Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG)
Die FMA kann auf Antrag einer Sicherungseinrichtung die Verlängerung des Endtermins um bis zu vier Jahre bewilligen, falls die Sicherungseinrichtung nach Inkrafttreten der Richtlinie 2014/49/EU aber vor dem Endtermin insgesamt Auszahlungen in Höhe von über 0,8 vH der gedeckten Einlagen vorgenommen hat. Die Bewilligung hat auch die Zielausstattung in den Jahren der verlängerten Aufbauphase zu konkretisieren.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2015 vorhandene Vermögensbestandteile der Sicherungseinrichtung, die die Anforderungen an die verfügbaren Finanzmittel erfüllen, können in den Einlagensicherungsfonds derselben Sicherungseinrichtung eingebracht werden.
Vorbehaltlich des Eintritts eines Sicherungsfalls haben die Sicherungseinrichtungen gemäß Z 3 sicherzustellen, dass ihre Einlagensicherungsfonds am 1. Jänner 2019 jeweils mit verfügbaren Finanzmitteln in Höhe von 0,31 vH der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute dotiert ist.
(zu § 21 Abs. 3): abweichend von § 21 Abs. 3 beträgt der Anteil der Zahlungsverpflichtungen an den jeweiligen Jahresbeiträgen der Mitgliedsinstitute
2015 zu 0vH;
2016 bis zu 10vH;
2017 bis zu 20vH; und
2018 bis zu 25vH.
(zu § 27 Abs. 2): Bis zum 31. Dezember 2018 gilt ergänzend zu § 27 Abs. 2, dass CRR-Kreditinstitute gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 mit mehrheitlicher Zustimmung ihrer Eigentümer auch in die Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes aufgenommen werden können, dem die Eigentümer selbst mehrheitlich angehören; diesfalls ist auch die Zustimmung der Sicherungseinrichtung desjenigen Fachverbandes, dem diese Eigentümer angehören, erforderlich.
(zu § 44): Abweichend von § 44 Z 7 und Z 9 gelten bis zum 31. Dezember 2018 die folgenden Begriffsbestimmungen für die Zwecke des 3. Teils dieses Bundesgesetzes:
Mitgliedsinstitut: ein Kreditinstitut gemäß § 45 Abs. 1;
Anlegerentschädigungssystem: gesetzliche Sicherungseinrichtungen gemäß § 59 Z 3 sowie sonstige gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 97/9/EG eingerichtete und amtlich anerkannte Anlegerentschädigungsssyteme.
(zu § 45 Abs. 1): Abweichend von § 45 Abs. 1 gilt bis zum 31. Dezember 2018, dass Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 durchführen,
der Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes gemäß § 59 Z 3 anzugehören haben oder
sich, trotz unveränderter Fachverbandszugehörigkeit und vorbehaltlich der Zustimmung der Sicherungseinrichtung ihres Fachverbandes und der Zustimmung der aufnehmenden Sicherungseinrichtung, der Sicherungseinrichtung eines anderen Fachverbandes anschließen können.
(zu § 48 Abs. 2): Abweichend von § 48 Abs. 2 sind Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 BWG, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 erbringen und in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, bis zum 31. Dezember 2018 berechtigt, sich der Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftsmitgliedstaates anzuschließen, dem sie ihrem Institutstyp nach angehören würden, wenn sie ein österreichisches Kreditinstitut wären; sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so können sie sich jenem Fachverband anschließen, dessen Mitglieder im Institutstyp dem betreffenden Kreditinstitut am ähnlichsten sind. Dieser ergänzende Anschluss gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen und nur insoweit, als die §§ 45 bis 47 sowie 51 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaates des Kreditinstitutes. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitute (§ 9 Abs. 1 BWG) zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 49 anzuwenden. Hierbei darf das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut nicht schlechter gestellt werden als ein österreichisches Kreditinstitut. Hat ein freiwillig ergänzend angeschlossenes Kreditinstitut mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen gemäß § 45 Abs. 4 sowie bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß § 49 als eine Zweigstelle zu betrachten.
(zu § 48 Abs. 3): Abweichend von § 48 Abs. 3 sind Wertpapierfirmen gemäß § 12 Abs. 1 WAG 2007, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 Z 1 bis 3 oder 5 erbringen und in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, bis zum 31. Dezember 2018 berechtigt, sich der Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftsmitgliedstaates anzuschließen, dem sie ihrem Institutstyp nach angehören würden, wenn sie ein österreichisches Kreditinstitut wären; sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so können sie sich jenem Fachverband anschließen, dessen Mitglieder im Institutstyp der betreffenden Wertpapierfirma am ähnlichsten sind. Für Wertpapierfirmen gemäß § 12 WAG 2007, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007 erbringen und diese Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, so dass der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann, gilt hingegen § 78 WAG 2007. Der ergänzende Anschluss gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 Z 1 bis 3 oder 5 und nur insoweit, als die §§ 45 bis 47 sowie 51 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaates der Wertpapierfirma. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirmen zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 50 sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma nicht schlechter gestellt werden als ein nach Institutstyp und Geschäftsgegenstand vergleichbares österreichisches Kreditinstitut. Hat eine freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen gemäß § 45 Abs. 4 und bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß § 50 als eine Zweigstelle zu betrachten.
(zu § 49 Abs. 5): Bis zum 31. Dezember 2018 gilt ergänzend zu § 49 Abs. 5, dass Kreditinstitute gemäß § 49 Abs. 4 Z 3 mit mehrheitlicher Zustimmung ihrer Eigentümer auch in die Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes aufgenommen werden können, dem die Eigentümer selbst mehrheitlich angehören; diesfalls ist auch die Zustimmung der Sicherungseinrichtung desjenigen Fachverbandes, dem diese Eigentümer angehören, erforderlich.
(zu § 56): Die für das Jahr 2015 anfallenden Ist-Kosten werden im Jahr 2016 erstmals verrechnet, wobei allerdings 2015 eine Vorauszahlungsvorschreibung für das Jahr 2016 an die Mitgliedsinstitute gemäß § 7 Abs. 1 Z 21 und Mitgliedsinstitute gemäß § 44 Z 7 erfolgen kann.
Abkürzung
ESAEG
Übergangsbestimmungen
§ 59. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2015 gelten die folgenden Übergangsbestimmungen:
(Zu § 1 Abs. 1): Abweichend von § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember 2018 Sicherungseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes die Sicherungseinrichtungen gemäß § 59 Z 3.
(zu § 1 Abs. 2): Zwischen dem 1. Jänner 2018 und dem 31. Dezember 2018 gilt die gemäß § 1 Abs. 2 zu gründende Haftungsgesellschaft nicht als Sicherungseinrichtung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Bis zum 31. Dezember 2018 hat jeder Fachverband eine Sicherungseinrichtung zu unterhalten, die diesem Fachverband angehörende Kreditinstitute, die gemäß § 8 Abs. 1 oder gemäß § 45 Abs. 1 seiner Sicherungseinrichtung angehören müssen, sowie Kreditinstitute gemäß § 48 Abs. 2 und Wertpapierfirmen gemäß § 48 Abs. 3 aufzunehmen hat. Die Sicherungseinrichtungen sind in der Form von Haftungsgesellschaften als juristische Personen zu betreiben. Die Sicherungseinrichtungen haben sich vorzubereiten, um die Gründung der Haftungsgesellschaft gemäß § 1 Abs. 2 rechtzeitig bis zum 1. Jänner 2018 sowie die Erfüllung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes durch die Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ab dem 1. Jänner 2019 sicherzustellen. Die Sicherungseinrichtungen haben im Rahmen dieser Vorbereitung untereinander, mit der Haftungsgesellschaft gemäß § 1 Abs. 2 und mit der FMA zusammenzuarbeiten. Die FMA ist berechtigt, von den Sicherungseinrichtungen und der Haftungsgesellschaft gemäß § 1 Abs. 2 Informationen über den Stand der Vorbereitung einzuholen. Im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß dieser Ziffer können, ausgenommen durch die FMA, zahlenförmige Daten nur in aggregierter Form verlangt werden. Die Haftungsgesellschaft gemäß § 1 Abs. 2 hat Informationen, die ihr aufgrund ihrer Tätigkeit im Rahmen der Vorbereitung anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, vertraulich zu behandeln.
Die bei den Fachverbänden gemäß § 59 Z 3 eingerichteten Sicherungseinrichtungen haben am 1. Jänner 2019 die verfügbaren Finanzmittel ihrer Einlagensicherungsfonds der einheitlichen Sicherungseinrichtung (§ 1 Abs. 1 Z 1) und gegebenenfalls der Sicherungseinrichtung eines anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem (§ 1 Abs. 1 Z 2) zu übertragen. Bestehen am 1. Jänner 2019 mehrere Sicherungseinrichtungen, so hat die Übertragung der verfügbaren Finanzmittel anteilig zu den bis zu diesem Zeitpunkt durch jedes Mitgliedsinstitut gemäß § 21 geleisteten Beiträgen an jene Sicherungseinrichtungen zu erfolgen, der die Mitgliedsinstitute ab 1. Jänner 2019 angehören. Bestehen zum Stichtag 1. Jänner 2019 noch aufrechte Forderungen von zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen gegen eine erstbetroffene Sicherungseinrichtung eines Fachverbands, so treten mit Ablauf des 1. Jänner 2019 die Mitgliedsinstitute der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen in die Rechte der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtung und die Mitgliedsinstitute der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung in die Verpflichtungen der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung, jeweils anteilig zu den bis zu diesem Zeitpunkt durch jedes Mitgliedsinstitut gemäß § 21 geleisteten Beiträgen, ein. Die Sicherungseinrichtungen, denen derartig verpflichtete Mitgliedsinstitute nach dem 1. Jänner 2019 zugeordnet sind, haben diese offenen Forderungen durch Sonderbeiträge bei den ehemaligen Mitgliedsinstituten der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung einzuheben und den Sicherungseinrichtungen, denen die ehemaligen Mitgliedsinstitute der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen angehören, zu übertragen.
(zu § 3): Ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes können Anträge auf Anerkennung gemäß § 3 gestellt und Anerkennungen gemäß § 3 erteilt werden; eine Anerkennung eines institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem durch die FMA gemäß § 3 ist jedoch frühestens ab dem 1. Jänner 2019 wirksam.
(zu § 7): Abweichend von § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 21 gelten bis zum 31. Dezember 2018 die folgenden Begriffsbestimmungen für die Zwecke des 2. Teils dieses Bundesgesetzes:
Einlagensicherungssysteme:
aa) gesetzliche Sicherungseinrichtungen gemäß § 59 Z 3, sowie andere gesetzliche Einlagensicherungssysteme gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU,
bb) vertragliche Einlagensicherungssysteme, die gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind,
cc) institutsbezogene Sicherungssysteme, die gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU als Einlagensicherungssysteme amtlich anerkannt sind;
Mitgliedsinstitut: CRR-Kreditinstitut gemäß § 8 Abs. 1.
(zu § 8 Abs. 1): Abweichend von § 8 Abs. 1 gilt bis zum 31. Dezember 2018, dass CRR-Kreditinstitute mit Sitz in Österreich, die Einlagen entgegennehmen,
der Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes gemäß § 59 Z 3 anzugehören haben oder
sich, trotz unveränderter Fachverbandszugehörigkeit und vorbehaltlich der Zustimmung der Sicherungseinrichtung ihres Fachverbandes und der Zustimmung der aufnehmenden Sicherungseinrichtung, der Sicherungseinrichtung eines anderen Fachverbandes anschließen können.
(zu § 13 Abs. 1): Abweichend von der in § 13 Abs. 1 vorgesehenen Erstattungsfrist von sieben Arbeitstagen gelten die folgenden Erstattungsfristen in den folgenden Übergangszeiträumen:
bis zum 31. Dezember 2018: bis zu 20 Arbeitstage;
vom 1. Jänner 2019 bis zum 31. Dezember 2020: bis zu 15 Arbeitstage;
vom 1. Jänner 2021 bis zum 31. Dezember 2023: bis zu zehn Arbeitstage.
(zu § 18 Abs. 1):
Der Einlagensicherungsfonds ist bis 3. Juli 2024 (Endtermin) aufzubauen, wobei 2015 ein Beitrag in Höhe eines halben Jahresbeitrags einzuheben ist. Die Sicherungseinrichtung hat sicher zu stellen, dass ihre Methode einen gleichmäßigen Aufbau des Einlagensicherungsfonds gewährleistet, wobei die Auswirkungen der Konjunktur auf mögliche prozyklische Effekte bei der Beitragsaufbringung zu berücksichtigen sind.
Die FMA kann auf Antrag einer Sicherungseinrichtung die Verlängerung des Endtermins um bis zu vier Jahre bewilligen, falls die Sicherungseinrichtung nach Inkrafttreten der Richtlinie 2014/49/EU aber vor dem Endtermin insgesamt Auszahlungen in Höhe von über 0,8 vH der gedeckten Einlagen vorgenommen hat. Die Bewilligung hat auch die Zielausstattung in den Jahren der verlängerten Aufbauphase zu konkretisieren.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2015 vorhandene Vermögensbestandteile der Sicherungseinrichtung, die die Anforderungen an die verfügbaren Finanzmittel erfüllen, können in den Einlagensicherungsfonds derselben Sicherungseinrichtung eingebracht werden.
Vorbehaltlich des Eintritts eines Sicherungsfalls haben die Sicherungseinrichtungen gemäß Z 3 sicherzustellen, dass ihre Einlagensicherungsfonds am 1. Jänner 2019 jeweils mit verfügbaren Finanzmitteln in Höhe von 0,31 vH der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute dotiert ist.
(zu § 21 Abs. 3): abweichend von § 21 Abs. 3 beträgt der Anteil der Zahlungsverpflichtungen an den jeweiligen Jahresbeiträgen der Mitgliedsinstitute
2015 zu 0vH;
2016 bis zu 10vH;
2017 bis zu 20vH; und
2018 bis zu 25vH.
(zu § 27 Abs. 2): Bis zum 31. Dezember 2018 gilt ergänzend zu § 27 Abs. 2, dass CRR-Kreditinstitute gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 mit mehrheitlicher Zustimmung ihrer Eigentümer auch in die Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes aufgenommen werden können, dem die Eigentümer selbst mehrheitlich angehören; diesfalls ist auch die Zustimmung der Sicherungseinrichtung desjenigen Fachverbandes, dem diese Eigentümer angehören, erforderlich.
(zu § 44): Abweichend von § 44 Z 7 und Z 9 gelten bis zum 31. Dezember 2018 die folgenden Begriffsbestimmungen für die Zwecke des 3. Teils dieses Bundesgesetzes:
Mitgliedsinstitut: ein Kreditinstitut gemäß § 45 Abs. 1;
Anlegerentschädigungssystem: gesetzliche Sicherungseinrichtungen gemäß § 59 Z 3 sowie sonstige gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 97/9/EG eingerichtete und amtlich anerkannte Anlegerentschädigungsssyteme.
(zu § 45 Abs. 1): Abweichend von § 45 Abs. 1 gilt bis zum 31. Dezember 2018, dass Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 durchführen,
der Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes gemäß § 59 Z 3 anzugehören haben oder
sich, trotz unveränderter Fachverbandszugehörigkeit und vorbehaltlich der Zustimmung der Sicherungseinrichtung ihres Fachverbandes und der Zustimmung der aufnehmenden Sicherungseinrichtung, der Sicherungseinrichtung eines anderen Fachverbandes anschließen können.
(zu § 48 Abs. 2): Abweichend von § 48 Abs. 2 sind Kreditinstitute gemäß § 9 Abs. 1 BWG, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 erbringen und in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, bis zum 31. Dezember 2018 berechtigt, sich der Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftsmitgliedstaates anzuschließen, dem sie ihrem Institutstyp nach angehören würden, wenn sie ein österreichisches Kreditinstitut wären; sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so können sie sich jenem Fachverband anschließen, dessen Mitglieder im Institutstyp dem betreffenden Kreditinstitut am ähnlichsten sind. Dieser ergänzende Anschluss gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen und nur insoweit, als die §§ 45 bis 47 sowie 51 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaates des Kreditinstitutes. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitute (§ 9 Abs. 1 BWG) zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 49 anzuwenden. Hierbei darf das freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitut nicht schlechter gestellt werden als ein österreichisches Kreditinstitut. Hat ein freiwillig ergänzend angeschlossenes Kreditinstitut mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen gemäß § 45 Abs. 4 sowie bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß § 49 als eine Zweigstelle zu betrachten.
(zu § 48 Abs. 4): Abweichend von § 48 Abs. 4 sind Wertpapierfirmen gemäß § 17 Abs. 1 WAG 2018, die in Österreich über eine Zweigstelle sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 Z 1 bis 3 oder 5 erbringen und in ihrem Heimatland einem Anlegerentschädigungssystem im Sinne der Richtlinie 97/9/EG angehören, bis zum 31. Dezember 2018 berechtigt, sich der Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes ergänzend zum Anlegerentschädigungssystem ihres Herkunftsmitgliedstaats anzuschließen, dem sie ihrem Institutstyp nach angehören würden, wenn sie ein österreichisches Kreditinstitut wären; sind sie auf Grund dessen keinem Fachverband zuordenbar, so können sie sich jenem Fachverband anschließen, dessen Mitglieder im Institutstyp der betreffenden Wertpapierfirma am ähnlichsten sind. Für Wertpapierfirmen gemäß § 17 WAG 2018, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 oder 3 WAG 2018 erbringen und diese Dienstleistungen das Halten von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten nicht umfassen, so dass der Erbringer der Dienstleistungen diesbezüglich zu keiner Zeit Schuldner seiner Kunden werden kann, gilt hingegen § 76 WAG 2018. Der ergänzende Anschluss gilt nur bezüglich der in Österreich erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 Z 1 bis 3 oder 5 und nur insoweit, als die §§ 45 bis 47 sowie 51 eine höhere oder weitergehende Sicherung von Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen gewährleisten als das Anlegerentschädigungssystem des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma. Die Sicherungseinrichtung hat die freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirmen zu verpflichten, für den Fall einer Auszahlung gesicherter Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Festsetzung der anteilsmäßigen Beiträge ist § 50 sinngemäß anzuwenden. Hierbei darf die freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma nicht schlechter gestellt werden als ein nach Institutstyp und Geschäftsgegenstand vergleichbares österreichisches Kreditinstitut. Hat eine freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma mehrere Zweigstellen in Österreich, so sind diese bei der Berechnung der Forderungen gemäß § 45 Abs. 4 und bei der Berechnung der Beitragsleistung gemäß § 50 als eine Zweigstelle zu betrachten.
(zu § 49 Abs. 5): Bis zum 31. Dezember 2018 gilt ergänzend zu § 49 Abs. 5, dass Kreditinstitute gemäß § 49 Abs. 4 Z 3 mit mehrheitlicher Zustimmung ihrer Eigentümer auch in die Sicherungseinrichtung jenes Fachverbandes aufgenommen werden können, dem die Eigentümer selbst mehrheitlich angehören; diesfalls ist auch die Zustimmung der Sicherungseinrichtung desjenigen Fachverbandes, dem diese Eigentümer angehören, erforderlich.
(zu § 56): Die für das Jahr 2015 anfallenden Ist-Kosten werden im Jahr 2016 erstmals verrechnet, wobei allerdings 2015 eine Vorauszahlungsvorschreibung für das Jahr 2016 an die Mitgliedsinstitute gemäß § 7 Abs. 1 Z 21 und Mitgliedsinstitute gemäß § 44 Z 7 erfolgen kann.
Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, vgl. § 61 Abs. 3.
§ 59a. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 gilt folgende Übergangsbestimmung:
Abkürzung
ESAEG
§ 59b. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 gilt die folgende Übergangsbestimmung:
(zum Entfall des § 48 Abs. 3): Bis zu einem Beitritt zur Entschädigungseinrichtung gemäß § 76 Abs. 1 WAG 2018 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 unterliegen sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen gemäß § 45 Abs. 4 Z 1 bis 3 oder 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022, die eine der einheitlichen Sicherungseinrichtung gemäß § 48 Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022 freiwillig ergänzend angeschlossene Wertpapierfirma vor dem Außerkrafttreten des § 48 Abs. 3 WAG 2018 erbracht hat, der Deckung der ergänzenden Anlegerentschädigung durch die einheitliche Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1.
Vollziehung
§ 60. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 16 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 20 Abs. 5 der Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
Inkrafttreten
§ 61. § 1 Abs. 2 und § 59 Z 2 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 1 Abs. 3, § 28 Abs. 1 Z 6, § 30 und § 34 Z 11 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 61. (1) § 1 Abs. 2 und § 59 Z 2 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 1 Abs. 3, § 28 Abs. 1 Z 6, § 30 und § 34 Z 11 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) § 30 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2015 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 31 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2015 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist § 31 Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2015 anzuwenden.
Abkürzung
ESAEG
Inkrafttreten
§ 61. (1) § 1 Abs. 2 und § 59 Z 2 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 1 Abs. 3, § 28 Abs. 1 Z 6, § 30 und § 34 Z 11 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) § 30 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2015 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 31 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2015 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist § 31 Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2015 anzuwenden.
(3) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der § 34a, § 59 und § 59a, sowie § 10 Abs. 1 Z 3 und 6, § 11 Abs. 2 Z 1, § 14 Abs. 3 erster Satz, § 34a samt Überschrift, § 46 Abs. 1 vierter Satz und § 58 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 56 und § 59a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
Abkürzung
ESAEG
Inkrafttreten
§ 61. (1) § 1 Abs. 2 und § 59 Z 2 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 1 Abs. 3, § 28 Abs. 1 Z 6, § 30 und § 34 Z 11 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) § 30 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2015 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 31 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2015 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist § 31 Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2015 anzuwenden.
(3) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der § 34a, § 59 und § 59a, sowie § 10 Abs. 1 Z 3 und 6, § 11 Abs. 2 Z 1, § 14 Abs. 3 erster Satz, § 34a samt Überschrift, § 46 Abs. 1 vierter Satz und § 58 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 56 und § 59a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
(4) § 7 Abs. 2 Z 1, § 44 Z 2, 3 und 5, § 45 Abs. 4 Z 5, § 47 Abs. 2 Z 5 lit. a, c, d, e, Z 7, 8 und 9, § 47 Abs. 2 Z 10, § 48 Abs. 3, § 55 und § 59 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 42 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.
Abkürzung
ESAEG
Inkrafttreten
§ 61. (1) § 1 Abs. 2 und § 59 Z 2 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 1 Abs. 3, § 28 Abs. 1 Z 6, § 30 und § 34 Z 11 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) § 30 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2015 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 31 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2015 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist § 31 Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2015 anzuwenden.
(3) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der § 34a, § 59 und § 59a, sowie § 10 Abs. 1 Z 3 und 6, § 11 Abs. 2 Z 1, § 14 Abs. 3 erster Satz, § 34a samt Überschrift, § 46 Abs. 1 vierter Satz und § 58 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 56 und § 59a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
(4) § 7 Abs. 2 Z 1, § 44 Z 2, 3 und 5, § 45 Abs. 4 Z 5, § 47 Abs. 2 Z 5 lit. a, c, d, e, Z 7, 8 und 9, § 47 Abs. 2 Z 10, § 48 Abs. 3, § 55 und § 59 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 42 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.
(5) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.
Abkürzung
ESAEG
Inkrafttreten
§ 61. (1) § 1 Abs. 2 und § 59 Z 2 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 1 Abs. 3, § 28 Abs. 1 Z 6, § 30 und § 34 Z 11 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) § 30 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2015 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 31 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2015 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist § 31 Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2015 anzuwenden.
(3) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der § 34a, § 59 und § 59a, sowie § 10 Abs. 1 Z 3 und 6, § 11 Abs. 2 Z 1, § 14 Abs. 3 erster Satz, § 34a samt Überschrift, § 46 Abs. 1 vierter Satz und § 58 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 56 und § 59a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
(4) § 7 Abs. 2 Z 1, § 44 Z 2, 3 und 5, § 45 Abs. 4 Z 5, § 47 Abs. 2 Z 5 lit. a, c, d, e, Z 7, 8 und 9, § 47 Abs. 2 Z 10, § 48 Abs. 3, § 55 und § 59 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 42 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.
(5) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.
(6) § 38 Abs. 2 und § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.
Abkürzung
ESAEG
Inkrafttreten
§ 61. (1) § 1 Abs. 2 und § 59 Z 2 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 1 Abs. 3, § 28 Abs. 1 Z 6, § 30 und § 34 Z 11 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) § 30 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2015 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 31 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2015 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist § 31 Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2015 anzuwenden.
(3) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der § 34a, § 59 und § 59a, sowie § 10 Abs. 1 Z 3 und 6, § 11 Abs. 2 Z 1, § 14 Abs. 3 erster Satz, § 34a samt Überschrift, § 46 Abs. 1 vierter Satz und § 58 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 56 und § 59a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
(4) § 7 Abs. 2 Z 1, § 44 Z 2, 3 und 5, § 45 Abs. 4 Z 5, § 47 Abs. 2 Z 5 lit. a, c, d, e, Z 7, 8 und 9, § 47 Abs. 2 Z 10, § 48 Abs. 3, § 55 und § 59 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 42 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.
(5) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.
(6) § 38 Abs. 2 und § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(7) § 7 Abs. 1 Z 3 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2021 tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft.
Abkürzung
ESAEG
Inkrafttreten
§ 61. (1) § 1 Abs. 2 und § 59 Z 2 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 1 Abs. 3, § 28 Abs. 1 Z 6, § 30 und § 34 Z 11 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) § 30 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2015 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 31 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2015 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben, ist § 31 Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2015 anzuwenden.
(3) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der § 34a, § 59 und § 59a, sowie § 10 Abs. 1 Z 3 und 6, § 11 Abs. 2 Z 1, § 14 Abs. 3 erster Satz, § 34a samt Überschrift, § 46 Abs. 1 vierter Satz und § 58 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 56 und § 59a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
(4) § 7 Abs. 2 Z 1, § 44 Z 2, 3 und 5, § 45 Abs. 4 Z 5, § 47 Abs. 2 Z 5 lit. a, c, d, e, Z 7, 8 und 9, § 47 Abs. 2 Z 10, § 48 Abs. 3, § 55 und § 59 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 42 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.
(5) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.
(6) § 38 Abs. 2 und § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2019 treten mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(7) § 7 Abs. 1 Z 3 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2021 tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft.
(8) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 59 bis 59b, § 45 Abs. 4 Z 5, § 48 Abs. 4, § 58 Abs. 3, 5 bis 7 und 9 und § 59b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 treten mit 1. Februar 2023 in Kraft. § 48 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.
Anlage zu § 32
Inhalt des Rechenschaftsberichts
Vermögen und Verbindlichkeiten
Bankguthaben
Wertpapiere
Zahlungsverpflichtungen von Mitgliedsinstituten gemäß § 21 Abs. 3
Forderungen, darunter:
aa) Forderungen, die gemäß § 26 gegenüber einer anderen Sicherungseinrichtung bestehen
bb) Forderungen, die aufgrund einer Kreditgewährung gemäß § 29 gegenüber einem anderen Einlagensicherungssystem bestehen
Sonstiges Vermögen
Vermögen insgesamt
Verbindlichkeiten der Sicherungseinrichtung gegenüber Dritten, darunter:
aa) Verbindlichkeiten, die gegenüber einer anderen Sicherungseinrichtung gemäß § 26 bestehen
bb) Verbindlichkeiten, die aufgrund der Durchführung einer Kreditoperation gemäß § 25 bestehen
Nettobestandswert
Einnahmen während des Berichtszeitraums, darunter
Beiträge, davon Zahlungsverpflichtungen von Mitgliedsinstituten gemäß § 21 Abs. 3
Sonderbeiträge, darunter: erhöhte Sonderbeiträge
gemäß § 24 von anderen Sicherungseinrichtungen erhaltene Finanzmittel
Zahlungen aufgrund eines gemäß § 29 gewährten Kredits
Erträge aus der Veranlagung vorhandener Finanzmittel
Erträge aus Forderungen
sonstige Erträge
Rückflüsse aus Insolvenzmassen von CRR-Kreditinstituten
Ausgaben, darunter
Ausgaben für die Zwecke der Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung gemäß § 132 BaSAG oder gemäß Art. 79 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014
Ausgaben für Sicherungsfälle, darunter
aa) einer anderen Sicherungseinrichtung gemäß § 24 zur Verfügung gestellte Finanzmittel
bb) einer anderen Sicherungseinrichtung gemäß § 27 zur Verfügung gestellte Finanzmittel
cc) Zahlungen aufgrund von Kreditoperationen gemäß § 25
Ausgaben für Stützungsmaßnahmen gemäß § 30
Aufwendungen für bestehende Verbindlichkeiten gegenüber Dritten
sonstige Aufwendungen
Angaben über die Entwicklung der Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds während des Berichtzeitraumes, darunter Angaben zur Veränderung in der Zusammensetzung des Wertpapierbestandes während des Berichtzeitraumes
Ausstattung des Einlagensicherungsfonds
Verfügbare Finanzmittel in Prozent der gedeckten Einlagen
Unter/Überausstattung des Einlagensicherungsfonds
Verwendete Berechnungsmethode zum Gesamtrisiko
Verwaltungskosten, die aus der Verwaltung des Einlagensicherungsfonds erwachsen.
Artikel 1
Umsetzungshinweis
Mit diesem Bundesgesetz werden
die Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 149, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 309 vom 30.10.2014 S. 37, und
die Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger, ABl. Nr. L 84 vom 26.03.1997 S. 22
umgesetzt.
Artikel 1
Umsetzungshinweis
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 159/2015, zu den §§ 4, 6, 7, 30, 31 und 33, BGBl. I Nr. 117/2015)
Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden
der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 1093/2010, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014, S. 1,
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds, ABl. Nr. L 15 vom 22.01.2015, S. 8,
der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015, S. 44,
und des Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge,
und der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 S. 11, hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Vorschriften für Kreditinstitute.
Artikel 1
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 118/2016, zu den §§ 10, 11, 14, 34a, 46, 56, 58 und 59a, BGBl. I Nr. 117/2015)
Durch dieses Bundesgesetz werden
die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, umgesetzt und
die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 1, geschaffen.
Abkürzung
ESAEG
Artikel 1
Umsetzungshinweis
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 107/2017, zu den §§ 7, 42, 44, 45, 46, 47, 48, 51, 55 und 59, BGBl. I Nr. 117/2015)
Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und
die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500.
Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1,
der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, und
der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90.
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