Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen (Alternativfinanzierungsgesetz – AltFG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2015-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 38
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

AltFG

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

AltFG

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zulässigkeit der Finanzierung durch alternative Finanzinstrumente.

(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind Emittenten, die über eine Konzession nach dem Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, dem Alternativen Investmentfonds-Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, dem Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, dem Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, oder dem E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, verfügen.

(3) Auf Emittenten, die nicht vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfasst sind oder die freiwillig einen Prospekt gemäß § 7 Abs. 8 des Kapitalmarktgesetzes – KMG, BGBl. Nr. 625/1991, erstellen, sowie auf Emissionen, deren Gesamtwerte die in § 4 Abs. 1 und 2 festgelegten Obergrenzen übersteigen, ist das KMG anzuwenden. Die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie Z 11 bis 14 KMG genannten Ausnahmen von der Prospektpflicht gelten auch für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

Abkürzung

AltFG

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zulässigkeit der Finanzierung durch alternative Finanzinstrumente.

(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind Emittenten, die über eine Konzession nach dem Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, dem Alternativen Investmentfonds-Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, dem Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, dem Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, oder dem E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, verfügen.

(3) Auf Emittenten, die nicht vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfasst sind oder die freiwillig einen Prospekt gemäß § 7 Abs. 8 des Kapitalmarktgesetzes – KMG, BGBl. Nr. 625/1991, erstellen, sowie auf Emissionen, deren Gesamtwerte die in § 4 Abs. 1 und 2 festgelegten Obergrenzen übersteigen, ist das KMG anzuwenden. Die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie Z 11 bis 14 KMG genannten Ausnahmen von der Prospektpflicht gelten auch für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

Abkürzung

AltFG

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zulässigkeit der Finanzierung durch alternative Finanzinstrumente.

(2) Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind Emittenten, die über eine Konzession nach dem Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, dem Alternativen Investmentfonds-Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, dem Zahlungsdienstegesetz 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, dem Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, oder dem E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010, verfügen.

(3) Auf Emittenten, die nicht vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfasst sind oder die freiwillig einen Prospekt gemäß § 7 Abs. 8 des Kapitalmarktgesetzes – KMG, BGBl. Nr. 625/1991, erstellen, sowie auf Emissionen, deren Gesamtwerte die in § 4 Abs. 1 und 2 festgelegten Obergrenzen übersteigen, ist das KMG anzuwenden. Die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie Z 11 bis 14 KMG genannten Ausnahmen von der Prospektpflicht gelten auch für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

Abkürzung

AltFG

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zulässigkeit der Finanzierung durch ein öffentliches Angebot über Wertpapiere oder Veranlagungen im Rahmen der Ausnahme zur Prospektpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 des Kapitalmarktgesetzes – KMG, BGBl. Nr. 625/1991.

(2) Bei Emissionen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes darf insbesondere nicht gegen § 1 Abs. 1 Z 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, oder gegen § 3 Abs. 5 Z 4 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, verstoßen werden.

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AltFG

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zulässigkeit der Finanzierung durch ein öffentliches Angebot über Wertpapiere oder Veranlagungen im Rahmen der Ausnahme zur Prospektpflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 und § 12 Abs. 2 des Kapitalmarktgesetzes 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019.

(2) Bei Emissionen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes darf insbesondere nicht gegen § 1 Abs. 1 Z 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, oder gegen § 3 Abs. 5 Z 4 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, verstoßen werden.

Abkürzung

AltFG

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Emittent: natürliche oder juristische Person, die ein Unternehmen betreibt, welches den in der Empfehlung 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003 S. 36, festgelegten Kriterien entsprechen muss und die unmittelbar für ihre operative Tätigkeit durch die Ausgabe alternativer Finanzinstrumente Gelder einsammelt, wobei dem ein öffentliches Angebot an 150 oder mehr Anleger im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KMG vorausgeht;

2.

alternative Finanzinstrumente: Aktien, Anleihen, Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Genussrechte, stille Beteiligungen und Nachrangdarlehen, wobei diese, ausgenommen bei Anleihen, keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch gewähren dürfen, und, sofern es sich nicht um ein Angebot von Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft handelt, keine Verpflichtung zur Leistung eines Nachschusses beinhalten dürfen; die gesetzlichen Bestimmungen über die Unwirksamkeit von Vertragsklauseln bleiben unberührt;

3.

unbedingter Rückzahlungsanspruch: Anspruch auf Rückzahlung hingegebener Gelder, der ohne Bedingung, insbesondere ungeachtet der wirtschaftlichen Lage des Emittenten, geltend gemacht werden kann;

4.

Anleger: natürliche oder juristische Person, die alternative Finanzinstrumente erwirbt oder dies beabsichtigt;

5.

Internetplattform: Website, auf der alternative Finanzinstrumente zwischen Emittenten und Anlegern vermittelt werden;

6.

Betreiber einer Internetplattform: natürliche oder juristische Person, die eine Internetplattform gemäß Z 5 betreibt;

7.

dauerhafter Datenträger: jedes Medium, das es Anlegern gestattet, Informationen derart zu speichern, dass sie diese in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen können und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.

Abkürzung

AltFG

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

öffentliches Angebot: ein öffentliches Angebot gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 KMG;

1a. Emittent: ein Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 KMG;

2.

Veranlagungen: Vermögensrechte gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KMG;

3.

Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 KMG;

4.

Anleger: natürliche oder juristische Person, die Wertpapiere oder Veranlagungen erwirbt oder dies beabsichtigt;

5.

Internetplattform: Website, auf der Wertpapiere oder Veranlagungen zwischen Emittenten und Anlegern vermittelt werden;

6.

Betreiber einer Internetplattform: natürliche oder juristische Person, die eine Internetplattform gemäß Z 5 betreibt;

7.

dauerhafter Datenträger: jedes Medium, das es Anlegern gestattet, Informationen derart zu speichern, dass sie diese in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen können und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.

Abkürzung

AltFG

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

öffentliches Angebot: ein öffentliches Angebot gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 KMG 2019 von Wertpapieren gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 KMG 2019 oder von Veranlagungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KMG 2019;

1a. Emittent: ein Rechtsträger, der Wertpapiere oder Veranlagungen begibt oder zu begeben beabsichtigt;

2.

Veranlagungen: Vermögensrechte gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KMG 2019;

3.

Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 KMG 2019;

4.

Anleger: natürliche oder juristische Person, die Wertpapiere oder Veranlagungen erwirbt oder dies beabsichtigt;

5.

Internetplattform: Website, auf der Wertpapiere oder Veranlagungen zwischen Emittenten und Anlegern vermittelt werden;

6.

Betreiber einer Internetplattform: natürliche oder juristische Person, die eine Internetplattform gemäß Z 5 betreibt;

7.

dauerhafter Datenträger: jedes Medium, das es Anlegern gestattet, Informationen derart zu speichern, dass sie diese in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen können und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.

Abkürzung

AltFG

Zulässigkeit der Ausgabe alternativer Finanzinstrumente

§ 3. (1) Emittenten sind unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt, alternative Finanzinstrumente auszugeben, sofern je Emission

1.

der Gesamtgegenwert der öffentlich angebotenen alternativen Finanzinstrumente nicht den Betrag von 1,5 Millionen Euro erreicht oder übersteigt und

2.

die von einem einzelnen Anleger innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten entgegengenommenen Beträge einen Gesamtwert von 5 000 Euro nicht übersteigen, es sei denn, es handelt sich um einen professionellen Anleger gemäß § 2 Abs. 1 Z 33 AIFMG oder um eine juristische Person, sofern sie nicht Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979 ist.

Die Vereinbarung über den Erwerb eines alternativen Finanzinstruments darf keine Verpflichtung des Anlegers beinhalten, zu einem späteren Zeitpunkt weitere alternative Finanzinstrumente zu erwerben, durch welche die in Z 2 genannte Grenze überschritten wird. Weiters dürfen keine Ratenzahlungen vereinbart werden, welche einen Zeitraum von zwölf Monaten überschreiten.

(2) Übersteigt der aushaftende Betrag aller durch die Ausgabe alternativer Finanzinstrumente nach diesem Bundesgesetz entgegengenommenen Gelder über einen Betrachtungszeitraum von sieben Jahren durch die geplante Ausgabe eines neuen alternativen Finanzinstruments insgesamt den Betrag von fünf Millionen Euro, so unterliegt diese Emission der Prospektpflicht gemäß § 2 KMG. Dieser Prospekt hat dem § 7 Abs. 8 KMG zu genügen. Der Betrachtungszeitraum beginnt erstmals mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(3) Abweichend von Abs. 1 Z 2 können Beträge mit einem 5 000 Euro übersteigenden Gesamtwert entgegengenommen werden, wenn der Anleger zuvor dem Prüfer gemäß § 4 Abs. 9 oder dem Betreiber der Internetplattform entweder

1.

die Auskunft erteilt, dass er höchstens das Doppelte seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens über zwölf Monate gerechnet investiert, oder

2.

die Auskunft erteilt, dass er maximal zehn Prozent seines Finanzanlagevermögens investiert.

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AltFG

Anwendungsbereich

§ 3. (1) Emittenten sind unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt, Wertpapiere oder Veranlagungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszugeben, sofern die geplante Emission nicht dazu führen kann, dass

1.

der binnen zwölf Monaten durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen nach diesem Bundesgesetz emittierte Gesamtgegenwert zwei Millionen Euro erreicht oder übersteigt, wobei Wertpapiere und Veranlagungen separat zusammenzurechnen sind,

2.

der aushaftende Betrag aller durch die Ausgabe von Veranlagungen nach diesem Bundesgesetz entgegengenommenen Gelder über einen Betrachtungszeitraum von sieben Jahren insgesamt den Betrag von fünf Millionen Euro übersteigt, oder

3.

der binnen zwölf Monaten durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen emittierte Gesamtgegenwert in der Europäischen Union fünf Millionen Euro erreicht oder übersteigt. Dabei sind einzurechnen:

a)

Angebote nach diesem Bundesgesetz;

b)

Angebote unter vereinfachtem Prospekt nach § 7 Abs. 8a KMG;

c)

Angebote von Wertpapieren, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 S. 12, prospektfrei begeben werden.

Dies gilt unbeschadet der Anwendung der Z 1 für Wertpapiere.

(2) Auf Emittenten, die freiwillig einen Prospekt gemäß § 7 Abs. 8 oder 8a KMG erstellen, ist nicht dieses Bundesgesetz, sondern das KMG anzuwenden.

(3) Die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie Z 11 bis 14 KMG genannten Ausnahmen von der Prospektpflicht gelten auch für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

Abkürzung

AltFG

Anwendungsbereich

§ 3. (1) Emittenten sind unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt, Wertpapiere oder Veranlagungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszugeben, sofern die geplante Emission nicht dazu führen kann, dass

1.

der binnen zwölf Monaten durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen nach diesem Bundesgesetz emittierte Gesamtgegenwert zwei Millionen Euro erreicht oder übersteigt, wobei Wertpapiere und Veranlagungen separat zusammenzurechnen sind,

2.

der aushaftende Betrag aller durch die Ausgabe von Veranlagungen nach diesem Bundesgesetz entgegengenommenen Gelder über einen Betrachtungszeitraum von sieben Jahren insgesamt den Betrag von fünf Millionen Euro übersteigt, oder

3.

der binnen zwölf Monaten durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen emittierte Gesamtgegenwert in der Europäischen Union fünf Millionen Euro erreicht oder übersteigt. Dabei sind einzurechnen:

a)

Angebote nach diesem Bundesgesetz;

b)

Angebote unter vereinfachtem Prospekt nach § 5 Abs. 3 KMG 2019 sowie Angebote unter vereinfachtem Prospekt nach § 12 Abs. 3 KMG 2019;

c)

Angebote von Wertpapieren, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2017/1129 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2017 S. 12, prospektfrei begeben werden.

Dies gilt unbeschadet der Anwendung der Z 1 für Wertpapiere.

(2) Auf eine Emission, für die der Emittent freiwillig einen Prospekt gemäß KMG 2019 oder gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt, ist nicht dieses Bundesgesetz, sondern das KMG 2019 und – im Falle eines Prospekts nach der Verordnung (EU) 2017/1129 – die Verordnung (EU) 2017/1129 anzuwenden.

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