Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerkabinett der Ukraine über die Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 13 Abs. 1 des Abkommens wurden am 11. August 2014 bzw. 27. Mai 2015 (Erhalt wurde mit 28. Mai 2015 bestätigt) abgegeben; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Art. 13 Abs. 1 mit 27. Juni 2015 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich und das Ministerkabinett der Ukraine,
(nachstehend die Vertragsparteien),
zum Zweck der Entwicklung und Festigung der Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Ukraine,
besorgt über die Gefahr der Ausbreitung der internationalen Kriminalität, welche die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich und der Ukraine gefährdet,
im Bestreben, die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen Kriminalität zu verstärken,
auf der Grundlage der Einzigen Suchtgiftkonvention vom 30. März 1961 in der Fassung des Protokolls1 vom 25. März 1972, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert wird, des Übereinkommens über psychotrope Substanzen2 vom 21. Februar 1971 und des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Substanzen3 vom 20. Dezember 1988 sowie von Resolution 45/123 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 über Internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen Organisierte Kriminalität und des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität4 vom 15. November 2000 samt dem Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg5 vom 15. November 2000 sowie dem Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels6 vom 15. November 2000, und
nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien,
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997.
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997.
4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.
5 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 11/2008.
6 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 220/2005.
Artikel 1
Ziel und Bereiche der Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts durch ihre zuständigen Behörden bei der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung von strafbaren Handlungen verstärkt zusammenzuarbeiten und einander Amtshilfe zu leisten.
Diese Zusammenarbeit umfasst unter besonderer Beachtung der Bekämpfung der organisierten Kriminalität insbesondere folgende Bereiche:
a. Straftaten gegen Leben, Gesundheit und die persönliche Freiheit;
b. Terrorismus einschließlich dessen Finanzierung;
c. Menschenhandel in allen Erscheinungsformen und Schlepperei;
d. die Herstellung und Verbreitung von kinderpornographischem Material;
e. die illegale Erzeugung, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Versendung, den illegalen Transport und Verkehr im Sinne von Ankauf, Verkauf, und Aufbewahrung von Suchtgift, psychotropen Substanzen sowie Drogenausgangsstoffen;
f. die illegale Produktion und Aufbewahrung, den illegalen Handel mit und Schmuggel von Waffen, Munition und Sprengstoffen sowie nuklearen, radioaktiven, chemischen und biologischen Substanzen;
g. den Diebstahl, illegalen Handel und Schmuggel von Gütern von kulturellem und historischen Wert;
h. Eigentumskriminalität, insbesondere den Diebstahl von Kraftfahrzeugen und den illegalen Handel damit;
i. die Herstellung und Verbreitung von Falschgeld;
j. die Fälschung oder Verfälschung oder Verwendung von ge- oder verfälschten unbaren Zahlungsmitteln, Wertpapieren und Urkunden;
k. die Fälschung von amtlichen Dokumenten, insbesondere von
Identitätsdokumenten, und deren Inverkehrbringung;
l. Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche;
m. Computerkriminalität (Straftaten unter Nutzung von Computern, rechnergestützten
Systemen und Computernetzen);
n. Straftaten gegen das geistige Eigentum;
o. Korruption und Amtsdelikte.
Dieses Abkommen betrifft nicht die Zusammenarbeit im Bereich der Auslieferung und der Rechtshilfe in Strafsachen, insoweit ein Ersuchen oder dessen Erledigung den Justizbehörden der Vertragsparteien vorbehalten ist, sowie die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen.
Artikel 2
Zuständige Behörden
Für die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen gemäß dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien zuständige Behörden sind:
a. für die österreichische Vertragspartei:
– Der Bundesminister für Inneres.
b. für die ukrainische Vertragspartei:
– Das Innenministerium;
– Das Ministerium für Einnahmen und Gebühren;
– Der Sicherheitsdienst;
– Die Administration des Staatlichen Grenzdienstes;
– Der Staatliche Dienst des Finanzmonitorings.
Die Vertragsparteien teilen einander eintretende Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung der in Absatz 1 genannten Behörden auf diplomatischem Wege mit.
Die Vertragsparteien tauschen nach Inkrafttreten dieses Abkommens Angaben zu Anschriften, Telefon- und Faxnummern der in Absatz 1 genannten zuständigen Stellen sowie sonstige für die Durchführung dieses Abkommens erforderliche Angaben aus.
Artikel 3
Formen der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erfolgt insbesondere in folgender Form:
Informationsaustausch;
die gegenseitige Unterstützung bei der Sachen- und Personenfahndung, der Personenfeststellung und der Identifizierung von unbekannten Leichen;
Koordinierung gemeinsamer Handlungen, die auf die Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität gerichtet sind;
Einrichtung von gemeinsamen Arbeitsgruppen;
Erfahrungsaustausch im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung sowie Aus- und Fortbildung von Beamten;
Regelmäßiger Austausch von Informationen und Analysen zu Erscheinungsformen des Menschenhandels und der Schlepperei, unter anderem gewonnen aus der Erfahrung der Dokumentenberater.
Artikel 4
Umsetzung der Zusammenarbeit
Ersuchen und deren Erledigung erfolgen schriftlich. In dringenden Fällen können Ersuchen und deren Erledigung auch mündlich mit unverzüglich darauf folgender schriftlicher Bestätigung erfolgen. Die Übermittlung von Ersuchen und deren Erledigung in schriftlicher Form erfolgt auf dem Postwege oder unter Verwendung von technischen Datenübertragungsmöglichkeiten, die das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien zulässt. Sollten Zweifel an der Echtheit oder dem Inhalt eines Ersuchens bestehen, kann um weitere Bestätigung ersucht werden.
Ersuchen erfolgen in der Sprache der ersuchenden Vertragspartei unter Anschluss einer Übersetzung in die Sprache der ersuchten Vertragspartei oder in englischer Sprache. Die Erledigung von Ersuchen erfolgt so rasch wie möglich in der Sprache der ersuchten Vertragspartei unter Anschluss einer Übersetzung in die Sprache der ersuchenden Vertragspartei oder in englischer Sprache.
Ersuchen enthalten Folgendes:
a. den Namen der zuständigen Behörde, die das Ersuchen stellt und den Namen der zuständigen Behörde, an die das Ersuchen gerichtet ist;
b. Zweck der Ersuchen und deren Begründung sowie Informationen, die zur Erledigung des Ersuchens notwendig sind;
c. Fragestellungen, um deren Beantwortung ersucht wird, und Maßnahmen, die zu ergreifen sind;
d. die Frist, innerhalb derer eine Beantwortung der Anfrage erbeten wird.
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können einander im Einzelfall ohne vorgehendes Ersuchen Informationen mitteilen, die für den Empfänger zur Unterstützung bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten von Bedeutung sein können.
Falls die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig ist, leitet sie das Ersuchen an die zuständige innerstaatliche Behörde weiter.
Benötigt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei weitere Informationen für die Erledigung des Ersuchens, so kann sie diese bei der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei anfordern.
Artikel 5
Einschränkung der Zusammenarbeit
Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Art der Zusammenarbeit geeignet ist, ihre Souveränität, ihre Sicherheit, ihre öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen ihres Staates zu beeinträchtigen oder gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften zu verstoßen, so kann sie die Erledigung des Ersuchens oder die andere Art der Zusammenarbeit ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.
Die ersuchende Vertragspartei ist von der Entscheidung nach Absatz 1 unter Angabe der Gründe schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Artikel 6
Verbindungsbeamte oder bevollmächtigter Vertreter
Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte oder bevollmächtigte Vertreter erfolgen. Der Verbindungsbeamte oder bevollmächtigte Vertreter führt Informations- und Beratungstätigkeiten aus. Die Ernennung und Entsendung von Verbindungsbeamten oder bevollmächtigten Vertretern bedürfen nicht der Gegenseitigkeit.
Artikel 7
Schutz von Informationen
Informationen und Dokumente, welche die zuständigen Behörden der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens austauschen, dürfen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der übermittelnden Behörde nicht an Dritte weitergegeben werden. Diese Informationen und Dokumente dürfen ohne die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde nicht für andere Zwecke, als für jene, für die sie übermittelt worden sind, verwendet werden.
Übermittlung und Schutz vertraulicher Informationen im Rahmen dieses Abkommens, richtet sich nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien und den anwendbaren völkerrechtlichen Abkommen.
Artikel 8
Schutz personenbezogener Daten
Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten beachten die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bei der Durchführung dieses Abkommens Inhalte und Zwecke des Übereinkommens des Europarates vom 28. Jänner 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten7, des Zusatzprotokolls8 vom 8. November 2001 hiezu sowie der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 zur Regelung der Benutzung personenbezogener Daten durch die Polizei, und zwar auch insoweit als die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden. Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten (in der Folge: Daten) zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erfolgt unter Beachtung der von der zuständigen übermittelnden Behörde erteilten Auflagen und nach Maßgabe folgender Grundsätze, welche gleichermaßen auf automationsunterstützt und nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten Anwendung finden:
Die von der zuständigen übermittelnden Behörde empfangenen Daten dürfen ohne vorherige Zustimmung der zuständigen übermittelnden Behörden zu keinen anderen als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden. Eine solche Zustimmung darf nur erteilt werden, soweit das innerstaatliche Recht der übermittelnden zuständigen Behörde diese Verwendung zu solchen anderen Zwecken zulässt. Im Falle eines Ersuchens der zuständigen übermittelnden Behörde einer Vertragspartei ist durch die empfangende zuständige Behörde Auskunft über jegliche Verwendung der empfangenen Daten und die damit erzielten Ergebnisse zu geben.
Die übermittelnde zuständige Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Die Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn die übermittelnde zuständige Behörde Grund zu der Annahme hat, dass dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt würden. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Die von der zuständigen übermittelnden Behörde empfangenen Daten sind zu löschen beziehungsweise richtig zu stellen, sobald
a. sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt,
b. falls die zuständige Behörde, die die Daten übermittelt hat, ein begründetes Ersuchen über die Notwendigkeit der Löschung der Daten stellt,
c. die Daten für den Zweck, für den sie übermittelt wurden, nicht mehr erforderlich sind,
d. dieses Abkommen außer Kraft tritt.
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verwenden für die Datenübermittlung nur solche Kommunikationsmittel, die einen angemessenen Schutz der Daten vor unbefugtem Zugang oder Veränderung durch Dritte während des Übermittlungsvorganges gewährleisten. Die Art der Übermittlung ist so zu wählen, dass sie der Sensibilität dieser Daten ausreichend Rechnung trägt. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass zur jeweils verwendeten Kommunikationseinrichtung nur befugte Personen Zugang haben. Die zuständigen Behörden gewähren keinen direkten Zugriff zu den bei ihnen geführten automationsunterstützt verarbeiteten Daten.
Die empfangende zuständige Behörde ist verpflichtet, geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen die zufällige oder unbefugte Zerstörung, gegen zufälligen Verlust sowie unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung oder unbefugtes Bekanntgeben zu treffen.
Die übermittelnden und die empfangenden zuständigen Behörden sind verpflichtet, jede Übermittlung beziehungsweise jeden Empfang von Daten zu dokumentieren. Diese Dokumentation beinhaltet Anlass, Inhalt und Zeitpunkt der Übermittlung beziehungsweise des Empfangs der Daten sowie die übermittelnde beziehungsweise die empfangende zuständige Behörde. Sinngemäßes gilt für die Vernichtung von Daten. Diese Dokumentation darf ausschließlich zur Kontrolle, ob die maßgeblichen Rechtsvorschriften über den Datenschutz eingehalten worden sind, verwendet werden.
Einer betroffenen Person ist auf Antrag über die zu ihr vorhandenen Daten sowie über deren vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht der betroffenen Person, über die zu ihrer Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird. Die Daten der betroffenen Person sind auf Antrag zu löschen beziehungsweise richtig zu stellen, wenn sie im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens verwendet wurden. Der betroffenen Person werden entsprechende Rechtsmittel, insbesondere zur Richtigstellung und Löschung von unrichtigen Daten und das Recht auf Rechtsbehelfe gewährleistet.
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