Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung (Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung – LV-GBV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
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Abkürzung

LV-GBV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 92 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für gewinnberechtigte Lebensversicherungsverträge des direkten Geschäftes, für die eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 1 (klassische Lebensversicherung), Z 2 (betriebliche Kollektivversicherung) oder Z 5 (kapitalanlageorientierte Lebensversicherung) VAG 2016 eingerichtet ist.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

Abrechnungsverband: Teilbestand des gesamten Versicherungsbestandes für gewinnberechtigte Lebensversicherungsverträge, der gebildet wird, um die Gewinnbeteiligung verursachungsgerecht vornehmen zu können, und der Versicherungsverträge zusammenfasst, die nach ihrer Struktur in gleicher Weise zum Gewinn beitragen.

2.

Laufende Gewinne: Gewinne, die direkt oder aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 144 Abs. 3 Posten D.V. VAG 2016) erklärt werden und die, nachdem sie zugeteilt wurden, entweder

a)

als Teil der individuellen Deckungsrückstellung geführt werden und zumindest nominell garantiert sind oder

b)

als eine fondsgebundene, indexgebundene oder kapitalanlageorientierte Lebensversicherung geführt werden oder

c)

in eine vertraglich definierte Versicherungsleistung oder Prämienanpassung umgewandelt werden oder

d)

dem Versicherungsnehmer ausgezahlt werden.

3.

Schlussgewinne: Gewinne, die direkt oder aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 144 Abs. 3 Posten D.V. VAG 2016) festgelegt werden und die nur dem Grunde nach, nicht aber der Höhe nach einen Anspruch des Versicherungsnehmers aus der Gewinnbeteiligung begründen.

4.

Schlussgewinnfonds: Schlussgewinne, die in der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 144 Abs. 3 Posten D.V. VAG 2016) ausgewiesen werden und auch die sonstigen Anforderungen des § 5 erfüllen.

5.

Freie Gewinne: Gewinne, die als freier Teil der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 144 Abs. 3 Posten D.V. VAG 2016) geführt werden, für die noch keine Festlegung oder Erklärung erfolgt ist.

Abkürzung

LV-GBV

Mindestgewinnbeteiligung

§ 3. (1) Die Aufwendungen für die Dotierung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 146 Abs. 4 Posten III.8. VAG 2016) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften haben in jedem Geschäftsjahr mindestens 85% der Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 4 zu betragen.

(2) Auf die Mindestgewinnbeteiligung gemäß Abs. 1 können Überdotierungen aus früheren Geschäftsjahren angerechnet werden. Der anrechnungsfähige Betrag ergibt sich aus der wie folgt gekürzten Überdotierung: Die Kürzung hat für jedes auf die Überdotierung folgende Geschäftsjahr 10% der Überdotierung zu betragen; ferner sind alle bereits erfolgten Anrechnungen aus Vorjahren abzuziehen. Überdotierungen sind in der zeitlichen Reihenfolge, von der Ältesten beginnend, der ihnen zugrunde liegenden Aufwendungen bis zur Höhe ihrer Anrechnungsfähigkeit anzurechnen.

Abkürzung

LV-GBV

zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 4

Mindestgewinnbeteiligung

§ 3. Die Aufwendungen für die Dotierung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer (§ 146 Abs. 4 Posten III.8. VAG 2016) zuzüglich allfälliger Direktgutschriften haben in jedem Geschäftsjahr mindestens 85% der Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 4 zu betragen.

Mindestbemessungsgrundlage

§ 4. (1) Die Mindestbemessungsgrundlage bestimmt sich aus den folgenden Posten und ist zu jedem Bilanzstichtag zu ermitteln:

1. + Abgegrenzte Prämien (§ 146 Abs. 4 Posten III.1. VAG 2016);
2. + Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (§ 146 Abs. 5 Posten IV.2. VAG 2016);
3. Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (§ 146 Abs. 5 Posten IV.3. VAG 2016);
4. + Sonstige versicherungstechnische Erträge (§ 146 Abs. 4 Posten III.4. VAG 2016);
5. Aufwendungen für Versicherungsfälle (§ 146 Abs. 4 Posten III.5. VAG 2016);
6. Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 146 Abs. 4 Posten III.6. VAG 2016) abzüglich des Postens gemäß Z 15;
7. + Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 146 Abs. 4 Posten III.7. VAG 2016) abzüglich des Postens gemäß Z 16;
8. Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (§ 146 Abs. 4 Posten III.9. VAG 2016);
9. Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen (§ 146 Abs. 4 Posten III.11. VAG 2016);
10. + Sonstige nichtversicherungstechnische Erträge (§ 146 Abs. 5 Posten IV.5. VAG 2016);
11. Sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen (§ 146 Abs. 5 Posten IV.6. VAG 2016);
12. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (§ 146 Abs. 5 Posten IV.11. VAG 2016);
13. + Auflösung der Risikorücklage gemäß § 143 VAG 2016 (§146 Abs. 5 Posten IV.13.a. VAG 2016);
14. Zuweisung an die Risikorücklage gemäß § 143 VAG 2016 (§ 146 Abs. 5 Posten IV.14.a. VAG 2016);
15. Aufwendungen für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß Abs. 3 Z 3;
16. + Erträge aus der Auflösung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 der Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung – VU-HZV, BGBl. II Nr. 292/2015.

(2) Die Höhe der Mindestbemessungsgrundlage im Sinne des § 92 Abs. 4 VAG 2016 ist das Maximum aus der Summe der Posten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 16 und dem Posten gemäß Abs. 1 Z 16.

(3) In der Berechnung gemäß Abs. 1 und 2 sind zu berücksichtigen:

1.

die Posten gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 3 im Verhältnis des mittleren Deckungserfordernisses des Geschäftsjahres der Lebensversicherungsverträge gemäß § 1 abzüglich des nicht gemäß Z 3 finanzierten Anteils der Zinszusatzrückstellung zu den mittleren gesamten Kapitalanlagen (§ 144 Abs. 2 Posten B. VAG 2016) und laufenden Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand (§ 144 Abs. 2 Posten F.II. VAG 2016) des Geschäftsjahres;

2.

alle anderen Posten gemäß Abs. 1 nur insoweit, als sie auf Lebensversicherungsverträge gemäß § 1 entfallen; Erträge und Aufwendungen, die nicht direkt zuordenbar sind, sind möglichst verursachungsgerecht mit Hilfe geeigneter Schlüssel auf diese aufzuteilen.

3.

Für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 VU-HZV kann bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 Z 15 ein Betrag abgezogen werden, der nicht höher ist als das Minimum von 0,3% des mittleren Deckungserfordernisses des Geschäftsjahres der Lebensversicherungsverträge gemäß § 1 und der Hälfte der Differenz der Soll-Werte der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 VU-HZV vom aktuellen Bilanzstichtag zum vorherigen Bilanzstichtag. Der Betrag des Postens gemäß Abs. 1 Z 15 ist mit der Summe der Posten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 14 nach oben begrenzt.

(4) In der Berechnung gemäß Abs. 1 und 2 sind nicht zu berücksichtigen:

1.

Aufwendungen und Erträge aus der Dotierung oder Auflösung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 VU-HZV mit Ausnahme der Aufwendungen gemäß Abs. 3 Z 3;

2.

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (§ 146 Abs. 5 Posten IV.11. VAG 2016), soweit sie auf die Dotierung oder Auflösung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 VU-HZV entfallen;

3.

die Zuführung oder Auflösung von latenten Steuern.

(5) Wird die Höhe der vom Versicherungsunternehmen für den Vertragsabschluss und die Verwaltung des Versicherungsvertrags dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellten Kosten mit dem Versicherungsnehmer vertraglich vereinbart, dann sind für diese Versicherungsverträge die Teile der Posten in Abs. 1, die auf die geschäftsplanmäßig verrechneten Kosten und auf die verursachungsgerecht mit den Verträgen verbundenen Aufwendungen entfallen, bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage nicht anzusetzen.

Abkürzung

LV-GBV

Abs. 4 Z 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 3

Mindestbemessungsgrundlage

§ 4. (1) Die Mindestbemessungsgrundlage bestimmt sich aus den folgenden Posten und ist zu jedem Bilanzstichtag zu ermitteln:

1. + Abgegrenzte Prämien (§ 146 Abs. 4 Posten III.1. VAG 2016);
2. + Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (§ 146 Abs. 5 Posten IV.2. VAG 2016);
3. Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (§ 146 Abs. 5 Posten IV.3. VAG 2016);
4. + Sonstige versicherungstechnische Erträge (§ 146 Abs. 4 Posten III.4. VAG 2016);
5. Aufwendungen für Versicherungsfälle (§ 146 Abs. 4 Posten III.5. VAG 2016);
6. Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 146 Abs. 4 Posten III.6. VAG 2016) abzüglich der Aufwendungen für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 der Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung – VU-HZV, BGBl. II Nr. 266/2016, in der jeweils geltenden Fassung;
7. + Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 146 Abs. 4 Posten III.7. VAG 2016) abzüglich der Erträge aus der Auflösung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 VU-HZV;
8. Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (§ 146 Abs. 4 Posten III.9. VAG 2016);
9. Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen (§ 146 Abs. 4 Posten III.11. VAG 2016);
10. + Sonstige nichtversicherungstechnische Erträge (§ 146 Abs. 5 Posten IV.5. VAG 2016);
11. Sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen (§ 146 Abs. 5 Posten IV.6. VAG 2016);
12. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (§ 146 Abs. 5 Posten IV.11. VAG 2016);
13. + Auflösung der Risikorücklage gemäß § 143 VAG 2016 (§146 Abs. 5 Posten IV.13.a. VAG 2016);
14. Zuweisung an die Risikorücklage gemäß § 143 VAG 2016 (§ 146 Abs. 5 Posten IV.14.a. VAG 2016);
15. Aufwendungen für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß Abs. 3 Z 3;
16. + Erträge aus der Auflösung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 Abs. 6 VU-HZV.

(2) Die Höhe der Mindestbemessungsgrundlage im Sinne des § 92 Abs. 4 VAG 2016 ist das Maximum aus der Summe der Posten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 16 und dem Posten gemäß Abs. 1 Z 16.

(3) In der Berechnung gemäß Abs. 1 und 2 sind zu berücksichtigen:

1.

die Posten gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 3 im Verhältnis des mittleren Deckungserfordernisses des Geschäftsjahres der Lebensversicherungsverträge gemäß § 1 abzüglich des nicht gemäß Z 3 finanzierten Anteils der Zinszusatzrückstellung zu den mittleren gesamten Kapitalanlagen (§ 144 Abs. 2 Posten B. VAG 2016) und laufenden Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand (§ 144 Abs. 2 Posten F.II. VAG 2016) des Geschäftsjahres;

2.

alle anderen Posten gemäß Abs. 1 nur insoweit, als sie auf Lebensversicherungsverträge gemäß § 1 entfallen; Erträge und Aufwendungen, die nicht direkt zuordenbar sind, sind möglichst verursachungsgerecht mit Hilfe geeigneter Schlüssel auf diese aufzuteilen.

3.

Für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 VU-HZV kann bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 Z 15 ein Betrag abgezogen werden, der nicht höher ist als das Minimum von 0,3% des mittleren Deckungserfordernisses des Geschäftsjahres der Lebensversicherungsverträge gemäß § 1 und der Hälfte der Differenz der Soll-Werte der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 VU-HZV vom aktuellen Bilanzstichtag zum vorherigen Bilanzstichtag. Der Betrag des Postens gemäß Abs. 1 Z 15 ist mit der Summe der Posten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 14 nach oben begrenzt.

(4) In der Berechnung gemäß Abs. 1 und 2 sind nicht zu berücksichtigen:

1.

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (§ 146 Abs. 5 Posten IV.11. VAG 2016), soweit sie auf die Dotierung oder Auflösung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 VU-HZV entfallen;

2.

der Aufwand oder Ertrag aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern.

(5) Wird die Höhe der vom Versicherungsunternehmen für den Vertragsabschluss und die Verwaltung des Versicherungsvertrags dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellten Kosten mit dem Versicherungsnehmer vertraglich vereinbart, dann sind für diese Versicherungsverträge die Teile der Posten in Abs. 1, die auf die geschäftsplanmäßig verrechneten Kosten und auf die verursachungsgerecht mit den Verträgen verbundenen Aufwendungen entfallen, bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage nicht anzusetzen.

Abkürzung

LV-GBV

zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 4

Mindestbemessungsgrundlage

§ 4. (1) Die Mindestbemessungsgrundlage bestimmt sich aus den folgenden Posten und ist zu jedem Bilanzstichtag zu ermitteln:

1. + Abgegrenzte Prämien (§ 146 Abs. 4 Posten III.1. VAG 2016);
2. + Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (§ 146 Abs. 5 Posten IV.2. VAG 2016);
3. Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (§ 146 Abs. 5 Posten IV.3. VAG 2016);
4. + Sonstige versicherungstechnische Erträge (§ 146 Abs. 4 Posten III.4. VAG 2016);
5. Aufwendungen für Versicherungsfälle (§ 146 Abs. 4 Posten III.5. VAG 2016);
6. Erhöhung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 146 Abs. 4 Posten III.6. VAG 2016) abzüglich der Aufwendungen für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 der Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung – VU-HZV, BGBl. II Nr. 266/2016, in der jeweils geltenden Fassung;
7. + Verminderung von versicherungstechnischen Rückstellungen (§ 146 Abs. 4 Posten III.7. VAG 2016) abzüglich der Erträge aus der Auflösung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 VU-HZV;
8. Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb (§ 146 Abs. 4 Posten III.9. VAG 2016);
9. Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen (§ 146 Abs. 4 Posten III.11. VAG 2016);
10. + Sonstige nichtversicherungstechnische Erträge (§ 146 Abs. 5 Posten IV.5. VAG 2016);
11. Sonstige nichtversicherungstechnische Aufwendungen (§ 146 Abs. 5 Posten IV.6. VAG 2016);
12. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag (§ 146 Abs. 5 Posten IV.11. VAG 2016);
13. + Auflösung der Risikorücklage gemäß § 143 VAG 2016 (§146 Abs. 5 Posten IV.13.a. VAG 2016);
14. Zuweisung an die Risikorücklage gemäß § 143 VAG 2016 (§ 146 Abs. 5 Posten IV.14.a. VAG 2016);
15. Aufwendungen für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß Abs. 3 Z 3;
16. + Erträge aus der Auflösung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 3 Abs. 6 VU-HZV;
17. Anrechnung von Überdotierungen oder negativen Mindestbemessungsgrundlagen aus früheren Geschäftsjahren gemäß Abs. 6.

(2) Die Höhe der Mindestbemessungsgrundlage im Sinne des § 92 Abs. 4 VAG 2016 ist das Maximum aus der Summe der Posten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 17 und dem Posten gemäß Abs. 1 Z 16.

(3) In der Berechnung gemäß Abs. 1 und 2 sind zu berücksichtigen:

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