Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die von Emittenten nach dem Alternativfinanzierungsgesetz zur Verfügung zu stellenden Informationen (Alternativfinanzierungs-Informationsverordnung – AltF-InfoV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-09-01
Status Aufgehoben · 2018-10-05
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

AltF-InfoV

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund von § 4 Abs. 1 des Alternativfinanzierungsgesetzes (AltFG), BGBl. I Nr. 114/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:

Abkürzung

AltF-InfoV

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund von § 4 Abs. 1 des Alternativfinanzierungsgesetzes (AltFG), BGBl. I Nr. 114/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:

Abkürzung

AltF-InfoV

§ 1. Emittenten haben ihren Informationsverpflichtungen gegenüber Anlegern gemäß § 4 Abs. 1 des Alternativfinanzierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2015, nachzukommen, indem sie diesen ein Informationsblatt gemäß der Anlage zur Verfügung stellen, wobei auch die darin vorgegebene Reihenfolge der Informationen einzuhalten ist. Als Beilagen zum Formblatt sind der aktuelle Jahresabschluss oder bei Nichtvorliegen desselben die Eröffnungsbilanz, der Geschäftsplan einschließlich der Angabe des angestrebten Emissionsvolumens das durch die Ausgabe alternativer Finanzinstrumente aufgebracht werden soll sowie das Vorgehen, wenn das Emissionsvolumen nicht erreicht wird, sowie gegebenenfalls im Zusammenhang mit dem alternativen Finanzinstrument erstellte allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Vertragsbedingungen sowie alle vom Emittenten darüber hinausgehende Angaben zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

AltF-InfoV

§ 1. Emittenten haben ihren Informationsverpflichtungen gegenüber Anlegern gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 des Alternativfinanzierungsgesetzes – AltFG, BGBl. I Nr. 114/2015, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2018 nachzukommen, indem sie diesen ein Informationsblatt gemäß der Anlage zur Verfügung stellen.

Abkürzung

AltF-InfoV

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, frühestens jedoch mit 1.9.2015.

Abkürzung

AltF-InfoV

§ 2. § 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Jedoch ist auf Angebote, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung veröffentlicht wurden, bis zum 31.12.2018 weiterhin die Stammfassung dieser Verordnung anzuwenden.

Abkürzung

AltF-InfoV

Anlage

Informationsblatt für Anleger

1.

Angaben über den Emittenten

Rechtsform Firma Sitz Telefon E-Mail Internet-Adresse Firmenbuchnummer UID-Nummer Gewerbeschein(e)
Kapitalstruktur in Tausend Euro, differenziert nach Stimmrecht, Dauer, Reihenfolge im Insolvenzfall
Organwalter (zB. Geschäftsführer) [Name, Funktion] [Anschrift]
Eigentümer Wirtschaftliche Eigentümer mit Beteiligung von wenigstens 25%, im Fall von juristischen Personen mit Firmenbuchauszug [Name bzw. Firma] [Anschrift] [Name bzw. Firma]
Unternehmensgegenstand
Beschreibung des geplanten Produkts oder der geplanten Dienstleistung
2.

Angaben über das alternative Finanzinstrument

Rechtsform und Art des alternativen Finanzinstruments
Laufzeit Kündigungsfristen Kündigungstermine
Angaben über die Art und Höhe der Verzinsung oder Bestimmungen über die Ausschüttung und Verwendung des Jahresüberschusses
Kosten Angaben jeweils nach Höhe und Verrechnungsform (Zu- oder Abschlag) bezogen auf die Zeichnungssumme
Etwaige Vertriebskosten Etwaige Verwaltungskosten Etwaige Managementkosten [Höhe in %] [Höhe in %] [Höhe in %]
Summe der etwaigen Einmalkosten Summe der etwaigen laufenden Kosten pro Jahr [Höhe in %] [Höhe in %]
Angabe allfälliger Belastungen
Bestimmungen über die Stellung der Anleger im Insolvenzfall
Etwaige Nachschusspflichten bei Geschäftsanteilen an Genossenschaften
Kontroll- und Mitwirkungsrechte
Darstellung der Möglichkeit und Kosten einer späteren Veräußerung
Angabe der auf die Einkünfte aus dem alternativen Finanzinstrument zu entrichtenden Steuern
3.

Sonstige Angaben und Hinweise

Angaben zur Verwendung der durch die Ausgabe alternativer Finanzinstrumente eingesammelten Gelder
Angabe der für den Emittenten im Falle eines Verwaltungsstrafverfahrens örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. [Bezeichnung der Behörde] [Anschrift der Behörde]
4.

Risikohinweise

Der Erwerb alternativer Finanzinstrumente beinhaltet das Risiko des Verlustes des gesamten investierten Kapitals. Grundsätzlich kann angenommen werden, dass höhere mögliche Renditen aus einem höheren Risiko resultieren.
Es liegt keine Beaufsichtigung durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hinsichtlich der Einhaltung des Alternativfinanzierungsgesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vor. Wertpapierdienstleisungsunternehmen, die auf einer Internetplattform alternative Finanzinstrumente vermitteln, unterliegen ausschließlich hinsichtlich der Einhaltung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 der Beaufsichtigung durch die FMA.
Datum der Erstellung des Informationsblatts

Die Vermerke in eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.

Abkürzung

AltF-InfoV

Anlage

Informationsblatt für Anleger

Risikowarnung:

(a) Dieses öffentliche Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen wurde weder von der Finanzmarktaufsicht (FMA) noch einer anderen österreichischen Behörde geprüft oder genehmigt.

(b) Investitionen in Wertpapiere oder Veranlagungen sind mit Risiken verbunden, einschließlich des Risikos eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des investierten Geldes oder des Risikos, möglicherweise keine Rendite zu erhalten.

(c) Ihre Investition fällt nicht unter die gesetzlichen Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme.

(d) Es handelt sich nicht um ein Sparprodukt. Sie sollten nicht mehr als 10 % Ihres Nettovermögens in solche Wertpapiere oder Veranlagungen investieren.

(e) Sie werden die Wertpapiere oder Veranlagungen möglicherweise nicht nach Wunsch weiterverkaufen können.

Teil A: Informationen über den Emittenten und das geplante Projekt

(a) Identität, Rechtsform, Eigentumsverhältnisse, Geschäftsführung und Kontaktangaben;
(b) Haupttätigkeiten des Emittenten; angebotene Produkte oder Dienstleistungen;
(c) Beschreibung des geplanten Projekts, einschließlich seines Zwecks und seiner Hauptmerkmale.

Teil B: Hauptmerkmale des Angebots-Verfahrens und Bedingungen für die Kapitalbeschaffung

(a) Mindestziel der Kapitalbeschaffung im Rahmen des öffentlichen Angebots sowie Zahl der vom Emittenten bereits nach dem AltFG durchgeführten Angebote;
(b) Frist für die Erreichung des Ziels der Kapitalbeschaffung;
(c) Informationen über die Folgen für den Fall, dass das Ziel der Kapitalbeschaffung nicht fristgerecht erreicht wird;
(d) Höchstangebotssumme, wenn diese sich von dem unter Buchstabe a genannten Zielbetrag der Kapitalbeschaffung unterscheidet;
(e) Höhe der vom Emittenten für das geplante Projekt bereitgestellten Eigenmittel oder Hinweis darauf, dass vom Emittenten keine Eigenmittel bereit gestellt werden;
(f) Änderung der Eigenkapitalquote des Emittenten im Zusammenhang mit dem öffentlichen Angebot.

Teil C: Besondere Risikofaktoren

Risiken im Zusammenhang – mit der rechtlichen Ausgestaltung des Wertpapiers oder der Veranlagung und dem Sekundärmarkt, einschließlich Angaben zur Stellung des Anlegers im Insolvenzfall und zur Frage, ob der Anleger das Risiko trägt, für zusätzliche Verpflichtungen über das angelegte Kapital hinaus aufkommen zu müssen (Nachschussverpflichtung); – mit der finanziellen Lage des Emittenten: Liegt negatives Eigenkapital vor? Liegt ein Bilanzverlust vor? Wurde in den vergangenen drei Jahren ein Insolvenzverfahren eröffnet?

Teil D: Informationen über das Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen

(a) Gesamtbetrag und Art der anzubietenden Wertpapiere oder Veranlagungen;
(b) gegebenenfalls Angaben zu – Laufzeit, – Zinssatz und sonstigen Vergütungen für den Anleger, – Tilgungsrate und Zinszahlungsterminen, – Maßnahmen zur Risikobegrenzung, soweit diese nicht unter Buchstabe f angeführt sind;
(c) gegebenenfalls Zeichnungspreis;
(d) gegebenenfalls Angaben dazu, ob Überzeichnungen akzeptiert werden und wie sie zugeteilt werden;
(e) gegebenenfalls Angaben zur Verwahrung der Wertpapiere und zur Lieferung der Wertpapiere an Investoren;
(f) Wenn die Investition durch einen Garantie- oder einen Sicherungsgeber besichert ist:
i) Angabe dazu, ob es sich bei dem Garantie- oder Sicherungsgeber um eine juristische Person handelt;
ii) Identität, Rechtsform und Kontaktdaten dieses Garantie- oder Sicherungsgebers;
iii) Informationen über Art und Bedingungen der Garantie oder Sicherheit;
(g) gegebenenfalls feste Verpflichtung zum Rückkauf von Wertpapieren oder Veranlagungen und Frist für einen solchen Rückkauf.

Teil E: Anlegerrechte, die über die in Teil D Beschriebenen hinausgehen

(a) Mit den Wertpapieren oder den Veranlagungen verbundene Rechte;
(b) Beschränkungen, denen die Wertpapiere oder Veranlagungen unterliegen;
(c) Beschreibung etwaiger Beschränkungen hinsichtlich der Übertragung der Wertpapiere oder Veranlagungen;
(d) Ausstiegsmöglichkeiten;
(e) für Dividendenwerte: Kapital- und Stimmrechtsverteilung vor und nach der sich aus dem Angebot ergebenden Kapitalerhöhung (unter der Annahme, dass alle Wertpapiere gezeichnet werden).

Teil F: Kosten, Informationen und Rechtsbehelfe

(a) Den Anlegern im Zusammenhang mit der Investition entstehende Kosten;
(b) Dem Emittenten im Zusammenhang mit der Investition entstehende einmalige und laufende jährliche Kosten, jeweils in Prozent der Investition;
(c) Angaben dazu, wo und wie zusätzliche Informationen über das geplante Projekt und den Emittenten unentgeltlich angefordert werden können;
(d) Stelle, bei der Verbraucher im Falle von Streitigkeiten Beschwerde einlegen können.

Prüfungsvermerk:

Geprüft iSd § 4 Abs. 9 oder des § 5 Abs. 3 AltFG am [Datum] von [Name, Funktion, Anschrift]

Hinweis:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 4 AltFG haben Emittenten neben diesem Informationsblatt noch folgende weitere Informationen zur Verfügung zu stellen:

1.

während des ersten Jahres der Geschäftstätigkeit die Eröffnungsbilanz, danach den aktuellen Jahresabschluss; sofern keine gesetzliche Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses oder einer Eröffnungsbilanz besteht, einen Hinweis darauf;

2.

den Geschäftsplan;

3.

im Zusammenhang mit den angebotenen Wertpapieren oder Veranlagungen erstellte allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige für den Anleger geltende Vertragsbedingungen;

4.

Änderungen gegenüber diesem Informationsblatt sowie Änderungen gegenüber den in den Punkten 1. bis 3. genannten Dokumenten.

Diese Informationen finden Sie auf: [Link zur Homepage des Emittenten / der Internetplattform]

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