Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Abgabe von Obst und Gemüse im Rahmen eines Schulobstprogramms (Schulobstverordnung 2015)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 15 und Abs. 5 sowie der §§ 22, 24 und 31 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S 671,
der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 12, und
der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms, ABl. Nr. L 94 vom 08.04.2009 S. 38.
(2) Eine Teilnahme am Programm zur Abgabe von Obst und Gemüse an die Begünstigten gemäß § 3 (im Folgenden: Schulobstprogramm) erfolgt gemäß den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften.
Zuständigkeit
§ 2. (1) Für die Festlegung der nationalen Strategie gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit zuständig.
(2) Für die Vollziehung der übrigen Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsvorschriften, soweit sich diese auf das Schulobst und Gemüseprogramm gemäß Art. 23 ff der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beziehen, ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
Begünstigte
§ 3. Begünstigte sind Kinder, die regelmäßig eine Einrichtung gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 besuchen.
Abgabe von Erzeugnissen im Rahmen des Schulobstprogramms
§ 4. (1) Eine Beihilfe im Rahmen des Schulobstprogramms wird für die Abgabe folgender Erzeugnisse gewährt:
frisches Obst einschließlich Bananen (ganz oder zerteilt und verpackt) und
frisches Gemüse (ganz oder zerteilt und verpackt).
(2) Beihilfefähig ist ausschließlich Obst und Gemüse, das keiner weiteren Zubereitung (ausgenommen waschen, schälen oder zerteilen) bedarf und das für sich gesehen eine Mahlzeit darstellt, die direkt von einem Kind konsumiert werden kann. Es sind vorzugsweise regionale und saisonale Produkte anzubieten.
Abgabe von Erzeugnissen im Rahmen des Schulobstprogramms
§ 4. (1) Eine Beihilfe im Rahmen des Schulobstprogramms wird für die Abgabe folgender Erzeugnisse gewährt:
frisches Obst einschließlich Bananen (ganz oder zerteilt und verpackt) und
frisches Gemüse (ganz oder zerteilt und verpackt).
(2) Beihilfefähig ist ausschließlich Obst und Gemüse, das keiner weiteren Zubereitung (ausgenommen waschen, schälen oder zerteilen) bedarf und direkt von einem Kind konsumiert werden kann. In begründeten Ausnahmefällen kann die AMA eine bestimmte Art der Zubereitung zulassen, wenn damit weder ein erhöhter Konsum von Zucker noch von Salz oder gesättigten Fettsäuren je Portion einhergeht. Als Vergleich dient eine Portion des unverarbeiteten Vergleichprodukts. Vorzugsweise sind regionale und saisonale Produkte anzubieten.
Sonstige Maßnahmen im Rahmen des Schulobstprogramms
§ 5. Eine Beihilfe im Rahmen des Schulobstprogramms wird für folgende sonstige Maßnahmen gewährt:
Evaluierungen des Schulobstprogramms gemäß Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. b Z ii der Verordnung (EG) Nr. 288/2009,
Kommunikationsmaßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. b Z iii der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 und
Flankierende Maßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. b Z iv der Verordnung (EG) Nr. 288/2009:
Veranstaltung von Verkostungen, wobei die Bedeckung der gemäß § 6 national aufzubringenden restlichen 25% der beihilfefähigen Kosten durch private Mittel zu erfolgen hat und
Erstellung von Unterrichtsmaterialien zur allgemeinen Verwendung zur Aufklärung von Kindern über Landwirtschaft, gesunde Essgewohnheiten und Umweltthemen, die mit der Produktion, der Abgabe und dem Verzehr von Obst- und Gemüseerzeugnissen im Zusammenhang stehen, wobei die Bedeckung der national aufzubringenden restlichen 25% der beihilfefähigen Kosten durch öffentliche nationale Mittel gemäß § 6 zu erfolgen hat.
Voraussetzungen und Höhe der Förderung
§ 6. Die beihilfefähigen Kosten der Teilnahme am Schulobstprogramm werden zu 75% durch Unionsbeihilfen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 bedeckt. Die national aufzubringenden restlichen 25% der beihilfefähigen Kosten können ganz oder teilweise durch öffentliche nationale Mittel bedeckt werden, sofern eine Beteiligung der Länder nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375/1992, erfolgt. Im Fall keiner oder bloß teilweiser Bedeckung der national aufzubringenden restlichen 25% der beihilfefähigen Kosten durch öffentliche nationale Mittel hat die Bedeckung der national aufzubringenden restlichen 25% der beihilfefähigen Kosten durch private Mittel zu erfolgen.
Zulassung der Antragstellerinnen und Antragsteller
§ 7. (1) Antragstellerinnen und Antragsteller sind von der AMA zuzulassen, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsvorschriften vorliegen.
(2) Bei Aussetzung oder Entzug der Zulassung ist für Lieferungen, die während der Aussetzung oder nach dem Entzug der Zulassung durchgeführt werden, keine Beihilfe zu gewähren.
Ist auf Sachverhalte, die sich auf den Zeitraum ab 1. August 2016 beziehen, anzuwenden (vgl. § 14 Abs. 3).
Zuteilung der Budgetmittel für die Abgabe von Erzeugnissen
§ 7a. (1) Der Antrag auf Genehmigung der maximalen Beihilfezahlung für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß § 4 für das laufende Schuljahr ist zwischen 15. September und 15. Oktober bei der AMA einzureichen.
(2) Vorbehaltlich vorhandener, verfügbarer Budgetmittel kann von 01. Februar bis Ende Februar eine weitere Antragstellung erfolgen.
(3) Anträge gemäß Abs. 1 und 2 haben zumindest folgende Angaben zu enthalten:
den Namen der Einrichtung gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die im laufenden Schuljahr beliefert wird,
die Anzahl der Begünstigten gemäß § 3 je Einrichtung gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
voraussichtliche Menge und handelsübliche Bezeichnung der Erzeugnisse gemäß § 4,
en voraussichtlichen maximalen Beihilfebetrag sowie
maximaler Kilopreis je Produkt.
(4) Die maximale, beihilfefähige Liefermenge beträgt eine Portion pro Tag pro Kind gemäß § 3.
(5) Die AMA kann vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin bei überhöhten, nicht handelsüblichen Preisen eine Begründung für den erhöhten Produktpreis verlangen.
(6) Die Genehmigung der möglichen, maximalen Beihilfezahlung für die in den Antragszeiträumen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 eingereichten, im betreffenden Schuljahr geplanten Lieferungen erfolgt unter Berücksichtigung des für jedes Schuljahr zur Verfügung stehenden Finanzrahmens. Bei Überschreitung der verfügbaren Budgetmittel sind die im jeweiligen Antragszeitraum beantragten maximalen Beihilfen aliquot zu kürzen.
(7) Lieferungen von Erzeugnissen gemäß § 4, die im laufenden Schuljahr vor Antragstellung gemäß Abs. 1 durchgeführt wurden, sind in den Antrag gemäß Abs. 1 aufzunehmen. Bei Antragstellung gemäß Abs. 2 hat eine Lieferung erst nach erfolgter Genehmigung durch die AMA zu erfolgen.
(8) Werden die zugeteilten Budgetmittel vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin nicht ausgenützt, ist unverzüglich nach Kenntnis ein Antrag auf Reduzierung zu stellen. Beträgt die Ausnutzung weniger als 80 % der genehmigten voraussichtlichen Beihilfezahlung, ist dem Antrag eine ausreichende Begründung beizulegen bzw. im Einzelfall nach Aufforderung durch die AMA nachzureichen. Die nicht ausgenützten bzw. nicht gewährten Budgetmittel werden den vorhandenen Budgetmitteln gemäß Abs. 2 zugeschlagen.
Gewährung der Beihilfe für die Abgabe von Erzeugnissen
§ 8. (1) Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsvorschriften erfüllt sind.
(2) Der Antrag ist nach Wahl der Antragstellerinnen bzw. Antragsteller für ein bis vier Liefermonate spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Zeitraums, auf den er sich bezieht, zu stellen. Liefertage im Juli des abgelaufenen Schuljahres können gemeinsam mit den Liefertagen für Juni beantragt werden.
(3) Bei Beantragung der Beihilfe sind alle Nachweise über die gelieferten Mengen und die diesbezüglichen Rechnungen zuzüglich Zahlungsnachweisen vorzulegen. Die Liefernachweise und die Rechnungen haben jeweils auf den Namen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder der belieferten Einrichtung zu lauten. Werden die national aufzubringenden 25% der beihilfefähigen Kosten gemäß § 6 zur Gänze vom Antragsteller getragen, so ist der Nachweis über die gelieferten Mengen und eine Kostenaufstellung für den veranschlagten Preis vorzulegen.
(4) Anstelle der Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 3 für die tatsächlich gelieferten Mengen und der diesbezüglichen Zahlungsnachweise kann ein Auszug des Debitorenkontos, über das ausschließlich die Zahlungen für die Lieferungen der Schulobsterzeugnisse abgewickelt werden, als Nachweis für die Zahlungen für die im Rahmen dieser Verordnung gelieferten Mengen dienen.
(5) Die Beihilfenzahlung erfolgt bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr zur Verfügung stehenden Finanzrahmens.
(6) Die genannten Zeiträume gelten für alle Begünstigten, unabhängig davon, ob es sich um Schülerinnen bzw. Schüler handelt, auch wenn diese Zeiträume mit „Schuljahr“ bezeichnet sind.
Abs. 1 ist auf Sachverhalte, die sich auf den Zeitraum ab 1. August 2016 beziehen, anzuwenden (vgl. § 14 Abs. 3).
Gewährung der Beihilfe für die Abgabe von Erzeugnissen
§ 8. (1) Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsvorschriften erfüllt sind und den Vorgaben gemäß § 7 und § 7a entsprochen wurde. Die Gewährung der Beihilfe kann maximal bis zur Höhe der dem einzelnen Antragsteller bzw. der einzelnen Antragstellerin gemäß § 7a Abs. 6 zugeteilten Budgetmittel erfolgen.
(2) Der Antrag ist nach Wahl der Antragstellerinnen bzw. Antragsteller für ein bis vier Liefermonate spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Zeitraums, auf den er sich bezieht, zu stellen. Liefertage im Juli des abgelaufenen Schuljahres können gemeinsam mit den Liefertagen für Juni beantragt werden.
(3) Bei Beantragung der Beihilfe sind alle Nachweise über die gelieferten Mengen und die diesbezüglichen Rechnungen zuzüglich Zahlungsnachweisen vorzulegen. Die Liefernachweise und die Rechnungen haben jeweils auf den Namen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder der belieferten Einrichtung zu lauten. Werden die national aufzubringenden 25% der beihilfefähigen Kosten gemäß § 6 zur Gänze vom Antragsteller getragen, so ist der Nachweis über die gelieferten Mengen und eine Kostenaufstellung für den veranschlagten Preis vorzulegen.
(4) Anstelle der Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 3 für die tatsächlich gelieferten Mengen und der diesbezüglichen Zahlungsnachweise kann ein Auszug des Debitorenkontos, über das ausschließlich die Zahlungen für die Lieferungen der Schulobsterzeugnisse abgewickelt werden, als Nachweis für die Zahlungen für die im Rahmen dieser Verordnung gelieferten Mengen dienen.
(5) Die Beihilfenzahlung erfolgt bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr zur Verfügung stehenden Finanzrahmens.
(6) Die genannten Zeiträume gelten für alle Begünstigten, unabhängig davon, ob es sich um Schülerinnen bzw. Schüler handelt, auch wenn diese Zeiträume mit „Schuljahr“ bezeichnet sind.
Gewährung der Beihilfe für sonstige Maßnahmen
§ 9. (1) Für Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 ist nach erfolgter Zulassung gemäß § 7 eine detaillierte Projektbeschreibung zuzüglich Kostenvoranschlag bei der AMA einzureichen.
(2) Die Genehmigung richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens der förderfähigen Projekte in der AMA und hat bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr für Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 zur Verfügung stehenden Finanzrahmens zu erfolgen. Ein Projekt gemäß § 5 Abs. 1 ist dann förderfähig, wenn die Leistungen der geplanten Maßnahme dem in der Projektbeschreibung veranschlagten Preis entsprechen.
(3) Mit der Umsetzung der Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 darf erst nach Genehmigung durch die AMA begonnen werden.
(4) Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsvorschriften erfüllt sind. Der Antrag auf Zahlung der Beihilfe ist spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach Durchführung des Projekts zu stellen.
(5) Bei der Beantragung mittels Formblatt sind weiters vorzulegen:
für Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 alle Belege zum Nachweis der Höhe und gegebenenfalls zum Nachweis der Zahlung der eingereichten Kosten,
für Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a eine Bestätigung der Schule über die Teilnahme am Projekt bzw. über die Durchführung des Projekts zuzüglich Angabe der Anzahl der Kinder, die teilgenommen haben sowie alle Belege zum Nachweis der Höhe und zum Nachweis der Zahlung der eingereichten Kosten und
für Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b die erstellten Unterrichtsmaterialien sowie alle Belege zum Nachweis der Höhe der eingereichten Kosten.
Ist auf Sachverhalte, die sich auf den Zeitraum ab 1. August 2016 beziehen, anzuwenden (vgl. § 14 Abs. 3).
Gewährung der Beihilfe für sonstige Maßnahmen gemäß § 5
§ 9. (1) Für Maßnahmen gemäß § 5 ist nach erfolgter Zulassung gemäß § 7 in den Antragszeiträumen 01. Oktober bis 31. Oktober und 01. Jänner bis 31. Jänner eine detaillierte Projektbeschreibung zuzüglich Kostenvoranschlag bei der AMA einzureichen. Zur Plausibilisierung des veranschlagten Preises ist bei Leistungserbringung durch Dritte gegebenenfalls ein Vergleichsangebot vorzulegen.
(2) Die Genehmigung der möglichen, maximalen Beihilfezahlung hat bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr für Maßnahmen gemäß § 5 zur Verfügung stehenden Finanzrahmens zu erfolgen. Bei Überschreitung der verfügbaren Budgetmittel sind die beantragten maximalen Beihilfen aliquot zu kürzen.
(3) Ein Projekt gemäß § 5 ist dann förderfähig, wenn die Leistungen der geplanten Maßnahme dem in der Projektbeschreibung veranschlagten Preis entsprechen. Werden gleichartige Projekte eingereicht, ist jenem Projekt der Vorzug zu geben, welches das beste Preis-Leistungs-Verhältnis aufweist. Es kann maximal ein Projekt gemäß § 5 Z 1 pro Jahr genehmigt werden.
(4) Mit der Umsetzung der Maßnahmen gemäß § 5 darf erst nach Genehmigung durch die AMA begonnen werden.
(5) Eine wesentliche Änderung des genehmigten Projekts ist vorab bei der AMA zu beantragen.
(6) Werden die zugeteilten Budgetmittel vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin nicht ausgenützt, ist unverzüglich nach Kenntnis ein Antrag auf Reduzierung bei der AMA einzureichen. Beträgt die Ausnutzung weniger als 80 % der genehmigten voraussichtlichen Beihilfezahlung, ist dem Antrag eine ausreichende Begründung beizulegen bzw. im Einzelfall nach Aufforderung durch die AMA nachzureichen.
(7) Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsvorschriften erfüllt sind. Der Antrag auf Zahlung der Beihilfe ist spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach Durchführung des Projekts zu stellen.
(8) Bei der Beantragung mittels Formblatt sind weiters vorzulegen:
für Maßnahmen gemäß § 5 Z 1 und 2 alle Belege zum Nachweis der Höhe und gegebenenfalls zum Nachweis der Zahlung der eingereichten Kosten,
für Maßnahmen gemäß § 5 Z 3 lit. a eine Bestätigung der Einrichtung gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über die Teilnahme am Projekt bzw. über die Durchführung des Projekts zuzüglich Angabe der Anzahl der Kinder, die teilgenommen haben sowie alle Belege zum Nachweis der Höhe und zum Nachweis der Zahlung der eingereichten Kosten und
für Maßnahmen gemäß § 5 Z 3 lit. b die erstellten Unterrichtsmaterialien, alle Belege zum Nachweis der Höhe der eingereichten Kosten sowie der Nachweis, dass diese der Allgemeinheit zur Verfügung stehen.
Meldepflichten
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