Bundesgesetz über die Meldepflicht von Kapitalabflüssen und von Kapitalzuflüssen (Kapitalabfluss-Meldegesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2015-08-15
Status Aufgehoben · 2018-04-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 28
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

1.

Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 2 des Kontenregistergesetzes – KontRegG, BGBl. I Nr. 116/2015.

2.

Zahlungsinstitut: ein Zahlungsinstitut gemäß § 5 Abs. 1 des Zahlungsdienstegesetzes – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009 oder eine Zweigstelle eines Zahlungsinstitutes gemäß § 12 ZaDiG.

3.

Kapitalabfluss:

a)

die Auszahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen,

b)

die Auszahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 ZaDiG oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen,

c)

die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren (§ 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, BGBl. Nr. 424/1969, und § 3 Abs. 2 Z 13 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011) mittels Schenkung im Inland sowie

d)

die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots.

4.

Kapitalzufluss:

a)

die Einzahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen,

b)

die Einzahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 ZaDiG oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen,

c)

die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren (§ 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, BGBl. Nr. 424/1969, und § 3 Abs. 2 Z 13 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011) mittels Schenkung sowie

d)

die Verlagerung von Wertpapieren in inländische Depots.

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

1.

Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 2 des Kontenregistergesetzes – KontRegG, BGBl. I Nr. 116/2015.

2.

Zahlungsinstitut: ein Zahlungsinstitut gemäß § 7 Abs. 1 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018 oder eine Zweigstelle eines Zahlungsinstitutes gemäß § 27 ZaDiG 2018.

3.

Kapitalabfluss:

a)

die Auszahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen,

b)

die Auszahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen,

c)

die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren (§ 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, BGBl. Nr. 424/1969, und § 3 Abs. 2 Z 13 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011) mittels Schenkung im Inland sowie

d)

die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots.

4.

Kapitalzufluss:

a)

die Einzahlung und Überweisung von Sicht-, Termin- und Spareinlagen,

b)

die Einzahlung und Überweisung im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Bundesschätzen,

c)

die Übertragung von Eigentum an Wertpapieren (§ 1 Abs. 1 des Depotgesetzes, BGBl. Nr. 424/1969, und § 3 Abs. 2 Z 13 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011) mittels Schenkung sowie

d)

die Verlagerung von Wertpapieren in inländische Depots.

1.

Teil

Kapitalabfluss-Meldepflicht

Meldepflicht

§ 2. Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) sind verpflichtet, hohe Kapitalabflüsse nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes an den Bundesminister für Finanzen zu melden.

1.

Teil

Kapitalabfluss-Meldepflicht

Meldepflicht

§ 2. Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) sind verpflichtet, hohe Kapitalabflüsse nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes an den Bundesminister für Finanzen zur Überprüfung der Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu melden.

Umfang der Meldepflicht

§ 3. (1) Meldepflichtig sind Kapitalabflüsse von Beträgen von mindestens 50 000 Euro von Konten oder Depots natürlicher Personen. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmern und von Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren oder Wirtschaftstreuhändern. Die Umwidmung eines bestehenden Kontos in ein Geschäftskonto sowie die Überweisung von einem Privatkonto auf ein Geschäftskonto stellen Kapitalabflüsse nach § 1 Z 3 dar.

(2) Eine Meldepflicht tritt unabhängig davon ein, ob der Kapitalabfluss in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird. Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass ein Meldepflichtiger gemäß § 1 oder ein dort Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, dass es sich nicht um eine verbundene Transaktion nach diesem Absatz handelt, diese als eine verbundene Transaktion nach diesem Absatz meldet, nicht erhoben werden.

(3) Die Meldung hat zu enthalten:

1.

das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA); sofern das vbPK SA über das Stammzahlenregister nicht ermittelt werden konnte, sind Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;

2.

die Konto- oder Depotnummer und den jeweiligen Betrag.

(4) Zum Zweck der Datenübermittlung sind die Meldepflichtigen gemäß § 1 berechtigt, wie Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gemäß § 10 Abs. 2 des EGovernment-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit vbPK SA von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. In diesem Zusammenhang anfallende Kosten inklusive jener der Stammzahlenregisterbehörde sind vom Meldepflichtigen gemäß § 1 zu tragen.

(5) Sofern ein Meldepflichtiger aus Anlass eines Kapitalabflusses von mindestens 50 000 Euro von Geschäftskonten von Unternehmern eine Meldung zur Bekämpfung der Geldwäsche an die Geldwäschemeldestelle des Bundeskriminalamtes (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes – BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002) erstattet, hat die Geldwäschemeldestelle diese Meldung an das Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten.

Umfang der Meldepflicht

§ 3. (1) Meldepflichtig sind Kapitalabflüsse von Beträgen von mindestens 50 000 Euro von Konten oder Depots natürlicher Personen. Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmern und von Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren oder Wirtschaftstreuhändern. Die Umwidmung eines bestehenden Kontos in ein Geschäftskonto sowie die Überweisung von einem Privatkonto auf ein Geschäftskonto stellen Kapitalabflüsse nach § 1 Z 3 dar.

(2) Eine Meldepflicht tritt unabhängig davon ein, ob der Kapitalabfluss in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird. Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass ein Meldepflichtiger gemäß § 1 oder ein dort Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, dass es sich nicht um eine verbundene Transaktion nach diesem Absatz handelt, diese als eine verbundene Transaktion nach diesem Absatz meldet, nicht erhoben werden.

(3) Die Meldung hat zu enthalten:

1.

das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA); sofern das vbPK SA über das Stammzahlenregister nicht ermittelt werden konnte, sind Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;

2.

die Konto- oder Depotnummer und den jeweiligen Betrag.

(4) Zum Zweck der Datenübermittlung sind die Meldepflichtigen gemäß § 1 berechtigt, wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gemäß § 10 Abs. 2 des EGovernment-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, die Ausstattung ihrer Datenverarbeitung mit vbPK SA von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. In diesem Zusammenhang anfallende Kosten inklusive jener der Stammzahlenregisterbehörde sind vom Meldepflichtigen gemäß § 1 zu tragen.

(5) Sofern ein Meldepflichtiger aus Anlass eines Kapitalabflusses von mindestens 50 000 Euro von Geschäftskonten von Unternehmern eine Meldung zur Bekämpfung der Geldwäsche an die Geldwäschemeldestelle des Bundeskriminalamtes (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes – BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002) erstattet, hat die Geldwäschemeldestelle diese Meldung an das Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten.

Meldezeitraum

§ 4. (1) Die Meldung ist jeweils bis zum letzten Tag des auf den Kapitalabfluss folgenden Monats abzugeben. Die Meldepflicht für den Zeitraum 1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016 ist bis 31. Jänner 2017 wahrzunehmen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Meldepflicht ist erstmalig für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis 31. Dezember 2015 wahrzunehmen, wobei die Meldung spätestens bis 31. Oktober 2016 zu erstatten ist.

2.

Teil

Kapitalzufluss-Meldepflicht

Meldepflicht

§ 5. Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) sind verpflichtet, hohe Kapitalzuflüsse aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes an den Bundesminister für Finanzen zu melden, soweit sie in den in § 7 angeführten Zeiträumen erfolgten.

2.

Teil

Kapitalzufluss-Meldepflicht

Meldepflicht

§ 5. Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) sind verpflichtet, hohe Kapitalzuflüsse aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes an den Bundesminister für Finanzen zur Überprüfung der Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu melden, soweit sie in den in § 7 angeführten Zeiträumen erfolgten.

Umfang der Meldepflicht

§ 6. (1) Meldepflichtig sind Kapitalzuflüsse von mindestens 50 000 Euro auf Konten oder Depots von

1.

natürlichen Personen; ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Kapitalzuflüsse auf Geschäftskonten von Unternehmern;

2.

liechtensteinischen Stiftungen und stiftungsähnlichen Anstalten; im Zweifel kann der Meldepflichtige davon ausgehen, dass eine Anstalt stiftungsähnlich ist.

(2) Sofern ein Kapitalzufluss von mindestens 50 000 Euro auf ein Konto oder Depot im Meldezeitraum vorliegt, so sind auch alle anderen im Meldezeitraum erfolgten Zuflüsse in die Meldung aufzunehmen.

(3) Die Meldung hat zu enthalten:

1.

das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA); sofern das vbPK SA über das Stammzahlenregister nicht ermittelt werden konnte, sind Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;

2.

die Konto- oder Depotnummer und

3.

den jeweiligen Betrag.

(4) Zum Zweck der Datenübermittlung sind die Meldepflichtigen gemäß § 5 berechtigt, wie Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gemäß § 10 Abs. 2 des EGovernment-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit vbPK SA von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. In diesem Zusammenhang anfallende Kosten inklusive jener der Stammzahlenregisterbehörde sind vom Meldepflichtigen gemäß § 5 zu tragen.

Umfang der Meldepflicht

§ 6. (1) Meldepflichtig sind Kapitalzuflüsse von mindestens 50 000 Euro auf Konten oder Depots von

1.

natürlichen Personen; ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Kapitalzuflüsse auf Geschäftskonten von Unternehmern;

2.

liechtensteinischen Stiftungen und stiftungsähnlichen Anstalten; im Zweifel kann der Meldepflichtige davon ausgehen, dass eine Anstalt stiftungsähnlich ist.

(2) Sofern ein Kapitalzufluss von mindestens 50 000 Euro auf ein Konto oder Depot im Meldezeitraum vorliegt, so sind auch alle anderen im Meldezeitraum erfolgten Zuflüsse in die Meldung aufzunehmen.

(3) Die Meldung hat zu enthalten:

1.

das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA); sofern das vbPK SA über das Stammzahlenregister nicht ermittelt werden konnte, sind Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;

2.

die Konto- oder Depotnummer und

3.

den jeweiligen Betrag.

(4) Zum Zweck der Datenübermittlung sind die Meldepflichtigen gemäß § 5 berechtigt, wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gemäß § 10 Abs. 2 des EGovernment-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, die Ausstattung ihrer Datenverarbeitung mit vbPK SA von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. In diesem Zusammenhang anfallende Kosten inklusive jener der Stammzahlenregisterbehörde sind vom Meldepflichtigen gemäß § 5 zu tragen.

Meldezeitraum

§ 7. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Meldepflicht ist wahrzunehmen:

1.

für Kapitalzuflüsse aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft für den Zeitraum von 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012,

2.

für Kapitalzuflüsse aus dem Fürstentum Liechtenstein für den Zeitraum von 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013.

(2) Die Meldungen sind spätestens bis 31. Dezember 2016 zu erstatten.

3.

Teil

Nachversteuerung von meldepflichtigen Kapitalzuflüssen

Einmalzahlung

§ 8. (1) Inhaber von Konten oder Depots, auf denen gemäß § 6 meldepflichtige Kapitalzuflüsse verbucht wurden, können bis einschließlich 31. März 2016 dem meldepflichtigen Kreditinstitut unwiderruflich schriftlich mitteilen, die Nachversteuerung dieser Vermögenswerte im Wege einer Einmalzahlung mit Abgeltungswirkung vorzunehmen. Sie haben für deren Begleichung den erforderlichen Geldbetrag bereitzustellen.

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