Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Inhalt und Gliederung der versicherungsmathematischen Grundlagen (Lebensversicherung Versicherungsmathematische Grundlagen-Verordnung – LV-VMGV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 92 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird verordnet:

Form der Übermittlung

§ 1. (1) Die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen für die Lebensversicherung gemäß Z 19 bis 22 der Anlage A zum VAG 2016 sind der FMA in standardisierter Form mit dem Dokument „Versicherungsmathematische Grundlagen“ gemäß § 2 und mit dem Formular gemäß § 3 auf elektronischem Wege zu übermitteln.

(2) Das Dokument und das Formular gemäß Abs. 1 sind der FMA für jeden Tarif gesondert zu übermitteln.

Inhalt und Gliederung des Dokuments „Versicherungsmathematische Grundlagen“

§ 2. (1) Das Dokument hat ein Titelblatt zu beinhalten, das mit „Versicherungsmathematische Grundlagen“ überschrieben ist. Weiters haben aus dem Titelblatt folgende Daten hervorzugehen:

1.

Bezeichnung, Rechtsträger-Kennung (Legal Entity Identifier Code, kurz: LEI-Code), Adresse, Telefonnummer und Homepage des Versicherungsunternehmens;

2.

Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des verantwortlichen Aktuars;

3.

Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des stellvertretenden verantwortlichen Aktuars;

4.

technische Bezeichnung des Tarifs;

5.

Versicherungsart;

6.

frühestmöglicher Versicherungsbeginn;

7.

Verkaufsbeginn der vorgelegten Version des Tarifs;

8.

Neueinreichung (inklusive etwaiger Tarifbezeichnungen von Vorgängerversionen) oder Änderungsversion.

(2) Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem die Überschriften der obersten Kategorie gemäß Abs. 4 inklusive der jeweiligen Seitennummer, unter welcher der entsprechende Posten zu finden ist, angeführt sind.

(3) Die Seiten im Dokument sind mit „Seite x von y“ zu nummerieren, wobei „x“ die aktuelle Seite und „y“ die Gesamtanzahl der Seiten des Dokuments bezeichnet.

(4) In dem Dokument ist die Tarifgestaltung gemäß der im Folgenden angeführten Posten gesondert und in der vorgegebenen Reihenfolge detailliert zu erläutern:

1.

Allgemeiner Teil

2.

Alters- und Zeitbegrenzungen

3.

Summenbegrenzungen

4.

Gewinnsystem

5.

Rechnungsgrundlagen für Prämien- und Reserveberechnung

6.

Rechnungsmäßige Kosten

7.

Rabatte

8.

Mathematische Formeln

9.

Eingebettete Optionen

10.

Zusatzversicherungen (inklusive Tarifbezeichnung )

11.

Externe Garantien

12.

Sonstiges

(5) Gibt es zu einzelnen Posten aus Abs. 4 mangels Relevanz keine Ausführungen, so sind diese Posten im Dokument anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen. Entfällt ein Posten samt allen Unterposten, so genügt es, nur diesen Posten anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen.

(6) Das Dokument ist im vom Unternehmen Adobe Systems entwickelten Portable Document Format (PDF) ohne Einschränkung der Funktionalität zu übermitteln.

Inhalt und Gliederung des Formulars

§ 3. (1) Mit dem Formular sind folgende Informationen zu übermitteln:

1.

Vollständige Bezeichnung des Versicherungsunternehmens;

2.

LEI-Code des Versicherungsunternehmens;

3.

technische Bezeichnung des Tarifs;

4.

Versicherungssparte;

5.

Versicherungsart;

6.

Prämienzahlungsweise;

7.

Rechnungszinssatz;

8.

Abrechnungsverband;

9.

Gewinnplan;

10.

Externe Garantiegeber;

11.

frühestmöglicher Versicherungsbeginn;

12.

Verkaufsbeginn des Tarifs;

13.

Verkaufsende des Tarifs;

14.

Neueinreichung (inklusive etwaiger Tarifbezeichnungen von Vorgängerversionen) oder Änderungsversion;

15.

Produktnamen des Tarifs (Mehrfacheingabe möglich);

16.

Haupt-oder Zusatztarif je Produktname;

17.

frühestmöglicher Versicherungsbeginn je Produktname;

18.

Verkaufsbeginn je Produktname;

19.

Verkaufsende je Produktname.

(2) Das Formular ist unter Beachtung der von der FMA aufgelegten Datenliste zu übermitteln. Dabei sind die amtlich festgelegten Datenmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues zu beachten.

Übermittlung von Änderungen

§ 4. (1) Wenn der ursprüngliche Tarif in den Posten gemäß § 2 Abs. 4 oder gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 13 auch für bereits bestehende Verträge angepasst wird, ist eine Änderungsversion des Dokuments „Versicherungsmathematische Grundlagen“ zu übermitteln. Bei Änderungsversionen sind die Änderungen gegenüber dem zuletzt eingereichten Dokument „Versicherungsmathematische Grundlagen“ zu kennzeichnen. Im Posten 8. gemäß § 2 Abs. 1 und im Posten 1.1. gemäß § 2 Abs. 4 ist anzugeben, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument um eine Änderungsversion handelt. Im Posten 1.1. gemäß § 2 Abs. 4 ist weiters anzuführen, in welchen Posten gemäß § 2 Abs. 4 es Änderungen gegenüber der letzten Vorlage des Dokuments „Versicherungsmathematische Grundlagen“ gibt. Die Änderungen sind ausführlich zu begründen. Zusätzlich ist eine vollständig konsolidierte Version (ohne Änderungsmarkierungen) des Dokuments „Versicherungsmathematische Grundlagen“ zu übermitteln. Das Formular gemäß § 3 ist vollständig neu zu übermitteln. Im Posten 14. gemäß § 3 ist anzugeben, dass es sich um eine Änderungsversion handelt.

(2) Bei jeder Änderung eines Tarifs in den Posten gemäß § 2 Abs. 4 oder gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 12, die sich nicht auf bereits bestehende Verträge auswirkt, sind das Dokument „Versicherungsmathematische Grundlagen“ gemäß § 2 und das Formular gemäß § 3 vollständig neu zu übermitteln (Neueinreichung). Im Posten 8. gemäß § 2 Abs. 1 und im Posten 1.1 gemäß § 2 Abs. 4 ist anzugeben, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument um eine Neueinreichung handelt und ist die Bezeichnung etwaiger Vorgängertarife anzuführen. Vorgängertarife sind Tarife, die sich nur in wenigen Details von dem vorgelegten Tarif unterscheiden. Im Posten 1.1 der Gliederung gemäß § 2 Abs. 4 sind die wichtigsten Änderungen in den Posten gemäß § 2 Abs. 4 im Vergleich zu etwaigen Vorgängertarifen kurz darzustellen.

(3) Bei Änderungen der Angaben im Formular gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 bis Z 19 ist nur das Formular neu zu übermitteln.

(4) Werden bei einem Tarif der fondsgebundenen Lebensversicherung neue Fonds hinzugenommen, ist keine Übermittlung einer Änderungsversion gemäß Abs. 1 oder Neueinreichung gemäß Abs. 2 notwendig, sofern es keine sonstigen Änderungen gemäß Abs. 1 oder 2 gibt.

Inhalte der Gliederungsposten

§ 5. (1) Die Inhalte bestimmter Posten gemäß § 2 Abs. 1 sind wie folgt festgelegt:

1.

technische Bezeichnung des Tarifs (Posten 4.): Hier ist die interne eindeutige Kurzbezeichnung des Tarifs anzugeben. Die technische Bezeichnung sollte so gewählt werden, dass der Tarif eindeutig identifizierbar ist.

2.

Versicherungsart (Posten 5.): Hier ist eine der folgenden Kategorien anzugeben:

a)

Gemischte Er- und Ablebensversicherung und reine Erlebensversicherung;

b)

Reine Ablebensversicherung einschließlich Kreditrestschuldversicherung;

c)

Rentenversicherung;

d)

Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß den §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 (PZV);

e)

Fondsgebundene Lebensversicherung (ohne PZV);

f)

Indexgebundene Lebensversicherung (ohne PZV);

g)

Kapitalanlageorientierte Lebensversicherung;

h)

Betriebliche Kollektivversicherung;

i)

Berufsunfähigkeitsversicherung (inklusive Zusatzleistungen und Erwerbsunfähigkeitsversicherung);

j)

Versicherung gegen schwere Krankheiten (Dread-Disease Versicherung);

k)

Pflegeversicherung;

l)

Sonstige Versicherungsart.

3.

Neueinreichung oder Änderungsversion (Posten 8.): Hier ist anzuführen, ob es sich um die Übermittlung einer Änderungsversion gemäß § 4 Abs. 1 oder um eine Neueinreichung gemäß § 4 Abs. 2 handelt. Sofern es sich um eine Neueinreichung handelt, ist die Bezeichnung etwaiger Vorgängertarife anzuführen.

(2) Die Inhalte bestimmter Posten gemäß § 2 Abs. 4 sind wie folgt festgelegt:

1.

Änderungen einschließlich deren Begründung (Posten 1.1.): Hier ist zunächst anzugeben, ob es sich um eine Änderungsversion gemäß § 4 Abs. 1 oder um eine Neueinreichung gemäß § 4 Abs. 2 handelt. Sofern eine Änderungsversion vorliegt, ist weiters anzuführen, in welchen Posten gemäß § 2 Abs. 4 es Änderungen gegenüber der letzten Vorlage des Dokuments „Versicherungsmathematische Grundlagen“ gibt. Die Änderungen sind ausführlich zu begründen. Zudem ist genau zu bezeichnen, für welche bereits bestehenden Verträge die Änderungsversion gilt. Sofern eine Neueinreichung gemäß § 4 Abs. 2 vorliegt, ist die Bezeichnung etwaiger Vorgängertarife anzuführen und sind die wichtigsten Änderungen in den Posten gemäß § 2 Abs. 4 im Vergleich zu etwaigen Vorgängertarifen kurz darzustellen.

2.

Verkaufsländer (Posten 1.2.): Hier ist anzugeben, in welchen Ländern der Tarif zum Verkauf angeboten wird.

3.

Allgemeine und besondere Versicherungsbedingungen (Posten 1.3.): Hier ist ein Verweis anzugeben, welche Versicherungsbedingungen zur Anwendung gelangen. Dieser Verweis muss eindeutig sein, sodass es zu keinen Verwechslungen mit anderen oder älteren Versionen der Bedingungen kommen kann. Weiters kann ein Internetlink angegeben werden, unter dem aktuell die Versicherungsbedingungen einsehbar sind. Die Versicherungsbedingungen können auch als Anhang zum Dokument „Versicherungsmathematische Grundlagen“ übermittelt werden.

4.

Mögliche Vertragszustände (Posten 1.4.): Hier ist anzugeben, in welchen Zuständen der Vertrag sein kann, beispielsweise prämienpflichtig, prämienfrei (infolge Todes), prämienfrei (mangels Zahlung), usw.

5.

Mögliche Tarifbereiche (Posten 1.5.): Hier ist anzugeben, ob es sich um einen Einzel- oder Gruppentarif handelt. Ist das Produkt sowohl für den Einzel- als auch Gruppenvertrieb vorgesehen, so sind alle Posten zu erläutern, in denen sich der Gruppen- vom Einzeltarif unterscheidet. Bei Gruppentarifen sind die tariflichen Konsequenzen des Ausscheidens aus der Gruppe für den Versicherungsnehmer anzugeben.

6.

Verbale Tarifbeschreibung (Posten 1.6.): Hier ist der Tarif verbal detailliert zu beschreiben. Insbesondere muss hervorgehen, welche Versicherungsleistungen im Erlebensfall und im Todesfall fällig werden, welche Leistungen für Witwen- und Waisenversorgung vorgesehen sind, wann der Versicherungsfall eintritt und welche weiteren Versicherungsleistungen fest vereinbart sind (beispielsweise Invaliditätsleistungen). Etwaige Garantien gegenüber dem Versicherungsnehmer (beispielsweise Höchststandsgarantie) sind zu erläutern, insbesondere wer sie in welcher Form trägt. Bei Mischprodukten im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 2 ist anzuführen, aus welchen Komponenten sich diese zusammensetzen. In der fondsgebundenen, in der indexgebundenen und in der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung sowie bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß den §§ 108g bis 108i EStG 1988 sind auch die Grundsätze der Kapitalanlage anzugeben; diese beinhalten die Veranlagungsstrategie sowie das Veranlagungsmodell bei Produkten mit Kapitalgarantie. Bei der betrieblichen Kollektivversicherung ist eine etwaige Nachschussverpflichtung für den Arbeitsgeber detailliert zu erläutern. Die Berechnungsmethode (kollektiv oder individuell) der Anwartschaften auf Hinterbliebenenversorgung ist anzugeben. Die Deckungsstockabteilungen gemäß § 300 Abs. 1 VAG 2016, in denen der Tarif geführt wird, sind anzugeben.

7.

Haupt- oder Zusatztarif (Posten 1.7.): Es ist anzugeben, ob es sich um einen Haupttarif oder einen Zusatztarif handelt. Bei Zusatztarifen ist anzugeben, in Verbindung mit welchen Haupttarifen (einschließlich Tarifbezeichnung) sie abgeschlossen werden können.

8.

Prämienzahlungsweise (Posten 1.8.): Die möglichen Prämienzahlungsweisen, beispielsweise monatlich, quartalsweise, halbjährlich, jährlich, Einmalzuzahlungen oder Einmalerlag, sind anzugeben. Weiters ist anzuführen, ob Leistungen und Beiträge vor- oder nachschüssig kalkuliert sind.

9.

Rentenzahlungsweise (Posten 1.9.): Neben der Rentenzahlungsweise ist bei Tarifen, die eine Garantiezeit beinhalten, die minimale und maximale Garantiezeit anzugeben.

10.

Sonstige Alters- und Zeitbegrenzungen (Posten 2.12.): Hier ist beispielsweise eine vereinbarte Mindestbindefrist oder Garantiezeiten für Rentenzahlungen anzuführen.

11.

Mindestleistung bzw. Höchstleistung (Posten 3.3. bzw. 3.4.): Hier ist die Mindest- bzw. Höchstleistung jeweils für eine Versicherung mit und ohne ärztliche Untersuchung anzugeben.

12.

Gewinnbeteiligung (Posten 4.1.): Hier ist anzuführen, ob der Tarif gewinnberechtigt ist und es ist auf den entsprechenden Gewinnplan (unter Angabe der Versionsnummer des Gewinnplans) zu verweisen.

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