktober 2021 enden (vgl. § 14 Abs. 2).

Jahresabschluss

§ 1. (1) Der Jahresabschluss hat bei kleinen Versicherungsvereinen gemäß § 5 Z 4 VAG 2016,

1.

die ausschließlich den Betrieb der Tierversicherung zum Gegenstand haben, aus der Vermögensübersicht und der Erfolgsrechnung, und bei jenen,

2.

die nicht unter Z 1 fallen, aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung

zu bestehen.

(2) Der Jahresabschluss ist unter Beachtung der in der Anlage 1 enthaltenen Formblätter zu erstellen. Sind für den Jahresabschluss amtliche Nachweisungen aufgelegt, so sind diese zu verwenden.

Feststellung des Jahresabschlusses und Verteilung des Jahresüberschusses

§ 2. (1) Die Verhandlung des obersten Organs über den Jahresabschluss ist mit der Verhandlung über die Verteilung des Jahresüberschusses und über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und, wenn ein solcher bestellt ist, des Aufsichtsrates zu verbinden.

(2) Der Vorstand hat dem obersten Organ einen Vorschlag über die Verteilung des Jahresüberschusses vorzulegen (§ 47 VAG 2016). Das oberste Organ hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres über die Verteilung eines sich aus dem vorangegangenen Geschäftsjahr ergebenden Jahresüberschusses zu beschließen. Weicht der Beschluss des obersten Organs vom Vorschlag des Vorstands ab, so hat dieser eine dadurch erforderliche Änderung des Jahresabschlusses vorzunehmen.

(3) Über die Versammlung des obersten Organs, die die Verhandlung des Jahresabschlusses zum Gegenstand hat, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die

1.

das Datum und den Ort der Versammlung;

2.

die Feststellung der Beschlussfähigkeit;

3.

die Tagesordnungspunkte;

4.

den Lagebericht und den Bericht der Prüfer, wenn diese mündlich erstattet wurden;

5.

den wesentlichen Inhalt der Beratung über die Tagesordnungspunkte und die hierüber gefassten Beschlüsse;

6.

außerhalb der Tagesordnung von den Mitgliedern des obersten Organs vorgebrachte Wünsche, Anregungen und Beschwerden

Prämienüberträge

§ 3. (1) Bei der Ermittlung der Prämienüberträge gemäß § 151 VAG 2016 stellt die Methode, die annimmt, dass die Prämien jeweils monatsmittig fällig sind (1/24 Methode), ein gemäß § 151 Abs. 2 VAG 2016 zulässiges Näherungsverfahren dar.

(2) Als Anteil der Rückversicherer an den Prämienüberträgen ist derjenige Teil der abgegebenen Prämien auszuweisen, der sich auf einen nach dem Ende des Geschäftsjahres liegenden Zeitraum bezieht. Falls sich bei zeitlicher Abgrenzung dieser Prämien ein höherer Anteil der Rückversicherer an den Prämienüberträgen ergibt, ist dieser nur anzusetzen, wenn die Auflösung des Rückversicherungsvertrags im Zeitpunkt der Bilanzerstellung bereits feststeht.

(3) Kostenabschläge von den Prämienüberträgen sind zulässig, dürfen jedoch höchstens 15% betragen. Darüber hinaus ist eine weitere Aktivierung von Aufwendungen für den Versicherungsabschluss unzulässig.

Rückstellung für schwebende (offene) Versicherungsleistungen

§ 4. (1) Die Rückstellung für schwebende (offene) Versicherungsleistungen hat auch die nach Erfahrungswerten gebildeten Rückstellungen für die dem Geschäftsjahr bedingungsgemäß zuzuordnenden Versicherungsfälle zu umfassen, wenn damit zu rechnen ist, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Leistungsverpflichtung führen werden.

(2) Wenn im Fall der Einzelbewertung auf Grund von Erfahrungswerten Anlass zur Annahme besteht, dass die im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses vorliegenden Informationen nicht ausreichen, um alle größeren Schäden erfassen zu können, so ist die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle um einen pauschalen Sicherheitszuschlag für nicht erkannte größere Schäden zu ergänzen.

(3) Die Rückstellung für schwebende (offene) Versicherungsleistungen für übernommenes Mitversicherungsgeschäft ist grundsätzlich nach den Meldungen des führenden Versicherers zu bilden. Liegen keine ausreichenden Meldungen vor, ist die Rückstellung unter Beachtung von Erfahrungswerten zu schätzen. Die vom führenden Versicherer gemeldeten Rückstellungsbeträge sind um Sicherheitszuschläge zu ergänzen, wenn auf Grund von Erfahrungswerten Anlass zur Annahme besteht, dass die gemeldeten Beträge nicht ausreichen, um alle bis zum Bilanzstichtag entstandenen Schäden einschließlich der Spätschäden zu decken.

Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung

§ 5. In der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung sind die nach der Satzung oder nach den Versicherungsbedingungen für Begünstigte zu Lasten des Geschäftsjahresergebnisses für diesen Zweck rückzustellenden Beträge auszuweisen.

Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung

§ 6. (1) In der Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung sind die Rückstellungen für die vertraglich eingeräumten Prämienrückerstattungen auszuweisen, soweit diese eine Teilrückerstattung von Prämien auf Grund des Verlaufes einzelner Verträge darstellen.

(2) In dieser Rückstellung sind nicht nur die Rückgewährbeträge, die im Geschäftsjahr nach dem Abschlussstichtag auszuzahlen oder gegen Prämien zu verrechnen sind, sondern auch Anwartschaften auf Rückgewährbeträge, die auf Grund des Schadenverlaufes vor dem Bilanzstichtag in späteren Jahren bei Fortdauer des guten Schadenverlaufs zu vergüten sein werden, zu berücksichtigen.

Abgegrenzte Versicherungsleistungen und Aufwendungen für Versicherungsfälle

§ 7. (1) Die abgegrenzten Versicherungsleistungen haben die Schadenzahlungen einschließlich Erhebung und Abwehr abzüglich Regresseingänge und andere Erstattungsleistungen sowie die Veränderung der Rückstellung für schwebende (offene) Versicherungsleistungen im Geschäftsjahr zu umfassen.

(2) Die Aufwendungen für Versicherungsfälle haben die Schadenzahlungen einschließlich Erhebung und Abwehr abzüglich Regresseingänge und andere Erstattungsleistungen, die Veränderung der Rückstellung für schwebende (offene) Versicherungsleistungen im Geschäftsjahr sowie die Aufwendungen für die Regulierung und Verhütung der Versicherungsfälle zu umfassen.

Abgegrenzte Prämien

§ 8. (1) Die abgegrenzten Prämien haben den verrechneten Prämien unter Berücksichtigung der Veränderung durch Prämienabgrenzung zu entsprechen.

(2) Die verrechneten Prämien haben die vorgeschriebenen Prämien ohne Einbeziehung der Versicherungs- und Feuerschutzsteuer zuzüglich der Nebenleistungen der Versicherungsnehmer, vermindert um die im Geschäftsjahr stornierten Prämien zu umfassen. Kostenersätze, die von den Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb abzusetzen sind, zählen nicht zu den Nebenleistungen der Versicherungsnehmer.

(3) Im Mitversicherungsgeschäft haben die verrechneten Prämien den von den führenden Versicherern mitgeteilten Prämien zu entsprechen.

(4) Die Veränderung durch Prämienabgrenzung hat sich aus folgenden Bestandteilen zusammenzusetzen:

1.

Veränderung der Prämienüberträge;

2.

Veränderung des Aktivums für noch nicht verrechnete Prämien im Falle von Prämien, die das Geschäftsjahr betreffen, jedoch erst im kommenden Geschäftsjahr vorgeschrieben werden, und

3.

Veränderung der Stornorückstellung.

Ausweis bestimmter Vertragsverhältnisse

§ 9. (1) Versicherungsverhältnisse, die im Verhältnis der Versicherer untereinander gleich der Mitversicherung gestaltet sind, ohne gegenüber dem Versicherungsnehmer als solche ausgewiesen zu werden („Anteil indirekte wie direkte Beteiligung“), sind für Zwecke der Rechnungslegung wie Rückversicherungsverhältnisse zu behandeln. Ein gesonderter Ausweis unter „Anteil indirekte wie direkte Beteiligung“ ist vorzunehmen, wenn dieser Posten in den Formblättern angeführt ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind indirekte wie direkte Beteiligungen für Zwecke der Rechnungslegung wie Mitversicherungsverhältnisse zu behandeln, wenn schriftlich vereinbart ist, dass

1.

für den Fall der Insolvenz des führenden Versicherungsunternehmens alle mitbeteiligten Versicherungsunternehmen dem Versicherten einen Direktanspruch eingeräumt und sich zur entsprechenden Information der Versicherten bei Insolvenz des führenden Versicherungsunternehmens verpflichtet haben und

2.

sich alle mitbeteiligten Versicherungsunternehmen verpflichtet haben, der Masse des führenden Versicherungsunternehmens die von diesem erbrachte Versicherungsleistung entsprechend den vereinbarten Beteiligungsquoten zu ersetzen.

Lagebericht

§ 10. (1) Im Lagebericht sind die Entwicklung der Prämien, der Versicherungsleistungen und der übrigen Aufwendungen, die Rückversicherungsverhältnisse sowie die finanziellen Verhältnisse des kleinen Versicherungsvereins darzustellen.

(2) Der Lagebericht kann mündlich an die Versammlung des obersten Organs, die die Verhandlung des Jahresabschlusses zum Gegenstand hat, erstattet werden, sofern nicht durch die Satzung anderes bestimmt ist.

(3) Der Bericht der Rechnungsprüfer über die Tätigkeit und die getroffenen Feststellungen ist an den Lagebericht anzuschließen.

Bericht an die FMA

§ 11. Der FMA sind vorzulegen:

1.

der Jahresabschluss, versehen mit der eigenhändigen Unterschrift sämtlicher Mitglieder des Vorstands,

2.

der Lagebericht und der Bericht der Prüfer, sofern diese nicht mündlich erstattet wurden,

3.

das Protokoll über die Versammlung des obersten Organs, in der der Jahresabschluss verhandelt wurde, versehen mit der eigenhändigen Unterschrift des Vorsitzenden und

4.

Bestätigungen der Kreditinstitute über die zum Ende des Geschäftsjahres bestehenden Guthaben und Wertpapierdepots des kleinen Versicherungsvereins.

Abkürzung

kV-RLV

§ 12. (1) Der FMA sind vorzulegen:

1.

Aufgliederungen und Nachweisungen über die einzelnen Posten der Aktiv- und Passivseite, Prämien, die Versicherungsleistungen und den Finanzerfolg,

2.

statistische Angaben über die Anzahl der Mitglieder, die Anzahl der Versicherungsverträge, die Gesamtversicherungssumme, die Löhne und Gehälter, die Provisionen, die Anzahl der erledigten und nichterledigten Versicherungsfälle und

3.

die Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses, Einzelheiten zur Sicherheitsrücklage und zu anderen Eigenmittelbestandteilen.

(2) Die Meldungen sind unter Einhaltung der von der FMA aufgelegten Datenliste elektronisch zu übermitteln. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues zu beachten.

Abkürzung

kV-RLV

Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Oktober 2021 enden (vgl. § 14 Abs. 2).

§ 12. (1) Der FMA sind vorzulegen:

1.

Aufgliederungen und Nachweisungen über die einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Vermögensübersicht und der Erfolgsrechnung,

2.

statistische Angaben über die Anzahl der Mitglieder, die Anzahl der Versicherungsverträge, die Gesamtversicherungssumme, die Löhne und Gehälter, die Provisionen und die Anzahl der erledigten sowie der nicht erledigten Versicherungsfälle,

3.

Meldepositionen zur Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses, Einzelheiten zur Sicherheitsrücklage und zu anderen Eigenmittelbestandteilen und

4.

Meldepositionen zu Vermögenswerten.

(2) Die Meldungen gemäß Abs. 1, die der FMA in elektronischer Form im Wege der Incoming-Plattform der FMA zu übermitteln sind (§ 1 Abs. 1 Z 11 der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, BGBl. II Nr. 184/2010, in der jeweils geltenden Fassung), haben den in Anlage 2 und Anlage 3 enthaltenen Spezifikationen zu entsprechen.

Abkürzung

kV-RLV

§ 13. (1) Das Geschäftsjahr der kleinen Versicherungsvereine entspricht dem Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr der kleinen Versicherungsvereine, die ausschließlich die Tierversicherung zum Gegenstand haben, kann vom Kalenderjahr abweichen und am 31. Oktober enden.

(2) Die Vorlage der in den §§ 11 und 12 angeführten Berichtsteile hat grundsätzlich unverzüglich,

1.

bei kleinen Versicherungsvereinen, die ausschließlich die Tierversicherung zum Gegenstand haben und deren Geschäftsjahr am 31. Oktober endet, spätestens jedoch am 15. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres,

2.

bei kleinen Versicherungsvereinen, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember endet, spätestens jedoch am 15. Juli des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres

zu erfolgen.

(3) Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Abs. 2 erstrecken.

Abkürzung

kV-RLV

Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Oktober 2021 enden (vgl. § 14 Abs. 2).

§ 13. (1) Das Geschäftsjahr der kleinen Versicherungsvereine entspricht dem Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr der kleinen Versicherungsvereine, die ausschließlich die Tierversicherung zum Gegenstand haben, kann vom Kalenderjahr abweichen und am 31. Oktober enden.

(2) Die Vorlage der in den §§ 11 und 12 angeführten Berichtsteile hat grundsätzlich unverzüglich,

1.

bei kleinen Versicherungsvereinen, die ausschließlich die Tierversicherung zum Gegenstand haben und deren Geschäftsjahr am 31. Oktober endet, spätestens jedoch am 15. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres,

2.

bei kleinen Versicherungsvereinen, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember endet, spätestens jedoch am 30. Juni des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres

zu erfolgen.

(3) Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Abs. 2 erstrecken.

Abkürzung

kV-RLV

Inkrafttreten

§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.

Abkürzung

kV-RLV

Inkrafttreten

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.

(2) § 1 Abs. 2 erster Satz, § 12, § 13 Abs. 2 Z 2, Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 454/2021 treten mit 31. Dezember 2021 in Kraft und sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Oktober 2021 enden.

Abkürzung

kV-RLV

Anlage

Formblatt 1

(Bilanz von kleinen Versicherungsvereinen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2)

BILANZ

Aktivseite

1.

Kassenbestand und Schecks

2.

Kapitalanlagen

2.1 Guthaben bei Kreditinstituten

2.2 Schuldverschreibungen und andere Geld- und Kapitalmarktpapiere

2.3 Aktien und andere Anteile mit schwankendem Ertrag

2.4 Anteile an OGAW und anderen gemeinschaftlichen Kapitalanlagen

2.5 Darlehensforderungen

2.6 Grundstücke und Bauten (nicht eigengenutzt)

2.7 Grundstücke und Bauten (eigengenutzt)

2.8 Sonstige Kapitalanlagen

Summe Kapitalanlagen

3.

Forderungen

3.1 an Mitglieder

3.1.1 Prämienforderungen

3.1.2 Nachschussforderungen

3.2 an Versicherungsunternehmen

3.2.1 aus Forderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft

3.2.2 aus indirekter wie direkter Beteiligung

3.2.3 aus echter Mitversicherung

3.3 Sonstige Forderungen

Summe Forderungen

4.

Andere Vermögenswerte

4.1 Betriebs- und Geschäftsausstattung

4.2 Sonstige Aktiva

Summe andere Vermögenswerte

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