Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische an private Letztverbraucher im Wege der Selbstbedienung (Selbstbedienungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-09-11
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 45 Abs. 4 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2015, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:

Verbot der Abgabe in Selbstbedienung

§ 1. Die Abgabe an private Letztverbraucher im Wege der Selbstbedienung ist für Stoffe und Gemische verboten, die wie folgt einzustufen und zu kennzeichnen sind:

1.

„Akute Toxizität“ der Kategorien 1 oder 2 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise

2.

„Akute Toxizität“ der Kategorie 3 mit dem Piktogramm GHS06 (Symbol „Totenkopf mit gekreuzten Knochen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise

3.

„Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)“ der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis

4.

„Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition)“ der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis

5.

„Ätz/Reizwirkung auf die Haut“ der Kategorie 1A mit dem Piktogramm GHS05 (Symbol „Ätzwirkung“) und dem Gefahrenhinweis

6.

„Keimzellmutagenität“ der Kategorie 1A oder 1B mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis

7.

„Karzinogenität“ der Kategorie 1A oder 1B mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis

oder

8.

„Reproduktionstoxizität“ der Kategorie 1A oder 1B mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis

Abgabe in Bedienung – Hinweise für den Letztverbraucher

§ 2. Bei der Abgabe von durch diese Verordnung erfassten Stoffen und Gemischen in Bedienung an private Letztverbraucher ist der Empfänger jedenfalls ausdrücklich auf die gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Stoffes oder des betreffenden Gemisches und die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. Diese Hinweise müssen in ihrem Umfang zumindest den in der Kennzeichnung enthaltenen Angaben entsprechen.

Abgabe in Selbstbedienung

§ 3. Unbeschadet der Anforderungen für Chemikalien und Biozidprodukte in anderen Rechtsvorschriften dürfen Stoffe und Gemische nur dann im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden, wenn die besonderen Sicherheitsvorkehrungen gemäß § 4 eingehalten werden und sie wie folgt einzustufen und zu kennzeichnen sind:

1.

„Akute Toxizität“ der Kategorie 4 mit dem Piktogramm GHS07 (Symbol „Ausrufezeichen“) und mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise

2.

„Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition)“ der Kategorie 2 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis

3.

„Ätz/Reizwirkung auf die Haut“ der Kategorie 1B oder 1C mit dem Piktogramm GHS05 (Symbol „Ätzwirkung“) und dem Gefahrenhinweis

4.

„Sensibilisierung der Atemwege“ der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis

oder

5.

„Aspirationsgefahr“ der Kategorie 1 mit dem Piktogramm GHS08 (Symbol „Gesundheitsgefahr“) und dem Gefahrenhinweis

Besondere Sicherheitsvorkehrungen für die Abgabe in Selbstbedienung

§ 4. (1) Stoffe und Gemische gemäß § 3 dürfen nur zum Verkauf in Selbstbedienung angeboten werden, wenn in ihrer unmittelbaren Nähe ein deutlicher Hinweis mit der gut sicht- und lesbaren Aufschrift „Achtung! Gefahren- und Warnhinweise beachten! Außerhalb der Reichweite von Kindern aufbewahren!“ angebracht ist.

(2) Verkaufsflächen, auf denen Stoffe und Gemische gemäß § 3 angeboten werden, müssen eine Mindestentfernung von 1 m zu Verkaufsflächen aufweisen, auf denen Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Futtermittel, Spielzeug sowie für Säuglinge, Kleinkinder und Kinder bestimmte Erzeugnisse (zB Schnuller, Sauger, Babyflaschen, Malfarben, Knetmassen, Buntstifte, Bilderbücher) zum Verkauf angeboten werden.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Verkauf von Stoffen und Gemischen gemäß § 3 auch in einem gesonderten, ausschließlich für Produkte mit gefährlichen Eigenschaften eingerichteten Verkaufsraum zulässig, sofern gewährleistet ist, dass dieser Raum mit einem entsprechenden Hinweis gemäß Abs. 1 gekennzeichnet ist und nicht von den Kunden direkt von außerhalb des Geschäftslokals betreten werden kann.

(4) Die in Abs. 2 angegebene Mindestentfernung gilt nicht für die Abgabe in Selbstbedienung in kleineren Betriebsstätten, in denen zum Verkauf jedenfalls nicht mehr als ein Raum mit einer Fläche von höchstens 20 Quadratmetern zur Verfügung steht.

Schlussbestimmungen

§ 5. Durch diese Verordnung werden die Vorschriften auf Grund anderer österreichischer und EU-rechtlicher Bestimmungen, insbesondere die sich aus anderen gefährlichen Eigenschaften der Stoffe und Gemische ergebenden Vorschriften des Chemikalienrechts, sowie kraftfahrrechtliche, gewerberechtliche, arbeitnehmerschutzrechtliche oder lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht berührt.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Umwelt über die Anwendung giftrechtlicher Bestimmung auf bestimmte gefährliche Stoffe und Zubereitungen, BGBl. Nr. 232/1995 (Selbstbedienungsverordnung) außer Kraft, sofern nicht in Abs. 3 anderes bestimmt ist.

(3) Für Stoffe und Gemische, die zulässig gemäß Art. 61 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 noch nach dem 1.6.2015 mit einer Einstufung und Kennzeichnung gemäß der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. Nr. L 196 vom 16.8.1967 S. 1 und der Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen, ABl. Nr. L 200 vom 30.7.1999 S. 1 abgegeben werden dürfen, und auf die die Bestimmungen der Selbstbedienungsverordnung BGBl. Nr. 232/1995 anzuwenden waren, gelten diese Regelungen noch bis 1.6.2017 weiter.

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