Kundmachung der Bundesministerin für Inneres über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Verordnung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 20. November 2012, Z P1/43991/2012, kundgemacht durch Anschlag rund um den Gefahrenbereich und Verlautbarung in den Medien, gesetzwidrig war
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 18. Juni 2015, V 105/2014-9, der Bundesministerin für Inneres zugestellt am 20. Juli 2015, erkannt, dass die Verordnung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 20. November 2012, Z P1/43991/2012, kundgemacht durch Anschlag rund um den Gefahrenbereich und Verlautbarung in den Medien, gesetzwidrig war.
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