Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Führung von Verzeichnissen der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte (Versicherungsunternehmen Verzeichnisverordnung – VU-VerzV)
Abkürzung
VU-VerzV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 249 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015, wird verordnet:
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VU-VerzV
Allgemeine Anforderungen
§ 1. (1) Die in das Deckungsstockverzeichnis gemäß § 249 Abs. 1 VAG 2016 eingetragenen Vermögenswerte sind nach den gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 1 bis 8 VAG 2016 zu kennzeichnen.
(2) Die in das Deckungsstockverzeichnis eingetragenen Vermögenswerte sind nach den in der Anlage zu § 1 der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA vorzulegenden Meldungen (Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV), BGBl. II Nr. 217/2015, definierten Vermögenswertspezifikationen (Complementary Identification Codes, CIC) zu kennzeichnen.
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Allgemeine Anforderungen
§ 1. (1) Im Deckungsstockverzeichnis muss die Zuordnung der einzelnen dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte zum Deckungsstock sowie die Bezeichnung der einzelnen Vermögenswerte gemäß Anlagen A bis H jederzeit eindeutig, unmissverständlich, vollständig, aktuell sowie für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbar sein. Rückwirkende Eintragungen und Austragungen im Deckungsstockverzeichnis sind gemäß § 249 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, unzulässig.
(2) Wird das Deckungsstockverzeichnis mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung geführt, ist unbeschadet des Abs. 1 zu gewährleisten, dass jederzeit ein vollständiger Auszug des aktuellen Deckungsstockverzeichnisses erstellt werden kann und dass Eintragungen und Austragungen im Deckungsstockverzeichnis mit dem Änderungszeitpunkt protokolliert werden.
(3) Die in das Deckungsstockverzeichnis gemäß § 249 Abs. 1 VAG 2016 eingetragenen Vermögenswerte sind nach den gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 1 bis 8 VAG 2016 zu kennzeichnen.
(4) Die in das Deckungsstockverzeichnis eingetragenen Vermögenswerte sind nach den in Anhang V und VI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG, ABl. Nr. L 347 vom 31.12.2015 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/657, ABl. Nr. L 155 vom 18.05.2020 S. 1, definierten Vermögenswertspezifikationen (Complementary Identification Codes, CIC) zu kennzeichnen. Bei Vermögenswerten, bei denen die Deckungsstockwidmung von der bilanziellen Darstellung abweicht, ist dieser Umstand im Deckungsstockverzeichnis entsprechend zu vermerken.
Sicherung des Datenbestandes
§ 2. Die Sicherung des Datenbestandes hat im Unternehmen so zu erfolgen, dass jederzeit eine vollständige Wiedergabe aller Daten, soweit und solange sie gesetzlichen Aufbewahrungsfristen unterliegen, in schriftlicher Form oder im Wege elektronischer Datenübermittlung möglich ist. Bei Änderungen des Datenverarbeitungssystems ist vorzusorgen, dass die ursprünglich gespeicherten Daten unter Maßgabe der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auch nach Änderung dieses Systems nachvollziehbar sind.
Inhalte der Deckungsstockverzeichnisse
§ 3. Die Deckungsstockverzeichnisse haben die in den Anlagen A bis H vorgeschriebenen Mindestangaben zu enthalten.
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Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Auszüge aus den Deckungsstockverzeichnissen zum Stichtag 31. Dezember 2015 sind der FMA gemäß der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Führung von Verzeichnissen für die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogenen Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung (Verzeichnisverordnung – VerzVVU), BGBl. II Nr. 505/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2011, vorzulegen.
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Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Auszüge aus den Deckungsstockverzeichnissen zum Stichtag 31. Dezember 2015 sind der FMA gemäß der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Führung von Verzeichnissen für die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogenen Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung (Verzeichnisverordnung – VerzVVU), BGBl. II Nr. 505/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2011, vorzulegen.
(3) § 1 sowie die Anlagen A bis H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 540/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
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Anlage A
Zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Führung von Verzeichnissen der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte (Versicherungsunternehmen Verzeichnisverordnung – VU-VerzV)
Mindestangaben zu den Vermögenswertkategorien „Staatsanleihen“, „Unternehmensanleihen“, „strukturierte Schuldtitel“ und „besicherte Wertpapiere“ gemäß den in der Anlage zu § 1 VU-MV definierten Complementary Identification Codes (CIC)
Bezeichnung des Vermögenswertes;
CIC gemäß der Anlage zu § 1 der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA vorzulegenden Meldungen (Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV), BGBl. II Nr. 217/2015;
International Securities Identification Number (ISIN) gemäß ISO 6166, sofern verfügbar;
Vermögenswert-Kennung gemäß Committee on Uniform Securities Identification Procedures number (CUSIP) oder Bloomberg Ticker oder Reuters Instrument Code (RIC) oder andere anerkannte Vermögenswert-Kennung, sofern die Angabe gemäß Z 3 nicht verfügbar ist;
Interne Kenn-Nummer, sofern die Angabe gemäß Z 3 oder Z 4 nicht verfügbar ist;
Angabe der Art der Vermögenswert-Kennung gemäß der folgenden Liste:
ISIN gemäß ISO 6166;
CUSIP;
SEDOL (Stock Exchange Daily Official List);
WKN (Wertpapier Kenn-Nummer);
Bloomberg Ticker;
FIGI (Financial Instrument Global Identifier);
RIC;
Andere Kennungen bei Vergabe durch Mitglieder der ANNA (Association of National Numbering Agencies);
Interne Kenn-Nummer;
Bezeichnung des Emittenten;
Kennung des Emittenten mittels Legal Entity Identifier (LEI) gemäß ISO 17442, sofern verfügbar;
Kennung des Emittenten gemäß OeNB-Identnummer, sofern die Angabe gemäß Z 8 nicht verfügbar ist;
Kennung des Emittenten gemäß interner Identnummer, sofern die Angabe gemäß Z 8 oder Z 9 nicht verfügbar ist;
Art der Kennung des Emittenten gemäß der folgenden Liste:
a. LEI gemäß ISO 17442;
b. OeNB-Identnummer;
c. Interne Identnummer;
Sitzland des Emittenten nach Alpha-2 Länder-Code gemäß ISO-Norm (Länderschlüssel – zweistelliger ISO-Code);
Bezeichnung der depotführenden Stelle (Erstverwahrer) samt Länderschlüssel – zweistelliger ISO-Code;
Währung des Vermögenswertes (Währungsschlüssel – dreistelliger ISO-Code);
Deckungsstockabteilung gemäß § 300 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015;
Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten (ja/nein), ausgenommen bei Vermögenswerten im Zusammenhang mit Versicherungsprodukten gemäß § 108g bis § 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015;
Nominale, Stücke oder Anteile am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel – dreistelliger ISO-Code);
Nominale, Stücke oder Anteile des Zu- und Abgangs und der Umbuchung in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel – dreistelliger ISO-Code);
Nominale, Stücke oder Anteile am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel – dreistelliger ISO-Code);
Datum der Eintragung des Zu- und Abgangs und der Umbuchung;
Anschaffungswert der am Ende des Geschäftsjahres vorhandenen Nominale, Stücke oder Anteile in Euro – ausgenommen Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 300 Abs. 1 Z 4 VAG 2016;
Bilanzwert am Beginn des Geschäftsjahres in Euro;
Buchwert des Zu- und Abgangs und der Umbuchung in Euro;
Bilanzwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro;
Börsenwert oder sonstiger Kurswert oder errechneter Wert und vom Börsenwert oder sonstigen Kurswert oder errechneten Wert abweichender Modellwert am Ende des Geschäftsjahres in Euro (Zeitwert gemäß § 155 Abs. 6 VAG 2016);
Zu- und Abschreibungen in Euro;
Anteilige Zinsen, wenn die Gutschrift der Zinsen auf ein Bankkonto derselben Abteilung erfolgt;
Bezeichnung der Gruppe von Versicherungsverträgen mit einer gemeinsamen Veranlagung, sofern Vermögenswerte der Abteilung gemäß § 300 Abs. 1 Z 5 VAG 2016 gewidmet sind.
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Anlage A
Zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Führung von Verzeichnissen der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte (Versicherungsunternehmen Verzeichnisverordnung – VU-VerzV)
Mindestangaben zu den Vermögenswertkategorien „Staatsanleihen“, „Unternehmensanleihen“, „strukturierte Schuldtitel“ und „besicherte Wertpapiere“ gemäß den in Anhang V und VI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 definierten Complementary Identification Codes (CIC)
Bezeichnung des Vermögenswertes;
CIC gemäß der Anlage zu § 1 der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA vorzulegenden Meldungen (Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV), BGBl. II Nr. 217/2015;
International Securities Identification Number (ISIN) gemäß ISO 6166, sofern verfügbar;
Vermögenswert-Kennung gemäß Committee on Uniform Securities Identification Procedures number (CUSIP) oder Bloomberg Ticker oder Reuters Instrument Code (RIC) oder andere anerkannte Vermögenswert-Kennung, sofern die Angabe gemäß Z 3 nicht verfügbar ist;
Interne Kenn-Nummer, sofern die Angabe gemäß Z 3 oder Z 4 nicht verfügbar ist;
Angabe der Art der Vermögenswert-Kennung gemäß der folgenden Liste:
ISIN gemäß ISO 6166;
CUSIP;
SEDOL (Stock Exchange Daily Official List);
WKN (Wertpapier Kenn-Nummer);
Bloomberg Ticker;
FIGI (Financial Instrument Global Identifier);
RIC;
Andere Kennungen bei Vergabe durch Mitglieder der ANNA (Association of National Numbering Agencies);
Interne Kenn-Nummer;
Bezeichnung des Emittenten;
Kennung des Emittenten mittels Legal Entity Identifier (LEI) gemäß ISO 17442, sofern verfügbar;
Kennung des Emittenten gemäß OeNB-Identnummer, sofern die Angabe gemäß Z 8 nicht verfügbar ist;
Kennung des Emittenten gemäß interner Identnummer, sofern die Angabe gemäß Z 8 oder Z 9 nicht verfügbar ist;
Art der Kennung des Emittenten gemäß der folgenden Liste:
a. LEI gemäß ISO 17442;
b. OeNB-Identnummer;
c. Interne Identnummer;
Sitzland des Emittenten nach Alpha-2 Länder-Code gemäß ISO-Norm (Länderschlüssel – zweistelliger ISO-Code);
Bezeichnung der depotführenden Stelle (Erstverwahrer) samt Länderschlüssel – zweistelliger ISO-Code;
Währung des Vermögenswertes (Währungsschlüssel – dreistelliger ISO-Code);
Deckungsstockabteilung gemäß § 300 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015;
Gegenstand von Geschäften im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten (ja/nein), ausgenommen bei Vermögenswerten im Zusammenhang mit Versicherungsprodukten gemäß § 108g bis § 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015;
Nominale, Stücke oder Anteile am Beginn des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel – dreistelliger ISO-Code);
Nominale, Stücke oder Anteile des Zu- und Abgangs und der Umbuchung in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel – dreistelliger ISO-Code);
Nominale, Stücke oder Anteile am Ende des Geschäftsjahres in der jeweiligen Währung (Währungsschlüssel – dreistelliger ISO-Code);
Datum der Eintragung des Zu- und Abgangs und der Umbuchung;
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