Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Kindergartenjahre 2015/16 bis 2017/18

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2015-01-01
Status Aufgehoben · 2020-04-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
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Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 und 2 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten und Salzburg mit 1. Juli 2015, Art. 10 jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 2015, und gegenüber den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. August 2015, Art. 10 jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 2015, in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch den Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Ist zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten und Salzburg mit 1. Juli 2015 und gegenüber den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. August 2015 in Kraft getreten.

Artikel 1

Zielsetzungen

(1) Drei- bis sechsjährige Kinder in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, die über mangelnde Deutschkenntnisse verfügen, insbesondere jene mit anderer Erstsprache als Deutsch, sollen so gefördert werden, dass sie mit Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule die Unterrichtssprache Deutsch nach den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ möglichst beherrschen. Die Feststellung eines allfälligen Sprachförderbedarfs soll in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen durch Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen, allenfalls gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Volksschulen bzw. sonstigem qualifizierten Personal erfolgen. Die frühe sprachliche Förderung ist durch Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen bzw. sonstiges qualifiziertes Personal zusätzlich zur alltagsintegrierten Förderung altersadäquat, individuell und auf spielerische Weise durchzuführen.

(2) Bei der Umsetzung der frühen sprachlichen Förderung soll der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich und der Bildungsplan-Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen zur Anwendung gelangen.

(3) Die frühe sprachliche Förderung hat das Ziel, durch eine durchgängige Sprachförderung den Einstieg in die Volksschule im Sinne eines Schnittstellenmanagements zu erleichtern, die Bildungschancen der Kinder für die Phase des Eintritts in die Schule bzw. Schuleingangsphase zu optimieren und in weiterer Folge einen besseren Start in das Bildungs- und Berufsleben zu ermöglichen.

(4) Die frühe sprachliche Förderung kann gegebenenfalls bei Kindern mit Sprachförderbedarf um die Möglichkeit der Förderung anderer relevanter Entwicklungsbereiche gemäß Art. 2 Z 8 ergänzt werden, um die Gesamtentwicklung der Kinder zu unterstützen.

Ist zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten und Salzburg mit 1. Juli 2015 und gegenüber den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. August 2015 in Kraft getreten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für diese Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen“ sind öffentliche und private Kindergärten und krippen oder vergleichbare Einrichtungen, sowie alterserweiterte Gruppen, wobei private solche sind, bei denen die Kinderbetreuung nicht im privaten Haushalt stattfindet, die unter denselben Aufnahme- und Ausschließungsbedingungen wie die öffentlichen allgemein zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, Betriebskindergärten und krippen sowie vergleichbare Einrichtungen.

2.

Das „Kindergartenjahr“ ist der Zeitraum zwischen 1. September und 31. August des Folgejahres.

3.

Die „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ sind jene sprachlichen Kompetenzen, die beim Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule gegeben sein sollen und vom damaligen Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur in Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Hochschule Linz erstellt wurden.

4.

Die „Ausbildung der Kindergartenpädagoginnen und –pädagogen“ ist die an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik laut geltendem Lehrplan und geltender Prüfungsordnung durchzuführende Qualifizierung.

5.

Die „Fort- und Weiterbildung der Kindergartenpädagoginnen und –pädagogen“ sind jene Maßnahmen, die an den Pädagogischen Hochschulen oder vergleichbaren Bildungsstätten gesetzt bzw. von den Ländern organisiert werden, insbesondere die Lehrgänge zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung.

6.

Die „Sprachstandsfeststellung“ ist der Beobachtungsbogen zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache (BESK 2.0), der Beobachtungsbogen zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ 2.0) oder ein vergleichbares, auf sprachwissenschaftlicher und kindergarten-pädagogischer Basis festgelegtes Instrumentarium, das eine eindeutige Aussage über den allfälligen Bedarf an früher sprachlicher Förderung ermöglicht.

7.

Die „frühe sprachliche Förderung“ sind pädagogisch unterstützende Maßnahmen im Bereich der Förderung der Unterrichtssprache Deutsch, die in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen in geeigneter (kindgemäßer, individueller, sachrichtiger, zusätzlicher) Form gesetzt werden, um die Bildungschancen in der Schuleingangsphase zu optimieren und einen besseren Start in das Bildungs- und Berufsleben zu ermöglichen.

8.

Die „Förderung des Entwicklungsstandes“ ist die Förderung bestimmter Entwicklungsaspekte, die für drei- bis sechsjährige Kinder relevant sind und für die empirisch belegt ist, dass Fördermaßnahmen Erfolg zeigen. Zu diesen zählen Motorik, sozialemotionale Entwicklung, schulische Vorläuferfertigkeiten, bereichsspezifisches Wissen und die Sensibilisierung zur Mehrsprachigkeit.

9.

Der „Bildungsrahmenplan“ und der „Bildungsplan-Anteil“ sind der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich und der Bildungsplan-Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen (2009) der Ämter der Landesregierungen der österreichischen Bundesländer, des Magistrats der Stadt Wien sowie des damaligen Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, erarbeitet durch das Charlotte-Bühler-Institut.

10.

Die „Wirkungskennzahl“ ist der Zahlenwert, um den sich der Sprachförderbedarf nach den durchgeführten Fördermaßnahmen im Zeitraum eines Kindergartenjahres, gemessen an der Anzahl der Kinder, verringert hat. Maßgeblich sind hierfür die beiden Testzeitpunkte zu Beginn und am Ende der Fördermaßnahmen eines Förderjahres. Hier wird bei demselben Personenkreis getestet, wie viele Kinder mit Sprachförderbedarf nach gezielter früher sprachlicher Förderung weiteren bzw. keinen Förderbedarf mehr aufweisen. Die Basis dieser Auswertung ist die anonymisierte Ergebniserfassung.

11.

Das „Vollzeitäquivalent“ ist der Zeitwert, den eine Vollzeit-Arbeitskraft innerhalb eines vergleichbaren Zeitraums erbringt.

Ist zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten und Salzburg mit 1. Juli 2015 und gegenüber den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. August 2015 in Kraft getreten.

Artikel 3

Frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen

(1) Die Vertragsparteien treffen die geeigneten Maßnahmen, um im Zusammenwirken zwischen den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, den Schulen, den Erziehungsberechtigten und den Schulbehörden des Bundes die Beherrschung der Unterrichtssprache Deutsch nach den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ durch alle Kinder beim Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule möglichst sicherzustellen.

(2) Der Bund verpflichtet sich insbesondere

1.

den Ländern geeignete Verfahren der Sprachstandsfeststellungen gemäß Art. 2 Z 6 zur Verfügung zu stellen, mit welchen der Sprachförderbedarf in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen festgestellt wird;

2.

zur Aus-, Fort- und Weiterbildung der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen und Lehrenden an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik im Bereich der Sprachstandsfeststellung und der frühen sprachlichen Förderung an den Pädagogischen Hochschulen oder vergleichbaren Bildungsstätten und

3.

zur Weiterentwicklung von Curricula für ein einheitliches Qualifizierungsmodell für die spezielle Aus-, Fort- und Weiterbildung der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen im Bereich der Sprachstandsfeststellung und der frühen sprachlichen Förderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, den Pädagogischen Hochschulen oder vergleichbaren Bildungsstätten.

Die Erfüllung dieser Verpflichtungen obliegt dem Bundesministerium für Bildung und Frauen. Bei der Erfüllung der Z 2 sind die Länder miteinzubeziehen.

(3) Die Länder verpflichten sich insbesondere

1.

eine Sprachstandsfeststellung gemäß Art. 2 Z 6 möglichst zu Beginn eines jeden Kindergartenjahres durchzuführen;

2.

nach erfolgter Durchführung der frühen sprachlichen Förderung, jedenfalls aber zu Beginn des Folgekindergartenjahres, ist bei dem Personenkreis, welcher aufgrund des festgestellten Bedarfs sprachlich gefördert wurde, erneut eine Sprachstandsfeststellung vorzunehmen. Dies gilt auch für jenen Personenkreis, der zu Beginn des Folgekindergartenjahres bereits eingeschult ist, jedoch im vorangegangenen Kindergartenjahr aufgrund des festgestellten Bedarfs sprachlich gefördert wurde;

3.

die erforderliche frühe sprachliche Förderung in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ durchzuführen;

4.

die speziellen Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des Bundes an den Pädagogischen Hochschulen sowie vergleichbaren Bildungsstätten an die Kindergartenpädagoginnen und pädagogen zu empfehlen;

5.

die gegebenenfalls erforderliche, die Unterrichtssprache Deutsch unterstützende Förderung des Entwicklungsstandes gemäß Art. 2 Z 8 in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen als zusätzliche Maßnahme zum Regelbetrieb gemäß den in der Konzeptvorlage (Art. 5) enthaltenen Kriterien durchzuführen.

(4) Die Vertragsparteien haben den Bildungsrahmenplan für institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen sowie den Bildungsplan-Anteil gemäß Art. 1 Abs. 2 anzuwenden.

Ist zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten und Salzburg mit 1. Juli 2015 und gegenüber den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. August 2015 in Kraft getreten.

Artikel 4

Zweckzuschuss des Bundes

(1) Die Gesamtkosten, die in Durchführung der Maßnahmen dieser Vereinbarung entstehen, werden zwischen Bund und Ländern im Verhältnis zwei zu eins aufgeteilt, wobei etwaige Beiträge von Gemeinden dem Anteil des jeweiligen Landes zugerechnet werden können. Der Zweckzuschuss des Bundes im Sinne der §§ 12 und 13 F-VG 1948 beträgt in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18 jeweils maximal 20 Millionen Euro. Dieser ist wie folgt auf die Länder aufzuteilen:

1. Burgenland 3,386 %
2. Kärnten 5,638 %
3. Niederösterreich 19,265 %
4. Oberösterreich 16,331 %
5. Salzburg 5,953 %
6. Steiermark 10,865%
7. Tirol 8,389 %
8. Vorarlberg 4,887 %
9. Wien 25,286 %

(2) Von den Zweckzuschussmitteln in Abs. 1 können in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18 jeweils bis zu 25 Prozent des jedem Bundesland gewährten Zweckzuschusses, wenn nötig, dafür verwendet werden, dass neben der Unterrichtssprache Deutsch auch der Entwicklungsstand gemäß Art. 2 Z 8 gefördert wird.

(3) Die im Rahmen der speziellen Qualifizierungsmaßnahmen anfallenden Reise- und Vertretungskosten der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen werden nicht aus dem Zweckzuschuss des Bundes getragen.

(4) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne des Abs. 1 entsprechend.

Ist zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten und Salzburg mit 1. Juli 2015 und gegenüber den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. August 2015 in Kraft getreten.

Artikel 5

Konzeptvorlage

(1) Zur Darlegung der vereinbarungsgemäßen Verwendung des Zweckzuschusses hat das jeweilige Land dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres ein Konzept für das jeweilige Kindergartenjahr vorzulegen, das Folgendes zu enthalten hat:

1.

eine konkrete inhaltliche Festlegung der Umsetzung der frühen sprachlichen Förderung und gegebenenfalls der Förderung des Entwicklungsstandes entsprechend der Vorgaben,

2.

Angaben zum Personaleinsatz,

3.

Angaben zu den Standorten,

4.

einen Finanzplan,

5.

Angaben zu den Sprachstandsfeststellungsverfahren.

Das Konzept hat der Vorlage in Anlage A zu entsprechen.

(2) Jedes Land hat dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres sein Konzept für das Kindergartenjahr 2015/16 mit den Inhalten gemäß Art. 5 Abs. 1 bis zum 30. Juni 2015 vorzulegen.

(3) Jedes Land hat dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres die Konzepte für die Kindergartenjahre 2016/17 und 2017/18 mit den Inhalten gemäß Art. 5 Abs. 1 bis zum 30. April eines jeden Jahres vorzulegen.

Ist zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten und Salzburg mit 1. Juli 2015 und gegenüber den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. August 2015 in Kraft getreten.

Artikel 6

Berichterstattung und Abrechnung des Zweckzuschusses des Bundes

(1) Die Länder haben dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres bis 31. Dezember eines jeden Jahres, letztmalig zum 31. Dezember 2018, einen Schlussbericht vorzulegen. Dieser hat neben der Abrechnung des vorangegangenen Kindergartenjahres, in dem die frühe sprachliche Förderung und gegebenenfalls die Förderung des Entwicklungsstandes stattgefunden haben, folgende Angaben zu beinhalten:

1.

die Gesamtzahl der Kinder in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Fördermaßnahmen durchgeführt wurden, die Anzahl der geförderten Kinder mit festgestelltem Sprachförderbedarf, aufgeschlüsselt nach Erstsprache und Alter, sowie die Anzahl der gemäß Art. 2 Z 8 geförderten Kinder, aufgeschlüsselt nach Entwicklungsbereich entsprechend den Kriterien in der Vorlage in Anlage A,

2.

die Gesamtzahl der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie die Anzahl jener institutioneller Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Fördermaßnahmen durchgeführt wurden, mit der Anzahl der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen sowie des sonstigen qualifizierten Personals zur Durchführung der Fördermaßnahmen, der zusätzlich für die frühe sprachliche Förderung eingesetzten Vollzeitäquivalente von Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen und sonstigem qualifizierten Personal sowie der tatsächlich für die frühe sprachliche Förderung aufgewendeten Stunden,

3.

die anonymisierten Ergebnisse sowie eine vergleichende anonymisierte Auswertung der durchgeführten Sprachstandsfeststellungen gemäß Art. 3 Abs. 3, aus der jedenfalls eine Wirkungskennzahl der durchgeführten frühen sprachlichen Förderung der Kinder, die frühe sprachliche Förderung erhalten haben, ablesbar sein muss.

Der Schlussbericht hat der Vorlage in Anlage B zu entsprechen. Auf Seiten des Bundes ist zur Entscheidung über die Abrechnung das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres berufen.

In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres unter Angabe von sachlichen Gründen auf Antrag des Bundeslandes eine Fristerstreckung von bis zu zwei Monaten gewähren.

(2) Zweckzuschüsse des Bundes, die in einem Kindergartenjahr nicht abgerechnet werden, können im darauffolgenden Kindergartenjahr verwendet werden und sind gemeinsam mit den Mitteln dieses Kindergartenjahres abzurechnen.

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