Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Bergbaubetrieben (Bergbau-Unfallverordnung 2015 – Bergbau-UV 2015)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-10-10
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 109 Abs. 1 und 3 sowie 119 und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Grund der 181 und 182 Abs. 4 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2015, wird verordnet:

Ziel und Geltungsbereich

§ 1. (1) Ziel dieser Verordnung ist die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen.

(2) Diese Verordnung gilt

1.

für die chemische oder thermische Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, soweit eine solche Tätigkeit dem MinroG unterliegt,

2.

für die mit einer in Z 1 genannten Tätigkeit in Verbindung stehende Lagerung,

3.

für in Betrieb befindliche Bergebeseitigungseinrichtungen, einschließlich Bergeteiche oder Absetzbecken, und

4.

für unterirdische Gasspeicheranlagen in natürlichen Erdformationen, Aquiferen, Salzkavernen und stillgelegten Minen,

– die den in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 zur Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 94/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015, genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten oder

– die den in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 GewO 1994 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten,

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinn dieser Verordnung ist bzw. sind:

1.

„grenzüberschreitende Auswirkungen von schweren Unfällen“: Auswirkungen von schweren Unfällen (§ 84b Z 12 GewO 1994), die über das österreichische Bundesgebiet hinausreichen;

2.

„Szenario“: die Annahme des Ablaufs von kausal verknüpften Ereignissen, der zu einem schweren Unfall führen kann;

3.

„Betriebsorganisation“: die nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3 MinroG) zur Vermeidung schwerer Unfälle für die menschliche Gesundheit und die Umwelt festgelegten Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Betriebsangehörigen auf allen Funktionsstufen, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen diesen Verantwortlichkeiten und Befugnissen;

4.

„systematisches Verfahren“: alle nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3 MinroG) notwendigen Maßnahmen sind zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen; für sämtliche Bestandteile des Anwendungsbereiches des systematischen Verfahrens müssen einheitliche Anwendungsbedingungen gegeben sein;

5.

„anerkannte Methode oder anerkannte Annahme“: eine dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3 MinroG) entsprechende Untersuchungsmethode oder dieser Methode zugrunde liegende Annahme zur Gefahrenermittlung und Beurteilung von Sicherheitseinrichtungen, die im einschlägigen Fachbereich bekannt und zugänglich ist;

6.

„Auditierung“: eine systematische, nach festgelegten Regeln von einer vom Betriebsinhaber unabhängigen Stelle durchgeführte Untersuchung. Eine Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1, oder eine Umweltbetriebsprüfung im Sinne der ÖNORM EN ISO 14001 „Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung (ISO 14001:2004 + Cor.1:2009) (konsolidierte Fassung)“ vom 15. August 2009, sowie jede gleichwertige Zertifizierung gelten als Auditierung, wenn die Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung nicht älter als drei Jahre sind und aus den Unterlagen über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass im Rahmen dieser Prüfung auch die Übereinstimmung des Betriebes mit dem Bewilligungsbescheid und den sonst für den Betrieb geltenden bergrechtlichen Vorschriften geprüft wurde;

7.

„die Öffentlichkeit“: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen;

8.

„betroffene Öffentlichkeit“: die von einer Entscheidung über die Errichtung (Herstellung) einer in § 1 Abs. 2 genannten Anlage oder Einrichtung oder von einer nach § 119 Abs. 9 MinroG bewilligungspflichtigen Änderung einer in § 1 Abs. 2 genannten Anlage oder Einrichtung betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2014, anerkannte Umweltorganisationen ein Interesse;

9.

„chemische Aufbereitung eines mineralischen Rohstoffes“: ein Aufbereitungsverfahren, bei dem die chemische Zusammensetzung des Wertminerals verändert wird;

10.

„thermische Aufbereitung eines mineralischen Rohstoffes“: ein Aufbereitungsverfahren, bei dem unter Zufuhr von thermischer Energie die chemische Zusammensetzung oder die Phasen des Wertminerals verändert werden;

11.

„Bergebeseitigungseinrichtung“: eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des § 119 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Z 27 MinroG, die der Beseitigung von Bergen im Sinne des Artikel 3 Z 9 der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 15, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14, dient;

12.

„unterirdische Gasspeicheranlage“: eine technische Anlage (§ 84b Z 8 GewO 1994) zur unterirdischen Speicherung von Gas in geologischen Strukturen, Salzkavernen oder Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks.

Sicherheitskonzept

§ 3. (1) Der Betriebsinhaber muss ein Sicherheitskonzept erstellen, das aus einer nicht standortbezogenen zusammenfassenden Darstellung der übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze, der Rolle und Verantwortung der Betriebsleitung und der Verpflichtung des Betriebsinhabers zur ständigen Verbesserung der Beherrschung der Gefahren von schweren Unfällen besteht. Mit dem Sicherheitskonzept muss durch geeignete Mittel, Organisation und Managementsysteme ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sichergestellt werden. Der Betriebsinhaber muss im Sicherheitskonzept jedenfalls grundsätzliche Festlegungen zu folgenden Themenbereichen treffen:

1.

Organisation, Ausbildung und Schulung in sicherheitstechnischer Hinsicht;

2.

Art und Weise der Ermittlung und Bewertung der Risiken von schweren Unfällen;

3.

sicheres Betreiben der technischen Anlagen;

4.

sicheres Durchführen von sicherheitsrelevanten betrieblichen Änderungen;

5.

Vorhandensein einer internen Notfallplanung für Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen von schweren Unfällen;

6.

begleitende Prüfung aller sicherheitsrelevanten Merkmale und Vergleich dieser Merkmale mit den bezüglich der Sicherheitstechnik festgelegten übergeordneten Zielen und Handlungsgrundsätzen im Sinne eines Qualitätsmanagementsystems;

7.

Auditierung des Betriebs in regelmäßigen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen zur Sicherstellung der Konformität der betrieblichen Maßnahmen bezüglich der Sicherheitstechnik mit den festgelegten übergeordneten Zielen und Handlungsgrundsätzen und nachweisliche Kenntnisnahme und Bewertung der Ergebnisse durch den Betriebsinhaber.

(2) Der Betriebsinhaber muss die Umsetzung des Sicherheitskonzepts durch angemessene Mittel und Strukturen spezifisch für jeden Betriebsstandort nachweisen. Der Nachweis der Umsetzung besteht

1.

für Betriebe der unteren Klasse (§ 84b Z 2 GewO 1994) in einer geschlossenen Dokumentation entsprechend den Festlegungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7; Umfang und Inhalt des Nachweises müssen den Erfordernissen des Einzelfalls angepasst sein;

2.

für Betriebe der oberen Klasse (§ 84b Z 2 GewO 1994) in der Vorlage des Sicherheitsberichts (§ 5) und im Vorhandensein des internen Notfallplans (§ 9) sowie des Sicherheitsmanagementsystems (§ 10).

Meldung von schweren Unfällen

§ 4. (1) Unbeschadet der unverzüglichen Meldung eines schweren Unfalls nach § 97 MinroG hat der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde unverzüglich nach einem schweren Unfall Folgendes zu melden:

1.

Die Umstände des Unfalls,

2.

die beteiligten gefährlichen Stoffe,

3.

die zur Beurteilung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und Sachwerte verfügbaren Daten,

4.

die eingeleiteten Sofortmaßnahmen sowie

5.

die Schritte, die vorgesehen sind, um die mittel- und langfristigen Unfallfolgen abzumildern und eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden.

(2) Sind zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht alle vorgenannten Informationen vorhanden oder ergeben sich bei einer eingehenderen Untersuchung zusätzliche relevante Fakten, müssen diese Informationen ehestmöglich aktualisiert werden.

(3) Ein gemäß Abs. 1 zu meldender schwerer Unfall ist jedenfalls

1.

eine Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffes in einer Menge von mindestens 5 % der in der Spalte 3 der Anlage 5 GewO 1994 angegebenen Mengenschwelle,

2.

ein Ereignis, bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe (unabhängig von der jeweiligen Stoffmenge)

a)

zum Tod einer im Betrieb befindlichen Person,

b)

zu Krankenhausaufenthalten von jeweils mindestens 24 Stunden von mindestens sechs im Betrieb befindlichen Personen oder

c)

innerhalb des Betriebs zu Sachschäden von mindestens zwei Millionen Euro

3.

nicht von den Z 1 oder 2 erfasstes Ereignis mit einem oder mehreren gefährlichen Stoffen, wenn der Betriebsinhaber Grund zur Annahme haben muss, dass dieses Ereignis zu erheblichen Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zu erheblichen Sachschäden geführt hat.

Sicherheitsbericht

§ 5. (1) Der Inhaber eines Betriebs der oberen Klasse muss in Erfüllung der Anforderungen des § 182 MinroG in Verbindung mit § 84f GewO 1994 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:

1.

Eine Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse (§ 6),

2.

den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von schweren Unfällen (§ 7),

3.

eine Beschreibung der Bereiche, die von einen schweren Unfall betroffen sein können (§ 7);

4.

eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von schweren Unfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen wurden (§ 8),

5.

eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans, einschließlich der Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Folgen eines schweren Unfalls (§ 9),

6.

eine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (§ 10) und

7.

eine Angabe darüber, dass der für die Durchführung des externen Notfallplans zuständigen Behörde Informationen zur Erstellung des externen Notfallplans übermittelt wurden.

(2) Im Sicherheitsbericht sind die an seiner Erstellung beteiligten relevanten Organisationen anzugeben.

Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse

§ 6. Die Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse muss zusätzlich zu den Angaben gemäß § 84d Abs. 1 GewO 1994 folgende Angaben enthalten:

1.

Beschreibung des Betriebsstandorts und seines Umfelds;

2.

topographische, meteorologische, geologische und hydrografische Daten und sonstige Angaben zu den Untergrundverhältnissen des Standorts, gegebenenfalls auch in Folge früherer Nutzungen, soweit diese Daten für die Schlussfolgerungen des Sicherheitsberichts von Relevanz sind;

3.

Verzeichnis der Anlagen und Tätigkeiten innerhalb des Betriebs, bei denen die Gefahr eines schweren Unfalls bestehen kann;

4.

auf der Grundlage verfügbarer Informationen ein Verzeichnis

a)

benachbarter Betriebe (§ 84b Z 4 GewO 1994),

b)

nicht unter § 1 Abs. 2 fallender benachbarter Bergbauanlagen,

c)

anderer benachbarter Anlagen und

d)

von Bereichen und Entwicklungen,

5.

genaue Bezeichnung der gefährlichen Stoffe mit Bezeichnung nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry), mit CAS (Chemical Abstract System)-Nummer, mit handelsüblicher Bezeichnung und mit Angabe der toxikologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften, des Verhaltens der Stoffe unter normalen Produktionsverfahrens- und Lagerbedingungen und bei Abweichung von den normalen Bedingungen sowie der möglichen humanhygienischen und umweltrelevanten unmittelbar bestehenden oder langfristig möglichen Auswirkungen dieser Stoffe;

6.

Höchstmenge an gefährlichen Stoffen, die im Betrieb vorhanden sein können (§ 84b Z 11 GewO 1994);

7.

Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produkte sowie der sicherheitsrelevanten Betriebsteile;

8.

Beschreibung und planliche Darstellung der technischen Anlagen;

9.

Beschreibung und schematische Darstellung der Produktionsverfahren und Verfahrensabläufe sowie die Angabe von Produktionsverfahrens- und Lagerbedingungen, gegebenenfalls unter Angabe verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren.

Nachweis der Ermittlung der Gefahren von schweren Unfällen und Darstellung der Bereiche, die von einem Betriebsunfall betroffen sein können

§ 7. Gefahrenquellen müssen wie folgt ermittelt, beurteilt und bewertet werden:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.