Bundesgesetz zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2015-08-15
Letzte Aktualisierung 2027-07-10
Status Aufgehoben · 2016-08-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 186
Änderungshistorie JSON API

§ 25. (1) Tritt bei einem Konto von hohem Wert eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere in § 12 beschriebene Indizien zugeordnet werden, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto für jeden teilnehmenden Staat, für den ein Indiz festgestellt wird, als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von § 16 und eine der in diesem genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.

(2) Das meldende Finanzinstitut kann im Fall einer Änderung der Gegebenheiten zur Widerlegung der Ansässigkeit in einem teilnehmenden Staat gemäß § 16 ein Konto von hohem Wert für einen Zeitraum von 90 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Änderung der Gegebenheiten eingetreten ist, so behandeln, wie wenn keine Änderung der Gegebenheiten eingetreten wäre.

Abkürzung

GMSG

Erkennung der Änderung von Gegebenheiten

§ 26. Ein meldendes Finanzinstitut muss Verfahren einrichten, mit denen sichergestellt wird, dass die Kundenbetreuer Änderungen der Gegebenheiten bei einem Konto erkennen. Wird ein Kundenbetreuer beispielsweise benachrichtigt, dass der Kontoinhaber eine neue Postadresse in einem teilnehmenden Staat hat, so muss das meldende Finanzinstitut die neue Adresse als eine Änderung der Gegebenheiten betrachten und ist, sofern es sich für die Anwendung von § 16 entscheidet, dazu verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vom Kontoinhaber zu beschaffen.

Abkürzung

GMSG

3.

Abschnitt

Überprüfungszeitraum

Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung

§ 27. Die Überprüfung von bestehenden Konten von hohem Wert natürlicher Personen muss bis zum 31. Dezember 2017 abgeschlossen sein. Die Überprüfung von bestehenden Konten von geringerem Wert natürlicher Personen muss bis zum 31. Dezember 2018 abgeschlossen sein.

Abkürzung

GMSG

3.

Abschnitt

Überprüfungszeitraum

Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung

§ 27. Die Überprüfung von bestehenden Konten von hohem Wert natürlicher Personen muss bis zum 31. Dezember 2017 abgeschlossen sein. Die Überprüfung von bestehenden Konten von geringerem Wert natürlicher Personen muss bis zum 31. Dezember 2018 abgeschlossen sein. Hinsichtlich teilnehmender Staaten, für die erstmals für den Meldezeitraum 2018 die in § 3 genannten Informationen zu erfassen sind, verschieben sich diese Fristen jedoch auf den 31. Dezember 2018 für bestehende Konten von hohem Wert und auf den 31. Dezember 2019 für bestehende Konten von geringerem Wert.

Abkürzung

GMSG

Dauer der Meldepflicht von Konten

§ 28. Ein bestehendes Konto natürlicher Personen, das nach diesem Hauptstück als meldepflichtiges Konto identifiziert wurde, gilt in allen Folgejahren als meldepflichtiges Konto, es sei denn, der Kontoinhaber ist keine meldepflichtige Person mehr.

Abkürzung

GMSG

4.

Hauptstück

Sorgfaltspflichten bei Neukonten natürlicher Personen

Geltungsbereich des Abschnittes

§ 29. Die in den §§ 30 bis 32 geregelten Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den Neukonten natürlicher Personen.

Abkürzung

GMSG

Selbstauskunft

§ 30. (1) Bei Neukonten natürlicher Personen muss das meldende Finanzinstitut bei Kontoeröffnung eine Selbstauskunft beschaffen, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand derer das meldende Finanzinstitut die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers feststellen kann, sowie die Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom meldenden Finanzinstitut bei Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschließlich der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erfassten Unterlagen, bestätigen.

(2) Eine Kontoeröffnung darf nur bei Vorliegen der Selbstauskunft erfolgen.

Abkürzung

GMSG

Ansässigkeit in einem teilnehmenden Staat

§ 31. Geht aus der Selbstauskunft hervor, dass der Kontoinhaber in einem teilnehmenden Staat steuerlich ansässig ist, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto als meldepflichtiges Konto betrachten und die Selbstauskunft auch die Steueridentifikationsnummer des Kontoinhabers in dem teilnehmenden Staat (vorbehaltlich des § 6 Abs. 2) sowie das Geburtsdatum enthalten.

Abkürzung

GMSG

Änderung der Gegebenheiten

§ 32. (1) Tritt bei einem Neukonto natürlicher Personen eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, so darf es sich nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft verlassen und muss eine gültige Selbstauskunft beschaffen, aus der die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers hervorgeht bzw. hervorgehen.

(2) Das meldende Finanzinstitut kann im Fall einer Änderung der Gegebenheiten bis zur Beschaffung einer gültigen Selbstauskunft ein Neukonto für einen Zeitraum von längstens 90 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Änderung der Gegebenheiten eingetreten ist, so behandeln, wie wenn keine Änderung der Gegebenheiten eingetreten wäre.

Abkürzung

GMSG

5.

Hauptstück

Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von Rechtsträgern

1.

AbschnittÜberprüfungs-, Identifizierungs- und Meldepflicht von Konten

Geltungsbereich des Abschnittes

§ 33. Die in den §§ 34 bis 39 geregelten Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den bestehenden Konten von Rechtsträgern.

Abkürzung

GMSG

Konten im Gegenwert von höchstens 250 000 US-Dollar

§ 34. Sofern sich das meldende Finanzinstitut nicht entweder für alle oder jeweils für eine eindeutig identifizierte Gruppe bestehender Konten von Rechtsträgern anderweitig entscheidet, muss ein bestehendes Konto von Rechtsträgern, das zum 30. September 2016 einen Gesamtkontosaldo oder wert im Gegenwert von höchstens 250 000 US-Dollar aufweist, nicht als meldepflichtiges Konto überprüft, identifiziert oder gemeldet werden, bis der Gesamtkontosaldo oder wert zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs diesen Betrag übersteigt.

Abkürzung

GMSG

Überprüfungspflichtige Konten

§ 35. Ein bestehendes Konto von Rechtsträgern mit einem Gesamtkontosaldo oder wert im Gegenwert von mehr als 250 000 US-Dollar zum 30. September 2016 und ein bestehendes Konto von Rechtsträgern, dessen Gesamtkontosaldo oder wert zum 30. September 2016 diesen Betrag nicht übersteigt, zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch diesen Betrag übersteigt, muss nach den in den §§ 37 bis 39 festgelegten Verfahren gemeldet werden.

Abkürzung

GMSG

Meldepflichtige Konten

§ 36. Von den bestehenden Konten im Sinne des § 35 gelten nur diejenigen Konten als meldepflichtige Konten, die von einem oder mehreren Rechtsträgern gehalten werden, die meldepflichtige Personen sind, oder von passiven NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind.

Abkürzung

GMSG

Verpflichtende Überprüfungsverfahren

§ 37. Bei den bestehenden Konten gemäß § 35 muss ein meldendes Finanzinstitut die Überprüfungsverfahren gemäß § 38 und § 39 durchführen, um festzustellen, ob eine oder mehrere meldepflichtige Person(en) oder passive NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Person(en), die meldepflichtige Personen sind, Kontoinhaber ist/sind.

Abkürzung

GMSG

Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist

§ 38. (1) Das meldende Finanzinstitut muss die zu aufsichtsrechtlichen Zwecken oder für die Kundenbetreuung verwahrten Informationen (einschließlich der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erhobenen Informationen) auf Hinweise überprüfen, dass der Kontoinhaber in einem teilnehmenden Staat ansässig ist. Für diesen Zweck gilt ein Gründungsort, ein Sitz oder eine Adresse in einem teilnehmenden Staat als Hinweis, dass der Kontoinhaber in einem teilnehmenden Staat ansässig ist.

(2) Weisen die Informationen darauf hin, dass der Kontoinhaber in einem teilnehmenden Staat ansässig ist, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, das meldende Finanzinstitut beschafft vom Kontoinhaber eine Selbstauskunft oder stellt anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem Kontoinhaber nicht um eine meldepflichtige Person handelt.

Abkürzung

GMSG

Feststellung, ob der Rechtsträger ein bestimmter passiver NFE ist

§ 39. Bei einem Kontoinhaber eines bestehenden Kontos von Rechtsträgern (einschließlich eines Rechtsträgers, der eine meldepflichtige Person ist), muss das meldende Finanzinstitut feststellen, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Person(en) ist, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt. Handelt es sich bei einer beherrschenden Person eines passiven NFE um eine meldepflichtige Person, so ist das Konto als meldepflichtiges Konto zu betrachten. Bei diesen Feststellungen muss das meldende Finanzinstitut die in den Z 1 bis 3 angeführten Leitlinien in der jeweils geeignetsten Reihenfolge befolgen.

1.

Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist: Zur Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist, muss das meldende Finanzinstitut eine Selbstauskunft des Kontoinhabers zum Nachweis seines Status beschaffen, es sei denn, das meldende Finanzinstitut kann anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFE ist oder ein anderes Finanzinstitut als ein Investmentunternehmen gemäß § 59 Abs. 1 Z 2, bei dem es sich nicht um ein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates handelt.

2.

Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers: Zur Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erhobenen und verwahrten Informationen verlassen.

3.

Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist: Zur Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist, kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf Folgendes verlassen:

a)

bei einem bestehenden Konto von Rechtsträgern, dessen Inhaber ein oder mehrere NFE(s) ist/sind und dessen Gesamtkontosaldo oder wert einen Betrag im Gegenwert von 1 000 000 US-Dollar nicht übersteigt, auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erfassten und verwahrten Informationen oder

b)

auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers oder dieser beherrschenden Person aus dem/den teilnehmende Staat(en) oder anderen Staat(en), in dem/denen die beherrschende Person steuerlich ansässig ist.

Abkürzung

GMSG

2.

Abschnitt

Überprüfungszeitraum

Konten im Gegenwert von mehr als 250 000 US-Dollar

§ 40. Die Überprüfung bestehender Konten von Rechtsträgern mit einem Gesamtkontosaldo oder wert eines Betrags im Gegenwert von mehr als 250 000 US-Dollar zum 30. September 2016 muss bis 31. Dezember 2018 abgeschlossen sein.

Abkürzung

GMSG

Konten im Gegenwert von höchstens 250 000 US-Dollar

§ 41. Die Überprüfung bestehender Konten von Rechtsträgern, deren Gesamtkontosaldo oder wert zum 30. September 2016 einen Betrag im Gegenwert von 250 000 US-Dollar nicht übersteigt, zum 31. Dezember eines Folgejahres jedoch diesen Betrag übersteigt, muss innerhalb des Kalenderjahrs nach dem Jahr, in dem der Gesamtkontosaldo oder wert diesen Betrag übersteigt, abgeschlossen sein.

Abkürzung

GMSG

Änderung der Gegebenheiten

§ 42. Tritt bei bestehenden Konten von Rechtsträgern eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder andere kontobezogene Unterlagen nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss es den Status des Kontos nach den in den §§ 37 bis 39 festgelegten Verfahren neu bestimmen.

Abkürzung

GMSG

Änderung der Gegebenheiten

§ 42. Tritt bei bestehenden Konten von Rechtsträgern eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder andere kontobezogene Unterlagen nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss es den Status des Kontos nach den in den §§ 37 bis 39 festgelegten Verfahren neu bestimmen. Diese Bestimmung findet auf Neukonten von Rechtsträgern sinngemäß Anwendung.

Abkürzung

GMSG

Änderung der Gegebenheiten

§ 42. Tritt bei bestehenden Konten von Rechtsträgern eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem meldenden Finanzinstitut bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder andere kontobezogene Unterlagen nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss es den Status des Kontos nach den in den §§ 37 bis 39 festgelegten Verfahren neu bestimmen. Dazu muss das meldende Finanzinstitut bis zum letzten Tag eines Kalenderjahres oder 90 Kalendertage nach Mitteilung oder Feststellung einer solchen Änderung der Gegebenheiten – je nachdem, welches Datum später ist – entweder eine neue Selbstauskunft oder eine schlüssige Erklärung sowie gegebenenfalls Unterlagen, die die Plausibilität der bisherigen Selbstauskunft oder der bisherigen Unterlagen unterstützen, beschaffen. Diese Bestimmung findet auf Neukonten von Rechtsträgern sinngemäß Anwendung.

Abkürzung

GMSG

6.

Hauptstück

Sorgfaltspflichten bei Neukonten von Rechtsträgern

Geltungsbereich des Hauptstückes

§ 43. Die in den §§ 44 bis 46 geregelten Verfahren gelten für die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den Neukonten von Rechtsträgern.

Abkürzung

GMSG

Überprüfungsverfahren

§ 44. (1) Bei Neukonten von Rechtsträgern muss ein meldendes Finanzinstitut die Überprüfungsverfahren gemäß §§ 45 und 46 durchführen, um festzustellen, ob das Konto von einer oder mehreren meldepflichtige Person(en) oder von passiven NFEs mit einer oder mehreren beherrschenden Person(en), die meldepflichtige Personen sind, gehalten wird.

(2) Eine Kontoeröffnung darf nur bei Vorliegen der Selbstauskunft erfolgen.

Abkürzung

GMSG

Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist

§ 45. (1) Das meldende Finanzinstitut muss eine Selbstauskunft, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand derer das meldende Finanzinstitut die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kontoinhabers ermitteln kann, beschaffen und die Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom meldenden Finanzinstitut bei Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschließlich der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erfassten Unterlagen bestätigen. Erklärt der Rechtsträger, es liege keine steuerliche Ansässigkeit vor, so kann sich das meldende Finanzinstitut zur Bestimmung der Ansässigkeit des Kontoinhabers auf die Adresse des Hauptsitzes des Rechtsträgers verlassen.

(2) Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der Kontoinhaber in einem teilnehmenden Staat ansässig ist, so muss das meldende Finanzinstitut das Konto als meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, das meldende Finanzinstitut stellt anhand der in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem Kontoinhaber nicht um eine meldepflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes handelt.

Abkürzung

GMSG

Feststellung, ob der Rechtsträger ein bestimmter passiver NFE ist

§ 46. Bei einem Kontoinhaber eines Neukontos von Rechtsträgern (einschließlich eines Rechtsträgers, der eine meldepflichtige Person ist), muss das meldende Finanzinstitut feststellen, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Person(en) ist, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt. Handelt es sich bei einer beherrschenden Person eines passiven NFE um eine meldepflichtige Person, so ist das Konto als meldepflichtiges Konto zu betrachten. Bei diesen Feststellungen soll das meldende Finanzinstitut die Z 1 bis 3 in der jeweils geeignetsten Reihenfolge befolgen.

1.

Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist: Zur Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist, muss sich das meldende Finanzinstitut auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers zum Nachweis seines Status verlassen, es sei denn, das meldende Finanzinstitut kann anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFE ist oder ein anderes Finanzinstitut als ein Investmentunternehmen gemäß § 59 Abs. 1 Z 2, bei dem es sich nicht um ein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates handelt.

2.

Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers: Zur Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erhobenen und verwahrten Informationen verlassen.

3.

Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist: Zur Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist, kann sich ein meldendes Finanzinstitut nur auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers oder dieser beherrschenden Person verlassen.

Abkürzung

GMSG

Feststellung, ob der Rechtsträger ein bestimmter passiver NFE ist

§ 46. Bei einem Kontoinhaber eines Neukontos von Rechtsträgern (einschließlich eines Rechtsträgers, der eine meldepflichtige Person ist), muss das meldende Finanzinstitut feststellen, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE mit einer oder mehreren beherrschenden Person(en) ist, bei denen es sich um meldepflichtige Personen handelt. Handelt es sich bei einer beherrschenden Person eines passiven NFE um eine meldepflichtige Person, so ist das Konto als meldepflichtiges Konto zu betrachten. Bei diesen Feststellungen soll das meldende Finanzinstitut die Z 1 bis 3 in der jeweils geeignetsten Reihenfolge befolgen.

1.

Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist: Zur Feststellung, ob der Kontoinhaber ein passiver NFE ist, muss sich das meldende Finanzinstitut auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers zum Nachweis seines Status verlassen, es sei denn, das meldende Finanzinstitut kann anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFE ist oder ein anderes Finanzinstitut als ein Investmentunternehmen gemäß § 59 Abs. 1 Z 2, bei dem es sich nicht um ein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates handelt.

2.

Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers: Zur Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers kann sich ein meldendes Finanzinstitut auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erhobenen und verwahrten Informationen verlassen, solange diese im Einklang mit den der Richtlinie (EU) 2015/849 stehen. Ist das meldende Finanzinstitut rechtlich nicht verpflichtet, die Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden, wendet es zur Feststellung der beherrschenden Personen im Wesentlichen ähnliche Verfahren an.

3.

Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist: Zur Feststellung, ob eine beherrschende Person eines passiven NFE eine meldepflichtige Person ist, kann sich ein meldendes Finanzinstitut nur auf eine Selbstauskunft des Kontoinhabers oder dieser beherrschenden Person verlassen.

Abkürzung

GMSG

7.

Hauptstück

Besondere Sorgfaltsvorschriften im Zusammenhang mit der Anwendung von Vorschriften des 3. bis 6. Hauptstückes

Verlass auf Selbstauskünfte und Belege

§ 47. Ein meldendes Finanzinstitut darf sich nicht auf eine Selbstauskunft oder auf Belege verlassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder die Belege nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind.

Abkürzung

GMSG

Alternative Verfahren für Versicherungsverträge

§ 48. (1) Für Finanzkonten begünstigter natürlicher Personen

1.

eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder

2.

eines Rentenversicherungsvertrags oder für

3.

rückkaufsfähige Gruppenversicherungsverträge (Abs. 2) oder

4.

Gruppenrentenversicherungsverträge (Abs. 3)

(2) Der Ausdruck „rückkaufsfähiger Gruppenversicherungsvertrag“ bezeichnet einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag, der

1.

eine Deckung für natürliche Personen vorsieht, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind, und

2.

für jedes Mitglied der Gruppe (oder Mitglied einer Kategorie innerhalb dieser Gruppe) die Zahlung eines Versicherungsbeitrags vorsieht, der unabhängig von den Gesundheitsmerkmalen der natürlichen Person – mit Ausnahme von Alter, Geschlecht und Tabakkonsum des Mitglieds (oder der Mitgliederkategorie) der Gruppe – festgelegt wird.

(3) Der Ausdruck „Gruppenrentenversicherungsvertrag“ bezeichnet einen Rentenversicherungsvertrag, bei dem die Anspruchsberechtigten natürliche Personen sind, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind.

Abkürzung

GMSG

Rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge

§ 49. Ein meldendes Finanzinstitut kann davon ausgehen, dass eine begünstigte natürliche Person (mit Ausnahme des Eigentümers) eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags, die eine Todesfallleistung erhält, keine meldepflichtige Person ist und dieses Finanzkonto als ein nicht meldepflichtiges Konto betrachten, es sei denn, dem meldenden Finanzinstitut ist bekannt oder müsste bekannt sein, dass der Begünstigte eine meldepflichtige Person ist. Einem meldenden Finanzinstitut müsste bekannt sein, dass ein Begünstigter eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags eine meldepflichtige Person ist, wenn die vom meldenden Finanzinstitut erhobenen und dem Begünstigten zugeordneten Informationen Indizien im Sinne der §§ 11 bis 16 enthalten. Ist einem meldenden Finanzinstitut tatsächlich bekannt oder müsste ihm bekannt sein, dass der Begünstigte eine meldepflichtige Person ist, so muss das meldende Finanzinstitut die Verfahren in §§ 11 bis 16 einhalten.

Abkürzung

GMSG

Rückkaufsfähige Gruppenversicherungsverträge und Gruppenrentenversicherungsverträge

§ 50. Ein meldendes Finanzinstitut kann ein Finanzkonto, das den Anteil eines Mitglieds an einem rückkaufsfähigen Gruppenversicherungsvertrag oder einem Gruppenrentenversicherungsvertrag darstellt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung eines Betrags an den Arbeitnehmer/Inhaber des Versicherungsscheins oder Begünstigten fällig wird, als ein nicht meldepflichtiges Konto behandeln, sofern das Finanzkonto, das den Anteil eines Mitglieds an einem rückkaufsfähigen Gruppenversicherungsvertrag oder einem Gruppenrentenversicherungsvertrag darstellt, die folgenden Anforderungen erfüllt:

1.

der rückkaufsfähige Gruppenversicherungsvertrag oder der Gruppenrentenversicherungsvertrag ist auf einen Arbeitgeber ausgestellt und erstreckt sich auf mindestens 25 Arbeitnehmer oder Versicherungsscheininhaber,

2.

die Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber haben Anspruch auf einen ihrem Anteil entsprechenden Vertragswert und dürfen Begünstigte benennen, an die die Leistungen im Falle des Ablebens des Arbeitnehmers zu zahlen sind, und

3.

der an einen Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber oder Begünstigten zu zahlende Gesamtbetrag beträgt höchstens einen Betrag im Gegenwert von 1 000 000 US-Dollar.

Abkürzung

GMSG

Zusammenfassung von Konten natürlicher Personen

§ 51. (1) Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder werts von Finanzkonten einer natürlichen Person muss ein meldendes Finanzinstitut alle von ihm geführten Finanzkonten zusammenfassen, jedoch nur insoweit, als die computergestützten Systeme des meldenden Finanzinstituts die Finanzkonten durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kundennummer oder Steueridentifikationsnummer miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der Kontosalden oder werte ermöglichen.

(2) Für die Zwecke der Anwendung der Zusammenfassungsvorschrift des Abs. 1 wird jedem Inhaber eines gemeinsamen Finanzkontos der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen Finanzkontos zugerechnet.

Abkürzung

GMSG

Zusammenfassung von Konten von Rechtsträgern

§ 52. (1) Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder werts von Finanzkonten von Rechtsträgern muss ein meldendes Finanzinstitut alle von ihm geführten Finanzkonten berücksichtigen, jedoch nur insoweit, als die computergestützten Systeme des meldenden Finanzinstituts die Finanzkonten durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kundennummer oder Steueridentifikationsnummer miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der Kontosalden oder werte ermöglichen.

(2) Für die Zwecke der Anwendung der Zusammenfassungsvorschrift des Abs. 1 wird jedem Inhaber eines gemeinsamen Finanzkontos der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen Finanzkontos zugerechnet.

Abkürzung

GMSG

Zusammenfassungsvorschrift für Kundenbetreuer

§ 53. Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder werts von Finanzkonten einer Person zur Feststellung, ob es sich bei einem Finanzkonto um ein Konto von hohem Wert handelt, ist ein meldendes Finanzinstitut im Fall von Finanzkonten, bei denen einem Kundenbetreuer bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie unmittelbar oder mittelbar derselben Person gehören, dieselbe Person über sie verfügt oder sie von derselben Person (außer in treuhänderischer Eigenschaft) eröffnet wurden, auch verpflichtet, alle diese Konten zusammenzufassen.

Abkürzung

GMSG

8.

Hauptstück

Begriffsbestimmungen

1.

AbschnittDer Begriff „meldendes Finanzinstitut“

Meldendes Finanzinstitut

§ 54. (1) Der Ausdruck „meldendes Finanzinstitut“ bedeutet ein österreichisches Finanzinstitut, bei dem es sich nicht um ein nicht meldendes Finanzinstitut handelt.

(2) Der Ausdruck „österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet

1.

ein in Österreich ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich außerhalb Österreichs befinden, oder

2.

eine Zweigniederlassung eines nicht in Österreich ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in Österreich befindet.

Abkürzung

GMSG

Finanzinstitut eines teilnehmenden Staats

§ 55. (1) Der Ausdruck „Finanzinstitut eines teilnehmenden Staats“ bedeutet

1.

ein in einem teilnehmenden Staat ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich außerhalb dieses teilnehmenden Staats befinden, oder

2.

eine Zweigniederlassung eines nicht in einem teilnehmenden Staat ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in diesem teilnehmenden Staat befindet.

(2) Ein Finanzinstitut ist in einem teilnehmenden Staat „ansässig“, wenn es der Hoheitsgewalt dieses teilnehmenden Staats untersteht (das heißt, der teilnehmende Staat kann die Meldepflichten des Finanzinstituts durchsetzen). Im Allgemeinen untersteht ein Finanzinstitut, wenn es in einem teilnehmenden Staat steuerlich ansässig ist, der Hoheitsgewalt dieses teilnehmenden Staats und ist somit Finanzinstitut eines teilnehmenden Staats. Ein Trust, der ein Finanzinstitut ist, gilt (unabhängig davon, ob er in einem teilnehmenden Staat steuerlich ansässig ist) als der Hoheitsgewalt eines teilnehmenden Staats unterstehend, wenn einer oder mehrere seiner Treuhänder in diesem teilnehmenden Staat ansässig sind, es sei denn, der Trust meldet alle gemäß dieser Richtlinie meldepflichtigen Informationen über von dem Trust geführte meldepflichtige Konten an einen anderen teilnehmenden Staat, weil er in diesem anderen teilnehmenden Staat steuerlich ansässig ist. Hat ein Finanzinstitut (mit Ausnahme von Trusts) jedoch keine steuerliche Ansässigkeit (zum Beispiel weil es als steuerlich transparent gilt oder in einem Staat niedergelassen ist, der keine Einkommensteuer erhebt), so gilt es als der Hoheitsgewalt eines teilnehmenden Staats unterstehend und ist somit ein Finanzinstitut eines teilnehmenden Staats, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

es ist nach dem Recht des teilnehmenden Staats eingetragen,

2.

es hat den Ort seiner Geschäftsleitung (einschließlich der tatsächlichen Geschäftsleitung) in dem teilnehmenden Staat, oder

3.

es unterliegt der Finanzaufsicht in dem teilnehmenden Staat.

Abkürzung

GMSG

Finanzinstitut

§ 56. Der Ausdruck „Finanzinstitut“ bedeutet ein Verwahrinstitut (§ 57), ein Einlageninstitut (§ 58), ein Investmentunternehmen (§ 59) oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft (§ 61).

Abkürzung

GMSG

Verwahrinstitut

§ 57. Der Ausdruck „Verwahrinstitut“ bedeutet einen Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers besteht im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20 % der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder

1.

während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember (oder dem letzten Tag eines nicht einem Kalenderjahr entsprechenden Abrechnungszeitraums) vor dem Bestimmungsjahr endet, oder

2.

während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers,

Abkürzung

GMSG

Einlageninstitut

§ 58. Der Ausdruck „Einlageninstitut“ bedeutet einen Rechtsträger, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt.

Abkürzung

GMSG

Einlageninstitut

§ 58. Der Ausdruck „Einlageninstitut“ bedeutet einen Rechtsträger, der

1.

im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt oder

2.

E Geld oder digitale Zentralbankwährungen zugunsten seiner Kunden hält.

Abkürzung

GMSG

Investmentunternehmen

§ 59. (1) Der Ausdruck „Investmentunternehmen“ bedeutet einen Rechtsträger,

1.

der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden ausübt:

a)

Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäfte,

b)

individuelle und kollektive Vermögensverwaltung oder

c)

sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen oder Kapital im Auftrag Dritter

oder

2.

dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der Rechtsträger von einem anderen Rechtsträger verwaltet wird, bei dem es sich um ein Einlageninstitut, ein Verwahrinstitut, eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder ein Investmentunternehmen im Sinne der Z 1 handelt.

(2) Ein Rechtsträger übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 1 aus beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines Rechtsträgers sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder dem Handel damit im Sinne von Abs. 1 Z 2 zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 50 % der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder

1.

während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet, oder

2.

während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers,

je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

(3) Der Ausdruck „Investmentunternehmen“ umfasst nicht einen Rechtsträger, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in § 95 Z 4 bis 7 um einen aktiven NFE handelt.

(4) Abs. 1 bis 3 sind auf eine Weise auszulegen, die mit dem ähnlichen Wortlaut der Definition von „Finanzinstitut“ in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche („Financial Action Task Force on Money Laundering“ – FATF) vereinbar ist.

Abkürzung

GMSG

Investmentunternehmen

§ 59. (1) Der Ausdruck „Investmentunternehmen“ bedeutet einen Rechtsträger,

1.

der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden ausübt:

a)

Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäfte,

b)

individuelle und kollektive Vermögensverwaltung oder

c)

sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen oder Kapital im Auftrag Dritter

oder

2.

dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der Rechtsträger von einem anderen Rechtsträger verwaltet wird, bei dem es sich um ein Einlageninstitut, ein Verwahrinstitut, eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder ein Investmentunternehmen im Sinne der Z 1 handelt. Ein Rechtsträger wird von einem anderen Rechtsträger verwaltet, wenn letzterer selbst oder über einen Dienstleister für den verwalteten Rechtsträger die in Abs. 1 lit a bis c angeführten Tätigkeiten durchführt und dabei über das vollständige Ermessen verfügt, das Finanzvermögen des anderen Rechtsträgers zu verwalten.

(2) Ein Rechtsträger übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 1 aus beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines Rechtsträgers sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder dem Handel damit im Sinne von Abs. 1 Z 2 zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 50 % der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder

1.

während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet, oder

2.

während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers,

je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

(3) Der Ausdruck „Investmentunternehmen“ umfasst nicht einen Rechtsträger, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in § 95 Z 4 bis 7 um einen aktiven NFE handelt.

(4) Abs. 1 bis 3 sind auf eine Weise auszulegen, die mit dem ähnlichen Wortlaut der Definition von „Finanzinstitut“ in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche („Financial Action Task Force on Money Laundering“ – FATF) vereinbar ist.

Abkürzung

GMSG

Investmentunternehmen

§ 59. (1) Der Ausdruck „Investmentunternehmen“ bedeutet einen Rechtsträger,

1.

der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden ausübt:

a)

Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäfte,

b)

individuelle und kollektive Vermögensverwaltung oder

c)

sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, Kapital oder meldepflichtigen Kryptowerten im Auftrag Dritter

oder

2.

dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder meldepflichtigen Kryptowerten oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der Rechtsträger von einem anderen Rechtsträger verwaltet wird, bei dem es sich um ein Einlageninstitut, ein Verwahrinstitut, eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder ein Investmentunternehmen im Sinne der Z 1 handelt. Ein Rechtsträger wird von einem anderen Rechtsträger verwaltet, wenn letzterer selbst oder über einen Dienstleister für den verwalteten Rechtsträger die in Abs. 1 lit a bis c angeführten Tätigkeiten durchführt und dabei über das vollständige Ermessen verfügt, das Finanzvermögen des anderen Rechtsträgers zu verwalten.

(2) Ein Rechtsträger übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 1 aus beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines Rechtsträgers sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder meldepflichtigen Kryptowerten oder dem Handel damit im Sinne von Abs. 1 Z 2 zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 50 % der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder

1.

während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet, oder

2.

während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers,

je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

(2a) Im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. c schließt der Ausdruck „sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, Kapital oder meldepflichtigen Kryptowerten im Auftrag Dritter“ nicht die Erbringung von Dienstleistungen ein, die Tauschgeschäfte für oder im Namen von Kunden bewirken.

(3) Der Ausdruck „Investmentunternehmen“ umfasst nicht einen Rechtsträger, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in § 95 Z 4 bis 7 um einen aktiven NFE handelt.

(4) Abs. 1 bis 3 sind auf eine Weise auszulegen, die mit dem ähnlichen Wortlaut der Definition von „Finanzinstitut“ in den FATFEmpfehlungen vereinbar ist.

Abkürzung

GMSG

Finanzvermögen

§ 60. (1) Der Ausdruck „Finanzvermögen“ umfasst

1.

Wertpapiere, wie zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personalgesellschaft oder einem Trust sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden,

2.

Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps (wie zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen),

3.

Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge oder

4.

Beteiligungen (darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen.

(2) Der Ausdruck „Finanzvermögen“ umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen.

Abkürzung

GMSG

Finanzvermögen

§ 60. (1) Der Ausdruck „Finanzvermögen“ umfasst

1.

Wertpapiere, wie zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personalgesellschaft oder einem Trust sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden,

2.

Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps (wie zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen),

3.

Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge oder

4.

Beteiligungen (darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, meldepflichtigen Kryptowerten, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen.

(2) Der Ausdruck „Finanzvermögen“ umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen.

Abkürzung

GMSG

Spezifizierte Versicherungsgesellschaft

§ 61. Der Ausdruck „spezifizierte Versicherungsgesellschaft“ bedeutet einen Rechtsträger, bei dem es sich um eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) handelt, die einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder einen Rentenversicherungsvertrag abschließt oder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag verpflichtet ist.

Abkürzung

GMSG

Elektronisches Geld oder EGeld

§ 61a. (1) Der Ausdruck „Elektronisches Geld“ oder „EGeld“ bedeutet jedes Produkt, das

1.

eine digitale Darstellung einer einzigen Fiat Währung ist,

2.

gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen,

3.

eine Forderung gegenüber dem Emittenten darstellt, die auf dieselbe Fiat Währung lautet,

4.

von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als dem Emittenten als Zahlungsmittel angenommen wird und

5.

kraft der für den Emittenten geltenden regulatorischen Anforderungen auf Antrag des Inhabers des Produkts für dieselbe Fiat Währung jederzeit und zum Nennwert einlösbar ist.

(2) Der Ausdruck ‚Elektronisches Geld‘ oder ‚EGeld‘ umfasst keine Produkte, die ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln von einem Kunden an eine andere Person gemäß den Anweisungen des Kunden geschaffen wurden. Ein Produkt wird nicht ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln geschaffen, wenn die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des übertragenden Rechtsträgers entweder länger als 60 Tage nach Erhalt von Anweisungen zur Erleichterung der Übertragung gehalten werden oder die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel bei fehlenden Anweisungen länger als 60 Tage nach Erhalt dieser Geldmittel gehalten werden.

Abkürzung

GMSG

FiatWährung

§ 61b. Der Ausdruck „FiatWährung“ bedeutet die offizielle Währung Österreichs oder eines Staates, die von einem Staat oder der von einem Staat bestimmten Zentralbank oder Währungsbehörde ausgegeben wird, und zwar in Form von physischen Banknoten oder Münzen oder Geld in verschiedenen digitalen Formen, einschließlich Bankreserven und digitalen Zentralbankwährungen. Der Ausdruck umfasst auch Geschäftsbankgeld und elektronische Geld-Produkte (elektronisches Geld).

Abkürzung

GMSG

Digitale Zentralbankwährung

§ 61c. Der Ausdruck „digitale Zentralbankwährung“ bedeutet jede digitale FiatWährung, die von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird.

Abkürzung

GMSG

Kryptowert

§ 61d. Der Ausdruck „Kryptowert“ bedeutet eine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann.

Abkürzung

GMSG

Meldepflichtiger Kryptowert

§ 61e. Der Ausdruck „meldepflichtiger Kryptowert“ bedeutet jegliche Kryptowerte außer digitaler Zentralbankwährungen, elektronischem Geld oder jegliche Kryptowerte, für die der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hinreichend festgestellt hat, dass sie nicht für Zahlungs- oder Investitionszwecke verwendet werden können.

Abkürzung

GMSG

Tauschgeschäft

§ 61f. Der Ausdruck „Tauschgeschäft“ bedeutet jeglichen

1.

Tausch zwischen meldepflichtigen Kryptowerten und Fiat-Währungen, und

2.

Tausch zwischen einer oder mehreren Formen von meldepflichtigen Kryptowerten.

Abkürzung

GMSG

2.

Abschnitt

Der Begriff „nicht meldendes Finanzinstitut“

Nicht meldendes Finanzinstitut

§ 62. Der Ausdruck „nicht meldendes Finanzinstitut“ bedeutet ein Finanzinstitut, bei dem es sich um Folgendes handelt:

1.

einen staatlichen Rechtsträger, eine internationale Organisation oder eine Zentralbank, außer bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder eines Einlageninstituts entsprechen,

2.

einen Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung, einen Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung, einen Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank oder einen qualifizierten Kreditkartenanbieter,

3.

einen sonstigen Rechtsträger, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass er zur Steuerhinterziehung missbraucht wird und der im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in Z 1 und Z 2 genannten Rechtsträger aufweist. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt mit Verordnung festzulegen, welche Rechtsträger diese Voraussetzungen erfüllen.

4.

einen ausgenommenen Organismus für gemeinsame Anlagen oder

5.

einen Trust, soweit der Treuhänder des Trusts ein meldendes Finanzinstitut ist und sämtliche nach dem 1. Hauptstück zu meldenden Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Konten des Trusts meldet.

Abkürzung

GMSG

2.

Abschnitt

Der Begriff „nicht meldendes Finanzinstitut“

Nicht meldendes Finanzinstitut

§ 62. Der Ausdruck „nicht meldendes Finanzinstitut“ bedeutet ein Finanzinstitut, bei dem es sich um Folgendes handelt:

1.

einen staatlichen Rechtsträger, eine internationale Organisation oder eine Zentralbank, außer bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder eines Einlageninstituts entsprechen,

2.

einen Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung, einen Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung, einen Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank oder einen qualifizierten Kreditkartenanbieter,

3.

einen sonstigen Rechtsträger, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass er zur Steuerhinterziehung missbraucht wird und der im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in Z 1 und Z 2 genannten Rechtsträger aufweist, sofern sein Status als nicht meldendes Finanzinstitut dem Zweck dieses Gesetzes nicht entgegensteht. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt mit Verordnung festzulegen, welche Rechtsträger diese Voraussetzungen erfüllen.

4.

einen ausgenommenen Organismus für gemeinsame Anlagen oder

5.

einen Trust, soweit der Treuhänder des Trusts ein meldendes Finanzinstitut ist und sämtliche nach dem 1. Hauptstück zu meldenden Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Konten des Trusts meldet.

Abkürzung

GMSG

2.

Abschnitt

Der Begriff „nicht meldendes Finanzinstitut“

Nicht meldendes Finanzinstitut

§ 62. Der Ausdruck „nicht meldendes Finanzinstitut“ bedeutet ein Finanzinstitut, bei dem es sich um Folgendes handelt:

1.

einen staatlichen Rechtsträger, eine internationale Organisation oder eine Zentralbank, außer

a)

bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder eines Einlageninstituts entsprechen, oder

b)

bei der Führung digitaler Zentralbankwährungen für Kontoinhaber, bei denen es sich nicht um Finanzinstitute, staatliche Rechtsträger, internationale Organisationen oder Zentralbanken handelt.

2.

einen Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung, einen Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung, einen Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank oder einen qualifizierten Kreditkartenanbieter,

3.

einen sonstigen Rechtsträger, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass er zur Steuerhinterziehung missbraucht wird und der im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in Z 1 und Z 2 genannten Rechtsträger aufweist, sofern sein Status als nicht meldendes Finanzinstitut dem Zweck dieses Gesetzes nicht entgegensteht. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt mit Verordnung festzulegen, welche Rechtsträger diese Voraussetzungen erfüllen.

4.

einen ausgenommenen Organismus für gemeinsame Anlagen oder

5.

einen Trust, soweit der Treuhänder des Trusts ein meldendes Finanzinstitut ist und sämtliche nach dem 1. Hauptstück zu meldenden Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Konten des Trusts meldet.

Abkürzung

GMSG

Staatlicher Rechtsträger

§ 63. (1) Der Ausdruck „staatlicher Rechtsträger“ bedeutet die Regierung eines teilnehmenden Staats oder anderen Staates, eine Gebietskörperschaft eines teilnehmenden Staats oder anderen Staates (wobei es sich unter anderen um einen Gliedstaat, eine Provinz, einen Landkreis oder eine Gemeinde handeln kann) oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines teilnehmenden Staats oder anderen Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet (jeweils ein „staatlicher Rechtsträger“). Diese Kategorie besteht aus den wesentlichen Instanzen, beherrschten Rechtsträgern und Gebietskörperschaften eines teilnehmenden Staats oder anderen Staates.

(2) Eine „wesentliche Instanz“ eines teilnehmenden Staats oder anderen Staates bedeutet unabhängig von ihrer Bezeichnung eine Person, eine Organisation, eine Behörde, ein Amt, einen Fonds, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle, die eine Regierungsbehörde eines teilnehmenden Staats oder anderen Staates ist. Die Nettoeinkünfte der Regierungsbehörde müssen ihrem eigenen Konto oder sonstigen Konten des teilnehmenden Staats oder anderen Staates gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil davon einer Privatperson zugutekommt. Eine wesentliche Instanz umfasst nicht eine natürliche Person, bei der es sich um einen in seiner Eigenschaft als Privatperson handelnden Regierungsvertreter, Beamten oder Verwalter handelt.

(3) Ein „beherrschter Rechtsträger“ bedeutet einen Rechtsträger, der formal von dem teilnehmenden Staat oder anderen Staat getrennt ist oder auf andere Weise eine eigenständige juristische Person ist, sofern

1.

der Rechtsträger sich unmittelbar oder über einen oder mehrere beherrschte Rechtsträger im Alleineigentum und unter der Beherrschung eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger befindet,

2.

die Nettoeinkünfte des Rechtsträgers seinem eigenen Konto oder den Konten eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil seiner Einkünfte einer Privatperson zugutekommt,

3.

die Vermögenswerte des Rechtsträgers bei seiner Auflösung einem oder mehreren staatlichen Rechtsträgern zufallen.

(4) Einkünfte kommen nicht Privatpersonen zugute, wenn es sich bei diesen Personen um die vorgesehenen Begünstigten eines Regierungsprogramms handelt und die Programmaktivitäten für die Allgemeinheit im Interesse des Gemeinwohls ausgeübt werden oder sich auf die Verwaltung eines Regierungsbereichs beziehen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen gelten Einkünfte jedoch als Einkünfte, die Privatpersonen zugutekommen, wenn sie aus über einen staatlichen Rechtsträger ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Geschäftsbankengeschäften, stammen, bei denen Finanzdienstleistungen an Privatpersonen erbracht werden.

Abkürzung

GMSG

Internationale Organisation

§ 64. Der Ausdruck „internationale Organisation“ bedeutet eine internationale Organisation oder eine in ihrem Alleineigentum stehende Behörde oder Einrichtung. Diese Kategorie umfasst eine zwischenstaatliche Organisation (einschließlich einer übernationalen Organisation),

1.

die hauptsächlich aus Regierungen besteht,

2.

die mit Österreich oder einem teilnehmenden Staat ein Sitzabkommen oder im Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlossen hat und

3.

deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen.

Abkürzung

GMSG

Zentralbank

§ 65. Der Ausdruck „Zentralbank“ bedeutet ein Institut, das auf Grund des Gesetzes oder einer staatlichen Genehmigung neben der Regierung Österreichs oder eines teilnehmenden Staates die oberste Behörde für die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln ist. Dieses Institut kann eine von der Regierung Österreichs oder eines teilnehmenden Staates getrennte Einrichtung umfassen, die ganz oder teilweise im Eigentum Österreichs oder eines teilnehmenden Staates stehen kann.

Abkürzung

GMSG

Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung

§ 66. Der Ausdruck „Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung“ bedeutet einen Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall oder einer Kombination dieser Leistungen als Gegenleistung für erbrachte Leistungen an Begünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind, sofern der Fonds

1.

nicht einen einzigen Begünstigten hat, der Anspruch auf mehr als 5 % der Vermögenswerte des Fonds hat,

2.

staatlicher Regelung unterliegt und Informationen an die Steuerbehörden übermittelt und

3.

mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)

der Fonds ist aufgrund seines Status als Altersvorsorgeplan grundsätzlich von der Ertragsteuer auf Kapitaleinkünfte befreit oder die Besteuerung entsprechender Erträge erfolgt nachgelagert beziehungsweise zu einem ermäßigten Satz;

b)

der Fonds bezieht mindestens 50 % seiner Gesamtbeiträge (mit Ausnahme von Vermögensübertragungen von anderen in § 66 bis 68 genannten Plänen oder in § 87 Z 1 genannten Altersvorsorgekonten) von den Arbeitgebern;

c)

Ausschüttungen oder Entnahmen aus dem Fonds dürfen nur bei Eintritt konkreter Ereignisse im Zusammenhang mit Ruhestand, Invalidität oder Tod vorgenommen werden (mit Ausnahme von aus einem Altersvorsorgeplan an andere in § 66 bis 68 genannte Altersvorsorgefonds oder in § 87 Z 1 genannte Altersvorsorgekonten übertragene Ausschüttungen), andernfalls finden Sanktionen Anwendung, oder

d)

die Arbeitnehmerbeiträge an den Fonds (mit Ausnahme bestimmter zugelassener Ausgleichsbeiträge) werden durch das Erwerbseinkommen des Arbeitnehmers begrenzt oder dürfen – unter Anwendung der in § 51 bis § 53 genannten Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung – jährlich einen Betrag im Gegenwert von 50 000 US-Dollar nicht übersteigen.

Abkürzung

GMSG

Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung

§ 67. Der Ausdruck „Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung“ bedeutet einen Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall als Gegenleistung für erbrachte Leistungen an Begünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind sofern

1.

weniger als 50 Personen am Fonds beteiligt sind,

2.

ein oder mehrere Arbeitgeber in den Fonds einzahlen, bei denen es sich nicht um Investmentunternehmen oder passive NFEs handelt,

3.

die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an den Fonds (mit Ausnahme von Vermögensübertragungen von in § 87 Z 1 genannten Altersvorsorgekonten) durch das Erwerbseinkommen beziehungsweise die Vergütung des Arbeitnehmers begrenzt werden,

4.

nicht im teilnehmenden Staat des Fonds ansässige Beteiligte auf höchstens 20 % der Vermögenswerte des Fonds Anspruch haben und

5.

der Fonds staatlicher Regelung unterliegt und Informationen an die Steuerbehörden übermittelt.

Abkürzung

GMSG

Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank

§ 68. Der Ausdruck „Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank“ bedeutet einen von einem staatlichen Rechtsträger, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank errichteten Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall an Begünstigte oder Beteiligte, bei denen es sich um derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) oder um Personen handeln kann, die keine derzeitigen oder ehemaligen Arbeitnehmer sind, falls die Leistungen diesen Begünstigten und Beteiligten als Gegenleistung für ihre dem staatlichen Rechtsträger, der internationalen Organisation oder der Zentralbank persönlich geleisteten Dienste gewährt werden.

Abkürzung

GMSG

Qualifizierter Kreditkartenanbieter

§ 69. Der Ausdruck „qualifizierter Kreditkartenanbieter“ bedeutet ein Finanzinstitut, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.

Das Finanzinstitut gilt nur als Finanzinstitut, weil es ein Kreditkartenanbieter ist, der Einlagen nur akzeptiert, wenn ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf die Karte fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird.

2.

Spätestens ab dem 1. Oktober 2016 setzt das Finanzinstitut Maßnahmen und Verfahren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe eines Betrags im Gegenwert von mehr als 50 000 US-Dollar leistet, oder sicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden, die über diesem Betrag liegt, dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten (§ 51 bis § 53) und für die Währungsumrechnung (§ 106) gelten. Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schließen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein.

Abkürzung

GMSG

Ausgenommener Organismus für gemeinsame Anlagen

§ 70. (1) Der Ausdruck „ausgenommener Organismus für gemeinsame Anlagen“ bedeutet ein Investmentunternehmen, das als Organismus für gemeinsamen Anlagen der Aufsicht untersteht, sofern sämtliche Beteiligungen an dem Organismus für gemeinsamen Anlagen von natürlichen Personen oder Rechtsträgern, die keine meldepflichtigen Personen sind, oder über diese gehalten werden, mit Ausnahme eines passiven NFE mit beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind.

(2) Ein Investmentunternehmen, das als Organismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht untersteht, gilt auch dann nach Abs. 1 als ausgenommener Organismus für gemeinsame Anlagen, wenn der Organismus für gemeinsame Anlagen effektive Inhaberanteile ausgibt, sofern

1.

der Organismus für gemeinsame Anlagen nach dem 30. September 2016 keine effektiven Inhaberanteile ausgegeben hat oder ausgibt,

2.

der Organismus für gemeinsame Anlagen bei Rückkauf alle diese Anteile einzieht,

3.

der Organismus für gemeinsame Anlagen die in den §§ 7 bis 53 angeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten durchführt und alle meldepflichtigen Informationen zu diesen Anteilen meldet, wenn diese zum Einlösen oder zu sonstiger Zahlung vorgelegt werden, und

4.

der Organismus für gemeinsame Anlagen über Maßnahmen und Verfahren verfügt, um sicherzustellen, dass die betreffenden Anteile so bald wie möglich und auf jeden Fall vor dem 1. Januar 2018 eingelöst werden oder nicht mehr verkehrsfähig sind.

Abkürzung

GMSG

3.

Abschnitt

Der Begriff „Finanzkonto“

Finanzkonto

§ 71. (1) Der Ausdruck „Finanzkonto“ bedeutet ein von einem Finanzinstitut geführtes Konto und umfasst ein Einlagenkonto, ein Verwahrkonto und

1.

im Fall eines Investmentunternehmens Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem Finanzinstitut. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung umfasst der Ausdruck „Finanzkonto“ keine Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an einem Rechtsträger, der nur als Investmentunternehmen gilt, weil er für den Zweck der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, das bei einem anderen Finanzinstitut als diesem Rechtsträger im Namen eines Kunden eingezahlt wurde, für oder im Auftrag dieses Kunden

a)

Anlageberatung erbringt oder

b)

Vermögenswerte verwaltet,

2.

im Fall eines nicht unter Z 1 beschriebenen Finanzinstituts Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem Finanzinstitut, sofern die Beteiligungskategorie zur Vermeidung der Meldepflicht nach § 3 bis § 6 eingeführt wurde, sowie

3.

von einem Finanzinstitut ausgestellte oder verwaltete rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge, mit Ausnahme von nicht mit einer Kapitalanlage verbundenen und nicht übertragbaren sofortigen Leibrenten, die auf natürliche Personen lauten und eine Altersvorsorge- oder Invaliditätsleistung monetisieren, die aufgrund eines Kontos erbracht wird, bei dem es sich um ein ausgenommenes Konto handelt.

(2) Der Ausdruck „Finanzkonto“ umfasst keine Konten, bei denen es sich um ausgenommene Konten im Sinne von § 87 handelt.

Abkürzung

GMSG

Einlagenkonto

§ 72. Der Ausdruck „Einlagenkonto“ umfasst Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem Finanzinstitut im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit geführt werden. Ein Einlagenkonto umfasst auch Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden.

Abkürzung

GMSG

Einlagenkonto

§ 72. Der Ausdruck „Einlagenkonto“ umfasst Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem Einlageninstitut geführt werden. Ein Einlagenkonto umfasst auch:

1.

Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden,

2.

ein Konto oder ein fiktives Konto, das sämtliches E Geld repräsentiert, das zugunsten eines Kunden gehalten wird, und

3.

ein Konto, auf dem eine oder mehrere digitale Zentralbankwährungen zugunsten eines Kunden gehalten werden.

Abkürzung

GMSG

Verwahrkonto

§ 73. Der Ausdruck „Verwahrkonto“ bedeutet ein Konto (nicht jedoch einen Versicherungsvertrag oder Rentenversicherungsvertrag), in dem Finanzvermögen zugunsten eines Dritten verwahrt wird.

Abkürzung

GMSG

Eigenkapitalbeteiligung

§ 74. Der Ausdruck „Eigenkapitalbeteiligung“ bedeutet im Fall einer Personengesellschaft, die ein Finanzinstitut ist, entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts, der ein Finanzinstitut ist, gilt eine Eigenkapitalbeteiligung als von einer Person gehalten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Eine meldepflichtige Person gilt als Begünstigter eines Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten) eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten, oder unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung aus dem Trust erhalten kann.

Abkürzung

GMSG

Versicherungsvertrag

§ 75. Der Ausdruck „Versicherungsvertrag“ bedeutet einen Vertrag (nicht jedoch einen Rentenversicherungsvertrag), bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen.

Abkürzung

GMSG

Rentenversicherungsvertrag

§ 76. Der Ausdruck „Rentenversicherungsvertrag“ bedeutet einen Vertrag, bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des teilnehmenden Staats oder anderen Staates, in dem er ausgestellt wurde, als Rentenversicherungsvertrag gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten.

Abkürzung

GMSG

Rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag

§ 77. Der Ausdruck „rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag“ bedeutet einen Versicherungsvertrag (nicht jedoch einen Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem Barwert.

Abkürzung

GMSG

Barwert

§ 78. (1) Der Ausdruck „Barwert“ bedeutet

1.

den Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist (ohne Minderung wegen einer Rückkaufgebühr oder eines Polizzendarlehens ermittelt), oder

2.

den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

(2) Ungeachtet des Abs. 1 umfasst der Ausdruck „Barwert“ nicht einen aufgrund eines Versicherungsvertrags wie folgt zahlbaren Betrag:

1.

ausschließlich aufgrund des Todes einer natürlichen Person, die über einen Lebensversicherungsvertrag verfügt,

2.

in Form einer Leistung bei Personenschaden oder Krankheit oder einer sonstigen Leistung zur Entschädigung für einen bei Eintritt des Versicherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Verlust,

3.

in Form einer Rückerstattung einer aufgrund eines Versicherungsvertrags (nicht jedoch eines an Kapitalanlagen gebundenen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrags) bereits gezahlten Prämie (abzüglich Versicherungsgebühren unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) bei Vertragsaufhebung oder kündigung, Verringerung des Risikopotenzials während der Vertragslaufzeit oder Berichtigung einer Fehlbuchung oder eines vergleichbaren Fehlers in Bezug auf die Vertragsprämie,

4.

in Form einer an den Versicherungsnehmer zahlbaren Dividende (nicht jedoch eines Schlussüberschussanteils), sofern die Dividende aus einem Versicherungsvertrag stammt, bei dem nur Leistungen nach Z 2 zu zahlen sind, oder

5.

in Form einer Rückerstattung einer Prämienvorauszahlung oder eines Prämiendepots für einen Versicherungsvertrag mit mindestens jährlich fälliger Prämienzahlung, sofern die Höhe der Prämienvorauszahlung oder des Prämiendepots die nächste vertragsgemäß fällige Jahresprämie nicht übersteigt.

Abkürzung

GMSG

Bestehendes Konto

§ 79. Der Ausdruck „bestehendes Konto“ bedeutet

1.

ein Finanzkonto, das zum 30. September 2016 von einem meldenden Finanzinstitut geführt wird;

2.

jedes Finanzkonto eines Kontoinhabers, ungeachtet des Zeitpunkts der Eröffnung dieses Finanzkontos, wenn

a)

der Kontoinhaber auch Inhaber eines Finanzkontos bei dem meldenden Finanzinstitut (oder einem verbundenen Rechtsträger in demselben teilnehmenden Staat wie das meldende Finanzinstitut) ist, das ein bestehendes Konto nach Z 1 ist;

b)

das meldende Finanzinstitut (und gegebenenfalls der verbundene Rechtsträger in demselben teilnehmenden Staat wie das meldende Finanzinstitut) diese beiden Finanzkonten und alle weiteren Finanzkonten des Kontoinhabers, die als bestehende Konten nach dieser Ziffer behandelt werden, für die Zwecke der Erfüllung der in § 47 genannten Anforderungen in Bezug auf den Kenntnisstand und für die Zwecke der Ermittlung des Saldos oder Werts eines der Finanzkonten bei der Anwendung eines der kontospezifischen Schwellenwerte als ein einziges Finanzkonto behandelt;

c)

das meldende Finanzinstitut in Bezug auf ein Finanzkonto, das den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) unterliegt, die Anforderungen dieser Verfahren in Bezug auf das Finanzkonto erfüllen darf, indem es sich auf die Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) verlässt, die für das unter Z 1 beschriebene bestehende Konto durchgeführt wurden, und

d)

die Eröffnung des Finanzkontos – außer für die Zwecke dieses Gesetzes – keine Bereitstellung neuer, zusätzlicher oder geänderter Kundeninformationen durch den Kontoinhaber erfordert.

Abkürzung

GMSG

Bestehendes Konto

§ 79. Der Ausdruck „bestehendes Konto“ bedeutet

1.

ein Finanzkonto, das zum 30. September 2016 von einem meldenden Finanzinstitut geführt wird, oder, wenn das Konto ausschließlich kraft der Änderungen dieses Gesetzes als Finanzkonto behandelt wird, zum 31. Dezember 2025 geführt wird;

2.

jedes Finanzkonto eines Kontoinhabers, ungeachtet des Zeitpunkts der Eröffnung dieses Finanzkontos, wenn

a)

der Kontoinhaber auch Inhaber eines Finanzkontos bei dem meldenden Finanzinstitut (oder einem verbundenen Rechtsträger in demselben teilnehmenden Staat wie das meldende Finanzinstitut) ist, das ein bestehendes Konto nach Z 1 ist;

b)

das meldende Finanzinstitut (und gegebenenfalls der verbundene Rechtsträger in demselben teilnehmenden Staat wie das meldende Finanzinstitut) diese beiden Finanzkonten und alle weiteren Finanzkonten des Kontoinhabers, die als bestehende Konten nach dieser Ziffer behandelt werden, für die Zwecke der Erfüllung der in § 47 genannten Anforderungen in Bezug auf den Kenntnisstand und für die Zwecke der Ermittlung des Saldos oder Werts eines der Finanzkonten bei der Anwendung eines der kontospezifischen Schwellenwerte als ein einziges Finanzkonto behandelt;

c)

das meldende Finanzinstitut in Bezug auf ein Finanzkonto, das den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) unterliegt, die Anforderungen dieser Verfahren in Bezug auf das Finanzkonto erfüllen darf, indem es sich auf die Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) verlässt, die für das unter Z 1 beschriebene bestehende Konto durchgeführt wurden, und

d)

die Eröffnung des Finanzkontos – außer für die Zwecke dieses Gesetzes – keine Bereitstellung neuer, zusätzlicher oder geänderter Kundeninformationen durch den Kontoinhaber erfordert.

Abkürzung

GMSG

Neukonto

§ 80. Der Ausdruck „Neukonto“ bedeutet ein von einem meldenden Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das am oder nach dem 1. Oktober 2016 eröffnet wird, sofern es nicht als bestehendes Konto gemäß § 79 Z 2 behandelt wird.

Abkürzung

GMSG

Neukonto

§ 80. Der Ausdruck „Neukonto“ bedeutet ein von einem meldenden Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das am oder nach dem 1. Oktober 2016 eröffnet wird, sofern es nicht als bestehendes Konto gemäß § 79 Z 2 behandelt wird, oder, wenn das Konto ausschließlich kraft der Änderungen dieses Gesetzes als Finanzkonto behandelt wird, das am oder nach dem 1. Jänner 2026 eröffnet wird.

Abkürzung

GMSG

Bestehendes Konto natürlicher Personen

§ 81. Der Ausdruck „bestehendes Konto natürlicher Personen“ bedeutet ein bestehendes Konto, dessen Inhaber eine natürliche Person ist oder mehrere natürliche Personen sind.

Abkürzung

GMSG

Neukonto natürlicher Personen

§ 82. Der Ausdruck „Neukonto natürlicher Personen“ bedeutet ein Neukonto, dessen Inhaber eine natürliche Person ist oder mehrere natürliche Personen sind.

Abkürzung

GMSG

Bestehendes Konto von Rechtsträgern

§ 83. Der Ausdruck „bestehendes Konto von Rechtsträgern“ bedeutet ein bestehendes Konto, dessen Inhaber ein Rechtsträger ist oder mehrere Rechtsträger sind.

Abkürzung

GMSG

Konto von geringem Wert

§ 84. Der Ausdruck „Konto von geringem Wert“ bedeutet ein bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder wert in Höhe eines Betrags im Gegenwert von höchstens 1 000 000 US-Dollar zum 30. September 2016.

Abkürzung

GMSG

Konto von hohem Wert

§ 85. Der Ausdruck „Konto von hohem Wert“ bedeutet ein bestehendes Konto natürlicher Personen mit einem Gesamtsaldo oder wert in Höhe eines Betrags im Gegenwert von mehr als 1 000 000 US-Dollar zum 30. September 2016 oder 31. Dezember eines Folgejahres.

Abkürzung

GMSG

Neukonto von Rechtsträgern

§ 86. Der Ausdruck „Neukonto von Rechtsträgern“ bedeutet ein Neukonto, dessen Inhaber ein Rechtsträger ist oder mehrere Rechtsträger sind.

Abkürzung

GMSG

Ausgenommenes Konto

§ 87. Der Ausdruck „ausgenommenes Konto“ bedeutet eines der folgenden Konten:

1.

ein Altersvorsorgekonto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)

Das Konto untersteht als persönliches Altersvorsorgekonto der Aufsicht oder ist Teil eines registrierten oder der Aufsicht unterstehenden Altersvorsorgeplans für die Gewährung von Renten- und Pensionsleistungen (einschließlich Invaliditätsleistungen und Leistungen im Todesfall).

b)

Das Konto ist steuerbegünstigt (das heißt, auf das Konto eingezahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des Kontoinhabers abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert).

c)

In Bezug auf das Konto besteht eine Pflicht zur Informationsübermittlung an die Steuerbehörden.

d)

Entnahmen sind an das Erreichen eines bestimmten Ruhestandsalters, Invalidität oder den Todesfall geknüpft oder es werden bei Entnahmen vor Eintritt dieser Ereignisse Vorschusszinsen fällig.

e)

Entweder

– die jährlichen Beiträge sind auf einen Betrag im Gegenwert von höchstens 50 000 US-Dollar begrenzt oder

– für das Konto gilt eine auf die gesamte Lebenszeit bezogene Beitragsgrenze in Höhe eines Betrags im Gegenwert von höchstens 1 000 000 US-Dollar,

2.

ein Konto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)

Das Konto untersteht als Anlageinstrument für andere Zwecke als die Altersvorsorge der Aufsicht und wird regelmäßig an einer anerkannten Börse gehandelt oder das Konto untersteht als Sparinstrument für andere Zwecke als die Altersvorsorge der Aufsicht.

b)

Das Konto ist steuerbegünstigt (das heißt, auf das Konto eingezahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des Kontoinhabers abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert).

c)

Entnahmen sind an die Erfüllung bestimmter Kriterien geknüpft, die in Zusammenhang mit dem Zweck des Anlage- oder Sparkontos (beispielsweise Gewährung von ausbildungsbezogenen oder medizinischen Leistungen) stehen, oder es werden bei Entnahmen vor Erfüllung dieser Kriterien Vorschusszinsen fällig.

d)

Die jährlichen Beiträge sind auf einen Betrag im Gegenwert von höchstens 50 000 US-Dollar begrenzt, wobei die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten (§§ 51 bis 53) und für die Währungsumrechnung (§ 106) gelten.

3.

einen Lebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungszeit, die vor Vollendung des 90. Lebensjahres der versicherten natürlichen Person endet, sofern der Vertrag folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)

Während der Vertragslaufzeit oder bis zur Vollendung des 90. Lebensjahres des Versicherten – je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist – sind mindestens jährlich regelmäßige Prämien fällig, die im Laufe der Zeit nicht sinken.

b)

Der Vertrag besitzt keinen Vertragswert, auf den eine Person ohne Kündigung des Vertrags (durch Entnahme, Beleihung oder auf andere Weise) zugreifen kann.

c)

Der bei Vertragsaufhebung oder kündigung auszahlbare Betrag (mit Ausnahme einer Leistung im Todesfall) kann die Gesamthöhe der für den Vertrag gezahlten Prämien abzüglich der Summe aus den Gebühren für Todesfall- und Krankheitsrisiko und Aufwendungen (unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) für die Vertragslaufzeit beziehungsweise laufzeiten sowie sämtlichen vor Vertragsaufhebung oder kündigung ausgezahlten Beträgen nicht übersteigen.

d)

Der Inhaber des Vertrags ist kein entgeltlicher Erwerber;

4.

ein Konto, dessen ausschließlicher Inhaber ein Nachlass ist, sofern die Unterlagen zu diesem Konto eine Kopie des Testaments oder der Sterbeurkunde des Verstorbenen enthalten;

5.

ein Konto, das eingerichtet wird im Zusammenhang mit

a)

einer gerichtlichen Verfügung oder einem Gerichtsurteil;

b)

einem Verkauf, einem Tausch oder einer Vermietung eines unbeweglichen oder beweglichen Vermögensgegenstands, sofern das Konto folgende Voraussetzungen erfüllt:

aa) Das Konto wird ausschließlich mit einer Anzahlung, einer Einlage in einer zur Sicherung einer unmittelbar mit der Transaktion verbundenen Verpflichtung angemessenen Höhe oder einer ähnlichen Zahlung finanziert oder mit Finanzvermögen, das im Zusammenhang mit dem Verkauf, dem Tausch oder der Vermietung des Vermögensgegenstands auf das Konto eingezahlt wird.

bb) Das Konto wird nur zur Sicherung der Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises für den Vermögensgegenstand, der Verpflichtung des Verkäufers zur Begleichung von Eventualverbindlichkeiten beziehungsweise der Verpflichtung des Vermieters oder Mieters zur Begleichung von Schäden im Zusammenhang mit dem Mietobjekt nach dem Mietvertrag eingerichtet und genutzt.

cc) Die Vermögenswerte des Kontos, einschließlich der daraus erzielten Einkünfte, werden bei Verkauf, Tausch oder Übertragung des Vermögensgegenstands beziehungsweise Ende des Mietvertrags zugunsten des Käufers, Verkäufers, Vermieters oder Mieters ausgezahlt oder auf andere Weise verteilt (auch zur Erfüllung einer Verpflichtung einer dieser Personen).

dd) Das Konto ist nicht ein im Zusammenhang mit einem Verkauf oder Tausch von Finanzvermögen eingerichtetes Margin-Konto oder ähnliches Konto.

ee) Das Konto steht nicht in Verbindung mit einem Konto gemäß Z 6;

c)

einer Verpflichtung eines Finanzinstituts, das ein durch Immobilien besichertes Darlehen verwaltet, zur Zurücklegung eines Teils einer Zahlung ausschließlich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern oder Versicherungsbeiträgen im Zusammenhang mit den Immobilien zu einem späteren Zeitpunkt oder

d)

einer Verpflichtung eines Finanzinstituts ausschließlich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern zu einem späteren Zeitpunkt;

6.

ein Einlagenkonto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)

Das Konto besteht ausschließlich, weil ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf eine Kreditkarte oder eine sonstige revolvierende Kreditfazilität fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird.

b)

Spätestens ab dem 1. Oktober 2016 setzt das Finanzinstitut Maßnahmen und Verfahren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe eines auf die Landeswährung jedes teilnehmenden Staats lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als 50 000 US-Dollar leistet, oder sicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden, die über diesem Betrag liegt, dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird. In beiden Fällen ist § 106 anzuwenden. Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schließen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein.

7.

ein ruhendes Konto. Ein ruhendes Konto ist

a)

ein Konto mit einem den Gegenwert von 1 000 US-Dollar nicht überschreitenden Wert, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

– Der Kontoinhaber hat innerhalb der letzten drei Jahre keine Transaktion hinsichtlich dieses Kontos oder eines anderen, mit diesem Konto gemäß § 51 zusammengefassten Konto, beim meldenden Finanzinstitut veranlasst;

– der Kontoinhaber ist innerhalb der letzten sechs Jahre mit dem meldenden Finanzinstitut betreffend das ruhende Konto oder ein anderes, mit diesem Konto gemäß § 51 zusammengefassten Konto, nicht in Kontakt getreten; und,

– im Fall eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags, ist das meldende Finanzinstitut nicht mit dem Kontoinhaber hinsichtlich dieses Kontos oder eines anderen, mit diesem Konto gemäß § 51 zusammengefassten Kontos innerhalb der letzten sechs Jahre in Kontakt getreten.

b)

ein Konto mit einem den Gegenwert von 10 000 US-Dollar nicht überschreitenden Wert, für das § 40 Abs. 5 BWG oder § 40 Abs. 7 BWG gilt.

8.

ein sonstiges Konto, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass es zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, das im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in Z 1 bis 6 beschriebenen Konten aufweist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt mit Verordnung festzulegen, welche Konten diese Voraussetzungen erfüllen.

Abkürzung

GMSG

Ausgenommenes Konto

§ 87. Der Ausdruck „ausgenommenes Konto“ bedeutet eines der folgenden Konten:

1.

ein Altersvorsorgekonto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

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