Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör im harmonisierten Bereich und die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen (Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG; MING)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2015-07-10
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 35
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

MING

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

1.

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt, die Inbetriebnahme und die Marktüberwachung im Sinne der Harmonisierungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, von Erzeugnissen, sowie die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen im Sinne des Beschlusses (EG) Nr. 768/2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S.82.

(2) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör gemäß

1.

der Richtlinie 2014/33/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 251,

2.

der Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, ABl. Nr. 354 vom 28.12.2013 S. 90,

3.

der Richtlinie 2014/34/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdenden Bereichen, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 309.

Abkürzung

MING

1.

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt, die Inbetriebnahme und die Marktüberwachung im Sinne der Harmonisierungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, von Erzeugnissen, sowie die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen im Sinne des Beschlusses (EG) Nr. 768/2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S.82.

(2) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör gemäß

1.

der Richtlinie 2014/33/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 251,

2.

der Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, ABl. Nr. 354 vom 28.12.2013 S. 90,

3.

der Richtlinie 2014/34/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdenden Bereichen, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 309.

(3) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind ferner Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör gemäß

1.

der Verordnung (EU) Nr. 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates, ABl. Nr. L 81, vom 31.03.2016 S. 51.

2.

der Verordnung (EU) Nr. 2016/426 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG, ABl. Nr. L 81, vom 31.03.2016 S. 99.

Abkürzung

MING

1.

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem Markt, die Inbetriebnahme und die Marktüberwachung im Sinne der Harmonisierungsvorschriften der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, von Produkten, sowie die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen im Sinne des Beschlusses (EG) Nr. 768/2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S.82.

(2) Produkte im Sinne dieses Gesetzes sind Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör gemäß

1.

der Richtlinie 2014/33/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 251,

2.

der Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, ABl. Nr. 354 vom 28.12.2013 S. 90, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 279 vom 13.11.2015 S. 9,

3.

der Richtlinie 2014/34/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdenden Bereichen, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 309.

(3) Produkte im Sinne dieses Gesetzes sind ferner Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör gemäß

1.

der Verordnung (EU) Nr. 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG , ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 51,

2.

der Verordnung (EU) Nr. 2016/426 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG, ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 99.

Verordnungsermächtigung

§ 2. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann für Erzeugnisse im Sinne gemäß § 1 Abs. 2 zur Wahrung der in den Richtlinien gemäß §1 Abs. 2 festgelegten Schutzinteressen Verordnungen erlassen.

(2) Durch die Verordnungen gemäß Abs. 1 können folgende Anforderungen geregelt werden:

1.

Anforderungen hinsichtlich des Inverkehrbringens, der Bereitstellung auf dem Markt und der Inbetriebnahme dieser Erzeugnisse einschließlich Marktüberwachung;

2.

Pflichten der Wirtschaftsakteure und nach Maßgabe der unionsrechtlichen Bestimmungen auch Pflichten anderer natürlicher oder juristischer Personen gemäß § 1 Abs. 2 .

3.

Anforderungen für das Ausstellen dieser Erzeugnisse;

4.

Anforderungen an die notifizierten Stellen;

Abkürzung

MING

Verordnungsermächtigung

§ 2. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann für Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 2 zur Wahrung der in den Richtlinien gemäß §1 Abs. 2 festgelegten Schutzinteressen Verordnungen erlassen.

(2) Durch die Verordnungen gemäß Abs. 1 können folgende Anforderungen geregelt werden:

1.

Anforderungen hinsichtlich des Inverkehrbringens, der Bereitstellung auf dem Markt und der Inbetriebnahme dieser Erzeugnisse einschließlich Marktüberwachung;

2.

Pflichten der Wirtschaftsakteure und nach Maßgabe der unionsrechtlichen Bestimmungen auch Pflichten anderer natürlicher oder juristischer Personen.

3.

Anforderungen für das Ausstellen dieser Erzeugnisse;

4.

Anforderungen an die notifizierten Stellen;

Abkürzung

MING

Verordnungsermächtigung

§ 2. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann für Produkte gemäß § 1 Abs. 2 zur Wahrung der in den Richtlinien gemäß §1 Abs. 2 festgelegten Schutzinteressen Verordnungen erlassen.

(2) Durch die Verordnungen gemäß Abs. 1 können folgende Anforderungen geregelt werden:

1.

Anforderungen hinsichtlich des Inverkehrbringens, der Bereitstellung auf dem Markt und der Inbetriebnahme dieser Produkte einschließlich Marktüberwachung;

2.

Pflichten der Wirtschaftsakteure und nach Maßgabe der unionsrechtlichen Bestimmungen auch Pflichten anderer natürlicher oder juristischer Personen;

3.

Anforderungen für das Ausstellen dieser Produkte;

4.

Anforderungen an die notifizierten Stellen.

2.

Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Notifizierende Behörde

§ 3. Behörde zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen für Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 2 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

Abkürzung

MING

2.

Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Notifizierende Behörde

§ 3. Behörde zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen für Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

Abkürzung

MING

2.

Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Notifizierende Behörde

§ 3. Behörde zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen für Produkte gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.

Notifizierungsverfahren

§ 4. (1) Ein Antrag auf Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle als notifizierte Stelle für Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 2 ist beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einzubringen.

(2) Die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle hat für den beantragten Notifizierungsumfang eine Akkreditierungsurkunde einer Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Konformitätsbewertungsstelle die in der jeweiligen Verordnung nach § 2 Abs. 2 festgelegten Anforderungen an notifizierte Stellen erfüllt.

(3) Verfügt die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle über keinen gültigen Akkreditierungsbescheid, so hat die notifizierende Behörde den Antrag abzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der beantragte Notifizierungsumfang nicht vom vorgelegten Akkreditierungsbescheid umfasst ist.

(4) Die notifizierende Behörde übermittelt Informationen über eine notifizierte Stelle der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung mit Hilfe des elektronischen NANDO-Systems.

(5) Über die Erteilung, die Ablehnung, den Widerruf, die Aussetzung, die Einschränkung der beantragten Notifizierung sowie deren Erweiterung entscheidet die notifizierende Behörde mit Bescheid.

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der europäischen Union jede später eintretende Änderung der Notifizierung zu melden.

(7) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren festlegen, wie zum Beispiel Inhalt und Form zu verwendender Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht oder der Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Pflichten notifizierter Stellen dient.

Abkürzung

MING

Notifizierungsverfahren

§ 4. (1) Ein Antrag auf Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle als notifizierte Stelle für Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3 ist beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einzubringen.

(2) Die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle hat für den beantragten Notifizierungsumfang eine Akkreditierungsurkunde einer Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Konformitätsbewertungsstelle die in der jeweiligen Verordnung nach § 2 Abs. 2 oder in den EU-Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 festgelegten Anforderungen an notifizierte Stellen erfüllt.

(3) Verfügt die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle über keinen gültigen Akkreditierungsbescheid, so hat die notifizierende Behörde den Antrag abzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der beantragte Notifizierungsumfang nicht vom vorgelegten Akkreditierungsbescheid umfasst ist.

(4) Die notifizierende Behörde übermittelt Informationen über eine notifizierte Stelle der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung mit Hilfe des elektronischen NANDO-Systems.

(5) Über die Erteilung, die Ablehnung, den Widerruf, die Aussetzung, die Einschränkung der beantragten Notifizierung sowie deren Erweiterung entscheidet die notifizierende Behörde mit Bescheid.

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede später eintretende Änderung der Notifizierung zu melden.

(7) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren festlegen, wie zum Beispiel Inhalt und Form zu verwendender Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht oder der Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Pflichten notifizierter Stellen dient.

Abkürzung

MING

Notifizierungsverfahren

§ 4. (1) Ein Antrag auf Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle als notifizierte Stelle für Produkte gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3 ist bei der Bundesministerin bzw. bei dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft einzubringen.

(2) Die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle hat für den beantragten Notifizierungsumfang eine Akkreditierungsurkunde einer Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008, S. 30, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1 vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Konformitätsbewertungsstelle die in der jeweiligen Verordnung nach § 2 Abs. 2 oder in den EU-Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 festgelegten Anforderungen an notifizierte Stellen erfüllt.

(3) Verfügt die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle über keinen gültigen Akkreditierungsbescheid, so hat die notifizierende Behörde den Antrag abzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der beantragte Notifizierungsumfang nicht vom vorgelegten Akkreditierungsbescheid umfasst ist.

(4) Die notifizierende Behörde übermittelt Informationen über eine notifizierte Stelle der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung mit Hilfe des elektronischen NANDO-Systems.

(5) Über die Erteilung, die Ablehnung, den Widerruf, die Aussetzung, die Einschränkung der beantragten Notifizierung sowie deren Erweiterung entscheidet die notifizierende Behörde mit Bescheid. Im Falle des Widerrufs oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ist die notifizierende Behörde befugt geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet und die Akten für die Marktüberwachungsbehörde und für die notifizierende Behörde auf Verlangen bereitgehalten werden. Die notifizierte Stelle hat die beabsichtigte Einstellung ihrer Tätigkeit nachweislich und zeitgerecht, zumindest jedoch vor der tatsächlichen Einstellung, der notifizierenden Behörde mitzuteilen.

(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede später eintretende Änderung der Notifizierung zu melden.

(7) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren festlegen, wie zum Beispiel Inhalt und Form zu verwendender Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht oder der Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Pflichten notifizierter Stellen dient.

Abkürzung

MING

Beschwerde gegen eine Feststellung notifizierter Stellen

§ 5. (1) Beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft können Beschwerden gegen Feststellungen notifizierter Stellen eingebracht werden.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat eine Beschwerde im Sinne des Absatzes 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 4 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes einleiten.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.

Abkürzung

MING

Beschwerde gegen eine Feststellung notifizierter Stellen

§ 5. (1) Bei der Bundesministerin bzw. bei dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft können Beschwerden gegen Feststellungen notifizierter Stellen eingebracht werden.

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