Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 3)
Präambel/Promulgationsklausel
Artikel 1
Auf Grund
des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, insbesondere dessen §§ 6, 68a und 72, sowie
des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013,
wird verordnet:
Artikel 2
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:
jahrgangsweise gestaffeltes In- und Außerkrafttreten vgl. § 3
Artikel 1
Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015
§ 1. Für die nachstehend genannten Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Höhere Lehranstalt für Art and Design (Anlagen 1 und 1.1)
Höhere Lehranstalt für Bautechnik (Anlagen 1 und 1.2)
Höhere Lehranstalt für Biomedizin und Gesundheitstechnik (Anlagen 1 und 1.3)
Höhere Lehranstalt für Chemieingenieure (Anlagen 1 und 1.4)
Höhere Lehranstalt für Elektronik und Technische Informatik (Anlagen 1 und 1.5)
Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik (Anlagen 1 und 1.6)
Höhere Lehranstalt für Flugtechnik (Anlagen 1 und 1.7)
Höhere Lehranstalt für Gebäudetechnik (Anlagen 1 und 1.8)
Höhere Lehranstalt für Grafik- und Kommunikationsdesign (Anlagen 1 und 1.9)
Höhere Lehranstalt für Informatik (Anlagen 1 und 1.10)
Höhere Lehranstalt für Informationstechnologie (Anlagen 1 und 1.11)
Höhere Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologien (Anlagen 1 und 1.12)
Höhere Lehranstalt für Kunststofftechnik (Anlagen 1 und 1.13)
Höhere Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie – Getreide- und Biotechnologie (Anlagen 1 und 1.14)
Höhere Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie – Lebensmittelsicherheit (Anlagen 1 und 1.15)
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau (Anlagen 1 und 1.16)
Höhere Lehranstalt für Mechatronik (Anlagen 1 und 1.17)
Höhere Lehranstalt für Medien (Anlagen 1 und 1.18)
Höhere Lehranstalt für Medieningenieure und Printmanagement (Anlagen 1 und 1.19)
Höhere Lehranstalt für Metallische Werkstofftechnik (Anlagen 1 und 1.20)
Höhere Lehranstalt für Metallurgie und Umwelttechnik (Anlagen 1 und 1.21)
Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Bekleidungstechnik (Anlagen 1 und 1.23)
Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Betriebsinformation (Anlagen 1 und 1.24)
Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Holztechnik (Anlagen 1 und 1.25)
Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Logistik (Anlagen 1 und 1.26)
Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Maschinenbau (Anlagen 1 und 1.27)
Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Technisches Management (Anlagen 1 und 1.28)
Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Textiltechnik (Anlagen 1 und 1.29)
Artikel 1
Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015
§ 1. Für die nachstehend genannten Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Höhere Lehranstalt für Art and Design (Anlagen 1 und 1.1)
Höhere Lehranstalt für Bautechnik (Anlagen 1 und 1.2)
Höhere Lehranstalt für Biomedizin und Gesundheitstechnik (Anlagen 1 und 1.3)
Höhere Lehranstalt für Chemieingenieure (Anlagen 1 und 1.4)
Höhere Lehranstalt für Elektronik und Technische Informatik (Anlagen 1 und 1.5)
Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik (Anlagen 1 und 1.6)
Höhere Lehranstalt für Flugtechnik (Anlagen 1 und 1.7)
Höhere Lehranstalt für Gebäudetechnik (Anlagen 1 und 1.8)
Höhere Lehranstalt für Grafik- und Kommunikationsdesign (Anlagen 1 und 1.9)
Höhere Lehranstalt für Informatik (Anlagen 1 und 1.10)
Höhere Lehranstalt für Informationstechnologie (Anlagen 1 und 1.11)
Höhere Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologien (Anlagen 1 und 1.12)
Höhere Lehranstalt für Kunststofftechnik (Anlagen 1 und 1.13)
Höhere Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie – Getreide- und Biotechnologie (Anlagen 1 und 1.14)
Höhere Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie – Lebensmittelsicherheit (Anlagen 1 und 1.15)
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau (Anlagen 1 und 1.16)
Höhere Lehranstalt für Mechatronik (Anlagen 1 und 1.17)
Höhere Lehranstalt für Medien (Anlagen 1 und 1.18)
Höhere Lehranstalt für Medieningenieure und Printmanagement (Anlagen 1 und 1.19)
Höhere Lehranstalt für Metallische Werkstofftechnik (Anlagen 1 und 1.20)
Höhere Lehranstalt für Metallurgie und Umwelttechnik (Anlagen 1 und 1.21)
Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Rohstoff- und Energietechnik (Anlagen 1 und 1.22)
(Anm.: Z 23 aufgehoben durch Z 2, BGBl. II Nr. 273/2019)
Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Betriebsinformatik (Anlagen 1 und 1.24)
Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Holztechnik (Anlagen 1 und 1.25)
Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Logistik (Anlagen 1 und 1.26)
Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Maschinenbau (Anlagen 1 und 1.27)
Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Technisches Management (Anlagen 1 und 1.28)
(Anm.: Z 29 aufgehoben durch Z 4, BGBl. II Nr. 273/2019)
Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Produktmanagement und FutureTecs (Anlagen 1 und 1.30)
Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Informationstechnologie und Smart Production (Anlagen 1 und 1.31)
Höhere Lehranstalt für Technik in Medizin, Life Science und Sport (Anlagen 1 und 1.32)
Artikel 1
Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015
§ 1. Für die nachstehend genannten Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Höhere Lehranstalt für Art and Design (Anlagen 1 und 1.1)
Höhere Lehranstalt für Bautechnik (Anlagen 1 und 1.2)
Höhere Lehranstalt für Biomedizin und Gesundheitstechnik (Anlagen 1 und 1.3)
Höhere Lehranstalt für Chemieingenieure (Anlagen 1 und 1.4)
Höhere Lehranstalt für Elektronik und Technische Informatik (Anlagen 1 und 1.5)
Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik (Anlagen 1 und 1.6)
Höhere Lehranstalt für Flugtechnik (Anlagen 1 und 1.7)
Höhere Lehranstalt für Gebäudetechnik (Anlagen 1 und 1.8)
Höhere Lehranstalt für Grafik- und Kommunikationsdesign (Anlagen 1 und 1.9)
Höhere Lehranstalt für Informatik (Anlagen 1 und 1.10)
Höhere Lehranstalt für Informationstechnologie (Anlagen 1 und 1.11)
Höhere Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologien (Anlagen 1 und 1.12)
Höhere Lehranstalt für Kunststoff- und Umwelttechnik (Anlagen 1 und 1.13)
Höhere Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie – Getreide- und Biotechnologie (Anlagen 1 und 1.14)
Höhere Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie – Lebensmittelsicherheit (Anlagen 1 und 1.15)
Höhere Lehranstalt für Maschinenbau (Anlagen 1 und 1.16)
Höhere Lehranstalt für Mechatronik (Anlagen 1 und 1.17)
Höhere Lehranstalt für Medien (Anlagen 1 und 1.18)
Höhere Lehranstalt für Medieningenieure und Printmanagement (Anlagen 1 und 1.19)
Höhere Lehranstalt für Metallische Werkstofftechnik (Anlagen 1 und 1.20)
Höhere Lehranstalt für Metallurgie und Umwelttechnik (Anlagen 1 und 1.21)
Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Rohstoff- und Energietechnik (Anlagen 1 und 1.22)
(Anm.: Z 23 aufgehoben durch Z 2, BGBl. II Nr. 273/2019)
Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Betriebsinformatik (Anlagen 1 und 1.24)
Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Holztechnik (Anlagen 1 und 1.25)
Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Logistik (Anlagen 1 und 1.26)
Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Maschinenbau (Anlagen 1 und 1.27)
Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Technisches Management (Anlagen 1 und 1.28)
(Anm.: Z 29 aufgehoben durch Z 4, BGBl. II Nr. 273/2019)
Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Produktmanagement und FutureTecs (Anlagen 1 und 1.30)
Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure – Informationstechnologie und Smart Production (Anlagen 1 und 1.31)
Höhere Lehranstalt für Technik in Medizin, Life Science und Sport (Anlagen 1 und 1.32)
Höhere Lehranstalt für Material- und Umwelttechnologie (Anlagen 1 und 1.33)
Höhere Lehranstalt für Aviation Technology (Anlagen 1 und 1.34)
Jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten, vgl. § 3.
§ 2. Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, erfasst sind, in die in den schulautonomen Lehrplanbestimmungen sowie in den Rubriken „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Bundesgesetzes erfasst sind, wird in den Stundentafeln die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.
§ 3. Diese Verordnung samt Anlagen tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht sowie mit Ausnahme der Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester) hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft. Die Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester treten hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September 2017 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
§ 3. Diese Verordnung samt Anlagen (Anlagen 1 und 1.11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 55/2017) tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht sowie mit Ausnahme der Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester) hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft. Die Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester treten hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September 2017 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
§ 3. (1) Diese Verordnung samt Anlagen (Anlagen 1 und 1.11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 55/2017) tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht sowie mit Ausnahme der Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester) hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft. Die Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester treten hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September 2017 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(2) Der Abschnitt VI der Anlage 1, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.1, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.2, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.3, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.4, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.5, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.6, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.7, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.8, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.9, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.10, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.11, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.12, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.13, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.14, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.15, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.16, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.17, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.18, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.19, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.20, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.21, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.23, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.24, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.25, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.26, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.27, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.28 und die Abschnitte I und VII der Anlage 1.29 treten mit 1. September 2019 in Kraft.
§ 3. (1) Diese Verordnung samt Anlagen (Anlagen 1 und 1.11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 55/2017) tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht sowie mit Ausnahme der Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester) hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft. Die Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester treten hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September 2017 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(2) Der Abschnitt VI der Anlage 1, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.1, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.2, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.3, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.4, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.5, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.6, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.7, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.8, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.9, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.10, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.11, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.12, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.13, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.14, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.15, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.16, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.17, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.18, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.19, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.20, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.21, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.23, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.24, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.25, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.26, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.27, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.28 und die Abschnitte I und VII der Anlage 1.29 treten mit 1. September 2019 in Kraft.
(3) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 273/2019 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch diese Verordnung entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:
Art. I § 1 Z 24, Anlage 1 I. Teil, II. Teil und III. Teil und Anlage 1.25 IV. Teil treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
Art. I § 1 Z 22, Z 30 und Z 32, Anlage 1.7 I. Teil und VII. Teil, Anlage 1.11 I. Teil, III. Teil, V. Teil und VII. Teil, Anlage 1.13 VII. Teil, Anlage 1.22 (mit Ausnahme des VI. Teils), Anlage 1.30 (mit Ausnahme des VI. Teils) und Anlage 1.32 (mit Ausnahme des VI. Teils) treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September 2020 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;
Anlage 1 VI. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Angewandte Mathematik und Anlage 1.16 I. Teil, III. Teil und VII. Teil treten hinsichtlich des I. und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September 2020 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;
Art. I § 1 Z 31 und Anlage 1.31 (mit Ausnahme des VI. Teils) treten hinsichtlich des I., II. und III. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des IV. Jahrganges mit 1. September 2020 und hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 2021 in Kraft;
Anlage 1 VI. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Wirtschaft und Recht tritt hinsichtlich des I., II., III. und IV. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 2020 in Kraft;
Art. 1 § 1 Z 23 und 29 sowie Anlage 1.23 und Anlage 1.29 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des II. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2020 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.
§ 3. (1) Diese Verordnung samt Anlagen (Anlagen 1 und 1.11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 55/2017) tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht sowie mit Ausnahme der Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester) hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft. Die Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester treten hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September 2017 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(2) Der Abschnitt VI der Anlage 1, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.1, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.2, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.3, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.4, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.5, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.6, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.7, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.8, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.9, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.10, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.11, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.12, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.13, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.14, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.15, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.16, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.17, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.18, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.19, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.20, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.21, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.23, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.24, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.25, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.26, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.27, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.28 und die Abschnitte I und VII der Anlage 1.29 treten mit 1. September 2019 in Kraft.
(3) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 273/2019 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch diese Verordnung entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:
Art. I § 1 Z 24, Anlage 1 I. Teil, II. Teil und III. Teil und Anlage 1.25 IV. Teil treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
Art. I § 1 Z 22, Z 30 und Z 32, Anlage 1.7 I. Teil und VII. Teil, Anlage 1.11 I. Teil, III. Teil, V. Teil und VII. Teil, Anlage 1.13 VII. Teil, Anlage 1.22 (mit Ausnahme des VI. Teils), Anlage 1.30 (mit Ausnahme des VI. Teils) und Anlage 1.32 (mit Ausnahme des VI. Teils) treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September 2020 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;
Anlage 1 VI. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Angewandte Mathematik und Anlage 1.16 I. Teil, III. Teil und VII. Teil treten hinsichtlich des I. und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September 2020 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;
Art. I § 1 Z 31 und Anlage 1.31 (mit Ausnahme des VI. Teils) treten hinsichtlich des I., II. und III. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des IV. Jahrganges mit 1. September 2020 und hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 2021 in Kraft;
Anlage 1 VI. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Wirtschaft und Recht tritt hinsichtlich des I., II., III. und IV. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 2020 in Kraft;
Art. 1 § 1 Z 23 und 29 sowie Anlage 1.23 und Anlage 1.29 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des II. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2020 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.
(4) Der Abschnitt VI der Anlage 1, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.1, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.2, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.3, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.4, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.5, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.6, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.7, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.8, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.9, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.10, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.11, die Abschnitt I und VII der Anlage 1.11, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.12, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.13, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.14, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.15, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.16, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.17, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.18, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.19, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.20, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.21, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.22, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.23, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.24, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.25, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.26, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.27, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.28 und die Abschnitte I und VII der Anlage 1.29, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.30, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.31 sowie die Abschnitte I und VII der Anlage 1.32 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2021 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
§ 3. (1) Diese Verordnung samt Anlagen (Anlagen 1 und 1.11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 55/2017) tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht sowie mit Ausnahme der Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester) hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft. Die Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester treten hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September 2017 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(2) Der Abschnitt VI der Anlage 1, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.1, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.2, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.3, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.4, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.5, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.6, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.7, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.8, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.9, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.10, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.11, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.12, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.13, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.14, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.15, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.16, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.17, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.18, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.19, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.20, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.21, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.23, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.24, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.25, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.26, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.27, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.28 und die Abschnitte I und VII der Anlage 1.29 treten mit 1. September 2019 in Kraft.
(3) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 273/2019 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch diese Verordnung entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:
Art. I § 1 Z 24, Anlage 1 I. Teil, II. Teil und III. Teil und Anlage 1.25 IV. Teil treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
Art. I § 1 Z 22, Z 30 und Z 32, Anlage 1.7 I. Teil und VII. Teil, Anlage 1.11 I. Teil, III. Teil, V. Teil und VII. Teil, Anlage 1.13 VII. Teil, Anlage 1.22 (mit Ausnahme des VI. Teils), Anlage 1.30 (mit Ausnahme des VI. Teils) und Anlage 1.32 (mit Ausnahme des VI. Teils) treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September 2020 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;
Anlage 1 VI. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Angewandte Mathematik und Anlage 1.16 I. Teil, III. Teil und VII. Teil treten hinsichtlich des I. und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September 2020 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;
Art. I § 1 Z 31 und Anlage 1.31 (mit Ausnahme des VI. Teils) treten hinsichtlich des I., II. und III. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des IV. Jahrganges mit 1. September 2020 und hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 2021 in Kraft;
Anlage 1 VI. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Wirtschaft und Recht tritt hinsichtlich des I., II., III. und IV. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 2020 in Kraft;
Art. 1 § 1 Z 23 und 29 sowie Anlage 1.23 und Anlage 1.29 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des II. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2020 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.
(4) Der Abschnitt VI der Anlage 1, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.1, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.2, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.3, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.4, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.5, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.6, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.7, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.8, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.9, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.10, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.11, die Abschnitt I und VII der Anlage 1.11, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.12, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.13, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.14, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.15, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.16, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.17, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.18, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.19, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.20, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.21, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.22, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.23, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.24, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.25, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.26, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.27, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.28 und die Abschnitte I und VII der Anlage 1.29, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.30, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.31 sowie die Abschnitte I und VII der Anlage 1.32 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2021 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(5) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 383/2021 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
Art. I § 1 sowie Anlage 1 II. Teil, Anlage 1.1 VII. Teil, Anlage 1.9 VII. Teil, der Titel der Anlage 1.13, Anlage 1.16 IV. Teil, Anlage 1.18 VII. Teil, Anlage 1.19 VII. Teil und Anlage 1.34 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
Anlage 1.6 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des I. Jahrgangs mit 1. September 2021, hinsichtlich des II. Jahrgangs mit 1. September 2022 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;
Die Anlagen 1.10 und 1.33 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der I. und II. Jahrgänge mit 1. September 2021, hinsichtlich des III. Jahrgangs mit 1. September 2022 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
§ 3. (1) Diese Verordnung samt Anlagen (Anlagen 1 und 1.11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 55/2017) tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht sowie mit Ausnahme der Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester) hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft. Die Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester treten hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September 2017 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(2) Der Abschnitt VI der Anlage 1, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.1, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.2, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.3, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.4, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.5, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.6, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.7, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.8, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.9, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.10, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.11, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.12, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.13, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.14, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.15, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.16, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.17, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.18, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.19, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.20, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.21, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.23, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.24, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.25, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.26, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.27, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.28 und die Abschnitte I und VII der Anlage 1.29 treten mit 1. September 2019 in Kraft.
(3) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 273/2019 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch diese Verordnung entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:
Art. I § 1 Z 24, Anlage 1 I. Teil, II. Teil und III. Teil und Anlage 1.25 IV. Teil treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
Art. I § 1 Z 22, Z 30 und Z 32, Anlage 1.7 I. Teil und VII. Teil, Anlage 1.11 I. Teil, III. Teil, V. Teil und VII. Teil, Anlage 1.13 VII. Teil, Anlage 1.22 (mit Ausnahme des VI. Teils), Anlage 1.30 (mit Ausnahme des VI. Teils) und Anlage 1.32 (mit Ausnahme des VI. Teils) treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September 2020 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;
Anlage 1 VI. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Angewandte Mathematik und Anlage 1.16 I. Teil, III. Teil und VII. Teil treten hinsichtlich des I. und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September 2020 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;
Art. I § 1 Z 31 und Anlage 1.31 (mit Ausnahme des VI. Teils) treten hinsichtlich des I., II. und III. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des IV. Jahrganges mit 1. September 2020 und hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 2021 in Kraft;
Anlage 1 VI. Teil Abschnitt Pflichtgegenstände Unterabschnitt Wirtschaft und Recht tritt hinsichtlich des I., II., III. und IV. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 2020 in Kraft;
Art. 1 § 1 Z 23 und 29 sowie Anlage 1.23 und Anlage 1.29 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des II. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2020 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.
(4) Der Abschnitt VI der Anlage 1, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.1, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.2, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.3, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.4, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.5, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.6, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.7, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.8, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.9, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.10, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.11, die Abschnitt I und VII der Anlage 1.11, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.12, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.13, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.14, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.15, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.16, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.17, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.18, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.19, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.20, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.21, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.22, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.23, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.24, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.25, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.26, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.27, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.28 und die Abschnitte I und VII der Anlage 1.29, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.30, die Abschnitte I und VII der Anlage 1.31 sowie die Abschnitte I und VII der Anlage 1.32 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2021 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(5) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 383/2021 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
Art. I § 1 sowie Anlage 1 II. Teil, Anlage 1.1 VII. Teil, Anlage 1.9 VII. Teil, der Titel der Anlage 1.13, Anlage 1.16 IV. Teil, Anlage 1.18 VII. Teil, Anlage 1.19 VII. Teil und Anlage 1.34 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
Anlage 1.6 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des I. Jahrgangs mit 1. September 2021, hinsichtlich des II. Jahrgangs mit 1. September 2022 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;
Die Anlagen 1.10 und 1.33 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der I. und II. Jahrgänge mit 1. September 2021, hinsichtlich des III. Jahrgangs mit 1. September 2022 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(6) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 2/2023 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
Anlage 1.11 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der I. und II. Jahrgänge mit dem Schuljahr 2022/23 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;
Anlage 1.17 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der I. bis IV. Jahrgänge mit dem Schuljahr 2022/23 sowie hinsichtlich der V. Jahrgänge mit 1. September 2023 in Kraft.
Artikel 2
Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Die in den Anlagen unter Abschnitt V enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 36/2012 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 36/2012), bekannt gemacht.
jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 3)
Anlage 1
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE, BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE SOWIE LEHRSTOFF DER GEMEINSAMEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN HÖHEREN TECHNISCHEN UND GEWERBLICHEN (EINSCHLIESSLICH KUNSTGEWERBLICHEN) LEHRANSTALTEN
I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten dienen im Rahmen der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 Schulorganisationsgesetz) dem Erwerb höherer allgemeiner und fachlicher Bildung (§§ 65 und 72 Schulorganisationsgesetz), die
– zur Universitätsreife führt und
– zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem oder gewerblichem (einschließlich kunstgewerblichem) Gebiet befähigt.
Diesem zweifachen Bildungsauftrag entsprechend sind in den Lehrplänen für die einzelnen Fachrichtungen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten neben den allgemeinbildenden Pflichtgegenständen fremdsprachliche, mathematische, naturwissenschaftliche, fachtheoretische, praktische, wirtschaftliche und rechtliche Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorgesehen (§§ 68a und 72 Schulorganisationsgesetz). Im Rahmen dieser Pflichtgegenstände erwerben die Schülerinnen und Schüler
– das für weiterführende Studien und für die eigenständige Weiterbildung erforderliche vertiefte allgemeine und konzeptuelle Wissen sowie spezielle Kenntnisse und das zur Berufsausübung erforderliche Verständnis von Fachtheorie und Fachpraxis (Fachkompetenz);
– ein breites Spektrum von kognitiven und praktischen Fähigkeiten, um sich Informationen zu verschaffen und neues Wissen selbstständig anzueignen, um Phänomene und Prozesse zu analysieren, und um mit praxisüblichen Verfahren und kreativen Eigenleistungen Problemlösungen zu erreichen und Entscheidungsfindungen herbeizuführen (Methodenkompetenz);
– die Fähigkeit, Sachverhalte adressatenbezogen darzustellen, eigene Lern- und Arbeitsprozesse auch unter nicht vorhersehbaren Bedingungen zu steuern und zu beaufsichtigen sowie Verantwortung für die Überprüfung und Entwicklung der eigenen Leistung und der Leistung anderer Personen zu übernehmen (Soziale und Personale Kompetenz);
– durch integriertes Fremdsprachenlernen insbesondere im Fachbereich (Content and Language Integrated Learning – CLIL) das für das selbstständige und unselbstständige Berufsleben erforderliche Sprachwissen und die Fähigkeit der korrekten Sprachanwendung (Fremdsprachenkompetenz).
Nach Abschluss einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt besitzen die Absolventinnen und Absolventen im Besonderen
– umfassende und spezialisierte Kenntnisse der Fakten, Gesetze, Methoden und Werkstoffe in allen mit den Berufsfeldern der Ausbildung zusammenhängenden Fachdisziplinen einschließlich ihrer theoretischen Grundlagen aus der Mathematik, den Naturwissenschaften und der Informationstechnologie;
– die für die selbstständige unternehmerische Tätigkeit oder für die Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem oder gewerblichem (einschließlich kunstgewerblichem) Gebiet erforderlichen Kenntnisse des Privat-, Gewerbe-, Unternehmens-, Arbeits- und Sozialrechts sowie der Organisation und Führung von Unternehmen und verfügen über die erforderlichen ökonomischen Kenntnisse;
– ein breites Basiswissen im Bereich der Naturwissenschaften und der Technik, ein Verständnis für volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Prozesse sowie Orientierungswissen in den geistes- und sozialwissenschaftlichen Disziplinen, das sie insgesamt befähigt, sich kritisch mit relevanten Themen der Gesellschaft auseinanderzusetzen;
– Kenntnisse über politische Prozesse auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene, sind den Werten der Demokratie verbunden und erkennen die Bedeutung des friedlichen Zusammenlebens von Bevölkerungsgruppen und Nationen, der Förderung von Benachteiligten in der Gesellschaft sowie des Schutzes der Umwelt und des ökologischen Gleichgewichts.
Die Absolventinnen und Absolventen können nach Abschluss dieser Bildungsgänge
– rechnerische, konstruktive und softwaretechnische Methoden sowie praktische Fertigkeiten zur Lösung von Aufgaben der Ingenieurpraxis unter Beachtung der jeweiligen Voraussetzungen und Grenzen ihrer Einsatzmöglichkeiten auswählen und damit Ergebnisse und auch kreative Lösungen zu konkreten Vorgaben oder abstrakt vorgegebenen Rahmenbedingungen erzielen;
– sich durch Nutzung der technisch-wissenschaftlichen Informationsquellen neues Wissen aneignen, das Wissen verschiedener Disziplinen vernetzen sowie auf konstruktivem oder experimentellem Wege oder durch Einsatz von Simulationstechniken kreative Problemlösungen auch in nicht vorhersehbaren Situationen finden und diese argumentieren und kommunizieren;
– Entwicklungs-, Mess- und Prüfaufgaben nach vorgegebenen Anforderungen ausführen sowie aus der Kenntnis der Fertigungsverfahren und der einschlägigen Richtlinien fertigungs- und normgerechte Leistungen erbringen und diese den Regeln der technisch-wissenschaftlichen Kommunikation entsprechend darstellen;
– Sachverhalte des Alltags- und Berufslebens in korrektem Deutsch und mindestens einer Fremdsprache in Wort und Schrift ausdrücken, argumentieren und situationsadäquat kommunizieren sowie durch Teilhabe am Kulturleben reflektieren;
– Transkulturalität und Diversität in einer globalisierten Welt als Chance erkennen und nutzen; sie sind sich der eigenen kulturellen Identität bewusst und können diese und andere Kulturen miteinander in Beziehung setzen sowie Gemeinsamkeiten und Unterschiede wahrnehmen und reflektieren; sie verfügen auch über die Fähigkeit, andere Menschen und deren Sichtweisen, Werthaltungen und Verhaltensweisen geschlechtersensibel wahrzunehmen;
– komplexe soziale Situationen wahrnehmen, sich mit dem eigenen Handeln und dem Handeln anderer kritisch und verantwortungsbewusst auseinandersetzen, Aufgaben im Lern- und Arbeitsumfeld selbstständig allein und im Team ausführen, zur Entwicklung der eigenen Potenziale und der anderer Menschen beitragen sowie Arbeitsprozesse koordinieren und leiten;
– im Sinne unternehmerischer Kompetenz marktadäquate Leistungen erbringen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verantwortlich führen; sie können Projekte planen und leiten, innovative Lösungen im jeweiligen Fachbereich erarbeiten, komplexe fachliche oder berufliche Tätigkeiten – auch unter nicht vorhersehbaren wechselnden Rahmenbedingungen – in einem spezifischen Fachbereich beaufsichtigen und steuern sowie Entscheidungsverantwortung übernehmen.
LERNERGEBNISSE DES PFLICHTGEGENSTANDES DEUTSCH
Der Deutschunterricht hat zum Ziel, die Kommunikations-, Handlungs- und Reflexionsfähigkeit, das fachliche Wissen sowie die ästhetische Kompetenz der Schülerinnen und Schüler durch Lernen mit und über Sprache in einer mehrsprachigen Gesellschaft zu fördern. Somit ist der Deutschunterricht eine wichtige Grundlage für Identitätsfindung und eine aktive, emotionale und reflektierte Teilnahme am gesellschaftlichen und beruflichen Leben.
In den Bereichen „Zuhören“ und „Sprechen“, die im Lehrplan gemeinsam zu betrachten sind, können die Absolventinnen und Absolventen:
– mündlichen Darstellungen folgen und sie verstehen;
– Sprache im interaktiven Bereich situationsangemessen, partnergerecht und sozial verantwortlich gebrauchen;
– Gespräche führen, sich konstruktiv an Gesprächen und Diskussionen beteiligen, auf Gesprächsbeiträge angemessen reagieren, passende Gesprächsformen in allen Sprechsituationen anwenden und Diskussionen leiten, Gespräche moderieren sowie berufsbezogene Informationen einholen und geben;
– sowohl im Bereich der Interaktion als auch Produktion öffentlich sprechen.
Im Bereich „Lesen“ können die Absolventinnen und Absolventen:
– im Bereich der Rezeption und Interaktion unterschiedliche Lesetechniken anwenden;
– Texte rezeptiv formal und inhaltlich erschließen;
– sich sowohl rezeptiv als auch interaktiv in der Medienlandschaft orientieren;
– sich mit Texten, Bildern, Filmen und anderen Medien kritisch auseinandersetzen;
– Texte und andere Medien emotional aufnehmen und in Kontexten verstehen, Bezüge zu anderen Texten und Medien und zum eigenen Wissens- und Erfahrungssystem herstellen sowie unterschiedliche Weltansichten und Denkmodelle erkennen.
Im Bereich „Schreiben“ können die Absolventinnen und Absolventen:
– Texte unterschiedlicher Intentionen verfassen und spezifische Textmerkmale gezielt einsetzen;
– Texte adressatenadäquat produzieren, themen-, geschlechtergerecht und ästhetischen Kriterien entsprechend gestalten sowie nichtsprachliche Gestaltungsmittel einsetzen;
– eigene und fremde Texte redigieren;
– Schreiben als Hilfsmittel einsetzen;
– einfache wissenschaftliche Techniken anwenden.
Im Bereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität, Konzepte von Realität und kreative Ausdrucksformen“ können die Absolventinnen und Absolventen:
– Medien, Kunst- und Literaturbetrieb als Institution und Wirtschaftsfaktor verstehen, den Kulturbegriff diskutieren, über den Informations-, Bildungs- und Unterhaltungswert von Medien, Kunst- und Literaturbetrieb als Mittel der öffentlichen Meinungsbildung reflektieren und Darstellungs- und Vermittlungsmöglichkeiten unterschiedlicher Medien bewerten;
– zu Problemen aus dem Spannungsfeld von Individuum, Gesellschaft, Politik und Wirtschaft Stellung nehmen, über Aspekte der Berufs- und Arbeitswelt reflektieren sowie durch die Beschäftigung mit literarischen Texten und anderen Kunstformen den eigenen Horizont erweitern und sinnlich-ästhetische Zugänge gewinnen;
– Einblicke in andere Kulturen und Lebenswelten sowie ihr historisches und aktuelles Umfeld gewinnen, gesellschaftliche, politische und wirtschaftliche Phänomene zu Interessen und Wertvorstellungen in Beziehung setzen, zu künstlerischen, insbesondere zu literarischen Werken und Erscheinungen sowie Entwicklungen Stellung nehmen, typische Merkmale von Gattungen und Stilrichtungen anhand von exemplarischen Werken herausarbeiten sowie die daraus erkennbaren Haltungen und Intentionen erfassen und populärkulturelle Phänomene wahrnehmen, kommentieren und bewerten.
Im Bereich „Sprachbewusstsein“ werden folgende übergreifende Lernergebnisse erreicht:
– fundierte Kenntnisse und Fertigkeiten in der Text-, Satz- und Wortgrammatik, das Erkennen und die Anwendung von Wortarten und Wortbildungsmustern sowie die Beherrschung von und den sicheren Umgang mit orthographischen Regeln und Zeichensetzung;
– ein umfassender Wortschatz einschließlich der relevanten Fachsprachen und die Fähigkeit, Begriffe zu definieren und zu erläutern, text- und situationsangemessen anzuwenden sowie Wörterbücher und andere Hilfsmittel zu verwenden;
– konstruktiver Umgang mit Fehlern;
– Erfassen der Bedeutung von innerer und äußerer Mehrsprachigkeit;
– Erkenntnis, dass Sprachnormen und Wortschatz Veränderungen unterliegen und sprachliche Entwicklungen durch Institutionen und Medien gesteuert werden.
LERNERGEBNISSE DES PFLICHTGEGENSTANDES ENGLISCH
Die Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lehrstoff im Pflichtgegenstand „Englisch“ und damit der Englischunterricht sind so festgelegt, dass die Anforderungen des Niveaus B2 („Independent User“) des „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) erfüllt sind. Die Deskriptoren der Bildungsstandards und damit die Bildungs- und Lehraufgabe basieren auf dem GER.
Der Englischunterricht hat zum Ziel, Spracherwerbsstrategien und ein hinreichend breites sprachliches Spektrum zu vermitteln, um sich klar ausdrücken und auch als Sprachmittlerin und Sprachmittler agieren zu können. Gemeinsamkeiten mit und Unterschiede zu anderen Sprachen können für das eigene Sprachlernen genutzt werden. Durch das Bewusstsein für kulturelle, gesellschaftliche, politische und wirtschaftliche Gemeinsamkeiten mit oder Unterschiede zwischen Österreich und anderen Ländern wird plurikulturelles Verständnis erreicht und es werden situationsadäquate Aktionen und Reaktionen ermöglicht.
In den Bereichen „Hören“, „An Gesprächen teilnehmen“ und „Zusammenhängend sprechen“, die im Lehrplan gemeinsam zu betrachten sind, werden folgende Lernergebnisse erreicht:
– das Vermögen, im direkten Kontakt und in den Medien Hauptaussagen und wichtige Details zu verstehen, wenn Standardsprache gesprochen wird und wenn es um vertraute Themen geht, wie man ihnen normalerweise im privaten, gesellschaftlichen, beruflichen Leben oder in der Ausbildung begegnet;
– die Kompetenz, flüssig und wirkungsvoll über ein breites Spektrum von allgemeinen, kulturellen, beruflichen und unmittelbar bedeutsamen Themen zu sprechen und dabei die Bedeutung von Ereignissen und Erfahrungen hervorzuheben, Standpunkte zu begründen und zu verteidigen sowie Zusammenhänge zwischen Ideen deutlich zu machen. Die Verständigung ist so spontan und fließend, dass ein normales Gespräch mit Muttersprachlerinnen und Muttersprachlern ohne größere Anstrengungen gut möglich ist; das Sprachregister ist den Umständen angemessen;
– die Fähigkeit, Sachverhalte im Rahmen des eigenen Interessen- oder Fachgebiets klar, geordnet und detailliert zu beschreiben und darzustellen, dabei wichtige Punkte und relevante Details hervorzuheben, bestimmte Aspekte genauer auszuführen und alles mit einem angemessenen Schluss abzurunden.
Im Bereich „Lesen“ wird folgendes Lernergebnis erreicht:
– Lesen unter Anpassung des Lesestils und -tempos an verschiedene Texte und Zwecke sowie die selektive Nutzung geeigneter Ressourcen (Nachschlagewerke, unterstützende Medien). Der Lesewortschatz ist groß, es bestehen aber möglicherweise Schwierigkeiten mit seltener gebrauchten Wendungen. Lange und komplexe Texte zu vertrauten allgemeinen und berufsspezifischen Themen werden im Wesentlichen verstanden und Informationen, Gedanken, Meinungen und Haltungen können entnommen werden.
Im Bereich „Schreiben“ wird folgendes Lernergebnis erreicht:
– das Verfassen klarer, strukturierter Texte zu verschiedenen Themen aus dem Interessen- und Fachgebiet. Dabei werden Standpunkte angemessen dargestellt, entscheidende Fakten hervorgehoben, Informationen und Argumente aus verschiedenen Quellen zusammengeführt und gegeneinander abgewogen sowie durch einen angemessenen Schluss abgerundet. Die für die betreffende Textsorte geltenden Kriterien werden adäquat angewendet.
Übergreifend werden folgende Lernergebnisse im Bereich „Linguistische Kompetenzen“ erreicht:
– ein großer Wortschatz im eigenen Fachgebiet und in den meisten allgemeinen Themenbereichen. Formulierungen werden so variiert, dass häufige Wiederholungen vermieden werden. Lücken im Wortschatz werden durch Umschreibungen umgangen und der Wortschatz im Allgemeinen wird mit großer Genauigkeit so eingesetzt, dass gelegentliche Verwechslungen und falsche Wortwahl die Kommunikation nicht behindern (lexikalische Kompetenz);
– eine hinreichend korrekte Anwendung von Rechtschreibung und Zeichensetzung (orthografische Kompetenz);
– klare und natürliche Aussprache und Intonation (phonologische Kompetenz);
– die Beherrschung der Grammatik auf einem Niveau, dass Fehler, die zu Missverständnissen führen, nicht auftreten (grammatische Kompetenz).
LERNERGBNISSE DES PFLICHTGEGENSTANDES GEOGRAFIE, GESCHICHTE UND POLITISCHE BILDUNG
Im Bereich „Geografie“ können die Absolventinnen und Absolventen die Geofaktoren sowie deren Wirkungsgefüge, die Ziele der Nachhaltigkeit sowie Nutzungskonflikte und Ökokrisen erläutern. Sie können wesentliche geografische Gliederungsmodelle und unterschiedliche raumorientierte Entwicklungskonzepte erklären sowie digitale Informationssysteme einsetzen. Sie können weiters die Grundfreiheiten der Europäischen Union sowie die wesentlichen Konvergenzen und Divergenzen erläutern.
Im Bereich „Geschichte“ können die Absolventinnen und Absolventen die Bedeutung und die Wechselwirkungen von Kultur, Gesellschaft und Wirtschaft analysieren. Sie können die Grundlagen und Ziele der historischen Arbeit erläutern, historische Methoden anwenden, historische Ereignisse Epochen zuordnen sowie die Bedeutung historischer politischer Entwicklungen und Konflikte für die Gegenwart erfassen und erläutern.
Im Bereich „Politische Bildung“ können die Absolventinnen und Absolventen die Geschichte der wichtigsten politischen Akteurinnen und Akteure sowie Bewegungen charakterisieren, zu deren aktuellen Zielen und Umsetzungen Stellung nehmen, die Strukturen und Funktionsweisen des österreichischen politischen Systems erklären, sich aktiv auf Basis der Bürger- und Menschenrechte am politischen Geschehen beteiligen, den Beitrag der Medien zur Politikgestaltung einschätzen und politikrelevante Medienerzeugnisse auf ihre Intentionen hin kritisch untersuchen.
Im Bereich „Volkswirtschaftliche Grundlagen“ können die Absolventinnen und Absolventen volkswirtschaftliche Grundbegriffe sowie verschiedene Wirtschaftssysteme erklären und vergleichen, volkswirtschaftliche Zusammenhänge analysieren sowie Veränderungsprozesse der Wirtschaftsräume und deren wirtschaftliche, soziale und ökologische Auswirkungen beurteilen.
LERNERGBNISSE DES PFLICHTGEGENSTANDES WIRTSCHAFT UND RECHT
Im Bereich „Recht“ können die Absolventinnen und Absolventen die Voraussetzungen für den Abschluss und die Erfüllung eines Vertrages erläutern sowie Gewährleistungs-, Garantie- und Schadenersatzansprüche geltend machen. Sie können die verschiedenen Rechtsformen von Unternehmen und deren Organisation erläutern, sich Informationen aus dem Firmenbuch beschaffen und feststellen, ob Internetauftritte rechtlichen Vorgaben entsprechen. Sie können die wesentlichen Bestimmungen des Arbeitsrechts sowie des Gewerberechts erläutern und im beruflichen Umfeld einsetzen.
Im Bereich „Rechnungswesen“ können die Absolventinnen und Absolventen die Struktur des Jahresabschlusses beschreiben, aus betriebswirtschaftlichen Kennzahlen Schlussfolgerungen ziehen, eine einfache Einnahmen-Ausgabenrechnung durchführen und die Ergebniswirksamkeit von einfachen Geschäftsfällen auf den Jahresabschluss beurteilen. Sie können die wichtigsten Kostenbegriffe erläutern, mit vorgegebenen Daten Kalkulationen durchführen, Deckungsbeiträge ermitteln sowie deren Bedeutung für unternehmerische Entscheidungen beurteilen. Sie können die verschiedenen Erscheinungsformen der Ertragsteuern erläutern, das System der Umsatzsteuer erklären und eine vorsteuergerechte Rechnung erstellen. Sie können außerdem die wesentlichen Arten der Unternehmensfinanzierung erläutern, einen einfachen Liquiditätsplan erstellen sowie die gesetzlichen Personalnebenkosten und den Aufbau einfacher Lohn- und Gehaltsabrechnungen erklären.
Im Bereich „Entrepreneurship“ können die Absolventinnen und Absolventen den Prozess einer Unternehmensgründung erläutern und die Funktionsweise der Marketing-Instrumente erklären, die wesentlichen Unternehmensbereiche und Abläufe im Unternehmen charakterisieren sowie die Stärken und Schwächen der einzelnen Organisationsformen beschreiben. Sie können außerdem die unterschiedlichen Motivationstheorien erklären, verschiedene Führungsstile vergleichen und diese situationsbezogen einsetzen.
LERNERGEBNISSE DES PFLICHTGEGENSTANDES ANGEWANDTE MATHEMATIK
Die Lernergebnisse der „Angewandten Mathematik“ spiegeln den Bildungsauftrag an berufsbildenden höheren Schulen mit über den allgemeinen Bildungsauftrag hinausgehenden berufsbezogenen Kompetenzen wider. Sie beschreiben das propädeutische Wissen in der Mathematik, das nicht nur für das Modellbilden und Operieren mit mathematischen Fragestellungen, sondern auch für den Anwendungsbezug und die Verbindung zu den fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen notwendig ist. Der Mathematikunterricht an technischen Schulen hat also zwei Zielsetzungen: Die des innermathematischen Verständnisses und die Schaffung der theoretischen Grundlagen für die jeweiligen Fachgegenstände. Beide Ziele kommen bei der schriftlichen Reife- und Diplomprüfung aus angewandter Mathematik zum Tragen. Darüber hinaus hat die angewandte Mathematik aber ihren Nutzen darin, die Grundlagen für die fachlichen Unterrichtsgegenstände zu schaffen.
Im Bereich „Zahlen und Maße“ finden die Absolventinnen und Absolventen für eine Problemstellung mit Zahlen und Maßen ein geeignetes Modell und können auch den Transfer in andere Bereiche durchführen. Sie können mit Zahlen und Maßen operieren. Sie können Ergebnisse im Kontext interpretieren und dokumentieren. Sie können mit Hilfe von Zahlen fachlich argumentieren.
In den Bereichen „Algebra und Geometrie“ und „Komplexe Zahlen und Geometrie“ finden die Absolventinnen und Absolventen für eine quantitative Problemstellung mit Hilfe von Algebra und Geometrie ein geeignetes Modell und können den Transfer in andere Bereiche durchführen. Sie können mit algebraischen und geometrischen Objekten operieren. Sie können algebraische und geometrische Objekte in ihrem Kontext interpretieren, dokumentieren und in der Fachsprache der Algebra und Geometrie argumentieren.
In den Bereichen „Funktionale Zusammenhänge“ und „Zahlen und Funktionen“ können die Absolventinnen und Absolventen funktionale Zusammenhänge finden, mit funktionalen Zusammenhängen operieren, diese Ergebnisse interpretieren und mit funktionalen Zusammenhängen im jeweiligen Kontext argumentieren.
Im Bereich „Analysis“ können die Absolventinnen und Absolventen mit Hilfe analytischer Methoden und Werkzeuge ein geeignetes Modell finden, mit diesen Methoden durch Operieren quantitative Zusammenhänge auflösen sowie diese Zusammenhänge interpretieren, dokumentieren und argumentieren.
In den Bereichen „Differentialrechnungen“ und „Integralrechnungen“ können die Absolventinnen und Absolventen Differential- und Integralrechnungen zur Lösung von Aufgaben des Fachgebietes einsetzen, auch mit Methoden der numerischen Mathematik und mit Hilfe unterstützender technischer Hilfsmittel.
Im Bereich „Fehlerrechnung“ verstehen die Absolventinnen und Absolventen die Grundlagen der Fehlerfortpflanzung und können diese anwenden.
In den Bereichen „Stochastik“ und „Matrizen und Stochastik“ finden die Absolventinnen und Absolventen mit Hilfe der Statistik und Wahrscheinlichkeitsrechnung ein geeignetes Modell und können statistische Methoden und Verfahren einsetzen, Daten strukturiert in Vektoren und Matrizen zusammenfassen, Ergebnisse und Zusammenhänge interpretieren sowie in der Fachsprache der Stochastik argumentieren.
In allen Bereichen können die Absolventinnen und Absolventen elektronische Hilfsmittel und webgestützte mathematische Technologien situationsgerecht einsetzen.
Die Mathematik ist curricular so aufgebaut, dass der nachfolgende Lehrplan in dieser Anlage 1 den gemeinsamen Kern der Grundkompetenzen einer angewandten Mathematik für die technischen Ausbildungen darstellt. Diese Anforderungen sind für Fachrichtungen gleich und umfassen 9 Jahreswochenstunden im Laufe der gesamten Ausbildung. In den einzelnen Fachlehrplänen werden zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben und Lernergebnisse der speziellen Fachrichtungen definiert, die in allen Jahrgängen, aber mit Schwerpunkten ab dem dritten Jahrgang, zum Einsatz kommen. Beide Lehrplanbereiche ergeben in Summe die mathematischen Gesamtanforderungen der jeweiligen Fachrichtung.
LERNERGEBNISSE DES PFLICHTGEGENSTANDES NATURWISSENSCHAFTEN
Die Lernergebnisse der „Naturwissenschaften“ beinhalten umfassende und spezialisierte Kenntnisse der Fakten, Gesetze und Methoden der Physik, Chemie, Biochemie, Biotechnologie und Ökologie. Sie liefern eine solide Basis für die fachspezifische Ausbildung und befähigen die Absolventinnen und Absolventen, sich kritisch mit relevanten Themen der Gesellschaft auseinanderzusetzen und zum Schutz der Umwelt und des ökologischen Gleichgewichtes beizutragen.
Im Bereich „Grundlagen der Physik“ können die Absolventinnen und Absolventen die in Naturwissenschaften und Technik häufig gebrauchten physikalischen Größen nennen, ihre Bedeutung erklären und typische in der Praxis auftretende Werte angeben. Sie können Vorgänge und Erscheinungsformen in Natur und Technik beobachten, bewerten und beschreiben sowie die Ergebnisse auf Plausibilität prüfen.
In den Bereichen „Ausgewählte Kapitel der klassischen „Physik“ und „Thermodynamik und moderne Physik“ können die Absolventinnen und Absolventen Bewegungen, Schwingungs- und Wellenerscheinungen, physikalische Felder sowie thermodynamische Phänomene mit den zugehörigen physikalischen Größen beschreiben sowie mathematische Modelle anwenden. Sie können physikalische Experimente durchführen, protokollieren und die Ergebnisse auf Plausibilität prüfen. Sie können Grundzüge ausgewählter Kapitel der modernen Physik beschreiben und ihre Auswirkungen auf die Technik darstellen, die Konsequenzen von naturwissenschaftlichen Ergebnissen in Bezug auf Nachhaltigkeit und persönliche sowie gesellschaftliche Verantwortung abschätzen sowie Schlussfolgerungen daraus für ihr Handeln ziehen und dies auch darstellen und begründen.
Im Bereich „Grundlagen der Chemie“ können die Absolventinnen und Absolventen die grundlegenden Fachbegriffe, die Symbole sowie die Formelsprache der Chemie anwenden und damit chemische Reaktionen darstellen. Sie können mit Hilfe von Atommodellen und des Periodensystems der Elemente den Übergang vom Mikro- zum Makrokosmos nachvollziehen und Stoffeigenschaften sowie Reaktionsabläufe systematisch begründen. Sie können Experimente unter sicherheitsrelevanten Aspekten durchführen, dokumentieren und interpretieren. Sie sind in der Lage, den Bezug zwischen fachspezifisch erworbenen Erkenntnissen und ihren Alltagserfahrungen herzustellen.
In den Bereichen „Anorganische Technologie und Ökologie“ und „Organische Technologie und Ökologie“ kennen die Absolventinnen und Absolventen wichtige Rohstoffe und Produkte und verstehen die Bedeutung dieser Stoffe für Wirtschaft, Technik, Gesellschaft und Umwelt. Sie führen einfache Experimente zu technologischen Verfahren zur Herstellung von Produkten durch, erkennen die kulturell-gesellschaftspolitischen Konsequenzen von technologischen Verfahren und können dazu persönliche Standpunkte präsentieren und begründen. Sie kennen Stoffkreisläufe der Ökosphäre sowiedie wesentlichen Parameter der Umweltbewertung und können einfache Luft-, Boden- und Wasseruntersuchungen durchführen. Sie können Schadstoffe, die durch anthropogenen Einfluss entstanden sind, den Verursachern zuordnen und Maßnahmen zur Schadstoffverringerung nennen. Die Konsequenzen von naturwissenschaftlichen Ergebnissen können sie in Bezug auf Nachhaltigkeit und persönliche sowie gesellschaftliche Verantwortung abschätzen und daraus Schlussfolgerungen für ihr Handeln ziehen, darstellen und begründen.
Im Bereich „Biochemie und Biotechnologie“ verstehen die Absolventinnen und Absolventen die Eigenschaften und den Bau biochemisch relevanter Moleküle, die Prinzipien der Informationsweitergabe auf biochemischem Wege sowie die Grundzüge des Stoffwechsels und können einfache Nachweisreaktionen und biotechnologische Experimente durchführen. Sie können einen Zusammenhang zwischen Ernährung und Gesundheit herstellen sowie Nutzen und Gefahren der Biotechnologie hinterfragen.
LERNERGEBNISSE DES PFLICHTGEGENSTANDES ANGEWANDTE INFORMATIK
Die Lernergebnisse der „Angewandten Informatik“ versetzen die Absolventinnen und Absolventen in die Lage, moderne Informationstechnologien sicher und kompetent im beruflichen Alltag anzuwenden und an den technologischen Entwicklungen einer modernen vernetzen Gesellschaft teilzuhaben.
Im Bereich „Informatiksysteme, Mensch und Gesellschaft“ kennen Absolventinnen und Absolventen die gesellschaftlichen Auswirkungen von Informationstechnologien und können zu aktuellen IT-Themen kritisch Stellung nehmen. Sie können Kaufentscheidungen für gängige PC-Hardware treffen, Betriebssysteme konfigurieren, Standardsoftware installieren und Netzwerkressourcen nutzen sowie gesetzliche Rahmenbedingungen und Datensicherheit berücksichtigen.
Im Bereich „Publikation und Kommunikation“ können Absolventinnen und Absolventen Dokumente unterschiedlicher Formate on- und offline nutzen, erstellen und publizieren sowie das Internet nutzen und über das Netz kommunizieren.
Im Bereich „Tabellenkalkulation“ können Absolventinnen und Absolventen in Tabellenkalkulationen mit geeigneten Funktionen Berechnungen durchführen, Diagramme erstellen und Datenbestände auswerten.
Im Bereich „Datenbanken“ können Absolventinnen und Absolventen in Datenbanksystemen Tabellen, Abfragen, Formulare und Berichte erstellen sowie einfache Aufgabenstellungen analysieren und für Standarddatenbanksoftware aufbereiten.
Im Bereich „Algorithmen, Objekte und Datenstrukturen“ können Absolventinnen und Absolventen einfache Algorithmen sowie objektorientierte Programme erstellen und dokumentieren.
LERNERGEBNISSE DES FREIGEGENSTANDES ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHE
Die Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lehrstoff im Freigegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ und damit der dementsprechende Unterricht sind so festgelegt, dass die Anforderungen des Niveaus B1 des „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) erfüllt sind. Die Deskriptoren der Bildungs- und Lehraufgabe basieren auf dem GER.
Der Freigegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ kann im Ausmaß von je zwei Wochenstunden im III. und IV. Jahrgang in verkürzter Form geführt werden. In diesem Fall sind die Anforderungen des Niveaus A2 des „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen zu erfüllen.
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