Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Meldung der steuerrelevanten Daten für Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF (Fonds-Melde-Verordnung 2015 – FMV 2015)
Abkürzung
FMV 2015
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 186 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, und
des § 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003,
in der jeweils geltenden Fassung wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt
die Übermittlung der steuerrelevanten Daten der Ausschüttung und der ausschüttungsgleichen Erträge eines Fonds gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 lit. a Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, und § 40 Abs. 2 Z 1 lit. a Immobilien-Investmentfondsgesetzes – ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 80/2003, und allfällige Korrekturen der bereits gemeldeten Daten an die Meldestelle gemäß § 12 Abs. 1 des Kapitalmarktgesetzes – KMG, BGBl. Nr. 625/1991 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013,
die Art und Weise der Ermittlung der von den Anteilinhabern erzielten Einkünfte, die Höhe der anfallenden Kapitalertragsteuer (KESt) und die erforderlichen Korrekturen der steuerlichen Anschaffungskosten, sowie
die Veröffentlichungen durch die Meldestelle.
(2) Der Bundesminister für Finanzen gibt der Meldestelle bekannt, wie auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen und der gemeldeten steuerrelevanten Daten die ertragsteuerliche Behandlung zu erfolgen hat (Ermittlungsvorgaben). Die Meldestelle ist über Änderungen der Ermittlungsvorgaben rechtzeitig zu informieren und es sind ihr alle zur Durchführung der Ermittlung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen.
(3) Im Sinne dieser Verordnung sind:
Fonds: Gebilde im Sinne der §§ 186 oder 188 InvFG 2011 oder der §§ 40 oder 42 ImmoInvFG.
Meldefonds: Fonds, die eine fristgerechte Jahresmeldung gemäß dieser Verordnung oder eine Absichtserklärung gemäß § 5 Abs. 3 abgegeben haben.
Nichtmeldefonds: Fonds, die keine Meldefonds im Sinne der Z 2 sind.
Verwaltungsgesellschaften: Kapitalanlagegesellschaften, AIFM im Sinne des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, und sonstige Rechtsträger, die Vermögen im Sinne von § 188 InvFG 2011 oder § 42 ImmoInvFG unmittelbar verwalten.
Ausschüttungsmeldung: Meldung der steuerrelevanten Daten im Zusammenhang mit einer Ausschüttung.
Jahresmeldung: Meldung der steuerrelevanten Daten im Zusammenhang mit ausschüttungsgleichen Erträgen.
Registrierung und Stammdaten
§ 2. (1) Eine aufrechte Registrierung ist Voraussetzung für jede Art von Übermittlung nach dieser Verordnung. Daher haben sich Verwaltungsgesellschaften vor der erstmaligen Übermittlung bei der Meldestelle unter Angabe der in Anlage 1 angeführten Stammdaten und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist vor der ersten Übermittlung schriftlich zu registrieren. Nach erfolgter Registrierung haben sie die in der Anlage 2 angeführten Stammdaten der von ihnen verwalteten Meldefonds zu melden. Die in den Anlagen 1 und 2 angeführten Stammdaten sind laufend aktuell zu halten und allfällige Änderungen unverzüglich der Meldestelle bekannt zu geben.
(2) Verwaltungsgesellschaften können im Zuge der Registrierung gemäß Abs. 1 gegenüber der Meldestelle erklären, ob Erträge von Fonds der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, unterliegen. Für Fonds deren Erträge der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegen, kann diese KESt täglich sowie im Rahmen der Ausschüttungs- oder Jahresmeldung gemeldet werden.
Abkürzung
FMV 2015
Registrierung und Stammdaten
§ 2. (1) Eine aufrechte Registrierung ist Voraussetzung für jede Art von Übermittlung nach dieser Verordnung. Daher haben sich Verwaltungsgesellschaften vor der erstmaligen Übermittlung bei der Meldestelle unter Angabe der in Anlage 1 angeführten Stammdaten und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist vor der ersten Übermittlung schriftlich zu registrieren. Nach erfolgter Registrierung haben sie die in der Anlage 2 angeführten Stammdaten der von ihnen verwalteten Meldefonds zu melden. Die in den Anlagen 1 und 2 angeführten Stammdaten sind laufend aktuell zu halten und allfällige Änderungen unverzüglich der Meldestelle bekannt zu geben.
(2) Verwaltungsgesellschaften können im Zuge der Registrierung gemäß Abs. 1 gegenüber der Meldestelle erklären, ob Erträge von Fonds der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, unterliegen.
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Registrierung und Stammdaten
§ 2. (1) Eine aufrechte Registrierung ist Voraussetzung für jede Art von Übermittlung nach dieser Verordnung. Daher haben sich Verwaltungsgesellschaften vor der erstmaligen Übermittlung bei der Meldestelle unter Angabe der in Anlage 1 angeführten Stammdaten und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist vor der ersten Übermittlung zu registrieren. Nach erfolgter Registrierung haben sie die in der Anlage 2 angeführten Stammdaten der von ihnen verwalteten Meldefonds zu melden. Die in den Anlagen 1 und 2 angeführten Stammdaten sind laufend aktuell zu halten und allfällige Änderungen unverzüglich der Meldestelle bekannt zu geben.
(2) Verwaltungsgesellschaften können im Zuge der Registrierung gemäß Abs. 1 gegenüber der Meldestelle erklären, ob Erträge von Fonds der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, unterliegen.
(3) Für die in Abs. 1 und 2 genannten, gegenüber der Meldestelle abzugebenden Rechtshandlungen und Erklärungen haben sich die Verwaltungsgesellschaften ihres schriftlich registrierten steuerlichen Vertreters zu bedienen, sofern sie ihre Registrierung nicht bereits im Rahmen der ISIN-Vergabe der Oesterreichischen Kontrollbank samt nachfolgender Stammdatenwartung vornehmen. Dabei hat der steuerliche Vertreter seine Bevollmächtigung durch die Verwaltungsgesellschaft durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen. Davon kann abgesehen werden, wenn für die Meldestelle keine Zweifel an der Vollmachtserteilung bestehen. Keine Zweifel können jedenfalls angenommen werden, wenn es sich beim steuerlichen Vertreter um einen Wirtschaftreuhänder oder eine Wirtschaftsprüfergesellschaft, einen Rechtsanwalt oder eine Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder ein Kreditinstitut handelt, das besonderen gesetzlichen Sorgfaltsvorschriften unterliegt.
(4) Die Registrierung erlischt
durch Erklärung der Verwaltungsgesellschaft oder deren steuerlichen Vertreter,
durch Auflösung oder Untergang der Verwaltungsgesellschaft, wovon die Meldestelle zuvor in Kenntnis zu setzen ist,
bei wiederholtem Verstoß gegen die Nutzungsregeln trotz Hinweis durch die Meldestelle,
bei Nichtbegleichung der Nutzungsgebühren trotz zweimaliger Mahnung unter jeweils mindestens 14-tägiger Zahlungsfrist an die in den Stammdaten hinterlegte Adresse des Rechnungsempfängers, sofern der offene Betrag mehr als 500 Euro beträgt; in diesem Falle hat die Meldestelle bei der zweiten Mahnung auf die Möglichkeit einer Deregistrierung ausdrücklich hinzuweisen.
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Registrierung und Stammdaten
§ 2. (1) Eine aufrechte Registrierung ist Voraussetzung für jede Art von Übermittlung nach dieser Verordnung. Daher haben sich Verwaltungsgesellschaften vor der erstmaligen Übermittlung bei der Meldestelle unter Angabe der in Anlage 1 angeführten Stammdaten und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist vor der ersten Übermittlung zu registrieren. Nach erfolgter Registrierung haben sie die in der Anlage 2 angeführten Stammdaten der von ihnen verwalteten Meldefonds zu melden. Die in den Anlagen 1 und 2 angeführten Stammdaten sind laufend aktuell zu halten und allfällige Änderungen unverzüglich der Meldestelle bekannt zu geben.
(2) Verwaltungsgesellschaften können im Zuge der Registrierung gemäß Abs. 1 gegenüber der Meldestelle erklären, ob Erträge von Fonds der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, unterliegen.
(3) Für die in Abs. 1 und 2 genannten, gegenüber der Meldestelle vorzunehmenden Rechtshandlungen bzw. abzugebenden Erklärungen haben sich die Verwaltungsgesellschaften ihres schriftlich registrierten steuerlichen Vertreters zu bedienen, sofern sie ihre Registrierung nicht bereits im Rahmen der ISIN-Vergabe der Oesterreichischen Kontrollbank samt nachfolgender Stammdatenwartung vornehmen. Dabei hat der steuerliche Vertreter seine Bevollmächtigung durch die Verwaltungsgesellschaft durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen. Davon kann abgesehen werden, wenn für die Meldestelle keine Zweifel an der Vollmachtserteilung bestehen. Keine Zweifel können jedenfalls angenommen werden, wenn es sich beim steuerlichen Vertreter um einen Wirtschaftreuhänder oder eine Wirtschaftsprüfergesellschaft, einen Rechtsanwalt oder eine Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder ein Kreditinstitut handelt, das besonderen gesetzlichen Sorgfaltsvorschriften unterliegt.
(4) Die Registrierung erlischt
durch Erklärung der Verwaltungsgesellschaft oder deren steuerlichen Vertreter,
durch Auflösung oder Untergang der Verwaltungsgesellschaft, wovon die Meldestelle zuvor in Kenntnis zu setzen ist,
bei wiederholtem Verstoß gegen die Nutzungsregeln trotz Hinweis durch die Meldestelle,
bei Nichtbegleichung der Nutzungsgebühren trotz zweimaliger Mahnung unter jeweils mindestens 14-tägiger Zahlungsfrist an die in den Stammdaten hinterlegte Zustelladresse der Verwaltungsgesellschaft, sofern der offene Betrag mehr als 500 Euro beträgt; in diesem Falle hat die Meldestelle bei der zweiten Mahnung auf die Möglichkeit einer Deregistrierung ausdrücklich hinzuweisen.
Reguläre Meldungen
§ 3. (1) Die Übermittlung der steuerrelevanten Daten gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 hat ausschließlich im automationsunterstützten Wege und in strukturierter Form zu erfolgen. Die Art der Übermittlung und die Spezifikationen (Form, Struktur und Inhalt) der übermittelten Daten haben der in der Anlagen 3, 3a und 3b jeweils enthaltenen Beschreibung unter Einhaltung der darin vorgesehenen Plausibilitätskriterien zu entsprechen. Auf anderem Wege, unter Verwendung eines anderen Übertragungssystems, unvollständig vorgenommene Übermittlungen oder Meldungen unter Nichteinhaltung des in Anlage 3 beschriebenen Ablaufs stellen keine Meldungen im Sinne des § 186 Abs. 2 Z 2 lit. a InvFG 2011 oder § 40 Abs. 2 Z 1 lit. a ImmoInvFG dar und sind von der Meldestelle nicht entgegenzunehmen.
(2) Für reguläre Meldungen gelten folgende Fristen:
Die Ausschüttungsmeldung ist spätestens am letzten Handelstag vor dem Ausschüttungstag vorzunehmen.
Die Jahresmeldung ist spätestens sieben Monate nach Ende des Geschäftsjahres des Fonds vorzunehmen. Bei Auszahlungen gemäß § 58 Abs. 2 InvFG 2011 ist die Jahresmeldung spätestens am letzten Handelstag vor dem Auszahlungstag vorzunehmen.
Abkürzung
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Reguläre Meldungen
§ 3. (1) Die Übermittlung der steuerrelevanten Daten gemäß § 1 Abs. 1 hat ausschließlich im automationsunterstützten Wege und in strukturierter Form zu erfolgen. Die Art der Übermittlung und die Spezifikationen (Form, Struktur und Inhalt) der übermittelten Daten haben der in der Anlagen 3, 3a und 3b jeweils enthaltenen Beschreibung unter Einhaltung der darin vorgesehenen Plausibilitätskriterien zu entsprechen. Auf anderem Wege, unter Verwendung eines anderen Übertragungssystems, unvollständig vorgenommene Übermittlungen oder Meldungen unter Nichteinhaltung des in Anlage 3 beschriebenen Ablaufs stellen keine Meldungen im Sinne des § 186 Abs. 2 Z 2 lit. a InvFG 2011 oder § 40 Abs. 2 Z 1 lit. a ImmoInvFG dar und sind von der Meldestelle nicht entgegenzunehmen.
(2) Für reguläre Meldungen gelten folgende Fristen:
Die Ausschüttungsmeldung ist spätestens am letzten Handelstag vor dem Ausschüttungstag vorzunehmen.
Die Jahresmeldung ist spätestens sieben Monate nach Ende des Geschäftsjahres des Fonds vorzunehmen. Bei Auszahlungen gemäß § 58 Abs. 2 InvFG 2011 ist die Jahresmeldung spätestens am letzten Handelstag vor dem Auszahlungstag vorzunehmen.
Werden die Meldungen nicht innerhalb dieser Fristen vorgenommen, treten die in § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 2 ImmoInvFG angeordneten Rechtsfolgen ein.
Abkürzung
FMV 2015
Reguläre Meldungen
§ 3. (1) Die Übermittlung der steuerrelevanten Daten gemäß § 1 Abs. 1 hat ausschließlich im automationsunterstützten Wege und in strukturierter Form zu erfolgen. Die Art der Übermittlung und die Spezifikationen (Form, Struktur und Inhalt) der übermittelten Daten haben der in der Anlagen 3, 3a und 3b jeweils enthaltenen Beschreibung unter Einhaltung der darin vorgesehenen Plausibilitätskriterien zu entsprechen. Auf anderem Wege, unter Verwendung eines anderen Übertragungssystems, unvollständig vorgenommene Übermittlungen oder Meldungen unter Nichteinhaltung des in Anlage 3 beschriebenen Ablaufs stellen keine Meldungen im Sinne des § 186 Abs. 2 Z 2 lit. a InvFG 2011 oder § 40 Abs. 2 Z 1 lit. a ImmoInvFG dar und sind von der Meldestelle nicht entgegenzunehmen.
(2) Für reguläre Meldungen gelten folgende Fristen:
Die Ausschüttungsmeldung ist spätestens am letzten Tag vor dem Ausschüttungstag vorzunehmen.
Die Jahresmeldung ist spätestens sieben Monate nach Ende des Geschäftsjahres des Fonds vorzunehmen. Bei Auszahlungen gemäß § 58 Abs. 2 InvFG 2011 ist die Jahresmeldung spätestens am letzten Tag vor dem Auszahlungstag vorzunehmen.
Werden die Meldungen nicht innerhalb dieser Fristen vorgenommen, treten die in § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 2 ImmoInvFG angeordneten Rechtsfolgen ein.
Verspätete Meldungen und Korrekturen
§ 4. (1) Ursprünglich rechtzeitig erfolgte reguläre Meldungen (§ 3 Abs. 2) können nur bis zum 15. Dezember des Kalenderjahres, in dem diese Meldungen vorgenommen wurden, korrigiert werden. Die Meldestelle hat diese korrigierten Meldungen entgegenzunehmen und als korrigiert gekennzeichnet unter Angabe des Datums der ursprünglichen Veröffentlichung zu veröffentlichen. Der Abzugsverpflichtete (auszahlende Stelle gemäß § 95 Abs. 2 Z 1 lit. b EStG 1988) hat eine Berichtigung des Kapitalertragsteuerabzuges und der sonstigen darauf basierenden und in Folge davon betroffenen steuerlichen Werte vorzunehmen, sofern noch eine aufrechte Geschäftsbeziehung zum Anteilinhaber besteht.
(2) Die Korrektur der Ausschüttungsmeldung kann in der Jahresmeldung vorgenommen werden. Ergibt die Korrektur bei der Saldierung der Ausschüttung und des ausschüttungsgleichen Ertrages einen negativen Wert, ist eine darauf entfallende Kapitalertragsteuer nicht auszuzahlen.
(3) Die Meldestelle hat bis spätestens zum Ablauf der Frist für die nächstfolgende Jahresmeldung
erstmalige Meldungen nach Ablauf der Frist gemäß § 3 Abs. 2 oder
Korrekturen von erstmaligen fristgerechten Meldungen nach dem 15. Dezember (Abs. 1)
(4) Der Abzugsverpflichtete hat die gemäß Abs. 3 gesondert zu veröffentlichenden Jahresmeldungen auf Verlangen des Anteilinhabers als Selbstnachweis im Sinne des § 186 Abs. 2 Z 4 InvFG 2011 oder § 40 Abs. 2 Z 3 ImmoInvFG zu behandeln.
Abkürzung
FMV 2015
Veröffentlichung
§ 5. (1) Die Meldestelle hat die Meldefonds mit den für ihre ertragsteuerliche Behandlung relevanten Daten samt der nach den Ermittlungsvorgaben des Bundesministeriums für Finanzen ermittelten ertragsteuerlichen Behandlung sowie das Meldedatum im Internet zu veröffentlichen (Liste der Meldefonds).
(2) Ein Fonds ist von der Liste der Meldefonds zu entfernen, wenn eine Jahresmeldung nicht fristgerecht vorgenommen wird. Dieser Fonds ist für die Dauer eines Jahres ab dem Verstreichen der in § 3 Abs. 2 Z 2 für die Vornahme der Jahresmeldung vorgesehen Frist in einer gesonderten Liste im Internet zu veröffentlichen (Liste ehemaliger Meldefonds).
(3) Registrierte Verwaltungsgesellschaften (§ 2 Abs. 1) können für Fonds, die erstmalig in Österreich zum Vertrieb zugelassen werden oder deren Vertrieb in Österreich erstmalig beginnt, mit dem in der Anlage 2 angefügten Formular unter vollständiger Bekanntgabe der dort angeführten Stammdaten oder im Rahmen der ISIN-Vergabe durch die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft gegenüber der Meldestelle erklären, dass die Vornahme einer Jahresmeldung beabsichtigt ist (Absichtserklärung). Mit der Abgabe der Absichtserklärung gelten diese Fonds bis zum Ende der Frist gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 als Meldefonds und sind mit einer entsprechenden Zusatzbezeichnung in die Liste der Meldefonds aufzunehmen. Die Absichtserklärung ist für Fonds, die bis zum 15. November zum Vertrieb zugelassen werden oder deren Vertrieb bis zum 15. November tatsächlich beginnt, bis zum 15. November desselben Jahres, für alle anderen Fonds bis spätestens 15. Dezember desselben Jahres abzugeben.
Abkürzung
FMV 2015
Veröffentlichung
§ 5. (1) Die Meldestelle hat die Meldefonds mit den für ihre ertragsteuerliche Behandlung relevanten Daten samt der nach den Ermittlungsvorgaben des Bundesministeriums für Finanzen ermittelten ertragsteuerlichen Behandlung sowie das Meldedatum im Internet zu veröffentlichen (Liste der Meldefonds).
(2) Ein Fonds ist von der Liste der Meldefonds zu entfernen, wenn eine Jahresmeldung nicht fristgerecht vorgenommen wird. Dieser Fonds ist für die Dauer eines Jahres ab dem Verstreichen der in § 3 Abs. 2 Z 2 für die Vornahme der Jahresmeldung vorgesehen Frist in einer gesonderten Liste im Internet zu veröffentlichen (Liste ehemaliger Meldefonds).
(3) Registrierte Verwaltungsgesellschaften (§ 2 Abs. 1) können für Fonds, die erstmalig in Österreich zum Vertrieb zugelassen werden oder deren Vertrieb in Österreich erstmalig beginnt, mit dem in der Anlage 2 angefügten Formular unter vollständiger Bekanntgabe der dort angeführten Stammdaten oder im Rahmen der ISIN-Vergabe durch die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft gegenüber der Meldestelle erklären, dass die Vornahme einer Jahresmeldung beabsichtigt ist (Absichtserklärung). Dabei ist in der Absichtserklärung jedenfalls das Ende des laufenden Geschäftsjahres anzugeben. Mit der Abgabe der Absichtserklärung gelten diese Fonds bis zum Ende der Frist gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 als Meldefonds und sind mit einer entsprechenden Zusatzbezeichnung in die Liste der Meldefonds aufzunehmen. Die Absichtserklärung ist für Fonds, die bis zum 15. November zum Vertrieb zugelassen werden oder deren Vertrieb bis zum 15. November tatsächlich beginnt, bis zum 15. November desselben Jahres, für alle anderen Fonds bis spätestens 23. Dezember um 12 Uhr desselben Jahres abzugeben. Verspätete Absichtserklärungen gelten am 2. Jänner des Folgejahres als eingebracht.
Abkürzung
FMV 2015
Veröffentlichung
§ 5. (1) Die Meldestelle hat die Meldefonds mit den für ihre ertragsteuerliche Behandlung relevanten Daten samt der nach den Ermittlungsvorgaben des Bundesministeriums für Finanzen ermittelten ertragsteuerlichen Behandlung sowie das Meldedatum im Internet zu veröffentlichen (Liste der Meldefonds).
(2) Ein Fonds ist von der Liste der Meldefonds zu entfernen, wenn eine Jahresmeldung nicht fristgerecht vorgenommen wird. Dieser Fonds ist für die Dauer eines Jahres ab dem Verstreichen der in § 3 Abs. 2 Z 2 für die Vornahme der Jahresmeldung vorgesehen Frist in einer gesonderten Liste im Internet zu veröffentlichen (Liste ehemaliger Meldefonds).
(3) Registrierte Verwaltungsgesellschaften (§ 2 Abs. 1) können für Fonds, die erstmalig in Österreich zum Vertrieb zugelassen werden oder deren Vertrieb in Österreich erstmalig beginnt, entweder im Rahmen der ISIN-Vergabe der Oesterreichischen Kontrollbank oder sonst durch ihren steuerlichen Vertreter mit dem in der Anlage 2 angefügten Formular unter vollständiger Bekanntgabe der darin angeführten Stammdaten gegenüber der Meldestelle erklären, dass die Vornahme einer Jahresmeldung beabsichtigt ist (Absichtserklärung). Dabei ist in der Absichtserklärung jedenfalls das Ende des laufenden Geschäftsjahres anzugeben. Mit der Abgabe der Absichtserklärung gelten diese Fonds bis zum Ende der Frist gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 als Meldefonds und sind mit einer entsprechenden Zusatzbezeichnung in die Liste der Meldefonds aufzunehmen. Die Absichtserklärung ist für Fonds, die bis zum 15. November zum Vertrieb zugelassen werden oder deren Vertrieb bis zum 15. November tatsächlich beginnt, bis zum 15. November desselben Jahres, für alle anderen Fonds bis spätestens 23. Dezember um 12 Uhr desselben Jahres abzugeben. Verspätete Absichtserklärungen gelten am 2. Jänner des Folgejahres als eingebracht.
Zinsen gemäß § 98 EStG
§ 6. (1) Die Meldestelle hat jene Fonds, für die von registrierten Verwaltungsgesellschaften (§ 2 Abs. 1) erklärt wurde, ob deren Erträge der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegen, in einer gesonderten Liste auszuweisen und im Internet zu veröffentlichen. Wird für Fonds, die der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegen, auch laufende KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 gemeldet, sind diese Fonds in einer gesonderten Liste (Meldefonds KESt gemäß § 98 EStG 1988, Tageswerte) sowie die zugehörigen Tageswerte zu veröffentlichen.
(2) Die Tageswerte sind spätestens fünf Tage nach Festsetzung eines neuen Rücknahmewertes zu melden. Bei Verstreichen dieser Frist ist der Fonds von der Liste zu entfernen und in einer gesonderten Liste (Ehemalige Meldefonds für KESt gemäß § 98 EStG 1988, Tageswerte) für den Zeitraum eines Jahres zu veröffentlichen.
(3) Werden im Zuge der Meldung der steuerrelevanten Daten eines Geschäftsjahres eines Fonds Zinsen gemäß § 98 Z 5 lit. b EStG 1988 (für beschränkt steuerpflichtige Anleger) gemeldet, sind diese Fonds in einer gesonderten Liste (Meldefonds KESt gemäß § 98 EStG, Jahreswerte) zu veröffentlichen. Erfolgt diese Meldung nicht mehr, sind diese Fonds in einer weiteren Liste (Ehemalige Meldefonds für KESt gemäß § 98 EStG 1988, Jahresdaten) für den Zeitraum eines Jahres zu veröffentlichen.
(4) Wird im Zuge der Meldung der steuerrelevanten Daten eines Geschäftsjahres eines Fonds keine KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 gemeldet, so ist vom Abzugsverpflichteten für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges der für den Abzug der EU-Quellensteuer relevante pauschale Wert gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 heranzuziehen.
Zinsen gemäß § 98 EStG
§ 6. (1) Die Meldestelle hat jene Fonds, für die von registrierten Verwaltungsgesellschaften (§ 2 Abs. 1) erklärt wurde, ob deren Erträge der KESt auf (Stück)Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegen, in einer gesonderten Liste auszuweisen und im Internet zu veröffentlichen (Fonds, die der KESt auf Zinsen gemäß § 98 EStG 1988 unterliegen).
(2) Meldefonds, die der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegen, sind in einer gesonderten Liste (Meldefonds KESt auf Zinsen gemäß § 98 EStG 1988) auszuweisen und zu veröffentlichen. Werden keine Jahresmeldungen mehr abgegeben, sind diese Fonds in einer gesonderten Liste (Ehemalige Meldefonds KESt auf Zinsen gemäß § 98 EStG 1988) für den Zeitraum eines Jahres auszuweisen und zu veröffentlichen.
(3) Die Bestimmungen des § 4 über verspätete Meldungen und Korrekturen ursprünglich rechtzeitig erfolgter Meldungen sind für (Stück)Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Abzugsverpflichtete eine Korrektur der einbehaltenen KESt nicht vornehmen darf.
Abkürzung
FMV 2015
Fristen
§ 7. Die Fristberechnung richtet sich nach § 108 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, wobei abweichend von § 108 Abs. 2 BAO die Frist nicht mit Ablauf des Tages, sondern um 16 Uhr endet. Fällt das Ende der Frist auf einen Tag, an dem kein Handel an der Wiener Börse stattfindet, ist abweichend von § 108 Abs. 3 BAO der letzte davorliegende Handelstag als letzter Tag der Frist anzusehen. Für die Bestimmung der Handelstage ist der jährlich veröffentlichte Kalender der Handelstage für den österreichischen Kassa- und Terminmarkt der Wiener Börse AG maßgeblich.
Abkürzung
FMV 2015
Fristen
§ 7. Die Fristberechnung richtet sich nach § 108 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, wobei abweichend von § 108 Abs. 2 BAO die Frist nicht mit Ablauf des Tages, sondern um 16 Uhr endet. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag, 24. oder 31. Dezember ist abweichend von § 108 Abs. 3 BAO der letzte davorliegende Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 4. April 2016 in Kraft. Für Meldungen, die vor dem 4. April 2016 vorgenommen werden, sind die Bestimmungen der Fonds-Melde-VO, BGBl. II Nr. 96/2012 in der Fassung des BGBl. II Nr. 224/2014, weiter anzuwenden.
(2) Die Fonds-Melde-VO, BGBl. II Nr. 96/2012 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2014 tritt mit Ablauf des 3. April 2016 außer Kraft, wobei die letzte Meldung am 1. April 2016 bis 16 Uhr abgegeben werden kann. Die aufgrund der Fonds-Melde-VO erstellten Listen sind weiterzuführen und gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu adaptieren.
(3) Verwaltungsgesellschaften haben entsprechend den Vorgaben der Meldestelle zwischen dem 15. Februar und 15. März 2016 die auf Grund des Punktes 3.1 der Anlage 1 der Fonds-MeldeVO enthaltenen Stammdaten um jene Angaben zu vervollständigen, welche auf Grund Anlage 2 zusätzlich erforderlich sind.
(4) Sofern Meldungen im Jahr 2016 abgegeben werden, sind die Stammdaten gemäß Anlage 2 um die Angabe zu ergänzen, ob die Erträge des Fonds der EU-Quellensteuer unterliegen.
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 6. Juni 2016 in Kraft. Für Meldungen, die vor dem 6. Juni 2016 vorgenommen werden, sind die Bestimmungen der Fonds-Melde-VO, BGBl. II Nr. 96/2012 in der Fassung des BGBl. II Nr. 224/2014, weiter anzuwenden.
(2) Die Fonds-Melde-VO, BGBl. II Nr. 96/2012 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2014 tritt mit Ablauf des 5. Juni 2016 außer Kraft, wobei die letzte Meldung am 3. Juni 2016 bis 16 Uhr abgegeben werden kann. Die aufgrund der Fonds-Melde-VO erstellten Listen sind weiterzuführen und gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu adaptieren.
(3) Verwaltungsgesellschaften haben entsprechend den Vorgaben der Meldestelle zwischen dem 15. April und 13. Mai 2016 die auf Grund des Punktes 3.1 der Anlage 1 der Fonds-MeldeVO enthaltenen Stammdaten um jene Angaben zu vervollständigen, welche auf Grund Anlage 2 zusätzlich erforderlich sind.
(4) Sofern Meldungen im Jahr 2016 abgegeben werden, sind die Stammdaten gemäß Anlage 2 um die Angabe zu ergänzen, ob die Erträge des Fonds der EU-Quellensteuer unterliegen.
Abkürzung
FMV 2015
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 6. Juni 2016 in Kraft. Für Meldungen, die vor dem 6. Juni 2016 vorgenommen werden, sind die Bestimmungen der Fonds-Melde-VO, BGBl. II Nr. 96/2012 in der Fassung des BGBl. II Nr. 224/2014, weiter anzuwenden.
(2) Die Fonds-Melde-VO, BGBl. II Nr. 96/2012 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2014 tritt mit Ablauf des 5. Juni 2016 außer Kraft, wobei die letzte Meldung am 3. Juni 2016 bis 16 Uhr abgegeben werden kann. Die aufgrund der Fonds-Melde-VO erstellten Listen sind weiterzuführen und gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu adaptieren.
(3) Verwaltungsgesellschaften haben entsprechend den Vorgaben der Meldestelle zwischen dem 15. April und 13. Mai 2016 die auf Grund des Punktes 3.1 der Anlage 1 der Fonds-MeldeVO enthaltenen Stammdaten um jene Angaben zu vervollständigen, welche auf Grund Anlage 2 zusätzlich erforderlich sind.
(4) Sofern Meldungen im Jahr 2016 abgegeben werden, sind die Stammdaten gemäß Anlage 2 um die Angabe zu ergänzen, ob die Erträge des Fonds der EU-Quellensteuer unterliegen.
(5) § 2 Abs. 2 und § 6 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 305/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Meldung der in Zeile 19 und 20 der in Anlage 3 enthaltenen Tabelle „Beschreibung Datensatz Start“ geforderte Angaben sind erstmals in Meldungen mit Satus „New“ anzugeben, die nach dem 30. März 2017 an die Meldestelle übermittelt werden. Verwaltungsgesellschaften haben
– für bereits registrierte Fonds bis 18. November 2016,
– im Zuge der Registrierung von Fonds ab dem 19. November 2016
gegenüber der Meldestelle zu erklären, ob die Erträge der Fonds der KESt auf (Stück)Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016 unterliegen. Für bereits registrierte Fonds, die mehr als 20% des Fondsvermögens in Anteile an anderen Fonds veranlagt haben, verlängert sich diese Frist um zwei Wochen.
Abkürzung
FMV 2015
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 6. Juni 2016 in Kraft. Für Meldungen, die vor dem 6. Juni 2016 vorgenommen werden, sind die Bestimmungen der Fonds-Melde-VO, BGBl. II Nr. 96/2012 in der Fassung des BGBl. II Nr. 224/2014, weiter anzuwenden.
(2) Die Fonds-Melde-VO, BGBl. II Nr. 96/2012 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2014 tritt mit Ablauf des 5. Juni 2016 außer Kraft, wobei die letzte Meldung am 3. Juni 2016 bis 16 Uhr abgegeben werden kann. Die aufgrund der Fonds-Melde-VO erstellten Listen sind weiterzuführen und gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu adaptieren.
(3) Verwaltungsgesellschaften haben entsprechend den Vorgaben der Meldestelle zwischen dem 15. April und 13. Mai 2016 die auf Grund des Punktes 3.1 der Anlage 1 der Fonds-MeldeVO enthaltenen Stammdaten um jene Angaben zu vervollständigen, welche auf Grund Anlage 2 zusätzlich erforderlich sind.
(4) Sofern Meldungen im Jahr 2016 abgegeben werden, sind die Stammdaten gemäß Anlage 2 um die Angabe zu ergänzen, ob die Erträge des Fonds der EU-Quellensteuer unterliegen.
(5) § 2 Abs. 2 und § 6 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 305/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Meldung der in Zeile 19 und 20 der in Anlage 3 enthaltenen Tabelle „Beschreibung Datensatz Start“ geforderte Angaben sind erstmals in Meldungen mit Satus „New“ anzugeben, die nach dem 30. März 2017 an die Meldestelle übermittelt werden. Verwaltungsgesellschaften haben
– für bereits registrierte Fonds bis 18. November 2016,
– im Zuge der Registrierung von Fonds ab dem 19. November 2016
gegenüber der Meldestelle zu erklären, ob die Erträge der Fonds der KESt auf (Stück)Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016 unterliegen. Für bereits registrierte Fonds, die mehr als 20% des Fondsvermögens in Anteile an anderen Fonds veranlagt haben, verlängert sich diese Frist um zwei Wochen.
(6) §§ 3, 5 und 7 sowie die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 298/2018 tritt mit 1. Dezember 2018 in Kraft. Die Anlage 3 und die Anlage 3a in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 298/2018 tritt am 1. Juli 2019 in Kraft und ist erstmals für die Meldung von Erträgen aus Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen. Verwaltungsgesellschaften können
– für bereits registrierte Fonds bis 7. Dezember 2018,
– im Zuge der Registrierung von Fonds ab dem 10. Dezember 2018
gegenüber der Meldestelle erklären, ob die Erträge der Fonds der KESt auf (Stück)Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 unterliegen.
Abkürzung
FMV 2015
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 6. Juni 2016 in Kraft. Für Meldungen, die vor dem 6. Juni 2016 vorgenommen werden, sind die Bestimmungen der Fonds-Melde-VO, BGBl. II Nr. 96/2012 in der Fassung des BGBl. II Nr. 224/2014, weiter anzuwenden.
(2) Die Fonds-Melde-VO, BGBl. II Nr. 96/2012 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2014 tritt mit Ablauf des 5. Juni 2016 außer Kraft, wobei die letzte Meldung am 3. Juni 2016 bis 16 Uhr abgegeben werden kann. Die aufgrund der Fonds-Melde-VO erstellten Listen sind weiterzuführen und gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu adaptieren.
(3) Verwaltungsgesellschaften haben entsprechend den Vorgaben der Meldestelle zwischen dem 15. April und 13. Mai 2016 die auf Grund des Punktes 3.1 der Anlage 1 der Fonds-MeldeVO enthaltenen Stammdaten um jene Angaben zu vervollständigen, welche auf Grund Anlage 2 zusätzlich erforderlich sind.
(4) Sofern Meldungen im Jahr 2016 abgegeben werden, sind die Stammdaten gemäß Anlage 2 um die Angabe zu ergänzen, ob die Erträge des Fonds der EU-Quellensteuer unterliegen.
(5) § 2 Abs. 2 und § 6 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 305/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Meldung der in Zeile 19 und 20 der in Anlage 3 enthaltenen Tabelle „Beschreibung Datensatz Start“ geforderte Angaben sind erstmals in Meldungen mit Satus „New“ anzugeben, die nach dem 30. März 2017 an die Meldestelle übermittelt werden. Verwaltungsgesellschaften haben
– für bereits registrierte Fonds bis 18. November 2016,
– im Zuge der Registrierung von Fonds ab dem 19. November 2016
gegenüber der Meldestelle zu erklären, ob die Erträge der Fonds der KESt auf (Stück)Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016 unterliegen. Für bereits registrierte Fonds, die mehr als 20% des Fondsvermögens in Anteile an anderen Fonds veranlagt haben, verlängert sich diese Frist um zwei Wochen.
(6) §§ 3, 5 und 7 sowie die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 298/2018 tritt mit 1. Dezember 2018 in Kraft. Die Anlage 3 und die Anlage 3a in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 298/2018 tritt am 1. Juli 2019 in Kraft und ist erstmals für die Meldung von Erträgen aus Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen. Verwaltungsgesellschaften können
– für bereits registrierte Fonds bis 7. Dezember 2018,
– im Zuge der Registrierung von Fonds ab dem 10. Dezember 2018
gegenüber der Meldestelle erklären, ob die Erträge der Fonds der KESt auf (Stück)Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 unterliegen.
(7) §§ 2, 5 sowie die Anlagen 1 und 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 158/2023, treten am 1. Juni 2023 in Kraft. Die Anlagen 3, 3a und 3b, jeweils in der Fassung derVerordnung BGBl. II Nr. 158/2023, treten mit 1. April 2023 in Kraft.
Abkürzung
FMV 2015
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 6. Juni 2016 in Kraft. Für Meldungen, die vor dem 6. Juni 2016 vorgenommen werden, sind die Bestimmungen der Fonds-Melde-VO, BGBl. II Nr. 96/2012 in der Fassung des BGBl. II Nr. 224/2014, weiter anzuwenden.
(2) Die Fonds-Melde-VO, BGBl. II Nr. 96/2012 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2014 tritt mit Ablauf des 5. Juni 2016 außer Kraft, wobei die letzte Meldung am 3. Juni 2016 bis 16 Uhr abgegeben werden kann. Die aufgrund der Fonds-Melde-VO erstellten Listen sind weiterzuführen und gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu adaptieren.
(3) Verwaltungsgesellschaften haben entsprechend den Vorgaben der Meldestelle zwischen dem 15. April und 13. Mai 2016 die auf Grund des Punktes 3.1 der Anlage 1 der Fonds-MeldeVO enthaltenen Stammdaten um jene Angaben zu vervollständigen, welche auf Grund Anlage 2 zusätzlich erforderlich sind.
(4) Sofern Meldungen im Jahr 2016 abgegeben werden, sind die Stammdaten gemäß Anlage 2 um die Angabe zu ergänzen, ob die Erträge des Fonds der EU-Quellensteuer unterliegen.
(5) § 2 Abs. 2 und § 6 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 305/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Die Meldung der in Zeile 19 und 20 der in Anlage 3 enthaltenen Tabelle „Beschreibung Datensatz Start“ geforderte Angaben sind erstmals in Meldungen mit Satus „New“ anzugeben, die nach dem 30. März 2017 an die Meldestelle übermittelt werden. Verwaltungsgesellschaften haben
– für bereits registrierte Fonds bis 18. November 2016,
– im Zuge der Registrierung von Fonds ab dem 19. November 2016
gegenüber der Meldestelle zu erklären, ob die Erträge der Fonds der KESt auf (Stück)Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016 unterliegen. Für bereits registrierte Fonds, die mehr als 20% des Fondsvermögens in Anteile an anderen Fonds veranlagt haben, verlängert sich diese Frist um zwei Wochen.
(6) §§ 3, 5 und 7 sowie die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 298/2018 tritt mit 1. Dezember 2018 in Kraft. Die Anlage 3 und die Anlage 3a in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 298/2018 tritt am 1. Juli 2019 in Kraft und ist erstmals für die Meldung von Erträgen aus Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen. Verwaltungsgesellschaften können
– für bereits registrierte Fonds bis 7. Dezember 2018,
– im Zuge der Registrierung von Fonds ab dem 10. Dezember 2018
gegenüber der Meldestelle erklären, ob die Erträge der Fonds der KESt auf (Stück)Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 unterliegen.
(7) §§ 2, 5 sowie die Anlagen 1 und 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 158/2023, treten am 1. Juni 2023 in Kraft. Die Anlagen 3, 3a und 3b, jeweils in der Fassung derVerordnung BGBl. II Nr. 158/2023, treten mit 1. April 2023 in Kraft.
(8) § 2 sowie die Anlagen 1, 2, 3 und 3a, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2025, treten am 14. April 2025 in Kraft und sind erstmals für die Meldung anzuwenden, die nach dem 13. April 2025 vorgenommen werden. Erfolgen für Meldungen, die vor dem 14. April 2025 vorgenommen wurden, nach dem 13. April 2025 Korrekturen gem. § 4 hat der Abzugsverpflichtete eine Berichtigung des Kapitalertragsteuerabzuges und der sonstigen darauf basierenden und in Folge davon betroffenen steuerlichen Werte nicht vorzunehmen.
Anlage 1
Erstmalige Registrierung
Die Registrierung ist schriftlich unter Verwendung des folgenden Formulars vorzunehmen und zu richten an:
Oesterreichische Kontrollbank AG
Kapitalmarkt Services / Fonds
Strauchgasse 1-3
A-1010 Wien
Bei der Registrierung sind folgende Daten anzugeben:
1 Daten der Verwaltungsgesellschaft
Firma:
Sitz (PLZ, Ort, Straße, Land):
Zustelladresse (PLZ, Ort, Straße, Land):
Web-Adresse:
UID-Nummer:
Firmenbuch-Nummer (oder vergleichbare ausländische Registernummer):
1.1 Ansprechpartner bei der Verwaltungsgesellschaft
Titel, Vor-/Nachname:
Telefon:
E-Mail:
Titel, Vor-/Nachname (Ansprechpartner für Stammdaten der Fonds):
Telefon:
E-Mail:
2 Rechnungslegung
Daten des Ansprechpartners für die Zusendung der Rechnung:
Firma:
Titel, Vor-/Nachname:
Abteilung:
Telefon:
E-Mail:
Rechnungsadresse (PLZ, Ort, Straße, Land):
Web-Adresse:
UID-Nummer:
Firmenbuch-Nummer (oder vergleichbare ausländische Registernummer):
3 Serviceprovider/Fund Administrator
Im Falle, dass die Meldung der EU-Quellensteuer Daten über einen Serviceprovider/Fund Administrator erfolgt:
Name (Firma):
Adresse (PLZ, Ort, Straße, Land):
Firmenbuch-Nummer (oder vergleichbare ausländische Registernummer):
3.1 Ansprechpartner beim Serviceprovider/Fund Administrator
Titel, Vor-/Nachname:
Abteilung:
Telefon:
E-Mail:
4 Steuerlicher Vertreter
Name (Firma):
Sitz (PLZ, Ort, Straße, Land):
Zustelladresse (PLZ, Ort, Straße, Land):
Web-Adresse:
UID-Nummer:
Firmenbuch-Nummer (oder vergleichbare ausländische Registernummer):
4.1 Ansprechpartner steuerlicher Vertreter
Titel, Vor-/Nachname:
Telefon:
E-Mail:
4.2 E-Mail-Adresse des steuerlichen Vertreters zur Veröffentlichung im Falle von Rückfragen durch Anteilsinhaber
E-Mail:
Abkürzung
FMV 2015
Anlage 1
Erstmalige Registrierung
Die Registrierung ist schriftlich unter Verwendung des folgenden Formulars vorzunehmen und zu richten an:
Oesterreichische Kontrollbank AG
Kapitalmarkt Services / Fonds
Strauchgasse 1-3
A-1010 Wien
Bei der Registrierung sind folgende Daten anzugeben:
1 Daten der Verwaltungsgesellschaft
Firma:
Sitz (PLZ, Ort, Straße, Land):
Zustelladresse (PLZ, Ort, Straße, Land):
Web-Adresse:
UID-Nummer:
Firmenbuch-Nummer (oder vergleichbare ausländische Registernummer):
1.1 Ansprechpartner bei der Verwaltungsgesellschaft
Titel, Vor-/Nachname:
Telefon:
E-Mail:
Titel, Vor-/Nachname (Ansprechpartner für Stammdaten der Fonds):
Telefon:
E-Mail:
2 Rechnungslegung
Daten des Ansprechpartners für die Zusendung der Rechnung:
Firma:
Titel, Vor-/Nachname:
Abteilung:
Telefon:
E-Mail:
Rechnungsadresse (PLZ, Ort, Straße, Land):
Web-Adresse:
UID-Nummer:
Firmenbuch-Nummer (oder vergleichbare ausländische Registernummer):
3 Steuerlicher Vertreter
Name (Firma):
Sitz (PLZ, Ort, Straße, Land):
Zustelladresse (PLZ, Ort, Straße, Land):
Web-Adresse:
UID-Nummer:
Firmenbuch-Nummer (oder vergleichbare ausländische Registernummer):
3.1 Ansprechpartner steuerlicher Vertreter
Titel, Vor-/Nachname:
Telefon:
E-Mail:
3.2 E-Mail-Adresse des steuerlichen Vertreters zur Veröffentlichung im Falle von Rückfragen durch Anteilsinhaber
E-Mail:
Abkürzung
FMV 2015
Anlage 1
Die Registrierung einer Verwaltungsgesellschaft ist unter Verwendung eines von der Meldestelle vorzugebenden Formulars vorzunehmen, das die folgenden Mindestangaben enthält:
1 Daten der Verwaltungsgesellschaft
Firma samt Rechtsformzusatz:
LEI:
Sitz (PLZ, Ort, Straße, Land):
UID-Nummer:
Firmenbuch-Nummer (oder vergleichbare ausländische Registernummer):
1.1 Ansprechpartner bei der Verwaltungsgesellschaft
E-Mail:
2 Rechnungsempfänger
Firma:
Vor-/Nachname oder Abteilung:
E-Mail:
Rechnungsadresse (PLZ, Ort, Straße, Land):
Firmenbuch-Nummer (oder vergleichbare ausländische Registernummer):
3 Steuerlicher Vertreter
Name (Firma):
3.1 Ansprechpartner steuerlicher Vertreter
Vor-/Nachname:
Telefon:
E-Mail:
3.2 E-Mail-Adresse des steuerlichen Vertreters zur Veröffentlichung im Falle von Rückfragen durch Anteilsinhaber
E-Mail:
Abkürzung
FMV 2015
Anlage 1
Die Registrierung einer Verwaltungsgesellschaft ist unter Verwendung eines von der Meldestelle vorzugebenden Formulars vorzunehmen, das die folgenden Mindestangaben enthält:
1 Daten der Verwaltungsgesellschaft
Firma samt Rechtsformzusatz:
LEI:
Sitz (PLZ, Ort, Straße, Land):
UID-Nummer:
Firmenbuch-Nummer (oder vergleichbare ausländische Registernummer):
Elektronische Zustellung an Verwaltungsgesellschaft
E-Mail des/der Empfangsberechtigten:
CC E-Mail für Rechnungskopien:
3 Steuerlicher Vertreter
Name/Firma:
3.1 Ansprechpartner steuerlicher Vertreter
Vor-/Nachname:
Telefon:
E-Mail:
3.2 E-Mail-Adresse des steuerlichen Vertreters zur Weiterleitung im Falle von Rückfragen an diesen (z. B. durch Anteilsinhaber)
E-Mail:
Abkürzung
FMV 2015
Anlage 2
Oesterreichische Kontrollbank AG
Kapitalmarkt Services / Fonds
E-Mail: taxdata@oekb.at*
Stammdaten
I.Stammdaten bzw. Information über Datum der Auflösung / Abwicklung
Firma der registrierten Verwaltungsgesellschaft
Genaue Fondsbezeichnung
Offizielle Anteilsgattungsbezeichnung
International Securities Identification Number (ISIN)
Angabe, ob
ein Investmentfonds gemäß InvFG 2011, der nach dem InvFG 2011 aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre,
ein Immobilienfonds gemäß ImmoInvFG, der nach dem ImmoInvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre,
ein Alternativer Investment Fund gemäß AIFMG, der nicht nach dem InvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre, oder
ein Alternativer Investment Fund in Immobilien gemäß AIFMG, der nicht nach dem ImmoInvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre
vorliegt
Währung der Anteilsgattung (ISO Währungs Code)
Art der Gewinnverwendung (ausschüttend oder nicht ausschüttend)
Ende des Fondsgeschäftsjahres
Status des Fonds
A – aktiv
B – beendet, fusioniert, in Liquidation oder ruhend mit Stichtagsdatum
Angabe, ob der Fonds der KESt gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegt
Name und Anschrift des steuerlichen Vertreters
II. Absichtserklärung gem. § 5 Abs. 3
Hiermit wird unwiderruflich erklärt, dass für den/die angeführten Fonds die Vornahme einer Jahreserklärung gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG innerhalb der dafür vorgesehenen Frist beabsichtigt wird.
- Gilt erst als eingebracht, wenn eine ausdrückliche Empfangsbestätigung der Meldestelle vorliegt.
Abkürzung
FMV 2015
Anlage 2
Oesterreichische Kontrollbank AG
Kapitalmarkt Services / Fonds
E-Mail: taxdata@oekb.at*
Stammdaten
I.Stammdaten bzw. Information über Datum der Auflösung / Abwicklung
Firma der registrierten Verwaltungsgesellschaft
Genaue Fondsbezeichnung
Offizielle Anteilsgattungsbezeichnung
International Securities Identification Number (ISIN)
Angabe, ob
ein Investmentfonds gemäß InvFG 2011, der nach dem InvFG 2011 aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre,
ein Immobilienfonds gemäß ImmoInvFG, der nach dem ImmoInvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre,
ein Alternativer Investment Fund gemäß AIFMG, der nicht nach dem InvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre, oder
ein Alternativer Investment Fund in Immobilien gemäß AIFMG, der nicht nach dem ImmoInvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre
vorliegt
Währung der Anteilsgattung (ISO Währungs Code)
Art der Gewinnverwendung (ausschüttend oder nicht ausschüttend)
Ende des Fondsgeschäftsjahres
Status des Fonds
A – aktiv
B – beendet, fusioniert, in Liquidation oder ruhend mit Stichtagsdatum
Angabe, ob der Fonds der KESt gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegt
Name des steuerlichen Vertreters
II. Absichtserklärung gem. § 5 Abs. 3
Hiermit wird unwiderruflich erklärt, dass für den/die angeführten Fonds die Vornahme einer Jahreserklärung gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG innerhalb der dafür vorgesehenen Frist beabsichtigt wird.
- Gilt erst als eingebracht, wenn eine ausdrückliche Empfangsbestätigung der Meldestelle vorliegt.
Abkürzung
FMV 2015
Anlage 2
Die Mitteilung ist unter Verwendung eines von der Meldestelle vorzugebenden Formulars vorzunehmen, das die folgenden Mindestangaben enthält. Die Mitteilung gilt erst als eingebracht, wenn eine ausdrückliche Empfangsbestätigung der Meldestelle vorliegt.
I. Stammdaten bzw. Information über Datum der Auflösung / Abwicklung
LEI (Legal Entity Identifier) und Firma der registrierten Verwaltungsgesellschaft
Genaue Fondsbezeichnung
LEI (Legal Entity Identifier) des Fonds, sofern vorhanden
Offizielle Anteilsgattungsbezeichnung
International Securities Identification Number (ISIN)
Angabe, ob
ein Investmentfonds gemäß InvFG 2011, der nach dem InvFG 2011 aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre,
ein Immobilienfonds gemäß ImmoInvFG, der nach dem ImmoInvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre,
ein Alternativer Investment Fund gemäß AIFMG, der nicht nach dem InvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre, oder
ein Alternativer Investment Fund in Immobilien gemäß AIFMG, der nicht nach dem ImmoInvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre
vorliegt
Währung der Anteilsgattung (ISO Währungs Code)
Art der Gewinnverwendung (ausschüttend oder nicht ausschüttend)
Beginn des ersten Geschäftsjahres
Ende des Fondsgeschäftsjahres
Status des Fonds
A – aktiv
B – beendet oder fusioniert mit Stichtagsdatum
Angabe, ob der Fonds der KESt gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegt
Name des steuerlichen Vertreters
II. Absichtserklärung gem. § 5 Abs. 3
Hiermit wird unwiderruflich erklärt, dass für den/die angeführten Fonds die Vornahme einer Jahreserklärung gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG innerhalb der dafür vorgesehenen Frist beabsichtigt wird.
Abkürzung
FMV 2015
Anlage 2
Die Mitteilung ist unter Verwendung eines von der Meldestelle vorzugebenden Formulars vorzunehmen, das die folgenden Mindestangaben enthält. Die Mitteilung gilt erst als eingebracht, wenn eine ausdrückliche Empfangsbestätigung der Meldestelle vorliegt.
I. Stammdaten bzw. Information über Datum der Auflösung / Abwicklung
LEI (Legal Entity Identifier) der registrierten Verwaltungsgesellschaft
International Securities Identification Number (ISIN) und Bezeichnung
Angabe, ob
ein Investmentfonds gemäß InvFG 2011, der nach dem InvFG 2011 aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre,
ein Immobilienfonds gemäß ImmoInvFG, der nach dem ImmoInvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre,
ein Alternativer Investment Fund gemäß AIFMG, der nicht nach dem InvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre, oder
ein Alternativer Investment Fund in Immobilien gemäß AIFMG, der nicht nach dem ImmoInvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre
vorliegt
Währung der Anteilsgattung (ISO Währungs Code)
Art der Gewinnverwendung (ausschüttend oder nicht ausschüttend)
Beginn des ersten Geschäftsjahres
Ende des Fondsgeschäftsjahres
Status des Fonds
A – aktiv
B – beendet oder fusioniert mit Stichtagsdatum
Angabe, ob der Fonds der KESt gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 unterliegt
Steuerlicher Vertreter
II. Absichtserklärung gem. § 5 Abs. 3
Hiermit wird unwiderruflich erklärt, dass für den/die angeführten Fonds die Vornahme einer Jahreserklärung gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG innerhalb der dafür vorgesehenen Frist beabsichtigt wird.
Anlage 3
Einmeldung Steuerdaten
Dateiname
lieferant_datum JJJJ-MM-TT_ fortlaufende Nummer pro Tag ODER Zeit.csv
Beispiel: xxxx_2011-09-12_001.csv ODER xxxx_2011-09-12_104600000.csv
Der Dateiname muss eindeutig sein.
Fileformat
Comma Separated File, Trennzeichen ';'
Zahlenformat: Punkt oder Komma als Dezimaltrennzeichen, KEINE Tausendertrennzeichen
Beispiel: 123456.1234 ODER 123456,1234
Anzahl der Nachkommastellen: 4
Bei weniger als 4 gemeldeten Nachkommastellen werden die nicht gemeldeten Nachkommastellen mit 0 aufgefüllt; Daten mit mehr als 4 Nachkommastellen werden als Fehler zurückgewiesen.
Ablauf der Steuerdatenmeldung bis zur Veröffentlichung
Die Steuerdatenmeldung an die Meldestelle erfolgt via FTP im definierten Fileformat. In einem Meldefile können mehrere Steuerdatenmeldungen enthalten sein.
Eine Steuerdatenmeldung mit dem Status ‚NEW‘ oder ‚UPDATE‘ an die Meldestelle muss immer die gesamten Meldedaten je Stichtag und ISIN umfassen.
Die Steuerdatenmeldung wird bei der Meldestelle dahingehend geprüft, ob alle erforderlichen Felder gemäß dieser Verordnung befüllt sind, und verarbeitet. Treten bei der Prüfung Fehler auf, schickt die Meldestelle eine Fehlermeldung (Status ‚ERROR‘) an den Steuerlichen Vertreter zurück und die Steuerdatenmeldung muss zur Gänze neu übermittelt werden.
Ist die Steuerdatenmeldung formal in Ordnung, errechnet die Meldestelle die daraus abgeleiteten Daten und retourniert diese zur Bestätigung an den Steuerlichen Vertreter. Der Status dieser Meldung ist ‚OPEN‘.
Die Bestätigung der Steuerdatenmeldung und Freigabe zur Veröffentlichung durch den Steuerlichen Vertreter erfolgt durch Rückmeldung mit dem Status ‚CONFIRMED‘.
Nach Einlangen der Steuerdatenmeldung mit dem Status ‚CONFIRMED‘ bei der Meldestelle retourniert die Meldestelle die Steuerdatenmeldung mit dem Status ‚FINAL‘ als Bestätigung, die Freigabe der zu veröffentlichenden Steuerdatenmeldung des Steuerlichen Vertreters erhalten zu haben. Damit gilt die Meldung als eingebracht.
Datenmeldungen mit dem Status ‚OPEN‘ können, so der Steuerliche Vertreter einen Fehler erkennt, noch gelöscht werden. Dazu ist die Steuerdatenmeldung mit dem Status ‚DELETE‘ an die Meldestelle zu übermitteln. Die ursprüngliche Steuerdatenmeldung wird von der Meldestelle mit dem Status ‚DELETED‘ versehen und dem Steuerlichen Vertreter zurück bestätigt. Es erfolgt keine Veröffentlichung der Meldung.
Eine bereits veröffentlichte Steuerdatenmeldung kann nicht mehr gelöscht werden. Es besteht jedoch gemäß § 4 Abs. 1 die Möglichkeit, eine Korrektur der Steuerdatenmeldung zu übermitteln. Der Status für eine korrigierte Steuerdatenmeldung lautet ‚UPDATE‘.
Fileaufbau
| Reihenfolge | Datensatz Typ | Code fürDatensatz | Anzahl |
|---|---|---|---|
| 1 | Start | “START” | 1 (Pflichtfeld) |
| 2 | Status | “STATUS” | 1 (Pflichtfeld) |
| 3 | Erträge (nicht länderspezifische Daten) | “E” | 0..n (optional) |
| 4 | Dividenden | “D” | 0..n (optional) |
| 5 | Zinsen | “Z” | 0..n (optional) |
| 6 | Zinsen Altemissionen | “ZA” | 0..n (optional) |
| 7 | Ausschüttungen ausländischer Subfonds | “AS” | 0..n (optional) |
| 8 | Steuerliche Behandlung | “STB” | 0..n (optional) nur von Meldestelle |
| 9 | Ende Datensatz | “END” | 1 (Pflichtfeld) |
Der gesamte Block kann sich innerhalb eines Files für mehrere ISINs wiederholen.
Beschreibung Datensatz Start
| Spalte | Datenfeld | Format* | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Code für Datensatz | “START” | Pflichtfeld |
| 2 | ISIN | X(12) | Pflichtfeld |
| 3 | Art | X(8) InvF – Investmentfonds gemäß InvFG, der nach dem InvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre ImmoInvF – Immobilienfonds gemäß ImmoInvFG, der nach dem ImmoInvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre AIF – Alternativer Investment Fund gemäß AIFMG, der nicht nach dem InvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre ImmoAIF – AIF in Immobilien gemäß AIFMG, der nicht nach dem ImmoInvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre | Pflichtfeld |
| 4 | Ertragstyp | X(1)A – AusschütterT – Thesaurierer V – Vollthesaurierer | Pflichtfeld |
| 5 | Fondswährung Währungscode (ISO-4217) | X(3) | Pflichtfeld |
| 6 | Geschäftsjahr-Beginn | X(10)YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD | Pflichtfeld |
| 7 | Geschäftsjahr-Ende | X(10)YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD | Pflichtfeld |
| 8 | Meldung Jahresdaten | X(4) JA (Default) / NEIN | |
| 9 | Meldezeitraum Beginn | X(10)YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD | Pflichtfeld, wenn Zwischenausschüttung |
| 10 | Meldezeitraum Ende | X(10)YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD | Pflichtfeld, wenn Zwischenausschüttung |
| 11 | Anzahl Anteile | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 12 | Meldedatum | X(10)YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD | Optional (nur von Meldestelle) |
| 13 | Sitzland Fonds | X(2)ISO Ländercode | Pflichtfeld |
| 14 | Selbstnachweis ** | X(4) JA / NEIN (Default) | Optional |
| 15 | Öffentliches Angebot | X(4) JA (Default) / NEIN | Optional |
| 16 | Mehr als 50 Anteilsinhaber | X(4) JA / NEIN (Default) | Pflichtfeld für AIF und ImmoAIF wie in Spalte 3 dieser Tabelle beschrieben |
| 17 | Name der Anteilsgattung des Fonds | X(45) | Optional |
| 18 | Fonds unterliegt der KESt auf Zinsen gem. § 98 EStG 1988 | X(4)JA / NEIN | Pflichtfeld |
**) Formatbeschreibung:
Format X(y) – alphanumerisches Feld mit y Stellen.
X(10) YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD – Datumsformat.
Defaultwert – falls das Feld nicht befüllt wird, gilt der als Defaultwert bezeichnete Wert als gemeldet.
**) Bei der Übermittlung der Steuerdatenmeldung (Status ‚NEW‘ oder ‚UPDATE‘ oder ‚CONFIRMED‘) kann der steuerliche Vertreter den Parameter Selbstnachweis ‚JA‘ angeben. Damit wird die Steuerdatenmeldung, so sie nach Ende der Melde- bzw. bei bereits erfolgter regulärer Meldung nach Ende der Korrekturfrist den Status ‚FINAL‘ erhält, als Selbstnachweis veröffentlicht.
Erhält die Steuerdatenmeldung vor dem Ende der Lieferfrist den Status ‚FINAL‘, so wird sie nicht als Selbstnachweis verarbeitet und regulär veröffentlicht.
Beschreibung Datensatz Status
| Spalte | Datenfeld | Format | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Code für Datensatz | “STATUS” | Pflichtfeld |
| 2 | Status | X(30) – Stati siehe Status-Tabelle | Pflichtfeld |
| 3 | ID | Numerisch, ganzzahligEindeutige ID (wird von Meldestelle bei Berechnung vergeben) | Optionalbei ‚NEW‘ und bei ‚ERROR‘ nicht befüllt,sonst Pflichtfeld |
| 4 | ID – ursprünglich | Numerisch, ganzzahligUrsprüngliche ID (Verweis der Meldestelle im Falle einer UPDATE-Meldung) | Optional Befüllung nur durch Meldestelle |
| 5 | Anmerkung | X(255) | Optional |
Status-Tabelle
| Status | Beschreibung | Quelle |
|---|---|---|
| NEW | Neue Meldung (Einmeldung) | Lieferant |
| ERROR | Fehlerhafte Meldung (mit Error.log an Lieferanten) - Neumeldung erforderlich | Meldestelle |
| NEW_DECLINED | Ablehnung einer Meldung, die nicht als Selbstnachweis gekennzeichnet ist und die nach Ablauf der maximalen Meldefrist einlangt | Meldestelle |
| UPDATE | Änderung einer vorherigen Meldung | Lieferant |
| UPDATE_ DECLINED | Ablehnung einer Korrektur-Meldung, die nicht als Selbstnachweis gekennzeichnet ist und die nach Ablauf der maximalen Meldefrist einlangt | Meldestelle |
| OPEN | Rückmeldung der Meldestelle auf eingelangte Daten samt Ergebnis der Berechnung – muss mit dem Status 'CONFIRMED' an die Meldestelle bestätigt werden | Meldestelle |
| CONFIRMED | Bestätigung der Meldung mit dem vorherigen Status 'OPEN' | Lieferant |
| CONFIRM_ DECLINED | Ablehnung einer Bestätigungs-Meldung, die nicht als Selbstnachweis gekennzeichnet ist und die nach Ablauf der maximalen Meldefrist einlangt | Meldestelle |
| FINAL | Die Bestätigung der Meldung wurde verarbeitet, die Daten werden veröffentlicht | Meldestelle |
| DELETE | Löschen einer vorherigen Meldung (nur möglich vor Status 'CONFIRMED') | Lieferant |
| DELETED | Diese Meldung wurde gelöscht | Meldestelle |
| DELETE_ DECLINED | Löschung wurde abgelehnt, da die Meldefrist bereits verstrichen ist oder die Meldung bereits mit Status 'CONFIRMED' bestätigt wurde | Meldestelle |
Beschreibung Datensatz Ertrag
| Spalte | Datenfeld | Format | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Code für Datensatz | “E” – Ertrag | Pflichtfeld |
| 2 | Code oder Referenz des Feldes laut Code-Verzeichnis | X(150) | Pflichtfeld |
| 3 | Wert des Feldes | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
Beschreibung Datensatz Dividende
| Spalte | Datenfeld | Format | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Code für Datensatz | “D” – Dividende | Pflichtfeld |
| 2 | Code oder Referenz des Feldes laut Code-Verzeichnis | X(150) | Pflichtfeld |
| 3 | Wert des Feldes | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 4 | Code für Land / Besonderheit laut Codeverzeichnis | X(5) | Pflichtfeld |
Beschreibung Datensatz Zinsen
| Spalte | Datenfeld | Format | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Code für Datensatz | “Z” – Zinsen | Pflichtfeld |
| 2 | Code oder Referenz des Feldes laut Code-Verzeichnis | X(150) | Pflichtfeld |
| 3 | Wert des Feldes | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 4 | Code für Land / Besonderheit laut Codeverzeichnis | X(5) | Pflichtfeld |
Beschreibung Datensatz Zinsen Altemissionen
| Spalte | Datenfeld | Format | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Code für Datensatz | “ZA” – Zinsen Alt-emissionen | Pflichtfeld |
| 2 | Code oder Referenz des Feldes laut Code-Verzeichnis | X(150) | Pflichtfeld |
| 3 | Wert des Feldes | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 4 | Code für Land / Besonderheit laut Codeverzeichnis | X(5) | Pflichtfeld |
Beschreibung Datensatz Ausschüttung ausländischer Subfonds
| Spalte | Datenfeld | Format | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Code für Datensatz | “AS” – Ausschüttungen ausländischer Subfonds | Pflichtfeld |
| 2 | Code oder Referenz des Feldes laut Code-Verzeichnis | X(150) | Pflichtfeld |
| 3 | Wert des Feldes | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 4 | Code für Land / Besonderheit laut Codeverzeichnis | X(5) | Pflichtfeld |
Beschreibung Datensatz Steuerliche Behandlung
(wird nur bei Rückmeldungen mit Status 'OPEN' verwendet)
| Spalte | Datenfeld | Format | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Code für Datensatz (zur Identifizierung des Feldes) | “STB” – Steuerliche Behandlung | Pflichtfeld |
| 2 | Code oder Referenz des Feldes laut Code-Verzeichnis | X(150) | Pflichtfeld |
| 3 | Betrag für Privatanleger mit Option | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 4 | Betrag für Privatanleger ohne Option | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 5 | Betrag für Betriebsvermögen mit Option | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 6 | Betrag für Betriebsvermögen ohne Option | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 7 | Betrag für Betriebsvermögen einer juristischen Person | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 8 | Betrag für Stiftung | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
Beschreibung Datensatz Ende
| Spalte | Datenfeld | Format | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Datensatz Code | “END”Ende Datensatz | Pflichtfeld |
| 2 | ISIN | X(12) | Pflichtfeld |
| 3 | Timestamp | X(19)YYYY.MM.DD HH:MM:SS / YYYYMMDD HH:MM:SS | Optional |
Abkürzung
FMV 2015
zum Bezugszeitraum vgl. § 8 Abs. 5
Anlage 3
Einmeldung Steuerdaten
Dateiname
lieferant_datum JJJJ-MM-TT_ fortlaufende Nummer pro Tag ODER Zeit.csv
Beispiel: xxxx_2011-09-12_001.csv ODER xxxx_2011-09-12_104600000.csv
Der Dateiname muss eindeutig sein.
Fileformat
Comma Separated File, Trennzeichen ';'
Zahlenformat: Punkt oder Komma als Dezimaltrennzeichen, KEINE Tausendertrennzeichen
Beispiel: 123456.1234 ODER 123456,1234
Anzahl der Nachkommastellen: 4
Bei weniger als 4 gemeldeten Nachkommastellen werden die nicht gemeldeten Nachkommastellen mit 0 aufgefüllt; Daten mit mehr als 4 Nachkommastellen werden als Fehler zurückgewiesen.
Ablauf der Steuerdatenmeldung bis zur Veröffentlichung
Die Steuerdatenmeldung an die Meldestelle erfolgt via FTP im definierten Fileformat. In einem Meldefile können mehrere Steuerdatenmeldungen enthalten sein.
Die Steuerdatenmeldung mit dem Status ‚NEW‘ oder ‚UPDATE‘ an die Meldestelle hat bis spätestens 15 Uhr zu erfolgen und muss immer die gesamten Meldedaten je Stichtag und ISIN umfassen; die korrespondierende Meldung mit dem Status,CONFIRMD‘ hat bis 15:25 Uhr zu erfolgen.
Die Steuerdatenmeldung wird bei der Meldestelle dahingehend geprüft, ob alle erforderlichen Felder gemäß dieser Verordnung befüllt sind, und verarbeitet. Treten bei der Prüfung Fehler auf, schickt die Meldestelle eine Fehlermeldung (Status ‚ERROR‘) an den Steuerlichen Vertreter zurück und die Steuerdatenmeldung muss zur Gänze neu übermittelt werden.
Ist die Steuerdatenmeldung formal in Ordnung, errechnet die Meldestelle die daraus abgeleiteten Daten und retourniert diese zur Bestätigung an den Steuerlichen Vertreter. Der Status dieser Meldung ist ‚OPEN‘.
Die Bestätigung der Steuerdatenmeldung und Freigabe zur Veröffentlichung durch den Steuerlichen Vertreter erfolgt durch Rückmeldung mit dem Status ‚CONFIRMED‘.
Nach Einlangen der Steuerdatenmeldung mit dem Status ‚CONFIRMED‘ bei der Meldestelle retourniert die Meldestelle die Steuerdatenmeldung mit dem Status ‚FINAL‘ als Bestätigung, die Freigabe der zu veröffentlichenden Steuerdatenmeldung des Steuerlichen Vertreters erhalten zu haben. Damit gilt die Meldung als eingebracht.
Datenmeldungen mit dem Status ‚OPEN‘ können, so der Steuerliche Vertreter einen Fehler erkennt, noch gelöscht werden. Dazu ist die Steuerdatenmeldung mit dem Status ‚DELETE‘ an die Meldestelle zu übermitteln. Die ursprüngliche Steuerdatenmeldung wird von der Meldestelle mit dem Status ‚DELETED‘ versehen und dem Steuerlichen Vertreter zurück bestätigt. Es erfolgt keine Veröffentlichung der Meldung.
Eine bereits veröffentlichte Steuerdatenmeldung kann nicht mehr gelöscht werden. Es besteht jedoch gemäß § 4 Abs. 1 die Möglichkeit, eine Korrektur der Steuerdatenmeldung zu übermitteln. Der Status für eine korrigierte Steuerdatenmeldung lautet ‚UPDATE‘.
Fileaufbau
| Reihenfolge | Datensatz Typ | Code fürDatensatz | Anzahl |
|---|---|---|---|
| 1 | Start | “START” | 1 (Pflichtfeld) |
| 2 | Status | “STATUS” | 1 (Pflichtfeld) |
| 3 | Erträge (nicht länderspezifische Daten) | “E” | 0..n (optional) |
| 4 | Dividenden | “D” | 0..n (optional) |
| 5 | Zinsen | “Z” | 0..n (optional) |
| 6 | Zinsen Altemissionen | “ZA” | 0..n (optional) |
| 7 | Ausschüttungen ausländischer Subfonds | “AS” | 0..n (optional) |
| 8 | Steuerliche Behandlung | “STB” | 0..n (optional) nur von Meldestelle |
| 9 | Ende Datensatz | “END” | 1 (Pflichtfeld) |
Der gesamte Block kann sich innerhalb eines Files für mehrere ISINs wiederholen.
Beschreibung Datensatz Start
| Spalte | Datenfeld | Format* | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Code für Datensatz | “START” | Pflichtfeld |
| 2 | ISIN | X(12) | Pflichtfeld |
| 3 | Art | X(8) InvF – Investmentfonds gemäß InvFG, der nach dem InvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre ImmoInvF – Immobilienfonds gemäß ImmoInvFG, der nach dem ImmoInvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre AIF – Alternativer Investment Fund gemäß AIFMG, der nicht nach dem InvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre ImmoAIF – AIF in Immobilien gemäß AIFMG, der nicht nach dem ImmoInvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre | Pflichtfeld |
| 4 | Ertragstyp | X(1)A – AusschütterT – Thesaurierer V – Vollthesaurierer | Pflichtfeld |
| 5 | Fondswährung Währungscode (ISO-4217) | X(3) | Pflichtfeld |
| 6 | Geschäftsjahr-Beginn | X(10)YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD | Pflichtfeld |
| 7 | Geschäftsjahr-Ende | X(10)YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD | Pflichtfeld |
| 8 | Meldung Jahresdaten | X(4) JA (Default) / NEIN | |
| 9 | Meldezeitraum Beginn | X(10)YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD | Pflichtfeld, wenn Zwischenausschüttung |
| 10 | Meldezeitraum Ende | X(10)YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD | Pflichtfeld, wenn Zwischenausschüttung |
| 11 | Anzahl Anteile zum Ende des Meldezeitraums | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 12 | Meldedatum | X(10)YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD | Optional (nur von Meldestelle) |
| 13 | Sitzland Fonds | X(2)ISO Ländercode | Pflichtfeld |
| 14 | Selbstnachweis ** | X(4) JA / NEIN (Default) | Optional |
| 15 | Öffentliches Angebot | X(4) JA (Default) / NEIN | Optional |
| 16 | Mehr als 50 Anteilsinhaber | X(4) JA / NEIN (Default) | Pflichtfeld für AIF und ImmoAIF wie in Spalte 3 dieser Tabelle beschrieben |
| 17 | Name der Anteilsgattung des Fonds | X(45) | Optional |
| 18 | Fonds unterliegt der KESt auf Zinsen gem. § 98 EStG 1988 | X(4)JA / NEIN | Pflichtfeld |
| 19 | Quellensteuer wurde ausschließlich als Aufwand abgezogen – eine Anrechnung ist nicht zulässig. | X(4)Ja / Nein | Pflichtfeld |
| 20 | Anzahl Anteile zum Zuflusszeitpunkt (§ 186 Abs. 2 Z 1 lit. b InvFG 2011 od. § 40 Abs. 1 Z 2 ImmoInvFG); es ist zulässig die Anzahl der Anteile zu einem Zeitpunkt, der bis zu drei Wochen vor dem Zuflusszeitpunkt liegt, anzugeben. | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld, wenn Feld „Quellensteuer wurde ausschließlich als Aufwand abgezogen „nein“ |
**) Formatbeschreibung:
Format X(y) – alphanumerisches Feld mit y Stellen.
X(10) YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD – Datumsformat.
Defaultwert – falls das Feld nicht befüllt wird, gilt der als Defaultwert bezeichnete Wert als gemeldet.
**) Bei der Übermittlung der Steuerdatenmeldung (Status ‚NEW‘ oder ‚UPDATE‘ oder ‚CONFIRMED‘) kann der steuerliche Vertreter den Parameter Selbstnachweis ‚JA‘ angeben. Damit wird die Steuerdatenmeldung, so sie nach Ende der Melde- bzw. bei bereits erfolgter regulärer Meldung nach Ende der Korrekturfrist den Status ‚FINAL‘ erhält, als Selbstnachweis veröffentlicht.
Erhält die Steuerdatenmeldung vor dem Ende der Lieferfrist den Status ‚FINAL‘, so wird sie nicht als Selbstnachweis verarbeitet und regulär veröffentlicht.
Beschreibung Datensatz Status
| Spalte | Datenfeld | Format | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Code für Datensatz | “STATUS” | Pflichtfeld |
| 2 | Status | X(30) – Stati siehe Status-Tabelle | Pflichtfeld |
| 3 | ID | Numerisch, ganzzahligEindeutige ID (wird von Meldestelle bei Berechnung vergeben) | Optionalbei ‚NEW‘ und bei ‚ERROR‘ nicht befüllt,sonst Pflichtfeld |
| 4 | ID – ursprünglich | Numerisch, ganzzahligUrsprüngliche ID (Verweis der Meldestelle im Falle einer UPDATE-Meldung) | Optional Befüllung nur durch Meldestelle |
| 5 | Anmerkung | X(255) | Optional |
Status-Tabelle
| Status | Beschreibung | Quelle |
|---|---|---|
| NEW | Neue Meldung (Einmeldung) | Lieferant |
| ERROR | Fehlerhafte Meldung (mit Error.log an Lieferanten) - Neumeldung erforderlich | Meldestelle |
| NEW_DECLINED | Ablehnung einer Meldung, die nicht als Selbstnachweis gekennzeichnet ist und die nach Ablauf der maximalen Meldefrist einlangt | Meldestelle |
| UPDATE | Änderung einer vorherigen Meldung | Lieferant |
| UPDATE_ DECLINED | Ablehnung einer Korrektur-Meldung, die nicht als Selbstnachweis gekennzeichnet ist und die nach Ablauf der maximalen Meldefrist einlangt | Meldestelle |
| OPEN | Rückmeldung der Meldestelle auf eingelangte Daten samt Ergebnis der Berechnung – muss mit dem Status 'CONFIRMED' an die Meldestelle bestätigt werden | Meldestelle |
| CONFIRMED | Bestätigung der Meldung mit dem vorherigen Status 'OPEN' | Lieferant |
| CONFIRM_ DECLINED | Ablehnung einer Bestätigungs-Meldung, die nicht als Selbstnachweis gekennzeichnet ist und die nach Ablauf der maximalen Meldefrist einlangt | Meldestelle |
| FINAL | Die Bestätigung der Meldung wurde verarbeitet, die Daten werden veröffentlicht | Meldestelle |
| DELETE | Löschen einer vorherigen Meldung (nur möglich vor Status 'CONFIRMED') | Lieferant |
| DELETED | Diese Meldung wurde gelöscht | Meldestelle |
| DELETE_ DECLINED | Löschung wurde abgelehnt, da die Meldefrist bereits verstrichen ist oder die Meldung bereits mit Status 'CONFIRMED' bestätigt wurde | Meldestelle |
Beschreibung Datensatz Ertrag
| Spalte | Datenfeld | Format | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Code für Datensatz | “E” – Ertrag | Pflichtfeld |
| 2 | Code oder Referenz des Feldes laut Code-Verzeichnis | X(150) | Pflichtfeld |
| 3 | Wert des Feldes | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
Beschreibung Datensatz Dividende
| Spalte | Datenfeld | Format | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Code für Datensatz | “D” – Dividende | Pflichtfeld |
| 2 | Code oder Referenz des Feldes laut Code-Verzeichnis | X(150) | Pflichtfeld |
| 3 | Wert des Feldes | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 4 | Code für Land / Besonderheit laut Codeverzeichnis | X(5) | Pflichtfeld |
Beschreibung Datensatz Zinsen
| Spalte | Datenfeld | Format | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Code für Datensatz | “Z” – Zinsen | Pflichtfeld |
| 2 | Code oder Referenz des Feldes laut Code-Verzeichnis | X(150) | Pflichtfeld |
| 3 | Wert des Feldes | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 4 | Code für Land / Besonderheit laut Codeverzeichnis | X(5) | Pflichtfeld |
Beschreibung Datensatz Zinsen Altemissionen
| Spalte | Datenfeld | Format | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Code für Datensatz | “ZA” – Zinsen Alt-emissionen | Pflichtfeld |
| 2 | Code oder Referenz des Feldes laut Code-Verzeichnis | X(150) | Pflichtfeld |
| 3 | Wert des Feldes | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 4 | Code für Land / Besonderheit laut Codeverzeichnis | X(5) | Pflichtfeld |
Beschreibung Datensatz Ausschüttung ausländischer Subfonds
| Spalte | Datenfeld | Format | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Code für Datensatz | “AS” – Ausschüttungen ausländischer Subfonds | Pflichtfeld |
| 2 | Code oder Referenz des Feldes laut Code-Verzeichnis | X(150) | Pflichtfeld |
| 3 | Wert des Feldes | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 4 | Code für Land / Besonderheit laut Codeverzeichnis | X(5) | Pflichtfeld |
Beschreibung Datensatz Steuerliche Behandlung
(wird nur bei Rückmeldungen mit Status 'OPEN' verwendet)
| Spalte | Datenfeld | Format | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Code für Datensatz (zur Identifizierung des Feldes) | “STB” – Steuerliche Behandlung | Pflichtfeld |
| 2 | Code oder Referenz des Feldes laut Code-Verzeichnis | X(150) | Pflichtfeld |
| 3 | Betrag für Privatanleger mit Option | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 4 | Betrag für Privatanleger ohne Option | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 5 | Betrag für Betriebsvermögen mit Option | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 6 | Betrag für Betriebsvermögen ohne Option | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 7 | Betrag für Betriebsvermögen einer juristischen Person | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 8 | Betrag für Stiftung | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
Beschreibung Datensatz Ende
| Spalte | Datenfeld | Format | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Datensatz Code | “END”Ende Datensatz | Pflichtfeld |
| 2 | ISIN | X(12) | Pflichtfeld |
| 3 | Timestamp | X(19)YYYY.MM.DD HH:MM:SS / YYYYMMDD HH:MM:SS | Optional |
Abkürzung
FMV 2015
zum Bezugszeitraum vgl. § 8 Abs. 6, BGBl. II Nr. 298/2018
Anlage 3
Einmeldung Steuerdaten
Dateiname
lieferant_datum JJJJ-MM-TT_ fortlaufende Nummer pro Tag ODER Zeit.csv
Beispiel: xxxx_2011-09-12_001.csv ODER xxxx_2011-09-12_104600000.csv
Der Dateiname muss eindeutig sein.
Fileformat
Comma Separated File, Trennzeichen ';'
Zahlenformat: Punkt oder Komma als Dezimaltrennzeichen, KEINE Tausendertrennzeichen
Beispiel: 123456.1234 ODER 123456,1234
Anzahl der Nachkommastellen: 4
Bei weniger als 4 gemeldeten Nachkommastellen werden die nicht gemeldeten Nachkommastellen mit 0 aufgefüllt; Daten mit mehr als 4 Nachkommastellen werden als Fehler zurückgewiesen.
Ablauf der Steuerdatenmeldung bis zur Veröffentlichung
Die Steuerdatenmeldung an die Meldestelle erfolgt via FTP im definierten Fileformat. In einem Meldefile können mehrere Steuerdatenmeldungen enthalten sein.
Die Steuerdatenmeldung mit dem Status ‚NEW‘ oder ‚UPDATE‘ an die Meldestelle hat bis spätestens 15 Uhr zu erfolgen und muss immer die gesamten Meldedaten je Stichtag und ISIN umfassen; die korrespondierende Meldung mit dem Status,CONFIRMD‘ hat bis 15:25 Uhr zu erfolgen.
Die Steuerdatenmeldung wird bei der Meldestelle dahingehend geprüft, ob alle erforderlichen Felder gemäß dieser Verordnung befüllt sind, und verarbeitet. Treten bei der Prüfung Fehler auf, schickt die Meldestelle eine Fehlermeldung (Status ‚ERROR‘) an den Steuerlichen Vertreter zurück und die Steuerdatenmeldung muss zur Gänze neu übermittelt werden.
Ist die Steuerdatenmeldung formal in Ordnung, errechnet die Meldestelle die daraus abgeleiteten Daten und retourniert diese zur Bestätigung an den Steuerlichen Vertreter. Der Status dieser Meldung ist ‚OPEN‘.
Die Bestätigung der Steuerdatenmeldung und Freigabe zur Veröffentlichung durch den Steuerlichen Vertreter erfolgt durch Rückmeldung mit dem Status ‚CONFIRMED‘.
Nach Einlangen der Steuerdatenmeldung mit dem Status ‚CONFIRMED‘ bei der Meldestelle retourniert die Meldestelle die Steuerdatenmeldung mit dem Status ‚FINAL‘ als Bestätigung, die Freigabe der zu veröffentlichenden Steuerdatenmeldung des Steuerlichen Vertreters erhalten zu haben. Damit gilt die Meldung als eingebracht.
Datenmeldungen mit dem Status ‚OPEN‘ können, so der Steuerliche Vertreter einen Fehler erkennt, noch gelöscht werden. Dazu ist die Steuerdatenmeldung mit dem Status ‚DELETE‘ an die Meldestelle zu übermitteln. Die ursprüngliche Steuerdatenmeldung wird von der Meldestelle mit dem Status ‚DELETED‘ versehen und dem Steuerlichen Vertreter zurück bestätigt. Es erfolgt keine Veröffentlichung der Meldung.
Eine bereits veröffentlichte Steuerdatenmeldung kann nicht mehr gelöscht werden. Es besteht jedoch gemäß § 4 Abs. 1 die Möglichkeit, eine Korrektur der Steuerdatenmeldung zu übermitteln. Der Status für eine korrigierte Steuerdatenmeldung lautet ‚UPDATE‘.
Fileaufbau
| Reihenfolge | Datensatz Typ | Code fürDatensatz | Anzahl |
|---|---|---|---|
| 1 | Start | “START” | 1 (Pflichtfeld) |
| 2 | Status | “STATUS” | 1 (Pflichtfeld) |
| 3 | Erträge (nicht länderspezifische Daten) | “E” | 0..n (optional) |
| 4 | Dividenden | “D” | 0..n (optional) |
| 5 | Zinsen | “Z” | 0..n (optional) |
| 6 | Zinsen Altemissionen | “ZA” | 0..n (optional) |
| 7 | Ausschüttungen ausländischer Subfonds | “AS” | 0..n (optional) |
| 8 | Steuerliche Behandlung | “STB” | 0..n (optional) nur von Meldestelle |
| 9 | Ende Datensatz | “END” | 1 (Pflichtfeld) |
Der gesamte Block kann sich innerhalb eines Files für mehrere ISINs wiederholen.
Beschreibung Datensatz Start
| Spalte | Datenfeld | Format* | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Code für Datensatz | “START” | Pflichtfeld |
| 2 | ISIN | X(12) | Pflichtfeld |
| 3 | Art | X(8) InvF – Investmentfonds gemäß InvFG, der nach dem InvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre ImmoInvF – Immobilienfonds gemäß ImmoInvFG, der nach dem ImmoInvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre AIF – Alternativer Investment Fund gemäß AIFMG, der nicht nach dem InvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre ImmoAIF – AIF in Immobilien gemäß AIFMG, der nicht nach dem ImmoInvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre | Pflichtfeld für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2019 beginnen |
| 4 | Ertragstyp | X(1)A – AusschütterT – Thesaurierer V – Vollthesaurierer | Pflichtfeld |
| 5 | Fondswährung Währungscode (ISO-4217) | X(3) | Pflichtfeld |
| 6 | Geschäftsjahr-Beginn | X(10)YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD | Pflichtfeld |
| 7 | Geschäftsjahr-Ende | X(10)YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD | Pflichtfeld |
| 8 | Meldung Jahresdaten | X(4) JA (Default) / NEIN | |
| 9 | Meldezeitraum Beginn | X(10)YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD | Pflichtfeld, wenn Zwischenausschüttung |
| 10 | Meldezeitraum Ende | X(10)YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD | Pflichtfeld, wenn Zwischenausschüttung |
| 11 | Anzahl Anteile zum Ende des Meldezeitraums | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 12 | Meldedatum | X(10)YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD | Optional (nur von Meldestelle) |
| 13 | Sitzland Fonds | X(2)ISO Ländercode | Pflichtfeld |
| 14 | Selbstnachweis ** | X(4) JA / NEIN (Default) | Optional |
| 15 | Öffentliches Angebot | X(4) JA (Default) / NEIN | Optional |
| 16 | Mehr als 50 Anteilsinhaber | X(4) JA / NEIN (Default) | Pflichtfeld für AIF und ImmoAIF gemäß Anlage 2 Z 5 |
| 17 | Name der Anteilsgattung des Fonds | X(45) | Optional |
| 18 | Fonds unterliegt der KESt auf Zinsen gem. § 98 EStG 1988 | X(4)JA / NEIN | Pflichtfeld |
| 19 | Quellensteuer wurde ausschließlich als Aufwand abgezogen – eine Anrechnung ist nicht zulässig. | X(4)Ja / Nein | Pflichtfeld |
| 20 | Anzahl Anteile zum Zuflusszeitpunkt (§ 186 Abs. 2 Z 1 lit. b InvFG 2011 od. § 40 Abs. 1 Z 2 ImmoInvFG); es ist zulässig die Anzahl der Anteile zu einem Zeitpunkt, der bis zu drei Wochen vor dem Zuflusszeitpunkt liegt, anzugeben. | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld, wenn Feld „Quellensteuer wurde ausschließlich als Aufwand abgezogen“ „nein“ |
**) Formatbeschreibung:
Format X(y) – alphanumerisches Feld mit y Stellen.
X(10) YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD – Datumsformat.
Defaultwert – falls das Feld nicht befüllt wird, gilt der als Defaultwert bezeichnete Wert als gemeldet.
**) Bei der Übermittlung der Steuerdatenmeldung (Status ‚NEW‘ oder ‚UPDATE‘ oder ‚CONFIRMED‘) kann der steuerliche Vertreter den Parameter Selbstnachweis ‚JA‘ angeben. Damit wird die Steuerdatenmeldung, so sie nach Ende der Melde- bzw. bei bereits erfolgter regulärer Meldung nach Ende der Korrekturfrist den Status ‚FINAL‘ erhält, als Selbstnachweis veröffentlicht.
Erhält die Steuerdatenmeldung vor dem Ende der Lieferfrist den Status ‚FINAL‘, so wird sie nicht als Selbstnachweis verarbeitet und regulär veröffentlicht.
Beschreibung Datensatz Status
| Spalte | Datenfeld | Format | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Code für Datensatz | “STATUS” | Pflichtfeld |
| 2 | Status | X(30) – Stati siehe Status-Tabelle | Pflichtfeld |
| 3 | ID | Numerisch, ganzzahligEindeutige ID (wird von Meldestelle bei Berechnung vergeben) | Optionalbei ‚NEW‘ und bei ‚ERROR‘ nicht befüllt,sonst Pflichtfeld |
| 4 | ID – ursprünglich | Numerisch, ganzzahligUrsprüngliche ID (Verweis der Meldestelle im Falle einer UPDATE-Meldung) | Optional Befüllung nur durch Meldestelle |
| 5 | Anmerkung | X(255) | Optional |
Status-Tabelle
| Status | Beschreibung | Quelle |
|---|---|---|
| NEW | Neue Meldung (Einmeldung) | Lieferant |
| ERROR | Fehlerhafte Meldung (mit Error.log an Lieferanten) - Neumeldung erforderlich | Meldestelle |
| NEW_DECLINED | Ablehnung einer Meldung, die nicht als Selbstnachweis gekennzeichnet ist und die nach Ablauf der maximalen Meldefrist einlangt | Meldestelle |
| UPDATE | Änderung einer vorherigen Meldung | Lieferant |
| UPDATE_ DECLINED | Ablehnung einer Korrektur-Meldung, die nicht als Selbstnachweis gekennzeichnet ist und die nach Ablauf der maximalen Meldefrist einlangt | Meldestelle |
| OPEN | Rückmeldung der Meldestelle auf eingelangte Daten samt Ergebnis der Berechnung – muss mit dem Status 'CONFIRMED' an die Meldestelle bestätigt werden | Meldestelle |
| CONFIRMED | Bestätigung der Meldung mit dem vorherigen Status 'OPEN' | Lieferant |
| CONFIRM_ DECLINED | Ablehnung einer Bestätigungs-Meldung, die nicht als Selbstnachweis gekennzeichnet ist und die nach Ablauf der maximalen Meldefrist einlangt | Meldestelle |
| FINAL | Die Bestätigung der Meldung wurde verarbeitet, die Daten werden veröffentlicht | Meldestelle |
| DELETE | Löschen einer vorherigen Meldung (nur möglich vor Status 'CONFIRMED') | Lieferant |
| DELETED | Diese Meldung wurde gelöscht | Meldestelle |
| DELETE_ DECLINED | Löschung wurde abgelehnt, da die Meldefrist bereits verstrichen ist oder die Meldung bereits mit Status 'CONFIRMED' bestätigt wurde | Meldestelle |
Beschreibung Datensatz Ertrag
| Spalte | Datenfeld | Format | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Code für Datensatz | “E” – Ertrag | Pflichtfeld |
| 2 | Code oder Referenz des Feldes laut Code-Verzeichnis | X(150) | Pflichtfeld |
| 3 | Wert des Feldes | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
Beschreibung Datensatz Dividende
| Spalte | Datenfeld | Format | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Code für Datensatz | “D” – Dividende | Pflichtfeld |
| 2 | Code oder Referenz des Feldes laut Code-Verzeichnis | X(150) | Pflichtfeld |
| 3 | Wert des Feldes | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 4 | Code für Land / Besonderheit laut Codeverzeichnis | X(5) | Pflichtfeld |
Beschreibung Datensatz Zinsen
| Spalte | Datenfeld | Format | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Code für Datensatz | “Z” – Zinsen | Pflichtfeld |
| 2 | Code oder Referenz des Feldes laut Code-Verzeichnis | X(150) | Pflichtfeld |
| 3 | Wert des Feldes | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 4 | Code für Land / Besonderheit laut Codeverzeichnis | X(5) | Pflichtfeld |
Beschreibung Datensatz Zinsen Altemissionen
| Spalte | Datenfeld | Format | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Code für Datensatz | “ZA” – Zinsen Alt-emissionen | Pflichtfeld |
| 2 | Code oder Referenz des Feldes laut Code-Verzeichnis | X(150) | Pflichtfeld |
| 3 | Wert des Feldes | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 4 | Code für Land / Besonderheit laut Codeverzeichnis | X(5) | Pflichtfeld |
Beschreibung Datensatz Ausschüttung ausländischer Subfonds
| Spalte | Datenfeld | Format | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Code für Datensatz | “AS” – Ausschüttungen ausländischer Subfonds | Pflichtfeld |
| 2 | Code oder Referenz des Feldes laut Code-Verzeichnis | X(150) | Pflichtfeld |
| 3 | Wert des Feldes | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 4 | Code für Land / Besonderheit laut Codeverzeichnis | X(5) | Pflichtfeld |
Beschreibung Datensatz Steuerliche Behandlung
(wird nur bei Rückmeldungen mit Status 'OPEN' verwendet)
| Spalte | Datenfeld | Format | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Code für Datensatz (zur Identifizierung des Feldes) | “STB” – Steuerliche Behandlung | Pflichtfeld |
| 2 | Code oder Referenz des Feldes laut Code-Verzeichnis | X(150) | Pflichtfeld |
| 3 | Betrag für Privatanleger mit Option | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 4 | Betrag für Privatanleger ohne Option | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 5 | Betrag für Betriebsvermögen mit Option | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 6 | Betrag für Betriebsvermögen ohne Option | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 7 | Betrag für Betriebsvermögen einer juristischen Person | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 8 | Betrag für Stiftung | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
Beschreibung Datensatz Ende
| Spalte | Datenfeld | Format | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Datensatz Code | “END”Ende Datensatz | Pflichtfeld |
| 2 | ISIN | X(12) | Pflichtfeld |
| 3 | Timestamp | X(19)YYYY.MM.DD HH:MM:SS / YYYYMMDD HH:MM:SS | Optional |
Abkürzung
FMV 2015
zum Bezugszeitraum vgl. § 8 Abs. 6, BGBl. II Nr. 298/2018
Anlage 3
Einmeldung Steuerdaten
Dateiname
lieferant_datum JJJJ-MM-TT_ fortlaufende Nummer pro Tag ODER Zeit.csv
Beispiel: xxxx_2011-09-12_001.csv ODER xxxx_2011-09-12_104600000.csv
Der Dateiname muss eindeutig sein.
Fileformat
Comma Separated File, Trennzeichen ';'
Zahlenformat: Punkt oder Komma als Dezimaltrennzeichen, KEINE Tausendertrennzeichen
Beispiel: 123456.1234 ODER 123456,1234
Anzahl der Nachkommastellen: 4
Bei weniger als 4 gemeldeten Nachkommastellen werden die nicht gemeldeten Nachkommastellen mit 0 aufgefüllt; Daten mit mehr als 4 Nachkommastellen werden als Fehler zurückgewiesen.
Ablauf der Steuerdatenmeldung bis zur Veröffentlichung
Die Steuerdatenmeldung an die Meldestelle erfolgt via MFT im definierten Fileformat. In einem Meldefile können mehrere Steuerdatenmeldungen enthalten sein.
Die Steuerdatenmeldung mit dem Status ‚NEW‘ oder ‚UPDATE‘ an die Meldestelle hat bis spätestens 15 Uhr zu erfolgen und muss immer die gesamten Meldedaten je Stichtag und ISIN umfassen; die korrespondierende Meldung mit dem Status ‚CONFIRMED‘ hat bis 15:25 Uhr zu erfolgen.
Die Steuerdatenmeldung wird bei der Meldestelle dahingehend geprüft, ob alle erforderlichen Felder gemäß dieser Verordnung befüllt sind, und verarbeitet. Treten bei der Prüfung Fehler auf, schickt die Meldestelle eine Fehlermeldung (Status ‚ERROR‘) an den Steuerlichen Vertreter zurück und die Steuerdatenmeldung muss zur Gänze neu übermittelt werden.
Ist die Steuerdatenmeldung formal in Ordnung, errechnet die Meldestelle die daraus abgeleiteten Daten und retourniert diese zur Bestätigung an den Steuerlichen Vertreter. Der Status dieser Meldung ist ‚OPEN‘.
Die Bestätigung der Steuerdatenmeldung und Freigabe zur Veröffentlichung durch den Steuerlichen Vertreter erfolgt durch Rückmeldung mit dem Status ‚CONFIRMED‘.
Nach Einlangen der Steuerdatenmeldung mit dem Status ‚CONFIRMED‘ bei der Meldestelle retourniert die Meldestelle die Steuerdatenmeldung mit dem Status ‚FINAL‘ als Bestätigung, die Freigabe der zu veröffentlichenden Steuerdatenmeldung des Steuerlichen Vertreters erhalten zu haben. Damit gilt die Meldung als eingebracht.
Datenmeldungen mit dem Status ‚OPEN‘ können, so der Steuerliche Vertreter einen Fehler erkennt, noch gelöscht werden. Dazu ist die Steuerdatenmeldung mit dem Status ‚DELETE‘ an die Meldestelle zu übermitteln. Die ursprüngliche Steuerdatenmeldung wird von der Meldestelle mit dem Status ‚DELETED‘ versehen und dem Steuerlichen Vertreter zurück bestätigt. Es erfolgt keine Veröffentlichung der Meldung.
Eine bereits veröffentlichte Steuerdatenmeldung kann nicht mehr gelöscht werden. Es besteht jedoch gemäß § 4 Abs. 1 die Möglichkeit, eine Korrektur der Steuerdatenmeldung zu übermitteln. Der Status für eine korrigierte Steuerdatenmeldung lautet ‚UPDATE‘.
Fileaufbau
| Reihenfolge | Datensatz Typ | Code fürDatensatz | Anzahl |
|---|---|---|---|
| 1 | Start | “START” | 1 (Pflichtfeld) |
| 2 | Status | “STATUS” | 1 (Pflichtfeld) |
| 3 | Ergänzende Angaben | „EA“ | 0..1 (optional) (Pflichtfeld, wenn Ausschüttungs-meldung) |
| 4 | Erträge (nicht länderspezifische Daten) | “E” | 0..n (optional) |
| 5 | Dividenden | “D” | 0..n (optional) |
| 6 | Zinsen | “Z” | 0..n (optional) |
| 7 | Zinsen Altemissionen | “ZA” | 0..n (optional) |
| 8 | Ausschüttungen ausländischer Subfonds | “AS” | 0..n (optional) |
| 9 | Steuerliche Behandlung | “STB” | 0..n (optional) nur von Meldestelle |
| 10 | Ende Datensatz | “END” | 1 (Pflichtfeld) |
Der gesamte Block kann sich innerhalb eines Files für mehrere ISINs wiederholen.
Beschreibung Datensatz Start
| Spalte | Datenfeld | Format* | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Code für Datensatz | “START” | Pflichtfeld |
| 2 | ISIN | X(12) | Pflichtfeld |
| 3 | Art | X(8) InvF – Investmentfonds gemäß InvFG, der nach dem InvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre ImmoInvF – Immobilienfonds gemäß ImmoInvFG, der nach dem ImmoInvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre AIF – Alternativer Investment Fund gemäß AIFMG, der nicht nach dem InvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre ImmoAIF – AIF in Immobilien gemäß AIFMG, der nicht nach dem ImmoInvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre | Pflichtfeld |
| 4 | Ertragstyp | X(1)A – AusschütterT – Thesaurierer V – Vollthesaurierer | Pflichtfeld |
| 5 | Fondswährung Währungscode (ISO-4217) | X(3) | Pflichtfeld |
| 6 | Geschäftsjahr-Beginn | X(10)YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD | Pflichtfeld |
| 7 | Geschäftsjahr-Ende | X(10)YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD | Pflichtfeld |
| 8 | Meldung Jahresdaten | X(4) JA (Default) / NEIN | |
| 9 | Meldezeitraum Beginn | X(10)YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD | Pflichtfeld, wenn Zwischenausschüttung |
| 10 | Meldezeitraum Ende | X(10)YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD | Pflichtfeld, wenn Zwischenausschüttung |
| 11 | Anzahl Anteile zum Ende des Meldezeitraums | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 12 | Meldedatum | X(10)YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD | Optional (nur von Meldestelle) |
| 13 | Sitzland Fonds | X(2)ISO Ländercode | Pflichtfeld |
| 14 | Selbstnachweis ** | X(4) JA / NEIN (Default) | Optional |
| 15 | Öffentliches Angebot | X(4) JA (Default) / NEIN | Pflichtfeld |
| 16 | Mehr als 50 Anteilsinhaber | X(4) JA / NEIN (Default) | Pflichtfeld |
| 17 | Name der Anteilsgattung des Fonds | X(45) | Optional |
| 18 | Fonds unterliegt der KESt auf Zinsen gem. § 98 EStG 1988 | X(4)JA / NEIN | Pflichtfeld |
| 19 | Quellensteuer wurde ausschließlich als Aufwand abgezogen – eine Anrechnung ist nicht zulässig. | X(4)Ja / Nein | Pflichtfeld |
| 20 | Anzahl Anteile zum Zuflusszeitpunkt (§ 186 Abs. 2 Z 1 lit. b InvFG 2011 od. § 40 Abs. 1 Z 2 ImmoInvFG); es ist zulässig die Anzahl der Anteile zu einem Zeitpunkt, der bis zu drei Wochen vor dem Zuflusszeitpunkt liegt, anzugeben. | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 21 | LEI (Legal Entity Identifier) des Fonds | X(20) | Optional |
**) Formatbeschreibung:
Format X(y) – alphanumerisches Feld mit y Stellen.
X(10) YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD – Datumsformat.
Defaultwert – falls das Feld nicht befüllt wird, gilt der als Defaultwert bezeichnete Wert als gemeldet.
**) Bei der Übermittlung der Steuerdatenmeldung (Status ‚NEW‘ oder ‚UPDATE‘ oder ‚CONFIRMED‘) kann der steuerliche Vertreter den Parameter Selbstnachweis ‚JA‘ angeben. Damit wird die Steuerdatenmeldung, so sie nach Ende der Melde- bzw. bei bereits erfolgter regulärer Meldung nach Ende der Korrekturfrist den Status ‚FINAL‘ erhält, als Selbstnachweis veröffentlicht.
Erhält die Steuerdatenmeldung vor dem Ende der Lieferfrist den Status ‚FINAL‘, so wird sie nicht als Selbstnachweis verarbeitet und regulär veröffentlicht.
Beschreibung Datensatz Status
| Spalte | Datenfeld | Format | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Code für Datensatz | “STATUS” | Pflichtfeld |
| 2 | Status | X(30) – Status siehe Status-Tabelle | Pflichtfeld |
| 3 | ID | Numerisch, ganzzahligEindeutige ID (wird von Meldestelle bei Berechnung vergeben) | Optionalbei ‚NEW‘ und bei ‚ERROR‘ nicht befüllt,sonst Pflichtfeld |
| 4 | ID – ursprünglich | Numerisch, ganzzahligUrsprüngliche ID (Verweis der Meldestelle im Falle einer UPDATE-Meldung) | Optional Befüllung nur durch Meldestelle |
| 5 | Anmerkung | X(255) | Optional |
Status-Tabelle
| Status | Beschreibung | Quelle |
|---|---|---|
| NEW | Neue Meldung (Einmeldung) | Lieferant |
| ERROR | Fehlerhafte Meldung (mit Error.log an Lieferanten) - Neumeldung erforderlich | Meldestelle |
| NEW_DECLINED | Ablehnung einer Meldung, die nicht als Selbstnachweis gekennzeichnet ist und die nach Ablauf der maximalen Meldefrist einlangt | Meldestelle |
| UPDATE | Änderung einer vorherigen Meldung | Lieferant |
| UPDATE_ DECLINED | Ablehnung einer Korrektur-Meldung, die nicht als Selbstnachweis gekennzeichnet ist und die nach Ablauf der maximalen Meldefrist einlangt | Meldestelle |
| OPEN | Rückmeldung der Meldestelle auf eingelangte Daten samt Ergebnis der Berechnung – muss mit dem Status 'CONFIRMED' an die Meldestelle bestätigt werden | Meldestelle |
| CONFIRMED | Bestätigung der Meldung mit dem vorherigen Status 'OPEN' | Lieferant |
| CONFIRM_ DECLINED | Ablehnung einer Bestätigungs-Meldung, die nicht als Selbstnachweis gekennzeichnet ist und die nach Ablauf der maximalen Meldefrist einlangt | Meldestelle |
| FINAL | Die Bestätigung der Meldung wurde verarbeitet, die Daten werden veröffentlicht | Meldestelle |
| DELETE | Löschen einer vorherigen Meldung (nur möglich vor Status 'CONFIRMED') | Lieferant |
| DELETED | Diese Meldung wurde gelöscht | Meldestelle |
| DELETE_ DECLINED | Löschung wurde abgelehnt, da die Meldefrist bereits verstrichen ist oder die Meldung bereits mit Status 'CONFIRMED' bestätigt wurde | Meldestelle |
Beschreibung Datensatz Ergänzende Angaben
| Spalte | Datenfeld | Format | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Code für Datensatz | „EA“ | Pflichtfeld |
| 2 | Ausschüttungstag | X(10)YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD | OptionalPflichtfeld, wenn Ausschüttung |
| 3 | Ex-Tag | X(10)YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD | Optional |
| 4 | Record Date | X(10)YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD | Optional |
| 5 | Kapitalrückzahlung | X(3)N – NeinKR – Kapitalrückzahlung ohne AusbuchungKRA – Kapitalrückzahlung mit Ausbuchung | Optional |
| 6 | Wiederanlagerabatt | Numerisch,4 Nachkommastellen | Optional |
| 7 | Wiederanlagerabatt Art | X(1)P – ProzentS – Stück | Optional |
| 8 | Wiederanlagerabatt Zeitraum bis | X(10)YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD | Optional |
| 9 | Kuponnummer | Numerisch, ganzzahlig | Optional |
| 10 | Verwaltungsgesellschaft | X(60) | nur von Meldestellezu befüllen |
| 11 | Steuerlicher Vertreter | X(75) | nur von Meldestellezu befüllen |
Beschreibung Datensatz Ertrag
| Spalte | Datenfeld | Format | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Code für Datensatz | “E” – Ertrag | Pflichtfeld |
| 2 | Code oder Referenz des Feldes laut Code-Verzeichnis | X(150) | Pflichtfeld |
| 3 | Wert des Feldes | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
Beschreibung Datensatz Dividende
| Spalte | Datenfeld | Format | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Code für Datensatz | “D” – Dividende | Pflichtfeld |
| 2 | Code oder Referenz des Feldes laut Code-Verzeichnis | X(150) | Pflichtfeld |
| 3 | Wert des Feldes | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 4 | Code für Land / Besonderheit laut Codeverzeichnis | X(5) | Pflichtfeld |
Beschreibung Datensatz Zinsen
| Spalte | Datenfeld | Format | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Code für Datensatz | “Z” – Zinsen | Pflichtfeld |
| 2 | Code oder Referenz des Feldes laut Code-Verzeichnis | X(150) | Pflichtfeld |
| 3 | Wert des Feldes | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 4 | Code für Land / Besonderheit laut Codeverzeichnis | X(5) | Pflichtfeld |
Beschreibung Datensatz Zinsen Altemissionen
| Spalte | Datenfeld | Format | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Code für Datensatz | “ZA” – Zinsen Alt-emissionen | Pflichtfeld |
| 2 | Code oder Referenz des Feldes laut Code-Verzeichnis | X(150) | Pflichtfeld |
| 3 | Wert des Feldes | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 4 | Code für Land / Besonderheit laut Codeverzeichnis | X(5) | Pflichtfeld |
Beschreibung Datensatz Ausschüttung ausländischer Subfonds
| Spalte | Datenfeld | Format | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Code für Datensatz | “AS” – Ausschüttungen ausländischer Subfonds | Pflichtfeld |
| 2 | Code oder Referenz des Feldes laut Code-Verzeichnis | X(150) | Pflichtfeld |
| 3 | Wert des Feldes | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 4 | Code für Land / Besonderheit laut Codeverzeichnis | X(5) | Pflichtfeld |
Beschreibung Datensatz Steuerliche Behandlung
(wird nur bei Rückmeldungen mit Status 'OPEN' verwendet)
| Spalte | Datenfeld | Format | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Code für Datensatz (zur Identifizierung des Feldes) | “STB” – Steuerliche Behandlung | Pflichtfeld |
| 2 | Code oder Referenz des Feldes laut Code-Verzeichnis | X(150) | Pflichtfeld |
| 3 | Betrag für Privatanleger mit Option | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 4 | Betrag für Privatanleger ohne Option | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 5 | Betrag für Betriebsvermögen mit Option | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 6 | Betrag für Betriebsvermögen ohne Option | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 7 | Betrag für Betriebsvermögen einer juristischen Person | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 8 | Betrag für Stiftung | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
Beschreibung Datensatz Ende
| Spalte | Datenfeld | Format | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Datensatz Code | “END”Ende Datensatz | Pflichtfeld |
| 2 | ISIN | X(12) | Pflichtfeld |
| 3 | Timestamp | X(19)YYYY.MM.DD HH:MM:SS / YYYYMMDD HH:MM:SS | Optional |
Abkürzung
FMV 2015
zum Bezugszeitraum vgl. § 8 Abs. 6, BGBl. II Nr. 298/2018
Anlage 3
Einmeldung Steuerdaten
Dateiname
lieferant_datum JJJJ-MM-TT_ fortlaufende Nummer pro Tag ODER Zeit.csv
Beispiel: xxxx_2011-09-12_001.csv ODER xxxx_2011-09-12_104600000.csv
Der Dateiname muss eindeutig sein.
Fileformat
Comma Separated File, Trennzeichen ';'
Zahlenformat: Punkt oder Komma als Dezimaltrennzeichen, KEINE Tausendertrennzeichen
Beispiel: 123456.1234 ODER 123456,1234
Anzahl der Nachkommastellen: 4
Bei weniger als 4 gemeldeten Nachkommastellen werden die nicht gemeldeten Nachkommastellen mit 0 aufgefüllt; Daten mit mehr als 4 Nachkommastellen werden als Fehler zurückgewiesen.
Ablauf der Steuerdatenmeldung bis zur Veröffentlichung
Die Steuerdatenmeldung an die Meldestelle erfolgt via MFT im definierten Fileformat. In einem Meldefile können mehrere Steuerdatenmeldungen enthalten sein.
Die Steuerdatenmeldung mit dem Status ‚NEW‘ oder ‚UPDATE‘ an die Meldestelle hat bis spätestens 15 Uhr zu erfolgen und muss immer die gesamten Meldedaten je Stichtag und ISIN umfassen; die korrespondierende Meldung mit dem Status ‚CONFIRMED‘ hat bis 15:25 Uhr zu erfolgen.
Die Steuerdatenmeldung wird bei der Meldestelle dahingehend geprüft, ob alle erforderlichen Felder gemäß dieser Verordnung befüllt sind, und verarbeitet. Treten bei der Prüfung Fehler auf, schickt die Meldestelle eine Fehlermeldung (Status ‚ERROR‘) an den Steuerlichen Vertreter zurück und die Steuerdatenmeldung muss zur Gänze neu übermittelt werden.
Ist die Steuerdatenmeldung formal in Ordnung, errechnet die Meldestelle die daraus abgeleiteten Daten und retourniert diese zur Bestätigung an den Steuerlichen Vertreter. Der Status dieser Meldung ist ‚OPEN‘.
Die Bestätigung der Steuerdatenmeldung und Freigabe zur Veröffentlichung durch den Steuerlichen Vertreter erfolgt durch Rückmeldung mit dem Status ‚CONFIRMED‘.
Nach Einlangen der Steuerdatenmeldung mit dem Status ‚CONFIRMED‘ bei der Meldestelle retourniert die Meldestelle die Steuerdatenmeldung mit dem Status ‚FINAL‘ als Bestätigung, die Freigabe der zu veröffentlichenden Steuerdatenmeldung des Steuerlichen Vertreters erhalten zu haben. Damit gilt die Meldung als eingebracht.
Datenmeldungen mit dem Status ‚OPEN‘ können, so der Steuerliche Vertreter einen Fehler erkennt, noch gelöscht werden. Dazu ist die Steuerdatenmeldung mit dem Status ‚DELETE‘ an die Meldestelle zu übermitteln. Die ursprüngliche Steuerdatenmeldung wird von der Meldestelle mit dem Status ‚DELETED‘ versehen und dem Steuerlichen Vertreter zurück bestätigt. Es erfolgt keine Veröffentlichung der Meldung.
Eine bereits veröffentlichte Steuerdatenmeldung kann nicht mehr gelöscht werden. Es besteht jedoch gemäß § 4 Abs. 1 die Möglichkeit, eine Korrektur der Steuerdatenmeldung zu übermitteln. Der Status für eine korrigierte Steuerdatenmeldung lautet ‚UPDATE‘.
Fileaufbau
| Reihenfolge | Datensatz Typ | Code fürDatensatz | Anzahl |
|---|---|---|---|
| 1 | Start | “START” | 1 (Pflichtfeld) |
| 2 | Status | “STATUS” | 1 (Pflichtfeld) |
| 3 | Ergänzende Angaben | „EA“ | 0..1 (optional) (Pflichtfeld, wenn Ausschüttungs-meldung) |
| 4 | Erträge (nicht länderspezifische Daten) | “E” | 0..n (optional) |
| 5 | Dividenden | “D” | 0..n (optional) |
| 6 | Zinsen | “Z” | 0..n (optional) |
| 7 | Zinsen Altemissionen | “ZA” | 0..n (optional) |
| 8 | Ausschüttungen ausländischer Subfonds | “AS” | 0..n (optional) |
| 9 | Steuerliche Behandlung | “STB” | 0..n (optional) nur von Meldestelle |
| 10 | Ende Datensatz | “END” | 1 (Pflichtfeld) |
Der gesamte Block kann sich innerhalb eines Files für mehrere ISINs wiederholen.
Beschreibung Datensatz Start
| Spalte | Datenfeld | Format* | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Code für Datensatz | “START” | Pflichtfeld |
| 2 | ISIN | X(12) | Pflichtfeld |
| 3 | Art | X(8) InvF – Investmentfonds gemäß InvFG, der nach dem InvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre ImmoInvF – Immobilienfonds gemäß ImmoInvFG, der nach dem ImmoInvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre AIF – Alternativer Investment Fund gemäß AIFMG, der nicht nach dem InvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre ImmoAIF – AIF in Immobilien gemäß AIFMG, der nicht nach dem ImmoInvFG aufgelegt ist oder vertrieben wird oder zu vertreiben wäre | Pflichtfeld |
| 4 | Ertragstyp | X(1)A – AusschütterT – Thesaurierer V – Vollthesaurierer | Pflichtfeld |
| 5 | Fondswährung Währungscode (ISO-4217) | X(3) | Pflichtfeld |
| 6 | Geschäftsjahr-Beginn | X(10)YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD | Pflichtfeld |
| 7 | Geschäftsjahr-Ende | X(10)YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD | Pflichtfeld |
| 8 | Meldung Jahresdaten | X(4) JA (Default) / NEIN | |
| 9 | Meldezeitraum Beginn | X(10)YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD | Pflichtfeld, wenn Zwischenausschüttung |
| 10 | Meldezeitraum Ende | X(10)YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD | Pflichtfeld, wenn Zwischenausschüttung |
| 11 | Anzahl Anteile zum Ende des Meldezeitraums | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 12 | Meldedatum | X(10)YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD | Optional (nur von Meldestelle) |
| 13 | Sitzland Fonds | X(2)ISO Ländercode | Pflichtfeld |
| 14 | Selbstnachweis ** | X(4) JA / NEIN (Default) | Optional |
| 15 | Öffentliches Angebot | X(4) JA (Default) / NEIN | Pflichtfeld |
| 16 | Mehr als 50 Anteilsinhaber | X(4) JA / NEIN (Default) | Pflichtfeld |
| 17 | Name der Anteilsgattung des Fonds | X(45) | Optional |
| 18 | Fonds unterliegt der KESt auf Zinsen gem. § 98 EStG 1988 | X(4)JA / NEIN | Pflichtfeld |
| 19 | Quellensteuer wurde ausschließlich als Aufwand abgezogen – eine Anrechnung ist nicht zulässig. | X(4)Ja / Nein | Pflichtfeld |
| 20 | Anzahl Anteile zum Zuflusszeitpunkt (§ 186 Abs. 2 Z 1 lit. b InvFG 2011 od. § 40 Abs. 1 Z 2 ImmoInvFG); es ist zulässig die Anzahl der Anteile zu einem Zeitpunkt, der bis zu 10 Bankarbeitstage vor dem Zuflusszeitpunkt liegt, anzugeben. | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 21 | LEI (Legal Entity Identifier) des Fonds | X(20) | Optional |
**) Formatbeschreibung:
Format X(y) – alphanumerisches Feld mit y Stellen.
X(10) YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD – Datumsformat.
Defaultwert – falls das Feld nicht befüllt wird, gilt der als Defaultwert bezeichnete Wert als gemeldet.
**) Bei der Übermittlung der Steuerdatenmeldung (Status ‚NEW‘ oder ‚UPDATE‘ oder ‚CONFIRMED‘) kann der steuerliche Vertreter den Parameter Selbstnachweis ‚JA‘ angeben. Damit wird die Steuerdatenmeldung, so sie nach Ende der Melde- bzw. bei bereits erfolgter regulärer Meldung nach Ende der Korrekturfrist den Status ‚FINAL‘ erhält, als Selbstnachweis veröffentlicht.
Erhält die Steuerdatenmeldung vor dem Ende der Lieferfrist den Status ‚FINAL‘, so wird sie nicht als Selbstnachweis verarbeitet und regulär veröffentlicht.
Beschreibung Datensatz Status
| Spalte | Datenfeld | Format | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Code für Datensatz | “STATUS” | Pflichtfeld |
| 2 | Status | X(30) – Status siehe Status-Tabelle | Pflichtfeld |
| 3 | ID | Numerisch, ganzzahligEindeutige ID (wird von Meldestelle bei Berechnung vergeben) | Optionalbei ‚NEW‘ und bei ‚ERROR‘ nicht befüllt,sonst Pflichtfeld |
| 4 | ID – ursprünglich | Numerisch, ganzzahligUrsprüngliche ID (Verweis der Meldestelle im Falle einer UPDATE-Meldung) | Optional Befüllung nur durch Meldestelle |
| 5 | Anmerkung | X(255) | Optional |
Status-Tabelle
| Status | Beschreibung | Quelle |
|---|---|---|
| NEW | Neue Meldung (Einmeldung) | Lieferant |
| ERROR | Fehlerhafte Meldung (mit Error.log an Lieferanten) - Neumeldung erforderlich | Meldestelle |
| NEW_DECLINED | Ablehnung einer Meldung, die nicht als Selbstnachweis gekennzeichnet ist und die nach Ablauf der maximalen Meldefrist einlangt | Meldestelle |
| UPDATE | Änderung einer vorherigen Meldung | Lieferant |
| UPDATE_ DECLINED | Ablehnung einer Korrektur-Meldung, die nicht als Selbstnachweis gekennzeichnet ist und die nach Ablauf der maximalen Meldefrist einlangt | Meldestelle |
| OPEN | Rückmeldung der Meldestelle auf eingelangte Daten samt Ergebnis der Berechnung – muss mit dem Status 'CONFIRMED' an die Meldestelle bestätigt werden | Meldestelle |
| CONFIRMED | Bestätigung der Meldung mit dem vorherigen Status 'OPEN' | Lieferant |
| CONFIRM_ DECLINED | Ablehnung einer Bestätigungs-Meldung, die nicht als Selbstnachweis gekennzeichnet ist und die nach Ablauf der maximalen Meldefrist einlangt | Meldestelle |
| FINAL | Die Bestätigung der Meldung wurde verarbeitet, die Daten werden veröffentlicht | Meldestelle |
| DELETE | Löschen einer vorherigen Meldung (nur möglich vor Status 'CONFIRMED') | Lieferant |
| DELETED | Diese Meldung wurde gelöscht | Meldestelle |
| DELETE_ DECLINED | Löschung wurde abgelehnt, da die Meldefrist bereits verstrichen ist oder die Meldung bereits mit Status 'CONFIRMED' bestätigt wurde | Meldestelle |
Beschreibung Datensatz Ergänzende Angaben
| Spalte | Datenfeld | Format | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Code für Datensatz | „EA“ | Pflichtfeld |
| 2 | Ausschüttungstag | X(10)YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD | OptionalPflichtfeld, wenn Ausschüttung |
| 3 | Ex-Tag | X(10)YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD | Optional |
| 4 | Record Date | X(10)YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD | Optional |
| 5 | Kapitalrückzahlung | X(3)N – NeinKR – Kapitalrückzahlung ohne AusbuchungKRA – Kapitalrückzahlung mit Ausbuchung | Optional |
| 6 | Wiederanlagerabatt | Numerisch,4 Nachkommastellen | Optional |
| 7 | Wiederanlagerabatt Art | X(1)P – ProzentS – Stück | Optional |
| 8 | Wiederanlagerabatt Zeitraum bis | X(10)YYYYMMDD oder YYYY.MM.DD | Optional |
| 9 | Kuponnummer | Numerisch, ganzzahlig | Optional |
| 10 | Verwaltungsgesellschaft | X(60) | nur von Meldestellezu befüllen |
| 11 | Steuerlicher Vertreter | X(75) | nur von Meldestellezu befüllen |
Beschreibung Datensatz Ertrag
| Spalte | Datenfeld | Format | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Code für Datensatz | “E” – Ertrag | Pflichtfeld |
| 2 | Code oder Referenz des Feldes laut Code-Verzeichnis | X(150) | Pflichtfeld |
| 3 | Wert des Feldes | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
Beschreibung Datensatz Dividende
| Spalte | Datenfeld | Format | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Code für Datensatz | “D” – Dividende | Pflichtfeld |
| 2 | Code oder Referenz des Feldes laut Code-Verzeichnis | X(150) | Pflichtfeld |
| 3 | Wert des Feldes | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 4 | Code für Land / Besonderheit laut Codeverzeichnis | X(5) | Pflichtfeld |
Beschreibung Datensatz Zinsen
| Spalte | Datenfeld | Format | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Code für Datensatz | “Z” – Zinsen | Pflichtfeld |
| 2 | Code oder Referenz des Feldes laut Code-Verzeichnis | X(150) | Pflichtfeld |
| 3 | Wert des Feldes | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 4 | Code für Land / Besonderheit laut Codeverzeichnis | X(5) | Pflichtfeld |
Beschreibung Datensatz Zinsen Altemissionen
| Spalte | Datenfeld | Format | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Code für Datensatz | “ZA” – Zinsen Alt-emissionen | Pflichtfeld |
| 2 | Code oder Referenz des Feldes laut Code-Verzeichnis | X(150) | Pflichtfeld |
| 3 | Wert des Feldes | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 4 | Code für Land / Besonderheit laut Codeverzeichnis | X(5) | Pflichtfeld |
Beschreibung Datensatz Ausschüttung ausländischer Subfonds
| Spalte | Datenfeld | Format | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Code für Datensatz | “AS” – Ausschüttungen ausländischer Subfonds | Pflichtfeld |
| 2 | Code oder Referenz des Feldes laut Code-Verzeichnis | X(150) | Pflichtfeld |
| 3 | Wert des Feldes | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 4 | Code für Land / Besonderheit laut Codeverzeichnis | X(5) | Pflichtfeld |
Beschreibung Datensatz Steuerliche Behandlung
(wird nur bei Rückmeldungen mit Status 'OPEN' verwendet)
| Spalte | Datenfeld | Format | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Code für Datensatz (zur Identifizierung des Feldes) | “STB” – Steuerliche Behandlung | Pflichtfeld |
| 2 | Code oder Referenz des Feldes laut Code-Verzeichnis | X(150) | Pflichtfeld |
| 3 | Betrag für Privatanleger mit Option | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 4 | Betrag für Privatanleger ohne Option | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 5 | Betrag für Betriebsvermögen mit Option | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 6 | Betrag für Betriebsvermögen ohne Option | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 7 | Betrag für Betriebsvermögen einer juristischen Person | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
| 8 | Betrag für Stiftung | Numerisch, 4 Nachkommastellen | Pflichtfeld |
Beschreibung Datensatz Ende
| Spalte | Datenfeld | Format | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| 1 | Datensatz Code | “END”Ende Datensatz | Pflichtfeld |
| 2 | ISIN | X(12) | Pflichtfeld |
| 3 | Timestamp | X(19)YYYY.MM.DD HH:MM:SS / YYYYMMDD HH:MM:SS | Optional |
Abkürzung
FMV 2015
Anlage 3a
(Anm.: Anlage 3a ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
FMV 2015
zum Bezugszeitraum vgl. § 8 Abs. 6, BGBl. II Nr. 298/2018
Anlage 3a
(Anm.: Anlage 3a als PDF dokumentiert)
Abkürzung
FMV 2015
Anlage 3a
(Anm.: Anlage 3a als PDF dokumentiert)
Abkürzung
FMV 2015
Anlage 3a
(Anm.: Anlage 3a als PDF dokumentiert)
Abkürzung
FMV 2015
Anlage 3b
(Anm.: Anlage 3b als PDF dokumentiert)
Abkürzung
FMV 2015
Anlage 3b
(Anm.: Anlage 3b als PDF dokumentiert)